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{'item': 'G301 2259188-2'}

Obsah (14)Art. 133§ 11§ 6§ 15§ 14Art. 130§ 27§ 7§ 17§ 32§ 33§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlG301 2259188-2 Spruch, G301 2259188-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem am 29.08.2022 bei der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangten Behörde) eingelangten und mit 26.08.2022 datierten Schreiben zeigte die erziehungsberechtigte Mutter (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin oder BF1) die Teilnahme ihrer minderjährigen Tochter (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder BF2) am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 an.Mit dem am 29.08.2022 bei der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangten Behörde) eingelangten und mit 26.08.2022 datierten Schreiben zeigte die erziehungsberechtigte Mutter (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin oder BF1) die Teilnahme ihrer minderjährigen Tochter (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin oder BF2) am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2022 aus 2023, an. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2022, Zl. XXXX , wurde die Anzeige zur Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/2023

§ 11Abs. 3 Sch

PflG iVm. § 2 Abs. 2 und 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung mit der verspäteten Einbringung der Anzeige. Die Frist für die Einbringung der Anzeige habe mit Ablauf des 08.07.2022 geendet. Dieser Bescheid wurde der BF1 am 31.08.2022 nachweislich zugestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Anzeige zur Teilnahme der BF2 am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023,

Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung mit der verspäteten Einbringung der Anzeige. Die Frist für die Einbringung der Anzeige habe mit Ablauf des 08.07.2022 geendet. Dieser Bescheid wurde der BF1 am 31.08.2022 nachweislich zugestellt. Die an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) Außenstelle Graz adressierte und mit 05.09.2022 datierte Beschwerde wurde dem auf dem Kuvert ersichtlichen Postaufgabestempel zufolge am 05.09.2022 mit Einschreiben zur Post gegeben. Zusätzlich wurde die Beschwerde am 05.09.2022 um 17:16 Uhr – in unzulässiger Weise – per E-Mail an die Adresse der Einlaufstelle des BVwG übermittelt. Die mittels E-Mail eingebrachte Beschwerde wurde mit richterlicher Verfügung vom 06.09.2022 zuständigkeitshalber

§ 6AVG i

Vm. § 17 VwGVG per Post an die Bildungsdirektion für Steiermark übermittelt, wo diese am 12.09.2022 einlangte.Zusätzlich wurde die Beschwerde am 05.09.2022 um 17:16 Uhr – in unzulässiger Weise – per E-Mail an die Adresse der Einlaufstelle des BVwG übermittelt. Die mittels E-Mail eingebrachte Beschwerde wurde mit richterlicher Verfügung vom 06.09.2022 zuständigkeitshalber

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG per Post an die Bildungsdirektion für Steiermark übermittelt, wo diese am 12.09.2022 einlangte. Die an die Außenstelle Graz des BVwG adressierte und dort mittels eingeschriebener Sendung am 07.09.2022 eingelangte Beschwerde wurde mit richterlicher Verfügung vom 12.09.2022 zuständigkeitshalber

§ 6AVG i

Vm. § 17 VwGVG per Post an die Bildungsdirektion für Steiermark als zuständige Stelle weitergeleitet, wo diese nachweislich am 14.09.2022 einlangte.Die an die Außenstelle Graz des BVwG adressierte und dort mittels eingeschriebener Sendung am 07.09.2022 eingelangte Beschwerde wurde mit richterlicher Verfügung vom 12.09.2022 zuständigkeitshalber

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG per Post an die Bildungsdirektion für Steiermark als zuständige Stelle weitergeleitet, wo diese nachweislich am 14.09.2022 einlangte. Die beschwerdeführenden Parteien übermittelten ein als „Ansuchen um Nachsicht bzgl. GZ: XXXX “ bezeichnetes und mit 09.09.2022 datiertes Schreiben direkt an die Bildungsdirektion für Steiermark, wo dieses am 12.09.2022 einlangte. Die BF1 nahm im Schreiben Bezug auf den Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2022, mit dem die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht betreffend die BF2 als verspätet zurückgewiesen wurde. Die BF1 habe sich weit vor Schulende telefonisch bei der Bildungsdirektion für Steiermark bezüglich der Fristen für die Einbringung der Anzeige erkundigt und habe die Auskunft erhalten, dass diese zwischen Mitte und Ende August (Anm.: 2022) einzubringen sei. Die BF1 sei blind und habe sich auf die Richtigkeit der telefonischen Auskunft der Behörde verlassen.Die beschwerdeführenden Parteien übermittelten ein als „Ansuchen um Nachsicht bzgl. GZ: römisch 40 “ bezeichnetes und mit 09.09.2022 datiertes Schreiben direkt an die Bildungsdirektion für Steiermark, wo dieses am 12.09.2022 einlangte. Die BF1 nahm im Schreiben Bezug auf den Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2022, mit dem die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht betreffend die BF2 als verspätet zurückgewiesen wurde. Die BF1 habe sich weit vor Schulende telefonisch bei der Bildungsdirektion für Steiermark bezüglich der Fristen für die Einbringung der Anzeige erkundigt und habe die Auskunft erhalten, dass diese zwischen Mitte und Ende August Anmerkung, 2022) einzubringen sei. Die BF1 sei blind und habe sich auf die Richtigkeit der telefonischen Auskunft der Behörde verlassen. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 14.09.2022, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid vom 29.08.2022

§ 11Abs. 3 und § 27 Sch

PflG iVm. § 14 Abs. 1 VwGVG wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde den beschwerdeführenden Parteien persönlich am 20.09.2022 zugestellt.Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 14.09.2022, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid vom 29.08.2022

Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 27, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde den beschwerdeführenden Parteien persönlich am 20.09.2022 zugestellt. Mit dem am 06.10.2022 bei der belangten Behörde postalisch eingebrachten und mit 03.10.2022 datierten Schriftsatz stellten die beschwerdeführenden Parteien einen Vorlageantrag

§ 15Abs. 1 Vw

GVG.Mit dem am 06.10.2022 bei der belangten Behörde postalisch eingebrachten und mit 03.10.2022 datierten Schriftsatz stellten die beschwerdeführenden Parteien einen Vorlageantrag

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG. Der Vorlageantrag samt Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht erst am 12.02.2024 von der belangten Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde begründete die späte Vorlage der Beschwerde mit einem Fehler im Rahmen der dualen Zustellung, weshalb die Abfertigung und Zustellung an das BVwG nicht wie vorgesehen erfolgt sei. Die belangte Behörde sei auf diesen Umstand erst durch die Nachfrage der beschwerdeführenden Parteien zum Verfahrensstand aufmerksam geworden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der darin festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, einschließlich des Gerichtsaktes zur Geschäftszahl W129 2259188-
  2. Im Vorlageantrag wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Die Feststellung betreffend die persönliche Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 29.08.2022 an die BF1 am 31.08.2022 beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden und von der BF1 unterzeichneten Rückschein (RSb). Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: 2.
  4. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang: Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 14.09.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 29.08.2022

§ 11Abs. 3 und § 27 Sch

PflG iVm. § 14 Abs. 1 VwGVG wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen. Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 14.09.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 29.08.2022

Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 27, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen.

§ 14Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009 mwN; 25.05.2021, Ra 2020/08/0046).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009 mwN; 25.05.2021, Ra 2020/08/0046). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG etwa VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische – den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde – Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2015/08/0026).Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach Paragraph 30 b, VwGG etwa VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische – den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde – Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2015/08/0026). Im gegenständlichen Fall wurde der Vorlageantrag von den beschwerdeführenden Parteien rechtzeitig gestellt. Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.08.2022 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 14.09.2022 zu Recht wegen Fristversäumnis zurückgewiesen hat. 2.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung (Spruchpunkt A.):

§ 11Abs. 3 Schulpflichtgesetz (Sch

PflG) in der im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung der SchPflG-Novelle BGBl. I Nr. 232/2021 (in Kraft getreten am 1. Mai 2022) haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz (SchPflG) in der im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung der SchPflG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, (in Kraft getreten am 1. Mai 2022) haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

§ 27Abs. 2 Schulpflichtgesetz (Sch

PflG) in der im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung betrug die Frist für die Erhebung der Beschwerde in den Fällen des § 11 Abs. 3 beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.

Paragraph 27, Absatz 2, Schulpflichtgesetz (SchPflG) in der im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung betrug die Frist für die Erhebung der Beschwerde in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 3, beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG beginnt der Lauf der Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (bei sog. „Bescheidbeschwerden“), wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt der Lauf der Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (bei sog. „Bescheidbeschwerden“), wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Für die Berechnung der Beschwerdefristen kommen

§ 17Vw

GVG die Bestimmungen der §§ 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) in der geltenden Fassung, zur Anwendung.Für die Berechnung der Beschwerdefristen kommen

Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) in der geltenden Fassung, zur Anwendung.

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder

  1. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  2. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 33, Absatz 2, AVG).

§ 33Abs. 3 Z 1 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zust

G zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes: Der Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2022 wurde dem im Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweis zufolge der BF1 durch persönliche Übergabe am 31.08.2022 rechtswirksam zugestellt (§ 13 ZustG). Der Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2022 wurde dem im Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweis zufolge der BF1 durch persönliche Übergabe am 31.08.2022 rechtswirksam zugestellt (Paragraph 13, ZustG). Nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 VwGVG iVm. §§ 32 und 33 AVG hat der Lauf der fünftägigen Beschwerdefrist demnach am 01.09.2022 (Donnerstag) begonnen und mit Ablauf des 05.09.2022 um 24:00 Uhr (Montag) geendet.Nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 32 und 33 AVG hat der Lauf der fünftägigen Beschwerdefrist demnach am 01.09.2022 (Donnerstag) begonnen und mit Ablauf des 05.09.2022 um 24:00 Uhr (Montag) geendet. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen (Ausgangs-)Bescheides vom 29.08.2022 wurde sowohl auf die fünftägige Frist, als auch auf die konkrete Form der Einbringung einer Beschwerde bei der Bildungsdirektion für Steiermark ausdrücklich hingewiesen. Hier ist ergänzend anzumerken, dass in der Rechtsmittelbelehrung auch darauf hingewiesen wurde, dass eine Einbringung der Beschwerde bei der Bildungsdirektion zwar in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail zulässig sei. Die mit 05.09.2022 datierte und am selben Tag mittels Einschreiben zur Post gegebene Beschwerde (siehe Postaufgabestempel auf dem Briefkuvert) wurde – entgegen den ausdrücklichen Anleitungen in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 29.08.2022 – jedoch nicht bei der Bildungsdirektion für Steiermark als bescheiderlassende Behörde eingebracht, sondern in unzulässiger Weise direkt an das BVwG Außenstelle Graz geschickt, wo diese am 07.09.2022 einlangte. Was die mit E-Mail an das BVwG am 05.09.2022 übermittelte Beschwerde anbelangt, ist festzuhalten, dass

§ 1letzter Satz BVw

G-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2012 in der bereits damals und nach wie vor geltenden Fassung des BGBl. II Nr. 587/2021, E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist.Was die mit E-Mail an das BVwG am 05.09.2022 übermittelte Beschwerde anbelangt, ist festzuhalten, dass

Paragraph eins, letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2012, in der bereits damals und nach wie vor geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist. Demnach kann auch im vorliegenden Fall der Übermittlung der Beschwerde mittels E-Mail an das BVwG keine Bedeutung zukommen, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.

§ 6Abs.

1 AVG hat die Behörde Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (z.B. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl. VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181; weiters Hengstschläger/Leeb, AVG I [20142] § 6 Rz 11).

Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (z.B. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird vergleiche VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181; weiters Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [20142] Paragraph 6, Rz 11). Wird ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so erfolgt zwar die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters, da aber

§ 33Abs.

3 AVG die Tage des Postlaufes zur zuständigen Behörde nicht eingerechnet werden, ist die Frist gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle am letzten Tag der Frist zur Post gibt (vgl. VwSlg. 9563 A/1978).Wird ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so erfolgt zwar die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters, da aber

Paragraph 33, Absatz 3, AVG die Tage des Postlaufes zur zuständigen Behörde nicht eingerechnet werden, ist die Frist gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle am letzten Tag der Frist zur Post gibt vergleiche VwSlg. 9563 A/1978). Die am 07.09.2022 postalisch beim BVwG Außenstelle Graz eingelangte Beschwerde wurde am 12.09.2022 an die Bildungsdirektion für Steiermark zuständigkeitshalber weitergeleitet, wo diese nachweislich am 14.09.2022 einlangte. Die Beschwerde wurde vom BVwG somit außerhalb der bis 05.09.2022 laufenden Beschwerdefrist per Post an die zuständige Bildungsdirektion für Steiermark weitergeleitet. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass selbst eine Weiterleitung noch am selben Tag des Einlangens beim BVwG – also am 07.09.2022 – außerhalb der Beschwerdefrist erfolgt wäre. Die in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde dargelegten Ermittlungsergebnisse, insbesondere die ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Feststellungen, wurden im Vorlageantrag nicht bestritten. Im Vorlageantrag wurde auch kein Zustellmangel geltend gemacht. Im Vorlageantrag wurde lediglich vorgebracht, dass die rechtsunkundige und blinde BF1 die Beschwerde versehentlich direkt beim BVwG eingebracht habe. Ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist wurde hingegen im Vorlageantrag von der rechtlich vertretenen BF1 nicht gestellt. Es wurde lediglich auf das direkt bei der Bildungsdirektion für Steiermark am 09.09.2022 eingebrachte Schreiben verwiesen, bei dem es sich um einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand handle. Weiters wurden Ausführungen zur Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit des „Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ vom 09.09.2022 getroffen. Die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens auch nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, jeweils mwN). Die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens auch nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, jeweils mwN). Hinsichtlich des Vorbringens im Vorlageantrag ist darauf hinzuweisen, dass die „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Klärung der Frage zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Beschwerde wegen Fristversäumnis durch die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde darstellt. Die Frage des Vorliegens eines allfälligen Wiedereinsetzungsantrages in Bezug auf die versäumte Beschwerdefrist bildet demnach hier keinen Prozessgegenstand. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass es sich bei der in § 11 Abs. 3 SchPflG (auch in der im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung) geregelten Frist zur Einbringung einer Anzeige auf Teilnahme am häuslichen Unterricht um eine sogenannte „materiellrechtliche Frist“ handelt. Gegen die Versäumung materiellrechtlicher Fristen, also solcher Fristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrundeliegenden Rechtes geltend gemacht werden muss, ist eine Wiedereinsetzung (vgl. § 71 AVG und § 33 VwGVG) nicht zulässig; bei der „versäumten Frist“ muss es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handeln (vgl. VwGH 13.06.1989, 89/11/0032; 15.03.1995, 95/01/0035; 24.05.2012, 2011/03/0127; VfSlg 19.770/2013).Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass es sich bei der in Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG (auch in der im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung) geregelten Frist zur Einbringung einer Anzeige auf Teilnahme am häuslichen Unterricht um eine sogenannte „materiellrechtliche Frist“ handelt. Gegen die Versäumung materiellrechtlicher Fristen, also solcher Fristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrundeliegenden Rechtes geltend gemacht werden muss, ist eine Wiedereinsetzung vergleiche Paragraph 71, AVG und Paragraph 33, VwGVG) nicht zulässig; bei der „versäumten Frist“ muss es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handeln vergleiche VwGH 13.06.1989, 89/11/0032; 15.03.1995, 95/01/0035; 24.05.2012, 2011/03/0127; VfSlg 19.770 aus 2013,). Das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht gebietet es, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Schulbehörde anzuzeigen. Der nach § 11 Abs. 3 erster Satz relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht ist mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen (vgl. VwGH 28.09.1992, 92/10/0159; 28.09.1992 92/10/0160). § 11 Abs. 3 räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten keine Frist ein, in welche – im Fall einer verfahrensrechtlichen Frist – die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen wären (vgl. § 33 Abs. 3 AVG), sondern verlangt, dass die Anzeige „vor Beginn des Schuljahres“ erfolgt (wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt) (siehe Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze [2023] § 11 SchPflG Anm. 8).Das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht gebietet es, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Schulbehörde anzuzeigen. Der nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht ist mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen vergleiche VwGH 28.09.1992, 92/10/0159; 28.09.1992 92/10/0160). Paragraph 11, Absatz 3, räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten keine Frist ein, in welche – im Fall einer verfahrensrechtlichen Frist – die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen wären vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, AVG), sondern verlangt, dass die Anzeige „vor Beginn des Schuljahres“ erfolgt (wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt) (siehe Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze [2023] Paragraph 11, SchPflG Anmerkung 8). Im Ergebnis hat sich somit ergeben, dass die belangte Behörde mit der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung vom 14.09.2022 die Beschwerde zu Recht wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zurückgewiesen hat. Ist die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall wegen verspäteter Einbringung – nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2015/08/0026).Ist die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall wegen verspäteter Einbringung – nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2015/08/0026). Die Beschwerde war daher

§ 27Abs. 2 i

Vm § 11 Abs. 3 SchPflG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG als verspätet zurückzuweisen. 2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. 2.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G301.2259188.2.00

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