4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 21.12.2023 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ in den Behindertenpass gem. §§ 42 und 45 BBG (Bundesbehindertengesetz) abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorlägen.1. Mit Bescheid vom 21.12.2023 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ in den Behindertenpass gem. Paragraphen 42 und 45 BBG (Bundesbehindertengesetz) abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorlägen. 2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der augenärztliche Sachverständige die von der Beschwerdeführerin am 10.10.2023 übermittelten Befunde nicht berücksichtigt hätte. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, es sei seit 2011 eine wesentliche Verschlechterung ihrer Sehfähigkeit eingetreten und verstehe sie nicht, dass die Eintragung ihrer Sehbehinderung in den Behindertenpass nunmehr wegfalle. 4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 08.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen Behindertenpasses. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: 1. Primär chronische Polyarthritis, Osteogenisis imperfecta, degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, mit höhergradigen Funktionseinschränkungen im Bereiche der Hand- und Fingergelenke, mittelgradige im Bereiche der Hüft- und Kniegelenke, und geringere im Bereiche der Wirbelsäule, der Schulter- und Sprunggelenke, Zustand nach TEP beider Hüftgelenke und des linken Kniegelenkes 2. Beidseitige komplette Taubheit, Zustand nach Cochleaimplantete beidseits 3. Mitralklappeninsuffizienz, Zustand nach Bioprothese der Aortenklappe mit anschließendem komplikationsreichen Verlauf, latente Kardiale Dekompensation mit Notwendigkeit ständiger Entwässerung. 4. Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen und Linsenlosigkeit bds mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,5 und links auf 0,6 GdB 20% ( Zeile 2 Spalte 3 der Tabelle) 5. grüner Star mit Ausfällen von Teilen der nasalen Gesichtsfelder beider Augen (GdB 20% - unterer Rahmensatz, da g.z. Einengung ca 50°) L2 erhöht GdB um eine Stufe, da ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken) Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, am 27.09.2023 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 27.11.2023 wird, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Bei der Beschwerdeführerin liegen zwar die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen und Linsenlosigkeit bds mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,5 und links auf 0,6“ und „grüner Star mit Ausfällen von Teilen der nasalen Gesichtsfelder beider Augen“ vor, eine hochgradige Sehbehinderung wird dadurch aber nicht begründet. In der persönlichen Untersuchung konnte eine zentrale Sehschärfe von rechts 0,5 und links 0,6 festgestellt werden. Dies stellt im Vergleich zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 16.06.2011, keine wesentliche Verschlechterung dar, bereits damals wurde eine beidseitige Sehminderung auf jeweils die Hälfte festgestellt. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der Befundvorlage am 10.10.2023 hierzu selbst an, dass ihr Sehvermögen 50 % betrage, eine Verschlechterung seit der letzten Begutachtung am 16.06.2011 konnte sie sohin nicht darlegen. Hierbei ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 lediglich die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist sehbehindert“ zuerkannt erhielt, die Voraussetzungen für die – beschwerdegegenständlich begehrte – Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ waren aber bereits damals nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin moniert, der medizinische Sachverständige habe den von ihr vorgelegten Befund vom 09.10.2023 bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt. Dieser Befund ist jedoch bereits im Zuge des Sachverständigengutachtes vom 17.10.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 27.09.2023, ausreichend in die Beurteilung eingeflossen, dieser scheint dabei auch unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ auf. Im Zuge des Parteiengehörs am 15.11.2023 legte die Beschwerdeführerin keine neuen augenfachärztlichen Befunde vor, der beigezogene Sachverständige konnte in der Stellungnahme vom 27.11.2023 keine neuen Befunde berücksichtigen. In der Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin lediglich derselbe Befund vom 09.10.2023, welcher bereits im Zuge der Gutachtenserstellung berücksichtigt wurde, erneut vorgelegt. Diesem Befund ist ein Visus von jeweils 0,5 zu entnehmen, dies stimmt überdies im Wesentlichen mit dem Untersuchungsergebnis des Sachverständigen im Zuge der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 27.09.2023 überein. Die Beschwerdeführerin legte im gesamten Verfahren keine neuen augenfachärztlichen Befunde vor, welche eine andere Beurteilung, insbesondere eine Verschlechterung ihrer Sehleistung, rechtfertigen würden. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der vorgelegte augenärztliche Kurzbefund steht nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, vielmehr wird darin dieselbe Einschränkung der Sehfähigkeit um 50 %, wie gutachterlich festgestellt, bestätigt. Dieser ist weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen geeignet die Feststellung, dass keine hochgradige Sehbehinderung nach § 4a Abs. 4 BPGG vorliegt zu entkräften.Dieser ist weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen geeignet die Feststellung, dass keine hochgradige Sehbehinderung nach Paragraph 4 a, Absatz 4, BPGG vorliegt zu entkräften. Das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Das Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterung ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterung ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W218.2283858.1.00
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