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§ 41Art. 133§ 26§ 775§ 108h§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlW266 2285679-1 Spruch, W266 2285679-1/3E Im namen der republiK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 41Abs.
1, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 20.10.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2024, GZ: römisch 40 , betreffend die Feststellung ihres Ruhebezuges ab dem 01.01.2023
Paragraph 41, Absatz eins, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) vom 06.12.2022, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 01.07.2022 an ein Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG) in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.144.89 gebühre. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) vom 06.12.2022, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 01.07.2022 an ein Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG) in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.144.89 gebühre. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 09.06.2023 beantragte die BF, die BVAEB möge die Anpassung ihres Ruhebezuges ab 01.01.2023 feststellen und bescheidmäßig ausfertigen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 20.10.2023 wurde festgestellt, dass der BF vom 01.01.2023 an ein Ruhebezug nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.265,10 gebühre. Begründend verwies die BVAEB auf den rechtskräftigen Bescheid vom 06.12.2022, mit dem der Ruhebezug ab 01.07.2022 festgestellt wurde und führte zur erstmaligen Anpassung der Pension wie folgt aus:
§ 41Abs.
2 PG sei die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen:
Paragraph 41, Absatz 2, PG sei die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab
- Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
- Jänner 100%
- Februar 90%
- März 80%
- April 70%
- Mai 60%
- Juni 50%
- Juli 40%
- August 30%
- September 20%
- Oktober 10% Bei Ruhebezügen, die ab
- November oder ab
- Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolge die erstmalige Anpassung ab
- Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres.
§ 41Abs. 8 PG i
Vm. § 775 ASVG sei die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen:
Paragraph 41, Absatz 8, PG in Verbindung mit Paragraph 775, ASVG sei die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen:
- wenn das Gesamtpensionseinkommen nicht mehr als EUR 5.670,- monatlich betrage, um 5,8%;
- wenn das Gesamtpensionseinkommen über EUR 5.670,- monatlich betrage, um EUR 328,86.
§ 41Abs. 9 PG i
Vm. § 775 Abs. 6 ASVG gebühre die erstmalige Anpassung nach § 41 Abs. 2 PG mindestens in jener Höhe, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergebe.
Paragraph 41, Absatz 9, PG in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG gebühre die erstmalige Anpassung nach Paragraph 41, Absatz 2, PG mindestens in jener Höhe, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergebe. Die Ruhestandsversetzung der BF sei mit XXXX erfolgt, ihr habe ab 01.7.2022 ein Ruhebezug gebührt. Folglich gebühre ihr eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9%. Die Ruhestandsversetzung der BF sei mit römisch 40 erfolgt, ihr habe ab 01.7.2022 ein Ruhebezug gebührt. Folglich gebühre ihr eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9%. Mit Schreiben vom 16.11.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der BVAEB vom 20.10.2023 und forderte eine Erhöhung ihrer Gesamtpension ab 01.01.2023 um 5,8%. Dies begründete sie damit, dass § 108h Abs. 1a ASVG gegen den Gleichheitssatz verstoße und daher verfassungswidrig sei.Mit Schreiben vom 16.11.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der BVAEB vom 20.10.2023 und forderte eine Erhöhung ihrer Gesamtpension ab 01.01.2023 um 5,8%. Dies begründete sie damit, dass Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG gegen den Gleichheitssatz verstoße und daher verfassungswidrig sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2024 hat die BVAEB die Beschwerde der BF abgewiesen. Mit Schreiben vom 21.01.2024 beantragte die BF die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 01.02.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2024 wurde der BF das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.12.2023, G 197-202/2023-13, G 266-269/2023-11 ua übermittelt und der BF die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Es erfolgte keine Stellungnahme seitens der BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die BF wurde am XXXX geboren und steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Sie wurde mit Ablauf des XXXX in den Ruhestand versetzt.Die BF wurde am römisch 40 geboren und steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Sie wurde mit Ablauf des römisch 40 in den Ruhestand versetzt. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 06.12.2022, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF vom 01.07.2022 an ein Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG) in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.144.89 gebührt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 06.12.2022, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF vom 01.07.2022 an ein Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG) in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.144.89 gebührt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 20.10.2023 wurde festgestellt, dass der BF vom 01.01.2023 an ein Ruhebezug nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.265,10 gebührt. Mit Schreiben vom 16.11.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der BVAEB vom 20.10.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2024 hat die BVAEB die Beschwerde der BF abgewiesen. Mit Schreiben vom 21.01.2024 beantragte die BF die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Beweiswürdigung Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Es handelt sich vorliegend um die Lösung einer Rechtsfrage, konkret der rechtskonformen Anwendung von § 41 Abs. 1, 2, 8 und 9 PG iVm. § 775 ASVG iVm. § 108h Abs. 1a ASVG im Zuge der erstmaligen Anpassung des Ruhebezuges des BF zum 01.01.2023.Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Es handelt sich vorliegend um die Lösung einer Rechtsfrage, konkret der rechtskonformen Anwendung von Paragraph 41, Absatz eins, 2, 8 und 9 PG in Verbindung mit Paragraph 775, ASVG in Verbindung mit Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG im Zuge der erstmaligen Anpassung des Ruhebezuges des BF zum 01.01.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021, lauten auszugsweise:Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,, lauten auszugsweise: „Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung§ 108h.
(1)Mit Wirksamkeit ab
- Jänner eines jeden Jahres sinda) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem
- Jänner dieses Jahres liegt,b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am
- Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,„Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung, Paragraph 108 h,
(1)Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind,
- a)alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,,
- b)alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.
(1a)Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:
(1a)Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Absatz eins, so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab
- Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde: Februar 90% März 80% April 70% Mai 60% Juni 50% Juli 40% August 30% September 20% Oktober 10% Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab
- Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
(2)Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage sowie des Bonus nach § 299a und vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
(2)Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage sowie des Bonus nach Paragraph 299 a und vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
(2a)Abweichend von Abs. 2 ist bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension der Anpassung nach Abs. 1 zugrunde zu legen.
(2a)Abweichend von Absatz 2, ist bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension der Anpassung nach Absatz eins, zugrunde zu legen.
(3)Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage sowie der Bonus nach § 299a nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(3)Zu der nach Absatz eins und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage sowie der Bonus nach Paragraph 299 a, nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(4)An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.
(5)Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung des § 267.“
(5)Absatz 4, gilt entsprechend bei der Anwendung des Paragraph 267, Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2022, lauteten auszugsweise:Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2022,, lauteten auszugsweise: „Pensionsanpassung 2023 § 775.
(1)Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a bis 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen1. wenn es nicht mehr als 5 670 € monatlich beträgt, um 5,8%;2. wenn es über 5 670 € monatlich beträgt, um 328,86 €.Paragraph 775,
(1)Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a bis 2 a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen,
- wenn es nicht mehr als 5 670 € monatlich beträgt, um 5,8%;,
- wenn es über 5 670 € monatlich beträgt, um 328,86 €. Dies gilt auch in den Fällen des Abs. 6.Dies gilt auch in den Fällen des Absatz 6,
(2)Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
- Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
- Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
- Dezember 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am
- Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
- eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;
- eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
(2)Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
- Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 299 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
- Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
- Dezember 2022 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am
- Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:,
- eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;,
- eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat. Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2022 gebühren und der Pensionsanpassung zum
- Jänner 2023 unterliegen.Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2022 gebühren und der Pensionsanpassung zum
- Jänner 2023 unterliegen.
(3)Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 108h Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.
(3)Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist Paragraph 108 h, Absatz eins a, erster Satz entsprechend anzuwenden.
(4)Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.
(4)Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.
(5)Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
(5)Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.
(6)§ 108h Abs. 1a ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.“
(6)Paragraph 108 h, Absatz eins a, ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.“ Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2022, lauteten auszugsweise:Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2022,, lauteten auszugsweise: „Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen § 41.
(1)Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.Paragraph 41,
(1)Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2)Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage
§ 26sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
(2)Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage
Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
- vor dem
- Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
- sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem
- Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab
- Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
- Jänner 100%
- Februar 90%
- März 80%
- April 70%
- Mai 60%
- Juni 50%
- Juli 40%
- August 30%
- September 20%
- Oktober 10% Bei Ruhebezügen, die ab
- November oder ab
- Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab
- Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.
(3)Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem
- Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am
- Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, sowie bei jenen, auf die § 99 Abs. 6 in der bis
- Juni 2015 geltenden Fassung anwendbar ist, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.
(3)Die in Paragraph 634, Absatz 12, ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem
- Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am
- Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, sowie bei jenen, auf die Paragraph 99, Absatz 6, in der bis
- Juni 2015 geltenden Fassung anwendbar ist, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG abweichende Regelung gilt.
(4)Die in § 711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
(4)Die in Paragraph 711, ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 711, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
(5)Die in § 717a Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018
(5)Die in Paragraph 717 a, Absatz eins und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018 nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund, nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, undnach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum
- Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 717a Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.gebührenden und der Pensionsanpassung zum
- Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 717 a, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.
(6)Die in § 728 ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 728 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
(6)Die in Paragraph 728, ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 728, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
(7)Die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020– nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,– nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,– nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und– nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,
(7)Die in Paragraph 744, Absatz eins und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020, – nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,, – nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,, – nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und, – nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum
- Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.gebührenden und der Pensionsanpassung zum
- Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 744, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.
(8)§ 775 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(8)Paragraph 775, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(9)§ 775 Abs. 6 ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
(9)Paragraph 775, Absatz 6, ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.“ Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die BF wurde am XXXX geboren und steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Sie wurde mit Ablauf des XXXX in den Ruhestand versetzt.Die BF wurde am römisch 40 geboren und steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Sie wurde mit Ablauf des römisch 40 in den Ruhestand versetzt. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 06.12.2022, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF vom 01.07.2022 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.144.89 gebührt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 06.12.2022, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF vom 01.07.2022 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.144.89 gebührt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
§ 41
PG war die erstmalige Anpassung des Ruhebezuges der BF für das Jahr 2023 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr vom 01.07.2022 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 4.144.89 gebührt hat, vorzunehmen.
Paragraph 41, PG war die erstmalige Anpassung des Ruhebezuges der BF für das Jahr 2023 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr vom 01.07.2022 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 4.144.89 gebührt hat, vorzunehmen.
§ 41Abs.
2 PG sind Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen:
Paragraph 41, Absatz 2, PG sind Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, ab
- Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen:
- Jänner 100%
- Februar 90%
- März 80%
- April 70%
- Mai 60%
- Juni 50%
- Juli 40%
- August 30%
- September 20%
- Oktober 10% Bei Ruhebezügen, die ab
- November oder ab
- Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab
- Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres.
§ 41Abs.
8 PG ist § 775 ASVG sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 41, Absatz 8, PG ist Paragraph 775, ASVG sinngemäß anzuwenden.
§ 41Abs.
9 PG ist § 775 Abs. 6 ASVG bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 41, Absatz 9, PG ist Paragraph 775, Absatz 6, ASVG bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
§ 775Abs.
1 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
- wenn es nicht mehr als 5 670 € monatlich beträgt, um 5,8%;
- wenn es über 5 670 € monatlich beträgt, um EUR 328,86.
Paragraph 775, Absatz eins, ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen,
- wenn es nicht mehr als 5 670 € monatlich beträgt, um 5,8%;,
- wenn es über 5 670 € monatlich beträgt, um EUR 328,
- Dies gilt auch in den Fällen des Abs. 6.Dies gilt auch in den Fällen des Absatz 6, Da der BF seit
- Juli 2022 ein Ruhebezug gebührt, wäre ihr Ruhebezug nach § 41 Abs. 2 ab
- Jänner 2023 mit (nur) 40% des Anpassungsfaktors von 5,8%, somit um (nur) 2,32% zu vervielfachen gewesen.Da der BF seit
- Juli 2022 ein Ruhebezug gebührt, wäre ihr Ruhebezug nach Paragraph 41, Absatz 2, ab
- Jänner 2023 mit (nur) 40% des Anpassungsfaktors von 5,8%, somit um (nur) 2,32% zu vervielfachen gewesen.
§ 41Abs. 9 PG i
Vm. § 775 Abs. 6 ASVG gebührt die erstmalige Anpassung nach § 41 Abs. 2 PG mindestens in jener Höhe, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt. Der Faktor 1,029 ist höher als jener von 1,0232. Eine Vervielfachung des Betrages von EUR 4.144.89 mit dem Faktor 1,029 ergibt EUR 4.265,10.
Paragraph 41, Absatz 9, PG in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG gebührt die erstmalige Anpassung nach Paragraph 41, Absatz 2, PG mindestens in jener Höhe, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt. Der Faktor 1,029 ist höher als jener von 1,
- Eine Vervielfachung des Betrages von EUR 4.144.89 mit dem Faktor 1,029 ergibt EUR 4.265,
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 20.10.2023 wurde daher zu Recht festgestellt, dass der BF vom 01.01.2023 an ein Ruhebezug nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.265,10 gebührt. Sofern die BF in ihrer Beschwerde eine Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen vorbrachte, ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.12.2023, G 197-202/2023-13, G 266-269/2023-11 ua, zu verweisen. In seiner dortigen Entscheidung hat sich der Verfassungsgerichtshof aufgrund der Anträge, der Verfassungsgerichtshof möge „- § 108h Abs 1a ASVG idF BGBl I 28/2021„- Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021, - § 775 Abs 6 ASVG idF BGBl I 175/2022, in eventu samt § 775 Abs 1 idF- Paragraph 775, Absatz 6, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, in eventu samt Paragraph 775, Absatz eins, idF BGBl I 176/2022, in eventu § 775 ASVG idF BGBl I 175/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2022,, in eventu Paragraph 775, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, - § 50 Abs 1a GSVG idF BGBl I 28/2021- Paragraph 50, Absatz eins a, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021, - § 401 Abs 6 GSVG idF BGBl I 175/2022, in eventu samt § 401 Abs 1 GSVG idF- Paragraph 401, Absatz 6, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, in eventu samt Paragraph 401, Absatz eins, GSVG idF BGBl I 175/2022, in eventu § 401 GSVG idF BGBl I 175/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, in eventu Paragraph 401, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, - § 46 Abs 1a BSVG idF BGBl I 28/2021- Paragraph 46, Absatz eins a, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021, - § 395 Abs 6 BSVG idF BGBl I 175/2022, in eventu samt § 395 Abs 1 BSVG idF- Paragraph 395, Absatz 6, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, in eventu samt Paragraph 395, Absatz eins, BSVG idF BGBl I 175/2022, in eventu § 395 BSVG idF BGBl I 175/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, in eventu Paragraph 395, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, - in § 41 Abs 2 PG 1965 idF BGBl I 210/2021 die Sätze: ‚Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab
- Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
- Jänner 100%
- Februar 90%
- März 80%
- April 70%
- Mai 60%
- Juni 50%
- Juli 40%
- August 30%
- September 20%
- Oktober 10%. Bei Ruhebezügen, die ab
- November oder ab
- Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab
- Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen - noch nicht erstmalig angepassten - Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.'- in Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2021, die Sätze: ‚Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab
- Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
- Jänner 100%
- Februar 90%
- März 80%
- April 70%
- Mai 60%
- Juni 50%
- Juli 40%
- August 30%
- September 20%
- Oktober 10%. Bei Ruhebezügen, die ab
- November oder ab
- Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab
- Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen - noch nicht erstmalig angepassten - Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.' - § 41 Abs 8 PG 1965 idF BGBl I 175/2022- Paragraph 41, Absatz 8, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, - § 41 Abs 9 PG 1965 idF BGBl I 175/2022- Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, - in § 11 Abs 1 BThPG idF BGBl I 210/2021 die Sätze: ‚Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab
- Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
- Jänner 100%
- Februar 90%
- März 80%
- April 70%
- Mai 60%
- Juni 50%
- Juli 40%
- August 30%
- September 20%
- Oktober 10%. Bei Ruhebezügen, die ab
- November oder ab
- Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres- in Paragraph 11, Absatz eins, BThPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2021, die Sätze: ‚Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab
- Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
- Jänner 100%
- Februar 90%
- März 80%
- April 70%
- Mai 60%
- Juni 50%
- Juli 40%
- August 30%
- September 20%
- Oktober 10%. Bei Ruhebezügen, die ab
- November oder ab
- Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab
- Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen - noch nicht erstmalig angepassten - Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.' - § 11 Abs 9 BThPG idF BGBl I 175/2022- Paragraph 11, Absatz 9, BThPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, - § 11 Abs 10 BThPG idF BGBl I 175/2022- Paragraph 11, Absatz 10, BThPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, - in § 37 Abs 2 BB-PG idF BGBl I 210/2021 die Sätze: ‚Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab
- Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
- Jänner 100%
- Februar 90%
- März 80%
- April 70%
- Mai 60%
- Juni 50%
- Juli 40%
- August 30%
- September 20%
- Oktober 10%. Bei Ruhebezügen, die ab
- November oder ab
- Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres- in Paragraph 37, Absatz 2, BB-PG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2021, die Sätze: ‚Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab
- Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
- Jänner 100%
- Februar 90%
- März 80%
- April 70%
- Mai 60%
- Juni 50%
- Juli 40%
- August 30%
- September 20%
- Oktober 10%. Bei Ruhebezügen, die ab
- November oder ab
- Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab
- Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.' - § 37 Abs 8 und 9 BB-PG idF BGBl I 175/2022, in eventu § 37 BB-PG idF BGBl I 175/2022- Paragraph 37, Absatz 8 und 9 BB-PG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, in eventu Paragraph 37, BB-PG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, als verfassungswidrig aufheben", ausführlich mit den auch hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen (ua § 41 Abs. 2 PG und § 108h Abs. 1a ASVG) in identen Sachverhaltsausgangslagen befasst und ausgesprochen, dass die anzuwendenden Bestimmungen, insb die in § 41 PG normierte Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung, nicht verfassungswidrig ist. Konkret führte er im oben zitierten Erkenntnis wie folgt aus:ausführlich mit den auch hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen (ua Paragraph 41, Absatz 2, PG und Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG) in identen Sachverhaltsausgangslagen befasst und ausgesprochen, dass die anzuwendenden Bestimmungen, insb die in Paragraph 41, PG normierte Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung, nicht verfassungswidrig ist. Konkret führte er im oben zitierten Erkenntnis wie folgt aus: „Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. […]„Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg. 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. […] Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl. VfSlg. 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). […]Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen vergleiche VfSlg. 17.315 aus 2004,, 17.500 aus 2005,, 20.244 aus 2018,, 20.270 aus 2018,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). […] In seinem (diesbezüglich grundlegenden) Erkenntnis VfSlg. 16.764/2002 hat der Verfassungsgerichtshof zur Ausgestaltung von Ansprüchen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Folgendes ausgeführt:In seinem (diesbezüglich grundlegenden) Erkenntnis VfSlg. 16.764 aus 2002, hat der Verfassungsgerichtshof zur Ausgestaltung von Ansprüchen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Folgendes ausgeführt: ‚Den in die Versicherungspflicht einbezogenen Personen müssen - wenn auch in Abhängigkeit von der Erfüllung gewisser Mindestanspruchsvoraussetzungen - grundsätzlich Leistungsansprüche zustehen (zur Verknüpfung von möglichem Leistungsanspruch und Versicherungspflicht schon aus kompetenzrechtlicher Sicht vgl. aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse vom 19.6.2001, G 115/00 ua. sowie vom 7.3.2002, G 219/01), wenngleich diese nicht notwendigerweise der Beitragsleistung äquivalent sein müssen (vgl. die Erkenntnisse vom 19.6.2001, B 864/98 und vom 14.3.2002, G 217/01). Im System der gesetzlichen Pensionsversicherung werden mit den Beiträgen jeweils die laufenden Pensionen der Leistungsbezieher (dh. eines von den Beitragszahlern grundsätzlich verschiedenen Personenkreises) finanziert, nicht aber Ansprüche der Beitragszahler 'angespart'. Es gelten daher im allgemeinen auch nicht versicherungsmathematische Grundsätze, sondern es herrscht das Prinzip des sozialen Ausgleichs. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung (welche an sich einen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentumsrechts darstellt) ist im Rahmen dieses sog. 'Generationenvertrages' unter dem Gesichtspunkt sachlich zu rechtfertigen, daß ein der Versicherungsgemeinschaft angehörender Beitragszahler im Versicherungsfall auch selbst durch dieses System jedenfalls so weit geschützt wird, daß er in Abhängigkeit vom Ausmaß seiner Beitragszahlungen grundsätzlich eine nicht außer Verhältnis zu seinem früheren Erwerbseinkommen stehende Versorgung für eben dieselben Versicherungsfälle erwarten kann (also für den Fall des Alters, der Invalidität und für Angehörige im Falle des Todes).‘‚Den in die Versicherungspflicht einbezogenen Personen müssen - wenn auch in Abhängigkeit von der Erfüllung gewisser Mindestanspruchsvoraussetzungen - grundsätzlich Leistungsansprüche zustehen (zur Verknüpfung von möglichem Leistungsanspruch und Versicherungspflicht schon aus kompetenzrechtlicher Sicht vergleiche aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse vom 19.6.2001, G 115/00 ua. sowie vom 7.3.2002, G 219/01), wenngleich diese nicht notwendigerweise der Beitragsleistung äquivalent sein müssen vergleiche die Erkenntnisse vom 19.6.2001, B 864/98 und vom 14.3.2002, G 217/01). Im System der gesetzlichen Pensionsversicherung werden mit den Beiträgen jeweils die laufenden Pensionen der Leistungsbezieher (dh. eines von den Beitragszahlern grundsätzlich verschiedenen Personenkreises) finanziert, nicht aber Ansprüche der Beitragszahler 'angespart'. Es gelten daher im allgemeinen auch nicht versicherungsmathematische Grundsätze, sondern es herrscht das Prinzip des sozialen Ausgleichs. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung (welche an sich einen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentumsrechts darstellt) ist im Rahmen dieses sog. 'Generationenvertrages' unter dem Gesichtspunkt sachlich zu rechtfertigen, daß ein der Versicherungsgemeinschaft angehörender Beitragszahler im Versicherungsfall auch selbst durch dieses System jedenfalls so weit geschützt wird, daß er in Abhängigkeit vom Ausmaß seiner Beitragszahlungen grundsätzlich eine nicht außer Verhältnis zu seinem früheren Erwerbseinkommen stehende Versorgung für eben dieselben Versicherungsfälle erwarten kann (also für den Fall des Alters, der Invalidität und für Angehörige im Falle des Todes).‘ Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I 71, wurde eine verzögerte Pensionsanpassung für den Erstbezug in Geltung gesetzt, indem in § 108h Abs. 1 letzter Satz ASVG vorgesehen wurde, dass die erstmalige Anpassung erst mit Wirksamkeit ab
- Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen ist. Die Regelungen betreffend dieses ‚Wartejahr‘ bewirkten, dass Personen, die im Jänner ihre Pension antraten, 24 Monate auf ihre erstmalige Pensionsanpassung warteten, Personen, die etwa im Dezember desselben Jahres ihren Pensionsantritt hatten, hingegen nur 13 Monate. Die gleiche Regelung wurde auch in § 41 Abs. 2 PG 1965 aufgenommen. In den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2003 wurden diese budgetwirksamen Maßnahmen mit der mittel- und langfristigen Sicherung der Pensionen begründet (vgl. ErläutRV 59 BlgNR
- GP, 1, 3, 75 und 175 f.). Gegen eine solche verzögerte Pensionsanpassung sind weder in der Judikatur (vgl. OGH 26.7.2007, 10 ObS 86/07f; 9.10.2007, 10 ObS 99/07t; 19.1.2010, 10 ObS 213/09k; VwGH 5.9.2008, 2008/12/0080; zur unionsrechtlichen Perspektive vgl. EuGH 20.4.2023, C-52/22, BVAEB) noch in der Literatur (Altersberger, § 41 PG, in: Reissner/Neumayr [Hrsg.], Zeller Kommentar zum Öffentlichen Dienstrecht,
- Lfg., 2023, Rz 12) verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden.Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. römisch eins 71, wurde eine verzögerte Pensionsanpassung für den Erstbezug in Geltung gesetzt, indem in Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz ASVG vorgesehen wurde, dass die erstmalige Anpassung erst mit Wirksamkeit ab
- Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen ist. Die Regelungen betreffend dieses ‚Wartejahr‘ bewirkten, dass Personen, die im Jänner ihre Pension antraten, 24 Monate auf ihre erstmalige Pensionsanpassung warteten, Personen, die etwa im Dezember desselben Jahres ihren Pensionsantritt hatten, hingegen nur 13 Monate. Die gleiche Regelung wurde auch in Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 aufgenommen. In den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2003 wurden diese budgetwirksamen Maßnahmen mit der mittel- und langfristigen Sicherung der Pensionen begründet vergleiche ErläutRV 59 BlgNR
- GP, 1, 3, 75 und 175 f.). Gegen eine solche verzögerte Pensionsanpassung sind weder in der Judikatur vergleiche OGH 26.7.2007, 10 ObS 86/07f; 9.10.2007, 10 ObS 99/07t; 19.1.2010, 10 ObS 213/09k; VwGH 5.9.2008, 2008/12/0080; zur unionsrechtlichen Perspektive vergleiche EuGH 20.4.2023, C-52/22, BVAEB) noch in der Literatur (Altersberger, Paragraph 41, PG, in: Reissner/Neumayr [Hrsg.], Zeller Kommentar zum Öffentlichen Dienstrecht,
- Lfg., 2023, Rz 12) verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden. Mit dem SVÄG 2020, BGBl. I 28/2021, hat der Gesetzgeber nunmehr ein – im Vergleich zum ‚Wartejahr‘ revidiertes – System geschaffen, in dem der Anpassungsfaktor unter Bezugnahme auf den jeweiligen Monat des Pensionsantrittes und der erstmaligen Anpassung differenzierter gestaltet wird (vgl. auch die Begründung des Gesamtändernden Abänderungsantrages, AA-83 BlgNR
- GP, 9). In diesem System beträgt der längste Zeitraum bis zu ersten Pensionsanpassung (für jene Personen, die im November ihren Stichtag haben) 14 Monate.Mit dem SVÄG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021,, hat der Gesetzgeber nunmehr ein – im Vergleich zum ‚Wartejahr‘ revidiertes – System geschaffen, in dem der Anpassungsfaktor unter Bezugnahme auf den jeweiligen Monat des Pensionsantrittes und der erstmaligen Anpassung differenzierter gestaltet wird vergleiche auch die Begründung des Gesamtändernden Abänderungsantrages, AA-83 BlgNR
- GP, 9). In diesem System beträgt der längste Zeitraum bis zu ersten Pensionsanpassung (für jene Personen, die im November ihren Stichtag haben) 14 Monate. In ihrer Äußerung weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Aliquotierung auf statistischen Überlegungen beruhe und ihre sachliche Grundlage in der Betrachtung der Lebenspensionssumme habe. Die herangezogenen Standardannahmen (insbesondere: gleiche Lebenserwartung und konstante Inflation) bewirkten bei Pensionsbeziehenden des gleichen Zugangsjahrgangs ein annähernd gleiches Lebenspensionseinkommen. Dieses Modell führe jedoch zu Einbußen, wenn der Pensionsbeginn näher am Jahresende liege und der (erste) Anpassungsfaktor besonders hoch sei. Der Gesetzgeber belastet die angefochtenen Bestimmungen nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn er sich im Rahmen des ihm eingeräumten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zur Erhaltung der Kaufkraft von Pensionen bei der erstmaligen Pensionserhöhung für ein Modell der verzögerten Anpassung in Form einer Aliquotierung entscheidet. Die dabei auftretenden Ungleichbehandlungen sind auch Folge der – von den Antragstellern nicht in Frage gestellten (vgl. im Übrigen zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen VfSlg. 19.884/2014 mwN) – jährlichen Pensionsanpassung mit
- Jänner (vgl. § 108h Abs. 1 ASVG sowie das Parallelrecht). Der Verfassungsgerichtshof vermag keine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen zu erkennen, zumal der Gesetzgeber im vorliegenden Fall infolge des Auftretens von Veränderungen der von ihm – unbedenklicherweise – für maßgeblich erachteten Parameter, die das Erreichen des angestrebten Zieles vereiteln, durch Gesetzesänderungen eingegriffen hat, um unerwünschteDer Gesetzgeber belastet die angefochtenen Bestimmungen nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn er sich im Rahmen des ihm eingeräumten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zur Erhaltung der Kaufkraft von Pensionen bei der erstmaligen Pensionserhöhung für ein Modell der verzögerten Anpassung in Form einer Aliquotierung entscheidet. Die dabei auftretenden Ungleichbehandlungen sind auch Folge der – von den Antragstellern nicht in Frage gestellten vergleiche im Übrigen zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen VfSlg. 19.884 aus 2014, mwN) – jährlichen Pensionsanpassung mit
- Jänner vergleiche Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG sowie das Parallelrecht). Der Verfassungsgerichtshof vermag keine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen zu erkennen, zumal der Gesetzgeber im vorliegenden Fall infolge des Auftretens von Veränderungen der von ihm – unbedenklicherweise – für maßgeblich erachteten Parameter, die das Erreichen des angestrebten Zieles vereiteln, durch Gesetzesänderungen eingegriffen hat, um unerwünschte Auswirkungen abzumildern oder hintanzuhalten (vgl. BGBl. I 175/2022 für das Kalenderjahr 2023 sowie BGBl. I 36/2023 für die Kalenderjahre 2024 und 2025).Auswirkungen abzumildern oder hintanzuhalten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, für das Kalenderjahr 2023 sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2023, für die Kalenderjahre 2024 und 2025). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob der Gesetzgeber mit dem angefochtenen System die sachgerechteste Lösung getroffen hat (vgl. VfSlg. 16.764/2002 mwN). In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass sich das von den Antragstellern angestrebte Ergebnis (volle erstmalige Pensionsanpassung für alle Personen, unabhängig von ihrem Pensionsstichtag, jeweils mit Wirksamkeit ab
- Jänner des Folgejahres) durch die unterschiedliche Wartedauer auf die erstmalige Erhöhung ebenso auf die weitere Bezugsdauer auswirken würde wie das an Stichtage anknüpfende System, das die angefochtenen Bestimmungen ausgestalten. Durch das derzeit in § 108h Abs. 1 ASVG (vgl. auch § 50 Abs. 1 GSVG, § 46 Abs. 1 BSVG, § 41 Abs. 2 erster Satz PG 1965, § 11 Abs. 1 erster Satz BThPG und § 37 Abs. 2 erster Satz BB-PG) geregelte System erfolgt die Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung stets mit Wirksamkeit ab
- Jänner, wobei dieser Anpassung
§ 108hAbs.
2 ASVG (und nach dem Parallelrecht) jene Pension zugrunde zu legen ist, auf die nach den am
- Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand (mit näher bezeichneten Ausnahmen). Daher wirkt sich eine (erstmalige) Pensionsanpassung für Personen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Vorjahres in Pension gegangen sind, zwangsläufig auch auf die weitere Bezugsdauer aus. […]Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob der Gesetzgeber mit dem angefochtenen System die sachgerechteste Lösung getroffen hat vergleiche VfSlg. 16.764 aus 2002, mwN). In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass sich das von den Antragstellern angestrebte Ergebnis (volle erstmalige Pensionsanpassung für alle Personen, unabhängig von ihrem Pensionsstichtag, jeweils mit Wirksamkeit ab
- Jänner des Folgejahres) durch die unterschiedliche Wartedauer auf die erstmalige Erhöhung ebenso auf die weitere Bezugsdauer auswirken würde wie das an Stichtage anknüpfende System, das die angefochtenen Bestimmungen ausgestalten. Durch das derzeit in Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG vergleiche auch Paragraph 50, Absatz eins, GSVG, Paragraph 46, Absatz eins, BSVG, Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz PG 1965, Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz BThPG und Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz BB-PG) geregelte System erfolgt die Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung stets mit Wirksamkeit ab
- Jänner, wobei dieser Anpassung
Paragraph 108 h, Absatz 2, ASVG (und nach dem Parallelrecht) jene Pension zugrunde zu legen ist, auf die nach den am
- Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand (mit näher bezeichneten Ausnahmen). Daher wirkt sich eine (erstmalige) Pensionsanpassung für Personen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Vorjahres in Pension gegangen sind, zwangsläufig auch auf die weitere Bezugsdauer aus. […] Schließlich teilt der Verfassungsgerichtshof auch die Bedenken des Antragstellers zu G 266-269/2023 ob des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nicht: Die Bundesregierung weist zu Recht darauf hin, dass Regelungen über eine Pensionserhöhung im Allgemeinen nicht in dieses Grundrecht eingreifen (vgl. VfSlg. 18.885/2009) und Art. 1
- ZPEMRK nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein Recht garantiert, Sozialleistungen oder Pensionszahlungen irgendeiner Art oder Höhe zu erhalten, solange dies nicht im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist (vgl. EGMR 13.3.2012, 26.266/05, Raviv, Z 61, unter Hinweis auf EGMR [GK] 16.3.2010, 42.184/05, Carson ua., Z 53 und 57; vgl. dazu auch EGMR 4.11.2008, 42.184/05, Carson ua., Z 67 f., zur Inflationsanpassung von Pensionen).“Schließlich teilt der Verfassungsgerichtshof auch die Bedenken des Antragstellers zu G 266-269/2023 ob des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nicht: Die Bundesregierung weist zu Recht darauf hin, dass Regelungen über eine Pensionserhöhung im Allgemeinen nicht in dieses Grundrecht eingreifen vergleiche VfSlg. 18.885 aus 2009,) und Artikel eins,
- ZPEMRK nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein Recht garantiert, Sozialleistungen oder Pensionszahlungen irgendeiner Art oder Höhe zu erhalten, solange dies nicht im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist vergleiche EGMR 13.3.2012, 26.266/05, Raviv, Ziffer 61,, unter Hinweis auf EGMR [GK] 16.3.2010, 42.184/05, Carson ua., Ziffer 53 und 57; vergleiche dazu auch EGMR 4.11.2008, 42.184/05, Carson ua., Ziffer 67, f., zur Inflationsanpassung von Pensionen).“ Das erkennende Gericht vermag entgegen dem Beschwerdevorbringen in den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W266.2285679.1.00