RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlL511 2282900-1 SpruchL511 2282900–1/5E, L511 2282900–1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX , diese vertreten durch PACHINGER MAYR Rechtsanwälte GesbR, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 02.11.2023, GZ: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigten römisch 40 , diese vertreten durch PACHINGER MAYR Rechtsanwälte GesbR, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 02.11.2023, GZ: römisch 40 , zu Recht: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.
- Mit Mandatsbescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich vom 09.10.2023, XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1 gemäß § 57 Abs. 1 AVG iVm § 49 Abs. 1 und 3 SchUG wegen Gefahr im Verzug ab sofort bis einschließlich 25.10.2023 vom weiteren Schulbesuch suspendiert. Mit Spruchpunkt 2 wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Vorstellung ausgeschlossen (AZ 3).1.
- Mit Mandatsbescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich vom 09.10.2023, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1 gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins und 3 SchUG wegen Gefahr im Verzug ab sofort bis einschließlich 25.10.2023 vom weiteren Schulbesuch suspendiert. Mit Spruchpunkt 2 wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Vorstellung ausgeschlossen (AZ 3). 1.
- Mit Schreiben vom 20.10.2023, Postaufgabe vom 23.10.2023 erhoben die Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers fristgerecht Vorstellung (AZ 5). 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.11.2023, Zahl: XXXX , bestätigte die Bildungsdirektion die mit Mandatsbescheid vom 09.10.2023 ausgesprochene Suspendierung für den Zeitraum 09.10.2023 bis 25.10.2023 (AZ 7). 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.11.2023, Zahl: römisch 40 , bestätigte die Bildungsdirektion die mit Mandatsbescheid vom 09.10.2023 ausgesprochene Suspendierung für den Zeitraum 09.10.2023 bis 25.10.2023 (AZ 7). 1.
- Mit Schreiben vom 04.12.2023 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den am 06.11.2023 zugestellten Bescheid erhoben (AZ 8, 10).
- Die belangte Bildungsdirektion legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2023 die Beschwerde samt Verwaltungsaktteilen vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-5]). 2.
- Mit elektronischer Eingabe vom 14.03.2023 zogen die rechtlich vertretenen Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.11.2023 zurück (OZ 4). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Einstellung des Beschwerdeverfahrens 1.
- Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 1.
- Die Erziehungsberechtigten des minderjährigen Beschwerdeführers sind rechtlich vertreten und haben mit Schriftsatz vom 14.03.2023 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).1.
- Die Erziehungsberechtigten des minderjährigen Beschwerdeführers sind rechtlich vertreten und haben mit Schriftsatz vom 14.03.2023 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173). 1.
- Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid der Bildungsdirektion vom 02.11.2023 in Rechtskraft erwachsen und einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
- Die Einstellung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der (wenn auch nachträglichen eintretenden) Unzulässigkeit der Sachentscheidung (für Zwecke der Verhandlungspflicht) dem Fall der Beschwerdezurückweisung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) gleichzuhalten ist.
- Die Einstellung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der (wenn auch nachträglichen eintretenden) Unzulässigkeit der Sachentscheidung (für Zwecke der Verhandlungspflicht) dem Fall der Beschwerdezurückweisung (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) gleichzuhalten ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L511.2282900.1.00