← Österreich

{'item': 'W126 1433599-6'}

Obsah (22)Art 133§ 3§ 8§ 10§ 46a§ 55§ 46§ 57§ 52§ 28§ 56§ 53§ 14§ 121§ 13Art. 130§ 61§ 15§ 9§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlW126 1433599-6 Spruch, W126 1433599-6/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Erstes Verfahrenrömisch eins.
  2. Erstes Verfahren
  3. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2013 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G nach Nepal ausgewiesen.2. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2013 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nach Nepal ausgewiesen. 3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013, Zahl XXXX ,

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013, Zahl römisch 40 ,

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.

  1. Am 27.05.2013 gab der Beschwerdeführer im Zuge einer Einvernahme vor der zuständigen Landespolizeidirektion an, er sei ausreisewillig und wolle sich mit den entsprechenden Organisationen zwecks Gewährung von Rückkehrhilfe in Verbindung setzen. Er sei nicht im Besitz von Reisedokumenten, wolle aber das Heimreisezertifikat-Formblatt wahrheitsgemäß ausfüllen.
  2. Mit Schreiben vom 28.05.2013 und 02.12.2013 ersuchte die zuständige Landespolizeidirektion die nepalesische Botschaft in Berlin um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates. I.
  3. Zweites Verfahrenrömisch eins.
  4. Zweites Verfahren
  5. Mit Schreiben vom 24.09.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte

§ 46aFPG, in eventu auf Erteilung einer Identitätskarte, ein.1.

Mit Schreiben vom 24.09.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte

Paragraph 46 a, FPG, in eventu auf Erteilung einer Identitätskarte, ein.

  1. Mit Schreiben vom 26.11.2015 teilte die nepalesische Botschaft in Berlin mit, dass für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Vorlage eines Dokumentes (z.B. Reisepass, Staatsbürgerschaftsnachweis oder ein sonstiges nepalesisches Dokument mit einem Foto des Beschwerdeführers) zwecks Identifizierung des Beschwerdeführers als nepalesischen Staatsbürger notwendig sei.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2015 wurde der Beschwerdeführer vom nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, Personal- und/oder Identitätsdokumente im Original binnen vier Wochen vorzulegen.
  3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzulehnen, und wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
  4. Im Rahmen einer Stellungnahme seines Vertreters vom 18.02.2016 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling nach Österreich gekommen und habe durchgehend gleichbleibende Angaben zu seiner Identität gemacht. Eine Vorsprache bei den nepalesischen Behörden sei nicht möglich, da es in Österreich keine nepalesische Botschaft gebe und ihm eine Reise nach Deutschland zur dortigen Botschaft nicht erlaubt sei. Auch bringe ihn eine Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon keinen Schritt weiter. Die geplante Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte sei daher nicht verständlich, da er stets wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität gemacht und allen Ladungen Folge geleistet habe. Eine Abschiebung sei faktisch unmöglich.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016 wurde der Antrag vom 24.09.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

4 FPG abgewiesen.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016 wurde der Antrag vom 24.09.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abgewiesen.

  1. Die mit Schriftsatz vom 05.04.2016 gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2017, GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen.
  2. Die mit Schriftsatz vom 05.04.2016 gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2017, GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
  3. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0055, wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen. I.
  4. Drittes Verfahrenrömisch eins.
  5. Drittes Verfahren
  6. Am 29.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G.1. Am 29.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zum Erlangen eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Konkreten habe der Beschwerdeführer den Interviewtermin durch eine Expertin der Delegation Nepal am 07.03.2018 wahrzunehmen.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zum Erlangen eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Konkreten habe der Beschwerdeführer den Interviewtermin durch eine Expertin der Delegation Nepal am 07.03.2018 wahrzunehmen. 3. Laut einem Aktenvermerk vom 20.03.2018 sei der Termin wahrgenommen worden, es gebe aber noch kein Ergebnis. 4. Mit Mandatsbescheid vom 13.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Abs. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen.4. Mit Mandatsbescheid vom 13.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen.

  1. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.11.2017

§ 55Asyl

G abgewiesen und

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nepal zulässig ist und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 29.11.2017

Paragraph 55, AsylG abgewiesen und

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 7. Am 07.06.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, die sich inhaltlich auf die gegen ihn verhängte Wohnsitzauflage bezog. Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2022, GZ XXXX ,

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 57 AVG als unzulässig zurückgewiesen.7. Am 07.06.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, die sich inhaltlich auf die gegen ihn verhängte Wohnsitzauflage bezog. Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2022, GZ römisch 40 ,

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG als unzulässig zurückgewiesen. 8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Abs.

1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in einer genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

  1. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2018, GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen.
  2. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2018, GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. I.
  3. Viertes Verfahrenrömisch eins.
  4. Viertes Verfahren
  5. Am 22.07.2019 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG aus dem Duldungsgrund des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, da die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei.
  6. Am 22.07.2019 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG aus dem Duldungsgrund des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, da die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. 3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020, GZ XXXX

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 22.07.2019 wird

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen“.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020, GZ römisch 40

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 22.07.2019 wird

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen“. I.

  1. Fünftes (Gegenständliches) Verfahrenrömisch eins.
  2. Fünftes (Gegenständliches) Verfahren
  3. Am 13.01.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 Asyl

G. 1. Am 13.01.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

  1. Mit Schreiben vom 18.01.2023 legte er Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt III.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Gegen den am 06.02.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 06.03.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Mit rechtzeitiger Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2023

§ 14Vw

GVG wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2023 behoben (Spruchpunkt I.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 13.01.2023

§ 56Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt IV.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).5. Mit rechtzeitiger Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2023

Paragraph 14, VwGVG wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2023 behoben (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 13.01.2023

Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Hinsichtlich der am 15.03.2023 rechtswirksam zugestellten Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 12.04.2023 rechtzeitig einen Vorlageantrag – er erhob zwar formell das Rechtsmittel der Beschwerde, jedoch geht aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift hervor, dass er beabsichtigte, bezüglich der Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag zu stellen – an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Mit Schreiben vom 20.07.2023 legte der Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug vom 23.02.2023 vor.
  3. Mit Schreiben vom 03.10.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich sowie zu den Länderinformationen zu Nepal ab und legte Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor.
  4. Am 04.10.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal und wurde am XXXX geboren. Er stammt aus XXXX , Syangja (Nepal), wo er im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. Er spricht muttersprachlich Nepali, gehört der Volksgruppe der Magar an und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Hindus.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal und wurde am römisch 40 geboren. Er stammt aus römisch 40 , Syangja (Nepal), wo er im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. Er spricht muttersprachlich Nepali, gehört der Volksgruppe der Magar an und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Hindus. Er besuchte im Herkunftsstaat etwa zehn Jahre die Schule und arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft. Seine Eltern, seine Ehefrau, seine zwei Töchter sowie seine Brüder leben nach wie vor im Heimatort. Er hat zu diesen keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er verbrachte den Großteil seines Lebens in Nepal und ist mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut. 1.
  7. Zum Gang des bisherigen Verfahrens: Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2011 durchgehend im Bundesgebiet und stellte am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2013 bzw. in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013, rechtskräftig seit 18.04.2013, als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der Beschwerdeführer hielt sich demnach lediglich ein Jahr und neun Monate rechtmäßig in Österreich auf, sein restlicher Aufenthalt ist als unrechtmäßig zu qualifizieren. Obwohl gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013 und zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018 rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Nepal für zulässig erklärt wurde, verblieb er beharrlich im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er verletzte seine Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates, weshalb seine beiden Anträge auf Erteilung einer Karte für Geduldete

§ 46aFPG rechtskräftig abgewiesen wurden.

Dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat bisher nicht möglich war, ist auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen.Obwohl gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013 und zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018 rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Nepal für zulässig erklärt wurde, verblieb er beharrlich im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er verletzte seine Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates, weshalb seine beiden Anträge auf Erteilung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, FPG rechtskräftig abgewiesen wurden. Dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat bisher nicht möglich war, ist auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. 1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hat einen im Bundesgebiet wohnhaft Cousin, mit dem er nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt und zu dem kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis besteht. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, absolvierte bisher jedoch lediglich eine Prüfung auf dem Niveau A2 und keinen Werte- und Orientierungskurs. Er hat zwar in Österreich Freunde, verfügt jedoch über keine engen sozialen Bindungen und ist nicht Mitglied eines Vereins, einer religiösen oder sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer ist weder versichert noch selbsterhaltungsfähig und finanziert seinen Lebensunterhalt mithilfe der gelegentlichen Unterstützung seines Cousins sowie einer Seniorin, der er manchmal hilft. Er legte zwar einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung im Gastgewerbe vom 05.11.2022 vor, ging jedoch bisher in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Hinsichtlich seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, die er im Dezember 2019 bei XXXX übernahm, ist festzuhalten, dass er von der Seniorin, der er hilft, eigenen Angaben zufolge finanzielle Unterstützung sowie Essen erhält.Der Beschwerdeführer hat einen im Bundesgebiet wohnhaft Cousin, mit dem er nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt und zu dem kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis besteht. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, absolvierte bisher jedoch lediglich eine Prüfung auf dem Niveau A2 und keinen Werte- und Orientierungskurs. Er hat zwar in Österreich Freunde, verfügt jedoch über keine engen sozialen Bindungen und ist nicht Mitglied eines Vereins, einer religiösen oder sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer ist weder versichert noch selbsterhaltungsfähig und finanziert seinen Lebensunterhalt mithilfe der gelegentlichen Unterstützung seines Cousins sowie einer Seniorin, der er manchmal hilft. Er legte zwar einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung im Gastgewerbe vom 05.11.2022 vor, ging jedoch bisher in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Hinsichtlich seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, die er im Dezember 2019 bei römisch 40 übernahm, ist festzuhalten, dass er von der Seniorin, der er hilft, eigenen Angaben zufolge finanzielle Unterstützung sowie Essen erhält. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, trat jedoch bereits verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung. Mit Straferkenntnis der zuständigen Landespolizeidirektion vom 20.08.2019 wurde gegen ihn

§ 121Abs. 1a i

Vm § 57 FPG eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 100,- verhängt. Der Strafe lag zugrunde, dass er als Fremder seit 30.04.2018 aufrecht in Wien gemeldet und aufhältig war, obwohl ihm mit Bescheid eine Wohnsitzauflage

§ 57

FPG erteilt wurde, derzufolge er sich in einer Betreuungsstelle in Tirol aufhalten hätte müssen. Weiters verstieß der Beschwerdeführer in Österreich gegen melderechtliche Vorschriften, indem er von 25.11.2020 bis 24.03.2022 über keine Hauptwohnsitzmeldung verfügte.Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, trat jedoch bereits verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung. Mit Straferkenntnis der zuständigen Landespolizeidirektion vom 20.08.2019 wurde gegen ihn

Paragraph 121, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 57, FPG eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 100,- verhängt. Der Strafe lag zugrunde, dass er als Fremder seit 30.04.2018 aufrecht in Wien gemeldet und aufhältig war, obwohl ihm mit Bescheid eine Wohnsitzauflage

Paragraph 57, FPG erteilt wurde, derzufolge er sich in einer Betreuungsstelle in Tirol aufhalten hätte müssen. Weiters verstieß der Beschwerdeführer in Österreich gegen melderechtliche Vorschriften, indem er von 25.11.2020 bis 24.03.2022 über keine Hauptwohnsitzmeldung verfügte. 1.

  1. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nepal in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. 1.
  2. Zur maßgeblichen Lage in Nepal werden nachfolgende Feststellungen getroffen: Sicherheitslage Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt (BMEIA 22.1.2021). Nach der erfolgreichen Durchführung der Parlaments- und Lokalwahlen sowie der Arbeitsaufnahme der neuen Amtsträger im Frühling 2018 befindet sich Nepal in einer Konsolidierungsphase. Die politische Lage bleibt fragil. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie verursachen vereinzelt Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden (EDA 21.12.2020). Es kommt vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ [Generalstreiks, welche von kommunalen Akteuren oder politische Parteien ausgerufen werden können]. Diese Protestaktionen können das öffentliche Leben empfindlich stören. Besonders in Terai ist mit Protestaktionen und gewaltsamen, unter Umständen gefährlichen Auseinandersetzungen zu rechnen (AA 12.1.2021). Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch (AA 12.1.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 13 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2020 wurde eine Person durch terroristische Gewalt getötet. Im Jahr 2021 wurden bis zum zum 24.1.2021 keine Opfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 24.1.2021). Während es in der Vergangenheit Anlass zur Besorgnis über Maßnahmen der Indischen Grenzsicherheitskräfte im unmittelbaren Grenzgebiet gegeben hat, haben sich diese vereinzelten Vorfälle in letzter Zeit nicht intensiviert. Jedoch haben die offensiven Tätigkeiten durch chinesische Grenztruppen entlang der nördlichen Grenze zur autonomen tibetischen Region Chinas zugenommen. Berichten zu Folge fanden grenzüberschreitende Aktionen durch chinesische militärische Kräfte statt (BS 29.4.2020). Nepal und Indien: Der Nachbar Indien spielt durch die geographische und kulturelle Nähe für Nepal traditionell eine große Rolle. Neu-Delhi unterstützte das Land auf dem Weg zur Mehrparteien-Demokratie und sendete 2015 als erstes große Mengen Hilfsgüter in die Erdbebenregion. Die Hilfe ist dabei nicht ganz selbstlos (DW 4.4.2018). Nepal ist mit seinem „großer Bruder“ sehr eng verbunden (GIZ 1.2021), auch wenn seit 2015 eine stetige Schwächung der Beziehungen zwischen Indien und Nepal stattfindet (GW 2021). Nepal beansprucht strategisch wichtiges Terrain im Himalaya, das auch von Indien beansprucht wird. In dem betroffenen Gebiet sind seit Jahrzehnten indische Truppen stationiert. Nepal veröffentlichte 2020 eine neue Landkarte, die das beanspruchte Gebier Nepal zuordnet, nachdem Indien begonnen hatte, eine neue Straße durch das umstrittene Gebiet zu bauen. Einen Grenzvertrag, den das Land mit dem damaligen britischen Kolonialreich Indien 1816 geschlossen hatte, interpretieren beide Länder zu ihrem Vorteil. Indien ist auch mit China in Grenzstreitigkeiten verwickelt (DS 18.6.2020) Nepal und China: Die Beziehungen zwischen China und Nepal haben sich in den letzten Jahren intensiviert (BS 29.4.2020). Nepal wendet sich zunehmend an China als Partner und verstärkt die Investitions- und Handelsbeziehungen, einschließlich der Einbindung an Chinas „Belt and Road“-Initiative (HRW 13.1.2021). Ein gemeinsames Projekt zwischen China und Nepal sieht derzeit den Bau einer Eisenbahnlinie vor, die die westliche Region Tibets mit Nepal verbinden soll. Dieses Projekt war eines von mehreren bilateralen Abkommen, die während des Besuchs des nepalesischen Premierministers Khadga Prasad Sharma Oli in Peking im Juni 2018 unterzeichnet wurden (BS 29.4.2020). Darüber hinaus wird kolportiert dass im Oktober 2019 Abkommen über ein „System zum Grenzmanagement“ und einem Abkommen zur „Gegenseitigen juristischen Hilfe bei Kriminalfällen“ zwischen den beiden Staaten ausgehandelt wurden (GSTF 21.2.2020; vgkl. HRW 13.1.2021). Andere Quellen berichten, dass zwischen Nepal und China kein solches Auslieferungsabkommen besteht, aber seit Oktober 2019 eine gemeinsame Erklärung zur Bekämpfung von Kriminalität existent ist (BAMF 13.1.2021; vgl. BW 16.10.2019).Ein gemeinsames Projekt zwischen China und Nepal sieht derzeit den Bau einer Eisenbahnlinie vor, die die westliche Region Tibets mit Nepal verbinden soll. Dieses Projekt war eines von mehreren bilateralen Abkommen, die während des Besuchs des nepalesischen Premierministers Khadga Prasad Sharma Oli in Peking im Juni 2018 unterzeichnet wurden (BS 29.4.2020). Darüber hinaus wird kolportiert dass im Oktober 2019 Abkommen über ein „System zum Grenzmanagement“ und einem Abkommen zur „Gegenseitigen juristischen Hilfe bei Kriminalfällen“ zwischen den beiden Staaten ausgehandelt wurden (GSTF 21.2.2020; vgkl. HRW 13.1.2021). Andere Quellen berichten, dass zwischen Nepal und China kein solches Auslieferungsabkommen besteht, aber seit Oktober 2019 eine gemeinsame Erklärung zur Bekämpfung von Kriminalität existent ist (BAMF 13.1.2021; vergleiche BW 16.10.2019). Die geografische Lage Nepals erfordert eine Politik der guten Nachbarschaft und einen entsprechenden Ausgleich der Interessen des Binnenstaates gegenüber den beiden Großmächten (GIZ 21.2021b; vgl. ORF 31.7.2020).Die geografische Lage Nepals erfordert eine Politik der guten Nachbarschaft und einen entsprechenden Ausgleich der Interessen des Binnenstaates gegenüber den beiden Großmächten (GIZ 21.2021b; vergleiche ORF 31.7.2020). Allgemeine Menschenrechtslage Der ohnehin schwache Staatsapparat und die geringe Leistungsfähigkeit der Justiz sorgen dafür, dass Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz auch weiterhin nicht verwirklicht werden. Aspekte der Verfassung von 2015 wie etwa ein uneingeschränktes Begnadigungsrecht des Präsidenten tragen dazu bei, dass die politische Elite nur selten mit Konsequenzen für illegale Handlungen rechnen muss (BS 29.4.2020). Es wurde versäumt, gut dokumentierte Fälle von Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit des Bürgerkrieges strafrechtlich zu verfolgen (BS 29.4.2020; vgl. HRW 20.11.2020). Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 1.2021b). Die beiden Übergangsjustizbehörden, die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons (CIEDP), haben über 60.000 Beschwerden erhalten, aber keine der beiden Kommissionen hat irgendwelche der vorgebrachten Fälle abgeschlossen. Die Regierung hat es verabsäumt, auf Bedenken einzugehen, wonach es den beiden Kommissionen an Unabhängigkeit mangle. Im Januar [2021] wurden neue Kommissare für beide Gremien ernannt (HRW 13.1.2021).Der ohnehin schwache Staatsapparat und die geringe Leistungsfähigkeit der Justiz sorgen dafür, dass Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz auch weiterhin nicht verwirklicht werden. Aspekte der Verfassung von 2015 wie etwa ein uneingeschränktes Begnadigungsrecht des Präsidenten tragen dazu bei, dass die politische Elite nur selten mit Konsequenzen für illegale Handlungen rechnen muss (BS 29.4.2020). Es wurde versäumt, gut dokumentierte Fälle von Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit des Bürgerkrieges strafrechtlich zu verfolgen (BS 29.4.2020; vergleiche HRW 20.11.2020). Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 1.2021b). Die beiden Übergangsjustizbehörden, die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons (CIEDP), haben über 60.000 Beschwerden erhalten, aber keine der beiden Kommissionen hat irgendwelche der vorgebrachten Fälle abgeschlossen. Die Regierung hat es verabsäumt, auf Bedenken einzugehen, wonach es den beiden Kommissionen an Unabhängigkeit mangle. Im Januar [2021] wurden neue Kommissare für beide Gremien ernannt (HRW 13.1.2021). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen gehören unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Internet-Seiten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020).Zu weiteren Menschenrechtsproblemen gehören unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Internet-Seiten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 10.2020). Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige „unberührbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 1.2021; vgl. AI 10.2020). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch wird über Benachteiligungen Angehöriger sexueller Minderheiten berichtet (USDOS 11.3.2020). Nepal hat es verabsäumt, wichtige Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte und der Bekämpfung anhaltender Diskriminierung umzusetzen (AI 10.2020).Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige „unberührbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 1.2021; vergleiche AI 10.2020). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch wird über Benachteiligungen Angehöriger sexueller Minderheiten berichtet (USDOS 11.3.2020). Nepal hat es verabsäumt, wichtige Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte und der Bekämpfung anhaltender Diskriminierung umzusetzen (AI 10.2020). Die Durchsetzung der geltenden Gesetze gegen Zwangsarbeit ist uneinheitlich und die soziale Wiedereingliederung der Opfer bleibt schwierig. Die Ressourcen, Inspektionen und Abhilfemaßnahmen stellen sich ungenügend dar und die Strafen bei Rechtsverletzungen sind nicht ausreichend, um Verstößen vorzubeugen (USDOS 11.3.2020). Hunderttausende Menschen, fast 70 Prozent der Betroffenen des Erdbebens von 2015, leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25 Prozent der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende Betroffene nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungs- und Reisefreiheit, aber auch das Recht auf Emigration und Rückkehr vor. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen, die aber nicht einheitlich durchgesetzt werden. Die Regierung stellt seit 20 Jahren keine Ausweisdokumente für tibetische Flüchtlinge mehr aus. Es gibt Berichte über Vertriebene aus Tibet, die aufgrund fehlender Personaldokumente an Kontrollpunkten von der Polizei schikaniert oder zurückgeschickt werden (USDOS 11.3.2020). Es gibt zehn formale Ein- und Ausreisepunkte, von denen der Flughafen Kathmandu der einzige internationale Flughafen ist (DFAT 1.3.2019). Um Frauen vor Menschenhandel oder Misshandlung zu schützen, führte die Regierung für Frauen ein Mindestalter von 24 Jahren für Auslandsreisen zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung ein. Diese Regelung wird jedoch von NGOs und Menschenrechtsaktivisten als diskriminierend und kontraproduktiv empfunden, da so Frauen auf informellem Weg über die indische Grenze migrieren, was sie anfälliger für Menschenhandel macht (USDOS 11.3.2020). In Folge der schweren Erdbeben im Jahr 2015 gibt es im ganzen Land weiterhin Schäden an der Infrastruktur und unpassierbare Straßen. In Nepal kommt es vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ (Zwangsstreiks), mit Blockaden bzw. Straßensperren (AA 12.1.2021). IDPs und Flüchtlinge Die Folgen des Erdbebens von 2015 und seine Nachbeben haben Millionen von Menschen obdachlos gemacht. Viele vom Beben betroffene Binnenvertriebene leben auch weiterhin in Lagern oder improvisierten Siedlungen. Durch die Regierung wurden Hilfsmaßnahmen und Maßnahmen für eine freiwillige Rückkehr ergriffen. Doch werden diese Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt, da Problemstellungen wie ungelöste Land- und Eigentumsfragen, fehlende Staatsbürgerschaft oder Eigentumsdokumente sowie Sicherheitsbedenken zur Rückkehr bestehen (USDOS 3.2.2021). Das Gesetz sieht weder die Feststellung von individuellen Flüchtlings- oder Asylansprüchen noch einen umfassenden rechtlichen Rahmen für den Flüchtlingsschutz vor. Die Regierung hat eine große Anzahl von Tibetern als Flüchtlinge anerkannt und die Umsiedlung bestimmter bhutanischer Flüchtlinge ins Ausland unterstützt. Nachdem der Dalai Lama 1959 nach Indien ins Exil gegangen war, erkannte die nepalesische Regierung Tibeter als Flüchtlinge an und registrierte sie durch die Ausstellung von Flüchtlingszertifikaten (Refugee Certificates - RCs), die fortan als offizielles Ausweisdokument gilt, dem Inhaber erlaubt, sich in Nepal aufzuhalten und zu reisen (aber nicht, Eigentum zu besitzen, Arbeit zu suchen, eine höhere Ausbildung zu absolvieren oder ins Ausland zu reisen). Die Polizei akzeptiert RCs generell als gültigen Identitäts- und Aufenthaltsnachweis (DFAT 1.3.2019). Jedoch erkennt die Regierung Tibeter, die nach 1990 ins Land kamen, nicht mehr als Flüchtlinge an (USDOS 11.3.2020; vgl. DFAT 1.3.2019).Das Gesetz sieht weder die Feststellung von individuellen Flüchtlings- oder Asylansprüchen noch einen umfassenden rechtlichen Rahmen für den Flüchtlingsschutz vor. Die Regierung hat eine große Anzahl von Tibetern als Flüchtlinge anerkannt und die Umsiedlung bestimmter bhutanischer Flüchtlinge ins Ausland unterstützt. Nachdem der Dalai Lama 1959 nach Indien ins Exil gegangen war, erkannte die nepalesische Regierung Tibeter als Flüchtlinge an und registrierte sie durch die Ausstellung von Flüchtlingszertifikaten (Refugee Certificates - RCs), die fortan als offizielles Ausweisdokument gilt, dem Inhaber erlaubt, sich in Nepal aufzuhalten und zu reisen (aber nicht, Eigentum zu besitzen, Arbeit zu suchen, eine höhere Ausbildung zu absolvieren oder ins Ausland zu reisen). Die Polizei akzeptiert RCs generell als gültigen Identitäts- und Aufenthaltsnachweis (DFAT 1.3.2019). Jedoch erkennt die Regierung Tibeter, die nach 1990 ins Land kamen, nicht mehr als Flüchtlinge an (USDOS 11.3.2020; vergleiche DFAT 1.3.2019). Auch andere im Land befindliche, von UNHCR als Flüchtlinge und Asylsuchende anerkannte Personen aus Pakistan, Myanmar, Afghanistan, Sri Lanka, Bangladesch, Somalia, Iran, Irak und der Demokratischen Republik Kongo verweigert die nepalesische Regierung weiterhin die Anerkennung als Flüchtlinge (USDOS 11.3.2020). Grundversorgung und Wirtschaft Mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 1.034 US-Dollar pro Jahr ist Nepal eines der ärmsten Länder der Welt. Die instabile politische Situation, der Mangel an ausgebildeten Arbeitskräften und die schwache Infrastruktur behindern die wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Eine anhaltend hohe Inflation vermindert die Kaufkraft der Bevölkerung. Im Index of Economic Freedom 2020 nimmt Nepal den
  3. Platz unter 180 Ländern ein (GIZ 1.2021c). Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die Rahmenbedingungen für die Wirtschaft Nepals zwar insgesamt verbessert, das Investitionsklima leidet aber unter gesetzlicher Überregulierung. Der defizitäre Staatshaushalt und der steigende Schuldendienst geben weiter Anlass zur Sorge. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren zwischen zwei und vier Prozent und war damit zu niedrig, um die Armut substanziell zu reduzieren. Wirtschaftliche Reformagenda und Armutsbekämpfung stellen große Herausforderungen an die junge Republik. Die instabile politische Lage hemmt wichtige Investitionen der öffentlichen Hand und wirkt sich negativ auf das Geschäftsklima aus. Die Entwicklung Nepals wird durch immer Naturkatastrophen - wie Überschwemmungen und Erdrutsche - gebremst. Das Erdbeben vom April 2015 hat die Infrastruktur im Kathmandu-Tal und anderen betroffenen Landesteilen schwer beschädigt (GIZ 1.2021c). Etwa 20 Prozent aller Gebäude, die 2015 beschädigt wurden, sind der Hilfsorganisation Plan International zufolge bis heute nicht repariert. Geldmangel und administrative Hürden erschweren den Wiederaufbau (SZ 24.4.2020). Neben den Folgen des verheerenden Erdbebens brachten Blockaden wichtiger Handelsrouten die Wirtschaft zum Erliegen. Die Parteien und politische Gruppierungen unterschiedlichster Ausrichtung rufen immer wieder zu Streiks auf. Diese wirken sich negativ auf alle wirtschaftlichen Sektoren aus, von der Großindustrie bis hin zu kleinen und mittelständischen Unternehmen. Bürokratie und unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima und damit die wirtschaftliche Entwicklung (GIZ 1.2021c). Die wirtschaftliche Entwicklung Nepals ist schwer von der Coronakrise getroffen. Eine strenge Ausgangssperre hat vier Monate lang das öffentliche Leben in Nepal weitgehend lahmgelegt. Zahlreiche Menschen kamen in eine finanzielle Notlage. Zwei wichtige Einnahmequellen brechen dem Staat weg: Die Überweisungen nepalesischer Arbeitsmigranten, die geschätzt zwischen 26 und 30 Prozent des BIP ausmachen, und die Einnahmen aus dem Tourismussektor (GIZ 1.2021c). Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2019: 1,4 Prozent) (WKO 10.2020). Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Ausland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute vier bis fünf Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte davon dürfte sich in Indien aufhalten. Der Rest vor allem in Malaysia und den Golfstaaten (GIZ 1.2021c). Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte „Manpower Companies“ werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Reise, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte im Ausland aus (GIZ 1.2021b). Nepal verfügt außer den familiären sozialen Netzwerken über kein Wohlfahrtssystem. In bestimmten Fällen sind NGOs bemüht, diese Lücke zu füllen, aber deren Tätigkeit ist sehr stark vom jeweiligen Standort und von internationalen Spenden abhängig, somit können nicht die gleichen Leistungen im ganzen Land angeboten werden. Es gibt nur vereinzelt Privatinitiativen; die öffentlichen Sozialdienste sind rückständig und unzureichend (BS 29.4.2020). Kinderarbeit ist nach wie vor ein weit verbreitetes Problem in Nepal (UNHRC 4.1.2021). Rückkehr Das Gesetz gewährt nepalesischen Staatsbürgern Reisefreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr (USDOS 11.3.2020). Ausgenommen von diesen Rechten sind die meisten Flüchtlinge, deren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes durch entsprechende Gesetze eingeschränkt ist. Die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen im Land werden nicht einheitlich durchgesetzt. Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen (USDOS 11.3.2020).
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen unter 1.
  6. zu seiner Person stützen sich auf seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 10.10.2011 und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  7. Die Feststellungen zum bisherigen Gang des Verfahrens ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer hielt sich

§ 13Abs. 1 Asyl

G für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2011 in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013 abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und er unstrittig über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt, war festzustellen, dass er sich weniger als zwei Jahre von seinem insgesamt zwölfeinhalb-jährigen Aufenthalt legal in Österreich befand. Dass das Erkenntnis vom 11.04.2013 am 18.04.2013 in Rechtskraft erwuchs, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.Der Beschwerdeführer hielt sich

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2011 in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013 abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und er unstrittig über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt, war festzustellen, dass er sich weniger als zwei Jahre von seinem insgesamt zwölfeinhalb-jährigen Aufenthalt legal in Österreich befand. Dass das Erkenntnis vom 11.04.2013 am 18.04.2013 in Rechtskraft erwuchs, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Es war anhand der vorliegenden Verwaltungsakten festzustellen, dass die für eine Abschiebung erforderlichen Reisedokumente aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers noch nicht beschafft werden konnten. So wurde sein erster Antrag auf Erteilung einer Karte für Geduldete

§ 46a

FPG mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass sich in Nepal im Elternhaus sein Staatsbürgerschaftsnachweis befinde. Er habe diesen, obwohl es ihm möglich gewesen sei, nicht vorgelegt. Generell hätte er über seine im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten Dokumente beschaffen können, mit denen ihm die Erlangung von Reisedokumenten bei der Botschaft möglich gewesen wäre, weshalb anzunehmen sei, dass er an einer Ausreise nicht interessiert sei und nicht ausreichend am Verfahren mitwirke. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2017 abgewiesen, da der Beschwerdeführer über einen in Nepal befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis verfüge, um dessen Übermittlung er seine Familienangehörigen hätte ersuchen können. Aufgrund der Beschaffbarkeit seines Dokuments und seines Unterlassens, sich darum zu kümmern, habe der Beschwerdeführer seine Identität im bisherigen Verfahren verschleiert und nicht an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten mitgewirkt, weshalb für die Unmöglichkeit der Abschiebung vom Beschwerdeführer zu vertretende Gründe vorlägen.Es war anhand der vorliegenden Verwaltungsakten festzustellen, dass die für eine Abschiebung erforderlichen Reisedokumente aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers noch nicht beschafft werden konnten. So wurde sein erster Antrag auf Erteilung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, FPG mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass sich in Nepal im Elternhaus sein Staatsbürgerschaftsnachweis befinde. Er habe diesen, obwohl es ihm möglich gewesen sei, nicht vorgelegt. Generell hätte er über seine im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten Dokumente beschaffen können, mit denen ihm die Erlangung von Reisedokumenten bei der Botschaft möglich gewesen wäre, weshalb anzunehmen sei, dass er an einer Ausreise nicht interessiert sei und nicht ausreichend am Verfahren mitwirke. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2017 abgewiesen, da der Beschwerdeführer über einen in Nepal befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis verfüge, um dessen Übermittlung er seine Familienangehörigen hätte ersuchen können. Aufgrund der Beschaffbarkeit seines Dokuments und seines Unterlassens, sich darum zu kümmern, habe der Beschwerdeführer seine Identität im bisherigen Verfahren verschleiert und nicht an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten mitgewirkt, weshalb für die Unmöglichkeit der Abschiebung vom Beschwerdeführer zu vertretende Gründe vorlägen. Auch sein zweiter Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

4 FPG vom 22.07.2019, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er erfolglos alles unternommen habe, was in seiner Macht stehe, um ein Heimreisedokument zu erlangen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020 abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Begründung und keinen Nachweis erbracht habe, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis aus Nepal zu beschaffen, um die Ausstellung eines Reisedokumentes von der nepalesischen Botschaft in Berlin zu erwirken. Er habe insbesondere keinen Nachweis darüber erbracht, dass er zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes auf elektronischem oder postalischem Weg mit der nepalesischen Botschaft in Berlin Kontakt aufgenommen habe.Auch sein zweiter Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG vom 22.07.2019, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er erfolglos alles unternommen habe, was in seiner Macht stehe, um ein Heimreisedokument zu erlangen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2020 abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Begründung und keinen Nachweis erbracht habe, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis aus Nepal zu beschaffen, um die Ausstellung eines Reisedokumentes von der nepalesischen Botschaft in Berlin zu erwirken. Er habe insbesondere keinen Nachweis darüber erbracht, dass er zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes auf elektronischem oder postalischem Weg mit der nepalesischen Botschaft in Berlin Kontakt aufgenommen habe. Obwohl er sich seit April 2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und gegen ihn zwei aufrechte Rückkehrentscheidungen bestehen, kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nach und verletzte seine Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, weshalb festzustellen war, dass er sich beharrlich weigert, Österreich zu verlassen. 2.

  1. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, er habe einen in Österreich aufhältigen Cousin, zu dem ein regelmäßiger Kontakt bestehe. Dass er mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt lebt, verneinte er. Er erzählte in der Beschwerdeverhandlung zwar, dass er von seinem Cousin gelegentlich monetär unterstützt werde, dass zwischen ihnen ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis bestehe, gab er jedoch nicht an. Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen ergeben sich aus den von ihm im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und daraus, dass er vor dem Bundesverwaltungsgericht an ihn gerichtete, nicht übersetzte deutsche Fragestellungen verstehen und auf Deutsch beantworten konnte. Dass er bisher lediglich eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und keinen Werte- und Orientierungskurs absolvierte, gab er selbst an. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellungen zu den in Österreich bestehenden sozialen Bindungen und dazu, dass er keinen Versicherungsschutz hat. Da er im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und auch nicht über eine dafür erforderliche Aufenthaltsberechtigung bzw. Arbeitsbewilligung verfügt, war festzustellen, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass er von der Seniorin, die er einer Bestätigung des XXXX vom 18.08.2020 zufolge ehrenamtlich unterstützt, regelmäßig Geld und Essen erhält, war aufgrund seiner Aussagen in der Beschwerdeverhandlung festzustellen.Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen ergeben sich aus den von ihm im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und daraus, dass er vor dem Bundesverwaltungsgericht an ihn gerichtete, nicht übersetzte deutsche Fragestellungen verstehen und auf Deutsch beantworten konnte. Dass er bisher lediglich eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und keinen Werte- und Orientierungskurs absolvierte, gab er selbst an. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellungen zu den in Österreich bestehenden sozialen Bindungen und dazu, dass er keinen Versicherungsschutz hat. Da er im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und auch nicht über eine dafür erforderliche Aufenthaltsberechtigung bzw. Arbeitsbewilligung verfügt, war festzustellen, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass er von der Seniorin, die er einer Bestätigung des römisch 40 vom 18.08.2020 zufolge ehrenamtlich unterstützt, regelmäßig Geld und Essen erhält, war aufgrund seiner Aussagen in der Beschwerdeverhandlung festzustellen. Einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Die Feststellung zu der gegen ihn ergangenen Verwaltungsstrafe ergibt sich aus dem aktenkundigen Straferkenntnis. Dass der Beschwerdeführer bereits gegen melderechtliche Vorschriften verstieß, indem er etwa zwei Jahre nicht behördlich gemeldet war, war anhand eines Auszugs aus dem Zentralen Melderegister festzustellen. 2.
  2. Wie von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt stellt sich die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers als arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung, Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und familiären Anknüpfungspunkten als nicht existenzbedrohend dar. Es war daher festzustellen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention vorliegt. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der Lage in Nepal nicht angezeigt, dies wurde auch gar nicht substantiiert behauptet.2.
  3. Wie von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt stellt sich die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers als arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung, Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und familiären Anknüpfungspunkten als nicht existenzbedrohend dar. Es war daher festzustellen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention vorliegt. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der Lage in Nepal nicht angezeigt, dies wurde auch gar nicht substantiiert behauptet. Hinsichtlich seiner Behauptung in der Beschwerdeverhandlung, er habe nach wie vor Angst, nach Nepal zurückzukehren, ist festzuhalten, dass sein Antrag auf internationalen Schutz bereits im ersten Verfahren rechtskräftig abgewiesen wurde und er keine neuen Fluchtgründe vorbrachte. 2.
  4. Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Nepal stützen sich auf die im Zuge der Ladung zur Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation vom 10.02.
  5. Die Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nepal ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Berichten in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 03.10.2023 auch nicht substantiiert entgegengetreten und hat eine fallrelevante wesentliche Änderung nicht behauptet.
  6. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) 3.
  7. Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

§ 61Abs.

3 AVG gilt ein Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist und es innerhalb dieser Frist eingebracht wird.

Paragraph 61, Absatz 3, AVG gilt ein Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist und es innerhalb dieser Frist eingebracht wird. Der im Spruch angeführte Bescheid wurde am 06.02.2023 rechtswirksam zugestellt und am 06.03.2023 mit Beschwerde angefochten. Die vom Bundesamt am 10.03.2023 erlassene Beschwerdevorentscheidung, mit der der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer über in Nepal aufhältige Familienangehörige verfügt, erging somit

§ 14Abs. 1 Vw

GVG rechtzeitig. Obwohl gegen eine Beschwerdevorentscheidung

§ 15Abs. 1 Vw

GVG binnen zwei Wochen nach Zustellung das Rechtsmittel des Vorlageantrags an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, führte die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2023 aus, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne. Diese sei binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids schriftlich einzubringen. Da der Beschwerdeführer gegen die am 15.03.2023 rechtswirksam zugestellte Beschwerdevorentscheidung am 12.04.2023, also innerhalb der vom Bundesamt in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Frist, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob, wobei anhand des Akteninhaltes zweifelsfrei anzunehmen ist, dass er beabsichtigte, einen Vorlageantrag zu stellen, erging das von ihm erhobene Rechtsmittel rechtzeitig.Der im Spruch angeführte Bescheid wurde am 06.02.2023 rechtswirksam zugestellt und am 06.03.2023 mit Beschwerde angefochten. Die vom Bundesamt am 10.03.2023 erlassene Beschwerdevorentscheidung, mit der der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer über in Nepal aufhältige Familienangehörige verfügt, erging somit

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG rechtzeitig. Obwohl gegen eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung das Rechtsmittel des Vorlageantrags an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, führte die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2023 aus, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne. Diese sei binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids schriftlich einzubringen. Da der Beschwerdeführer gegen die am 15.03.2023 rechtswirksam zugestellte Beschwerdevorentscheidung am 12.04.2023, also innerhalb der vom Bundesamt in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Frist, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob, wobei anhand des Akteninhaltes zweifelsfrei anzunehmen ist, dass er beabsichtigte, einen Vorlageantrag zu stellen, erging das von ihm erhobene Rechtsmittel rechtzeitig. 3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 3.2.

  1. Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:3.2.
  2. Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte Paragraph 56, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet wie folgt: „§ 56.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte § 60 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte Paragraph 60, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm. 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. […]“ Bei einer Entscheidung nach § 56 Abs. 1 AsylG hat die Behörde zwar nach Abs. 3 leg cit. Ermessen zu üben, sie wird jedoch dabei durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, eingeschränkt.Bei einer Entscheidung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG hat die Behörde zwar nach Absatz 3, leg cit. Ermessen zu üben, sie wird jedoch dabei durch die Gebundenheit an die in Paragraph 60, AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, eingeschränkt. 3.2.
  6. Abwägungen im vorliegenden Fall Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er reiste im Juli 2011 ins Bundesgebiet ein und hielt sich bis zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G am 12.04.2022 durchgehend in Österreich auf. Von diesen zwölf Jahren und sieben Monaten war er während der Dauer des Asylverfahrens von 19.07.2011 bis 18.04.2013, also ein Jahr und neun Monate, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Nachdem das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, mit dem das Asylverfahren beendet wurde, einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zufolge am 18.04.2013 in Rechtskraft erwuchs und er dadurch sein Recht zum Aufenthalt in Österreich

§ 13Asyl

G verlor, war sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet als unrechtmäßig zu qualifizieren.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er reiste im Juli 2011 ins Bundesgebiet ein und hielt sich bis zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG am 12.04.2022 durchgehend in Österreich auf. Von diesen zwölf Jahren und sieben Monaten war er während der Dauer des Asylverfahrens von 19.07.2011 bis 18.04.2013, also ein Jahr und neun Monate, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Nachdem das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, mit dem das Asylverfahren beendet wurde, einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zufolge am 18.04.2013 in Rechtskraft erwuchs und er dadurch sein Recht zum Aufenthalt in Österreich

Paragraph 13, AsylG verlor, war sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet als unrechtmäßig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer war zwar zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G bereits mehr als fünf Jahre, nämlich zwölf Jahre und sieben Monate, in Österreich aufhältig, sein Aufenthalt war jedoch lediglich für ein Jahr und neun Monate, und somit nicht zur Hälfte, rechtmäßig. Demnach liegen die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AsylG gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer war zwar zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG bereits mehr als fünf Jahre, nämlich zwölf Jahre und sieben Monate, in Österreich aufhältig, sein Aufenthalt war jedoch lediglich für ein Jahr und neun Monate, und somit nicht zur Hälfte, rechtmäßig. Demnach liegen die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG gegenständlich nicht vor. Darüber hinaus stehen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 AsylG entgegen. Nach der Rechtsprechung des VwGH obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Der Beschwerdeführer legte keine Bescheinigung vor, dass er in Österreich einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hat. Weiters verfügt er jedenfalls nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz iSd § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG und ging bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, weshalb er iSd § 11 Abs. 5 NAG keine festen Einkünfte im Bundesgebiet hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Demnach könnte sein Aufenthalt bei einer erneuten Einreise ins Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG führen.Darüber hinaus stehen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG entgegen. Nach der Rechtsprechung des VwGH obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen vergleiche VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Der Beschwerdeführer legte keine Bescheinigung vor, dass er in Österreich einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hat. Weiters verfügt er jedenfalls nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG und ging bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, weshalb er iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG keine festen Einkünfte im Bundesgebiet hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Demnach könnte sein Aufenthalt bei einer erneuten Einreise ins Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG führen. Da weder die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AsylG noch jene des § 60 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, konnte eine weitergehende Prüfung unterbleiben. Da weder die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG noch jene des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG erfüllt sind, konnte eine weitergehende Prüfung unterbleiben. Die Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G war demnach abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG war demnach abzuweisen. 3.

  1. Zur amtswegigen Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG3.
  2. Zur amtswegigen Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 3.3.
  3. Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: „§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, Absatz eins, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH); allerdings hat der Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vergleiche auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH); allerdings hat der Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt VwGH 30.7.2014, 2013/22/0226; 9.9.2014, 2013/22/0247; 16.12.2014, 2012/22/0169).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt VwGH 30.7.2014, 2013/22/0226; 9.9.2014, 2013/22/0247; 16.12.2014, 2012/22/0169). Nach der Judikatur des VwGH ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E

  1. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  2. November 2015, Ro 2015/19/0001; B
  3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B
  4. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
  5. Oktober 2012, 2012/18/0062; B
  6. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B
  7. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
  8. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E
  9. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  10. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E
  11. Jänner 2013, 2012/23/0006). Eine Mitberücksichtigung einer zwischenzeitlichen Ausreise wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E
  12. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  13. November 2015, Ro 2015/19/0001; B
  14. September 2015, Ra 2015/21/0121; B
  15. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
  16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B
  17. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B
  18. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
  19. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E
  20. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  21. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E
  22. Jänner 2013, 2012/23/0006). Eine Mitberücksichtigung einer zwischenzeitlichen Ausreise wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E
  23. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E
  24. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  25. November 2013, 2013/22/0072).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche E
  26. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E
  27. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  28. November 2013, 2013/22/0072). Im Rahmen der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, eine Bedeutung zukommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  29. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119 mwN).Im Rahmen der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, eine Bedeutung zukommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  30. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119 mwN). 3.3.
  31. Abwägung im gegenständlichen Fall Der Beschwerdeführer hat einen im Bundesgebiet aufhältigen Cousin, zu diesem besteht jedoch kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis und lebt er nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Demnach besteht kein aufrechtes Familienleben nach Art. 8 EMRK, dass durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG verletzt werden könnte. Der Beschwerdeführer hat einen im Bundesgebiet aufhältigen Cousin, zu diesem besteht jedoch kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis und lebt er nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Demnach besteht kein aufrechtes Familienleben nach Artikel 8, EMRK, dass durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG verletzt werden könnte. Hinsichtlich des Privatlebens ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz, der sich letztlich nicht als begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen ist. Seine Aufenthaltsdauer ist mit insgesamt mehr als zwölf Jahren jedenfalls als lang zu werten, sodass ihr ein entsprechend schweres Gewicht zugunsten des Beschwerdeführers zukommt. Diese lange Aufenthaltsdauer ist aber dadurch stark relativiert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers lediglich bis zur rechtskräftigen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz am 11.04.2013 rechtmäßig war. Somit hält er sich nunmehr seit beinahe elf Jahren unrechtmäßig in Österreich auf. Seit Erlassung der Rückkehrentscheidung im April 2013 verstößt er fortlaufend gegen die gegen ihn ergangene Ausweisung, die die Aufforderung an ihn darstellt, das Bundesgebiet zu verlassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein beharrliches illegales Verbleiben nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, sodass das Gewicht seiner Aufenthaltsdauer trotz ihrer Länge nur abgeschwächt zu tragen kommt. Da der Beschwerdeführer im Verfahren durchgehend angab, in Nepal befinde sich sein Staatsbürgerschaftsnachweis und in den bisherigen Verfahren wiederholt festgestellt wurde, dass er sich diesen von seiner Familie hätte beschaffen können, ist anzunehmen, dass es ihm nach Abweisung seines Asylantrags im Jahr 2013 auch möglich gewesen wäre, nach Nepal auszureisen. Sein Asylantrag wurde innerhalb von zwei Jahren nach seiner Antragstellung rechtskräftig abgewiesen und ist die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers insbesondere darauf zurückzuführen, dass er seine Mitwirkungspflichten bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates verletzte und sich ohne ersichtlichen Grund seine im Herkunftsstaat befindlichen Dokumente nicht beschaffte. Er verhinderte dadurch erfolgreich die Effektuierung der gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung und ist sein Verhalten kausal dafür, dass sein illegaler Aufenthalt bisher nicht beendet werden konnte. Wie bereits in den vorherigen Verfahren rechtskräftig festgestellt, ist auch nicht hervorgekommen, dass er sich zu irgendeinem Zeitpunkt selbstständig darum bemüht hätte, bei der nepalesischen Botschaft in Berlin Reisedokumente zu erlangen. Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer durchaus um eine Integration in Österreich bemühte. Er nahm bereits an Deutschkursen teil, absolvierte eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und konnte glaubhaft machen, im Bundesgebiet einen Freundeskreis zu haben. Dass er hingegen über enge soziale Bindungen verfügt, kam im Verfahren nicht hervor. Es ist zwar zu seinen Gunsten zu werten, dass er in Österreich bereits ehrenamtlich tätig war, diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass er in der Beschwerdeverhandlung selbst angab, dass er von der Pensionistin, der er regelmäßig hilft, finanzielle Unterstützung sowie Essen erhält. Auch wenn er einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag aus dem Jahr 2022 vorlegte, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, zumal er in Österreich bisher keiner legalen Arbeit nachging und über keine Arbeitsbewilligung oder einen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel verfügt. Zulasten des Beschwerdeführers ist weiters zu werten, dass er bereits verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung trat, da er gegen eine Wohnsitzauflage verstieß und er für zwei Jahre über keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung verfügte. Generell ist sein Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens dadurch geschwächt, dass er sich bei sämtlichen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. seines illegalen Aufenthalts und damit der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste. In Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz und den insgesamt elf Jahren durchgehend unrechtmäßigen Aufenthalt musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können. Mangels Erkrankung des Beschwerdeführers oder Hervorkommens sonstiger entsprechend beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen, für die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sprechenden Aspekte hervorgekommen. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, dort sozialisiert wurde und somit mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut ist. Er ist in Nepal geboren, absolvierte dort die Schule und spricht mit Nepali eine anerkannte Landessprache. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, weshalb davon auszugehen ist, dass er durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit imstande ist, seine Existenz zu sichern. Es leben nach wie vor seine Ehefrau, seine Kinder, seine Eltern sowie seine Brüder im Herkunftsstaat und konnte er zwar glaubhaft machen, dass er zu diesen keinen Kontakt mehr hat, weil es ihm unangenehm sei, dass er ihnen aus Österreich keine finanzielle Unterstützung zukommen lassen habe können, jedoch behauptete er nicht, dass es zwischen ihm und seinen Familienangehörigen zu einem Zerwürfnis gekommen sei, weshalb angenommen werden kann, dass eine Kontaktaufnahme zu diesen bei einer Rückkehr möglich ist. Unter Berücksichtigung der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nepal ist festzuhalten, dass die Situation, die der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vorfinden wird, sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich zwar unterscheidet, in Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers – er ist gesund, arbeitsfähig und verfügt über eine Schulbildung sowie hinreichende Sprachkenntnisse – ist jedoch festzustellen, dass seine persönliche Situation im Herkunftsland nicht zu einer wesentlichen Verstärkung seiner Interessen am Verbleib in Österreich führt. Trotz des als sehr lang zu qualifizierenden zwölfeinhalbjährigen Aufenthalts und der vom Beschwerdeführer vor allem in Hinblick auf den Erwerb von Deutschkenntnissen, das Bestehen eines Freundeskreises sowie die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gerichteten Integrationsschritte steht, wie oben unter Gewichtung sämtlicher Aspekte aufgezeigt, seinen persönlichen Interessen ein insbesondere durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und den beharrlichen Verbleib nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates, die für den langen Verbleib des Beschwerdeführers kausal war und den Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften gravierend verstärktes, gegen seinen Verbleib im Inland sprechendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, entgegen. Seine Aufenthaltsdauer ist vor allem durch den überwiegend unrechtmäßigen Aufenthalt sowie das Wissen um die Unsicherheit bzw. Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts während Entwicklung seines Privatlebens relativiert, sodass in einer Gesamtbetrachtung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nicht überwiegen, sondern die öffentlichen Interessen gewichtiger sind und die Aufenthaltsbeendigung verhältnismäßig ist. Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH
  32. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH
  33. 2003, 2003/07/0007).Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH
  34. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH
  35. 2003, 2003/07/0007). Das Bundesamt ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Sd Art. 8 EMRK daher nicht geboten.Das Bundesamt ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK daher nicht geboten.

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- oder Familienleben ist somit

Art. 8Abs.

2 EMRK gerechtfertigt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen war.Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- oder Familienleben ist somit

Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen war. 3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der VwGH hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, konkretisierte der VwGH diese Erwägungen, indem er ausführte, dass dies nur bei unveränderter Sachlage gelte. Stehe dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat maßgeblich verändert – aus der Sicht des Fremden: verschlechtert – hätten, so sei eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (noch) zulässig sei.Der VwGH hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, konkretisierte der VwGH diese Erwägungen, indem er ausführte, dass dies nur bei unveränderter Sachlage gelte. Stehe dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat maßgeblich verändert – aus der Sicht des Fremden: verschlechtert – hätten, so sei eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (noch) zulässig sei. Entsprechend dieser Judikatur ergibt sich verfahrensgegenständlich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat bereits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013. Unabhängig davon sind im vorliegenden Fall keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG zu erkennen:Entsprechend dieser Judikatur ergibt sich verfahrensgegenständlich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat bereits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013. Unabhängig davon sind im vorliegenden Fall keine Abschiebungshindernisse im Sinne des

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.