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{'item': 'L510 2275581-1'}

Obsah (11)§ 39§ 52§ 46§ 53§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 10§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlL510 2275581-1 SpruchL510 2275581-1/15E, L510 2275581-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 39SMG bis zum 01.12.2024 gewährt. 1. Die beschwerdeführende Partei (b

P) ist türkischer Staatsbürger und wurde in Österreich geboren. Sie ist Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ mit Gültigkeit bis 23.09.2027. Sie wurde wegen mehrerer Delikte rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 am 11.11.2022 wegen gewerbsmäßig schweren Betrugs als Beteiligter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom 14.12.2022 wurde Strafaufschub

Paragraph 39, SMG bis zum 01.12.2024 gewährt. Das BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gewährte der bP Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbotes. Mit 06.06.2023 wurde durch die Rechtsvertretung der bP eine Stellungnahme eingebracht. Das BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gewährte der bP Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbotes. Mit 06.06.2023 wurde durch die Rechtsvertretung der bP eine Stellungnahme eingebracht. , 2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 5 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52

Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs 1 - 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). 2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins, - 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde ihr ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde ihr ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Mit Schriftsatz der Vertretung vom 14.07.2023 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
  2. Am 01.02.2024 fand zur Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  4. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Identität der bP steht fest. Sie führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Die bP ist türkischer Staatsangehöriger und in Österreich geboren. Sie absolvierte die Volks- und Hauptschule in Österreich. Eine Lehre als Bauspengler schloss sie nicht ab. Sie war bisher in verschiedenen Berufen tätig und erhielt auch Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe. Ihre Mutter, ein älterer Bruder, 2 Schwestern und deren Kinder sowie Onkel, Tanten und Cousins leben in Österreich. Die bP lebt gemeinsam mit ihrer Gattin und den gemeinsamen drei Kindern legal in Österreich. Sie heiratete ihre Gattin im Jahr
  5. Die gemeinsamen Kinder kamen 2002, 2004 und 2016 zur Welt. Die bP war immer mit ihrer Gattin zusammen, die Beziehung ist gut, ihre Gattin stand immer hinter ihr. Die ältere Tochter beabsichtigt bald zu heiraten. Die bP ist Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ mit Gültigkeit bis 23.09.
  6. Sie wurde wegen mehrerer Delikte rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX am 11.11.2022 wegen gewerbsmäßig schweren Betrugs als Beteiligter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom 14.12.2022 wurde Strafaufschub

§ 39

SMG bis zum 01.12.2024 gewährt um sich einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung sowie einer Psychotherapie einschließlich einer sechsmonatigen stationären Aufnahme zu unterziehen.Die Identität der bP steht fest. Sie führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Die bP ist türkischer Staatsangehöriger und in Österreich geboren. Sie absolvierte die Volks- und Hauptschule in Österreich. Eine Lehre als Bauspengler schloss sie nicht ab. Sie war bisher in verschiedenen Berufen tätig und erhielt auch Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe. Ihre Mutter, ein älterer Bruder, 2 Schwestern und deren Kinder sowie Onkel, Tanten und Cousins leben in Österreich. Die bP lebt gemeinsam mit ihrer Gattin und den gemeinsamen drei Kindern legal in Österreich. Sie heiratete ihre Gattin im Jahr

  1. Die gemeinsamen Kinder kamen 2002, 2004 und 2016 zur Welt. Die bP war immer mit ihrer Gattin zusammen, die Beziehung ist gut, ihre Gattin stand immer hinter ihr. Die ältere Tochter beabsichtigt bald zu heiraten. Die bP ist Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ mit Gültigkeit bis 23.09.
  2. Sie wurde wegen mehrerer Delikte rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 am 11.11.2022 wegen gewerbsmäßig schweren Betrugs als Beteiligter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom 14.12.2022 wurde Strafaufschub

Paragraph 39, SMG bis zum 01.12.2024 gewährt um sich einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung sowie einer Psychotherapie einschließlich einer sechsmonatigen stationären Aufnahme zu unterziehen. Die bP hat mit 31.07.2023 ihren stationären Aufenthalt beim XXXX beendet und befindet sich seit 02.08.2023 in ambulanter Behandlung beim XXXX . Es wurde vom XXXX bestätigt, dass sie die Rahmenbedingungen der Einrichtung einhält, ihre Termine wahrnimmt und sich regelmäßig und unaufgefordert den Harntestungen unterzieht. Die Therapie wird von der bP weiterhin gut angenommen und genutzt, um an ihrer Sucht zu arbeiten. Sie erweist sich als reflektiert und konnte bereits gute Fortschritte vorlegen. Die bP hat mit 31.07.2023 ihren stationären Aufenthalt beim römisch 40 beendet und befindet sich seit 02.08.2023 in ambulanter Behandlung beim römisch 40 . Es wurde vom römisch 40 bestätigt, dass sie die Rahmenbedingungen der Einrichtung einhält, ihre Termine wahrnimmt und sich regelmäßig und unaufgefordert den Harntestungen unterzieht. Die Therapie wird von der bP weiterhin gut angenommen und genutzt, um an ihrer Sucht zu arbeiten. Sie erweist sich als reflektiert und konnte bereits gute Fortschritte vorlegen. Die Türkei kennt die bP nur aus Urlauben, in welchen die Familie der Gattin besucht wurde, dies zuletzt vor 6 Jahren. In der Türkei leben Tanten und Onkel der bP, zu welchen kein Kontakt besteht. Die Türkei kennt die bP nur aus Urlauben, in welchen die Familie der Gattin besucht wurde, dies zuletzt vor 6 Jahren. In der Türkei leben Tanten und Onkel der bP, zu welchen kein Kontakt besteht. , Gegen die bP liegen folgende rechtskräftige Urteile vor:

  1. Sie wurde erstmals vom JGH XXXX vom XXXX 1996 rechtskräftig seit: XXXX 1996 wegen PAR 15 127 128 ABS 1/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre rechtskräftig verurteilt.
  2. Sie wurde erstmals vom JGH römisch 40 vom römisch 40 1996 rechtskräftig seit: römisch 40 1996 wegen PAR 15 127 128 ABS 1/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre rechtskräftig verurteilt. Begründet wurde das Urteil damit, dass Sie versucht hat, einer Person, die sich wegen Volltrunkenheit in einem hilflosen Zustand befand, eine Geldbörse mit öS 1.500,00 zu stehlen.
  3. Ein weiteres Mal wurde sie vom JGH XXXX vom XXXX .1997 rechtskräftig seit: XXXX 1997 wegen PAR 15 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tags zu je 100,00 ATS (5.000,00 ATS) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
  4. Ein weiteres Mal wurde sie vom JGH römisch 40 vom römisch 40 .1997 rechtskräftig seit: römisch 40 1997 wegen PAR 15 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tags zu je 100,00 ATS (5.000,00 ATS) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
  5. BG XXXX vom XXXX 1998 rechtskräftig seit: XXXX .1998 wegen PAR 27/1 SMG und PAR 15 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tags zu je 80,00 ATS (7.200,00 ATS) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
  6. BG römisch 40 vom römisch 40 1998 rechtskräftig seit: römisch 40 .1998 wegen PAR 27/1 SMG und PAR 15 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tags zu je 80,00 ATS (7.200,00 ATS) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Begründet wurde das Urteil damit, dass sie mehrmals Haschisch und Marihuana erworben und besessen hat.
  7. LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX 2002 rechtskräftig seit XXXX 2003 wegen PAR 15 142/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe 15 Monate unbedingt.
  8. LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 2002 rechtskräftig seit römisch 40 2003 wegen PAR 15 142/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe 15 Monate unbedingt. Begründet wurde das Urteil damit, dass Sie gemeinsam mit zwei Mittätern versucht hat, einer anderen Person eine Zigarette abzunötigen, indem Sie dem Opfer Faustschläge und Fußtritte versetzt hat.
  9. BG XXXX vom XXXX 2012 rechtskräftig seit: XXXX .2012 wegen § 83

(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre.5. BG römisch 40 vom römisch 40 2012 rechtskräftig seit: römisch 40 .2012 wegen Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre. Begründung war, dass sie einer Person einen Faustschlag versetzt hat und sie ihm eine Prellung des Schädels und eine Läsion des Zahnes zugefügt hat.
  1. LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2016 rechtskräftig seit: XXXX 2016 wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.
  2. LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2016 rechtskräftig seit: römisch 40 2016 wegen Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre. Begründet wurde das Urteil damit, dass sie einer Person unrechtmäßig dreizehn Pakete mit Mobiltelefonen und Zubehör weggenommen und sich dadurch um € 4.300,00 bereichert hat.
  3. LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2021 rechtskräftig seit: XXXX .2021 wegen § 15 StGB § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe 4 Monate unbedingt.
  4. LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2021 rechtskräftig seit: römisch 40 .2021 wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe 4 Monate unbedingt. Begründet wurde das Urteil damit, dass sie eine offene Wohnung betreten und durchsucht hat und versuchte ein Hoverboard, zwei Bohrer, eine Heißluftpistole, eine Stichsäge sowie zwei Halsketten, mehrere Schlüssel, eine Schlüsselkette und ein Klappmesser zu sich zu nehmen.
  5. LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX 2022 rechtskräftig seit: XXXX .2022 wegen § 12
  6. Fall StGB §§ 146, 147
(1)Z 3, 147
(2), 148 2. Fall StGB § 15 StGB und § 278
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe 3 Jahre unbedingt.
  1. LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 2022 rechtskräftig seit: römisch 40 .2022 wegen Paragraph 12,
  2. Fall StGB Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer 3, 147,
(2), 148 2. Fall StGB Paragraph 15, StGB und Paragraph 278,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe 3 Jahre unbedingt. Begründet wurde das Urteil damit, dass sie sich gegenüber den Geschädigten als Polizist ausgegeben hat und sie versuchte, diese zu verleiten ihr Gegenstände zu überlassen, die einen Gesamtwert von mehr als € 50.000,00 übersteigen, und zwar 400 Golddukaten im Wert von € 72.000,00, Schmuck, Goldmünzen und Bargeld im Wert von € 42.000,
  1. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, in welcher auch die Gattin als Zeugin gehört wurde und glaubhafte Angaben tätigte. Zudem wurden berücksichtig: - Verfahrensakt des BFA - Auszüge aus ZMR, IZF, GVS, Sozialversicherungsdaten, SA, - Gerichtsurteile - Bescheid des BFA - Beschwerde Die Feststellungen wurden im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen wurden im Verfahren nicht bestritten. ,
  2. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Behebung der Rückkehrentscheidung § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet:

(1)...
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […] § 53 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)...
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB); § 9 Abs. 4 BFA-VG idF. BGBl. I 70/2015 (welcher am 31.08.2018 außer Kraft trat) lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, (welcher am 31.08.2018 außer Kraft trat) lautete auszugsweise wie folgt: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
  4. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist." Im gegenständlichen Fall hält sich die bP im Bundesgebiet rechtmäßig auf und hat den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" inne. Dies ergibt sich nachweislich und unbestritten aus den Auszügen des IZF. Die bP ist daher auf Dauer rechtmäßig niedergelassen. Das BFA hat somit richtigerweise die Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des § 52 Abs 5 FPG gestützt.Das BFA hat somit richtigerweise die Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. Zur Berücksichtigung des § 9 Abs 4 BFA-VG: Zur Berücksichtigung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG: Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018) mit BGBl. I Nr. 56/2018 verhinderte § 9 Abs 4 Z 2 BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Fremden, die in Österreich geboren und langjährig rechtmäßig aufhältig und niedergelassen waren. § 9 Abs 4 leg. cit. wurde mit dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft.Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, verhinderte Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Fremden, die in Österreich geboren und langjährig rechtmäßig aufhältig und niedergelassen waren. Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. wurde mit dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 halten hierzu wie folgt fest: „Der geltende § 9 Abs. 4 Z 2 normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Abs. 4 Z 2 dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu § 9 Abs. 4, § 61 Z 3 und 4 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Abs. 1, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Art. 8 EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Abs. 2 demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Abs. 4 Z 1, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Abs. 4 Z 1 genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, § 9 Abs. 4 ersatzlos entfallen zu lassen. An der

Abs. 1 iVm Abs. 2 erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Abs. 4 selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“„Der geltende Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Absatz 4, Ziffer 2, dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten vergleiche etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 61, Ziffer 3 und 4 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Absatz eins,, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Artikel 8, EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Absatz 2, demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Absatz 4, Ziffer eins,, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, Paragraph 9, Absatz 4, ersatzlos entfallen zu lassen. An der

Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Absatz 4, selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“ Auf Basis der nach der Aufhebung dieser Bestimmung resultierenden Rechtslage, in Bezug auf Fälle, in denen vor 31.08.2018 eine Rückkehrentscheidung unzulässig gewesen wäre, erging bereits eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs: Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27

  1. f)ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, und VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0276, betreffend Vergewaltigung; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272, betreffend schwerer Raub, VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. zum Gesamten VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
  2. f)ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, und VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0276, betreffend Vergewaltigung; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272, betreffend schwerer Raub, VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) vergleiche zum Gesamten VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Nach herrschender Judikatur ist somit bei Vorliegen solcher gravierenden Straffälligkeit, auch bei einem - aufgrund der langen Aufenthaltsdauer - sehr großem Interesse des Fremden im Bundesgebiet zu verbleiben, eine Rückkehrentscheidung auf Basis von § 52 Abs. 4 oder Abs. 5 FPG zu erlassen, wenn von dem Fremden eine maßgeblich große Gefährdung ausgeht (vgl. dazu VwGH vom 30.03.2023, Ra 2021/21/0172).Nach herrschender Judikatur ist somit bei Vorliegen solcher gravierenden Straffälligkeit, auch bei einem - aufgrund der langen Aufenthaltsdauer - sehr großem Interesse des Fremden im Bundesgebiet zu verbleiben, eine Rückkehrentscheidung auf Basis von Paragraph 52, Absatz 4, oder Absatz 5, FPG zu erlassen, wenn von dem Fremden eine maßgeblich große Gefährdung ausgeht vergleiche dazu VwGH vom 30.03.2023, Ra 2021/21/0172). 1.2. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53

Abs 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.1.2. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Gegenständlich wurde die bP zuletzt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt ist.Gegenständlich wurde die bP zuletzt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, weshalb der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Das BFA war daher dem Grunde nach berechtigt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Darüber hinaus ist im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen neben der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auch das bisherige Verhalten der bP während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sowie ihr Privat- und Familienleben zu analysieren und berücksichtigen sind, eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur).Darüber hinaus ist im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen neben der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auch das bisherige Verhalten der bP während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sowie ihr Privat- und Familienleben zu analysieren und berücksichtigen sind, eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur). Im vorliegenden Fall ist die bP in Österreich geboren und hier immer rechtmäßig niedergelassen gewesen, was den Schluss zulässt, dass der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 erfüllt ist (zum Verständnis der Wendung "von klein auf" siehe grundlegend zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung des § 38 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 VwGH 17.9.1998, 96/18/0150). § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 normierte bis zu dessen Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. VwGH 23.6.2022, Ro 2021/21/0014, VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200; VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0316).Im vorliegenden Fall ist die bP in Österreich geboren und hier immer rechtmäßig niedergelassen gewesen, was den Schluss zulässt, dass der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 erfüllt ist (zum Verständnis der Wendung "von klein auf" siehe grundlegend zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 VwGH 17.9.1998, 96/18/0150). Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 normierte bis zu dessen Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht vergleiche VwGH 23.6.2022, Ro 2021/21/0014, VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200; VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0316). Es steht auch für das BVwG fest, dass die bP die angeführten Delikte begangen hat. Unzweifelhaft stellt das in den genannten rechtskräftigen Verurteilungen zum Ausdruck kommende Fehlverhalten der bP eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar. Berücksichtigt man jedoch die Judikatur des VwGH zum früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014, die bP ist in Österreich geboren und hier stets rechtmäßig niedergelassen gewesen, und berücksichtigt man die familiären Verhältnisse der bP zum gegenwärtigen Zeitpunkt, wonach diese in Österreich in einer intakten Beziehung mit ihrer Kernfamilie, bestehend aus der Gattin und drei Kindern, gemeinsam lebt, sowie die Tatsache, dass das zuständige Landesgericht für Strafsachen zwecks Behandlung und Therapie, einschließlich einer sechsmonatigen stationären Aufnahme der bP, dieser Strafaufschub gewährte, wobei die bP sämtlichen daraus erwachsenen Verpflichtungen bisher nachkam und gute Fortschritte bekundet wurden, stellt offensichtlich zusammenfassend gesehen der weitere Aufenthalt der bP im Bundesgebiet keine spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen dar, die in der vorliegenden Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden und gegenständlich auch tatsächlich vorliegenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen der bP erlauben (vgl. VwGH 6.9.2022, Ra 2022/21/0048-9). Es steht auch für das BVwG fest, dass die bP die angeführten Delikte begangen hat. Unzweifelhaft stellt das in den genannten rechtskräftigen Verurteilungen zum Ausdruck kommende Fehlverhalten der bP eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar. Berücksichtigt man jedoch die Judikatur des VwGH zum früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014, die bP ist in Österreich geboren und hier stets rechtmäßig niedergelassen gewesen, und berücksichtigt man die familiären Verhältnisse der bP zum gegenwärtigen Zeitpunkt, wonach diese in Österreich in einer intakten Beziehung mit ihrer Kernfamilie, bestehend aus der Gattin und drei Kindern, gemeinsam lebt, sowie die Tatsache, dass das zuständige Landesgericht für Strafsachen zwecks Behandlung und Therapie, einschließlich einer sechsmonatigen stationären Aufnahme der bP, dieser Strafaufschub gewährte, wobei die bP sämtlichen daraus erwachsenen Verpflichtungen bisher nachkam und gute Fortschritte bekundet wurden, stellt offensichtlich zusammenfassend gesehen der weitere Aufenthalt der bP im Bundesgebiet keine spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen dar, die in der vorliegenden Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden und gegenständlich auch tatsächlich vorliegenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen der bP erlauben vergleiche VwGH 6.9.2022, Ra 2022/21/0048-9). Deshalb war die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Daraus resultierend waren auch die nachfolgenden Spruchpunkte zu beheben. Deshalb war die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Daraus resultierend waren auch die nachfolgenden Spruchpunkte zu beheben. , Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L510.2275581.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.