← Österreich

{'item': 'G314 2267761-1'}

Obsah (8)§ 53Art 133§§ 31§ 52§ 55§ 18§ 29§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlG314 2267761-1 Spruch, G314 2267761-1/19E ENDERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Ziffer 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, dessen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. unverändert bleiben, dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch drei. richtig zu lauten hat: „

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) hat einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, wobei das entsprechende Dokument zuletzt am XXXX .2018 mit Gültigkeit bis XXXX .2023 ausgestellt wurde. Er wurde in Österreich bislang fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei in einem Fall eine Zusatzstrafe

§§ 31, 40 St

GB verhängt wurde.Der Beschwerdeführer (BF) hat einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, wobei das entsprechende Dokument zuletzt am römisch 40 .2018 mit Gültigkeit bis römisch 40 .2023 ausgestellt wurde. Er wurde in Österreich bislang fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei in einem Fall eine Zusatzstrafe

Paragraphen 31, 40, StGB verhängt wurde. Aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung Anfang XXXX leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein. Mit Schreiben vom XXXX teilte es ihm mit, dass zwar die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorlägen, davon jedoch im Hinblick auf die Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG Abstand genommen werde; bei einer neuerlichen Straffälligkeit müsse er mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot rechnen. Aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung Anfang römisch 40 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte es ihm mit, dass zwar die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorlägen, davon jedoch im Hinblick auf die Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG Abstand genommen werde; bei einer neuerlichen Straffälligkeit müsse er mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot rechnen. Nachdem der BF ab XXXX wieder in Haft war, forderte ihn das BFA mit Schreiben vom XXXX .2022 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine Stellungnahme, die am XXXX .2022 beim BFA einlangte.Nachdem der BF ab römisch 40 wieder in Haft war, forderte ihn das BFA mit Schreiben vom römisch 40 .2022 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine Stellungnahme, die am römisch 40 .2022 beim BFA einlangte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF daraufhin

§ 52Abs 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt II.), erließ

§ 53

Abs 1 und Abs 3 Z 5 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), legte

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).

Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Das Verhalten des BF sei eine Gefahr für Gesundheit und Wohlergehen anderer Personen, zeige seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zeige und weise auf eine beträchtliche kriminelle Energie hin. Weder der Vollzug des unbedingten Teils einer teilbedingten Freiheitsstrafe noch die Androhung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot habe ihn von weiteren Straftaten abgehalten. Seine Ehefrau, eine serbische Staatsangehörige, verfüge über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Gegen den BF könne daher trotz des damit verbundenen Eingriffs in sein Privat- und Familienlebens eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden. Das Einreiseverbot sei im Hinblick auf seine privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet mit zehn Jahren zu befristen, obwohl die Voraussetzungen für ein unbefristetes Einreiseverbot vorliegen würden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF daraufhin

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.), legte

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Das Verhalten des BF sei eine Gefahr für Gesundheit und Wohlergehen anderer Personen, zeige seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zeige und weise auf eine beträchtliche kriminelle Energie hin. Weder der Vollzug des unbedingten Teils einer teilbedingten Freiheitsstrafe noch die Androhung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot habe ihn von weiteren Straftaten abgehalten. Seine Ehefrau, eine serbische Staatsangehörige, verfüge über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Gegen den BF könne daher trotz des damit verbundenen Eingriffs in sein Privat- und Familienlebens eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden. Das Einreiseverbot sei im Hinblick auf seine privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet mit zehn Jahren zu befristen, obwohl die Voraussetzungen für ein unbefristetes Einreiseverbot vorliegen würden. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben (gemeint offenbar: zu beheben), von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand zu nehmen und das Verfahren einzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt sowie begehrt, die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen. Zusätzlich wird ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er als Säugling nach Österreich gekommen sei und seither hier lebe. Die Verbindung zu seinen Eltern und seinem Bruder, die in Österreich wohnhaft seien, sei sehr eng. Auch seine Ehefrau habe den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich. Er habe hier die gesamte Schul- und Berufsausbildung absolviert und könnte den Alltag in Serbien nicht bewältigen, weil er die kyrillische Schrift weder schreiben noch lesen könne. Seine einzige Verwandte in Serbien sei seine Großmutter, die ihm jedoch bei einer etwaigen Rückkehr dorthin keine Unterkunft gewähren würde. Er habe die Zeit in Haft bisher positiv zur Weiterbildung genutzt, um sich ein besseres Fortkommen in Österreich nach dem Strafvollzug zu sichern. Ob seines langjährigen Inlandsaufenthalts sowie der engen Kontakte zu seiner Herkunftsfamilie und seiner Ehefrau sei eine Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig und verletze seine Rechte nach Art 8 EMRK. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben (gemeint offenbar: zu beheben), von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand zu nehmen und das Verfahren einzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt sowie begehrt, die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen. Zusätzlich wird ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er als Säugling nach Österreich gekommen sei und seither hier lebe. Die Verbindung zu seinen Eltern und seinem Bruder, die in Österreich wohnhaft seien, sei sehr eng. Auch seine Ehefrau habe den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich. Er habe hier die gesamte Schul- und Berufsausbildung absolviert und könnte den Alltag in Serbien nicht bewältigen, weil er die kyrillische Schrift weder schreiben noch lesen könne. Seine einzige Verwandte in Serbien sei seine Großmutter, die ihm jedoch bei einer etwaigen Rückkehr dorthin keine Unterkunft gewähren würde. Er habe die Zeit in Haft bisher positiv zur Weiterbildung genutzt, um sich ein besseres Fortkommen in Österreich nach dem Strafvollzug zu sichern. Ob seines langjährigen Inlandsaufenthalts sowie der engen Kontakte zu seiner Herkunftsfamilie und seiner Ehefrau sei eine Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig und verletze seine Rechte nach Artikel 8, EMRK. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. In einer Stellungnahme zur Beschwerde wird ausgeführt, dass sich die Ehefrau des BF nur während visumfreier Aufenthalte in Österreich aufhalten dürfe. Der BF spreche Serbisch, sei in einer serbischen Familie aufgewachsen und könnte in Serbien von seiner Ehefrau unterstützt werden. Mit Teilerkenntnis vom 09.03.2023 wies das BVwG die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet ab und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 5 BFA-VG nicht zu.

Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.Mit Teilerkenntnis vom 09.03.2023 wies das BVwG die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet ab und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zu. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. In der Folge langte auftragsgemäß eine Kopie der Heiratsurkunde des BF beim BVwG ein. Am 01.02.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, bei der der BF vernommen wurde. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel

§ 29Abs 3 Vw

GVG.Am 01.02.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, bei der der BF vernommen wurde. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX in der serbischen Stadt XXXX geboren. Er ist serbischer Staatsangehöriger und spricht Deutsch sowie Serbisch auf muttersprachlichem Niveau. Er beherrscht nur die lateinische Schrift und kann die kyrillische Schrift weder lesen noch schreiben. In Serbien wird die kyrillische Schrift für den offiziellen Gebrauch verwendet; im Alltag wird daneben auch die lateinische Schrift verwendet. Der BF wurde am römisch 40 in der serbischen Stadt römisch 40 geboren. Er ist serbischer Staatsangehöriger und spricht Deutsch sowie Serbisch auf muttersprachlichem Niveau. Er beherrscht nur die lateinische Schrift und kann die kyrillische Schrift weder lesen noch schreiben. In Serbien wird die kyrillische Schrift für den offiziellen Gebrauch verwendet; im Alltag wird daneben auch die lateinische Schrift verwendet. Der BF reiste kurz nach seiner Geburt zusammen mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein und ist hier seit XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vor seiner letzten Verhaftung im XXXX wohnte er in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Er absolvierte in Österreich die Pflichtschule und machte anschließend eine Lehre zum XXXX , legte allerdings die Lehrabschlussprüfung bislang nicht ab.Der BF reiste kurz nach seiner Geburt zusammen mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein und ist hier seit römisch 40 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vor seiner letzten Verhaftung im römisch 40 wohnte er in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Er absolvierte in Österreich die Pflichtschule und machte anschließend eine Lehre zum römisch 40 , legte allerdings die Lehrabschlussprüfung bislang nicht ab. Der BF hat seit XXXX 2008 einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“, wobei das entsprechende deklaratorische Dokument zuletzt am XXXX .2018 mit einer Gültigkeitsdauer bis XXXX .2023 ausgestellt wurde. Bei dieser Kartenausstellung waren der Niederlassungsbehörde die vom BF bis dahin begangenen Straftaten und die deshalb erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen nicht bekannt. Die Eltern und der Bruder des BF leben ebenfalls in Österreich und verfügen jeweils über Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der BF hat seit römisch 40 2008 einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“, wobei das entsprechende deklaratorische Dokument zuletzt am römisch 40 .2018 mit einer Gültigkeitsdauer bis römisch 40 .2023 ausgestellt wurde. Bei dieser Kartenausstellung waren der Niederlassungsbehörde die vom BF bis dahin begangenen Straftaten und die deshalb erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen nicht bekannt. Die Eltern und der Bruder des BF leben ebenfalls in Österreich und verfügen jeweils über Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der BF ist seit XXXX mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX (Name vor der Eheschließung: XXXX ) verheiratet, die er bei Besuchen in Serbien kennengelernt hatte. Sie besitzt keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet oder einen anderen Mitgliedstaat. Sie war in Österreich nie erwerbstätig und hielt sich nach der Heirat zunächst abwechselnd in Österreich und in Serbien auf. Bei ihren Aufenthalten im Bundesgebiet, bei denen sie jeweils die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in 180 Tagen einhielt, wohnte sie in einem gemeinsamen Haushalt mit dem BF und seinen Eltern. Der BF ist seit römisch 40 mit der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (Name vor der Eheschließung: römisch 40 ) verheiratet, die er bei Besuchen in Serbien kennengelernt hatte. Sie besitzt keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet oder einen anderen Mitgliedstaat. Sie war in Österreich nie erwerbstätig und hielt sich nach der Heirat zunächst abwechselnd in Österreich und in Serbien auf. Bei ihren Aufenthalten im Bundesgebiet, bei denen sie jeweils die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in 180 Tagen einhielt, wohnte sie in einem gemeinsamen Haushalt mit dem BF und seinen Eltern. Der BF hat keine Kinder; seine Ehefrau erwartet im XXXX das erste gemeinsame Kind. Aufgrund einer früheren Fehlgeburt hält sie sich derzeit durchgehend in Serbien auf, wo sie medizinisch betreut wird, und verzichtet auf Reisen nach Österreich. Sie wohnt bei ihrer Mutter in der serbischen Stadt XXXX . Vor der Schwangerschaft war sie in Serbien berufstätig; derzeit kommen ihre Eltern und die Eltern des BF für ihren Lebensunterhalt auf.Der BF hat keine Kinder; seine Ehefrau erwartet im römisch 40 das erste gemeinsame Kind. Aufgrund einer früheren Fehlgeburt hält sie sich derzeit durchgehend in Serbien auf, wo sie medizinisch betreut wird, und verzichtet auf Reisen nach Österreich. Sie wohnt bei ihrer Mutter in der serbischen Stadt römisch 40 . Vor der Schwangerschaft war sie in Serbien berufstätig; derzeit kommen ihre Eltern und die Eltern des BF für ihren Lebensunterhalt auf. Der BF war in Österreich von XXXX 2005 bis XXXX 2008 als Lehrling und danach bis Ende 2009 als Arbeiter beschäftigt. Von XXXX 2010 bis XXXX 2011 war er im Baugewerbe selbständig; ein Insolvenzantrag wurde im XXXX 2011 mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Aus dieser unternehmerischen Tätigkeit resultiert der Großteil seiner Verbindlichkeiten, die mittlerweile (samt Zinsen und Kosten) auf ca. EUR 600.000 angewachsen sind. Nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit war der BF im XXXX und XXXX 2012 als Angestellter und im XXXX 2013 geringfügig beschäftigt. Zuletzt war er von XXXX bis XXXX 2015 als Arbeiter erwerbstätig. In den Zeiträumen dazwischen bzw. danach bezog er (mit Unterbrechungen) Arbeitslosengeld (zuletzt von XXXX bis XXXX 2016), Notstands- bzw. Überbrückungshilfe (zuletzt im XXXX 2021) oder Krankengeld (zuletzt von XXXX bis XXXX 2018). Seit XXXX 2021 ist er nicht mehr krankenversichert. Vor seiner letzten Verhaftung verfasste er für ein in Deutschland ansässiges Medienunternehmen Artikel, die im Internet veröffentlicht wurden, erzielte damit aber lediglich sehr geringe Einkünfte. Der BF war in Österreich von römisch 40 2005 bis römisch 40 2008 als Lehrling und danach bis Ende 2009 als Arbeiter beschäftigt. Von römisch 40 2010 bis römisch 40 2011 war er im Baugewerbe selbständig; ein Insolvenzantrag wurde im römisch 40 2011 mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Aus dieser unternehmerischen Tätigkeit resultiert der Großteil seiner Verbindlichkeiten, die mittlerweile (samt Zinsen und Kosten) auf ca. EUR 600.000 angewachsen sind. Nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit war der BF im römisch 40 und römisch 40 2012 als Angestellter und im römisch 40 2013 geringfügig beschäftigt. Zuletzt war er von römisch 40 bis römisch 40 2015 als Arbeiter erwerbstätig. In den Zeiträumen dazwischen bzw. danach bezog er (mit Unterbrechungen) Arbeitslosengeld (zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 2016), Notstands- bzw. Überbrückungshilfe (zuletzt im römisch 40 2021) oder Krankengeld (zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 2018). Seit römisch 40 2021 ist er nicht mehr krankenversichert. Vor seiner letzten Verhaftung verfasste er für ein in Deutschland ansässiges Medienunternehmen Artikel, die im Internet veröffentlicht wurden, erzielte damit aber lediglich sehr geringe Einkünfte. Der BF wuchs von klein auf in Österreich auf und hielt sich jeweils nur kurz, zu Urlaubs- oder Besuchszwecken, in Serbien auf. Dort lebt (abgesehen von entfernten Verwandten, zu denen er nur losen Kontakt hat) seine Großmutter, die jedoch nach seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung den Kontakt zu ihm abgebrochen hat. Er hat keine finanziellen Rücklagen und kein Vermögen, insbesondere keinen Immobilienbesitz in Serbien. Vor seiner letzten Festnahme konsumierte er regelmäßig Suchtgift (Kokain), vermehrt ab XXXX , wodurch sich seine finanzielle Situation weiter verschlechterte.Der BF wuchs von klein auf in Österreich auf und hielt sich jeweils nur kurz, zu Urlaubs- oder Besuchszwecken, in Serbien auf. Dort lebt (abgesehen von entfernten Verwandten, zu denen er nur losen Kontakt hat) seine Großmutter, die jedoch nach seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung den Kontakt zu ihm abgebrochen hat. Er hat keine finanziellen Rücklagen und kein Vermögen, insbesondere keinen Immobilienbesitz in Serbien. Vor seiner letzten Festnahme konsumierte er regelmäßig Suchtgift (Kokain), vermehrt ab römisch 40 , wodurch sich seine finanzielle Situation weiter verschlechterte. Der BF wurde in Österreich insgesamt fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei einmal eine Zusatzstrafe iSd §§ 31, 40 StGB ausgesprochen wurde, sodass vier Vorstrafen vorliegen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen der Vergehen des schweren Betrugs (§§ 146, 147 Abs 2 StGB), der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB), der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) und der Sachbeschädigung (§ 125 Abs 2 StGB) zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zunächst bedingt und XXXX endgültig nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im XXXX in mehreren Angriffen unbefugt Betankungen mit einer Tankkarte vorgenommen hatte, wodurch er einen Schaden von über EUR 3.000 verursacht hatte. Außerdem hatte er die Tankkarte mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt. In der Nacht zum XXXX hatte er eine Person durch einen Wurf mit einem Glas verletzt (Wunden am linken Zeigefinger und Unterarm) und ihr das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen, sodass es unter Bruch des Anzeigefelds zu Boden gefallen war. Als mildernd wurden bei der Strafbemessung der zuvor ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und das Alter von knapp 21 Jahren gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von vier Vergehen. Der BF wurde in Österreich insgesamt fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei einmal eine Zusatzstrafe iSd Paragraphen 31, 40, StGB ausgesprochen wurde, sodass vier Vorstrafen vorliegen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen der Vergehen des schweren Betrugs (Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB), der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB), der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) und der Sachbeschädigung (Paragraph 125, Absatz 2, StGB) zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zunächst bedingt und römisch 40 endgültig nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im römisch 40 in mehreren Angriffen unbefugt Betankungen mit einer Tankkarte vorgenommen hatte, wodurch er einen Schaden von über EUR 3.000 verursacht hatte. Außerdem hatte er die Tankkarte mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt. In der Nacht zum römisch 40 hatte er eine Person durch einen Wurf mit einem Glas verletzt (Wunden am linken Zeigefinger und Unterarm) und ihr das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen, sodass es unter Bruch des Anzeigefelds zu Boden gefallen war. Als mildernd wurden bei der Strafbemessung der zuvor ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und das Alter von knapp 21 Jahren gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von vier Vergehen. Im XXXX 2015 nahm der BF ein Motorfahrrad ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch und wurde deshalb am XXXX durch das Bezirksgericht XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Gebrauchs von Fahrzeugen (§ 136 Abs 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Im römisch 40 2015 nahm der BF ein Motorfahrrad ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch und wurde deshalb am römisch 40 durch das Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Gebrauchs von Fahrzeugen (Paragraph 136, Absatz eins, StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , wurde über den BF unter Bedachtnahme auf das vorangegangene Urteil wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG), der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs 3 StGB) eine Zusatz-Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt, weil er im XXXX einen Kokainstein besessen und XXXX drei Führerscheine und eine Kreditkarte, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt hatte. Unter Berücksichtigung des Urteils, auf das Bedacht genommen wurde, wurde bei der Strafbemessung das Geständnis als mildernd gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägige Vorstrafe. Beide Geldstrafen wurden bis XXXX vollständig bezahlt.Mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde über den BF unter Bedachtnahme auf das vorangegangene Urteil wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG), der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB) eine Zusatz-Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt, weil er im römisch 40 einen Kokainstein besessen und römisch 40 drei Führerscheine und eine Kreditkarte, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt hatte. Unter Berücksichtigung des Urteils, auf das Bedacht genommen wurde, wurde bei der Strafbemessung das Geständnis als mildernd gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägige Vorstrafe. Beide Geldstrafen wurden bis römisch 40 vollständig bezahlt. Am XXXX wurde der BF verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde gegen ihn wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§§ 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, 15 Abs 1 StGB) und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs 1 erster Satz SMG) eine zweijährige Freiheitsstrafe verhängt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum XXXX bis XXXX anderen Personen eine die Grenzmenge des § 28 b SMG mehrfach übersteigende Menge Suchtgift (Marihuana und Kokain) überlassen hatte. Er hatte außerdem im XXXX Suchtgift in einer das 12-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (Marihuana und Cannabisöl) mit dem Vorsatz besessen, es in Verkehr zu setzen. Bei der Strafbemessung wurden sein Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und der teilweise Versuch als mildernd gewertet, erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, der lange Tatzeitraum und zwei einschlägige Vorstrafen aus. Der BF wurde noch am Urteilstag bedingt aus der Haft entlassen. Am römisch 40 wurde der BF verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen ihn wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, 15 Absatz eins, StGB) und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz SMG) eine zweijährige Freiheitsstrafe verhängt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 anderen Personen eine die Grenzmenge des Paragraph 28, b SMG mehrfach übersteigende Menge Suchtgift (Marihuana und Kokain) überlassen hatte. Er hatte außerdem im römisch 40 Suchtgift in einer das 12-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (Marihuana und Cannabisöl) mit dem Vorsatz besessen, es in Verkehr zu setzen. Bei der Strafbemessung wurden sein Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und der teilweise Versuch als mildernd gewertet, erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, der lange Tatzeitraum und zwei einschlägige Vorstrafen aus. Der BF wurde noch am Urteilstag bedingt aus der Haft entlassen. Am XXXX wurde er neuerlich verhaftet und anschließend in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels (§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, §§ 12 zweiter Fall, 15 StGB) sowie der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall SMG) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG) zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er zwischen XXXX und Anfang XXXX fast 3 kg Kokain (sohin eine die Grenzmenge um mehr als das 25-fache übersteigende Menge) in zahlreichen Angriffen gewinnbringend verkauft hatte. Außerdem hatte er bei seiner Verhaftung mehr als 30 g Kokain (sohin eine die Grenzmenge übersteigende Menge) mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und im Jahr XXXX bis zu seiner Festnahme Kokain für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Überdies hatte er ab XXXX unbekannte Täter dazu bestimmt, in drei Angriffen Kokain in einer insgesamt die Grenzmenge um das 25-fache übersteigenden Menge aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich einzuführen und bei einer weiteren Gelegenheit zu einem derartigen Schmuggel zu bestimmen versucht, wobei er vor dieser letzten Lieferung festgenommen wurde. Geldbeträge von insgesamt EUR 148.090 wurden für verfallen erklärt. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis, das einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hatte, der teilweise Versuch und die Sicherstellung von geringen Suchtgiftmengen als mildernd, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die vielfache (in Bezug auf den Suchtgifthandel nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG um das 161,38-fache und in Bezug auf die Bestimmung zum Suchtgiftschmuggel nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG iVm § 12 zweiter Fall StGB um das 217,95-fache) Überschreiten der übergroßen Menge sowie drei (teilweise bereits länger zurückliegende) Vorstrafen dagegen als erschwerend. Vom Widerruf der zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht und bedingten Entlassung wurde abgesehen, die Probezeiten jedoch jeweils auf fünf Jahre verlängert.Am römisch 40 wurde er neuerlich verhaftet und anschließend in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraphen 12, zweiter Fall, 15 StGB) sowie der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel (Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall SMG) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG) zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er zwischen römisch 40 und Anfang römisch 40 fast 3 kg Kokain (sohin eine die Grenzmenge um mehr als das 25-fache übersteigende Menge) in zahlreichen Angriffen gewinnbringend verkauft hatte. Außerdem hatte er bei seiner Verhaftung mehr als 30 g Kokain (sohin eine die Grenzmenge übersteigende Menge) mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und im Jahr römisch 40 bis zu seiner Festnahme Kokain für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Überdies hatte er ab römisch 40 unbekannte Täter dazu bestimmt, in drei Angriffen Kokain in einer insgesamt die Grenzmenge um das 25-fache übersteigenden Menge aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich einzuführen und bei einer weiteren Gelegenheit zu einem derartigen Schmuggel zu bestimmen versucht, wobei er vor dieser letzten Lieferung festgenommen wurde. Geldbeträge von insgesamt EUR 148.090 wurden für verfallen erklärt. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis, das einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hatte, der teilweise Versuch und die Sicherstellung von geringen Suchtgiftmengen als mildernd, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die vielfache (in Bezug auf den Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG um das 161,38-fache und in Bezug auf die Bestimmung zum Suchtgiftschmuggel nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB um das 217,95-fache) Überschreiten der übergroßen Menge sowie drei (teilweise bereits länger zurückliegende) Vorstrafen dagegen als erschwerend. Vom Widerruf der zuvor gewährten bedingten Strafnachsicht und bedingten Entlassung wurde abgesehen, die Probezeiten jedoch jeweils auf fünf Jahre verlängert. Der BF verbüßte die Freiheitstrafe zunächst in den Justizanstalten XXXX bzw. XXXX ; seit XXXX wird er in der Justizanstalt XXXX im gelockerten Vollzug angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX . Eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte und von zwei Dritteln der Strafe wurde jeweils abgelehnt; eine bedingte Entlassung ist nunmehr frühestens im XXXX möglich. Der BF wird seit XXXX als Freigänger eingesetzt, und zwar zunächst in einem XXXX und seit XXXX in einem XXXX , wo er eine sehr gute Arbeitsleistung erbringt und nach der Haftentlassung weiterbeschäftigt werden kann. In Bezug auf seine Suchtgiftdelinquenz zeigt er sich reflektiert und schuldeinsichtig. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig und konsumiert seit der letzten Verhaftung kein Suchtgift mehr. Während der Haft hält er den Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinen Eltern bei regelmäßigen Besuchen, Ausgängen und über (Video-)Telefonate aufrecht.Der BF verbüßte die Freiheitstrafe zunächst in den Justizanstalten römisch 40 bzw. römisch 40 ; seit römisch 40 wird er in der Justizanstalt römisch 40 im gelockerten Vollzug angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 . Eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte und von zwei Dritteln der Strafe wurde jeweils abgelehnt; eine bedingte Entlassung ist nunmehr frühestens im römisch 40 möglich. Der BF wird seit römisch 40 als Freigänger eingesetzt, und zwar zunächst in einem römisch 40 und seit römisch 40 in einem römisch 40 , wo er eine sehr gute Arbeitsleistung erbringt und nach der Haftentlassung weiterbeschäftigt werden kann. In Bezug auf seine Suchtgiftdelinquenz zeigt er sich reflektiert und schuldeinsichtig. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig und konsumiert seit der letzten Verhaftung kein Suchtgift mehr. Während der Haft hält er den Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinen Eltern bei regelmäßigen Besuchen, Ausgängen und über (Video-)Telefonate aufrecht. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Das Schreiben über die Androhung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom XXXX liegt vor.Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Das Schreiben über die Androhung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom römisch 40 liegt vor. Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben des BF vor dem BFA und vor dem BVwG sowie auf Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister, auf den Sozialversicherungsdaten des BF und den Strafurteilen. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF sowie sein Familienstand und das Fehlen von Sorgepflichten ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner Person in den Strafurteilen, den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt, und seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Der Reisepass des BF wurde dem BVwG in Form einer Datenblattkopie vorgelegt. Der BF bezeichnet sowohl Deutsch als auch Serbisch als seine Muttersprache. Kenntnisse der serbischen Sprache sind aufgrund der Herkunft seiner Familie naheliegend und gehen auch aus der Beschwerde und dem Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) hervor. Es ist glaubhaft, dass der BF die kyrillische Schrift weder lesen noch schreiben kann, zumal er seine ganze Schulzeit in Österreich verbracht hat. Deutschkenntnisse können anhand des langjährigen Inlandsaufenthalts und der in Österreich absolvierten Ausbildung festgestellt werden, zumal weder für die strafgerichtlichen Hauptverhandlungen noch für die Verhandlung vor dem BVwG Dolmetscher beigezogen werden mussten. Die Verwendung der kyrillischen und lateinischen Schrift in Serbien geht aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Serbische_Sprache, Zugriff am 12.03.2024) und aus dem Internetauftritt der serbischen Regierung (https://www.srbija.gov.rs, Zugriff am 12.03.2024) hervor. Die dem BF, seinen Eltern und seinem Bruder erteilten Aufenthaltstitel sind im IZR dokumentiert. Da der BF laut ZMR seit XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist, seit vielen Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel hat und seine gesamte Ausbildung und bisherige Berufstätigkeit im Bundesgebiet absolviert hat, ergibt sich, dass er kurz nach der Geburt in das Bundesgebiet einreiste und sich seither im Wesentlichen kontinuierlich hier aufhält. Aus dem entsprechenden Schreiben der Niederlassungsbehörde geht hervor, dass bei der letzten Verlängerung des Ausweisdokuments kein Ermittlungsverfahren hinsichtlich allfälliger strafgerichtlicher Verurteilungen des BF durchgeführt wurde. Dies steht im Einklang mit § 7 Abs 4 NAG-DV. Seine bis dahin erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen wurden bei der Verlängerung somit nicht berücksichtigt. Die dem BF, seinen Eltern und seinem Bruder erteilten Aufenthaltstitel sind im IZR dokumentiert. Da der BF laut ZMR seit römisch 40 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist, seit vielen Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel hat und seine gesamte Ausbildung und bisherige Berufstätigkeit im Bundesgebiet absolviert hat, ergibt sich, dass er kurz nach der Geburt in das Bundesgebiet einreiste und sich seither im Wesentlichen kontinuierlich hier aufhält. Aus dem entsprechenden Schreiben der Niederlassungsbehörde geht hervor, dass bei der letzten Verlängerung des Ausweisdokuments kein Ermittlungsverfahren hinsichtlich allfälliger strafgerichtlicher Verurteilungen des BF durchgeführt wurde. Dies steht im Einklang mit Paragraph 7, Absatz 4, NAG-DV. Seine bis dahin erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen wurden bei der Verlängerung somit nicht berücksichtigt. Die Ehe des BF wird durch die vorgelegte Heiratsurkunde belegt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass seiner Ehefrau einmal ein Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat erteilt worden wäre. Der BF bestätigte bei der Beschwerdeverhandlung, dass sie sich stets nur während der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer in Österreich aufhielt und hier auch keiner Erwerbstätigkeit nachging. Die Schwangerschaft von XXXX , die damit einhergehenden gesundheitlichen Probleme und ihr zuletzt kontinuierlicher Aufenthalt in Serbien werden anhand der insoweit glaubhaften Angaben des BF vor dem BVwG festgestellt, ebenso die die finanzielle Unterstützung durch Eltern und Schwiegereltern. Die Ehe des BF wird durch die vorgelegte Heiratsurkunde belegt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass seiner Ehefrau einmal ein Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat erteilt worden wäre. Der BF bestätigte bei der Beschwerdeverhandlung, dass sie sich stets nur während der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer in Österreich aufhielt und hier auch keiner Erwerbstätigkeit nachging. Die Schwangerschaft von römisch 40 , die damit einhergehenden gesundheitlichen Probleme und ihr zuletzt kontinuierlicher Aufenthalt in Serbien werden anhand der insoweit glaubhaften Angaben des BF vor dem BVwG festgestellt, ebenso die die finanzielle Unterstützung durch Eltern und Schwiegereltern. Der Schulbesuch des BF und die Lehre zum XXXX ergeben sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Zeugnissen und dem Versicherungsdatenauszug, aus dem auch die weiteren Beschäftigungsverhältnisse sowie der Bezug von Arbeitslosen- und Krankengeld sowie Notstands- bzw. Überbrückungshilfe nachvollzogen werden können. Die selbständige Tätigkeit des BF ergibt sich neben dem Versicherungsdatenauszug auch aus den Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria und dem Firmenbuch. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit für ein Online-Medienunternehmen ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BVwG und aus den Feststellungen zu seiner Person im Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX . Der derzeitige Strafvollzug, die Stellung als Freigänger und die im Freigang verrichtete Arbeit werden ebenfalls anhand der Angaben des BF vor dem BVwG festgestellt; außerdem wurde ein Schreiben des Betriebs vorgelegt, in dem er derzeit tätig ist und aus dem auch eine Einstellungszusage für die Zeit nach der Haftentlassung hervorgeht. Der Schulbesuch des BF und die Lehre zum römisch 40 ergeben sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Zeugnissen und dem Versicherungsdatenauszug, aus dem auch die weiteren Beschäftigungsverhältnisse sowie der Bezug von Arbeitslosen- und Krankengeld sowie Notstands- bzw. Überbrückungshilfe nachvollzogen werden können. Die selbständige Tätigkeit des BF ergibt sich neben dem Versicherungsdatenauszug auch aus den Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria und dem Firmenbuch. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit für ein Online-Medienunternehmen ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BVwG und aus den Feststellungen zu seiner Person im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 . Der derzeitige Strafvollzug, die Stellung als Freigänger und die im Freigang verrichtete Arbeit werden ebenfalls anhand der Angaben des BF vor dem BVwG festgestellt; außerdem wurde ein Schreiben des Betriebs vorgelegt, in dem er derzeit tätig ist und aus dem auch eine Einstellungszusage für die Zeit nach der Haftentlassung hervorgeht. Die Feststellungen zu den Kontakten des BF zu seinen Familienangehörigen in Österreich und in Serbien basieren auf seinen Angaben vor dem BVwG, ebenso die Feststellungen zu seiner finanziellen Situation und zu seinem Suchtgiftkonsum. Letzterer lässt sich auch anhand der letzten drei strafgerichtlichen Verurteilungen nachvollziehen. Die Feststellungen zur Wohnsituation des BF vor dem nunmehrigen Strafvollzug sowie zum gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet werden ebenfalls anhand seiner Angaben vor dem BVwG sowie übereinstimmender Wohnsitzmeldungen laut ZMR festgestellt. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf den vorgelegten Strafurteilen und dem Strafregisterauszug. Die Anhaltung in verschiedenen Justizanstalten ergibt sich auch aus der Vorhaftanrechnung laut den Strafurteilen, dem ZMR, der Vollzugsinformation und der Überstellungsbestätigung der JA XXXX vom XXXX . Der BF vermittelte vor dem BVwG glaubhaft, dass er hinsichtlich seiner Straftaten schuldeinsichtig ist und sich mit diesen ernsthaft auseinandergesetzt hat. Er schilderte die Ablehnung der bedingten Entlassung zu den (zum Entscheidungszeitpunkt bereits verstrichenen) Stichtagen des § 46 Abs 1 und 2 StGB sowie die ihm im Hinblick auf sein positives Vollzugsverhalten in Aussicht gestellte Möglichkeit einer bedingten Entlassung im August 2024.Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf den vorgelegten Strafurteilen und dem Strafregisterauszug. Die Anhaltung in verschiedenen Justizanstalten ergibt sich auch aus der Vorhaftanrechnung laut den Strafurteilen, dem ZMR, der Vollzugsinformation und der Überstellungsbestätigung der JA römisch 40 vom römisch 40 . Der BF vermittelte vor dem BVwG glaubhaft, dass er hinsichtlich seiner Straftaten schuldeinsichtig ist und sich mit diesen ernsthaft auseinandergesetzt hat. Er schilderte die Ablehnung der bedingten Entlassung zu den (zum Entscheidungszeitpunkt bereits verstrichenen) Stichtagen des Paragraph 46, Absatz eins und 2 StGB sowie die ihm im Hinblick auf sein positives Vollzugsverhalten in Aussicht gestellte Möglichkeit einer bedingten Entlassung im August 2024. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er hält sich

§ 31

Abs 1 FPG aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG rechtmäßig in Österreich auf. Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ iSd § 45 NAG verfügt, der ein unbefristetes Niederlassungsrecht dokumentiert (vgl. § 8 Abs 1 Z 7 NAG), setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn

§ 52

Abs 5 FPG voraus, dass die Voraussetzungen

§ 53

Abs 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dabei muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044).Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er hält sich

Paragraph 31, Absatz eins, FPG aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG rechtmäßig in Österreich auf. Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ iSd Paragraph 45, NAG verfügt, der ein unbefristetes Niederlassungsrecht dokumentiert vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, NAG), setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn

Paragraph 52, Absatz 5, FPG voraus, dass die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dabei muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044). Das dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" des BF entsprechende Dokument wurde zuletzt im XXXX von der Niederlassungsbehörde verlängert. Seine bis dahin erfolgten Verurteilungen zu einer (zunächst bedingt und mittlerweile bereits endgültig nachgesehenen) Freiheitsstrafe und zu zwei Geldstrafen, die zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen, waren der Niederlassungsbehörde damals nicht bekannt. Diesen drei Verurteilungen lagen aber keine sonderlich schwerwiegenden Straftaten zugrunde, sodass sie bei der Entscheidung über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur wenig ins Gewicht fallen. Danach wurde der BF wegen qualifizierter Suchtgiftdelikte zunächst zu einer zweijährigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei das BFA damals im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben noch von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand nahm. In der Folge wurde der BF wegen noch gravierenderer Suchtmitteldelinquenz zu einer vierjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der nunmehr vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist die Gesamtheit aller im Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen; es sind also sämtliche strafgerichtlich geahndete Taten des BF einzubeziehen.Das dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" des BF entsprechende Dokument wurde zuletzt im römisch 40 von der Niederlassungsbehörde verlängert. Seine bis dahin erfolgten Verurteilungen zu einer (zunächst bedingt und mittlerweile bereits endgültig nachgesehenen) Freiheitsstrafe und zu zwei Geldstrafen, die zueinander im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB stehen, waren der Niederlassungsbehörde damals nicht bekannt. Diesen drei Verurteilungen lagen aber keine sonderlich schwerwiegenden Straftaten zugrunde, sodass sie bei der Entscheidung über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur wenig ins Gewicht fallen. Danach wurde der BF wegen qualifizierter Suchtgiftdelikte zunächst zu einer zweijährigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei das BFA damals im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben noch von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand nahm. In der Folge wurde der BF wegen noch gravierenderer Suchtmitteldelinquenz zu einer vierjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der nunmehr vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist die Gesamtheit aller im Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen; es sind also sämtliche strafgerichtlich geahndete Taten des BF einzubeziehen. Da er bislang fünf Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und die Schwere der von ihm begangenen Straftaten zuletzt signifikant anstieg, sodass nach Geldstrafen und (teil-)bedingten Freiheitsstrafen eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden musste, ist davon auszugehen, dass von ihm eine so schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, dass trotz des unbefristeten Niederlassungsrechts eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlassen werden muss. Es liegen nicht nur die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal zehnjährigen Einreiseverbots vor (rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen iSd § 53 Abs 3 Z 1; rechtskräftige strafgerichtliche Bestrafung oder Verurteilung wegen einer Wiederholungstat iSd § 53 Abs 3 Z 4 erster Fall FPG), sondern sogar für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots (rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren iSd § 53 Abs 3 Z 5 FPG). Zum Nachteil des BF wirkt sich insbesondere aus, dass er sich nicht wohlverhalten hat, nachdem er im Zeitraum XXXX und XXXX zum ersten Mal das Haftübel verspürt hatte, sondern vielmehr trotz offener Probezeit rückfällig wurde und ab Anfang XXXX weitere, noch schwerwiegendere Suchtgiftdelikte beging. Da er bislang fünf Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und die Schwere der von ihm begangenen Straftaten zuletzt signifikant anstieg, sodass nach Geldstrafen und (teil-)bedingten Freiheitsstrafen eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden musste, ist davon auszugehen, dass von ihm eine so schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, dass trotz des unbefristeten Niederlassungsrechts eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlassen werden muss. Es liegen nicht nur die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal zehnjährigen Einreiseverbots vor (rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen iSd Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins,; rechtskräftige strafgerichtliche Bestrafung oder Verurteilung wegen einer Wiederholungstat iSd Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 4, erster Fall FPG), sondern sogar für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots (rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren iSd Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG). Zum Nachteil des BF wirkt sich insbesondere aus, dass er sich nicht wohlverhalten hat, nachdem er im Zeitraum römisch 40 und römisch 40 zum ersten Mal das Haftübel verspürt hatte, sondern vielmehr trotz offener Probezeit rückfällig wurde und ab Anfang römisch 40 weitere, noch schwerwiegendere Suchtgiftdelikte beging. Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich auch aus § 9 BFA-VG.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

§ 9

Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich auch aus Paragraph 9, BFA-VG.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Da der BF von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, ist der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs 4 Z 2 BFA-VG erfüllt. Diese Bestimmung normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (siehe zuletzt VwGH 22.02.2024, Ra 2022/21/0003). Dies ist insbesondere bei besonders gravierender Straffälligkeit, z.B. bei grenzüberschreitendem Kokainschmuggel bei einschlägiger Rückfälligkeit (vgl. VwGH 27.04.2023, Ra 2022/21/0138), der Fall. Da der BF von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, ist der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG erfüllt. Diese Bestimmung normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (siehe zuletzt VwGH 22.02.2024, Ra 2022/21/0003). Dies ist insbesondere bei besonders gravierender Straffälligkeit, z.B. bei grenzüberschreitendem Kokainschmuggel bei einschlägiger Rückfälligkeit vergleiche VwGH 27.04.2023, Ra 2022/21/0138), der Fall. Die Rückkehrentscheidung greift ganz erheblich in das Privat- und Familienleben des BF ein, der fast sein ganzes Leben in Österreich verbracht hat, hier sozialisiert wurde, seine Ausbildung absolviert hat, Deutsch spricht und in Österreich unbefristet aufenthaltsberechtigte Familienangehörige hat. Er hat jedoch auch noch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat Serbien, zumal er mit einer in Österreich nicht längerfristig aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Es wird ihm daher mit ihrer Unterstützung möglich sein, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, obwohl er aktuell dort weder eine gesicherte Unterkunft hat noch einen Arbeitsplatz in Aussicht hat und seine Großmutter, die vor der Eheschließung seine einzige nahe Bezugsperson in Serbien war, den Kontakt zu ihm abgebrochen hat. Da der BF aber zuletzt – offenbar völlig unbeeindruckt von der Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe wegen Suchtgifthandels und vom erstmals verspürten Haftübel – ab XXXX einschlägig rückfällig wurde, überaus große Kokainmengen an andere überließ und als Bestimmungstäter den grenzüberschreitenden Schmuggel von noch größeren Kokainmengen nach Österreich verantwortete, liegt eine so spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen vor, dass gegen ihn trotz des langjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts, der Sozialisation in Österreich von klein auf, der damit verbundenen Integration und der familiären und sonstigen sozialen Kontakte eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unumgänglich ist. Da der BF aber zuletzt – offenbar völlig unbeeindruckt von der Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe wegen Suchtgifthandels und vom erstmals verspürten Haftübel – ab römisch 40 einschlägig rückfällig wurde, überaus große Kokainmengen an andere überließ und als Bestimmungstäter den grenzüberschreitenden Schmuggel von noch größeren Kokainmengen nach Österreich verantwortete, liegt eine so spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen vor, dass gegen ihn trotz des langjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts, der Sozialisation in Österreich von klein auf, der damit verbundenen Integration und der familiären und sonstigen sozialen Kontakte eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unumgänglich ist. Grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel stellt nach der Rechtsprechung des VwGH ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe VwGH 19.01.2023, Ra 2022/21/0159). Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Bei dem wegen Vermögens- und Suchtgiftdelinquenz vorbestraften BF liegt aufgrund der schwierigen finanziellen Situation und der Wirkungslosigkeit sämtlicher bisheriger Sanktionen eine besonders große Wiederholungsgefahr vor, wobei ob der Anhaltung in Strafhaft noch kein Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit vorliegt. Trotz seiner privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet und des Umstands, dass er bislang nie länger in Serbien gelebt hat und dort auch noch nie berufstätig war, ergibt eine gewichtende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in der gebotenen Gesamtbetrachtung, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten ist als sein Interesse an der Fortführung seines Familien- und Privatlebens in Österreich. Er war hier schon seit mehreren Jahren nicht mehr erwerbstätig und kann die (derzeit haftbedingt ohnedies gelockerten) Kontakte zu seiner Herkunftsfamilie und seinem sozialen Umfeld in Österreich auch von Serbien aus, etwa bei Besuchen dort (oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt) und über Kommunikationsmittel wie Internet und Telefon pflegen. Seine serbische Ehefrau ist nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und hat keine über den visumfreien Aufenthalt hinausgehende Aufenthaltsberechtigung. Es ist den Ehegatten daher zumutbar ist, ihr Familienleben in Serbien fortzusetzen, wo sich die Ehefrau des BF derzeit auch aufhält. Es ist davon auszugehen, dass die Eltern und Schwiegereltern des BF die junge Familie auch nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes weiterhin unterstützen werden, wie dies auch derzeit der Fall ist, jedenfalls so lange, bis es dem BF gelungen ist, in Serbien Fuß zu fassen. Es wird ihm auch möglich sein, innerhalb kurzer Zeit die kyrillischen Schriftzeichen zu erlernen, zumal er die serbische Sprache abgesehen davon ohnedies beherrscht und in Serbien neben der kyrillischen auch die lateinische Schrift in Gebrauch ist. Er hat die Pflichtschule abgeschossen und verfügt über eine Berufsausbildung und -erfahrung, die ihm einen Einstieg in das Erwerbsleben in Serbien ermöglichen wird. Seine Ehefrau ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und kann ihn dabei unterstützen. Außerdem kann sie auch selbst, sobald es ihr nach der Geburt wieder möglich sein wird, wieder einer Erwerbstätigkeit in Serbien nachgehen und so zum Unterhalt der Familie beitragen.Trotz seiner privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet und des Umstands, dass er bislang nie länger in Serbien gelebt hat und dort auch noch nie berufstätig war, ergibt eine gewichtende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in der gebotenen Gesamtbetrachtung, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten ist als sein Interesse an der Fortführung seines Familien- und Privatlebens in Österreich. Er war hier schon seit mehreren Jahren nicht mehr erwerbstätig und kann die (derzeit haftbedingt ohnedies gelockerten) Kontakte zu seiner Herkunftsfamilie und seinem sozialen Umfeld in Österreich auch von Serbien aus, etwa bei Besuchen dort (oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt) und über Kommunikationsmittel wie Internet und Telefon pflegen. Seine serbische Ehefrau ist nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und hat keine über den visumfreien Aufenthalt hinausgehende Aufenthaltsberechtigung. Es ist den Ehegatten daher zumutbar ist, ihr Familienleben in Serbien fortzusetzen, wo sich die Ehefrau des BF derzeit auch aufhält. Es ist davon auszugehen, dass die Eltern und Schwiegereltern des BF die junge Familie auch nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes weiterhin unterstützen werden, wie dies auch derzeit der Fall ist, jedenfalls so lange, bis es dem BF gelungen ist, in Serbien Fuß zu fassen. Es wird ihm auch möglich sein, innerhalb kurzer Zeit die kyrillischen Schriftzeichen zu erlernen, zumal er die serbische Sprache abgesehen davon ohnedies beherrscht und in Serbien neben der kyrillischen auch die lateinische Schrift in Gebrauch ist. Er hat die Pflichtschule abgeschossen und verfügt über eine Berufsausbildung und -erfahrung, die ihm einen Einstieg in das Erwerbsleben in Serbien ermöglichen wird. Seine Ehefrau ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und kann ihn dabei unterstützen. Außerdem kann sie auch selbst, sobald es ihr nach der Geburt wieder möglich sein wird, wieder einer Erwerbstätigkeit in Serbien nachgehen und so zum Unterhalt der Familie beitragen. Die Trennung des BF von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen (außerhalb der Kernfamilie) und anderen Bezugspersonen sowie allfällige Schwierigkeiten bei der Existenzgründung in Serbien sind angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie am Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer in Kauf zu nehmen. Das Wohl des noch ungeborenen Kindes des BF steht der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen, zumal es voraussichtlich in Serbien als serbischer Staatsangehöriger mit zwei serbischen Eltern zur Welt kommen wird und daher von Anfang an dort im Familienverband mit beiden Eltern aufwachsen kann. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher als rechtskonform zu bestätigen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Für die

§ 52

Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien, das als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV gilt, und der Lebensumstände des gesunden, erwerbsfähigen und sprachkundigen BF, bei dem keine besondere Vulnerabilität besteht, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien, das als sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV gilt, und der Lebensumstände des gesunden, erwerbsfähigen und sprachkundigen BF, bei dem keine besondere Vulnerabilität besteht, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Da der BF von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde, liegen

§ 53

Abs 3 Z 5 FPG die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots vor. Angesichts der gravierenden Straftaten des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen und des raschen Rückfalls innerhalb offener Probezeit ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Dieses ist jedoch (wie das BFA richtig erkannt hat) angesichts der starken privaten und familiären Verankerung des BF im Bundesgebiet zu befristen. Da er das Unrecht seiner Taten einsieht und bereit ist, die Verantwortung dafür zu übernehmen, ein positives Vollzugsverhalten aufweist, derzeit im geschützten Umfeld der Strafhaft drogenfrei ist und auch die bevorstehende Geburt seines ersten Kindes geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu reduzieren, ist die Dauer des Einreiseverbots darüber hinaus in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf fünf Jahre zu reduzieren.Da der BF von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde, liegen

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots vor. Angesichts der gravierenden Straftaten des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen und des raschen Rückfalls innerhalb offener Probezeit ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Dieses ist jedoch (wie das BFA richtig erkannt hat) angesichts der starken privaten und familiären Verankerung des BF im Bundesgebiet zu befristen. Da er das Unrecht seiner Taten einsieht und bereit ist, die Verantwortung dafür zu übernehmen, ein positives Vollzugsverhalten aufweist, derzeit im geschützten Umfeld der Strafhaft drogenfrei ist und auch die bevorstehende Geburt seines ersten Kindes geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu reduzieren, ist die Dauer des Einreiseverbots darüber hinaus in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf fünf Jahre zu reduzieren. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken, zumal er schuldeinsichtig ist und sich während der Haft bereits mit seinen Taten auseinandergesetzt hat. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten, den Suchtgiftmengen und der Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten, ist aber auch angesichts der Familiengründung mit einer in Österreich nicht längerfristig aufenthaltsberechtigten Serbin nicht geboten. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids: Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 09.03.2023 als unbegründet abgewiesen. Ausgehend davon hat das BFA

§ 55

Abs 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 09.03.2023 als unbegründet abgewiesen. Ausgehend davon hat das BFA

Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das hat sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose bzw. für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots Geltung (siehe VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2267761.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.