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{'item': 'W604 2274607-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlW604 2274607-1 Spruch, W604 2274607-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin hat am 07.11.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) gestellt. 1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.02.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.02.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde. 1.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG von der belangten Behörde am 14.03.2023 veranlassten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.1.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG von der belangten Behörde am 14.03.2023 veranlassten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben. 1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.05.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen und den Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH spruchmäßig festgestellt.1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.05.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen und den Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH spruchmäßig festgestellt. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 29.06.2023 erhobene Beschwerde. Unter Vorlage medizinischer Beweismittel bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die vorgelegten Befunde nicht ausreichend gewürdigt worden seien. In den Befunden werde dokumentiert, dass es zu kognitiven Aussetzern komme. Es sei Pacing erforderlich, da es bereits bei minimalen Anstrengungen zu Tachykardie, Zittrigkeit, Hitzewallungen und Überanstrengung mit wochenlanger Verschlechterung des Leidens komme. Entgegen den Ausführungen im Gutachten benötige die Beschwerdeführerin einen Rollstuhl. Dem vorgelegten Reha Bericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl für den Nah- als auch den Fernbereich auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Das Gutachten XXXX sei daher insgesamt nicht nachvollziehbar. Die Leistungsfähigkeit im Alltag sei fast gänzlich erloschen. Es sei daher der Grad der Behinderung unter Richtsatzposition 03.05.02 in Höhe von zumindest 50 vH zu beurteilen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Zudem sei ein Behindertenpass auszustellen und die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 29.06.2023 erhobene Beschwerde. Unter Vorlage medizinischer Beweismittel bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die vorgelegten Befunde nicht ausreichend gewürdigt worden seien. In den Befunden werde dokumentiert, dass es zu kognitiven Aussetzern komme. Es sei Pacing erforderlich, da es bereits bei minimalen Anstrengungen zu Tachykardie, Zittrigkeit, Hitzewallungen und Überanstrengung mit wochenlanger Verschlechterung des Leidens komme. Entgegen den Ausführungen im Gutachten benötige die Beschwerdeführerin einen Rollstuhl. Dem vorgelegten Reha Bericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl für den Nah- als auch den Fernbereich auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Das Gutachten römisch 40 sei daher insgesamt nicht nachvollziehbar. Die Leistungsfähigkeit im Alltag sei fast gänzlich erloschen. Es sei daher der Grad der Behinderung unter Richtsatzposition 03.05.02 in Höhe von zumindest 50 vH zu beurteilen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Zudem sei ein Behindertenpass auszustellen und die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen. 2.1. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2023 eingelangten – Schreiben vom 04.07.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. 2.2. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten wurden vom Bundesverwaltungsgericht medizinische Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Neurologie/Psychiatrie und XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 24.10.2023 und 13.11.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.2.2. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten wurden vom Bundesverwaltungsgericht medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Neurologie/Psychiatrie und römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 24.10.2023 und 13.11.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde. 2.3. Innerhalb der im Rahmen des mit Ausfertigung vom 24.01.2024 veranlassten Parteiengehörs eingeräumten Frist wurden hinsichtlich der objektivierten Höhe des Grades der Behinderung keine Einwendungen erhoben. Von der Beschwerdeführerin wurde mittels Eingabe vom 15.02.2024 vorgebracht, dass sie mit dem Grad der Behinderung in 50 vH einverstanden sei. Es würden jedoch Einwendungen hinsichtlich einer Befristung bzw. des Termins der Nachuntersuchung erhoben, da dieser zu früh angesetzt sei. Zudem wurde zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass Stellung genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX ist österreichische Staatsbürgerin. Sie hat mit Einlangen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 07.11.2022 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG beantragt. Eine bei ihr vorliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% wurde bislang nicht rechtskräftig festgestellt. 1.1. Die Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 ist österreichische Staatsbürgerin. Sie hat mit Einlangen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 07.11.2022 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG beantragt. Eine bei ihr vorliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% wurde bislang nicht rechtskräftig festgestellt. 1.2. Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Dieser liegt ab Antragstellung am 07.11.2022 vor. Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt: Funktionseinschränkung Position GdB 1.3.1. Posturales orthostatisches Tachycardiesyndrom Oberer Rahmensatz da Beschwerden unter Belastung mit Einschränkung der Leistungsfähigkeit und orthostatischem Schwindel und Belastungsdyspnoe, die Blutdruckschwankungen sind hier mit abgebildet. (gleichzuhalten mit) 05.02.01 40 vH 1.3.2. Long Covid Syndrom Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz da chronisch affektive und somatische Beschwerden (posturales orthostatisches Tachycardiesyndrom ohne neurologische Ausfälle) mit Facharztkontrollen in großen Abständen, die antidepressive Medikation wurde seit dem Vorgutachten nicht verändert, bezüglich einer Gesprächstherapie liegen keine Behandlungsnachweise vor. 03.05.01 30 vH Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leidens 2 trotz teilweiser Leidensüberschneidung um eine Stufe erhöht. 1.4. Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen, allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die österreichische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt, namentlich aus dem vorliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis. Eine bereits vorliegende und rechtskräftig festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit ist im Verfahren nicht hervorgekommen. 2.2. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen unter Punkt 1.2. basieren auf dem dahingehend widerspruchsfreien, unbedenklichen und unstrittigen Akteninhalt und dem mit Stichtag 05.03.2024 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherungsanstalt. 2.3. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der gegebenen Funktionseinschränkungen sowie zum Zeitpunkt deren Vorliegens gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 05.07.2023 vorgelegten Beweismittel. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten XXXX und XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und bis 05.07.2023 vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten römisch 40 und römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und bis 05.07.2023 vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Gutachten sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die bis 05.07.2023 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden. Letztlich wurden hinsichtlich der unter Punkten 1.3.1. und 1.3.2. der Feststellungen dargestellten Leiden von der Beschwerdeführerin weder bezüglich deren objektivierten Ausmaßes noch deren Zuordnung zu den Positionen der Einschätzungsverordnung oder dem herangezogenen Grad der Behinderung Einwendungen erhoben. Die im Folgenden darzustellenden Einzelleiden bestanden bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung, diesbezüglich haben sich die befassten Sachverständigen unzweifelhaft geäußert. 2.3.1. Hinsichtlich der nunmehr erfolgten gesonderten Beurteilung des Leidens „Posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom“ stellt XXXX nachvollziehbar dar, dass aufgrund der aus diesem Leiden resultierenden Beschwerden - Einschränkung der Leistungsfähigkeit, Schwindel, Belastungsdyspnoe und Blutdruckschwankungen – diese Gesundheitsschädigung einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen gewesen sei. Sie erläutert vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und der vorgelegten Befunde schlüssig, dass der für die Einschätzung relevante ärztliche Entlassungsbericht der Rehabilitation vom 07.06.2023 zum Zeitpunkt der Beurteilung durch die belangte Behörde noch nicht vorgelegen sei und er daher auch erst bei der aktuellen Begutachtung in die Beurteilung aufgenommen werden habe können. Die Beurteilung erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 05.02.01 für Herzmuskelerkrankungen leichter Ausprägung vorsieht, wobei durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes den bei der Beschwerdeführerin bestehenden deutlichen Beschwerden unter Belastung und der Einschränkung der Leistungsfähigkeit Rechnung getragen wurde.2.3.1. Hinsichtlich der nunmehr erfolgten gesonderten Beurteilung des Leidens „Posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom“ stellt römisch 40 nachvollziehbar dar, dass aufgrund der aus diesem Leiden resultierenden Beschwerden - Einschränkung der Leistungsfähigkeit, Schwindel, Belastungsdyspnoe und Blutdruckschwankungen – diese Gesundheitsschädigung einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen gewesen sei. Sie erläutert vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und der vorgelegten Befunde schlüssig, dass der für die Einschätzung relevante ärztliche Entlassungsbericht der Rehabilitation vom 07.06.2023 zum Zeitpunkt der Beurteilung durch die belangte Behörde noch nicht vorgelegen sei und er daher auch erst bei der aktuellen Begutachtung in die Beurteilung aufgenommen werden habe können. Die Beurteilung erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 05.02.01 für Herzmuskelerkrankungen leichter Ausprägung vorsieht, wobei durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes den bei der Beschwerdeführerin bestehenden deutlichen Beschwerden unter Belastung und der Einschränkung der Leistungsfähigkeit Rechnung getragen wurde. 2.3.2. Zur Beurteilung des Long-Covid-Syndroms erläutert der befasste neurologisch/psychiatrische Sachverständige schlüssig und im Einklang mit klinischem Untersuchungsbefund und der Einschätzungsverordnung, dass die Einschätzung des Leidens nach Richtsatzposition 03.05.01 und einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zu erfolgen habe, da zwar chronisch affektive und somatische Beschwerden bestünden, aber keine sensomotorischen Defizite objektivierbar seien. Er erläutert dazu weiter nachvollziehbar, dass eine Höherbeurteilung dieses Leidens nicht möglich sei, da fachärztliche Kontrollen nur in großen Abständen stattfänden, die antidepressive Medikation seit der Erstellung des Gutachtens der belangten Behörde nicht verändert worden sei und auch keine Behandlungsnachweise einer Gesprächstherapie vorlägen. So wird - diese Ausführungen bestätigend - auch im vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht der neurologischen Rehabilitation vom 25.01.2023 beschrieben, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des psychologischen Erstgespräches psychisch stabil gewesen sei, keine neuropsychologischen Auffälligkeiten angegeben und selbst auf weitere psychologische Betreuung verzichtet habe. Auch nach dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 07.06.2023 seien im Rahmen der neuropsychologischen Betreuung lediglich Relaxationsmethoden erlernt worden. Insgesamt finden sich somit keine Hinweise, welche ein höheres als das der Beurteilung zu Grunde gelegte Funktionsdefizit belegten. Dem Zusammenwirken der Leiden wurde in den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Rechnung getragen. Der Gesamtgrad der Behinderung wird in Abweichung von den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde mit 50vH festgestellt, da das (nunmehr) führende internistische Leiden einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen war und durch Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und funktioneller Relevanz um eine Stufe erhöht wird. Das im Rahmen der persönlichen Untersuchung nachgereichte Beweismittel bleibt unberücksichtigt (vgl. die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.1.). Hinzuzufügen ist diesbezüglich, dass dieser Befund die bekannten und der Beurteilung unterzogenen Leiden dokumentiert und somit daraus keine Änderung der Beurteilung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin resultiert.Dem Zusammenwirken der Leiden wurde in den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Rechnung getragen. Der Gesamtgrad der Behinderung wird in Abweichung von den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde mit 50vH festgestellt, da das (nunmehr) führende internistische Leiden einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen war und durch Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und funktioneller Relevanz um eine Stufe erhöht wird. Das im Rahmen der persönlichen Untersuchung nachgereichte Beweismittel bleibt unberücksichtigt vergleiche die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.1.1.). Hinzuzufügen ist diesbezüglich, dass dieser Befund die bekannten und der Beurteilung unterzogenen Leiden dokumentiert und somit daraus keine Änderung der Beurteilung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin resultiert. 2.4. Die grundsätzliche Erwerbsfähigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb entstammt der im Anbetracht der festgestellten Funktionseinschränkungen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien medizinischen Einschätzung im durchgeführten Sachverständigenbeweis. Überhaupt fehlt es dem gegebenen Aktenmaterial an Anhaltspunkten, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1. Zu Spruchpunkt A): 3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) sind u.a. österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte gelten behinderte Personen, dieBegünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) sind u.a. österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Behinderung im Sinne des BEinstG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne des BEinstG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  11. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  12. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  13. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen (§ 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung).Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen (Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung). Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (§ 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung).- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung). Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine (§ 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung).Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine (Paragraph 3, Absatz 4, Einschätzungsverordnung). Im Hinblick auf die unter Punkt 2. Dargestellte beweiswürdigende Auseinandersetzung ist vorausschickend festzuhalten, dass in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 19 Abs. 1 BEinstG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 05.07.2023 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen.Im Hinblick auf die unter Punkt 2. Dargestellte beweiswürdigende Auseinandersetzung ist vorausschickend festzuhalten, dass in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 05.07.2023 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin nicht über einen Nachweis der Begünstigteneigenschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG, sodass sowohl der Grad der Behinderung als auch die allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen und allfällige Ausschlussgründe zu überprüfen sind. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG hinsichtlich des staatsbürgerschafts- bzw. aufenthaltsrechtlichen Status vor und konnten Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG dem gegebenen Akteninhalt nicht entnommen werden. Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin nicht über einen Nachweis der Begünstigteneigenschaft im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG, sodass sowohl der Grad der Behinderung als auch die allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen und allfällige Ausschlussgründe zu überprüfen sind. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG hinsichtlich des staatsbürgerschafts- bzw. aufenthaltsrechtlichen Status vor und konnten Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG dem gegebenen Akteninhalt nicht entnommen werden. Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die abweisungsbedingende und auf sachverständiger Expertise beruhende erstbehördlich erzielte Einschätzung des Grades der Behinderung von 30 vH. Im Rahmen der nunmehr erfolgten fachärztlich internistischen Begutachtung wurde das Tachykardiesyndrom einer gesonderten Einschätzung unterzogen und dem Ausmaß entsprechend mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH beurteilt, woraus im Zusammenwirken mit dem Long Covid Syndrom insgesamt die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH resultiert. Das derlei objektivierte Ausmaß der Funktionseinschränkungen lag nach den getroffenen Feststellungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 07.11.2022 vor und sind die Zuerkennungsvoraussetzungen im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtslage ab diesem Zeitpunkt damit gegeben, weshalb der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu entsprechen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, VwGH 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Da der angefochtene Bescheid lediglich über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz abspricht, nicht aber über eine allfällige Nachuntersuchung, die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme von Zusatzeintragungen in diesen, haben entsprechende Absprüche durch das Bundesverwaltungsgericht zur Hintanhaltung einer Überschreitung des Beschwerdegegenstandes zu unterbleiben.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, VwGH 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Da der angefochtene Bescheid lediglich über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz abspricht, nicht aber über eine allfällige Nachuntersuchung, die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme von Zusatzeintragungen in diesen, haben entsprechende Absprüche durch das Bundesverwaltungsgericht zur Hintanhaltung einer Überschreitung des Beschwerdegegenstandes zu unterbleiben. 3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH geht es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten um ein „civil right“ im Sinn des Art. 6 EMRK, sodass die Durchführung einer Verhandlung essenziell ist. Gerade die mündliche Verhandlung, deren Durchführung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht, ermöglicht es, im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Parteienvorbringens zum körperlichen Befinden, insbesondere zu Schmerzzuständen, einerseits ergänzende Fragen an die beigezogenen Sachverständigen zu stellen und andererseits auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen. Die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellt auch keine Frage bloß technischer Natur dar. Zudem haben Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsebene zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen (statt vieler VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0068 mwN; zur mündlichen Verhandlung ferner etwa VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH geht es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten um ein „civil right“ im Sinn des Artikel 6, EMRK, sodass die Durchführung einer Verhandlung essenziell ist. Gerade die mündliche Verhandlung, deren Durchführung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht, ermöglicht es, im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Parteienvorbringens zum körperlichen Befinden, insbesondere zu Schmerzzuständen, einerseits ergänzende Fragen an die beigezogenen Sachverständigen zu stellen und andererseits auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen. Die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellt auch keine Frage bloß technischer Natur dar. Zudem haben Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsebene zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen (statt vieler VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0068 mwN; zur mündlichen Verhandlung ferner etwa VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter VfGH 09.06.2017, E 1162/2017).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vergleiche etwa VfGH E 1873 aus 2020,; Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nach BEinstG und die vorgelagerte Frage nach dem Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht vom Sachverständigenbeweis Gebrauch gemacht und auf persönlicher Untersuchung basierende fachärztliche Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Innere Medizin eingeholt. Die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel fanden in diesem Sachverständigenbeweis Berücksichtigung und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Die Ergebnisse des erhobenen Sachverständigenbeweises wurden den Verfahrensparteien gemäß §§ 17 VwGVG iVm. 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, wobei diese keine Einwendungen hinsichtlich des festgestellten Grades der Behinderung bzw. der zugrunde liegenden gutachterlichen Einschätzungen erhoben haben und Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen damit nicht länger zu sehen sind.Die Ergebnisse des erhobenen Sachverständigenbeweises wurden den Verfahrensparteien gemäß Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 45 Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht, wobei diese keine Einwendungen hinsichtlich des festgestellten Grades der Behinderung bzw. der zugrunde liegenden gutachterlichen Einschätzungen erhoben haben und Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen damit nicht länger zu sehen sind. Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung hängt im Wesentlichen von Tatsachenfragen und den zugrundeliegenden Erwägungen der Beweiswürdigung ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das daraus resultierende Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der geltenden Rechtslage sowie der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W604.2274607.1.00

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