4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher gleichzeitig als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu werten ist. 2. Der Beschwerdeführer stellte am 17.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher gleichzeitig als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu werten ist.
, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 18.10.2022 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2023
Paragraphen 40, 41 und , 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen. Am 17.08.2023 – sohin innerhalb eines Jahres gerechnet ab 19.05.2023 – stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass verfügt, auch als (neuerlicher) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt.Am 17.08.2023 – sohin innerhalb eines Jahres gerechnet ab 19.05.2023 – stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass verfügt, auch als (neuerlicher) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt. Festgestellt wird, dass im Fall des Beschwerdeführers eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Rahmen der neuerlichen Antragstellung vom 17.08.2023 nicht glaubhaft geltend gemacht wurde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2023 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer am 17.08.2023, sohin innerhalb eines Jahres seit dem am 19.05.2023 ergangenen Bescheid, einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) stellte, welcher im Fall des Beschwerdeführers auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Antragsformular und ist unbestritten. Dass der Beschwerdeführer am 17.08.2023, sohin innerhalb eines Jahres seit dem am 19.05.2023 ergangenen Bescheid, einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) stellte, welcher im Fall des Beschwerdeführers auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Antragsformular und ist unbestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Rahmen seiner neuerlichen Antragstellung, seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde über den Grad der Behinderung nicht glaubhaft zu machen vermochte, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Antrages vom 17.08.2023 keine entsprechenden Umstände, die eine (offenkundige) Änderung vermuten lassen, darlegte. Auch die nachgereichten (medizinischen) Unterlagen schaffen es nicht, eine Offenkundigkeit der Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers darzutun, was letztlich durch die im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte medizinische Stellungnahme einer Fachärztin für Orthopädie vom 30.10.2023 bestätigt wird. Beim Beschwerdeführer liegt ein „Post-Polio-Syndrom“ vor und wurde dies bereits im Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 02.02.2023 (dieses Gutachten wurde dem Bescheid vom 19.05.2023 zugrunde gelegt), unter der Positionsnummer 02.05.32 (Sprunggelenk - Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig) mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 40 vH eingestuft. Hierbei wurde die Versteifung des rechten Sprunggelenkes in Spitzfußstellung berücksichtigt. Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung wäre lediglich unter der Positionsnummer 02.05.34 (Sprunggelenk - Funktionseinschränkung schweren Grades beidseitig) möglich, eine beidseitige Funktionseinschränkung der Sprunggelenke liegt beim Beschwerdeführer nach den medizinischen Unterlagen nicht vor. Im Rahmen der neuerlichen Antragstellung legte der Beschwerdeführer einen Befund vom 05.10.2023 vor, welcher im Grunde wortident mit dem Befund vom 18.10.2022 desselben Facharztes für Orthopädie ist. Hierbei wird lediglich angeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr zwei Unterarmstützkrücken verwendet (in der persönlichen Untersuchung am 02.02.2023 verwendete er lediglich eine Unterarmstützkrücke) und wird eine Beugestellung im rechten Knie angeführt. In der persönlichen Untersuchung am 02.02.2023 wurden die Einschränkung der Kniegelenke, sowie die muskuläre Instabilität im rechten Kniegelenk jedoch ebenfalls bereits berücksichtigt. Der – neu vorgelegten – ärztlichen Bestätigung vom 06.10.2023 ist zudem zu entnehmen, dass die, durch die im dritten Lebensjahr erlittene Polioinfektion, Lähmung die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Fortbewegung deutlich eingeschränkt hätte und er daher auf Gehhilfen angewiesen sei. Der Beschwerdeführer leide dadurch auch an Schmerzen und Verspannungen in den betroffenen Muskeln. Es wird zudem auf die orthopädische Betreuung sowie die Notwendigkeit von orthopädischen Schuhen und zwei Unterarmstützkrücken hingewiesen. In der persönlichen Untersuchung wurden jedoch das Gangbild des Beschwerdeführers sowie die Einschränkungen in den rechten unteren Extremitäten berücksichtigt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich aus beiden neu vorgelegten Befunden nicht ableiten. Die medizinische Sachverständige führte in der Stellungnahme vom 30.10.2023 zu den nachträglich vorgelegten Befunden auch aus, dass diese das Begutachtungsergebnis vom 02.02.2023 nicht entkräften können. Eine offenkundige Änderung der eingestuften Funktionseinschränkung konnte der Beschwerdeführer nicht dartun. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Nachdem mit Bescheid vom 19.05.2023 über den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.10.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses entschieden wurde, stellte der Beschwerdeführer am 17.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), welcher auch als (neuerlicher) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt. Nachdem mit Bescheid vom 19.05.2023 über den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.10.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses entschieden wurde, stellte der Beschwerdeführer am 17.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), welcher auch als (neuerlicher) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt. Zwischen der rechtskräftigen Entscheidung und der neuerlichen Antragstellung liegen nur knapp drei Monate und hat der Beschwerdeführer den Antrag insofern innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG gestellt. Ein solcher Antrag ist
2 BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht. Zwischen der rechtskräftigen Entscheidung und der neuerlichen Antragstellung liegen nur knapp drei Monate und hat der Beschwerdeführer den Antrag insofern innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG gestellt. Ein solcher Antrag ist
Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht. "Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Leidenszustände ist nicht erforderlich. Denn "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. (VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083) Wie unter Punkt II.
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W218.2281966.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.