RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlI405 2281625-1 Spruch, I405 2281625-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 19.03.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 15.08.2013 in Rechtskraft. 1.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten alle zwei Jahre verlängert. I.
- Erstmals wurde der Beschwerdeführerin am 16.07.2014 ein Fremdenpass, gültig bis 15.07.2016 ausgestellt. Anschließend wurde ihr am 23.02.2017 ein Fremdenpass, gültig bis 22.02.2022 ausgestellt.römisch eins.
- Erstmals wurde der Beschwerdeführerin am 16.07.2014 ein Fremdenpass, gültig bis 15.07.2016 ausgestellt. Anschließend wurde ihr am 23.02.2017 ein Fremdenpass, gültig bis 22.02.2022 ausgestellt. 1.
- Mit dem am 08.05.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingelangten formularmäßigem Vordruck beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Sie kreuzte an, dass sie keinen österreichischen Fremdenpass oder Konventionsreisepass und keinen ausländischen Reisepass besitze. Unter dem Punkt „Ergänzende Angaben - Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte“ machte sie mit Ausnahme des Hinweises, dass sie subsidiär Schutzberechtigte sei, keine Angaben.1.
- Mit dem am 08.05.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingelangten formularmäßigem Vordruck beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Sie kreuzte an, dass sie keinen österreichischen Fremdenpass oder Konventionsreisepass und keinen ausländischen Reisepass besitze. Unter dem Punkt „Ergänzende Angaben - Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte“ machte sie mit Ausnahme des Hinweises, dass sie subsidiär Schutzberechtigte sei, keine Angaben. 1.
- Mit Schreiben des BFA vom 06.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie bei ihrer Antragstellung keine Unterlagen vorgelegt habe, welche bestätigen würden, dass sie nicht in der Lage sei, ein heimatstaatliches Dokument zu erlangen. Sie wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen entsprechende Bestätigungen (übersetzt und beglaubigt) über die Nichtausstellung eines herkunftsstaatlichen Reisepasses dem BFA in Vorlage zu bringen und eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. 1.
- In ihrer Stellungnahme vom 13.07.2023 brachte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft vom 25.10.2016 in Vorlage, wonach ein Reisepass nicht ausgestellt werden hätte können, weil dafür die notwendigen Dokumente gefehlt hätten. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend legte das BFA unter anderem dar, dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen können habe, dass sie nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Bei der Nichtausstellung eines herkunftsstaatlichen Reisepasses seien dem BFA entsprechende Bestätigungen (übersetzt und beglaubigt) vorzulegen. Die Beschwerdeführerin habe allerdings keine aktuellen Unterlagen der Botschaft vorgelegt, in welcher die endgültige Unmöglichkeit der Ausstellung eines heimatstaatlichen Reisedokuments bestätigt werde. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend legte das BFA unter anderem dar, dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen können habe, dass sie nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Bei der Nichtausstellung eines herkunftsstaatlichen Reisepasses seien dem BFA entsprechende Bestätigungen (übersetzt und beglaubigt) vorzulegen. Die Beschwerdeführerin habe allerdings keine aktuellen Unterlagen der Botschaft vorgelegt, in welcher die endgültige Unmöglichkeit der Ausstellung eines heimatstaatlichen Reisedokuments bestätigt werde. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 17.10.2023 Beschwerde. Sie erklärte mit der nigerianischen Botschaft betreffend die Ausfolgerung einer aktuellen Bestätigung in Kontakt zu stehen. 1.
- Die Beschwerdevorlage des BFA langte fristgerecht am 21.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
- Am 06.03.2023 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache zur Abweisung ihres Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses befragt wurde. Das BFA hatte auf die Entsendung eines Vertreters verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Sie hat keinen aktuellen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments bei der nigerianischen Botschaft in Wien gestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatsstaates zu beschaffen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum asylrechtlichen Status der Beschwerdeführerin und die Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Es ergaben sich keine Hinweise, warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein soll, sich bei der nigerianischen Botschaft in Wien um die Ausstellung eines Reisepasses zu bemühen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Gemäß § 88 Abs. 2a FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013) sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Die Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente, ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente, ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68). Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Dem Fremden muss es möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 88 FPG 2005, K9.).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Dem Fremden muss es möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 88, FPG 2005, K9.). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren das Schreiben der nigerianischen Botschaft vom 25.10.2016 in Vorlage gebracht, wonach ein Reisepass nicht ausgestellt werden hätte können, weil dafür die notwendigen Dokumente gefehlt hätten. Die belangte Behörde hat ihren aktuellen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen, da die BF keine aktuelle Bestätigung vorlegte, in welcher die endgültige Unmöglichkeit der Ausstellung eines heimatstaatlichen Reisedokuments bestätigt wird.Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren das Schreiben der nigerianischen Botschaft vom 25.10.2016 in Vorlage gebracht, wonach ein Reisepass nicht ausgestellt werden hätte können, weil dafür die notwendigen Dokumente gefehlt hätten. Die belangte Behörde hat ihren aktuellen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen, da die BF keine aktuelle Bestätigung vorlegte, in welcher die endgültige Unmöglichkeit der Ausstellung eines heimatstaatlichen Reisedokuments bestätigt wird. Die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung dar, dass sie zwar zweimal bei der nigerianischen Botschaft gewesen sei, aber man ihr dort lediglich erklärt habe, dass Bestätigungen darüber, warum kein Reisepass ausgestellt werden könne, nicht mehr ausgestellt werden können bzw. nach einmaliger Ausfertigung nicht erneut verfügbar seien. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch unbeschadet der Unplausibilität dieser Begründung der Botschaft nicht belegen, dass sie tatsächlich bei der Botschaft gewesen sei. Daher ist davon auszugehen, dass sie sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokuments ihres Heimatstaates bemüht hat. Mangels Vorlage eines aktuellen Schreibens der nigerianischen Botschaft kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihr durch die nigerianische Botschaft in Wien jedenfalls kein Reisedokument ausgestellt werden wird. Sie behauptet auch nicht, dass es ihr aufgrund erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen sei, die erforderlichen Schritte zur Erlangung eines Reisepasses zu unternehmen. Aus dem erstinstanzlichen Akt ergeben sich dafür auch keine Hinweise. Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an die Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 88 FPG 2005, K8.)Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an die Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 88, FPG 2005, K8.) Da die Beschwerdeführerin die tatsächliche Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokumentes nicht nachweisen hat können bzw. sie sich nicht bemüht hat, bei der nigerianischen Botschaft in Wien ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, ist das BFA im konkreten Fall zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG nicht vorliegen.Da die Beschwerdeführerin die tatsächliche Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokumentes nicht nachweisen hat können bzw. sie sich nicht bemüht hat, bei der nigerianischen Botschaft in Wien ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, ist das BFA im konkreten Fall zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vorliegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I405.2281625.1.00