RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlW212 2180765-3 Spruch, W212 2180765-3/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER und Dr. Martin DELLASEGA, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2020, Zahl: 1050220404-200137305, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER und Dr. Martin DELLASEGA, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2020, Zahl: 1050220404-200137305, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 zu Recht: A) In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und XXXX geb. XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 56 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erteilt.A) In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und römisch 40 geb. römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorangegangene Verfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsbürger, reiste am 17.01.2015 gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX unter Mitführung seines ukrainischen Reisepasses auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im November 2015 wurde ein Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich geboren, der durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 23.12.2015 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.
- Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsbürger, reiste am 17.01.2015 gemeinsam mit seiner Ehegattin römisch 40 unter Mitführung seines ukrainischen Reisepasses auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im November 2015 wurde ein Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich geboren, der durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 23.12.2015 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017 wurden diese Anträge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.1.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017 wurden diese Anträge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig ist und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. 1.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2019 wurden die gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2018 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnis wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 06.02.2019 per ERV zugestellt. 1.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2019 wurden die gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2018 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnis wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 06.02.2019 per ERV zugestellt. 1.
- Mit Schreiben vom 23.05.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2019 eingelangt, beantragten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen die Wiederaufnahme ihrer mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und begründeten dies im Wesentlichen mit dem nachträglichen Hervorkommen neuer Beweismittel, welche eine andere Entscheidung herbeigeführt hätten, wären sie im anhängigen Verfahren berücksichtigt worden. 1.
- Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2019 wurden die Anträge auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 VwGVG abgewiesen sowie die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen.1.
- Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2019 wurden die Anträge auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, VwGVG abgewiesen sowie die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen. 1.
- Mit Beschluss vom 12.12.2019, E 4446/2019, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen diese Beschlüsse eingebrachten Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.1.
- Mit Beschluss vom 12.12.2019, E 4446 aus 2019,, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen diese Beschlüsse eingebrachten Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
- Gegenständliches Verfahren: 2.
- Am 05.02.2020 stellten der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und sein erstgeborener Sohn beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG
- In einem durch ihren bevollmächtigten Vertreter verfassten Schriftsatz vom gleichen Datum wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen seit 27.01.2015, sohin seit fünf Jahren durchgängig und bis Frühjahr 2019 rechtmäßig, in Österreich aufhältig seien. Der Beschwerdeführer arbeite seit Juni 2015 gemeinnützig als Hausmeister in einem Altenwohnheim, seine Ehegattin arbeite seit Februar 2016 ebenfalls in jenem Altenwohnheim. Das Altenwohnheim habe eine verbindliche Einstellungszusage an den Beschwerdeführer erteilt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers erwarte in Kürze ihr zweites Kind. Der Beschwerdeführer habe zudem eine höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt bis Februar 2019 besucht, seine Ehegattin habe ihr Wirtschaftsdiplom in Österreich anerkennen lassen. Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers besuche seit September 2019 den Kindergarten. Ein schützenswertes Privatleben, welches eine Abschiebung in die Ukraine rechtswidrig mache, liege jedenfalls wegen der über fünfjährigen Aufenthaltsdauer, der jahrelangen gemeinnützigen Tätigkeit, der absolvierten Ausbildungen, des sozialen Netzwerks und der nachgewiesenen B2-Deutschprüfungen vor. 2.
- Am 05.02.2020 stellten der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und sein erstgeborener Sohn beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
- In einem durch ihren bevollmächtigten Vertreter verfassten Schriftsatz vom gleichen Datum wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen seit 27.01.2015, sohin seit fünf Jahren durchgängig und bis Frühjahr 2019 rechtmäßig, in Österreich aufhältig seien. Der Beschwerdeführer arbeite seit Juni 2015 gemeinnützig als Hausmeister in einem Altenwohnheim, seine Ehegattin arbeite seit Februar 2016 ebenfalls in jenem Altenwohnheim. Das Altenwohnheim habe eine verbindliche Einstellungszusage an den Beschwerdeführer erteilt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers erwarte in Kürze ihr zweites Kind. Der Beschwerdeführer habe zudem eine höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt bis Februar 2019 besucht, seine Ehegattin habe ihr Wirtschaftsdiplom in Österreich anerkennen lassen. Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers besuche seit September 2019 den Kindergarten. Ein schützenswertes Privatleben, welches eine Abschiebung in die Ukraine rechtswidrig mache, liege jedenfalls wegen der über fünfjährigen Aufenthaltsdauer, der jahrelangen gemeinnützigen Tätigkeit, der absolvierten Ausbildungen, des sozialen Netzwerks und der nachgewiesenen B2-Deutschprüfungen vor. Beiliegend übermittelt wurden ein Referenzschreiben eines Altenwohnheims aus Februar 2020 sowie eine Bestätigung vom 21.01.2021 über die vom Beschwerdeführer dort seit Juni 2015 verrichtete gemeinnützige Arbeit im Ausmaß von 60 Stunden im Monat als Hausmeister/Haustechniker, Bestätigungen über den Schulbesuch des Beschwerdeführers in einer Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt von 11.09.2017 bis 09.02.2018 und von 20.09.2018 bis 08.02.2019, ÖSD-Zertifikate (B2) des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin aus August 2017, Unterstützungsschreiben für die Familie vom 03.02.2020, vom 30.01.2020 und vom 26.07.2018 sowie einige undatierte Unterstützungserklärungen, eine Bestätigung vom 27.01.2020 hinsichtlich der gemeinnützigen Tätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers in einem Altenwohnheim (Bereich Cafeteria und Büro) seit Februar 2016 sowie ein Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 10.02.2019 hinsichtlich der Bewertung des akademischen Grades der Genannten. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2020 wurden der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen aufgefordert, Nachweise hinsichtlich der Erfüllung der näher beschriebenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den von ihnen beantragten Aufenthaltstitel vorzulegen. In einer durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 14.10.2020 eingebrachten Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in einem Altenwohnheim gemeinnützig beschäftigt sei, welches ihn im Falle eines Zugangs zum Arbeitsmarkt verbindlich zu 50% beschäftigen und die Stelle, falls möglich, auf 100% aufstocken würde. Die Ehegattin des Beschwerdeführers arbeite trotz der Geburt ihres zweiten Kindes ebenfalls soweit möglich auch aktuell gemeinnützig im Altenwohnheim und es sage die, bis auf die Stundezahl aktuelle, Bestätigung vom 27.10.2020 auch für sie eine Einstellung im Falle des Zugangs zum Arbeitsmarkt zu. Der gemeinsame Sohn habe einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen würden zudem über eine ortsübliche Unterkunft in einer Wohnanlage an einer näher bezeichneten Anschrift verfügen. Sie seien derzeit über die Grundversorgung krankenversichert, die in Vorlage gebrachte verbindliche Einstellungszusage bestätige jedoch auch die staatliche Pflichtversicherung. Die vorgelegten Bestätigungen hinsichtlich des Soziallebens in Österreich würden belegen, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen neben den ausgezeichneten Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 einen Freundeskreis in Österreich hätten, diese seien unbescholten und bestens integriert. Beiliegend übermittelt wurden eine schriftliche Bestätigung des erwähnten Altenwohnheims vom 28.01.2020, wonach der Beschwerdeführer im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels mit unbeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt als Hausmeister mit einem Monatslohn von ca. EUR 950,- brutto und einem Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt werden könnte, eine Bestätigung aus Oktober 2020 hinsichtlich der gemeinnützigen Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie eine Kopie der ersten Seite eines vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Mietvertrags über eine Wohnung mit einer Nutzfläche von ca. 68m
- 2.
- Mit Bescheiden vom 27.11.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und seines Sohns auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), gegen die Genannten gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkte II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte III.), ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkte IV.) und gegen sie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte V.).2.
- Mit Bescheiden vom 27.11.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und seines Sohns auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), gegen die Genannten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkte römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei.), ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkte römisch vier.) und gegen sie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer und seine Ehegattin befänden sich seit 17.01.2015, sohin seit mehr als fünf Jahren, in Österreich und ihr Aufenthalt sei bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens am 06.02.2019, somit mehr als vier Jahre, rechtmäßig gewesen. Der Beschwerdeführer uns seine Ehegattin seien gemeinnützig tätig, würden die deutsche Sprache auf dem Niveau B2 beherrschen und hätten eine soziale Integration im Bundesgebiet entwickelt. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien seit ihrer Einreise auf staatliche Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung angewiesen, welche für ihre Lebensführung, Unterbringung und Krankenversicherung aufkomme. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Einstellungszusage und das darin avisierte Einkommen seien nicht geeignet, eine Selbsterhaltungsfähigkeit unter Berücksichtigung seiner familiären Situation nachzuweisen. Eine Abwägung führe zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, zumal die Familie auch nach wie vor enge Bindungen an die Ukraine hätte. Ein Sachverhalt, welcher die Abschiebung in die Ukraine, einen sicheren Herkunftsstaat, unzulässig machen würde, habe sich unter Berücksichtigung des Vorbringens sowie der dem Bescheid zugrunde gelegten Berichte zur Allgemeinsituation im Herkunftsstaat nicht ergeben. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen einen offensichtlich unbegründeten und daher missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und die aus der rechtskräftigen Entscheidung vom 06.02.2019 resultierende Ausreiseverpflichtung missachtet hätten. 2.
- Gegen diese Bescheide richtet sich die durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 08.01.2021 (unter einem für die Ehegattin und den Sohn des Beschwerdeführers) eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wurde, die Behörde hätte unter Berücksichtigung der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen die Rückkehrentscheidungen für auf Dauer unzulässig erklären und einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 erteilen müssen. Weiters hätte sie feststellen müssen, dass die von § 56 AsylG 2005 verlangte Schwelle jedenfalls erreicht und ein humanitärer Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Hinsichtlich des illegalen Verbleibs unterlasse die Behörde Feststellungen dahingehend, dass der im Jahr 2020 geborene zweite Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin nach wie vor rechtmäßig in seinem Asylverfahren aufhältig sei. In richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde, welche selbst davon ausgegangen sei, dass keiner der in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestände erfüllt sei, zudem erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot nicht vorliegen, zumal auch keine Feststellungen zu einer Gefährlichkeit getroffen worden seien.2.
- Gegen diese Bescheide richtet sich die durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 08.01.2021 (unter einem für die Ehegattin und den Sohn des Beschwerdeführers) eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wurde, die Behörde hätte unter Berücksichtigung der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen die Rückkehrentscheidungen für auf Dauer unzulässig erklären und einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilen müssen. Weiters hätte sie feststellen müssen, dass die von Paragraph 56, AsylG 2005 verlangte Schwelle jedenfalls erreicht und ein humanitärer Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Hinsichtlich des illegalen Verbleibs unterlasse die Behörde Feststellungen dahingehend, dass der im Jahr 2020 geborene zweite Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin nach wie vor rechtmäßig in seinem Asylverfahren aufhältig sei. In richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde, welche selbst davon ausgegangen sei, dass keiner der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestände erfüllt sei, zudem erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot nicht vorliegen, zumal auch keine Feststellungen zu einer Gefährlichkeit getroffen worden seien. 2.
- Mit Schreiben vom 19.02.2021 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und führte in einer beiliegenden Stellungnahme vom gleichen Datum im Wesentlichen aus, dass das Asylverfahren des zweiten Sohnes als aussichtslos zu erachten sei, zumal dieser sich ausschließlich auf die Gründe seiner Mutter stützte, deren Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Richtig sei, dass § 56 AsylG 2005 für Fälle gedacht sei, in denen die notwendige Schwelle des Art. 8 EMRK noch nicht erreicht sei; genau aus diesem Grund sehe das Gesetz in § 60 AsylG 2005 zusätzliche Erteilungserfordernisse vor, welche, wie im Bescheid ausgeführt, nicht erfüllt worden seien. Die Behörde habe eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durchgeführt und das verhängte Einreiseverbot aufgrund einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit resultierend aus der Nichtbefolgung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Sinn von Art. 11 der Rückführungsrichtlinie erlassen.2.
- Mit Schreiben vom 19.02.2021 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und führte in einer beiliegenden Stellungnahme vom gleichen Datum im Wesentlichen aus, dass das Asylverfahren des zweiten Sohnes als aussichtslos zu erachten sei, zumal dieser sich ausschließlich auf die Gründe seiner Mutter stützte, deren Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Richtig sei, dass Paragraph 56, AsylG 2005 für Fälle gedacht sei, in denen die notwendige Schwelle des Artikel 8, EMRK noch nicht erreicht sei; genau aus diesem Grund sehe das Gesetz in Paragraph 60, AsylG 2005 zusätzliche Erteilungserfordernisse vor, welche, wie im Bescheid ausgeführt, nicht erfüllt worden seien. Die Behörde habe eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK durchgeführt und das verhängte Einreiseverbot aufgrund einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit resultierend aus der Nichtbefolgung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Sinn von Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie erlassen. 2.
- Mit Erkenntnis vom 22.07.2021, W212 2180765-3/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und seines Sohnes teilweise Folge und behob die jeweils ausgesprochenen Einreiseverbote ersatzlos. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.2.
- Mit Erkenntnis vom 22.07.2021, W212 2180765-3/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und seines Sohnes teilweise Folge und behob die jeweils ausgesprochenen Einreiseverbote ersatzlos. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Die Verweigerung der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer begründete auch das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass der Aufenthalt entgegen der Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht traf auf Grund der Einstellungszusage des Beschwerdeführers Feststellungen zu dem durch ihn künftig erzielbaren (den maßgeblichen Richtsatz des § 293 ASVG nicht erreichenden) Einkommen und berücksichtigte weiters, dass aus einer durch seine Gattin vorgelegten Einstellungszusage mangels Verbindlichkeit kein Nachweis zu gewinnen sei, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben könne, begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass der Sachverhalt als im Sinne des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG geklärt erschienen sei.Die Verweigerung der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer begründete auch das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass der Aufenthalt entgegen der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht traf auf Grund der Einstellungszusage des Beschwerdeführers Feststellungen zu dem durch ihn künftig erzielbaren (den maßgeblichen Richtsatz des Paragraph 293, ASVG nicht erreichenden) Einkommen und berücksichtigte weiters, dass aus einer durch seine Gattin vorgelegten Einstellungszusage mangels Verbindlichkeit kein Nachweis zu gewinnen sei, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben könne, begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass der Sachverhalt als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG geklärt erschienen sei. 2.
- Gegen dieses Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer (nicht jedoch von seiner Ehegattin und seinem Kind) eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der dieser mit Beschluss vom 21.01.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannte. 2.
- Am 11.04.2022 stellten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Anträge auf Ausstellung von Ausweisen für Vertriebene nach der Vertriebenen-Verordnung, die vom Bundesamt mit Bescheiden vom 18.05.2022 zurückgewiesen wurden. 2.
- Die dagegen eingebrachten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 13.09.2022 als unbegründet ab. Es hielt begründend insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zwar ukrainische Staatsbürger seien, aber nicht dem in § 1 ff Vertriebenen-Verordnung gennannten Personenkreis angehörten, zumal sie bereits vor dem 24.02.2022 (unrechtmäßig) im Bundesgebiet aufhältig gewesen seien. 2.
- Die dagegen eingebrachten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 13.09.2022 als unbegründet ab. Es hielt begründend insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zwar ukrainische Staatsbürger seien, aber nicht dem in Paragraph eins, ff Vertriebenen-Verordnung gennannten Personenkreis angehörten, zumal sie bereits vor dem 24.02.2022 (unrechtmäßig) im Bundesgebiet aufhältig gewesen seien. 2.
- Mit Erkenntnis vom 24.01.2024, Ra 2021/17/0143 bis 0145, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die der Verweigerung der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer zugrundeliegenden Feststellungen und die Beweiswürdigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Erwerbsmöglichkeiten seiner Ehegattin und damit des zu erwartenden Familieneinkommens wesentlich ergänzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe somit nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen dürfen, sondern hätte nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die der Verweigerung der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer zugrundeliegenden Feststellungen und die Beweiswürdigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Erwerbsmöglichkeiten seiner Ehegattin und damit des zu erwartenden Familieneinkommens wesentlich ergänzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe somit nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen dürfen, sondern hätte nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. 2.
- Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung langte am 22.02.2024 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie seit 2015, somit seit neun Jahren, durchgehend in Österreich aufhältig sei. Der Beschwerdeführer habe für sich und seine Familie eine Wohnung angemietet, beherrsche die deutsche Sprache auf selbständig anwendbarem Niveau und habe von Juni 2015 bis April 2023 gemeinnützig in einem Altenheim gearbeitet. Das Altenheim hätte den Beschwerdeführer und seine Ehegattin gerne eingestellt, dies sei aber wegen fehlendem Arbeitsmarktzugang nicht möglich gewesen. Die Söhne würden Volksschule und Kinderkrippe besuchen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine verbindliche Einstellungszusage als Bauhilfsarbeiter. Die Ehegattin verfüge für den Fall, dass sie Zugang zum Arbeitsmarkt erlangt, nach wie vor über eine Einstellungszusage des Altenheims für 20 Stunden. Beiliegend wurden die Einstellungszusage des Beschwerdeführers vom 22.02.2024, ein Schreiben über die Verlängerung des Mietvertrages bis 31.10.2026, die Einstellungszusage betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers vom 07.02.2024, Kindergarten- und Schulbesuchsbestätigungen betreffend die Söhne, Bestätigungen über die ehrenamtliche Arbeit in einem Altenwohnheim vom 05.02.2024 betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehegattin sowie mehrere Unterstützungsschreiben aus dem sozialen Umfeld des Beschwerdeführers und seiner Familie übermittelt. 2.
- Am 28.02.2024 fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprachen Russisch und Ukrainisch eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer, seine Ehegattin (als Zeugin) und sein bevollmächtigter Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Der Beschwerdeführer gab über Befragen zusammengefasst an, dass er sich mit seiner Familie seit dem Jahr 2015 durchgehend in Österreich aufhalte. Seiner im Jahr 2019 rechtskräftig ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung sei er nicht nachgekommen, weil sie damals nicht zurück konnten und auch heutzutage Gefahr herrsche. Er habe seit der Ablegung der B2-Deutschprüfung keine weiteren Prüfungen absolviert, jedoch die Sprache selbständig weiter gelernt. Der Beschwerdeführer sei in eine Abendschule gegangen und habe für eineinhalb Jahre einen Kurs für Maschinenbau besucht. Er habe dann entschieden, den Beruf des Elektrikers über eine Abendschule zu erlernen, habe jedoch keinen Abschluss erlangt. Der Beschwerdeführer habe sieben Jahre lang als Aushilfe in einem Altenwohnheim gearbeitet. Seine Frau und er hätten sich immer bemüht, Arbeit zu finden, hätten aber immer eine negative Antwort erhalten, weil sie keine Papiere gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe nun eine Baufirma gefunden, die bereit wäre, ihn ab März 2024 Vollzeit zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer und seine Familie erhielten etwa EUR 1.200,- an staatlichen Sozialleistungen und würden fallweise durch Freunde und die Schwiegereltern unterstützt werden. Mit dem in Aussicht stehenden Einkommen könnte er den Lebensunterhalt seiner Familie finanzieren. Sie hätten bereits eine Wohnung, die monatlichen Kosten beliefen sich auf ca. EUR 600,-. Innerhalb der Familie werde auf Russisch und Deutsch kommuniziert. Die als Zeugin befragte Ehegattin gab zusammengefasst an, dass sie derzeit keinen Aufenthaltsstatus habe. Den Alltag verbringe sie mit ihrer Familie und lerne selbständig Deutsch. Mit den Kindern würden sie hauptsächlich Russisch sprechen, da sie nicht wolle, dass sie ihren Akzent annehmen. Sie gehe derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach. Sie sei bereits beim AMS gewesen, sei jedoch abgelehnt worden, weil sie keinen Ausweis habe. Sie habe bis April 2023 im Altenheim ausgeholfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger, er gehört der ukrainischen Volksgruppe an und bekennt sich zum russisch-orthodoxen Glauben. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren, wo er bis zur Ausreise aus der Ukraine auch gelebt hat. 1.
- Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger, er gehört der ukrainischen Volksgruppe an und bekennt sich zum russisch-orthodoxen Glauben. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren, wo er bis zur Ausreise aus der Ukraine auch gelebt hat. 1.
- Er ist mit der ukrainischen Staatsbürgerin XXXX (abgeschlossenes BVwG-Verfahren zu Zl. W212 2180763-3) verheiratet und Vater von zwei in den Jahren 2015 und 2020 im Bundesgebiet geborenen Söhnen (abgeschlossene BVwG-Verfahren zu Zlen. W247 2180762-1 und W212 2238174-1).1.
- Er ist mit der ukrainischen Staatsbürgerin römisch 40 (abgeschlossenes BVwG-Verfahren zu Zl. W212 2180763-3) verheiratet und Vater von zwei in den Jahren 2015 und 2020 im Bundesgebiet geborenen Söhnen (abgeschlossene BVwG-Verfahren zu Zlen. W247 2180762-1 und W212 2238174-1). 1.
- Der Beschwerdeführer besuchte von 1997 bis 2008 die Grundschule in XXXX und von 2008 bis 2011 die Universität, wo er Meeresbiologie (ohne Abschluss) studierte. Er verfügt über Arbeitserfahrung als Verkäufer, Autowäscher sowie als Security-Mitarbeiter. 1.
- Der Beschwerdeführer besuchte von 1997 bis 2008 die Grundschule in römisch 40 und von 2008 bis 2011 die Universität, wo er Meeresbiologie (ohne Abschluss) studierte. Er verfügt über Arbeitserfahrung als Verkäufer, Autowäscher sowie als Security-Mitarbeiter. 1.
- Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben die Ukraine am 17.01.2015 verlassen und sind unter Mitführung ihrer Reisepässe per Flugzeug nach Europa gereist, wo sie am selben Tag in Österreich ankamen und Anträge auf internationalen Schutz einbrachten. 1.
- Die Eltern sowie ein Bruder des Beschwerdeführers leben in der Ukraine, seine Schwiegereltern leben in Deutschland. 1.
- Die Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und seines erstgeborenen Sohnes wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017 unter gleichzeitigem Ausspruch von Rückkehrentscheidungen abgewiesen, die gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wurden mit am 07.02.2019 an den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen zugestellten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2019, Zahlen: W247 2180765-1/11E, W247 2180763-1/11E und W247 2180762-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen sind ihrer aus diesen Entscheidungen resultierenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. 1.
- Der unbescholtene Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet ein Familienleben mit seiner Ehegattin und seinen beiden minderjährigen Söhnen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen. Außerhalb des Bereichs ihrer Kernfamilie hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Familienangehörigen. 1.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse auf dem Niveau A2 und B2 besucht und im August 2017 die ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau B2 bestanden. Er ist bemüht, seine Deutschkenntnisse zu erweitern und kann sich in dieser Sprache im Alltag verständigen. 1.
- Der Beschwerdeführer und seine Familie waren bislang nicht selbsterhaltungsfähig und sind bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Der Beschwerdeführer verrichtete von Juni 2015 bis April 2023 in einem Regional-Altenwohnheim 60 Stunden pro Monat gemeinnützige Tätigkeiten im Tätigkeitsbereich eines Hausmeisters bzw. der Haustechnik. Von 11.09.2017 bis 09.02.2018 sowie von 20.09.2018 bis 28.02.2019 besuchte dieser eine Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat Deutschkurse auf dem Niveau A2 und B2 besucht und hat im August 2017 ebenfalls eine ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau B2 bestanden. Sie war von Februar 2016 bis April 2023 gemeinnützig im gleichen Regional-Altenwohnheim im Ausmaß von 60 Stunden pro Monat im Bereich der Cafeteria bzw. im Büro tätig. Der Beschwerdeführer verfügt über eine durch ein Bauunternehmen verfasste Einstellungszusage vom 22.02.2024, in welcher ihm für den Fall der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung mit Arbeitsmarktzugang – frühestens ab 04.03.2024 – eine Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter in Vollzeit laut dem geltenden Kollektivvertrag zu EUR 14,94/Std zzgl. dem entsprechenden Taggeld in Aussicht gestellt wird. Der Monatslohn für Bauhilfsarbeiter laut Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 01.05.2023, beträgt EUR 2.532,
- Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über eine am 07.02.2024 durch das Altenwohnheim, in dem der Beschwerdeführer und sie vormals gemeinnützig tätig waren, ausgestellte Einstellungszusage, in der ihr für den Fall der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung mit Arbeitsmarktzugang eine Beschäftigung als Hilfskraft mit einem Monatslohn von EUR 1.100,- brutto (20 Wochenstunden) „im Falle einer freien Stelle“ in Aussicht gestellt wird. Der Beschwerdeführer bewohnt zusammen mit seiner Ehegattin und den minderjährigen Söhnen eine Mietwohnung im Bundesgebiet mit einer Fläche von 68 m
- Die monatlichen Mietkosten belaufen sich auf EUR 540,
- 1.
- Die Söhne des Beschwerdeführers, die von Geburt an in Österreich leben, besuchen die zweite Klasse der Volksschule bzw. den Kindergarten im Bundesgebiet. Sie sind altersgemäß gut in die Schul- und Ortsgemeinschaft eingebunden und sprechen die deutsche Sprache. 1.
- Der Beschwerdeführer und seine Familie sind in das gesellschaftliche Leben ihrer Wohngemeinde sehr gut eingebunden, sie haben dort langjährige Freundschaften aufgebaut, nehmen an Festen und gemeinschaftlichen Aktivitäten teil und zeigen sich bemüht, ihre Mitmenschen im Alltag zu unterstützen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dem Verfahrensverlauf beruhen auf den vorgelegten Verwaltungsakten bzw. den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers steht aufgrund seines aktenkundigen ukrainischen Reisepasses fest. Die weiteren Feststellungen zu Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, familiären Verhältnissen sowie schulischem und beruflichem Werdegang wurden ebenfalls bereits den in den vorangegangenen Verfahren rechtskräftig erlassenen Entscheidungen, insbesondere den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2019, zugrunde gelegt und es sind seither keine Gründe hervorgekommen, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Feststellungen zu zweifeln. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Ukraine nach Österreich sowie den in der Folge im Bundesgebiet geführten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie auf Wiederaufnahme desselben ergeben sich aus dem eindeutigen Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der erstmals ausgesprochenen Rückkehrentscheidung seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen und im Bundesgebiet verblieben ist, ergibt sich aus seinem Vorbringen sowie den durchgehenden Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen nicht zum nach der Vertriebenen-Verordnung aufenthaltsberechtigten Personenkreis zählen, wurde bereits mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2022, W226 2180765-4/4E ua., festgestellt. 2.
- Die Feststellungen zum nicht vorliegenden Aufenthaltsrecht der Ehegattin und der Söhne des Beschwerdeführers beruhen auf den rechtskräftigen verfahrensabschließenden Entscheidungen ihrer vorangegangenen Verfahren, einem betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister sowie den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zur familiären und privaten Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich ergeben sich aus den im Verfahren erstatteten Angaben und vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Bestätigungen über die langjährige gemeinnützige Tätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in einem Altenwohnheim, der schriftlichen Einstellungszusage des Beschwerdeführers vom 22.04.2024, den Zertifikaten über die vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin abgelegten ÖSD-Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 und B2, den Unterstützungserklärungen aus ihrem sozialen Umfeld und der Bestätigung über den Schul- und Kindergartenbesuch der minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers, sowie dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. In der mündlichen Verhandlung konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auch davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen in deutscher Sprache verstand und diese Sprache für den Gebrauch im Alltag im ausreichenden Ausmaß beherrscht. Dass der Beschwerdeführer aktuell nicht selbsterhaltungsfähig ist und die Familie von staatlichen Sozialleistungen lebt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum dem Beschwerdeführer in Aussicht stehenden Monatslohn ergeben sich aus der vorgelegten Einstellungszusage sowie der Einsicht in den Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 01.05.2023 (abrufbar unter: https://www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertrag-baugewerbe-bauindustrie-arbeiter-2023#heading_5).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005:3.
- Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005: 3.1.
- Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" übertitelte § 56 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017, lautet:3.1.
- Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" übertitelte Paragraph 56, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, lautet: "
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand." Der mit "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" übertitelte § 60 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:Der mit "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" übertitelte Paragraph 60, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet: "
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde." Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" übertitelte § 11 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, lautet auszugsweise:Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" übertitelte Paragraph 11, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet auszugsweise: "[...]
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.""[...]
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage." 3.1.
- Zur Aufenthaltsdauer: Der Beschwerdeführer hält sich seit Jänner 2015, sohin seit mehr als neun Jahren, durchgehend im Bundesgebiet auf. Davon war er von 26.01.2015 (Stellung des Antrags auf internationalen Schutz) bis 07.02.2019 (Rechtskraft des verfahrensabschließenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts) aufgrund des vorübergehenden Aufenthaltsrechts als Asylwerber (§ 13 AsylG 2005) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 am 05.02.2020 (zur Maßgeblichkeit des Antragszeitpunkts vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088) befand sich der Beschwerdeführer somit mehr als fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet, davon rund vier Jahre rechtmäßig, sodass die zeitliche Komponente des § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hält sich seit Jänner 2015, sohin seit mehr als neun Jahren, durchgehend im Bundesgebiet auf. Davon war er von 26.01.2015 (Stellung des Antrags auf internationalen Schutz) bis 07.02.2019 (Rechtskraft des verfahrensabschließenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts) aufgrund des vorübergehenden Aufenthaltsrechts als Asylwerber (Paragraph 13, AsylG 2005) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 am 05.02.2020 (zur Maßgeblichkeit des Antragszeitpunkts vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088) befand sich der Beschwerdeführer somit mehr als fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet, davon rund vier Jahre rechtmäßig, sodass die zeitliche Komponente des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 erfüllt ist. 3.1.
- Zu den Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005:3.1.
- Zu den Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels im Wesentlichen mit der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie im Bundesgebiet begründet, welche nicht dartun hätten können, dass ihr Aufenthalt nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde (§ 60 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005).Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels im Wesentlichen mit der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie im Bundesgebiet begründet, welche nicht dartun hätten können, dass ihr Aufenthalt nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte. Dies ist gemäß § 11 Abs. 5 NAG dann der Fall, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm unter Berücksichtigung seiner regelmäßigen Aufwendungen eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und die der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte. Dies ist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG dann der Fall, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm unter Berücksichtigung seiner regelmäßigen Aufwendungen eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und die der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Das NAG knüpft somit in § 11 Abs. 5 bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an. Maßgeblich sind jene Beträge, die in § 293 ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz (vgl. VwGH 20.05.2021, Ra 2017/22/0083, mwN).Das NAG knüpft somit in Paragraph 11, Absatz 5, bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an. Maßgeblich sind jene Beträge, die in Paragraph 293, ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz vergleiche VwGH 20.05.2021, Ra 2017/22/0083, mwN). Die Behörde hat bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Dies ist vor dem Hintergrund der Dauer der zu verleihenden Rechtsposition zu sehen, weil das NAG – mit Ausnahme des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ – nur befristete Rechtspositionen mit der Möglichkeit der Neubewertung der finanziellen Situation in einem allfälligen Verlängerungsverfahren verleiht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Gleichermaßen ist ein einmaliges Erreichen der Richtsätze in der Vergangenheit kein geeigneter Nachweis dafür, dass der Aufenthalt des Fremden während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern nicht Umstände festgestellt werden, aufgrund derer künftig von einer Änderung der Einkommensverhältnisse auszugehen ist (vgl. zum Ganzen VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN).Die Behörde hat bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Dies ist vor dem Hintergrund der Dauer der zu verleihenden Rechtsposition zu sehen, weil das NAG – mit Ausnahme des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ – nur befristete Rechtspositionen mit der Möglichkeit der Neubewertung der finanziellen Situation in einem allfälligen Verlängerungsverfahren verleiht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Gleichermaßen ist ein einmaliges Erreichen der Richtsätze in der Vergangenheit kein geeigneter Nachweis dafür, dass der Aufenthalt des Fremden während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern nicht Umstände festgestellt werden, aufgrund derer künftig von einer Änderung der Einkommensverhältnisse auszugehen ist vergleiche zum Ganzen VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln nachzuweisen, als ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. zB VwGH 15.06.2010, 2008/22/0438; VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln nachzuweisen, als ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche zB VwGH 15.06.2010, 2008/22/0438; VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag eignet sich grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) – im vorliegenden Fall: nicht mehr durch die Grundversorgung gesicherten, aber auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden – Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne dieser Rechtsprechung (vgl. auch § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind) (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Ein derartiger Nachweis kann überdies auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden. Daher kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem von dem Fremden vorgelegten Arbeitsvorvertrag und Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131, mwN).Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag eignet sich grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) – im vorliegenden Fall: nicht mehr durch die Grundversorgung gesicherten, aber auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden – Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne dieser Rechtsprechung vergleiche auch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind) vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Ein derartiger Nachweis kann überdies auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden. Daher kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem von dem Fremden vorgelegten Arbeitsvorvertrag und Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131, mwN). Der Beschwerdeführer legte ein aktuelles Schreiben eines Bauunternehmens vor, mit dem ihm eine Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter verbindlich in Aussicht gestellt wird; aufgrund der näheren Umschreibung von Tätigkeit, Beschäftigungsausmaß, Entlohnung und (frühestem) Beschäftigungsbeginn sowie durch die Bezugnahme auf den anwendbaren Kollektivvertrag ist im zu beurteilenden Einzelfall von einer hinreichenden Konkretisierung der Erklärung über die beabsichtigte Einstellung iSd dargelegten Rechtsprechung des VwGH auszugehen. Der Beschwerdeführer vermittelte in der mündlichen Verhandlung auch glaubwürdig, dass er um die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bestrebt ist, wofür auch seine langjährige gemeinnützige Tätigkeit spricht. Vorliegend ist der in § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG enthaltene Richtsatz für im gleichen Haushalt lebende Ehegatten maßgeblich, der für das Jahr 2024 EUR 1.921,46 beträgt und sich für jedes zu erhaltende Kind um EUR 187,93 erhöht. Unter Berücksichtigung der Mietaufwendungen (EUR 540,85) abzüglich der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG (iHv EUR 359,72 im Jahr 2024) müsste für den Beschwerdeführer und seine Familie ein (Netto)Haushaltseinkommen von EUR 2.478,45 zur Verfügung stehen. Für die in Aussicht genommene Tätigkeit ist laut Kollektivvertrag ein (Brutto)Monatslohn von EUR 2.532,33 vorgesehen. Unter der Annahme, dass dieser Lohn 14-mal jährlich ausgezahlt wird, ergibt sich (laut Online Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer) ein durchschnittlicher monatlicher Nettobezug von EUR 2.510,- (unter Berücksichtigung des Familienbonus für zwei minderjährige Kinder: 2.676,-), womit die künftige Erzielung eines ausreichenden Haushaltseinkommens anzunehmen ist. Durch das Arbeitsverhältnis wird zudem ein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung vorliegen (vgl. § 7 Abs. 1 Z 5 NAG-DV). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und seinen beiden minderjährigen Söhnen in einer von ihm angemieteten Wohnung mit einer Fläche von 68 m2, sodass er auch Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hat. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt. Vorliegend ist der in Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG enthaltene Richtsatz für im gleichen Haushalt lebende Ehegatten maßgeblich, der für das Jahr 2024 EUR 1.921,46 beträgt und sich für jedes zu erhaltende Kind um EUR 187,93 erhöht. Unter Berücksichtigung der Mietaufwendungen (EUR 540,85) abzüglich der freien Station gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG (iHv EUR 359,72 im Jahr 2024) müsste für den Beschwerdeführer und seine Familie ein (Netto)Haushaltseinkommen von EUR 2.478,45 zur Verfügung stehen. Für die in Aussicht genommene Tätigkeit ist laut Kollektivvertrag ein (Brutto)Monatslohn von EUR 2.532,33 vorgesehen. Unter der Annahme, dass dieser Lohn 14-mal jährlich ausgezahlt wird, ergibt sich (laut Online Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer) ein durchschnittlicher monatlicher Nettobezug von EUR 2.510,- (unter Berücksichtigung des Familienbonus für zwei minderjährige Kinder: 2.676,-), womit die künftige Erzielung eines ausreichenden Haushaltseinkommens anzunehmen ist. Durch das Arbeitsverhältnis wird zudem ein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung vorliegen vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, NAG-DV). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und seinen beiden minderjährigen Söhnen in einer von ihm angemieteten Wohnung mit einer Fläche von 68 m2, sodass er auch Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hat. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt. Hinweise auf sonstige Erteilungshindernisse sind im Fall des unbescholtenen Beschwerdeführers nicht hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf § 60 Abs. 1 AsylG 2005 ist zudem anzumerken, dass gegen den Beschwerdeführer keine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG und auch keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.Unter Bedachtnahme auf Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 ist zudem anzumerken, dass gegen den Beschwerdeführer keine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG und auch keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. Es bleibt damit abschließend auszuführen, dass der Aufenthalt des unbescholtenen Beschwerdeführers weder dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 60 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 widerstreitet, noch in seinem Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erkennbar wäre (vgl. § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005).Es bleibt damit abschließend auszuführen, dass der Aufenthalt des unbescholtenen Beschwerdeführers weder dem öffentlichen Interesse im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 widerstreitet, noch in seinem Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erkennbar wäre vergleiche Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005). 3.1.
- Zum Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles: Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg. cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt.Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 leg. cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448, mwN). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die (nunmehr) in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) keine Rolle (siehe VwGH 26.09.2019, Ra 2019/21/0032).Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448, mwN). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die (nunmehr) in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) keine Rolle (siehe VwGH 26.09.2019, Ra 2019/21/0032). § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)-
(6)[...]" § 58 Abs. 13 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 lautet: „Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn„Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.“
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.“ Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Ankunft in Österreich im Jänner 2015, somit seit mehr als neun Jahren, ununterbrochen im Bundesgebiet auf. In Zusammenhang mit der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, nach der bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung findet auch in Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstitel ihre Anwendung (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). Die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Dass dabei auf einen "stärkeren Integrationserfolg" abgestellt wurde, bedeutet nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht "überhaupt nicht genützt" wurde (vgl. VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026, mwN). In Zusammenhang mit der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, nach der bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung findet auch in Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstitel ihre Anwendung vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). Die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Dass dabei auf einen "stärkeren Integrationserfolg" abgestellt wurde, bedeutet nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht "überhaupt nicht genützt" wurde vergleiche VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026, mwN). Solche integrationsbegründenden Umstände liegen im Fall des Beschwerdeführers vor: Wenngleich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bislang nicht selbsterhaltungsfähig war, so zeigte sich das Bestreben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner beruflichen und gesellschaftlichen Integration durch seine langjährige gemeinnützige Tätigkeit in einem Altenwohnheim, in welchem er von Juni 2015 bis April 2023 im Ausmaß von 60 Stunden im Monat als Hausmeister/Haustechniker beschäftigt war; seine Ehegattin wirkte dort von Februar 2016 bis April 2023 im Bereich Büro/Cafeteria mit. Durch die Leitung des Altenwohnheims wurden Fleiß, Verlässlichkeit und der freundliche und hilfsbereite Umgang des Beschwerdeführers mit Mitarbeitern und Bewohnern der Einrichtung betont. Der Beschwerdeführer verfügt – wie zuvor schon dargelegt – über eine aktuelle Einstellungszusage eines Bauunternehmens, in dem ihm eine Vollzeitbeschäftigung als Bauhilfsarbeiter mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag in Aussicht gestellt wird. Damit ist die künftige Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers (und seiner Familie) zu prognostizieren. Für den Beschwerdeführer spricht ferner, dass er die Zeit in Österreich zur sprachlichen Integration genützt hat. Er legte im August 2017 eine ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau B2 ab. Seither bemüht er sich, seine Deutschkenntnisse im Selbststudium und durch Kommunikation mit seinem sozialen Umfeld laufend zu erweitern. Die vorgelegten Unterstützungsschreiben aus seinem sozialen Umfeld sowie der in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck bestätigen, dass ihm eine Verständigung in deutscher Sprache im Alltag möglich ist. Zudem nahm der Beschwerdeführer im Zeitraum 2017 bis 2019 am Unterricht an einer österreichischen Bildungseinrichtung teil. Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet ein Familienleben mit seiner Ehegattin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Söhnen. Der Beschwerdeführer und seine Familie haben sich in Österreich in ihrer Wohngemeinde auch einen Freundesskreis mit zum Teil langjährigen Freundschaften aufgebaut. Seine Mitmenschen schätzen den Beschwerdeführer und beschreiben ihn als freundlichen, hilfsbereiten und zuverlässigen Menschen, der sehr bemüht ist, die deutsche Sprache zu erlernen und sich zu integrieren. Im Ergebnis ist daher – unter Berücksichtigung der mehr als neunjährigen Aufenthaltsdauer – von einer berücksichtigungswürdigen Integration auszugehen. 3.1.
- Zur Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung: Gemäß § 9 Abs. 4 ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
- als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt, Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
- als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Der Beschwerdeführer hat im August 2017 eine ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau B2 bestanden, weshalb ihm antragsgemäß gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war.Der Beschwerdeführer hat im August 2017 eine ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau B2 bestanden, weshalb ihm antragsgemäß gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war. Diese berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.Diese berechtigt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar. Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken.Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass im Fall des Beschwerdeführers aufgrund des festgestellten Sachverhaltes – seines mehr als neunjährigen Aufenthaltes in Zusammenschau mit seinen Bemühungen um eine berufliche, sprachliche und gesellschaftliche Integration sowie der in Aussicht stehenden Selbsterhaltungsfähigkeit – mittlerweile auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 als erfüllt anzusehen wären, für welchen die Erfüllung der in § 60 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen nicht erforderlich wäre und welcher ebenfalls die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach sich ziehen würde.Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass im Fall des Beschwerdeführers aufgrund des festgestellten Sachverhaltes – seines mehr als neunjährigen Aufenthaltes in Zusammenschau mit seinen Bemühungen um eine berufliche, sprachliche und gesellschaftliche Integration sowie der in Aussicht stehenden Selbsterhaltungsfähigkeit – mittlerweile auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als erfüllt anzusehen wären, für welchen die Erfüllung der in Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Voraussetzungen nicht erforderlich wäre und welcher ebenfalls die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach sich ziehen würde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W212.2180765.3.00