RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlW285 2138567-2 Spruch, W285 2138567-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nichtzulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nichtzulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 04.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.11.2015 und 11.08.2016 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers statt. Mit Bescheid vom 27.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs1 Z 3 AsylG 2005 und stellte fest, dass die Abschiebung nach Eritrea zulässig ist. (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 27.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins i, römisch fünf m, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Abs1 Ziffer 3, AsylG 2005 und stellte fest, dass die Abschiebung nach Eritrea zulässig ist. (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen gewillkürten Vertreter am 10.10.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.03.2018, W196 2138567-1/10E die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr (Spruchpunkt III.). Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.03.2018, W196 2138567-1/10E die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 03.01.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2019 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.03.2021 erteilt. Beantragt am 05.10.2021, wurde die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid vom 10.03.2021 um zwei Jahre verlängert. Am 04.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 35) gemäß § 54a Abs. 1 NAG eine Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) ausgestellt.Am 04.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 35) gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) ausgestellt. Am 30.12.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.Am 30.12.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG
- Mit Bescheid vom 13.03.2023 wurde der Antrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG. Die doppelte Erteilung von Aufenthaltstitelns bzw. befristeten Aufenthaltsberechtigungen sei nicht vorgesehen. Dass einem Fremden nicht mehrere, gleichzeitig gültige Aufenthaltsberechtigungen bzw. Aufenthaltstitel zukommen sollen, ergebe sich aus der logisch-systematischen Interpretation in Verbindung mit einer Lückenschließung (Analogie). Die Behörde verkenne nicht, dass es sich bei der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung um keinen Aufenthaltstitel nach dem
- Hauptstück des AsylG 2005 handle, jedoch sei hier von einer planwidrigen Lücke auszugehen. Es sei in casu auch von einer beabsichtigten Lücke im Zweifel auszugehen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.04.2023 fristgerecht Beschwerde und führte durch seine bevollmächtigte Vertreterin im Wesentlichen aus, dass ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut nur dann zulässig sei, wenn eindeutig feststehe, dass der Gesetzgeber etwas Anderes gewollt habe, als er zum Ausdruck gebracht habe. Im Zweifel sei das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen. Im gegenständlichen Fall liege daher keine - planwidrige - Lücke vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der wiedergegebene Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer seit 27.03.2018 den Status des subsidär Schutzberechtigten besitzt und dass ihm am 04.11.2021 eine Aufenthaltskarte für Angehörige von EU-Bürgern mit zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor subsidiär Schutzberechtigter, es wurde kein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter und zur Ausstellung der Aufenthaltskarte für EU-Familienangehörige ergeben sich aus dem unbedenklichen Gerichtsakt und der Einsichtnahme in den IZR-Auszug des Beschwerdeführers. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde stehen damit in Einklang.
- Rechtliche Beurteilung: Zum Absehen von der - beantragten - mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Auf Tatsachenebene liegen alle erforderlichen Ermittlungsergebnisse vor, strittig ist somit lediglich die Rechtsfrage, weshalb auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden durfte. Zu Spruchpunkt A) Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung: Durch den erteilten Aufenthaltstitel (Angehöriger eines EU-Bürgers) des Beschwerdeführers wird die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nicht ersetzt. Mangels gesetzlicher Grundlage kann daher eine Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht erfolgen. Mit Erkenntnis vom 22.07.2022, Ro 2022/14/0096 hat der VwGH (s. Rz 16) klargestellt, dass die Rechtslage zum gleichzeitigen Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts eindeutig ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 1.9.2020, Ra 2020/20/0239, mwN), womit die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, wonach einem Fremden, welcher über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt, generell keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt werden kann, als verfehlt angesehen werden muss. Mit Erkenntnis vom 22.07.2022, Ro 2022/14/0096 hat der VwGH (s. Rz 16) klargestellt, dass die Rechtslage zum gleichzeitigen Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts eindeutig ist vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 1.9.2020, Ra 2020/20/0239, mwN), womit die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, wonach einem Fremden, welcher über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt, generell keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt werden kann, als verfehlt angesehen werden muss. Zwar lag dem im zitierten Erkenntnis beurteilten Fall ein subsidiär Schutzberechtigter zugrunde, dem der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ gemäß § 45 NAG erteilt wurde, dessen Erteilung sogar die (bisherige) Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte über einen näher genannten Zeitraum voraussetzt. Nichts desto weniger wurde darin die grundsätzliche Zulässigkeit des gleichzeitigen Bestehens eines Aufenthaltsrechtes nach dem AsylG sowie nach dem NAG bestätigt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dasselbe nicht auch im Falle eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a Abs. 1 NAG gelten sollte.Zwar lag dem im zitierten Erkenntnis beurteilten Fall ein subsidiär Schutzberechtigter zugrunde, dem der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ gemäß Paragraph 45, NAG erteilt wurde, dessen Erteilung sogar die (bisherige) Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte über einen näher genannten Zeitraum voraussetzt. Nichts desto weniger wurde darin die grundsätzliche Zulässigkeit des gleichzeitigen Bestehens eines Aufenthaltsrechtes nach dem AsylG sowie nach dem NAG bestätigt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dasselbe nicht auch im Falle eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG gelten sollte. § 8 AsylG lautet (auszugsweise):Paragraph 8, AsylG lautet (auszugsweise): „
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. […]
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.“ Wie mit Beschwerde unter Verweis auf VwGH v. 9.11.2022, Ro 2021/14/0001, zutreffend aufgezeigt, ist eine weitere Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn sich der Sachverhalt seit Erteilung der subsidiären Schutzberechtigung nicht geändert hat, was fallbezogen zutrifft. Dass die belangte Behörde von Änderungen auf Sachverhaltsebene ausgeht, lässt sich der Begründung des Bescheides auch nicht entnehmen. Mit dem nunmehrigen Erkenntnis ist daher dem Antrag des Beschwerdeführers, der, wie auch vom Bundesamt nicht bestritten wird, zweifelsohne weiterhin subsidiär Schutzberechtigter ist, auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung zu entsprechen. Jedoch stellt sich nunmehr die Frage, wie die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung im Verlängerungsverfahren bemessen werden soll. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, führte dieser aus, dass die Aufenthaltsberechtigung bei einem Verlängerungsantrag, der – wie hier - vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts besteht. Der Gesetzgeber hat, so der VwGH (Rz 23), mit der Anordnung des Weiterbestehens der Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich - (wenn auch) eingeschränkt auf den Fall der rechtzeitigen Antragstellung – zu erkennen gegeben, dass erst mit der dem Antrag nicht Folge gebenden Entscheidung der Verlust der Aufenthaltsberechtigung eintreten sollte (siehe ebenfalls VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Die Entscheidung über den Verlängerungsantrag hat somit für vorangegangene Zeiträume keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der subsidiär Schutzberechtigten (Rz 24 zu Ra 2019/18/0281). Im vorliegenden Fall, in der die Verlängerungsentscheidung nach Ablauf der einjährigen Gültigkeitsdauer der zuletzt und zugleich erstmals erteilten Aufenthaltsberechtigungen ergeht, garantiert die nunmehrige Festlegung der verlängerten, zweijährigen Gültigkeitsdauer, ausgehend von der heutigen hg. Verlängerungsentscheidung, einen nahtlosen Anschluss an die (während des anhängigen Verlängerungsverfahrens) fortbestehende Aufenthaltsberechtigung, ohne dass dabei eine Lücke in der dem Beschwerdeführer erteilten Berechtigung entstanden wäre, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W285.2138567.2.00