RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlI414 2275391-1 SpruchI414 2275391-1/12E, I414 2275391-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, Text, Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am
- Jänner 2023 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Sachverständigengutachten nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am
- April 2023 durch einen Facharzt für Orthopädie wurde als führendes Leiden eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mittleren Grades (Pos.Nr. 02.01.02, Gdb 40 %), analog eine koronare Herzerkrankung – geringe Einschränkung der Herzleistung (Pos.Nr. 05.05.02, Gdb 30 %), eine Funktionseinschränkung der Schulter links mittleren Grades (Pos.Nr. 02.06.03, Gdb 20 %), Funktionseinschränkung des Hüftgelenks rechts geringen Grades (Pos.Nr. 02.05.07, Gdb 10 %) und eine Beinverkürzung unter 3 cm rechts (Pos.Nr. 02.05.01, Gdb 10 %, festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40% beziffert. Das führende Leiden 1 wird wegen fehlender wechselseitiger Beeinflussung durch die Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht. Die Leiden 4 und 5 führen wegen Geringfügigkeit zu keiner Erhöhung. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) vom
- Juni 2023 wurde der Antrag abgewiesen, da mit einem Grad der Behinderung von 40 % der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Gegen diesen Bescheid, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Nerven Leiden habe, also ein neurologisches Problem vorliegen würde. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte in der Folge einen Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie den Beschwerdeführer persönlich zu begutachten, die Fragen des vorsitzenden Richters zu beantworten und eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Mit Sachverständigengutachten vom
- Dezember 2023 führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass im Vergleich zum Vorgutachten betreffend die einzelnen Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung zu keiner anderen Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung kommen würde. Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Für den
- März 2024 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an. Mit Schriftsatz vom
- Februar 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom
- Juni 2023 zurückzuziehen. Weiters führte er aus, dass sohin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
- März 2024 nicht mehr erforderlich sei. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge die Verhandlung für den
- März 2024 ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellung: Mit dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom
- Februar 2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom
- Juni 2023, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: Das Schreiben des Beschwerdeführers vom
- Februar 2024 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückzuziehen, offen. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass mit der Zurückziehung der Beschwerde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr erforderlich sei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde: Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Da der Beschwerdeführer die Beschwerde vom
- Juli 2023 gegen den angefochtenen, im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom
- Juni 2023 zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I414.2275391.1.00