← Österreich

{'item': 'W207 2281212-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlW207 2281212-1 Spruch, W207 2281212-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet). Dem Antrag legte er mehrere medizinischen Unterlagen betreffend die vorgebrachte Gesundheitseinschränkung Colitis ulcerosa bei und führte aus, er leide an immer wieder kehrenden und sich häufenden Schüben, welche aufgrund des unkontrollierbaren Stuhldranges ein normales Arbeiten und Leben unmöglich machen würden. Der Beschwerdeführer stellte am 19.07.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet). Dem Antrag legte er mehrere medizinischen Unterlagen betreffend die vorgebrachte Gesundheitseinschränkung Colitis ulcerosa bei und führte aus, er leide an immer wieder kehrenden und sich häufenden Schüben, welche aufgrund des unkontrollierbaren Stuhldranges ein normales Arbeiten und Leben unmöglich machen würden. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für innere Medizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 30.09.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.09.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Antragsleiden: Colitis ulcerosa Keine OP, keine Fisteln Derzeitige Beschwerden: "Vor 3 Jahren hatte ich den ersten Schub, der war nach 3 Wochen weg. Jetzt dauern die Phasen immer länger. In der Hochphase habe ich 25-30x Stuhlgang, flüssig, blutig, schleimig, wenn der Schub vorbei ist habe ganz normalen Stuhlgang 1-2x. Ich bin im Außendienst tätig, das kann ich derzeit nicht machen. Es ist mit den Öffis und mit dem Auto schwierig. Ich muss innerhalb von 10-15 Sekunden auf die Toilette. Deshalb kann ich auch die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen, wenn ich da in der U Bahn bin. Inkontinenzhose trage ich derzeit keine, nur im Schub, aber da bekomme ich dann gleich einen Harnwegsinfekt." Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Mesalazin, Claversal, Zäpfchen, Cortison bB (
  2. nb)Sozialanamnese: ledig, im Außendienst Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Innere Medizin vom 17.7.2023: Proktitis ulcerosa, imperative StuhlgängeBefund Innere Medizin vom 17.7.2023: Proktitis ulcerosa, imperative Stuhlgänge, Calprotectin 30.3.23: im NBCalprotectin 30.3.23: im NB, Sigmoidoskopie 16.2.2022: Proctitis ulcerosa, Histo: mittelgradig aktive ColitisSigmoidoskopie 16.2.2022: Proctitis ulcerosa, Histo: mittelgradig aktive Colitis, Coloskopie 21.12.2020: akute Proctitis, keine Histo Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: normal Größe: 182,00 cm Gewicht: 79,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HNAP: frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten Thorax: Pulmo: VA, SKS HT: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft UE: keine Ödeme Pulse: beidseits palpabel FBA: 30cm, NSG: möglich , FS: möglich Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Colitis ulcerosa unterer Rahmensatz, da guter Allgemein- und Ernährungszustand 07.04.05 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.10.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 30.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 11.10.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst vorbringt, dass ihm während eines Schubes eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel überhaupt nicht möglich und zumutbar sei und dass er deshalb darum bitte, dass ihm die Zusatzeintragung zuerkannt werde. Weiters wolle er darauf hinweisen, dass er zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung keinen Schub gehabt habe. Der Beschwerdeführer verliere während eines Schubes lediglich deshalb nicht viel an Gewicht, da er sehr darauf achte und dürfe er aufgrund seiner Umsichtigkeit nicht schlechter gestellt werden. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 30.01.2017, GZ: W162 2128561-1, welches er der Stellungnahme beifügte, in dem ein Grad der Behinderung von 50 v.H. aufgrund einer Colitis Ulcerosa zuerkannt worden sei, wobei beim Beschwerdeführer eine stärkere Ausprägung vorliege, so leide er an 25 bis 30 Stuhlgängen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er könne zudem aufgrund seiner Erkrankung keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen und benötige den Euroschlüssel, um bei Bedarf eine großzügige Toilette aufsuchen zu können, damit er seine Hygieneartikel in einer sauberen Umgebung wechseln könne. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.07.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet gewesen eine Änderung des Gutachtens zu bewirken, da sie mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert gewesen seien. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten vom 30.09.2023 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid neuerlich übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 06.11.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte er – unter Vorlage desselben Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes wie in der Stellungnahme vom 11.10.2023 – seine Ausführungen in der diesbezüglichen Stellungnahme. Der Beschwerdeführer verwies darüber hinaus auf den Umstand, dass er sehr teure Aufbauprodukte sowie Nahrungsmittel und Nahrungsergänzungsmittel benötige, um während eines Schubes sein Gewicht zu halten. Es wäre eine Diskriminierung, wenn ihm aufgrund dessen kein Behindertenpass ausgestellt werde und wäre es kontraproduktiv, wenn er nur für die Ausstellung eines Behindertenpasses, wie beim ersten Schub, viel Gewicht verlieren müsse. Die belangte Behörde legte am 15.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 19.07.2023 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgender objektivierten Funktionseinschränkung: 1. Colitis ulcerosa Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß werde die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für innere Medizin vom 30.09.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das vorliegende ärztliche Sachverständigengutachten erweist sich als vollständig und schlüssig. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für innere Medizin vom 30.09.2023. Im vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf das aktuelle Leiden des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Mit dem oben dargelegten Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von der beigezogenen sachverständigen Fachärztin für innere Medizin in ihrem Gutachten vorgenommenen Einstufung des festgestellten Leidens ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Dieses von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkung beim Beschwerdeführer vorliegt, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird. Der Beschwerdeführer leidet an einer Colitis ulcerosa. Die beigezogene internistische Sachverständige ordnete diesen Leidenszustand nachvollziehbar und zutreffend dem unteren Rahmensatz (30 v.H.) der Positionsnummer 07.04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche „Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen („30%: Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes“)“ betrifft. Diese Einschätzung ist in Anbetracht des im Zuge der persönlichen Untersuchung festgestellten guten Allgemeinzustandes und normalen Ernährungszustandes (der Beschwerdeführer wiegt bei einer Größe von 182 cm 79 kg, dies stellt ein Normalgewicht dar), der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde im Übrigen auch gar nicht bestritten wird, nicht zu beanstanden. Eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens im Sinne einer Zuordnung zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung („40 %: Häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes“) würde bereits eine mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und des Ernährungszustandes erfordern, welche aber weder im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden konnte noch unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers vorliegt. Für eine – vom Beschwerdeführer für die Ausstellung eines Behindertenpasses begehrte – Einstufung der Colitis ulerosa unter der Positionsnummer 07.04.06 (50 % bis 60 %), welche „Chronische Darmstörungen schweren Grades mit schweren chronischen Schleimhautveränderungen“ normiert, bedürfte es sogar einer erheblichen Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und des Ernährungszustandes; so sieht diese Positionsnummer folgende Kriterien vor: „50 – 60 %: Tägliche, auch nächtliche Durchfälle, anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Schleimhautveränderungen und schwere Beeinträchtigung des Ernährungszustandes“. Die Tatbestandsvoraussetzung einer erheblichen Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes ist aber im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt, dies ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht von täglichen Durchfällen berichtete, sondern sich das Durchfallgeschehen seinen Angaben in der persönlichen Untersuchung am 29.09.2023 zu Folge auf Schubphasen beschränkt („In der Hochphase habe ich 25-30x Stuhlgang“), wenn der Schub vorbei sei, habe er „ganz normalen Stuhlgang 1-2x“. Das Ausmaß der Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes bildet demnach einen zentralen Unterscheidungsfaktor in den Tatbestandsmerkmalen der Positionsnummern 07.04.05 und 07.04.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die tatsächliche Anzahl der Stuhlgänge – ohne dementsprechender Auswirkung auf den Allgemein- und Ernährungszustand – für sich alleine nicht geeignet, eine höhere Einstufung zu begründen. Medizinische Befunde über die tatsächliche Anzahl an Stuhlgängen während eines Schubes – sowie außerhalb der „Hochphase“ – liegen im Übrigen nicht vor. Anlässlich der persönlichen Untersuchung stellte die medizinische Sachverständige jedenfalls – trotz der hohen Anzahl an Stuhlgängen während eines Schubes – einen guten Allgemeinzustand und vor allem auch einen normalen Ernährungszustand (beim Beschwerdeführer liegt ein Normalgewicht vor) fest, dies wird vom Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, auch nicht bestritten. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen geht einhellig das Vorliegen einer Colitis ulcerose mit imperativen Stuhlgängen hervor und wurden diese von der medizinischen Sachverständigen auch entsprechend berücksichtigt. Dem Endoskopie Befund eines namentlich genannten Krankenhauses vom 16.02.2022 samt Befundbericht Histologie vom selben Tag geht eine mittelgradig aktive Colitis mit entsprechenden Mucosaveränderungen hervor. Dem Mikrobiologischen Endbefund vom 31.03.2023 ist bereits ein normaler Calprotectinwert zu entnehmen. Ein herabgesetzter Allgemein- oder Ernährungszustand ist jedoch keinem der vorgelegten medizinischen Befunden zu entnehmen, vielmehr bestätigen diese vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde die von der medizinischen Sachverständigen vorgenomme Einstufung. Es wird nun nicht verkannt, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesundheitseinschränkung schubförmig erfolgt und zu Unannehmlichkeiten im Alltag führt. Das Beschwerdevorbringen ist insgesamt jedoch nicht geeignet, die von der medizinischen Sachverständigen vorgenommene Beurteilung hinsichtlich des guten Allgemeinzustandes und normalen Ernährungszustandes des Beschwerdeführers und die von ihr in der Folge vorgenommene Einstufung zu widerlegen. Insoweit in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer sowohl in der Stellungnahme vom 11.10.2023 als auch der Beschwerde anführt, es stelle eine Diskriminierung dar, dass sein Leiden nicht mit einem höheren Grad der Behinderung eingestuft werde, weil er während seiner Schübe auf sein Gewicht achte, ist er darauf zu verweisen, dass die Einschätzungsverordnung die Einstufung der Leiden nach deren konkreten Auswirkungen vornimmt. Da es dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben möglich ist, auch während eines Schubes durch Anpassung seiner Ernährung und Einnahme von Aufbauprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln einen guten Allgemeinzustand und auch einen normalen Ernährungszustand zu halten, ist auch unter diesem Aspekt eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung nicht vorzunehmen. Eine Diskriminierung ist aufgrund der Berücksichtigung der gesamtheitlichen Gesundheitseinschränkungen des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer verwies nun sowohl in der Stellungnahme vom 11.10.2023 als auch in der Beschwerde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2023, GZ: W162 2128561-1 und führte aus, es läge der Entscheidung dieselben Erkrankung wie bei ihm zugrunde, wobei diese hier mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft worden sei. Hierzu führe der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er, entgegen dem Leiden in diesem Erkenntnis, sogar an 25 bis 30 Stuhlgängen leide. Gegenstand der vorgelegten Entscheidung – ganz abgesehen davon, dass diese für den Fall des Beschwerdeführers keine Bindungswirkung entfaltet - war jedoch ausschließlich die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Verfahrens ist jedoch die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und somit, ob beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. vorliegt, es ist sohin eine andere Rechtsfrage zu beurteilen und kann die zitierte Entscheidung sohin schon unter diesem Aspekt nicht zum Vergleich herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber ist aber auch darauf zu verweisen, dass den Feststellungen des angeführten Erkenntnisses zu Folge eine Beeinträchtigung des Ernährungszustandes des dortigen Beschwerdeführers in Form eines Untergewichtes samt weiteren Folgewirkungen zu entnehmen ist, es sich hierbei sohin auch nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt. Der Beschwerdeführer verwies nun sowohl in der Stellungnahme vom 11.10.2023 als auch in der Beschwerde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2023, , GZ: W162 2128561-1 und führte aus, es läge der Entscheidung dieselben Erkrankung wie bei ihm zugrunde, wobei diese hier mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft worden sei. Hierzu führe der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er, entgegen dem Leiden in diesem Erkenntnis, sogar an 25 bis 30 Stuhlgängen leide. Gegenstand der vorgelegten Entscheidung – ganz abgesehen davon, dass diese für den Fall des Beschwerdeführers keine Bindungswirkung entfaltet - war jedoch ausschließlich die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Verfahrens ist jedoch die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und somit, ob beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. vorliegt, es ist sohin eine andere Rechtsfrage zu beurteilen und kann die zitierte Entscheidung sohin schon unter diesem Aspekt nicht zum Vergleich herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber ist aber auch darauf zu verweisen, dass den Feststellungen des angeführten Erkenntnisses zu Folge eine Beeinträchtigung des Ernährungszustandes des dortigen Beschwerdeführers in Form eines Untergewichtes samt weiteren Folgewirkungen zu entnehmen ist, es sich hierbei sohin auch nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt. Insoweit der Beschwerdeführer im Verfahren aber auf die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, sondern über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Übrigen aber ist – als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung – darauf hinzuweisen, dass aktuell die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und daher die Vornahme von allfälligen Zusatzeintragungen in den Behindertenpass schon mangels Vorliegens der dafür notwendigen rechtlichen Grundlage, nämlich eines gültigen Behindertenpasses, nicht erfolgen kann. Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere und vermag nicht zum Erfolg zu führen. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommene Einstufung widerlegen oder dieser entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, , Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für innere Medizin vom 30.09.2023. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
  1. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für innere Medizin vom 30.09.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für innere Medizin vom 30.09.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens bekämpfbarer Bescheide im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich sind.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens bekämpfbarer Bescheide im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich sind. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  4. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  5. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des nunmehr vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des nunmehr vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2281212.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.