RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlW252 2279451-1 Spruch, W252 2279451-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 18.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am darauf folgenden Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe seine Syrien wegen dem Krieg verlassen und könne nun nicht mehr zurück, weil er dann den Militärdienst machen müsse. Er habe Angst um sein Leben.
- Am 16.02.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt. Dabei gab er an, dass er geflohen sei, weil seine Schwester vom IS erführt worden sei und er weder für die syrische Armee noch die Kurden kämpfen wolle.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.09.2023 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Es erteilte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.09.2023 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Es erteilte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Heimatstaat aus Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Sein Heimatort sei unter Kontrolle der Kurden, und eine Teilnahme an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen bei den Kurden sei nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der Vorfall mit dem IS betreffe seine Schwester und seine Eltern und drei Geschwister seien immer noch an seinem Herkunftsort ansässig.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Heimatstaat aus Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Sein Heimatort sei unter Kontrolle der Kurden, und eine Teilnahme an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen bei den Kurden sei nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der Vorfall mit dem IS betreffe seine Schwester und seine Eltern und drei Geschwister seien immer noch an seinem Herkunftsort ansässig.
- Der BF erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er im wehrfähigen Alter sei und bei einer Rückkehr sowohl eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime als auch die kurdische Miliz befürchte.
- Der BF erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er im wehrfähigen Alter sei und bei einer Rückkehr sowohl eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime als auch die kurdische Miliz befürchte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.02.2024 eine mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurde den Parteien das einschlägige Länderberichtsmaterial vorgehalten und die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Beweis wurden aufgenommen durch: Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des BF sowie insbesondere durch die mündliche Einvernahme des BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und spricht Arabisch als Muttersprache. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der XXXX . Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 3; 59 ff, 73 ff; OZ 7, S 7).Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und spricht Arabisch als Muttersprache. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 . Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 3; 59 ff, 73 ff; OZ 7, S 7). Der BF wurde in Jordanien geboren, kehrte in seinem zweiten Lebensjahr nach Syrien, XXXX zurück, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise Anfang
- Der BF verbrachte anschließend acht Jahre in der Türkei. Er absolvierte in Syrien eine Schulbildung von vier Jahren und arbeitete als Schneider im Familienbetrieb (AS 3, 7, 9; AS 61; OZ 7, S 7 f).Der BF wurde in Jordanien geboren, kehrte in seinem zweiten Lebensjahr nach Syrien, römisch 40 zurück, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise Anfang
- Der BF verbrachte anschließend acht Jahre in der Türkei. Er absolvierte in Syrien eine Schulbildung von vier Jahren und arbeitete als Schneider im Familienbetrieb (AS 3, 7, 9; AS 61; OZ 7, S 7 f). Der Großteil der Familie des BF lebt weiterhin in seinem Heimatort, darunter auch zwei volljährige Brüder im Alter von 18 und 32 Jahren (AS 5, 61 f; OZ 7, S 8). Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie, die unbehelligt am Heimatort des BF lebt. Sein Bruder arbeitet dort als Krankenpfleger, seine Eltern haben gesundheitliche Probleme (AS 62, OZ 7, S 8 f). Der BF stellte am 18.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 04.09.2023 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (AS 3, 101 ff). Der BF ist – bis auf eine Allergie, die er mit einem Asthmaspray behandelt – gesund (AS 58, OZ 6, S 6). Der BF ist strafgerichtlich unbescholten (OZ 5). 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: XXXX befindet sich unter Kontrolle der Kurden. römisch 40 befindet sich unter Kontrolle der Kurden. Im Falle der Rückkehr nach Syrien droht dem BF keine Lebensgefahr und kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Terrororganisation Islamischer Staat (IS). Das syrische Regime bzw dessen Sicherheitsbehörden haben in XXXX keinen Zugriff auf den BF und können dort weder Verhaftungen, noch Zwangsrekrutierungen durchführen.Das syrische Regime bzw dessen Sicherheitsbehörden haben in römisch 40 keinen Zugriff auf den BF und können dort weder Verhaftungen, noch Zwangsrekrutierungen durchführen. Es ist möglich, dass der BF bei einer Rückkehr zum kurdischen Selbstverteidigungsdienst eingezogen und dort im Nachschub oder Objektschutz eingesetzt wird. Der BF ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlung verpflichtet und muss sich auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Der BF hat keine oppositionelle Gesinnung gegenüber den Kurden, möchte aber nicht kämpfen. Personen, die den Selbstverteidigungsdienst verweigern oder sich diesem entziehen werden nicht gefoltert oder misshandelt. Die Wehrdienstverweigerung hat auch keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers oder dessen Familie. Im Falle der Rückkehr nach Syrien droht dem BF keine Lebensgefahr und kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die kurdischen Kräfte. Dem BF ist eine Rückkehr in seinen Heimatort über den Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich, ohne dabei Gebiete unter Regimekontrolle zu durchqueren bzw Gefahr zu laufen verhaftet oder Zwangsrekrutiert zu werden. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Aus den ins Verfahren eingeführten Länderinformationen: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, Version 9 vom 17.07.2023 ● ACCORD: Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertation, 08.09.2022 ● ACCORD: Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für die Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1] 06.05.2022 ● UNHCR Richtlinien ● UNHCR – Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 03.2021 ● EUAA (EASO) Leitlinien ● EUAA – Country Guidance: Syria 2023 – 02.2023 ● Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von XXXX ; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Fron a-12188] 18.08.2023 Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von römisch 40 ; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Fron a-12188] 18.08.2023 ● Auszug der Syria-Live-Map ● Der vom BF zitierten ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in XXXX (Provinz XXXX ) [a-12201-1], vom 07.09.2023 (OZ 6) Der vom BF zitierten ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in römisch 40 (Provinz römisch 40 ) [a-12201-1], vom 07.09.2023 (OZ 6) ergibt sich Folgendes: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, Version 9 vom 17.07.2023 Sicherheitslage Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022).Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 29.3.2023). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien, und zeigte bei zwei Anschlägen im Jahr 2022 seine anhaltende Fähigkeit zu komplexen Operationen (AA 29.3.2023). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022). Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vergleiche Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023). Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.3.2023), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Aufschub des Wehrdienstes Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht" Das Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht" stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen (EB 12.7.2019). Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien (DIS 6.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022). ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Provinz Aleppo) [a-12201-1], vom 07.09.2023 Laut einem im August 2023 von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden sich die Gebiete in und um Manbidsch zwar durch die Präsenz einiger Regierungstruppen auszeichnen, die SDF (Syrian Democratic Forces) sei jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF habe der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher seien die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sei die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften (Syrienexperte,
- August 2023). Der Syrienexperte bestätigt auf Nachfrage im September 2023, dass seines Wissens nach die syrische Regierung keine Wehrpflichtigen für den Militärdienst in Manbidsch einberufen könne (Syrienexperte,
- August 2023). Wladimir van Wilgenburg bestätigt im September 2023 in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD, dass es in Manbidsch keinen Militärdienst der syrischen Regierung gebe. Die syrische Regierung könne in Gebieten, die von den SDF oder mit ihnen verbundenen Kräften kontrolliert würden, keine Wehrpflichtigen einziehen (Van Wilgenburg,
- September 2023). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR), eine 2011 gegründete unabhängige Menschenrechtsorganisation, die Menschenrechtsverletzungen in Syrien beobachtet und dokumentiert, schreibt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom August 2023, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrischen Regierung an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden sei. Dies bedeute, dass wenn junge Menschen, einen Checkpoint unter der Kontrolle der Regierungskräfte in der Nähe von Manbidsch passieren würden und für den Militärdienst gesucht würden, zur Wehrpflicht eskortiert würden (SNHR,
- August 2023). Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Art der Präsenz der syrischen Regierungstruppen in den Gebieten in und um Manbidsch: Kurdistan 24 berichtet im Juli 2022, dass die SDF (Syrian Democratic Forces) laut ihrem Oberbefehlshaber die Verstärkung einiger Posten, unter anderem in Manbidsch, durch die syrische Armee akzeptiert habe, mit dem Ziel, die syrischen Grenzen zu schützen (Kurdistan 24,
- Juli 2022). Al-Monitor fasst ebenfalls im Juli 2022 mehrere syrische Medienberichte über eine verstärkte Präsenz der syrischen Armee in Gebieten unter kurdischer Kontrolle zusammen. Laut der syrischen staatlichen Nachrichtenagentur SANA (Syrian Arab News Agency) habe die syrische Regierung Mitte Juli Verstärkung in die Städte Ain Issa (Provinz Raqqa), Manbidsch und Ain Al-Arab (Provinz Aleppo) entsandt. Die regierungsfreundliche Nachrichtenwebseite Al-Watan habe von militärischer Verstärkung durch die syrische Armee im nördlichen und nordöstlichen Umland von Aleppo, unter anderem am Stadtrand von Manbidsch berichtet. Auch Medienquellen aus den unter kurdischer Verwaltung stehenden Gebieten hätten gegenüber Al-Monitor bestätigt, dass die syrische Armee vor allem in Ain al-Arab, Manbidsch sowie Tell Abyad (im Norden von Raqqa) präsent sei. Den Quellen zufolge würden diese Einsätze dutzende Militär- und Panzerfahrzeuge, sowie schwere Artillerie und mehr als 400 Truppen der syrischen Armee umfassen. Laut einer anonymen Quelle gebe es militärische Checkpoints der syrischen Armee an den Demarkationslinien der von der Türkei unterstützten SNA (Syrian National Army). Die Regierungstruppen hätten Zementblöcke im Dorf Zaibat und am Rande des Dorfes Bozekeeg, nördlich von Manbidsch, aufgestellt. Die SDF hätten die Flagge der Regierung über Militärgebäuden in der Stadt Manbidsch gehisst (Al-Monitor,
- Juli 2022). Kurdistan 24 berichtet im August 2023, dass Berichten zufolge ein Militärposten der syrischen Regierung in der Nähe von Manbidsch von einer türkischen Drohne angegriffen worden sei (Kurdistan 24,
- August 2023). ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], vom 06.09.2023 Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften (Tod, Folter, Freiheitsentzug) Das Rojava Information Center (RIC) veröffentlicht im Juni 2020 eine englische Übersetzung des Militärdienstgesetzes von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES). Laut Artikel 13 werde jede Abwesenheit mit einer Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat bestraft. Ein Wehrpflichtiger gelte als abwesend, wenn die Person kein Selbstverteidigungsdienstbuch erhalten habe und/oder nicht binnen 60 Tagen ab Datum des Einzugs in den Selbstverteidigungsbüros vorstellig geworden sei (RIC, Juni 2020). Das Danish Immigration Service (DIS) veröffentlicht im Juni 2022 einen Bericht über militärische Rekrutierung in der Provinz Hasaka. Für den Bericht führte DIS im Jänner und Februar 2022 fünfzehn Interviews mit Expert·innen und Informanten, die unter anderem über die Situation von Personen, die sich dem Selbstverteidigungsdienst entziehen, befragt wurden. Laut einem kurdisch-syrischen Journalisten und Autoren aus Qamischli, sowie Wladimir van Wilgenburg (Journalist, politischer Analyst und Autor mehrerer Bücher über Kurd·innen in Syrien) sei Kriegsdienstverweigerung für Wehrpflichtige in der AANES keine Option (DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 70). Fabrice Balanche, Associate Professor an der Universität von Lyon 2, ein/e Expert·in der International Crisis Group, der genannte syrisch-kurdische Journalist und Autor, ein syrisch-kurdischer politischer Analyst, ein/e Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak und ein syrisch-kurdischer Universitätsprofessor im Irak bestätigen gegenüber DIS, dass eine Person, die den Selbstverteidigungsdienst verweigere oder sich ihm entziehe („draft evader“), wenn sie aufgegriffen werde, direkt in ein Trainingslager überstellt werde, um ihren Dienst anzutreten (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 45; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 66). Laut Fabrice Balanche und drei lokalen Bewohnern der Provinz Hasaka könnten gefasste Wehrpflichtige, die sich dem Dienst entzogen hätten, von den Behörden festgehalten werden, bis ihr Status geklärt sei (DIS, Juni 2022, S. 42) oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden werde (DIS, Juni 2022, S. 61). Laut Fabrice Balanche könnten Wehrpflichtige aus diesem Grund für ein bis zwei Tage (DIS, Juni 2022, S. 42), laut den Bewohnern von Hasaka ein bis zwei Wochen (DIS, Juni 2022, S. 61) inhaftiert werden. Beide Quellen hätten nicht von Misshandlungen während der Haftzeit gehört (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 62). Der/Die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe gegenüber DIS angegeben, dass es keine Strafe für Personen gebe, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen hätten (DIS, Juni 2022, S. 57). Fabrice Balanche habe erwähnt, dass Wehrdienstverweigerer weder eine Geldstrafe noch eine Gefängnisstrafe erhalten würden (DIS, Juni 2022, S. 42; siehe auch: DIS, Juni 2022, S. 49). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group gebe es keine Strategie zur Inhaftierung von Wehrdienstverweigerern (DIS, Juni 2022, S. 45). Der syrisch-kurdische Journalist und Autor erklärt gegenüber DIS, dass Wehrdienstverweigerer ihren Selbstverteidigungsdienst einen Monat länger als die anderen Rekruten ableisten müssten. Er habe nicht von Misshandlungen von Wehrdienstverweigerern während ihres Dienstes aufgrund ihres Entzugs vom Wehrdienst gehört (DIS, Juni 2022, S. 49-50). Auch die drei Bewohner von Hasaka hätten berichtet, dass ihrer Erfahrung nach die Wehrdienstverweigerung keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers habe (DIS, Juni 2022, S. 62). Der syrisch-kurdische politische Analyst habe erklärt, dass es Wehrdienstverweigerern, die gefasst würden, nicht gestattet sei, nach Hause zu gehen, um ihre Sachen zu holen oder sich von ihrer Familie zu verabschieden. Die Person könne um Erlaubnis bitten, während ihres Dienstes ihre Familie zu besuchen. Sollten die Behörden jedoch vermuten, dass die Person bei einer Freistellung desertieren könnte, werde die Genehmigung nicht erteilt. Nach Beendigung der Dienstzeit werde die Person entlassen und ihre ursprüngliche Weigerung habe keinen Einfluss auf die Dauer der Dienstzeit (DIS, Juni 2022, S. 53-54). Laut dem syrisch-kurdischen Journalisten würden Wehrdienstverweigerer in ein Gebiet weit von ihrem Wohnort entfernt geschickt und mit schwierigen Aufgaben betraut. Sie würden keine Geldstrafe erhalten (DIS, Juni 2022, S. 59). Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (Syrienexperte,
- August 2023). Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, schreibt in einer E-Mail an ACCORD vom September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen würden und dem Gesetz entsprechend behandelt würden. Die Asayish (kurdische Sicherheitsbehörde, Anmerkung ACCORD) würde den Wohnort von zum Dienst gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (Al-Mustafa,
- September 2023). Konsequenzen für Angehörige Die Interviewpartner·innen von DIS stimmen darin überein, dass eine Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften keine Konsequenzen für Angehörige habe (DIS, Juni 2022, S. 43; DIS, Juni 2022, S. 45; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 54; DIS, Juni 2022, S. 64; DIS, Juni 2022, S. 66). Laut Fabrice Balanche könnten Behörden Familienmitglieder nach dem Aufenthaltsort des Verweigerers fragen, doch die Familie würde nicht unter Druck gesetzt oder anderweitig belästigt (DIS, Juni 2022, S. 43). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group würden keine Hausdurchsuchungen stattfinden, um Wehrdienstverweigerer zu finden und Familienmitglieder würden auch nicht schikaniert (DIS, Juni 2022, S. 45). Der politische Analyst habe berichtet, dass fünf seiner Geschwister sich dem Dienst entzogen hätten. Die Behörden hätten das Haus seiner Mutter einmal durchsucht, seine Familie jedoch nicht weiter belästigt (DIS, Juni 2022, S. 54). Laut der Gruppe lokaler Einwohner gebe es die Möglichkeit, dass die Behörden Hausdurchsuchungen durchführen würden. Familienmitglieder würden jedoch ihrer Erfahrung nach niemals mitgenommen („they will […] never take family members“) (DIS, Juni 2022, S. 64). Im Gegensatz dazu habe der syrisch-kurdische Journalist erklärt, dass Familienmitglieder durch Hausdurchsuchungen und Fragen über den Wehrdienstverweigerer von der Militärpolizei psychologisch unter Druck gesetzt würden. Sollte die Militärpolizei mit den Antworten der Familienmitglieder unzufrieden sein, würden sie versuchen, eine andere Art von Druck auszuüben. Der Journalist habe jedoch nicht spezifiziert, um welche Art von Druck es sich dabei handle (DIS, Juni 2022, S. 59). Situation von Arabern Ein Universitätsprofessor in Erbil habe gegenüber DIS im Jänner 2022 ausgesagt, dass er davon ausgehe, dass Araber, die sich dem Dienst in den Selbstverteidigungskräften entzogen hätten, nicht im gleichen Ausmaß zum Beitritt gezwungen würden wie Kurden (DIS, Juni 2022, S. 66). Fabrice Balanche erklärt in einer E-Mail an ACCORD vom August 2023, dass Araber und Kurden, die keinen Selbstverteidigungsdienst leisten, vor dem Gesetz gleichbehandelt würden. Es gebe eine Verhaftung und Zwangsbeitritt in die Selbstverteidigungskräfte. Laut Balanche zeige man in der AANES jedoch mehr Flexibilität gegenüber Arabern, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken (Balanche,
- August 2023). Laut dem Syrienexperten seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete würden unter derselben Art von Kontrolle stehen. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir Ezzour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz Hasaka durchzusetzen (Syrienexperte,
- August 2023). Auf die Frage, ob arabische Wehrdienstverweigerer anders behandelt werden als kurdische, antwortet Al-Mustafa im September 2023, dass die Konsequenzen des Fernbleibens für alle gleich seien, jedoch könnten arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein. Es sei anzumerken, so Al-Mustafa, dass sich die meisten kurdischen jungen Männer freiwillig bei den SDF [Syrian Democratic Forces, Demokratische Kräfte Syriens] melden würden und daher von der Selbstverteidigungspflicht befreit seien (Al-Mustafa,
- September 2023). Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern (als Gegner/ Oppositionelle) Es konnten online keine Informationen über die Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern, gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, AANES, Rojava, Selbstverteidigungsdienst, Selbstverteidigungspflicht, Selbstverteidigungskräfte, verweigern, weglaufen, verstecken, Wahrnehmung, Probleme, Gegner, Oppositionelle, Anfeindung, Gesellschaft, Araber, Kurden, Stämme, Behörden Fabrice Balanche schreibt in seiner E-Mail an ACCORD, dass Kurden Arabern im Allgemeinen nicht vertrauen und annehmen würden, dass sie gegen die AANES seien. Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern würden, würden nicht als Terroristen wahrgenommen, sondern eher als Feiglinge und Gegner der AANES. Die Kurden seien pragmatisch und es sei ihnen lieber, Araber, die den Dienst verweigern, nicht in der Armee zu sehen, weil sie sich unter Umständen als Verräter entpuppen könnten (Balanche,
- August 2023). Laut dem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern würden, als Gegner der kurdischen Hegemonie im Nordosten Syriens wahrgenommen (Syrienexperte,
- August 2023). Al-Mustafa erklärt in seiner E-Mail-Auskunft vom September 2023, dass arabische Wehrdienstverweigerer als Verräter der AANES angesehen werden könnten, die ihrer Pflicht nicht nachkommen würden, die von den SDF kontrollierten Gebiete zu schützen. Es könne ihnen vorgeworfen werden, Mitglieder des Islamischen Staates zu sein oder ausländische Kräfte zu unterstützen. Eine Quelle vor Ort habe Al-Mustafa berichtet, dass einige Personen während ihrer Verhaftung (weil sie der Pflicht des Selbstverteidigungsdienstes nicht nachgekommen seien) ihr Leben verloren hätten. Laut einer anderen Quelle gebe es in manchen Gebieten mit Stammeseinfluss mehr Flexibilität bei der Anwendung der Selbstverteidigungspflicht. SDF-Beamte würden jedoch bei jedem Meeting an die Notwendigkeit erinnert werden, dass alle, und insbesondere Araber, sich dem Selbstverteidigungsdienst anzuschließen hätten. Araber würden die Selbstverteidigungspflicht im Allgemeinen ablehnen und die SDF lediglich als „De-facto-Autorität“ betrachten (Al-Mustafa,
- September 2023). Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front Laut RIC würden Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht normalerweise nicht an aktiver Front kämpfen. Sie würden in der Regel eine ideologische und militärische Ausbildung absolvieren, bevor sie an Checkpoints oder Straßensperren stationiert und logistische Unterstützung für freiwillige Streitkräfte leisten würden (RIC, Juni 2020). Laut der syrisch-kurdischen Nachrichtenagentur North Press Agency (NPA) würden Rekruten des Selbstverteidigungsdienstes dazu eingesetzt, Militärgebäude zu bewachen und würden an Militäreinsätzen gegen den Islamischen Staat (IS) teilnehmen (NPA,
- Februar 2022). Die Interviewpartner·innen von DIS hätten übereinstimmend berichtet, dass die Wehrpflichtigen der Selbstverteidigungskräfte allgemein nicht an der Front eingesetzt würden (DIS, Juni 2022, S. 37; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 60; DIS, Juni 2022, S. 63; DIS, Juni 2022, S. 67; DIS, Juni 2022, S. 71) Der Universitätsprofessor habe gegenüber DIS erklärt, dass der ideologische Zweck der Selbstverteidigungspflicht darin bestehe, die Jugend auf Sicherheitsnotsituationen vorzubereiten. Die Wehrpflichtigen würden hauptsächlich für Aufgaben der inneren Sicherheit in den Städten eingesetzt (DIS, Juni 2022, S. 67). Der/die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe angegeben, dass die Aufgabe der Selbstverteidigungspflichtigen darin bestehe, das Sicherheitsvakuum in Nordostsyrien zu füllen. In städtischen Gebieten seien sie für die Bewachung der öffentlichen Gebäude und der AANES-Institutionen verantwortlich. Wehrpflichtige könnten auch an der Front eingesetzt werden, um professionelle Kräfte, die an vorderster Front kämpfen, zum Beispiel durch Logistik und Bewachung der eroberten Gebiete etc. zu unterstützen (DIS, Juni 2022, S. 57). Laut Aram Hanna, Sprecher der SDF, würden die Selbstverteidigungspflichtigen zum Schutz von befreiten Gebieten, nicht jedoch zum Kampf in selbigen, eingesetzt (DIS, Juni 2022, S. 37-38). Laut Wladimir von Wilgenburg sei es die Hauptaufgabe von Wehrpflichtigen, Versorgungswege im Hintergrund zu schützen (DIS, Juni 2022, S. 71). Zwei lokale Bewohner hätten gegenüber DIS erklärt, dass es als Rekruten der Selbstverteidigungspflicht ihre Aufgabe gewesen sei, die Straße zwischen dem Al-Omar-Ölfeld und dem Al-Tanak-Ölfeld in der Provinz Deir Ezzour zu schützen und zu sichern. Andere hätten die drei Hauptstaudämme in Syrien, die sich in den von der AANES kontrollierten Gebieten befinden, geschützt (DIS, Juni 2022, S. 63). Drei der Interviewpartner·innen hätten gegenüber DIS angegeben, dass die Wehrpflichtigen dafür eingesetzt würden, Checkpoints zu sichern (DIS, Juni 2022, S. 43; DIS, Juni 2022, S. 46; DIS, Juni 2022, S. 71). Laut Fabrice Balanche gebe es Fälle, bei denen Rekruten an Checkpoints getötet worden seien (DIS, Juni 2022, S. 43). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group würden Wehrpflichtige meist in ihren eigenen Provinzen eingesetzt. Araber hätten sich darüber beschwert, dass die Provinzen, in denen sie dienen, weniger sicher seien, da es dort mehr IS-Angriffe gebe als in anderen Gebieten Nordostsyriens (DIS, Juni 2022, S. 46). Der Journalist und Autor habe angemerkt, dass es angesichts der Tatsache, dass es sich beim Selbstverteidigungsdienst um einen Militärdienst handle, möglich sei, dass Militärkommandanten entscheiden würden, Rekruten auch für Kämpfe einzusetzen (DIS, Juni 2022, S. 49-50). Auch der syrisch-kurdische Journalist habe angegeben, dass Wehrpflichtige der Selbstverteidigungspflicht in Konfliktzeiten zum Kampf eingesetzt werden könnten (DIS, Juni 2022, S. 60). Laut des politischen Analysten sowie dem/r Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan sei es möglich, dass Wehrpflichtige freiwillig kämpfen würden (DIS, Juni 2022, S. 53; DIS, Juni 2022, S. 57). Die drei lokalen Bewohner hätten angegeben, dass es Situation gegeben habe, in denen die Behörden die Selbstverteidigungskräfte für Kämpfe eingesetzt hätten, wie zum Beispiel während der Operation in Raqqa im Jahr 2017 und beim Gefängnisaufstand in Hasaka im Jänner 2022 (DIS, Juni 2022, S. 63). Fabrice Balanche merkte in seiner E-Mail-Auskunft an ACCORD an, dass es im Gebiet der AANES seit Oktober 2019 keine aktive Front mehr gebe. Wehrpflichtige würden nicht an die Front geschickt. Sie könnten jedoch durch Terroranschläge hinter der Frontlinie getötet werden. Es gebe gefährliche Gebiete, wie beispielsweise südöstlich der Provinz Deir Ezzour und Wehrpflichtige würden regelmäßig bei Patrouillen oder an Straßensperren getötet (Balanche,
- August 2023). Auch der kontaktierte Syrienexperte gab in seiner E-Mail an, dass ihm keine Fälle bekannt seien, in denen Rekruten an die Front geschickt würden. Die aktuelle Phase des Konflikts zeichne sich durch eingefrorene Frontlinien und einem Konflikt von geringer Intensität aus (Syrienexperte,
- August 2023). Laut Al-Mustafa könnten Rekruten an die Front geschickt werden. Einige von ihnen seien beim Einsatz an der Front getötet worden (Al-Mustafa,
- September 2023). ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1], vom 06.05.2022 Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordost-Syrien Ein Syrienexperte, der im Auftrag von ACCORD mit lokalen Quellen vor Ort, inklusive Beamten der Provinz Al-Hasaka und der Autonomen Region Kurdistan Irak, sowie Fahrern, die am Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur arbeiten, gesprochen hat, gibt an, dass es nur Syrer·innen, die aus Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammen, gestattet sei, von außerhalb in die Region Nordostsyrien einzureisen. Dies bedeute, dass eine Person innerhalb der von den SDF kontrollierten Gebiete registriert sein müsse, um von außerhalb einreisen zu können. Selbst wenn eine Person zum Beispiel 50 Jahre in Al-Hasaka gelebt habe, jedoch ihr Personenstandsregister in Deir Ezzor registriert sei, gelte die Person nicht als aus Al-Hasaka stammend (Syrienexperte,
- April 2022). Die Expat-Karte Al-Monitor beschreibt in einem Artikel vom Jänner 2022, dass intern vertriebene Araber·innen in von den SDF kontrollierten Gebieten um eine sogenannten Expat-Karte ansuchen müssten, um in die Gebiete einreisen oder dort bleiben zu dürfen. Die Anforderungen seien von Region zu Region unterschiedlich, jedoch müsse in allen Fällen ein lokal wohnhafter Bürge vorhanden sein und der Personalausweis sowie ein Mietvertrag vorgelegt werden. Die Expat-Karte sei für sechs Monate gültig (Al-Monitor,
- Jänner 2022). JFL (Justice for Life Organization) präzisiert im Februar 2022, dass auch Einwohner der SDF-Gebiete, die in Gebieten unter Kontrolle der Regierung gemeldet seien, um eine Expat-Karte ansuchen müssten (JFL, Februar 2022, S. 5). Laut des genannten Syrienexperten müssten Antragsteller·innen bei der Antragstellung der Expat-Karte persönlich anwesend sein. Es sei aus diesem Grund nicht möglich, dass Syrer·innen von außerhalb der SDF-Gebiete mit syrischen Reisedokumenten aus Europa direkt in die SDF-Gebiete einreisen würden, da es ihnen nicht möglich sei, außerhalb des Landes eine Bewilligung zu erhalten. Es sei ihnen folglich nicht gestattet, den Semalka-Grenzübergang zu überqueren. Von ihm kontaktierte Fahrer hätten angegeben, dass Personen aus Damaskus und Homs aus diesem Grund die Einreise am Grenzübergang Semalka verweigert worden sei. Der Syrienexperte wisse auch von Fällen, in denen sich potenzielle Bürgen an die kurdischen Sicherheitsbehörden (Asayish) gewandt hätten, um in Abwesenheit des Expats die Beantragung der Expat-Karte einzuleiten. Die Anträge seien abgelehnt worden. In andere Fällen hätten die Bürgen, um ein Dokument vom Komin (die Person, die die Angelegenheiten der Nachbarschaft organisiert, wie ein Mukhtar) angesucht, in dem stehe, dass eine Person aus dem Ausland zu Besuch nach Al-Hasaka käme. Der Bürge habe in Semalka auf den Expat gewartet und das Dokument den Grenzbeamten übergeben. In einigen Fällen hätte der Expat einreisen können, in anderen sei die Person an der Grenze abgelehnt und die Einreise verweigert worden. Laut des Syrienexperten seien Korruption und Bestechung gang und gäbe an der Grenze (Syrienexperte,
- April 2022). Legale Einreise aus der Türkei ANHA (Hawar News Agency) schreibt in einem Artikel vom April 2021, dass die Türkei alle Grenzübergänge mit dem Nordosten Syriens seit 2014 für Personen- und Güterverkehr geschlossen habe (ANHA,
- April 2021). Legale Einreise aus dem Irak Der genannte Syrienexperte gibt an, dass es keinen Flugverkehr in die von den SDF kontrollierten Gebiete gebe. Die einzige Möglichkeit den Nordosten Syriens direkt von Europa kommend zu erreichen, sei nach Erbil (Autonome Region Kurdistan Irak) zu fliegen und von dort zum Grenzübergang Semalka- Faysh Khabur zu fahren. Syrer·innen, die mit syrischen Reisedokumenten reisen, müssten zunächst ein Visum der irakischen Autonomen Region Kurdistan beantragen und erhalten (Syrienexperte,
- April 2022). Einreise in den Irak für syrische Staatsbürger·innen Die Vertretung der Regionalregierung Kurdistan-Irak in Österreich schreibt auf ihrer Webseite, dass alle Staatsbürger·innen, die keine Staatsbürgerschaft eines europäischen Landes oder der Länder Australien, Brasilien, China, Iran, Japan, Kanada, Katar, Kuwait, Neuseeland, Südkorea, Türkei, USA oder den Vereinigten Arabischen Emiraten haben, vor Reiseantritt ein Visum beantragen müssten, welches 110.000 irakische Dinar (68 Euro[1]) koste und für 90 Tage gültig sei (Regionalregierung Kurdistan-Irak - Vertretung in Österreich,
- April 2019). Laut der Vertretung der Regionalregierung Kurdistan-Irak in Großbritannien müssten Antragsteller·innen einen Reisepass vorlegen, dessen Gültigkeit nicht weniger als sechs Monate betrage. Weiters werde eine Farbkopie des Reisepasses oder des Reisedokuments benötigt, ein Passfoto, das ausgefüllte Visumsformular, Name und Adresse des Hotels, in dem die Person in der Region Kurdistan übernachten werde, beziehungsweise Name, Telefonnummer, Adresse und E-Mail-Adresse, wenn der/die Antragsteller·in bei einer Privatperson übernachten werde, sowie die Antragstellungsgebühr (Kurdistan Regional Government - Representation in the United Kingdom, ohne Datum). Grenzübergänge Irak-Nordostsyrien und ihre Verwaltung Enab Baladi schreibt in einem Artikel vom März 2022, dass sich die Grenze der Autonomen Verwaltung von Nordostsyrien zum Irak über 150 Kilometer erstrecke. Es gebe vier Grenzübergänge und Einreisepunkte: Rabia-Yarubiyah, Semalka- Faysh Khabur, Al-Waleed und Al-Faw. Der Rabia-Yarubiyah-Grenzübergang sei 2020 durch ein russisches Veto im UN-Sicherheitsrat geschlossen worden (Enab Baladi,
- März 2022). CEIP (Carnegie Endowment for International Peace) erklärt, dass von den vier Grenzübergängen nur Rabia-Yarubiyah von der irakischen und syrischen Regierung als formeller Grenzübergang anerkannt sei. Beide Regierungen hätten jedoch den Zugang dazu verloren und er sei seit 2013 geschlossen (CEIP,
- März 2021). Der Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur liege zwischen der Stadt Faysh Khabur am Ostufer des Tigris in der Provinz Duhok auf irakischer Seite und dem Ort Semalka im Distrikt Malikiya auf syrischer Seite. Der Übergang sei zwischen er irakischen Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung umstritten, und die Regierung in Bagdad erkenne ihn nicht offiziell an. Derzeit verwalte die Demokratische Partei Kurdistan (KDP) die irakische Seite und die SDF würden die syrische Seite kontrollieren (CEIP,
- März 2021). Laut Enab Baladi hänge die Öffnung beziehungsweiße Schließung des Grenzüberganges von den politischen Spannungen zwischen der Regionalregierung Kurdistans und der Autonomen Verwaltung Nordostsyriens ab (Enab Baladi,
- März 2022). Der Al-Waleed-Übergang befinde sich im umstrittenen Unterbezirk Zummar in der Nähe der Provinz Duhok im Irak. Er werde von der Regionalregierung Kurdistans (KRG) auf irakischer Seite und der Autonomen Verwaltung auf syrischer Seite kontrolliert. Im Jahr 2013 habe die KRG den Übergang vorübergehend geöffnet, nachdem der Semalka-Faysh Khabur-Grenzübergang geschlossen worden sei. Die Benutzung des Grenzübergangs sei auf Personen beschränkt gewesen, die vom Irak nach Syrien hätten ziehen wollen. 2017 sei der Grenzübergang für Handel genützt worden. 2019 hätten die US-Truppen den Grenzübergang bei ihrem Abzug aus Syrien genützt (CEIP,
- März 2021). Al-Faw sei ein informeller Übergang, der laut lokalen Quellen vor allem von der PKK genützt werde (CEIP,
- März 2021). Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur Der kontaktierte Syrienexperte erklärt gegenüber ACCORD den Ablauf ab Einreise in der Region Kurdistan bis zur Ankunft in Syrien für Personen, die im Gebiet der Autonomen Verwaltung gemeldet sind: Vom Flughafen Erbil brächten Taxis oder Minibusse Reisende zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur, welcher der einzige offene Grenzübergang zwischen der Autonomen Region Kurdistan Irak und Nordostsyrien sei. Die Transportkosten vom Flughafen Erbil nach Semalka-Faysh Khabur betrügen in etwa 50 US-Dollar pro Person in einem geteilten Minibus oder etwa 100 US-Dollar für ein privates Taxi. Die Fahrt dauere ca. 2,5 Stunden. Am Grenzübergang angekommen, gehe der/die Reisende ein kurzes Stück zu Fuß, um dann Grenzbeamt·innen Ausweispapiere und etwaige andere Dokumente, nach denen in manchen Fällen gefragt werde, wie den Personalausweis, das Familienbuch, das Personenstandsregister und ähnliches vorzulegen. Wenn es der Person erlaubt wird zu passieren, nehme sie auf syrischer Seite des Grenzüberganges ein neues Auto mit Fahrer, um nach Al-Hasaka zu gelangen. Es sei für Reisende nicht möglich, die Grenze mit einem Auto zu passieren. Fahrer von beiden Seiten würden sich jedoch oft kennen und zusammenarbeiten. Die Fahrt vom Grenzübergang nach Al-Hasaka koste in etwa 50 US-Dollar und dauere circa zwei Stunden. Der Grenzübergang sei momentan montags, freitags und samstags geöffnet. Laut dem Syrienexperten seien logistische Hürden, um die Grenze passieren zu können, ein Problem. Der Grenzübergang sei häufig geschlossen und seine betrieblichen Regeln und Vorschriften würden sich häufig ändern (Syrienexperte,
- April 2022). Schließungen des Semalka - Faysh Khabur Grenzübergangs NPA (North Press Agency) berichtet am
- Dezember 2021 von der Schließung des Grenzübergangs für jeglichen Transitverkehr sowie Handel. In den vergangenen Jahren sei der Übergang mehrmals geschlossen worden, unter anderem für eine Woche im Juni 2021 (NPA,
- Dezember 2021). Laut VOA (Voice of America) sei der Grenzübergang von Seiten der Regionalregierung Kurdistans im Irak Im Dezember 2021 auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, aufgrund von Zusammenstößen zwischen Demonstranten der syrisch-kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und Sicherheitskräften der irakischen Regionalregierung Kurdistans. Auch frühere Schließungen seien das Resultat politischer Dispute gewesen. Die Grenzschließung verhindere nicht nur den Reiseverkehr, sondern auch den Warentransport, was Befürchtungen aufkommen lasse, dass dies zu einer Verknappung der Grundversorgung in Syrien führen könnte (VOA,
- Dezember 2021). NPA schreibt am
- Jänner 2022, dass der Grenzübergang nach über einem Monat wieder teilweise geöffnet worden sei. Güterverkehr sei wieder gestattet sowie limitierter Personenverkehr bestimmter Gruppen (NPA,
- Jänner 2022). Laut dem irakisch-kurdischen Nachrichtensender Kurdistan 24 sei der Grenzübergang am
- Jänner 2022 wieder vollständig geöffnet worden. Laut irakischer Seite habe es während der Zeit der Schließung Ausnahmen für bestimmte Personen gegeben, denen das Passieren erlaubt gewesen sei (Kurdistan 24,
- Jänner 2022). Enab Baladi beschreibt die Schließung des Grenzübergangs im Dezember/Jänner, als schwerwiegend, da der Grenzübergang für Privatpersonen, wie auch Handel geschlossen worden sei und auch der zehn Kilometer südlich gelegene Al-Waleed Grenzübergang nicht geöffnet worden sei. Dies habe zu einer Wirtschaftskrise in den von der SDF-kontrollierten Gebieten in Nordostsyrien geführt, die stark von der Autonomen Region Kurdistan im Irak abhängig seien, insbesondere im Hinblick auf den Handel und die Sicherung von Rohstoffen und Industrieerzeugnissen (Enab Baladi,
- März 2022).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zum Namen des BF ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden und stringenten Angaben des BF im gesamten gegenständlichen Verfahren. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF (Namen und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich zur Identifizierung des BF im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Volksgruppenzugehörigkeit und Familienstand des BF gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie den vorgelegten Auszügen aus den syrischen Personen-/Familienregister (AS 3; 59 ff, 73 ff; OZ 7, S 7). Die Angaben des BF zu seinem Geburtsort in Jordanien, sowie seinem Heimatort, dem Datum seiner Ausreise, seinem Aufenthalt in der Türkei, seiner Schulausbildung und seiner Berufserfahrung resultieren auf seinen diesbezüglich nachvollziehbaren Aussagen in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt, sowie in der mündlichen Verhandlung (AS 3, 7, 9; AS 61; OZ 7, S 7 f). Hinsichtlich seines Heimatortes gab der BF in der mündlichen Verhandlung überzeugend an, dass er (in Syrien) stets in XXXX gewohnt habe (OZ 7, S 7 f). Bereits in der Erstbefragung gab der BF an, seinen Heimatort im Jahr 2014 verlassen zu haben (AS 7). In der mündlichen Verhandlung präzisierte der BF damit übereinstimmend das Datum seiner Ausreise auf Anfang 2014 (OZ 7, S 8).Die Angaben des BF zu seinem Geburtsort in Jordanien, sowie seinem Heimatort, dem Datum seiner Ausreise, seinem Aufenthalt in der Türkei, seiner Schulausbildung und seiner Berufserfahrung resultieren auf seinen diesbezüglich nachvollziehbaren Aussagen in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt, sowie in der mündlichen Verhandlung (AS 3, 7, 9; AS 61; OZ 7, S 7 f). Hinsichtlich seines Heimatortes gab der BF in der mündlichen Verhandlung überzeugend an, dass er (in Syrien) stets in römisch 40 gewohnt habe (OZ 7, S 7 f). Bereits in der Erstbefragung gab der BF an, seinen Heimatort im Jahr 2014 verlassen zu haben (AS 7). In der mündlichen Verhandlung präzisierte der BF damit übereinstimmend das Datum seiner Ausreise auf Anfang 2014 (OZ 7, S 8). Die Feststellungen hinsichtlich des derzeitigen Wohnorts seiner Familie resultieren aus seinen jüngst im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten und mit den Angaben vor der belangten Behörde übereinstimmenden Angaben, wonach diese weiterhin an seinem Heimatort leben. Da der BF auch nähere Angaben zu deren Lebensverhältnissen, wie dem Beruf des Bruders als Krankenpfleger, machen konnte, waren diese Angaben glaubhaft. In der Erstbefragung (19.07.2022) und vor dem Bundesamt (16.02.2023) gab der BF jeweils an, dass seine Brüder, die weiterhin in Syrien leben, 17 und 31 Jahre alt seien. Da diese Angaben nun 1-1,5 Jahre zurückliegen, war deren Alter entsprechend anzupassen (AS 5, 61 f; OZ 7, S 8). Dass der BF weiterhin Kontakt zu seiner Familie hat und diese dort ohne Probleme lebt, beruht auf seinen glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben, wonach er regelmäßig mit diesen über telefonisch kommuniziert. Hierbei wird nicht verkannt, dass die Eltern des BF gesundheitliche Probleme, wie Bluthochdruck, haben. Abgesehen davon erwähnte der BF jedoch keine Probleme mit den Machthabern an seinem Heimatort, sondern gab vor dem Bundesamt sogar an, dass es diesen „halbwegs gut“ bzw „gut“ gehe. Da der BF mit seiner Familie in Kontakt ist, war davon auszugehen, dass er diesbezüglich auf dem aktuellsten Stand ist und insbesondere Probleme oder Bedrohungen bei der expliziten Frage danach in der mündlichen Verhandlung erwähnt hätte (AS 62, OZ 7, S 8 f). Das Datum der gegenständlichen Antragstellung sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 3, 101 ff). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF resultieren aus seinen Angaben vor der belangten Behörde. In der mündlichen Verhandlung bestätigten sich diese Angaben (AS 58, OZ 6, S 6). Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug (OZ 5). 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF: Zur Gebietskontrolle: Dass sich die Heimatregion des BF unter der Kontrolle der Kurden befindet, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com/) zum Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der eingebrachten Länderinformationen und den damit übereinstimmenden Angaben des BF, wonach sein Heimatort unter Kontrolle der Kurden steht (OZ 7, S 8). Anhand der gleichlautenden Angaben, die mit den Länderinformationen übereinstimmen, besteht kein Zweifel an den vorliegenden Machtverhältnissen am Heimatort des BF. Zur Gefahr seitens der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) bzw Daesh Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass bereits 2019 die letzte Bastion des IS erobert wurde und in den Folgejahren auch deren Anführer getötet wurden. Selbst in den vereinzelten Rückzugsgebieten könnte der IS keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Insbesondere in Gebieten des SDF (wozu auch der Heimatort des BF zählt) sei der IS schwächer im Vergleich zu Regimegebieten, da die SDF kompetenter bei Anti-Terror-Operationen auftrete als das Regime (siehe dazu das LIB, Kapitel Sicherheitslage, Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS)). Die Probleme des BF mit dem IS liegen bereits elf Jahre zurück und betrafen genau genommen nur seine Schwester und nicht ihn selbst. Darüber hinaus kam seine Schwester bloß drei Tage später von alleine zurück (siehe die Aussage des BF vor dem Bundesamt; AS 64) bzw wurde der Konflikt durch die Hilfe von 50 Familienmitgliedern (siehe die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung; OZ 7, S 10) rasch gelöst. Im Übrigen gab der BF auf die konkrete Frage, ob seine Familie weiterhin Probleme mit dem IS habe – in Übereinstimmung mit dem Länderberichten –selbst an, dass es die ISIS/Daesh nicht mehr in seinem Heimatort gebe (OZ 7, S 11). Es war daher eindeutig, dass dem BF seitens des IS keine Eingriffe in seine körperliche Integrität oder gar Lebensgefahr drohen. Zur Gefahr der Inhaftierung bzw Einziehung zum Wehrdienst des syrischen Regimes: Wie der BF selbst in der Verhandlung angab, steht sein Heimatort unter der Kontrolle der Kurden (OZ 7, S 8). Aus den Länderberichten geht ebenso hervor, dass das syrische Regime bzw das syrische Militär keine Möglichkeit hat, Personen, die sich in Gebieten außerhalb ihrer Kontrolle befinden, für den Militärdienst zu rekrutieren. Ausnahmen können hier allenfalls sogenannte „Sicherheitsquadrate“/Regierungsenklaven darstellen, welche der BF aber nicht erwähnte und auch auf der Syria Live Map im Heimatort des BF nicht ersichtlich sind. Darüber hinaus wird im LIB angeführt, dass erst gar nicht versucht werde Personen von Gebieten außerhalb der Regimekontrolle zu rekrutieren, da diese als illoyal angesehen werden (siehe LIB, Kapitel Die Syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle). Es ist dem BF – wie in seiner Stellungnahme vom 15.02.2024 (OZ 6) vorgebracht – zwar durchaus beizupflichten, dass sich die Gebiete in und um XXXX durch die Präsenz einiger Regierungstruppen auszeichnen. Dennoch ist die SDF (Syrian Democratic Forces) klar, der Hauptakteur in der Region. Die Regierungstruppen werden nach der vom BF zitierten Anfragebeantwortung bloß zur Abwehr einer möglichen türkischen Militäroperation in Nordsyrien geduldet. Somit seien Regierungstruppen zwar präsent, aber nicht in der Lage Rekrutierungen durchzuführen (vgl den vom BF in seiner Stellungnahme vom 15.02.2024 (OZ 6) zitierten Bericht: ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in XXXX (Provinz XXXX ) [a-12201-1], vom 07.09.2023). Das Vorbringen des BF, wonach eine Rekrutierung bei der Durchquerung von Regierungscheckpoints „in der Nähe von XXXX “ möglich sei ist nicht weiter ungewöhnlich, da das Regimegebiet bloß 20km entfernt ist. Dadurch bestätigt sich aber im Umkehrschluss, dass im Heimatort des BF selbst keine Gefahr seitens des syrischen Regimes besteht. Der BF gab sogar explizit an, dass er „direkt in der der [sic!] Stadt XXXX “ gelebt habe und eben nicht in dessen Umland bzw direkt an der Grenze zum Regimegebiet (siehe AS 59). Bloß seine Schwester lebe außerhalb der Stadt (OZ 7, S 11). Es kamen auch keine Anhaltspunkte hervor, dass der BF regelmäßig in das Regimegebiet reisen müsste, schließlich gab er selbst an, dass er bis 2014 in Syrien immer nur an seinem Heimatort gelebt habe (OZ 7, S 8).Es ist dem BF – wie in seiner Stellungnahme vom 15.02.2024 (OZ 6) vorgebracht – zwar durchaus beizupflichten, dass sich die Gebiete in und um römisch 40 durch die Präsenz einiger Regierungstruppen auszeichnen. Dennoch ist die SDF (Syrian Democratic Forces) klar, der Hauptakteur in der Region. Die Regierungstruppen werden nach der vom BF zitierten Anfragebeantwortung bloß zur Abwehr einer möglichen türkischen Militäroperation in Nordsyrien geduldet. Somit seien Regierungstruppen zwar präsent, aber nicht in der Lage Rekrutierungen durchzuführen vergleiche den vom BF in seiner Stellungnahme vom 15.02.2024 (OZ 6) zitierten Bericht: ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in römisch 40 (Provinz römisch 40 ) [a-12201-1], vom 07.09.2023). Das Vorbringen des BF, wonach eine Rekrutierung bei der Durchquerung von Regierungscheckpoints „in der Nähe von römisch 40 “ möglich sei ist nicht weiter ungewöhnlich, da das Regimegebiet bloß 20km entfernt ist. Dadurch bestätigt sich aber im Umkehrschluss, dass im Heimatort des BF selbst keine Gefahr seitens des syrischen Regimes besteht. Der BF gab sogar explizit an, dass er „direkt in der der [sic!] Stadt römisch 40 “ gelebt habe und eben nicht in dessen Umland bzw direkt an der Grenze zum Regimegebiet (siehe AS 59). Bloß seine Schwester lebe außerhalb der Stadt (OZ 7, S 11). Es kamen auch keine Anhaltspunkte hervor, dass der BF regelmäßig in das Regimegebiet reisen müsste, schließlich gab er selbst an, dass er bis 2014 in Syrien immer nur an seinem Heimatort gelebt habe (OZ 7, S 8). Ausschlaggebend war insbesondere auch, dass der BF selbst nachvollziehbar angab, dass zwei seiner Brüder im wehrpflichtigen Alter seien. Dass diese zum Militär/Reservedienst müssten, brachte der BF allerdings nicht vor. Hierbei wird nicht verkannt, dass der BF angab, dass sein älterer Bruder den Militärdienst bereits abgeleistet habe, aber wegen einer Krankheit entlassen wurde. Gerade der jüngere Bruder des BF ist 18 Jahre alt und wäre jedenfalls verpflichtet den syrischen Wehrdienst abzuleisten. Der BF verneinte auf Nachfrage allerdings, dass dieser beim Militär sei (vgl OZ 7, S 8). Wenn nicht einmal die Brüder des BF – zu denen bzw seiner Familie er auch regelmäßigen telefonischen Kontakt hat – zum Militärdienst/Reservedienst des Regimes müssen, gibt es auch keine sonstigen Anhaltspunkte, weshalb dies für den BF anders sein sollte. Darüber hinaus berichtete der BF auch von einem Cousin mütterlicherseits, der nach einer Abschiebung aus der Türkei von den Kurden rekrutiert worden sei und nicht vom Regime (OZ 7, 10). Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass das syrische Regime keinen Zugriff auf den BF in seinem Heimatort hat und ihn insbesondere nicht Verhaften oder Zwangsrekrutieren kann.Ausschlaggebend war insbesondere auch, dass der BF selbst nachvollziehbar angab, dass zwei seiner Brüder im wehrpflichtigen Alter seien. Dass diese zum Militär/Reservedienst müssten, brachte der BF allerdings nicht vor. Hierbei wird nicht verkannt, dass der BF angab, dass sein älterer Bruder den Militärdienst bereits abgeleistet habe, aber wegen einer Krankheit entlassen wurde. Gerade der jüngere Bruder des BF ist 18 Jahre alt und wäre jedenfalls verpflichtet den syrischen Wehrdienst abzuleisten. Der BF verneinte auf Nachfrage allerdings, dass dieser beim Militär sei vergleiche OZ 7, S 8). Wenn nicht einmal die Brüder des BF – zu denen bzw seiner Familie er auch regelmäßigen telefonischen Kontakt hat – zum Militärdienst/Reservedienst des Regimes müssen, gibt es auch keine sonstigen Anhaltspunkte, weshalb dies für den BF anders sein sollte. Darüber hinaus berichtete der BF auch von einem Cousin mütterlicherseits, der nach einer Abschiebung aus der Türkei von den Kurden rekrutiert worden sei und nicht vom Regime (OZ 7, 10). Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass das syrische Regime keinen Zugriff auf den BF in seinem Heimatort hat und ihn insbesondere nicht Verhaften oder Zwangsrekrutieren kann. Zur Gefahr der Einziehung zum Wehrdienst der kurdischen Kräfte: Grundsätzlich kann eine Einziehung des BF zur sogenannten „Selbstverteidigungspflicht“ nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der BF fällt mit seinen 24 Jahren und einem Monat gerade noch in die Kriterien für Rekruten der SDF (Syrian Democratic Forces; 18 bis 24 Jahre). Dieser „Wehrdienst“ dauert in der Regel ein Jahr (vgl LIB, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien). Bereits aufgrund des Alters des BF erscheint eine Rekrutierung eher unwahrscheinlich (nicht einmal die Brüder des BF mussten bislang einen Wehrdienst bei den Kurden ableisten), ist aber möglich. Entgegen dem Vorbringen des BF, wonach er bei einer Rückkehr rekrutiert, an die Front und dort getötet werde (OZ 7, S 8, 10), werden Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ lediglich in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt. Der BF hat auch keine besonderen militärisch relevanten Qualifikationen vorzuweisen, die eine Verlegung an die Front wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Arbeitserfahrung des BF als Schneider wäre militärisch allenfalls im Nachschub bei der Reparatur oder Herstellung von Ausrüstung/Uniformen verwertbar. Eine Versetzung an die Front erfolgt laut den Länderberichten fallweise auf eigenen Wunsch, welchen der BF im Verfahrensverlauf aber nicht geäußert hat. Auf die konkrete Nachfrage, warum die Kurden gerade an ihm persönlich Interesse haben sollten, gab er bloß allgemein gehalten an, dass er im wehrdienstfähigen Alter sei (OZ 7, S 11). Diese unspezifischen Angaben können aber die Länderberichte, wonach ein Fronteinsatz nicht wahrscheinlich ist, nicht entkräften. Der Einsatz im Nachschub und Objektschutz in Zusammenschau mit den Fähigkeiten des BF lässt eine Beteiligung an Kampfhandlungen oder gar Menschenrechtsverletzungen nicht als maßgeblich wahrscheinlich erscheinen.Grundsätzlich kann eine Einziehung des BF zur sogenannten „Selbstverteidigungspflicht“ nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der BF fällt mit seinen 24 Jahren und einem Monat gerade noch in die Kriterien für Rekruten der SDF (Syrian Democratic Forces; 18 bis 24 Jahre). Dieser „Wehrdienst“ dauert in der Regel ein Jahr vergleiche LIB, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien). Bereits aufgrund des Alters des BF erscheint eine Rekrutierung eher unwahrscheinlich (nicht einmal die Brüder des BF mussten bislang einen Wehrdienst bei den Kurden ableisten), ist aber möglich. Entgegen dem Vorbringen des BF, wonach er bei einer Rückkehr rekrutiert, an die Front und dort getötet werde (OZ 7, S 8, 10), werden Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ lediglich in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt. Der BF hat auch keine besonderen militärisch relevanten Qualifikationen vorzuweisen, die eine Verlegung an die Front wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Arbeitserfahrung des BF als Schneider wäre militärisch allenfalls im Nachschub bei der Reparatur oder Herstellung von Ausrüstung/Uniformen verwertbar. Eine Versetzung an die Front erfolgt laut den Länderberichten fallweise auf eigenen Wunsch, welchen der BF im Verfahrensverlauf aber nicht geäußert hat. Auf die konkrete Nachfrage, warum die Kurden gerade an ihm persönlich Interesse haben sollten, gab er bloß allgemein gehalten an, dass er im wehrdienstfähigen Alter sei (OZ 7, S 11). Diese unspezifischen Angaben können aber die Länderberichte, wonach ein Fronteinsatz nicht wahrscheinlich ist, nicht entkräften. Der Einsatz im Nachschub und Objektschutz in Zusammenschau mit den Fähigkeiten des BF lässt eine Beteiligung an Kampfhandlungen oder gar Menschenrechtsverletzungen nicht als maßgeblich wahrscheinlich erscheinen. Der BF verneinte glaubhaft Probleme mit der Polizei oder gerichtliche Verurteilungen. Darüber hinaus brachte der BF vor, dass er unter anderem an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe, weshalb festzustellen war, dass er keine oppositionelle Gesinnung gegenüber den Kurden hat, sondern im Gegenteil sogar pro-kurdisch aufgetreten ist (vgl dazu das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 15.02.2024, wonach er auf einem Video bei einer Demonstration gegen das Regime mit Oppositionsfahne zu sehen sei; OZ 6; sowie OZ 7, S 9).Der BF verneinte glaubhaft Probleme mit der Polizei oder gerichtliche Verurteilungen. Darüber hinaus brachte der BF vor, dass er unter anderem an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe, weshalb festzustellen war, dass er keine oppositionelle Gesinnung gegenüber den Kurden hat, sondern im Gegenteil sogar pro-kurdisch aufgetreten ist vergleiche dazu das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 15.02.2024, wonach er auf einem Video bei einer Demonstration gegen das Regime mit Oppositionsfahne zu sehen sei; OZ 6; sowie OZ 7, S 9). Eine Verweigerung des „Wehrdienstes“ wird von den kurdischen Autonomiebehörden grundsätzlich nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen. Allerdings geht aus den Länderberichten durchaus hervor, dass XXXX – wie dem BF – die den Selbstverteidigungsdienst verweigern zwar nicht als Terroristen wahrgenommen, sondern eher als Feiglinge und Gegner der AANES gesehen werden können. Dennoch werden diese vor dem Gesetz gleichbehandelt. Unter Umständen kann dem BF bei einem Entzug eine Verhaftung, berichtsweise von ein bis zwei Tagen bis zu ein bis zwei Wochen, drohen, sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes um einen Monat. Es gibt keine Berichte über Misshandlungen während dieser Haftzeit. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass der BF entweder Opfer von menschenrechtsverletzenden Handlungen werden könnte oder solche begehen müsste (siehe das LIB, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien; sowie ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von XXXX ; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], vom 06.09.2023).Eine Verweigerung des „Wehrdienstes“ wird von den kurdischen Autonomiebehörden grundsätzlich nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen. Allerdings geht aus den Länderberichten durchaus hervor, dass römisch 40 – wie dem BF – die den Selbstverteidigungsdienst verweigern zwar nicht als Terroristen wahrgenommen, sondern eher als Feiglinge und Gegner der AANES gesehen werden können. Dennoch werden diese vor dem Gesetz gleichbehandelt. Unter Umständen kann dem BF bei einem Entzug eine Verhaftung, berichtsweise von ein bis zwei Tagen bis zu ein bis zwei Wochen, drohen, sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes um einen Monat. Es gibt keine Berichte über Misshandlungen während dieser Haftzeit. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass der BF entweder Opfer von menschenrechtsverletzenden Handlungen werden könnte oder solche begehen müsste (siehe das LIB, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien; sowie ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von römisch 40 ; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], vom 06.09.2023). Laut den Länderberichten führt eine Verweigerung weder zu einer anderen Behandlung während des Wehrdienstes, noch zu einer Schikanierung der Familie (vgl dazu auch die Angabe des BF, wonach sein 18-jähriger Bruder bislang keinen Wehrdienst bei den Kurden abgeleistet habe und es diesem dennoch gut gehe; AS 62; OZ 7, S 8). Die Kurden seien pragmatisch und es sei ihnen lieber, XXXX , die den Dienst verweigern, nicht in der Armee zu sehen, weil sie sich unter Umständen als Verräter entpuppen könnten (vgl ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von XXXX ; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], vom 06.09.2023).Laut den Länderberichten führt eine Verweigerung weder zu einer anderen Behandlung während des Wehrdienstes, noch zu einer Schikanierung der Familie vergleiche dazu auch die Angabe des BF, wonach sein 18-jähriger Bruder bislang keinen Wehrdienst bei den Kurden abgeleistet habe und es diesem dennoch gut gehe; AS 62; OZ 7, S 8). Die Kurden seien pragmatisch und es sei ihnen lieber, römisch 40 , die den Dienst verweigern, nicht in der Armee zu sehen, weil sie sich unter Umständen als Verräter entpuppen könnten vergleiche ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von römisch 40 ; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], vom 06.09.2023). Zusammenfassend war daher festzustellen, dass dem BF keine Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität, seitens der Kurden droht. Zur Rückkehr des BF in seinen Heimatort: Die Feststellung, dass der BF im Fall einer hypothetischen Rückkehr über den Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur einreisen und in seinen Heimatort zurückkehren könnte, ohne mit dem Regime in Kontakt zu treten, ergibt sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten. Demnach ist es Personen – wie dem BF –, die aus Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammen, gestattet, von außerhalb in die Region Nordostsyrien über den durch die SDF kontrollierten Grenzübergang einzureisen. Der BF benötigt daher auch keine so genannte „Expat-Karte“. Die Möglichkeit der Einreise ist grundsätzlich abhängig von den – unregelmäßigen – Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges und die Modalitäten für eine Einreise über den Irak können je nach aktueller (politischer) Lage durchaus variieren. Den Länderinformationen lässt sich aber insgesamt entnehmen, dass eine solche Einreise jedenfalls möglich und zumutbar ist (vgl ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1], vom 06.05.2022).Demnach ist es Personen – wie dem BF –, die aus Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammen, gestattet, von außerhalb in die Region Nordostsyrien über den durch die SDF kontrollierten Grenzübergang einzureisen. Der BF benötigt daher auch keine so genannte „Expat-Karte“. Die Möglichkeit der Einreise ist grundsätzlich abhängig von den – unregelmäßigen – Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges und die Modalitäten für eine Einreise über den Irak können je nach aktueller (politischer) Lage durchaus variieren. Den Länderinformationen lässt sich aber insgesamt entnehmen, dass eine solche Einreise jedenfalls möglich und zumutbar ist vergleiche ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1], vom 06.05.2022). Die nicht näher spezifizierte Behauptung des BF in der mündlichen Verhandlung, dass es ihm nicht möglich sei seinen Heimatort ohne Kontakt zu den Behörden des Regimes zu erreichen, kann die eindeutigen Länderberichte sowie die klaren, durchgehend kurdischen, Machtverhältnisse entlang der (hypothetischen) Reiseroute nicht entkräften (siehe OZ 7, S 12). Dem Beschwerdeführer wäre es nach rechtskräftig negativem Abschluss des Verfahrens unter hypothetischer Annahme einer Einreise in den Irak auch grundsätzlich möglich und zumutbar, sich bei syrischen Vertretungsbehörden einen Reisepass ausstellen zu lassen und damit ein irakisches Visum zu erhalten (der BF war bereits in der Lage sich diverse syrische Dokumente zu organisieren; AS 85 ff) bzw bei Unzumutbarkeit sich als subsidiär Schutzberechtigter einen Fremdenpass nach § 88 FPG ausstellen zu lassen.Dem Beschwerdeführer wäre es nach rechtskräftig negativem Abschluss des Verfahrens unter hypothetischer Annahme einer Einreise in den Irak auch grundsätzlich möglich und zumutbar, sich bei syrischen Vertretungsbehörden einen Reisepass ausstellen zu lassen und damit ein irakisches Visum zu erhalten (der BF war bereits in der Lage sich diverse syrische Dokumente zu organisieren; AS 85 ff) bzw bei Unzumutbarkeit sich als subsidiär Schutzberechtigter einen Fremdenpass nach Paragraph 88, FPG ausstellen zu lassen. Da das Gebiet zwischen dem Grenzübergang und dem Heimatort des BF – mit Ausnahme vereinzelter Regierungsenklaven/Sicherheitsquadrate, die allerdings leicht umgangen werden können – durchgehend unter kurdischer Kontrolle ist, war festzustellen, dass der BF dabei nicht Gefahr läuft in Kontakt mit den syrischen Behörden zu kommen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
- Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
- § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, (AsylG) lautet auszugsweise: Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat. […]
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […] Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der "Asylentscheidung" immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl zuletzt VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285, mwN; sowie jüngst unter Hinweis auf diese Entscheidung VfGH 27.2.2023, E 3307/2022).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der "Asylentscheidung" immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche zuletzt VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285, mwN; sowie jüngst unter Hinweis auf diese Entscheidung VfGH 27.2.2023, E 3307 aus 2022,). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056).Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (Hinweis B vom
- Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN). In diesem Zusammenhang ist die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, eine Einzelfallentscheidung, die grundsätzlich - wenn sie, wie vorliegend, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (Hinweis B vom
- April 2015, Ra 2015/18/0026, mwH) (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0492). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung nämlich nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089 uvm). In seiner Rechtsprechung zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 hat der VwGH in Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), den ursprünglichen Aufenthaltsort als Heimatregion angesehen (vgl VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).In seiner Rechtsprechung zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 hat der VwGH in Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), den ursprünglichen Aufenthaltsort als Heimatregion angesehen vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn 19, mwN; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548), wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend ist, ob einem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht (vgl. überdies VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203; sowie zuletzt VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rn. 27 ff.; siehe auch EuGH 19.11.2020, C 238/19, wonach im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien eine starke Vermutung dafürspricht, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen kann; darauf Bezug nehmend zuletzt auch VfGH 20.09.2022, E 1138/2022 und VwGH 26.01.2023, Ra 2022/20/0358; vgl. auch EUAA, Country Guidance: Syria 2023, 74 f).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn 19, mwN; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548), wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend ist, ob einem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht vergleiche überdies VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203; sowie zuletzt VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rn. 27 ff.; siehe auch EuGH 19.11.2020, C 238/19, wonach im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien eine starke Vermutung dafürspricht, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen kann; darauf Bezug nehmend zuletzt auch VfGH 20.09.2022, E 1138 aus 2022, und VwGH 26.01.2023, Ra 2022/20/0358; vergleiche auch EUAA, Country Guidance: Syria 2023, 74 f). 3.1.
- Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2 (unter Heranziehung der entsprechenden Länderberichte) dargestellt, ist es dem BF nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Syrien, konkret in die Demokratische Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien, Eingriffe in seine körperliche Integrität, eine Verfolgung, Gewalt, oder Lebensgefahr drohen. Er hat keine konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursachen in einem der in der GFK genannten Gründe hat, glaubhaft machen können.3.1.
- Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2 (unter Heranziehung der entsprechenden Länderberichte) dargestellt, ist es dem BF nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Syrien, konkret in die Demokratische Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien, Eingriffe in seine körperliche Integrität, eine Verfolgung, Gewalt, oder Lebensgefahr drohen. Er hat keine konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursachen in einem der in der GFK genannten Gründe hat, glaubhaft machen können. Zur Gefahr seitens der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) bzw Daesh Da der IS keine territoriale Kontrolle mehr ausüben kann, die vom BF geschilderten Probleme nicht ihn, sondern (nur) seine Schwester betrafen, bereits sehr lange her sind und er selbst angab, dass der IS in seinem Heimatort nicht mehr aktiv sei, droht ihm von diesem auch keine Gefahr. Die allenfalls vereinzelt stattfindenden Terrorangriffe des IS sind nach den Länderberichten gerade in SDF Gebieten (wie dem Heimatort des BF) besonders unwahrscheinlich und lassen somit nicht auf eine asylrelevante Verfolgung von maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schließen. Zur Verfolgung durch das syrische Regime: Wie bereits ausgeführt, ist das syrische Regime, aufgrund der kurdischen Kontrolle des Herkunftsortes des BF, nicht dazu in der Lage ihn zum Wehrdienst zu rekrutieren. Der BF kommt auch bei einer hypothetischen Rückkehr nicht mit dem Regime in Kontakt. Mangels Zugriff auf den BF kommen auch den übrigen vorgebrachten Befürchtungen des BF, aufgrund seiner Herkunft aus einem Regierungsfeindlichen Gebiet (AS 319), der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland (AS 320), oder seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime (OZ 6) bzw der damit einhergehenden (nicht durchsetzbaren) Verhaftung/Bestrafung durch das Regime keine Bedeutung zu. Zur Verfolgung durch die kurdischen Kräfte: Die „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ ist ein de facto autonomes Gebiet im Nordosten von Syrien, das jedoch nicht anerkannt ist. Bereits aus diesem Grund, liegt gegenständlich – mangels Militärdienstes eines souveränen Staates – im Hinblick auf die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ der Tatbestand einer Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie nicht vor.Die „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ ist ein de facto autonomes Gebiet im Nordosten von Syrien, das jedoch nicht anerkannt ist. Bereits aus diesem Grund, liegt gegenständlich – mangels Militärdienstes eines souveränen Staates – im Hinblick auf die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ der Tatbestand einer Verfolgungshandlung gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Statusrichtlinie nicht vor. Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur ist jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Rekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen auf Grund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, zu rechnen ist und ob in dem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. zum Ganzen VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079, Rz 15 mwN; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018, Pkt. 2.1., mwN).Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur ist jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Rekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen auf Grund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, zu rechnen ist und ob in dem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird vergleiche zum Ganzen VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079, Rz 15 mwN; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018, Pkt. 2.1., mwN). Die EU-Asylagentur geht grundsätzlich davon aus, dass die „Selbstverteidigungspflicht“ als Maßnahme einer „Zwangsrekrutierung“ anzusehen sei (vgl. EUAA, Country Guidance Syria 2023, 4.6.).Die EU-Asylagentur geht grundsätzlich davon aus, dass die „Selbstverteidigungspflicht“ als Maßnahme einer „Zwangsrekrutierung“ anzusehen sei vergleiche EUAA, Country Guidance Syria 2023, 4.6.). Für den BF bedeutet das: Wie festgestellt, ist eine Rekrutierung des BF zur Selbstverteidigungspflicht der Kurden durchaus möglich. Ein Zusammenhang zwischen der Rekrutierungshandlung und einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 genannten Gründe der GFK ist allerdings nicht zu erkennen:Wie festgestellt, ist eine Rekrutierung des BF zur Selbstverteidigungspflicht der Kurden durchaus möglich. Ein Zusammenhang zwischen der Rekrutierungshandlung und einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, genannten Gründe der GFK ist allerdings nicht zu erkennen: Zum einen ist den Länderberichten zu entnehmen, dass eine Verweigerung des kurdischen Wehrdienstes grundsätzlich nicht als politisch oppositionelle Gesinnung gesehen wird. Darüber hinaus trat der BF bisher pro-kurdisch in Erscheinung und auch seine Familie hat keine Probleme (vgl OZ 6, S 2 f; OZ 7, S 8 f).Zum einen ist den Länderberichten zu entnehmen, dass eine Verweigerung des kurdischen Wehrdienstes grundsätzlich nicht als politisch oppositionelle Gesinnung gesehen wird. Darüber hinaus trat der BF bisher pro-kurdisch in Erscheinung und auch seine Familie hat keine Probleme vergleiche OZ 6, S 2 f; OZ 7, S 8 f). Selbst im Fall einer Verweigerung kamen im Verfahren keine Hinweise auf eine auf Konventionsgründen beruhende und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende unverhältnismäßige Bestrafung des BF hervor. Der UNHCR nennt in seinen Leitlinien aus 2021 lediglich Einzelfälle von Tötungen oder Misshandlungen (vgl FN 649 mit zwei Quellen aus 2019 und 2020) und die aktuelle Berichtslage geht von keinen Misshandlungen aus.Selbst im Fall einer Verweigerung kamen im Verfahren keine Hinweise auf eine auf Konventionsgründen beruhende und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende unverhältnismäßige Bestrafung des BF hervor. Der UNHCR nennt in seinen Leitlinien aus 2021 lediglich Einzelfälle von Tötungen oder Misshandlungen vergleiche FN 649 mit zwei Quellen aus 2019 und 2020) und die aktuelle Berichtslage geht von keinen Misshandlungen aus. Für das erkennende Gericht besteht somit keine Verbindung zum Konventionsgrund der politischen Gesinnung und den Reaktionen der kurdischen Behörden auf eine Wehrdienstverweigerung. Die (bloß) allgemeine Furcht, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung eines Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt, findet keine Deckung in den Verfolgungsgründen von Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).Für das erkennende Gericht besteht somit keine Verbindung zum Konventionsgrund der politischen Gesinnung und den Reaktionen der kurdischen Behörden auf eine Wehrdienstverweigerung. Die (bloß) allgemeine Furcht, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung eines Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt, findet keine Deckung in den Verfolgungsgründen von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Für das erkennende Gericht ist im gegenständlichen Zusammenhang auch bedeutsam, dass die Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz, also nicht in bewusstem Kampfeinsatz, verwendet werden. Auch dies unterscheidet sich von der Einsatzstrategie der syrischen Regierung, wo es durchaus wahrscheinlich ist, dass es auch zu einem Fronteinsatz kommt. Eine konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität durch die Kurden, welche ihre Ursachen in einem der in der GFK genannten Gründe hat, konnte der BF somit ebenfalls nicht glaubhaft machen. Sofern der BF in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass die Rekrutierung für die „Selbstverteidigungspflicht“ eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit darstelle (vgl OZ 7, S 12), ist er darauf zu verweisen, dass gemäß Art 4 Abs 3 lit b EMRK „jede Dienstleistung militärischen Charakters“ – worunter die Selbstverteidigungspflicht allenfalls fallen würde – nicht als „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ gilt. Diese Ausnahme gilt auch für Art 5 GRC (vgl die Erläuterungen zu Art 5 GRC Abs 1 lit b).Sofern der BF in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass die Rekrutierung für die „Selbstverteidigungspflicht“ eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit darstelle vergleiche OZ 7, S 12), ist er darauf zu verweisen, dass gemäß Artikel 4, Absatz 3, Litera b, EMRK „jede Dienstleistung militärischen Charakters“ – worunter die Selbstverteidigungspflicht allenfalls fallen würde – nicht als „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ gilt. Diese Ausnahme gilt auch für Artikel 5, GRC vergleiche die Erläuterungen zu Artikel 5, GRC Absatz eins, Litera b,). Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Heimatregion des BF erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Eine aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr aus einem Grund, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt sind, kann daher nicht angenommen werden. Die Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten war daher gemäß § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W252.2279451.1.00