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{'item': 'I414 2272410-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlI414 2272410-1 SpruchI414 2272410-1/12E, I414 2272410-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses. Zuletzt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % festgestellt. Der Beschwerdeführer beantragte die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Mit Sachverständigengutachten vom

  1. Jänner 2023 von einem Facharzt für Innere Medizin persönlich begutachtet. Dabei wurde eine Herzmuskelerkrankung fortgeschrittener Ausprägung (Pos.Nr. 05.02.02, GdB 60 %), ein nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Pos.Nr. 09.02.01, GdB 20 %), eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule geringen Grades (Pos.Nr. 02.01.01, GdB 20 %), eine einseitige Funktionseinschränkung des Schultergelenks geringen Grades (Pos.Nr. 02.06.01, GdB 10 %) und eine einseitige Funktionseinschränkung des Kniegelenks geringen Grades (Pos.Nr. 02.05.18, GdB 10 %) festgestellt. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60% beträgt, wegen fehlender negativer wechselseitiger Beeinflussung. Bei den Funktionseinschränkungen handle es sich um einen Dauerzustand. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der aktuell vorliegenden Leiden zumutbar sei. Sowohl das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, als auch das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sei möglich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom
  2. April 2023 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten Beschwerde und brachte zusammengefasst vor: Aufgrund der Herzinsuffizienz und der erheblichen Funktionseinschränkungen könne der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke auch mit Hilfe Dritter nicht zurücklegen. Auch aufgrund der massiven körperlichen Leiden sei ihm das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht zu zumuten. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin den Beschwerdeführer persönlich zu begutachten und unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom Gericht gestellten Fragen ein Sachverständigengutachten zu erstellen. Der Sachverständige führte im Gutachten vom
  3. Juli 2023 zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. In der Folge beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu erstrecken. Für den
  4. März 2024 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an. Mit Schriftsatz vom
  5. Februar 2024 wurde ein ergänzendes Vorbringen erstattet und als Beweis weitere medizinische Befunde vorgelegt. Mit Schriftsatz vom
  6. Februar 2024 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den verfahrenseinleitenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zurück. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge die Verhandlung für den
  7. März 2024 ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Fest steht, dass der Beschwerdeführer am
  9. April 2023 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass stellte. Am
  10. Februar 2024 wurde der verfahrenseinleitende Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zurückgezogen.
  11. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus der Aktenlage, wobei aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom
  12. Februar 2024 unzweifelhaft die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass hervorgeht.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  14. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides: § 45

(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.“Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.,
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.“ § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2013/495, lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 2013/495, lautet wie folgt: „Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder dvorliegen.“-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d, vorliegen.“ Gemäß § 13 Abs. 7 AVG – der nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist – können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG – der nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist – können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21). Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Beschwerde erhoben wird (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Beschwerde erhoben wird vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016). Eine ersatzlose Behebung hat dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erlegt wurde, zurückgezogen wird. Die ersatzlose Behebung hat mit Erkenntnis als „negative Sachentscheidung“ gem § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine - wenn auch „negative“ - Entscheidung „in der Sache selbst“, die erst getroffen werden kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder vom VwG festgestellt wurde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019)Rz 845).Eine ersatzlose Behebung hat dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erlegt wurde, zurückgezogen wird. Die ersatzlose Behebung hat mit Erkenntnis als „negative Sachentscheidung“ gem Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine - wenn auch „negative“ - Entscheidung „in der Sache selbst“, die erst getroffen werden kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder vom VwG festgestellt wurde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019)Rz 845). Im hierzu entscheidenden Beschwerdefall stellte der Beschwerdeführer am
  1. April 2024 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom
  2. April 2023 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, wodurch die materielle Rechtskraft des Bescheides beseitigt wurde. Der verfahrenseinleitende Antrag war somit noch unerledigt und konnte daher am
  3. Februar 2024 rechtswirksam zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit des Sozialministeriumservice (oder auch Bundesamtes) zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I414.2272410.1.00

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