RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlW604 2274604-1 Spruch, W604 2274604-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin hat am 07.11.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.02.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.02.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde. 1.
- Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG von der belangten Behörde am 14.03.2023 veranlassten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.1.
- Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG von der belangten Behörde am 14.03.2023 veranlassten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.05.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen und den Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH spruchmäßig festgestellt.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.05.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen und den Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH spruchmäßig festgestellt.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 29.06.2023 erhobene Beschwerde. Unter Vorlage medizinischer Beweismittel bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die vorgelegten Befunde nicht ausreichend gewürdigt worden seien. In den Befunden werde dokumentiert, dass es zu kognitiven Aussetzern komme. Es sei Pacing erforderlich, da es bereits bei minimalen Anstrengungen zu Tachykardie, Zittrigkeit, Hitzewallungen und Überanstrengung mit wochenlanger Verschlechterung des Leidens komme. Entgegen den Ausführungen im Gutachten benötige die Beschwerdeführerin einen Rollstuhl, die Leistungsfähigkeit im Alltag sei fast gänzlich erloschen. Dem vorgelegten Reha Bericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl für den Nah- als auch den Fernbereich auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Das Gutachten XXXX sei daher insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb der Grad der Behinderung unter Richtsatzposition 03.05.02 in Höhe von zumindest 50 vH zu beurteilen und ein Behindertenpass auszustellen sei. Zudem sei die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 29.06.2023 erhobene Beschwerde. Unter Vorlage medizinischer Beweismittel bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die vorgelegten Befunde nicht ausreichend gewürdigt worden seien. In den Befunden werde dokumentiert, dass es zu kognitiven Aussetzern komme. Es sei Pacing erforderlich, da es bereits bei minimalen Anstrengungen zu Tachykardie, Zittrigkeit, Hitzewallungen und Überanstrengung mit wochenlanger Verschlechterung des Leidens komme. Entgegen den Ausführungen im Gutachten benötige die Beschwerdeführerin einen Rollstuhl, die Leistungsfähigkeit im Alltag sei fast gänzlich erloschen. Dem vorgelegten Reha Bericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl für den Nah- als auch den Fernbereich auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Das Gutachten römisch 40 sei daher insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb der Grad der Behinderung unter Richtsatzposition 03.05.02 in Höhe von zumindest 50 vH zu beurteilen und ein Behindertenpass auszustellen sei. Zudem sei die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen. 2.
- Mit Einlangen im Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. 2.
- Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten wurden vom Bundesverwaltungsgericht medizinische Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Neurologie/Psychiatrie und XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 24.10.2023 und 13.11.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.2.
- Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten wurden vom Bundesverwaltungsgericht medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Neurologie/Psychiatrie und römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 24.10.2023 und 13.11.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde. 2.
- Innerhalb der im Rahmen des mit Ausfertigung vom 24.01.2024 veranlassten Parteiengehörs eingeräumten Frist wurden hinsichtlich der objektivierten Höhe des Grades der Behinderung keine Einwendungen erhoben. Von der Beschwerdeführerin wurde mittels Eingabe vom 15.02.2024 vorgebracht, dass sie mit dem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH einverstanden sei. Es würden jedoch Einwendungen hinsichtlich einer Befristung bzw. des Termins der Nachuntersuchung erhoben, da dieser zu früh angesetzt sei. Zudem wurde zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass Stellung genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt Funktionseinschränkung Position GdB 1.2.
- Posturales orthostatisches Tachycardiesyndrom Oberer Rahmensatz da Beschwerden unter Belastung mit Einschränkung der Leistungsfähigkeit und orthostatischem Schwindel und Belastungsdyspnoe, die Blutdruckschwankungen sind hier mit abgebildet. (gleichzuhalten mit) 05.02.01 40 vH 1.2.
- Long Covid Syndrom Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz da chronisch affektive und somatische Beschwerden (posturales orthostatisches Tachycardiesyndrom ohne neurologische Ausfälle) mit Facharztkontrollen in großen Abständen, die antidepressive Medikation wurde seit dem Vorgutachten nicht verändert, bezüglich einer Gesprächstherapie liegen keine Behandlungsnachweise vor. 03.05.01 30 vH Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leidens 2 trotz teilweiser Leidensüberschneidung um eine Stufe erhöht.
- Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellung zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. 2.2 Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der gegebenen Funktionseinschränkungen und dem sich daraus ergebenden Grad der Behinderung gründen sich in freier Beweiswürdigung auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten XXXX und XXXX und die bis 05.07.2023 vorgelegten Beweismittel.2.2 Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der gegebenen Funktionseinschränkungen und dem sich daraus ergebenden Grad der Behinderung gründen sich in freier Beweiswürdigung auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten , römisch 40 und römisch 40 und die bis 05.07.2023 vorgelegten Beweismittel. Die Sachverständigengutachten XXXX und XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und bis 05.07.2023 vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die Sachverständigengutachten römisch 40 und römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und bis 05.07.2023 vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden. 2.2.
- Hinsichtlich der nunmehr erfolgten gesonderten Beurteilung des Leidens „Posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom“ stellt XXXX nachvollziehbar dar, dass aufgrund der aus diesem Leiden resultierenden Beschwerden - Einschränkung der Leistungsfähigkeit, Schwindel, Belastungsdyspnoe und Blutdruckschwankungen – diese Gesundheitsschädigung einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen gewesen sei. Sie erläutert vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und der vorgelegten Befunde schlüssig, dass der für die Einschätzung relevante ärztliche Entlassungsbericht der Rehabilitation vom 07.06.2023 zum Zeitpunkt der Beurteilung durch die belangte Behörde noch nicht vorgelegen sei und er daher auch erst bei der aktuellen Begutachtung in die Beurteilung aufgenommen werden habe können. Die Beurteilung erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 05.02.01 für Herzmuskelerkrankungen leichter Ausprägung vorsieht, wobei durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes den bei der Beschwerdeführerin bestehenden deutlichen Beschwerden unter Belastung und der Einschränkung der Leistungsfähigkeit Rechnung getragen wurde.2.2.
- Hinsichtlich der nunmehr erfolgten gesonderten Beurteilung des Leidens „Posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom“ stellt römisch 40 nachvollziehbar dar, dass aufgrund der aus diesem Leiden resultierenden Beschwerden - Einschränkung der Leistungsfähigkeit, Schwindel, Belastungsdyspnoe und Blutdruckschwankungen – diese Gesundheitsschädigung einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen gewesen sei. Sie erläutert vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und der vorgelegten Befunde schlüssig, dass der für die Einschätzung relevante ärztliche Entlassungsbericht der Rehabilitation vom 07.06.2023 zum Zeitpunkt der Beurteilung durch die belangte Behörde noch nicht vorgelegen sei und er daher auch erst bei der aktuellen Begutachtung in die Beurteilung aufgenommen werden habe können. Die Beurteilung erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 05.02.01 für Herzmuskelerkrankungen leichter Ausprägung vorsieht, wobei durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes den bei der Beschwerdeführerin bestehenden deutlichen Beschwerden unter Belastung und der Einschränkung der Leistungsfähigkeit Rechnung getragen wurde. 2.2.
- Zur Beurteilung des Long-Covid-Syndroms erläutert der befasste neurologisch/psychiatrische Sachverständige schlüssig und im Einklang mit klinischem Untersuchungsbefund und der Einschätzungsverordnung, dass die Einschätzung des Leidens nach Richtsatzposition 03.05.01 und einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zu erfolgen habe, da zwar chronisch affektive und somatische Beschwerden bestünden, aber keine sensomotorischen Defizite objektivierbar seien. Er erläutert dazu weiter nachvollziehbar, dass eine Höherbeurteilung dieses Leidens nicht möglich sei, da fachärztliche Kontrollen nur in großen Abständen stattfänden, die antidepressive Medikation seit der Erstellung des Gutachtens der belangten Behörde nicht verändert worden sei und auch keine Behandlungsnachweise einer Gesprächstherapie vorlägen. So wird - diese Ausführungen bestätigend - auch im vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht der neurologischen Rehabilitation vom 25.01.2023 beschrieben, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des psychologischen Erstgespräches psychisch stabil gewesen sei, keine neuropsychologischen Auffälligkeiten angegeben und selbst auf weitere psychologische Betreuung verzichtet habe. Auch nach dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 07.06.2023 seien im Rahmen der neuropsychologischen Betreuung lediglich Relaxationsmethoden erlernt worden. Insgesamt finden sich somit keine Hinweise, welche ein höheres als das der Beurteilung zu Grunde gelegte Funktionsdefizit belegten. Dem Zusammenwirken der Leiden wurde in den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Rechnung getragen. Der Gesamtgrad der Behinderung wird in Abweichung von den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde mit 50vH festgestellt, da das (nunmehr) führende internistische Leiden einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen war und durch Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und funktioneller Relevanz um eine Stufe erhöht wird. Die bis 05.07.2023 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt und resultiert aus den im Rahmen des Beschwerdevorbringens vorgelegten Beweismitteln die geänderte Beurteilung des Grades der Behinderung. Das im Rahmen der persönlichen Untersuchung nachgereichte Beweismittel bleibt unberücksichtigt (vgl. die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.1.). Hinzuzufügen ist diesbezüglich, dass dieser Befund die bekannten und der Beurteilung unterzogenen Leiden dokumentiert und somit daraus keine Änderung der Beurteilung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin resultiert.Dem Zusammenwirken der Leiden wurde in den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Rechnung getragen. Der Gesamtgrad der Behinderung wird in Abweichung von den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde mit 50vH festgestellt, da das (nunmehr) führende internistische Leiden einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen war und durch Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und funktioneller Relevanz um eine Stufe erhöht wird. Die bis 05.07.2023 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt und resultiert aus den im Rahmen des Beschwerdevorbringens vorgelegten Beweismitteln die geänderte Beurteilung des Grades der Behinderung. Das im Rahmen der persönlichen Untersuchung nachgereichte Beweismittel bleibt unberücksichtigt vergleiche die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.1.1.). Hinzuzufügen ist diesbezüglich, dass dieser Befund die bekannten und der Beurteilung unterzogenen Leiden dokumentiert und somit daraus keine Änderung der Beurteilung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin resultiert. Hinsichtlich der unter Punkten 1.2.
- und 1.2.
- der Feststellungen dargestellten Leiden, deren Beurteilung des Grades der Behinderung bzw. der Zuordnung zu den jeweiligen Positionen der Einschätzungsverordnung wurde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A): 3.1.
- Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG). Als Ermächtigung in diesem Sinne kommt § 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in Betracht. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG). Als Ermächtigung in diesem Sinne kommt Paragraph 35, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in Betracht. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Im Hinblick auf die unter Punkt
- Dargestellte beweiswürdigende Auseinandersetzung ist vorausschickend festzuhalten, dass in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 46 BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 05.07.2023 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen.Im Hinblick auf die unter Punkt
- Dargestellte beweiswürdigende Auseinandersetzung ist vorausschickend festzuhalten, dass in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (Paragraph 46, BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 05.07.2023 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt die allgemeine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 BBG jedenfalls aus § 40 Abs. 2 BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt die allgemeine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BBG jedenfalls aus Paragraph 40, Absatz 2, BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die abweisungsbedingende und auf sachverständiger Expertise beruhende erstbehördlich erzielte Einschätzung des Grades der Behinderung von 30 vH. Im Rahmen der nunmehr erfolgten fachärztlich internistischen Begutachtung wurde das Tachykardiesyndrom einer gesonderten Einschätzung unterzogen und dem Ausmaß entsprechend mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH beurteilt, woraus im Zusammenwirken mit dem Long Covid Syndrom insgesamt die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH resultiert. Die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses liegen damit vor, weshalb dem Antrag der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, VwGH 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Da der angefochtene Bescheid lediglich über die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz abspricht, nicht aber über eine allfällige Nachuntersuchung, die Vornahme von Zusatzeintragungen in diesen und die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, haben entsprechende Absprüche durch das Bundesverwaltungsgericht zur Hintanhaltung einer Überschreitung des Beschwerdegegenstandes zu unterbleiben. Hinsichtlich der monierten Befristung wird die Beschwerdeführerin auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren nach erfolgter Ausstellung des Behindertenpasses durch die belangte Behörde verwiesen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, VwGH 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Da der angefochtene Bescheid lediglich über die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz abspricht, nicht aber über eine allfällige Nachuntersuchung, die Vornahme von Zusatzeintragungen in diesen und die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, haben entsprechende Absprüche durch das Bundesverwaltungsgericht zur Hintanhaltung einer Überschreitung des Beschwerdegegenstandes zu unterbleiben. Hinsichtlich der monierten Befristung wird die Beschwerdeführerin auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren nach erfolgter Ausstellung des Behindertenpasses durch die belangte Behörde verwiesen. 3.1.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland). Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG und die vorgelagerte Frage nach dem Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht vom Sachverständigenbeweis Gebrauch gemacht und auf persönlicher Untersuchung basierende fachärztliche Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Innere Medizin eingeholt. Die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel fanden in diesem Sachverständigenbeweis Berücksichtigung und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Die Ergebnisse des erhobenen Sachverständigenbeweises wurden den Verfahrensparteien gemäß §§ 17 VwGVG iVm. 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, wobei diese keine Einwendungen hinsichtlich des festgestellten Grades der Behinderung bzw. der zugrundeliegenden gutachterlichen Einschätzungen erhoben haben und Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen damit nicht länger zu sehen sind.Die Ergebnisse des erhobenen Sachverständigenbeweises wurden den Verfahrensparteien gemäß Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 45 Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht, wobei diese keine Einwendungen hinsichtlich des festgestellten Grades der Behinderung bzw. der zugrundeliegenden gutachterlichen Einschätzungen erhoben haben und Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen damit nicht länger zu sehen sind. Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W604.2274604.1.00