GVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
GG, BGBl I Nr. 10/2013, durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1. Zu Spruchpunkt A): In Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen (§ 46 BBG).
7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen (Paragraph 46, BBG).
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde innerhalb der materiengesetzlich festgelegten Frist eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Mit wiederum fristgerecht und zulässig erhobenem Vorlageantrag hat die Beschwerdeführerin die Rechtssache an das Bundesverwaltungsgericht herangetragen und wurde durch die in der Folge verfügte Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit begründet (u.a. VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung im Anwendungsbereich des VwGVG derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und deren, nach Stellung eines zulässigen Vorlageantrages, aufrechter Bestand hindert nicht die Zurückziehung des dem Verwaltungsgericht vorgelegten Rechtsmittels, nämlich der vom Verwaltungsgericht als unerledigt zu behandelnden Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Übertragung seiner Rechtsprechung zu nach dem AVG geführten Berufungsverfahren bereits klargestellt, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde, die Entscheidung hat in Beschlussform zu ergehen. Im (Ausnahme-)Fall einer trotz unzulässiger Beschwerde ergangenen meritorischen Beschwerdevorentscheidung kann der Ausgangsbescheid durch die Beseitigung der Beschwerdevorentscheidung wieder in Kraft treten. Vor dem Hintergrund der Ausführungen zu den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden und der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur endgültigen Derogation des Ausgangsbescheids durch die Beschwerdevorentscheidung ist es letztere, die aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig wird. Mit der ex-nunc wirkenden Zurückziehung der (einzigen) Beschwerde verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde. Die Übertragung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens auf die Konstellation der Beschwerdezurückziehung nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung scheitert schon daran, dass das Verwaltungsgericht keine Zuständigkeit mehr hat, die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018 mvwN). Gleichermaßen verhält es sich mit Blick auf höchstgerichtliche Rechtsprechung für den Fall einer Zurückziehung des Vorlageantrages, auch in dieser Konstellation ist einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht der Boden entzogen (VwGH 19.01.2022, Fr 2021/15/0008; vgl. auch VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137).Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde innerhalb der materiengesetzlich festgelegten Frist eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Mit wiederum fristgerecht und zulässig erhobenem Vorlageantrag hat die Beschwerdeführerin die Rechtssache an das Bundesverwaltungsgericht herangetragen und wurde durch die in der Folge verfügte Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit begründet (u.a. VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung im Anwendungsbereich des VwGVG derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und deren, nach Stellung eines zulässigen Vorlageantrages, aufrechter Bestand hindert nicht die Zurückziehung des dem Verwaltungsgericht vorgelegten Rechtsmittels, nämlich der vom Verwaltungsgericht als unerledigt zu behandelnden Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Übertragung seiner Rechtsprechung zu nach dem AVG geführten Berufungsverfahren bereits klargestellt, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde, die Entscheidung hat in Beschlussform zu ergehen. Im (Ausnahme-)Fall einer trotz unzulässiger Beschwerde ergangenen meritorischen Beschwerdevorentscheidung kann der Ausgangsbescheid durch die Beseitigung der Beschwerdevorentscheidung wieder in Kraft treten. Vor dem Hintergrund der Ausführungen zu den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden und der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur endgültigen Derogation des Ausgangsbescheids durch die Beschwerdevorentscheidung ist es letztere, die aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig wird. Mit der ex-nunc wirkenden Zurückziehung der (einzigen) Beschwerde verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde. Die Übertragung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens auf die Konstellation der Beschwerdezurückziehung nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung scheitert schon daran, dass das Verwaltungsgericht keine Zuständigkeit mehr hat, die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018 mvwN). Gleichermaßen verhält es sich mit Blick auf höchstgerichtliche Rechtsprechung für den Fall einer Zurückziehung des Vorlageantrages, auch in dieser Konstellation ist einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht der Boden entzogen (VwGH 19.01.2022, Fr 2021/15/0008; vergleiche auch VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137). Die Beschwerdeführerin hat den rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag gegen die behördenseits erlassene Beschwerdevorentscheidung zurückgezogen und verfügt das Bundesverwaltungsgericht nach der auseinandergesetzten höchstgerichtlichen Rechtsprechung damit nicht länger über die Zuständigkeit zur Fällung einer Sachentscheidung samt korrespondierender Entscheidungspflicht, mithin ist mittels beschlussmäßiger Einstellung
1 vorzugehen.Die Beschwerdeführerin hat den rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag gegen die behördenseits erlassene Beschwerdevorentscheidung zurückgezogen und verfügt das Bundesverwaltungsgericht nach der auseinandergesetzten höchstgerichtlichen Rechtsprechung damit nicht länger über die Zuständigkeit zur Fällung einer Sachentscheidung samt korrespondierender Entscheidungspflicht, mithin ist mittels beschlussmäßiger Einstellung
Paragraph 31, Absatz eins, vorzugehen. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W604.2283142.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.