Obsah (10)
Art 133§ 38§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlG313 2276030-1 Spruch, G313 2276030-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX .2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom 09.01.2023 bis 19.02.2023
§ 38in Verbindung mit § 10 Al
VG 1977 ausgeschlossen ist.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 .2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom 09.01.2023 bis 19.02.2023
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF zur vereinbarten Arbeitsaufnahme am 09.01.2023 bei der Fa. XXXX nicht erschienen ist. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF zur vereinbarten Arbeitsaufnahme am 09.01.2023 bei der Fa. römisch 40 nicht erschienen ist. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom XXXX .
- Der BF führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er sich an die Vorschriften der belangten Behörde gehalten habe, sich bei der Firma XXXX vorgestellt habe, obwohl die Firma einen Technischen Zeichner und keinen Bautechnischen Zeichner gesucht habe. Er habe besagter Firma mitgeteilt, dass er zurzeit kein Fahrzeug besitze, solle er jedoch bis 09.01.2023 wieder im Besitz eines fahrbereiten Fahrzeuges sein, so käme er gerne zur Probe und schaue sich die Arbeit an. Er habe danach die belangte Behörde kontaktiert und mit einer Mitarbeiterin gesprochen, es sei mit der belangten Behörde ein Arbeitsplatz in XXXX besprochen worden und nicht in XXXX . Er sitze im Rollstuhl und sei ihm die Benutzung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, dies und sein Behindertenausweis würden der belangten Behörde auch vorliegen. Die Mitarbeiterin des AMS XXXX habe ihm sodann nach Rücksprache mitgeteilt, dass es nicht weiter notwendig sei, diesen Arbeitsplatz anzunehmen und habe er sich sodann darüber keine weiteren Gedanken mehr gemacht. Auch habe sich die Firma danach nicht mehr bei ihm gemeldet, er ging sohin davon aus, dass die belangte Behörde Rücksprache mit der Firma gehalten habe. Es sei ihm sohin kein Fehler unterlaufen.
- Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom römisch 40 .
- Der BF führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er sich an die Vorschriften der belangten Behörde gehalten habe, sich bei der Firma römisch 40 vorgestellt habe, obwohl die Firma einen Technischen Zeichner und keinen Bautechnischen Zeichner gesucht habe. Er habe besagter Firma mitgeteilt, dass er zurzeit kein Fahrzeug besitze, solle er jedoch bis 09.01.2023 wieder im Besitz eines fahrbereiten Fahrzeuges sein, so käme er gerne zur Probe und schaue sich die Arbeit an. Er habe danach die belangte Behörde kontaktiert und mit einer Mitarbeiterin gesprochen, es sei mit der belangten Behörde ein Arbeitsplatz in römisch 40 besprochen worden und nicht in römisch 40 . Er sitze im Rollstuhl und sei ihm die Benutzung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, dies und sein Behindertenausweis würden der belangten Behörde auch vorliegen. Die Mitarbeiterin des AMS römisch 40 habe ihm sodann nach Rücksprache mitgeteilt, dass es nicht weiter notwendig sei, diesen Arbeitsplatz anzunehmen und habe er sich sodann darüber keine weiteren Gedanken mehr gemacht. Auch habe sich die Firma danach nicht mehr bei ihm gemeldet, er ging sohin davon aus, dass die belangte Behörde Rücksprache mit der Firma gehalten habe. Es sei ihm sohin kein Fehler unterlaufen.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden samt maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde, ohne von dem Recht der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, am XXXX .2023, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden samt maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde, ohne von dem Recht der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, am römisch 40 .2023, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde gab hierzu eine Sachverhaltsdarstellung ab und hielt fest, dass die Beschwerde irrtümlich erst am XXXX .2023 avisiert wurde. Da zu diesem Zeitpunkt die Frist von 10 Wochen für eine Beschwerdevorentscheidung bereits verstrichen war, wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde bedauere die verspätete Vorlage der Beschwerde und ersuche die Beschwerde abzuweisen.Die belangte Behörde gab hierzu eine Sachverhaltsdarstellung ab und hielt fest, dass die Beschwerde irrtümlich erst am römisch 40 .2023 avisiert wurde. Da zu diesem Zeitpunkt die Frist von 10 Wochen für eine Beschwerdevorentscheidung bereits verstrichen war, wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde bedauere die verspätete Vorlage der Beschwerde und ersuche die Beschwerde abzuweisen.
- Am XXXX .2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung, im Beisein des Zeugen XXXX für die XXXX sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt.
- Am römisch 40 .2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung, im Beisein des Zeugen römisch 40 für die römisch 40 sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. Der BF ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, es wurde sohin gem. § 42 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG die Durchführung der Verhandlung, in Abwesenheit des BF, angeordnet.Der BF ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, es wurde sohin gem. Paragraph 42, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Durchführung der Verhandlung, in Abwesenheit des BF, angeordnet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX geborene BF ist österreichischer Staatsbürger und lebt im Bundesgebiet. Er ist ledig, in seinem Haushalt leben keine Angehörigen.1.
- Der am römisch 40 geborene BF ist österreichischer Staatsbürger und lebt im Bundesgebiet. Er ist ledig, in seinem Haushalt leben keine Angehörigen. 1.
- Am XXXX .2022 brachte der BF bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag elektronisch ein.1.
- Am römisch 40 .2022 brachte der BF bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice einen auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag elektronisch ein. 1.
- Seit XXXX .2017 bis XXXX .2023 bezog der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe und Überbrückungshilfe), zuletzt stand er im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von EUR XXXX täglich. Diese Bezugszeiten wurden teils durch Ruhenstatbestände (infolge eines Auslandsaufenthaltes) oder bedingt durch eine Ausschlussfrist
§ 10Al
VG unterbrochen. 1.3. Seit römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2023 bezog der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe und Überbrückungshilfe), zuletzt stand er im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von EUR römisch 40 täglich. Diese Bezugszeiten wurden teils durch Ruhenstatbestände (infolge eines Auslandsaufenthaltes) oder bedingt durch eine Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG unterbrochen. Der BF bezieht aktuell keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der BF bezieht seit XXXX .2023 Rehabgeld von der Österreichischen Gesundheitskasse.Der BF bezieht seit römisch 40 .2023 Rehabgeld von der Österreichischen Gesundheitskasse. Das letzte, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsverhältnis des BF, war von XXXX .2021 bis XXXX .
- Davor war er von XXXX .2020 bis XXXX .2021 geringfügig beschäftigt.Das letzte, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsverhältnis des BF, war von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .
- Davor war er von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 geringfügig beschäftigt. Neben diesen, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Kurzzeitarbeitsverhältnissen scheinen bei ihm bis laufend keine, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisse, mehr auf. Der BF stand im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2023, als er am XXXX .2022 das Stellenangebot der Firma XXXX übermittelt bekam, mit einer möglichen Arbeitsaufnahme am 09.01.2023, im Bezug der Notstandshilfe. Am XXXX .2022 fand ein Vorstellungsgespräch zwischen dem BF und dem Geschäftsführer der XXXX statt und wurde ein Arbeitsbeginn mit 09.01.2023 vereinbart, hierzu wurde seitens des BF eigenhändig das Mitarbeiter-Stammdatenblatt ausgefüllt.Der BF stand im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2023, als er am römisch 40 .2022 das Stellenangebot der Firma römisch 40 übermittelt bekam, mit einer möglichen Arbeitsaufnahme am 09.01.2023, im Bezug der Notstandshilfe. Am römisch 40 .2022 fand ein Vorstellungsgespräch zwischen dem BF und dem Geschäftsführer der römisch 40 statt und wurde ein Arbeitsbeginn mit 09.01.2023 vereinbart, hierzu wurde seitens des BF eigenhändig das Mitarbeiter-Stammdatenblatt ausgefüllt. Festgestellt wird, dass der BF am 09.01.2023 nicht zum Arbeitsantritt erschienen ist. Mehrere Anrufe seitens der XXXX an den BF blieben erfolglos. Durch den Arbeitgeber wurden ab diesem Zeitpunkt bereits alle Vorkehrungen für einen barrierefreien Arbeitsplatz getroffen. Festgestellt wird, dass der BF am 09.01.2023 nicht zum Arbeitsantritt erschienen ist. Mehrere Anrufe seitens der römisch 40 an den BF blieben erfolglos. Durch den Arbeitgeber wurden ab diesem Zeitpunkt bereits alle Vorkehrungen für einen barrierefreien Arbeitsplatz getroffen. 1.
- Der BF ist seit einem Verkehrsunfall im Jahr 2011 querschnittsgelähmt und sitzt im Rollstuhl. Der BF absolvierte im Jahr 2020 über das BBRZ eine Lehrausbildung zum Bautechnischen Zeichner. In der Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2022 wurde schriftlich festgehalten, dass die belangte Behörde den BF bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Bautechnischer Zeichner im Bezirk XXXX unterstützt. Der BF wurde darüber informiert, dass er sich auf die Stellenangebote, welche ihm durch die belangte Behörde übermittelt werden bewerben und innerhalb von 8 Tagen eine Rückmeldung geben muss.In der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2022 wurde schriftlich festgehalten, dass die belangte Behörde den BF bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Bautechnischer Zeichner im Bezirk römisch 40 unterstützt. Der BF wurde darüber informiert, dass er sich auf die Stellenangebote, welche ihm durch die belangte Behörde übermittelt werden bewerben und innerhalb von 8 Tagen eine Rückmeldung geben muss. 1.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF ab dem 09.01.2023 keine Notstandshilfe erhalte.1.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF ab dem 09.01.2023 keine Notstandshilfe erhalte. 1.
- Auf den BF ist seit XXXX .2019 ein PKW angemeldet und ist er dessen Zulassungsbesitzer. Der PKW wurde bis zur Verhandlung nicht abgemeldet.1.
- Auf den BF ist seit römisch 40 .2019 ein PKW angemeldet und ist er dessen Zulassungsbesitzer. Der PKW wurde bis zur Verhandlung nicht abgemeldet. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX .2023 wurde der BF zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX .2023 geladen.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 wurde der BF zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 .2023 geladen. Am XXXX .2023 teilte der BF telefonisch mit, dass er an der Verhandlung nicht teilnehmen könne, da er sich vor einigen Monaten den Oberschenkelhals gebrochen hatte und danach am Bein und Gesäß Druckgeschwüre entwickelt habe. Der BF wurde seitens des BVwG informiert, dass er eine ärztliche Bestätigung übermitteln solle und darauf hingewiesen, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.Am römisch 40 .2023 teilte der BF telefonisch mit, dass er an der Verhandlung nicht teilnehmen könne, da er sich vor einigen Monaten den Oberschenkelhals gebrochen hatte und danach am Bein und Gesäß Druckgeschwüre entwickelt habe. Der BF wurde seitens des BVwG informiert, dass er eine ärztliche Bestätigung übermitteln solle und darauf hingewiesen, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne. Mit Schreiben vom XXXX .2023 übermittelte der BF einen Ambulanzbefund vom XXXX .2023.Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 übermittelte der BF einen Ambulanzbefund vom römisch 40 .
- Der BF wurde am XXXX .2023 sodann seitens des BVwG telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Vorlage des Befundes vom XXXX .2023 nicht ausreichend sei. Er müsse eine Arztbestätigung übermitteln, aus welcher hervorgehe, dass er an der Verhandlung am XXXX .2023 nicht teilnehmen könne. Er wurde nochmals darauf hingewiesen, dass auch in Abwesenheit verhandelt werden kann. Der BF erwiderte, dass seine Hausärztin krank sei und ob es wichtig wäre, an der Verhandlung teilzunehmen.Der BF wurde am römisch 40 .2023 sodann seitens des BVwG telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Vorlage des Befundes vom römisch 40 .2023 nicht ausreichend sei. Er müsse eine Arztbestätigung übermitteln, aus welcher hervorgehe, dass er an der Verhandlung am römisch 40 .2023 nicht teilnehmen könne. Er wurde nochmals darauf hingewiesen, dass auch in Abwesenheit verhandelt werden kann. Der BF erwiderte, dass seine Hausärztin krank sei und ob es wichtig wäre, an der Verhandlung teilzunehmen. 1.
- Das Verhalten des BF war für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächlich und hat der BF mit zumindest bedingtem Vorsatz die Aufnahme der zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Der BF hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden weder vom BF vorgebracht noch sind diese sonst hervorgekommen. Somit liegen verfahrensgegenständlich keine Nachsichtsgründe vor. Die zugewiesene Beschäftigung stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar.Die zugewiesene Beschäftigung stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem AJ-Web, ergeben. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Äußerung im Vorlageantrag, die zitierten Korrespondenzen und durch dessen Einvernahmen vor dem BVwG am XXXX .2023.Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Äußerung im Vorlageantrag, die zitierten Korrespondenzen und durch dessen Einvernahmen vor dem BVwG am römisch 40 .
- Feststellbar war, dass der BF zur vereinbarten Arbeitsaufnahme am 09.01.2023 nicht erschienen ist. Dazu gab sowohl die XXXX als auch der BF am XXXX .2023 eine Stellungnahme vor der belangten Behörde ab.Dazu gab sowohl die römisch 40 als auch der BF am römisch 40 .2023 eine Stellungnahme vor der belangten Behörde ab. Die XXXX führte hierzu aus wie folgt:Die römisch 40 führte hierzu aus wie folgt: „Der BF hat den Geschäftsführer telefonisch kontaktiert, dass er an dem Job als Technischer Zeichner interessiert wäre und um ein Vorstellungsgespräch gebeten. Am XXXX .2022, um 15:00 Uhr, fand dieses dann im Unternehmen statt. Der BF kam mit eigenem PKW. Der Geschäftsführer führte mit dem BF das Vorstellungsgespräch und zeigte ihm dabei sämtliche Räumlichkeiten als auch seinen zukünftigen Arbeitsplatz. Im Beisein zweier Angestellter wurde vereinbart, dass der BF mit 09.01.2023, 08:00 Uhr, zu arbeiten beginnt und im Zuge dessen wurde vom BF das Mitarbeiter-Stammblatt eigenhändig ausgefüllt. Es wurden in der Zwischenzeit drei Arbeitsplätze umgesiedelt und sämtliche Vorrichtungen getroffen, damit der BF ab 09.01.2023 ein barrierefreier Arbeitsplatz geboten werden kann. Auch die Anmeldung bei der ÖGK wurde durchgeführt bzw. auch die Eingliederungsbeihilfe beantragt. Der BF ist am 09.01.2023 jedoch nicht erschienen. Auch nach mehrmaligen Anrufen (mit Nachricht auf Mobilbox) konnten wir den BF nicht erreichen bzw. hat sich dieser nicht gemeldet.“„Der BF hat den Geschäftsführer telefonisch kontaktiert, dass er an dem Job als Technischer Zeichner interessiert wäre und um ein Vorstellungsgespräch gebeten. Am römisch 40 .2022, um 15:00 Uhr, fand dieses dann im Unternehmen statt. Der BF kam mit eigenem PKW. Der Geschäftsführer führte mit dem BF das Vorstellungsgespräch und zeigte ihm dabei sämtliche Räumlichkeiten als auch seinen zukünftigen Arbeitsplatz. Im Beisein zweier Angestellter wurde vereinbart, dass der BF mit 09.01.2023, 08:00 Uhr, zu arbeiten beginnt und im Zuge dessen wurde vom BF das Mitarbeiter-Stammblatt eigenhändig ausgefüllt. Es wurden in der Zwischenzeit drei Arbeitsplätze umgesiedelt und sämtliche Vorrichtungen getroffen, damit der BF ab 09.01.2023 ein barrierefreier Arbeitsplatz geboten werden kann. Auch die Anmeldung bei der ÖGK wurde durchgeführt bzw. auch die Eingliederungsbeihilfe beantragt. Der BF ist am 09.01.2023 jedoch nicht erschienen. Auch nach mehrmaligen Anrufen (mit Nachricht auf Mobilbox) konnten wir den BF nicht erreichen bzw. hat sich dieser nicht gemeldet.“ Der BF gab sodann an wie folgt: „Mir wurde am XXXX .2022 eine Stelle bei der XXXX zugewiesen. Am XXXX .2022 hatte ich erstmals telefonischen Kontakt, am XXXX .2022 nochmals zur Terminbestätigung und noch am Nachmittag meinen persönlichen Vorstelltermin. Die Arbeit und die Firma haben mir gut zugesagt. So habe ich das Stammdatenblatt ausgefüllt und einer Arbeitsaufnahme am 09.01.2023 zugesagt. Jedoch vorbehaltlich, dass ich bis dahin wieder im Besitz eines fahrtauglichen PKW´s wäre. Zum Termin hat mich ein Freund chauffiert. Da sich die Beschaffung des PKW`s schwierig gestaltet, habe ich am XXXX .2022 das AMS kontaktiert und es wurde mir von der Serviceline ein Rückruf zugesichert. Am XXXX .2022 habe ich dann mit einer Mitarbeiterin gesprochen. Ich habe ihr mein Problem geschildert. Sie hat in der Folge mein Suchprofil angepasst und den Arbeitsort auf XXXX eingeschränkt und mir mitgeteilt, dass die Stelle abgebucht wird. Somit war ich der Meinung, die Beschäftigung wäre somit hinfällig und es wären meinerseits keine weiteren Erledigungen erforderlich. Ein weiteres Stellenangebot von einer Leasingfirma mit anderer Berufsanforderung in XXXX wurde bei diesem Telefonat ebenso abgebucht.“„Mir wurde am römisch 40 .2022 eine Stelle bei der römisch 40 zugewiesen. Am römisch 40 .2022 hatte ich erstmals telefonischen Kontakt, am römisch 40 .2022 nochmals zur Terminbestätigung und noch am Nachmittag meinen persönlichen Vorstelltermin. Die Arbeit und die Firma haben mir gut zugesagt. So habe ich das Stammdatenblatt ausgefüllt und einer Arbeitsaufnahme am 09.01.2023 zugesagt. Jedoch vorbehaltlich, dass ich bis dahin wieder im Besitz eines fahrtauglichen PKW´s wäre. Zum Termin hat mich ein Freund chauffiert. Da sich die Beschaffung des PKW`s schwierig gestaltet, habe ich am römisch 40 .2022 das AMS kontaktiert und es wurde mir von der Serviceline ein Rückruf zugesichert. Am römisch 40 .2022 habe ich dann mit einer Mitarbeiterin gesprochen. Ich habe ihr mein Problem geschildert. Sie hat in der Folge mein Suchprofil angepasst und den Arbeitsort auf römisch 40 eingeschränkt und mir mitgeteilt, dass die Stelle abgebucht wird. Somit war ich der Meinung, die Beschäftigung wäre somit hinfällig und es wären meinerseits keine weiteren Erledigungen erforderlich. Ein weiteres Stellenangebot von einer Leasingfirma mit anderer Berufsanforderung in römisch 40 wurde bei diesem Telefonat ebenso abgebucht.“ Aus der Gesprächsnotiz der belangten Behörde vom XXXX .2022 ergibt sich, dass der BF der Mitarbeiterin an diesem Tag mitgeteilt hat, dass er mit dem Rollstuhl weder den Bus noch die Bahn benutzen könne und die Anschaffung eines neuen PKW`s zwar geplant aber noch nicht umsetzbar wäre – es müsse ein passendes und leistbares Fahrzeug erst gefunden werden. Der BF wurde sohin befragt, ob mit dem Dienstgeber bereits geklärt wurde, ob die Arbeit auch von zu Hause aus verrichtet werden könne – laut BF wäre dies aber nicht möglich. Der BF wurde sodann auf die Mobilitätsförderung hingewiesen, dies sei ihm bekannt, jedoch dauere es sehr lange und die Förderung wäre nur auf Neuwagen möglich und dies sei nur sehr wenig. Der BF wurde daher auf den Ort XXXX eingeschränkt, außer es gäbe einen Job, der von zu Hause aus verrichtet werden könne. Die Suche wurde entsprechend angepasst auf die PLZ XXXX .Aus der Gesprächsnotiz der belangten Behörde vom römisch 40 .2022 ergibt sich, dass der BF der Mitarbeiterin an diesem Tag mitgeteilt hat, dass er mit dem Rollstuhl weder den Bus noch die Bahn benutzen könne und die Anschaffung eines neuen PKW`s zwar geplant aber noch nicht umsetzbar wäre – es müsse ein passendes und leistbares Fahrzeug erst gefunden werden. Der BF wurde sohin befragt, ob mit dem Dienstgeber bereits geklärt wurde, ob die Arbeit auch von zu Hause aus verrichtet werden könne – laut BF wäre dies aber nicht möglich. Der BF wurde sodann auf die Mobilitätsförderung hingewiesen, dies sei ihm bekannt, jedoch dauere es sehr lange und die Förderung wäre nur auf Neuwagen möglich und dies sei nur sehr wenig. Der BF wurde daher auf den Ort römisch 40 eingeschränkt, außer es gäbe einen Job, der von zu Hause aus verrichtet werden könne. Die Suche wurde entsprechend angepasst auf die PLZ römisch 40 . Es war sohin nicht feststellbar, dass eine Mitarbeiterin des AMS behauptet habe, dass es nicht mehr notwendig sei, die Stelle anzutreten oder die Stelle abgebucht werden würde, wie durch den BF in der Beschwerde behauptet, es wurde lediglich vereinbart, die Suche auf den Ort XXXX einzuschränken.Es war sohin nicht feststellbar, dass eine Mitarbeiterin des AMS behauptet habe, dass es nicht mehr notwendig sei, die Stelle anzutreten oder die Stelle abgebucht werden würde, wie durch den BF in der Beschwerde behauptet, es wurde lediglich vereinbart, die Suche auf den Ort römisch 40 einzuschränken. Dass auf den BF seit XXXX .2019 ein PKW zugelassen ist, war feststellbar, zumal die belangte Behörde eine Kfz-Halteranfrage an die XXXX gestellt hat, welche dies am XXXX .2023 bestätigt hat.Dass auf den BF seit römisch 40 .2019 ein PKW zugelassen ist, war feststellbar, zumal die belangte Behörde eine Kfz-Halteranfrage an die römisch 40 gestellt hat, welche dies am römisch 40 .2023 bestätigt hat. Dies geht auch aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX .2023 hervor wonach der Vertreter der belangten Behörde wie folgt angab:Dies geht auch aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 .2023 hervor wonach der Vertreter der belangten Behörde wie folgt angab: „(….) BehV: Das AMS hat eine Zulassungsabfrage bei der BH gemacht. Es ist ein Auto seit 2019 mit der Marke Mercedes Benz auf den BF zugelassen. Ich nehme an, dass dieses auch schon behindertengerecht umgebaut ist. (….)“ Auf dieser Grundlage waren die Feststellungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 3 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 3, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBI. I Nr. 33/2013 idF. BGBI. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBI. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBI. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBI. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBI. Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBI. Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBI. Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für den Zeitraum 09.01.2023 bis 19.02.2023
§ 10i
Vm § 38 AlVG ausgeschlossen hat. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für den Zeitraum 09.01.2023 bis 19.02.2023
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgeschlossen hat. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX .2023, mit dem ausgesprochen wurde, dass dem BF die Notstandshilfe nicht gebühre, gründet im Wesentlichen darauf, dass der BF zur vereinbarten Arbeitsaufnahme am 09.01.2023 bei der Firma XXXX nicht erschienen ist. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom römisch 40 .2023, mit dem ausgesprochen wurde, dass dem BF die Notstandshilfe nicht gebühre, gründet im Wesentlichen darauf, dass der BF zur vereinbarten Arbeitsaufnahme am 09.01.2023 bei der Firma römisch 40 nicht erschienen ist. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Die mündliche Beschwerdeverhandlung vom XXXX .2023 fand in Abwesenheit des BF statt. Der Geschäftsführer der XXXX , XXXX , sowie ein Vertreter der belangten Behörde, waren als Zeugen geladen und gaben auszugsweise an wie folgt:Die mündliche Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 .2023 fand in Abwesenheit des BF statt. Der Geschäftsführer der römisch 40 , römisch 40 , sowie ein Vertreter der belangten Behörde, waren als Zeugen geladen und gaben auszugsweise an wie folgt: „(….) VR: Der BF hat sich bei Ihnen auf die Stelle ordnungsgemäß beworben und war auch persönlich anwesend. Der BF ist querschnittsgelähmt. Stimmt das? Welche Wahrnehmungen haben Sie bezüglich seiner Behinderung gemacht? Ist er mit seinem PKW zu seinem Vorstellungstermin erschienen bzw. wie ist das Vorstellungsgespräch abgelaufen? Z: Der BF ist mit einem PKW gekommen. Der BF ist im Rollstuhl erschienen. Ich habe ihm den Arbeitsplatz gezeigt, der auch behindertengerecht umgebaut wurde bzw. dadurch, dass er sich im Erdgeschoss befindet, auch barrierefrei ist. Der BF war mit dem Arbeitsplatz und mit der angebotenen Stelle einverstanden und wir haben dann das Stammdatenblatt von unserer Firma ausgefüllt. VR: Sie haben dann angenommen, dass er die Stelle antreten wird? Z: Er hat mir gegenüber den Eindruck geweckt, dass er die Stelle antreten werden wird und wir haben auch einen Arbeitsantritt mit 09.01.2023 vereinbart. Wir haben im Aufenthaltsraum noch Kaffee getrunken und er hat die anderen Mitarbeiter kennengelernt. Danach habe ich jedoch von ihm nichts mehr gehört und die Arbeitsstelle am 09.01.2023 wurde von ihm nicht angetreten. Ich habe versucht, den BF am 09.01.2023 mehrfach anzurufen, er hat jedoch nicht abgehoben. Dies habe ich auch dem AMS rückgemeldet. Der BF hat mir mitgeteilt, dass er zum heutigen Termin mit dem PKW eines Freundes angereist ist, sein eigenes Auto wäre in der Reparatur, würde jedoch bis 09.01.2023 einsatzfähig sein. VR an BehV: Haben Sie vom BF eine Mitteilung bekommen, dass er wegen dem PKW die Arbeitsstelle nicht antreten kann? BehV: er hat im Vorfeld mit dem AMS Kontakt aufgenommen. (….) VR: Der BF wendet ein, er könne nicht in XXXX arbeiten, sondern nur in XXXX . Können Sie erklären, was da der Unterschied ist, nachdem er zur Erreichung eines jeden Arbeitsplatzes eines PKW bedarf?VR: Der BF wendet ein, er könne nicht in römisch 40 arbeiten, sondern nur in römisch 40 . Können Sie erklären, was da der Unterschied ist, nachdem er zur Erreichung eines jeden Arbeitsplatzes eines PKW bedarf? BehV: Ich kann mir das nicht erklären. Z: Der BF hat mir mitgeteilt, dass er zuvor in XXXX gearbeitet habe, diesbezüglich ist XXXX für ihn ja auch sehr viel näher.Z: Der BF hat mir mitgeteilt, dass er zuvor in römisch 40 gearbeitet habe, diesbezüglich ist römisch 40 für ihn ja auch sehr viel näher. BehV an Z: Hat der BF bei Ihnen angegeben, dass er die Arbeitsstelle wegen seines PKW`s nicht antreten kann? Z: Nein hat er nicht. Er hat nur angegeben, dass der PKW in Reparatur ist und dass es bis 09.01.2023 sicher einsatzfähig sein wird. (….) LR: Wurde ein Arbeitsvertrag unterschrieben? Z: Nein, ein Arbeitsvertrag wurde noch nicht unterschrieben, aber wir haben schon eine Anmeldung für ihn getätigt und den Arbeitsvertrag unterschriftsreif vorbereitet. LR2: Ist die Kontaktaufnahme vor dem Arbeitsantritt erfolgt oder haben Sie den BF nur am 09.01.2023 kontaktiert? Z: Wir, das heißt meine Frau und ich, haben ihn mehrfach versucht, telefonisch zu erreichen. VR an BehV: Der BF hat angegeben, dass er dem AMS mitgeteilt hat, dass eine Neubeschaffung des PKW`s notwendig wäre, dies sich jedoch aus Kostengründen schwierig gestaltet. BehV: Es war ein telefonischer Kontakt am XXXX .2022 mit dem AMS, dass sein PKW verschrottet werden müsste.BehV: Es war ein telefonischer Kontakt am römisch 40 .2022 mit dem AMS, dass sein PKW verschrottet werden müsste. VR: Aber abgemeldet hat er den PKW nicht? BehV: Nein. (….)“ Der mit „Arbeitslosengeld“ betitelte § 7 AlVG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Arbeitslosengeld“ betitelte Paragraph 7, AlVG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 7
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht
Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.“Der Arbeitsvermittlung steht
Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.“ Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte § 9 AlVG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte Paragraph 9, AlVG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 9
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist
§ 9Abs. 2 Al
VG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind
§ 38Al
VG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind
Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Unstrittig ist, dass dem BF eine Beschäftigung als Technischer Zeichner bei der besagten Firma zugewiesen wurde, ein Arbeitsantritt mit 09.01.2023 vereinbart wurde und das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist. Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie
§ 10Abs. 1 Z 1 Al
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist
Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist
Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 16.03.2016, ZI. Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 16.03.2016, ZI. Ra 2015/08/0100). Unter „Vereitelung“ iSd § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH vom 18.06.2014, ZI. 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH vom 19.10.2011, ZI. 2008/08/0251).Unter „Vereitelung“ iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH vom 18.06.2014, ZI. 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH vom 19.10.2011, ZI. 2008/08/0251). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, ZI. 2007/09/0268). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist. 3.2.
- Bezogen auf den Beschwerdeführer: Der BF ist – wie oben festgestellt – gesundheitlich beeinträchtigt, er ist querschnittsgelähmt und sitzt im Rollstuhl. Unstrittig ist, dass der Arbeitsplatz für den BF und seine gesundheitliche Beeinträchtigung geeignet gewesen wäre. Der Wohnsitz des BF befindet sich in XXXX . Auf den BF war zum Zeitpunkt des Arbeitsantrittes am 09.01.2023 ein PKW angemeldet und beträgt die Fahrstrecke vom Wohnort zum Ort der besagten Firma 20 Minuten.Der Wohnsitz des BF befindet sich in römisch 40 . Auf den BF war zum Zeitpunkt des Arbeitsantrittes am 09.01.2023 ein PKW angemeldet und beträgt die Fahrstrecke vom Wohnort zum Ort der besagten Firma 20 Minuten. Aufgrund seiner Beeinträchtigung brachte der BF vor, dass ihm die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich sei. Er sei zum Arbeitsantritt nicht erschienen, da er kein Auto habe, dies habe er auch der belangten Behörde so mitgeteilt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH vom 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013; 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Solange dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit bei der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlung angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH vom 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013; 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Solange dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit bei der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlung angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Der BF wendete keine Unzumutbarkeit ein und ergab das Ermittlungsverfahren keine Unzumutbarkeit. Die Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung als Technischer Zeichner an den BF ist daher zumutbar. Da dem BF somit eine zumutbare Beschäftigung angeboten wurde, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich vom BF, verschuldet wurde. Der BF nahm den vereinbarten Vorstelltermin am XXXX .2022 bei der besagten Firma wahr. Dabei vereinbarte er mit dem Geschäftsführer einen Arbeitsbeginn für den 09.01.2023 und füllte hierzu auch das Mitarbeiter-Stammdatenblatt aus. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die dementsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung dieses Erkenntnisses verwiesen. Der BF nahm den vereinbarten Vorstelltermin am römisch 40 .2022 bei der besagten Firma wahr. Dabei vereinbarte er mit dem Geschäftsführer einen Arbeitsbeginn für den 09.01.2023 und füllte hierzu auch das Mitarbeiter-Stammdatenblatt aus. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die dementsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung dieses Erkenntnisses verwiesen. Wenn der BF hinsichtlich seines Verhaltens darauf verweist, dass er vorbehaltlich für einen Arbeitsbeginn am 09.01.2023 zugesagt habe, dass er bis dahin wieder im Besitz eines fahrtauglichen PKW`s sei und damit sein nicht der Arbeitswilligkeit entsprechendes Verhalten zu rechtfertigen sucht, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF bereits einen Tag nach dem Vorstelltermin die belangte Behörde kontaktiert hatte und beim Rückruf vom XXXX .2022 der belangten Behörde mitgeteilt hat, dass er im Moment kein fahrbereites Fahrzeug habe und davon ausging, dass die Beschäftigung sohin hinfällig wäre. Zum Vorbringen des BF, dass sein Auto kaputt gewesen sei bzw. er kein fahrtaugliches Fahrzeug hätte, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.02.2002, ZI. 99/08/0104, zu verweisen, wonach ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser nicht nur verpflichtet ist, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug für das Erreichen eines Arbeitsplatzes Gebrauch zu machen, sondern auch – bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitssuchenden – verpflichtet ist, dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen. Den Feststellungen folgend hat der BF dem Arbeitgeber nicht abgesagt; der Beginn des Dienstverhältnisses wäre der 09.01.2023 gewesen. Er hätte sohin 5 Wochen Zeit gehabt, das Auto reparieren zu lassen, hat der belangten Behörde jedoch bereits einen Tag nach dem Vorstelltermin mitgeteilt, er hätte kein Auto und sei ihm der Weg zur Arbeit aufgrund seiner Beeinträchtigung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar. Der BF hat sohin keine Bemühungen dahingehend aufgebracht, sein Auto überhaupt reparieren zu lassen. Auch war zum Zeitpunkt zwischen 05.12.2022 und 09.01.2023 ein Fahrzeug auf den BF angemeldet und zugelassen, und wurde das KFZ auch nie abgemeldet. Wenn der BF hinsichtlich seines Verhaltens darauf verweist, dass er vorbehaltlich für einen Arbeitsbeginn am 09.01.2023 zugesagt habe, dass er bis dahin wieder im Besitz eines fahrtauglichen PKW`s sei und damit sein nicht der Arbeitswilligkeit entsprechendes Verhalten zu rechtfertigen sucht, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF bereits einen Tag nach dem Vorstelltermin die belangte Behörde kontaktiert hatte und beim Rückruf vom römisch 40 .2022 der belangten Behörde mitgeteilt hat, dass er im Moment kein fahrbereites Fahrzeug habe und davon ausging, dass die Beschäftigung sohin hinfällig wäre. Zum Vorbringen des BF, dass sein Auto kaputt gewesen sei bzw. er kein fahrtaugliches Fahrzeug hätte, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.02.2002, ZI. 99/08/0104, zu verweisen, wonach ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser nicht nur verpflichtet ist, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug für das Erreichen eines Arbeitsplatzes Gebrauch zu machen, sondern auch – bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitssuchenden – verpflichtet ist, dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen. Den Feststellungen folgend hat der BF dem Arbeitgeber nicht abgesagt; der Beginn des Dienstverhältnisses wäre der 09.01.2023 gewesen. Er hätte sohin 5 Wochen Zeit gehabt, das Auto reparieren zu lassen, hat der belangten Behörde jedoch bereits einen Tag nach dem Vorstelltermin mitgeteilt, er hätte kein Auto und sei ihm der Weg zur Arbeit aufgrund seiner Beeinträchtigung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar. Der BF hat sohin keine Bemühungen dahingehend aufgebracht, sein Auto überhaupt reparieren zu lassen. Auch war zum Zeitpunkt zwischen 05.12.2022 und 09.01.2023 ein Fahrzeug auf den BF angemeldet und zugelassen, und wurde das KFZ auch nie abgemeldet. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, ZI. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, ZI. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitieren Rechtsprechung gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass seine Handlung zu keinem Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, ZI. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, ZI. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitieren Rechtsprechung gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass seine Handlung zu keinem Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen.Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des VwGH nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, ZI. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde des BF) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des VwGH nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, ZI. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde des BF) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Der BF hat ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln. Die Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G313.2276030.1.00