RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlW208 2280045-1 Spruch, W208 2280045-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (BF) wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 08.11.2021 festgestellt.
- Nach Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 04.04.2022 der Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 22.03.2022 festgestellt.
- In der Folge wurde der BF mit Bescheid vom 01.09.2022 zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes von 01.01.2023 bis 30.09.2023 (Dienstantritt 02.01.2023) bei der Einrichtung „ XXXX “ zur Verrichtung von „Hilfsdiensten bei der Kinderbetreuung; in untergeordnetem Ausmaß; Hol- und Bringdienste sowie Kraftfahr- und Zustelldienste, Garten und Instandhaltungsarbeiten, Küchenhilfe“ zugewiesen. Der BF trat den Zivildienst an.
- In der Folge wurde der BF mit Bescheid vom 01.09.2022 zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes von 01.01.2023 bis 30.09.2023 (Dienstantritt 02.01.2023) bei der Einrichtung „ römisch 40 “ zur Verrichtung von „Hilfsdiensten bei der Kinderbetreuung; in untergeordnetem Ausmaß; Hol- und Bringdienste sowie Kraftfahr- und Zustelldienste, Garten und Instandhaltungsarbeiten, Küchenhilfe“ zugewiesen. Der BF trat den Zivildienst an.
- Mit Schreiben vom 26.05.2023 teilte die ZISA dem BF seine vorzeitige Entlassung aus dem ordentlichen Zivildienst gemäß § 19a Abs 2 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) seit 26.05.2023 mit, da er laut Auskunft der zuständigen Einrichtung von 24.01.2023 bis 27.01.2023, von 16.02.2023 bis 17.02.2023, von 20.02.2023 bis 03.03.20223, am 14.03.2023, von 22.05.2023 bis 24.05.2023 und seit 25.05.2023 dienstunfähig gewesen sei und sich im Krankenstand befunden habe.
- Mit Schreiben vom 26.05.2023 teilte die ZISA dem BF seine vorzeitige Entlassung aus dem ordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) seit 26.05.2023 mit, da er laut Auskunft der zuständigen Einrichtung von 24.01.2023 bis 27.01.2023, von 16.02.2023 bis 17.02.2023, von 20.02.2023 bis 03.03.20223, am 14.03.2023, von 22.05.2023 bis 24.05.2023 und seit 25.05.2023 dienstunfähig gewesen sei und sich im Krankenstand befunden habe.
- In einer Eingabe vom 14.06.2023 führte der BF aus, dass er bereits am 23.05.2023 der Vorgesetzten in seiner Einrichtung mitgeteilt habe, dass sein Krankenstand auf den Zivildienst zurückzuführen sei. Dazu legte er eine ärztliche Stellungnahme vom 14.06.2023, ausgestellt von XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in XXXX , wonach der BF an „schweren depressiven Episoden ohne psychotische Symptome“ leiden würde, vor. Er ersuche deshalb um Auskunft zur weiteren Vorgehensweise, insbesondere ob er nach Begutachtung vom Amtsarzt vom Zivildienst befreit werden könne.
- In einer Eingabe vom 14.06.2023 führte der BF aus, dass er bereits am 23.05.2023 der Vorgesetzten in seiner Einrichtung mitgeteilt habe, dass sein Krankenstand auf den Zivildienst zurückzuführen sei. Dazu legte er eine ärztliche Stellungnahme vom 14.06.2023, ausgestellt von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in römisch 40 , wonach der BF an „schweren depressiven Episoden ohne psychotische Symptome“ leiden würde, vor. Er ersuche deshalb um Auskunft zur weiteren Vorgehensweise, insbesondere ob er nach Begutachtung vom Amtsarzt vom Zivildienst befreit werden könne.
- Daraufhin teilte die ZISA dem BF per E-Mail am 16.06.2023 mit, dass die von ihm übermittelten Unterlagen nichts an dem Zustand der vorzeitigen Entlassung ändern würden. Eine generelle Befreiung vom Zivildienst sei nicht vorgesehen, der BF habe noch eine restliche Dienstzeit im Ausmaß von 127 Tagen zu leisten. Eine Prüfung der Dienstfähigkeit werde aktuell nicht veranlasst, zumal die vom BF zu verrichtenden Dienstleistungen noch nicht feststehen würden.
- Am 05.07.2023 brachte der unter Punkt
- genannte Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ein Schreiben ein, in welcher er beanstandete, dass seine ärztliche Stellungnahme nicht berücksichtigt worden sei.
- Mit E-Mail vom 06.07.2023 teilte die ZISA dem BF im Wesentlichen Folgendes mit: Er sei aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 19a ZDG entlassen worden. Alle seine Krankenstände seien laut des behandelnden Allgemeinmediziners, XXXX , physischer Natur gewesen. Die nachträglich beigebrachte Stellungnahme hinsichtlich einer psychischen Erkrankung vermöge daran nichts zu ändern, da die Krankenstände alle durch körperliche Beschwerden belegt worden seien. In derartigen Fällen werde den Betroffenen immer bis zu einem Jahr Zeit gegeben sich nach Genesung eine freie Stelle für die noch offene Restdienstzeit zu suchen, welche in seinem Fall 127 Tage betrage. Wenn der Zivildienstpflichtige dies mache oder wenn ihm amtswegig eine neue Stelle zugewiesen werde, erhalte er einen neuen Zuweisungsbescheid. Auf diesem Bescheid seien die in der Einrichtung zu verrichtenden Tätigkeiten angeführt. Falls der Zivildienstpflichtige dann noch immer der Meinung sei, er könne seinen Dienst gesundheitsbedingt nicht verrichten, könne er um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens ersuchen. Daraufhin habe der Amtsarzt abzuklären, ob der vorhergesehene Einsatz mit den behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen vereinbar sie.
- Mit E-Mail vom 06.07.2023 teilte die ZISA dem BF im Wesentlichen Folgendes mit: Er sei aus gesundheitlichen Gründen gemäß Paragraph 19 a, ZDG entlassen worden. Alle seine Krankenstände seien laut des behandelnden Allgemeinmediziners, römisch 40 , physischer Natur gewesen. Die nachträglich beigebrachte Stellungnahme hinsichtlich einer psychischen Erkrankung vermöge daran nichts zu ändern, da die Krankenstände alle durch körperliche Beschwerden belegt worden seien. In derartigen Fällen werde den Betroffenen immer bis zu einem Jahr Zeit gegeben sich nach Genesung eine freie Stelle für die noch offene Restdienstzeit zu suchen, welche in seinem Fall 127 Tage betrage. Wenn der Zivildienstpflichtige dies mache oder wenn ihm amtswegig eine neue Stelle zugewiesen werde, erhalte er einen neuen Zuweisungsbescheid. Auf diesem Bescheid seien die in der Einrichtung zu verrichtenden Tätigkeiten angeführt. Falls der Zivildienstpflichtige dann noch immer der Meinung sei, er könne seinen Dienst gesundheitsbedingt nicht verrichten, könne er um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens ersuchen. Daraufhin habe der Amtsarzt abzuklären, ob der vorhergesehene Einsatz mit den behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen vereinbar sie. Schließlich wurde er darauf hingewiesen, dass er derzeit nicht zugewiesen sei. Daher könne er seine Zivildiensterklärung auch widerrufen und eine „Nachmusterung“ beim zuständigen Militärkommando anstreben. In der Stellungskommission sei auch ein Facharzt für Psychiatrie vertreten, der das vom BF vorgelegte Gutachten entsprechend würdigen und eine allfällige Untauglichkeit feststellen könnte. Ein im Wesentlichen gleichlautendes Schreiben wurde an den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in Reaktion auf dessen Stellungnahme vom 05.07.2023 übermittelt.
- Am 18.07.2023 holte die ZISA einen Versicherungsdatenauszug betreffend den BF ein, aus dem eine laufende Anstellung beim Sozialministeriumsservice hervorging. Die Österreichische Gesundheitskasse führte auf Nachfrage aus, dass der BF seit 22.05.2023 durchgehend im Krankenstand sei.
- Am 26.07.2023 (eingelangt am selben Tag) brachte der BF einen – eigenhändig unterschriebenen – Widerruf seiner Zivildiensterklärung ein.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.08.2023 stellte die ZISA das Erlöschen der Zivildienstpflicht nach § 6 Abs 1 und 2 ZDG ab 26.07.2023 fest.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.08.2023 stellte die ZISA das Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Paragraph 6, Absatz eins und 2 ZDG ab 26.07.2023 fest.
- Dagegen brachte der BF am 23.08.2023 eine Beschwerde ein. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass er nicht wieder wehrpflichtig sein wolle, sondern eine amtsärztliche Untersuchung bezüglich seiner psychosomatischen Erkrankung aufgrund von Mobbing im Zivildienst herbeiführen habe wollen. Aufgrund eines Schreibens und eines Telefonats sei ihm ein Widerruf nahegelegt worden, obwohl es einen anderen Weg gegeben hätte (die Untersuchung zur Abklärung). Die ZISA habe seine Stellungnahme des Psychiaters ignoriert und seinen Antrag auf amtsärztliche Untersuchung mehrmals abgelehnt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Schließlich wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchführen und zu entscheiden, ob er wieder zivildienstpflichtig werde und einen amtsärztlichen Untersuchungstermin bekomme.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.08.2023 wurde der BF unter Setzung einer Frist bis 15.09.2023 aufgefordert, bekanntzugeben, ob er die E-Mail vom 26.07.2023, mit welcher der Widerruf der Zivildiensterklärung übermittelt wurde, gesendet habe und ob die Unterschrift auf dem Widerruf vom 26.07.2023 von ihm stamme. Beides wurde in der daraufhin ergangenen Stellungnahme des BF vom 05.09.2023 bestätigt.
- In der Folge erließ die ZISA am 04.10.2023 eine Beschwerdevorentscheidung und wies gemäß § 14 VwGVG iVm § 6 Abs 1 und 2 ZDG die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststehen würde, dass bei Abgabe des Widerrufs durch eigenhändige Unterschrift des BF kein Willensmangel des BF erkennbar sei.
- In der Folge erließ die ZISA am 04.10.2023 eine Beschwerdevorentscheidung und wies gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins und 2 ZDG die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststehen würde, dass bei Abgabe des Widerrufs durch eigenhändige Unterschrift des BF kein Willensmangel des BF erkennbar sei.
- Mit Vorlageantrag vom 16.10.2023 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
- Am 19.10.2023 wurde der Akt und die Beschwerde von der ZISA dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der oa Verfahrensgang und Sachverhalt steht fest. Die Tauglichkeit des am XXXX geborenen BF wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 08.11.2021 festgestellt. Die Tauglichkeit des am römisch 40 geborenen BF wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 08.11.2021 festgestellt. Weiters steht fest, dass der BF seine erste Zuweisung zum Zivildienst am 02.01.2023 angetreten ist, daraus jedoch wegen länger als 24 Tage andauerndem Krankenstand (vgl § 19a Abs 2 ZDG) vorzeitig entlassen wurde. Weiters steht fest, dass der BF seine erste Zuweisung zum Zivildienst am 02.01.2023 angetreten ist, daraus jedoch wegen länger als 24 Tage andauerndem Krankenstand vergleiche Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG) vorzeitig entlassen wurde. Der BF war nicht erneut zugewiesen und hat am 26.07.2023 einen „WIDERRUF DER ZIVILDIENSTERKLÄRUNG“ per E-Mail der ZISA übermittelt und diesen eigenhändig unterschrieben. Das entsprechende Schreiben enthält unter anderem die Erklärung, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus Gewissensgründen verweigere und den fettgedruckten Hinweis, dass bei fristgerechter Einbringung der Widerrufserklärung die Zivildienstpflicht erlischt und er wieder der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes 2001 unterliegt. Der BF hatte im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren die Absicht, einen amtsärztlichen Untersuchungstermin zu bekommen und vom Zivildienst befreit zu werden. Dem BF wurde durch ein E-Mail der ZISA vom 06.07.2023 Folgendes mitgeteilt: „Sie wurden aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 19a ZDG aus dem Zivildienst entlassen. […] In Fällen wie diesen, wird den entlassenen Zivildienstleistenden bis zu einem Jahr Zeit gegeben, um zu genesen und sich – nach Genesung – eine freie Stelle für die noch offene Restdienstzeit zu suchen. In Ihrem Fall beträgt diese noch 127 Tage. Wenn der ZD-Pflichtige dies macht und angefordert wird (oder inaktiv bleibt und amtswegig zugewiesen wird), erhält er einen neuen Zuweisungsbescheid. Auf diesem Bescheid sind die in der Einrichtung dann zu verrichtenden Tätigkeiten angeführt. „Sie wurden aus gesundheitlichen Gründen gemäß Paragraph 19 a, ZDG aus dem Zivildienst entlassen. […] In Fällen wie diesen, wird den entlassenen Zivildienstleistenden bis zu einem Jahr Zeit gegeben, um zu genesen und sich – nach Genesung – eine freie Stelle für die noch offene Restdienstzeit zu suchen. In Ihrem Fall beträgt diese noch 127 Tage. Wenn der ZD-Pflichtige dies macht und angefordert wird (oder inaktiv bleibt und amtswegig zugewiesen wird), erhält er einen neuen Zuweisungsbescheid. Auf diesem Bescheid sind die in der Einrichtung dann zu verrichtenden Tätigkeiten angeführt. Falls Sie dann noch immer der Meinung sein sollten, Ihren Dienst gesundheitsbedingt nicht verrichten zu können, können Sie um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens ersuchen. Daraufhin hat der Amtsarzt abzuklären, ob der vorhergesehene Einsatz mit den behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen vereinbar ist. Wenn Sie aber dann wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen sollten (in derartigen Fällen wird immer auch eine Auskunft der ÖGK eingeholt, um dies abzuklären) ist idR auch davon auszugehen, dass sich eine ZD-Stelle finden lässt, bei der Sie – auf ähnliche Art und Weise – einsetzbar sein werden. Abschließend darf ich auch noch darauf hinweisen, dass Sie derzeit nicht zugewiesen sind und Sie deshalb auch Ihre ZD-Erklärung widerrufen könnten. Falls Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen sollten, würden Sie wieder wehrpflichtig werden und könnten in weiterer Folge um „Nachmusterung“ beim Militärkommando XXXX ansuchen. In den Stellungskommissionen sind idR auch Fachärzte für Psychiatrie vertreten, die dann auch das nachträglich vorgelegte Gutachten von XXXX (über Ihren aktuellen Zustand) entsprechend würdigen und Sie auf Dauer als untauglich einstufen müssten.“Abschließend darf ich auch noch darauf hinweisen, dass Sie derzeit nicht zugewiesen sind und Sie deshalb auch Ihre ZD-Erklärung widerrufen könnten. Falls Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen sollten, würden Sie wieder wehrpflichtig werden und könnten in weiterer Folge um „Nachmusterung“ beim Militärkommando römisch 40 ansuchen. In den Stellungskommissionen sind idR auch Fachärzte für Psychiatrie vertreten, die dann auch das nachträglich vorgelegte Gutachten von römisch 40 (über Ihren aktuellen Zustand) entsprechend würdigen und Sie auf Dauer als untauglich einstufen müssten.“ Fest steht damit, dass keine falsche Beratung durch die belangten Behörde erfolgt ist. Ein Willensmangel des BF kann aufgrund der oa ordnungsgemäßen Aufklärung ausgeschlossen werden. Dass die in der ärztlichen Stellungnahme vom 14.06.2023 beschriebenen psychischen Probleme („schwere depressive Episoden ohne psychotische Symptome“) geeignet waren die Willensbildungsfähigkeit des BF im Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung zu beinträchtigen, hat der BF nicht behauptet und ergeben sich aus dem vorgelegten Gutachten auch keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist danach von einem belastenden Arbeitsklima und persönlichen Differenzen an der Zivildienststelle auszugehen, die allenfalls die psychischen Probleme ausgelöst haben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Soweit der BF in seiner Beschwerde anführt, es sei ihm mit einem Schreiben und einem Telefonat ein „Widerruf“ seitens der belangten Behörde nahegelegt worden, ist das aus folgenden Gründen nicht glaubhaft: Das vom BF ins Treffen geführte Schreiben (E-Mail vom 06.07.2023) liegt dem Akt bei und wurde in den Feststellungen wörtlich zitiert. Der BF wurde darin klar und für jedermann verständlich über seine Möglichkeiten informiert und auf die entsprechenden Konsequenzen bzw die weitere Vorgehensweise hingewiesen. Der BF hatte die freie Wahl. Eine „Nahelegung“ des Widerrufs oder, dass auf ihn Druck durch die belangte Behörde ausgeübt worden wäre, ist nicht erkennbar. Dafür, dass dem BF von der belangten Behörde anderslautende Informationen erteilt wurden, gibt es keinen Hinweis. Ob etwas Gegenteiliges in einem angeblichen Telefonat zwischen der ZISA und BF besprochen wurde, kann zwar nicht nachvollzogen werden, aufgrund des E-Mails vom 06.07.2023 ist jedoch davon auszugehen, dass der BF eindeutige schriftliche Informationen hatte, auf welche er seine Willensbildung stützen konnte. Nähere Angaben zu dem behaupteten Telefonat wurden vom BF im Übrigen keine getroffen. Dass der BF im Verfahren vor der ZISA das Ziel verfolgt hat, einen amtsärztlichen Untersuchungstermin zu bekommen und vom Zivildienst befreit zu werden, ist unstrittig und erschließt sich aus dessen eigenen Angaben. Er führt selbst an, dass er eine amtsärztliche Untersuchung bezüglich seiner psychosomatischen Erkrankung aufgrund von Mobbing im Zivildienst herbeiführen habe wollen. Dabei wirft er jedoch der belangten Behörde aktenwidrig vor, dass sie die von ihm eingebrachte Stellungnahme des Psychiaters ignoriert habe und seinen Antrag auf amtsärztliche Untersuchung mehrmals abgelehnt hätte, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre, was klar durch das in den Feststellungen zitierte Mail und das Schreiben an den Facharzt widerlegt ist. Zur gesundheitlichen Situation des BF ist auszuführen, dass eine ärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ( XXXX ) vom 14.06.2023 vorliegt, welche dem BF „schwere depressive Episoden ohne psychotische Symptome“ attestiert und sich für eine Befreiung des BF vom Zivildienst ausspricht. Die belangte Behörde hat die Stellungnahme des Psychiaters jedoch nicht ignoriert, sondern in ihr Ermittlungsverfahren miteinbezogen, was insbesondere aus den behördlichen Schreiben vom 06.07.2023 an den BF und den Psychiater (vgl Punkt I. 8). hervorgeht. Sie war jedoch – entgegen der Meinung des BF – aufgrund dessen nicht verpflichtet, eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen, zumal die gesetzliche Vorgehensweise eindeutig geregelt ist und erst bei Zweifel über die gesundheitliche Eignung für die konkreten zugewiesenen Tätigkeiten eine derartige Anordnung zur Untersuchung in Frage kommt (vgl § 19 Abs 2 ZDG).Zur gesundheitlichen Situation des BF ist auszuführen, dass eine ärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ( römisch 40 ) vom 14.06.2023 vorliegt, welche dem BF „schwere depressive Episoden ohne psychotische Symptome“ attestiert und sich für eine Befreiung des BF vom Zivildienst ausspricht. Die belangte Behörde hat die Stellungnahme des Psychiaters jedoch nicht ignoriert, sondern in ihr Ermittlungsverfahren miteinbezogen, was insbesondere aus den behördlichen Schreiben vom 06.07.2023 an den BF und den Psychiater vergleiche Punkt römisch eins. 8). hervorgeht. Sie war jedoch – entgegen der Meinung des BF – aufgrund dessen nicht verpflichtet, eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen, zumal die gesetzliche Vorgehensweise eindeutig geregelt ist und erst bei Zweifel über die gesundheitliche Eignung für die konkreten zugewiesenen Tätigkeiten eine derartige Anordnung zur Untersuchung in Frage kommt vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, ZDG). Dass es einen „anderen Weg“ gegeben hätte, wie vom BF in der Beschwerde behauptet, ist daher zwar grundsätzlich richtig, gilt jedoch nur für den Zeitraum VOR Abgabe einer Widerrufserklärung. Es wäre daher am BF gelegen, sich für die dargestellte Vorgehensweise im Rahmen der Zivildienstpflicht und einer allfälligen amtsärztlichen Untersuchung zu entscheiden, zumal er darüber von der belangten Behörde nachweislich aufgeklärt wurde. Nach Abgabe der Widerrufserklärung des BF war die belangte Behörde jedoch an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden und kam nur mehr die Erlassung des angefochtenen Bescheides in Betracht (vgl § 6 Abs 2 zweiter Satz ZDG).Dass es einen „anderen Weg“ gegeben hätte, wie vom BF in der Beschwerde behauptet, ist daher zwar grundsätzlich richtig, gilt jedoch nur für den Zeitraum VOR Abgabe einer Widerrufserklärung. Es wäre daher am BF gelegen, sich für die dargestellte Vorgehensweise im Rahmen der Zivildienstpflicht und einer allfälligen amtsärztlichen Untersuchung zu entscheiden, zumal er darüber von der belangten Behörde nachweislich aufgeklärt wurde. Nach Abgabe der Widerrufserklärung des BF war die belangte Behörde jedoch an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden und kam nur mehr die Erlassung des angefochtenen Bescheides in Betracht vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz ZDG). Auf Grund des eindeutigen Textes der Erklärung mit der fettgedruckten Überschrift „WIDERRUF DER ZIVILDIENSTERKLÄRUNG“ und dem ebenfalls fettgedruckten Hinweis, dass mit fristgerechter Einbringung der Widerrufserklärung die Zivildienstpflicht erlischt und er wieder der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes 2001 obliegt, musste ihm eigentlich klar sein, dass er nun wieder mit einer Einberufung zum Bundesheer rechnen muss. Der BF hat nach Aufforderung durch die belangte Behörde am 29.08.2023 selbst in seiner Stellungnahme am 05.09.2023 noch einmal bestätigt, dass er die Widerrufserklärung eigenhändig unterschrieben und selbst per E-Mail übermittelt hat. Daher ist auch davon auszugehen, dass er diese vorher gelesen hat, zumal er davor auch noch schriftlich über die Konsequenzen und Möglichkeiten mit Mail informiert wurde. Dass er trotz seiner Unterschrift mit den Konsequenzen seines Widerrufes nicht einverstanden ist, ändert nichts an der Rechtsverbindlichkeit seiner Erklärung (dazu unten).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit des BVwG Gemäß § 2a Abs 4 ZDG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs 2 hat es über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Absatz 2, hat es über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrag des BF gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrag des BF gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die relevanten Normen des Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl Nr 679/1986 idgF, lauten (Hervorhebungen und Kürzungen auf das Wesentliche durch BVwG):Die relevanten Normen des Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr 679 aus 1986, idgF, lauten (Hervorhebungen und Kürzungen auf das Wesentliche durch BVwG): „§ 6
(1)Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 1 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.„§ 6
(1)Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.
(2)Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Abs. 1 erlischt die Zivildienstpflicht. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.
(2)Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Absatz eins, erlischt die Zivildienstpflicht. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger
- wegen einer in § 5a Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
- wegen einer in Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
- einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder
- dem Verbot, verbotene Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schusswaffen zu führen, zuwidergehandelt hat. Gemäß Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe den §§ 42 Abs. 2 und 4 sowie 43 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat.Gemäß Ziffer 3, ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe den Paragraphen 42, Absatz 2 und 4 sowie 43 Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat.
(4)Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in § 5 Abs. 3 angeführten Unterlagen zurück zu übermitteln.
(4)Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Absatz 2,) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Absatz 3,) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in Paragraph 5, Absatz 3, angeführten Unterlagen zurück zu übermitteln.
(5)Zeiten des abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den Grundwehrdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4 ist jedoch mindestens ein Grundwehrdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.
(5)Zeiten des abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den Grundwehrdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Absatz 4, ist jedoch mindestens ein Grundwehrdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.
(6)(Verfassungsbestimmung) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3).“
(6)(Verfassungsbestimmung) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung (Absatz 2,) oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht (Absatz 3,).“ „§ 19 […]
(2)In Zweifelsfällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a Abs. 1) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.“
(2)In Zweifelsfällen des Paragraph 17, Ziffer eins und Paragraph 18, Ziffer 3, hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (Paragraph 19 a, Absatz eins,) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.“ § 19a
(1)Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.Paragraph 19 a,
(1)Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.
(2)Zivildienstleistende, die insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, gelten mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Die Zivildienstserviceagentur kann in diesen Fällen eine Untersuchung durch den Amtsarzt veranlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen. […]“
(4)Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen. […] Im Wehrgesetz (WG 2001) ist die Nachstellung und neuerliche Stellung wie folgt geregelt: § 18b.
(1)[…]
(2)Wehrpflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Dies gilt hinsichtlich Wehrpflichtiger nach § 18a Abs. 1 Z 2 nur bei Vorliegen einer erneuten freiwilligen Meldung zur Stellung.Paragraph 18 b,
(1)[…],
(2)Wehrpflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Dies gilt hinsichtlich Wehrpflichtiger nach Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2, nur bei Vorliegen einer erneuten freiwilligen Meldung zur Stellung.
(3)Hat die Stellungskommission bei einem Wehrpflichtigen bereits dreimal die vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen von weiteren Aufforderungen zu einer neuerlichen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.
(4)Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind vom Militärkommando auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung zuzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen nach Maßgabe militärischer Interessen einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages
- der Erlassung des Einberufungsbefehles oder
- der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht. 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Im vorliegenden Fall ist ausschließlich zu klären, ob die Widerrufserklärung gemäß § 6 Abs 1 ZDG frei von rechtserheblichen Willensmängel abgegeben wurde, weil nur dann die daran geknüpfte Rechtsfolge des Erlöschens der Zivildienstpflicht, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, eintreten konnte.Im vorliegenden Fall ist ausschließlich zu klären, ob die Widerrufserklärung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZDG frei von rechtserheblichen Willensmängel abgegeben wurde, weil nur dann die daran geknüpfte Rechtsfolge des Erlöschens der Zivildienstpflicht, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, eintreten konnte. Ein anlässlich der Unterzeichnung des Widerrufs vorliegender Willensmangel ist, wenn er tatsächlich bestanden hat, zu Gunsten des BF zu beachten (vgl dazu die Rsp zum vergleichbaren Berufungsverzicht VwGH 18.09.1981, 81/02/0058 uvm).Ein anlässlich der Unterzeichnung des Widerrufs vorliegender Willensmangel ist, wenn er tatsächlich bestanden hat, zu Gunsten des BF zu beachten vergleiche dazu die Rsp zum vergleichbaren Berufungsverzicht VwGH 18.09.1981, 81/02/0058 uvm). Werden durch eine irreführende bzw unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten eines Rechtsmittels erweckt, oder wird die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unter dem Druck der Haft abgegeben, so liegt ein rechtserheblicher Willensmangel vor (vgl E
- Oktober 2006, 2003/21/0037) (VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098).Werden durch eine irreführende bzw unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten eines Rechtsmittels erweckt, oder wird die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unter dem Druck der Haft abgegeben, so liegt ein rechtserheblicher Willensmangel vor vergleiche E
- Oktober 2006, 2003/21/0037) (VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098). Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, liegt hier bei objektiver Betrachtung kein Willensmangel des BF vor, da der BF mit E-Mail vom 06.07.2023 klar und verständlich über seine Möglichkeiten informiert und auf die entsprechenden Konsequenzen bzw die weitere Vorgehensweise hingewiesen wurde. Eine behauptete „Nahelegung“ des Widerrufs oder gar die Ausübung von Druck auf den BF seitens der belangten Behörde war nicht erkennbar. Auch im WIDERRUFSFORMULAR wird ausdrücklich auf die Folgen der Widerrufserklärung hingewiesen. Die unbestrittene Absicht des BF im behördlichen Verfahren, eine amtsärztliche Untersuchung und eine Befreiung von der Zivildienstpflicht zu erreichen, wird nicht verkannt. Für den BF ist damit jedoch aus den nachstehenden Gründen nichts gewonnen: Gemäß § 19 Abs 2 ZDG hat die ZISA in Zweifelsfällen über die gesundheitliche Eignung des Zivildienstpflichtigen für die ihm zugewiesenen Tätigkeiten die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zu veranlassen. Dies kommt konsequenterweise jedoch erst nach Zuweisung des Zivildienstpflichtigen in Betracht, wenn feststeht zur Verrichtung welcher Dienstleistungen er konkret herangezogen werden soll. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, ZDG hat die ZISA in Zweifelsfällen über die gesundheitliche Eignung des Zivildienstpflichtigen für die ihm zugewiesenen Tätigkeiten die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zu veranlassen. Dies kommt konsequenterweise jedoch erst nach Zuweisung des Zivildienstpflichtigen in Betracht, wenn feststeht zur Verrichtung welcher Dienstleistungen er konkret herangezogen werden soll. Da der BF nach seiner vorzeitigen Entlassung aus der ersten Einrichtung mit 26.05.2023 noch zu keiner weiteren Einrichtung zugewiesen war und die belangte Behörde ihm mitgeteilt hat, dass sie ihm (vor dem Hintergrund der Probleme mit dem Arbeitsklima an der alten Zivildienststelle) bis zu ein Jahr Zeit gibt die Zuweisung an eine neue Zivildienststelle zu beantragen (damit auch noch nicht zu klären war, ob er nach seiner krankheitsbedingten Entlassung wieder dienstfähig ist), gab es keine Grundlage für die belangte Behörde die vom Gesetz geforderten Zweifel für eine Eignung von noch unbestimmten Tätigkeiten zu hegen und eine allfällige Untersuchung zu veranlassen. Daran vermochte auch die bereits vom BF vorgelegte Stellungnahme seines Psychiaters nichts zu ändern. Es wäre am BF gelegen, sich für die im Mail vom 06.
- 2023 dargestellte Vorgehensweise im Rahmen der Zivildienstpflicht zu entscheiden, zumal er darüber von der belangten Behörde nachweislich aufgeklärt wurde. Der BF hat jedoch am 26.07.2023 unstrittig eine eigenhändig unterschriebene Widerrufserklärung nach § 6 Abs 1 ZDG eingebracht, was gemäß § 6 Abs 2 zweiter Satz ZDG die Erlassung des angefochtenen Bescheides über das Erlöschen der Zivildienstpflicht zur Folge hatte. Es wäre am BF gelegen, sich für die im Mail vom 06.
- 2023 dargestellte Vorgehensweise im Rahmen der Zivildienstpflicht zu entscheiden, zumal er darüber von der belangten Behörde nachweislich aufgeklärt wurde. Der BF hat jedoch am 26.07.2023 unstrittig eine eigenhändig unterschriebene Widerrufserklärung nach Paragraph 6, Absatz eins, ZDG eingebracht, was gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz ZDG die Erlassung des angefochtenen Bescheides über das Erlöschen der Zivildienstpflicht zur Folge hatte. Dass der BF mit den Rechtsfolgen, die aus seinem Widerruf entstanden sind, trotz klarer und verständlicher Aufklärung seitens der belangten Behörde nicht einverstanden ist, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen. Der BF hat daher eine mängelfreie und damit rechtswirksame Widerrufserklärung abgegeben, die ihn wieder wehrpflichtig macht und verhindert, dass er innerhalb Jahresfrist eine neuerliche Zivildiensterklärung einbringen kann (§ 6 Abs 6 ZDG). Der BF hat daher eine mängelfreie und damit rechtswirksame Widerrufserklärung abgegeben, die ihn wieder wehrpflichtig macht und verhindert, dass er innerhalb Jahresfrist eine neuerliche Zivildiensterklärung einbringen kann (Paragraph 6, Absatz 6, ZDG). Es steht ihm jedoch frei (noch bevor er einen Einberufungsbefehl vom Militär erhält) gem dem vorne angeführten § 18b Abs 4 WG 2001 einen Antrag auf neuerliche Stellung bei seinem zuständigen Militärkommando zu stellen und diesen mit Beweismitteln zu seiner psychischen Beeinträchtigung zu begründen. Sollte er für dauerhaft untauglich erklärt werden, darf er weder zum Wehrdienst noch zum Zivildienst herangezogen werden. Es steht ihm jedoch frei (noch bevor er einen Einberufungsbefehl vom Militär erhält) gem dem vorne angeführten Paragraph 18 b, Absatz 4, WG 2001 einen Antrag auf neuerliche Stellung bei seinem zuständigen Militärkommando zu stellen und diesen mit Beweismitteln zu seiner psychischen Beeinträchtigung zu begründen. Sollte er für dauerhaft untauglich erklärt werden, darf er weder zum Wehrdienst noch zum Zivildienst herangezogen werden. Sollte er für tauglich erklärt werden, würde die Jahresfrist des § 6 Abs 6 ZDG innerhalb derer er keine neue Zivildiensterklärung abgeben kann, mit Ablauf des 26.07.2024 enden und wäre sodann eine neuerliche Zivildiensterklärung möglich.Sollte er für tauglich erklärt werden, würde die Jahresfrist des Paragraph 6, Absatz 6, ZDG innerhalb derer er keine neue Zivildiensterklärung abgeben kann, mit Ablauf des 26.07.2024 enden und wäre sodann eine neuerliche Zivildiensterklärung möglich. 3.
- Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die dargestellte klare Rechtslage und Rechtsprechung wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die dargestellte klare Rechtslage und Rechtsprechung wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2280045.1.00