RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlW212 2283166-1 Spruch, W212 2283166-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nigeria, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, Rechtsanwalt in 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2023, Zl. 1323644910-231070375, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nigeria, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, Rechtsanwalt in 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2023, Zl. 1323644910-231070375, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und beantragte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.09.2022 die Anerkennung nach der Vertriebenen-Verordnung.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte den Beschwerdeführer schriftlich darüber, dass er nicht dem nach der Vertriebenen-Verordnung berechtigten Personenkreis angehöre und aus dieser kein Aufenthaltsrecht ableiten könne. Nachdem eine versuchte Zustellung dieses Schriftstücks an die Meldeadresse des Beschwerdeführers erfolglos blieb, richtete das Bundesamt ein Erhebungsersuchen hinsichtlich des Aufenthalts des Beschwerdeführers an der Meldeadresse an die örtlich zuständige Polizeiinspektion.
- Am 18.10.2022 verständigte der Magistrat der Stadt Linz das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass eine namentlich bezeichnete Frau bei der dortigen Behörde hinsichtlich eines Visums für den Beschwerdeführer angefragt habe.
- Am 02.11.2022 teilte die zuständige Polizeiinspektion dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse trotz mehrmaliger Versuche nicht angetroffen habe werden können. Seine Unterkunftgeberin habe telefonisch bekanntgegeben, dass sie wisse, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich befinde und sie ihn am 07.10.2022 nach Wien begleitet habe, wo er nunmehr an einer ihr nicht bekannten Adresse aufhältig sei.
- Am 01.03.2023 wurde der gemeldete Wohnsitz des Beschwerdeführers amtlich abgemeldet; er verfügte ab diesem Zeitpunkt über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet.
- Am 03.06.2023 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes infolge einer anonymen Anzeige an seiner früheren Meldeadresse angetroffen und wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen.
- Infolge seiner Überstellung in ein Polizeianhaltezentrum und erkennungsdienstlichen Behandlung wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tag niederschriftlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er etwa im September von Deutschland kommend nach Österreich eingereist sei. Er sei in Nigeria geboren worden und habe von 2012 bis 2016 in Großbritannien studiert. 2016 sei er nach Nigeria zurückgekehrt. Im Jahr 2018 sei er in die Ukraine gereist und sei dort bis Kriegsausbruch verblieben. Anschließend sei er über Ungarn nach Deutschland und in der Folge nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gereist, um sich hier registrieren zu lassen und zu arbeiten. Der Beschwerdeführer leide von Zeit zu Zeit an Depressionen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Staat; er habe im Bundesgebiet eine Wohnmöglichkeit bei einer namentlich bezeichneten Frau. Er besitze keine finanziellen Mittel, habe noch nie einen Asylantrag gestellt und verfüge über keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates. Im Fall seiner Enthaftung würde er Österreich umgehend verlassen und in die Ukraine zurückkehren; er erwarte die Ausstellung eines Visums für Großbritannien.
- Aufgrund einer EURODAC-Treffermeldung zu Deutschland wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Das Bundesamt informierte den Beschwerdeführer in der Folge schriftlich über die vorliegenden Ermittlungsergebnisse und die beabsichtigte Anordnung seiner Außerlandesbringung und gewährte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
- In einer Stellungnahme vom 08.06.2023 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass seine niederschriftlichen Angaben wahrheitsgemäß gewesen seien. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und habe in Deutschland lediglich über eine Fiktionsbescheinigung verfügt. Sein Ziel sei jedoch von Anfang an ein Aufenthalt in Österreich gewesen, da er eine Beziehung mit einer hier lebenden Frau führe. Der Beschwerdeführer könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen. Er habe eine abgelaufene ukrainische ID, sein Pass befinde in der Botschaft für Großbritannien. Der Beschwerdeführer sei in Nigeria von Problemen betroffen gewesen und sei im Jahr 2019 entführt und für einige Tage festgehalten und geschlagen worden. Danach habe er sich sofort entschlossen, Nigeria zu verlassen und in die Ukraine zu gehen. In Österreich habe er lediglich seine erwähnte Freundin. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und werde von seiner Freundin finanziell unterstützt, bei der er auch wohne. Der Beschwerdeführer habe seine Freundin 2014 während seines Studiums in London kennengelernt und sie hätten einander 2021 vor Kriegsausbruch wiedergefunden. Die Ausnahmesituation mit der Ukraine und Russland habe ihn nach Deutschland und in der Folge nach Österreich geführt. Sein Master-Studium in der Ukraine habe er wegen des Krieges nicht beenden können. Der Beschwerdeführer sei bereit, sich zu integrieren, er wolle in Österreich arbeiten und eine Familie gründen.
- Am 20.07.2023 erließ die LPD XXXX gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes (§ 120 Abs. 1a FPG).
- Am 20.07.2023 erließ die LPD römisch 40 gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes (Paragraph 120, Absatz eins a, FPG).
- Am 11.08.2023 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Deutschland um Übernahme des Beschwerdeführers; dem stimmte die deutsche Behörde mit Schreiben vom 15.08.2023 zu.
- Am 25.10.2023 schloss der Beschwerdeführer eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin.
- Am 06.12.2023 stellte er bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger von Österreichern“.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.12.2023 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung und sprach aus, dass demzufolge seine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.12.2023 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung und sprach aus, dass demzufolge seine Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Deutschland einer Übernahme des Beschwerdeführers, der in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, im Rahmen eines Konsultationsverfahrens zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer habe in Deutschland entgegen seinen Aussagen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei dort von keiner Grundrechtsverletzung bedroht. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes sei gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG zu erlassen. Der Beschwerdeführer habe im Bewusstsein über seinen illegalen Aufenthalt in Österreich ein Familienleben mit einer österreichischen Staatsbürgerin begründet, die seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet unterstützt habe. Das unter diesen Umständen begründete Familienleben stehe einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Deutschland nicht entgegen. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sei nicht integriert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Deutschland einer Übernahme des Beschwerdeführers, der in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, im Rahmen eines Konsultationsverfahrens zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer habe in Deutschland entgegen seinen Aussagen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei dort von keiner Grundrechtsverletzung bedroht. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes sei gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu erlassen. Der Beschwerdeführer habe im Bewusstsein über seinen illegalen Aufenthalt in Österreich ein Familienleben mit einer österreichischen Staatsbürgerin begründet, die seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet unterstützt habe. Das unter diesen Umständen begründete Familienleben stehe einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Deutschland nicht entgegen. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sei nicht integriert.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15.12.2023, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer am 25.10.2023 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, die in Deutschland arbeite und dadurch ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehme. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer am 06.12.2023 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beantragt. Der Beschwerdeführer sei gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG begünstigter Drittstaatsangehöriger. Gemäß § 61 Abs. 1 letzter Satz FPG würden die Regelungen betreffend die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten. Auf diesen Umstand gehe die Behörde mit keinem Wort ein. Im Übrigen werde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Ehe mit einer Österreicherin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, ohnehin aufenthaltsberechtigt sei.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15.12.2023, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer am 25.10.2023 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, die in Deutschland arbeite und dadurch ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehme. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer am 06.12.2023 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beantragt. Der Beschwerdeführer sei gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG begünstigter Drittstaatsangehöriger. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, letzter Satz FPG würden die Regelungen betreffend die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten. Auf diesen Umstand gehe die Behörde mit keinem Wort ein. Im Übrigen werde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Ehe mit einer Österreicherin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, ohnehin aufenthaltsberechtigt sei. Beiliegend übermittelt wurden die österreichische Heiratsurkunde des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben eines in Deutschland ansässigen Unternehmens vom 24.03.2023, in dem bestätigt wird, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers dort seit dem 16.01.2023 neben ihrer Bildungskarenz als freie Dienstnehmerin im Bereich der Verwaltung und Leadgenerierung im Ausmaß von zehn Wochenstunden tätig sei.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete in der Folge eine Anfrage an das erwähnte deutsche Unternehmen. Mit E-Mail vom gleichen Tag wurde seitens des Unternehmers rückgemeldet, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als selbständige, nicht weisungsgebundene Auftragnehmerin auf Stundenbasis für ihn arbeite. Sie sei frei in der Arbeitsweise, Arbeitsort und Zeit und habe neben ihm weitere Auftraggeber. Sie arbeite von Zuhause oder einem Ort ihrer Wahl, nicht jedoch vor Ort. Es handle sich um eine reine Online-Tätigkeit.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informierte die Niederlassungsbehörde von diesem Erhebungsergebnis und der Beschwerdevorlage und ersuchte um umgehende Mitteilung, ob die Behörde von einem Freizügigkeitssachverhalt ausgehe.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabendem Akt am 21.12.2023 (einlangend) vorgelegt. In einer zugleich eingebrachten Stellungnahme vom 19.12.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bei seinem widerrechtlichen Aufenthalt von seiner nunmehrigen Ehegattin unterstützt worden sei, indem diese der Behörde den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekanntgegeben habe und ihm teilweise unangemeldet Unterkunft gewährt habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Deutschland um internationalen Schutz angesucht habe, sei erst durch seine erkennungsdienstliche Behandlung am 03.06.2023 bekannt geworden. In Österreich habe der Beschwerdeführer nicht nur seinen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland verheimlicht, sondern habe u.a. ausgeführt, die Ausstellung eines Visums für Großbritannien zu erwarten und habe auf verschiedenen Wegen versucht, selbst bzw. mithilfe seiner nunmehrigen Ehegattin ein Aufenthaltsrecht für Österreich zu erlangen. Nunmehr versuche er durch Heirat und Vorgabe eines Freizügigkeitssachverhaltes ein Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu erschleichen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung sei der Behörde die Eheschließung des Beschwerdeführers und seine Antragstellung bei der Niederlassungsbehörde bekannt gewesen; da jedoch die Niederlassungsbehörde den Freizügigkeitssachverhalt hinsichtlich der Ehegattin in Frage gestellt und Bedenken hinsichtlich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gehegt habe, der Beschwerdeführer somit über keinen Aufenthaltstitel als begünstigter Drittstaatsangehöriger verfügt habe, sei dieser Umstand in der Entscheidung nicht näher erörtert worden. Von der Behörde sei nach Beschwerdeeinbringung mit dem Arbeitgeber der Ehegattin des Beschwerdeführers in Deutschland Kontakt aufgenommen worden. Dieser habe bestätigt, dass die Tätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers ausschließlich online und nicht am Firmensitz in Deutschland durchgeführt werde. Ein Freizügigkeitssachverhalt werde dadurch nicht begründet.
- Mit Beschluss vom 27.12.2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
- Mit Schreiben vom 23.02.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2023 zur Kenntnis und forderte ihn auf, binnen zweiwöchiger Frist Nachweise über die von der Ehegattin des Beschwerdeführers ausgeübte Erwerbstätigkeit in Deutschland vorzulegen.
- Mit Eingabe vom 29.02.2024 gab der bevollmächtigte Vertreter bekannt, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Eine Kopie dieses Aufenthaltstitels „EU-Familienangehöriger“ mit Gültigkeit bis 19.02.2029 wurde beiliegend übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Dem Beschwerdeführer, einem unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereisten Staatsangehörigen Nigerias, wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2023 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt und es wurde gegen ihn gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung, verbunden mit der Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Deutschland, erlassen. 1.
- Dem Beschwerdeführer, einem unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereisten Staatsangehörigen Nigerias, wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2023 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt und es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung, verbunden mit der Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Deutschland, erlassen. 1.
- Der Beschwerdeführer schloss im Bundesgebiet am 25.10.2023 eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Im Februar 2024 erteilte ihm die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde einen Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ (Art. 10 RL 2004/38/EG) mit Gültigkeit bis 19.02.2029 (OZ 7). 1.
- Der Beschwerdeführer schloss im Bundesgebiet am 25.10.2023 eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Im Februar 2024 erteilte ihm die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde einen Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ (Artikel 10, RL 2004/38/EG) mit Gültigkeit bis 19.02.2029 (OZ 7).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere der mit Eingabe vom 29.02.2024 übermittelten Kopie des österreichischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Die einschlägigen Bestimmungen des FPG lauten: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)bis
(3)(...)Paragraph 2,
(1)bis
(3)(...)
(4)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
- bis
- (...)
- Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
- begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
- bis
- (...)
(5)(...) (...) Anordnung zur Außerlandesbringung § 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ 3.
- Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gleicht der Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (§ 52 Abs. 8 FPG), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat („Mitgliedstaat“), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Ein solcher kommt insbesondere im Rahmen des „Dublin-Systems“ in Betracht. Während die Z 1 des ersten Absatzes von § 61 FPG – va. – jene Fälle erfasst, in denen wegen „Zuständigkeit eines anderen Staates“, in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 zu ergehen hat, bezieht sich die Z 2 auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) „auf Grund der Dublin-Verordnung“ in Betracht kommt (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004).3.
- Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gleicht der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (Paragraph 52, Absatz 8, FPG), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat („Mitgliedstaat“), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz. Ein solcher kommt insbesondere im Rahmen des „Dublin-Systems“ in Betracht. Während die Ziffer eins, des ersten Absatzes von Paragraph 61, FPG – va. – jene Fälle erfasst, in denen wegen „Zuständigkeit eines anderen Staates“, in den in der Folge eine Überstellung stattfinden soll, die Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu ergehen hat, bezieht sich die Ziffer 2, auf Konstellationen, in denen eine derartige Antragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen (insbesondere) „auf Grund der Dublin-Verordnung“ in Betracht kommt (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004). 3.
- Dem Beschwerdeführer, der am 25.10.2023 eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen hat, wurde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides seitens der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ein Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ nach Art. 10 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) mit Gültigkeit bis 19.02.2029 erteilt. 3.
- Dem Beschwerdeführer, der am 25.10.2023 eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen hat, wurde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides seitens der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ein Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ nach Artikel 10, der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) mit Gültigkeit bis 19.02.2029 erteilt. Damit erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als rechtmäßig, er ist als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu qualifizieren. Damit kann die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Anordnung zur Außerlandesbringung keine Wirkung mehr entfalten. Die Begründung seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet steht nämlich der der Anordnung zur Außerlandesbringung innewohnenden Verpflichtung zum Verlassen desselben diametral entgegen (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2017/05/0047). Damit erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als rechtmäßig, er ist als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu qualifizieren. Damit kann die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Anordnung zur Außerlandesbringung keine Wirkung mehr entfalten. Die Begründung seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet steht nämlich der der Anordnung zur Außerlandesbringung innewohnenden Verpflichtung zum Verlassen desselben diametral entgegen vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2017/05/0047). Da – ausgehend von der erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels – davon auszugehen ist, dass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers bzw. seine Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestanden hat, erwies sich die Anordnung zur Außerlandesbringung schon zu diesem Zeitpunkt als nicht rechtmäßig, sodass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war. 3.
- Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. 3.
- Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EUGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W212.2283166.1.00