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{'item': 'W604 2282090-1'}

Obsah (11)§ 2§ 31Art. 133§ 9§ 19b§ 17Art. 130§ 28§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2024 GeschäftszahlW604 2282090-1 Spruch, W604 2282090-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herber

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Wien) vom 16.10.2023, GZ. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), beschlossen: A) Die Beschwerde wird

§ 31Abs. 1 Vw

GVG und § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit Einlangen am 23.06.2023 beantragte der beschwerdeführende XXXX geboren am XXXX , die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Mit Bescheid vom 16.10.2023 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), den Antrag abgewiesen und einen Grad der Behinderung (GdB) im Ausmaß von 40 vH spruchmäßig festgestellt.1.
  3. Mit Einlangen am 23.06.2023 beantragte der beschwerdeführende römisch 40 geboren am römisch 40 , die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Mit Bescheid vom 16.10.2023 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), den Antrag abgewiesen und einen Grad der Behinderung (GdB) im Ausmaß von 40 vH spruchmäßig festgestellt. 1.
  4. Mittels E-Mails vom 27.11.2023 um 22:30 Uhr hat der Beschwerdeführer ein Schreiben folgenden Inhaltes und unter dem Betreff „Beschwerde“ gegen den Bescheid eingebracht: „Ich möchte gegen den Bescheid Beschwerde einreichen da es noch nicht sechs Wochen her sind.“ 1.
  5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 02.02.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Verweis auf die Erfordernisse

§ 9Vw

GVG zur Verbesserung der Beschwerde aufgefordert und hierfür eine Frist bis längstens 23.02.2024 eingeräumt. Mit Übernahme am 08.02.2024 hat der Beschwerdeführer die Zustellung behoben, eine weitere Äußerung oder Stellungnahme des Beschwerdeführers ist innerhalb der eingeräumten Frist nicht eingelangt.1.3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 02.02.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Verweis auf die Erfordernisse

Paragraph 9, VwGVG zur Verbesserung der Beschwerde aufgefordert und hierfür eine Frist bis längstens 23.02.2024 eingeräumt. Mit Übernahme am 08.02.2024 hat der Beschwerdeführer die Zustellung behoben, eine weitere Äußerung oder Stellungnahme des Beschwerdeführers ist innerhalb der eingeräumten Frist nicht eingelangt.

  1. Beweiswürdigung: Die feststehenden Tatsachen ergeben sich aus dem insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes sowie des gerichtlichen Verfahrensaktes, insbesondere dem Antrag des Beschwerdeführers, dem Bescheid der belangten Behörde, der Beschwerde sowie dem von Seiten des erkennenden Gerichtes veranlassten Mängelbehebungsauftrag und der Dokumentation über dessen nachweisliche Zustellung an den Beschwerdeführer (OZ 4).
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1. Zu Spruchpunkt A): 3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 9Abs.

1 hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Paragraph 9, Absatz eins, hat die Beschwerde zu enthalten:,

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,,
  4. das Begehren und,
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde Beschwerde erhoben, jedoch beschränkte er sich auf die bloße Kundgabe seines Beschwerdewillens und einen Hinweis auf die noch offenstehende sechswöchige Beschwerdefrist. Darüber hinaus ist ein inhaltliches Vorbringen nicht aufzufinden und fehlt es damit schon gänzlich an Hinweisen auf Gründe einer allenfalls behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie an einem entsprechenden Beschwerdebegehren, den in dieser Richtung von Seiten des erkennenden Gerichtes veranlassten Mängelbehebungsauftrag

§ 13Abs.

3 hat der Beschwerdeführer nicht (fristgerecht) Rechnung getragen. Eine inhaltliche Entscheidung hat daher zu unterbleiben und ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde Beschwerde erhoben, jedoch beschränkte er sich auf die bloße Kundgabe seines Beschwerdewillens und einen Hinweis auf die noch offenstehende sechswöchige Beschwerdefrist. Darüber hinaus ist ein inhaltliches Vorbringen nicht aufzufinden und fehlt es damit schon gänzlich an Hinweisen auf Gründe einer allenfalls behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie an einem entsprechenden Beschwerdebegehren, den in dieser Richtung von Seiten des erkennenden Gerichtes veranlassten Mängelbehebungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, hat der Beschwerdeführer nicht (fristgerecht) Rechnung getragen. Eine inhaltliche Entscheidung hat daher zu unterbleiben und ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. 3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Bei gegenständlichem Beschluss handelt es sich um eine Zurückweisung der Beschwerde (vgl. die Ausführungen unter Punkt 3.1.1.), sodass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinnne der gegebenen Rechtslage entfallen kann.Bei gegenständlichem Beschluss handelt es sich um eine Zurückweisung der Beschwerde vergleiche die Ausführungen unter Punkt 3.1.1.), sodass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinnne der gegebenen Rechtslage entfallen kann. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Rechtsfrage einer formal und inhaltlich zulässigen Beschwerdeerhebung, die nach Aktenlage erkennbare Mangelhaftigkeit der Beschwerdeeingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Verbesserung vorgehalten. Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Rechtsfrage einer formal und inhaltlich zulässigen Beschwerdeerhebung, die nach Aktenlage erkennbare Mangelhaftigkeit der Beschwerdeeingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Verbesserung vorgehalten. Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W604.2282090.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.