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{'item': 'W137 2280743-1'}

Obsah (24)§ 28Art. 133Art. 15Art. 56§ 24§ 73Art. 267Art. 130§ 6§ 27§ 59§ 17§ 31Artikel 51Artikel 61Artikel 62Artikel 63Artikel 64Artikel 60Art. 4Art. 65§ 38Art. 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlW137 2280743-1 Spruch, W137 2280743-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 29.08.2023 erhob Herr XXXX (= beschwerdeführende Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft

Art. 15

DSGVO und forderte die Feststellung dieser Rechtsverletzung durch die Datenschutzbehörde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auf der Website der mitbeteiligten Partei Online-Glücksspiele gespielt und in weiterer Folge ein Auskunftsersuchen hinsichtlich der durchgeführten Ein- und Auszahlungen an die Beschwerdegegnerin gerichtet. Diese habe jedoch nur unvollständige Auskünfte erteilt und bestehe darin eine Verletzung

Art. 15DSGVO.1.

Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 29.08.2023 erhob Herr römisch 40 (= beschwerdeführende Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft

Artikel 15

, DSGVO und forderte die Feststellung dieser Rechtsverletzung durch die Datenschutzbehörde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auf der Website der mitbeteiligten Partei Online-Glücksspiele gespielt und in weiterer Folge ein Auskunftsersuchen hinsichtlich der durchgeführten Ein- und Auszahlungen an die Beschwerdegegnerin gerichtet. Diese habe jedoch nur unvollständige Auskünfte erteilt und bestehe darin eine Verletzung

Artikel 15, DSGVO.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2023, GZ D130.1560 2023-0.627.228, setzte die belangte Behörde das Verfahren gegen die mitbeteiligte Partei bis zur Feststellung bzw. Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus. Begründend wurde festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt betreffe, der iSd Art. 56 und 60 DSGVO nicht der alleinigen Zuständigkeit der belangten Behörde unterliege. Die federführende Zuständigkeit obliege

Art. 56Abs.

1 DSGVO jener Aufsichtsbehörde, in deren Sprengel die mitbeteiligte Partei ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe. Dies sei im gegenständlichen Verfahren die maltesische Aufsichtsbehörde. Die belangte Behörde habe

Art. 56Abs. 1 DSGVO i

Vm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde

Art. 56oder Art.

60 DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren

§ 24DSG auszusetzen.

Die Zeiten in Verfahren zur Ermittlung einer federführenden bzw. vor einer federführenden Aufsichtsbehörde würden nicht in die Frist

§ 73AVG eingerechnet.

Das Beschwerdeverfahren sei spruchgemäß bis zur Ermittlung bzw. Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses auszusetzen gewesen.Begründend wurde festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt betreffe, der iSd Artikel 56 und 60 DSGVO nicht der alleinigen Zuständigkeit der belangten Behörde unterliege. Die federführende Zuständigkeit obliege

Artikel 56

, Absatz eins, DSGVO jener Aufsichtsbehörde, in deren Sprengel die mitbeteiligte Partei ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe. Dies sei im gegenständlichen Verfahren die maltesische Aufsichtsbehörde. Die belangte Behörde habe

Artikel 56

, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde

Artikel 56

, oder Artikel 60, DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren

Paragraph 24, DSG auszusetzen. Die Zeiten in Verfahren zur Ermittlung einer federführenden bzw. vor einer federführenden Aufsichtsbehörde würden nicht in die Frist

Paragraph 73, AVG eingerechnet. Das Beschwerdeverfahren sei spruchgemäß bis zur Ermittlung bzw. Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses auszusetzen gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.10.2023 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde soweit verfahrensrelevant und zusammengefasst ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde habe die Pflicht, sich mit der Datenschutzbeschwerde zu befassen, verletzt, da gegenständlich iSd Art. 56 Abs. 2 DSGVO nur eine betroffene Person aus Österreich, nämlich der Beschwerdeführer, erheblich beeinträchtigt sei, sodass die belangte Behörde sich alleine deshalb mit der bei ihr eingebrachten Datenschutzbeschwerde befassen müsse, unabhängig davon, ob ggf. eine andere Aufsichtsbehörde, die "federführende Aufsichtsbehörde" iSd DSGVO sei. Der Bescheid sei daher zu beheben.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.10.2023 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde soweit verfahrensrelevant und zusammengefasst ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde habe die Pflicht, sich mit der Datenschutzbeschwerde zu befassen, verletzt, da gegenständlich iSd Artikel 56, Absatz 2, DSGVO nur eine betroffene Person aus Österreich, nämlich der Beschwerdeführer, erheblich beeinträchtigt sei, sodass die belangte Behörde sich alleine deshalb mit der bei ihr eingebrachten Datenschutzbeschwerde befassen müsse, unabhängig davon, ob ggf. eine andere Aufsichtsbehörde, die "federführende Aufsichtsbehörde" iSd DSGVO sei. Der Bescheid sei daher zu beheben.
  3. Mit Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 06.11.2023 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Dabei beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führte diese zusammengefasst aus, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die belangte Behörde nicht die allein zuständige Aufsichtsbehörde sei, im Verfahren zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und der belangten Behörde ein System der Kontrolle und Zusammenarbeit bestehe, welches einen Einfluss auf die Entscheidung erlaube, dies jedoch nur im Konsens oder durch Aktivierung der vorgesehenen Schlichtungsmechanismen bei divergierenden (Rechts-)Ansichten. Die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 2 DSGVO würden nicht vorliegen, wie dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 3 DSGVO entnommen werden könne, komme eine (subsidiäre) Zuständigkeit der belangten Behörde nur dann in Betracht, wenn die federführende Aufsichtsbehörde die Entscheidung treffe, sich nicht mit dem Fall zu befassen. Dieser Fall liege nicht vor. Die federführende Aufsichtsbehörde habe am 12.10.2023 bereits mitgeteilt, dass diese von ihrer Zuständigkeit ausgehe. Die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens stelle streng genommen keine Vorfrage dar, jedoch gleiche die verfahrensrechtliche Situation dem Vorabentscheidungsverfahren

Art. 267

AEUV und diene die Bescheiderlassung der Gewährleistung des Rechtsschutzes für die Parteien des Verfahrens. Ergänzend führte diese zusammengefasst aus, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die belangte Behörde nicht die allein zuständige Aufsichtsbehörde sei, im Verfahren zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und der belangten Behörde ein System der Kontrolle und Zusammenarbeit bestehe, welches einen Einfluss auf die Entscheidung erlaube, dies jedoch nur im Konsens oder durch Aktivierung der vorgesehenen Schlichtungsmechanismen bei divergierenden (Rechts-)Ansichten. Die Voraussetzungen von Artikel 56, Absatz 2, DSGVO würden nicht vorliegen, wie dem Wortlaut von Artikel 56, Absatz 3, DSGVO entnommen werden könne, komme eine (subsidiäre) Zuständigkeit der belangten Behörde nur dann in Betracht, wenn die federführende Aufsichtsbehörde die Entscheidung treffe, sich nicht mit dem Fall zu befassen. Dieser Fall liege nicht vor. Die federführende Aufsichtsbehörde habe am 12.10.2023 bereits mitgeteilt, dass diese von ihrer Zuständigkeit ausgehe. Die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens stelle streng genommen keine Vorfrage dar, jedoch gleiche die verfahrensrechtliche Situation dem Vorabentscheidungsverfahren

Artikel 267

, AEUV und diene die Bescheiderlassung der Gewährleistung des Rechtsschutzes für die Parteien des Verfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.1.
  3. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
  4. Mit Beschwerde vom 29.08.2023 machte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Verletzung im Recht auf Auskunft

Art. 15DSGVO durch die mitbeteiligte Partei geltend.

1.2. Mit Beschwerde vom 29.08.2023 machte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Verletzung im Recht auf Auskunft

Artikel 15, DSGVO durch die mitbeteiligte Partei geltend.

1.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2023 setzte die belangte Behörde das Verfahren gegen die mitbeteiligte Partei bis zur Feststellung und Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus. 1.
  2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.10.2023 zugestellt. Die federführende Behörde erklärte sich am 12.10.2023 für das Verfahren zuständig. 1.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.10.2023 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere der Datenschutzbeschwerde vom 29.08.2023, dem Bescheid vom 11.10.2023, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25.10.2023, dem IMI-Report vom 06.11.2023 und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.11.
  5. Sie sind im Übrigen unstrittig.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.3. Zu den Rechtsgrundlagen: Art. 4 Z 21 bis 24 DSGVO lauten:Artikel 4, Ziffer 21 bis 24 DSGVO lauten: 21. „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat

Artikel 51eingerichtete unabhängige staatliche Stelle; 22.

„betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil

  1. a)der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,
  2. b)diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder
  3. c)eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde; 23. „grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder
  4. a)eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder
  5. b)eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat oder haben kann; 24. „maßgeblicher und begründeter Einspruch“ einen Einspruch gegen einen Beschlussentwurf im Hinblick darauf, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dieser Verordnung steht, wobei aus diesem Einspruch die Tragweite der Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen; Art. 51 DSGVO lautet:Artikel 51, DSGVO lautet:

(1)Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).
(2)Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission

Kapitel VII

zusammen.
(2)Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission

Kapitel römisch sieben zusammen.

(3)Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so bestimmt dieser Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde, die diese Behörden im Ausschuss vertritt, und führt ein Verfahren ein, mit dem sichergestellt wird, dass die anderen Behörden die Regeln für das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 einhalten.
(4)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit. Art. 56 DSGVO lautet:Artikel 56, DSGVO lautet:
(1)Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.

(2)Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.
(3)In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall

dem Verfahren nach Artikel 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.

(4)Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
(5)Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall

den Artikeln 61 und 62.

(6)Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung. Art. 60 DSGVO lautet:Artikel 60, DSGVO lautet:
(1)Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.
(2)Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe

Artikel 61

ersuchen und gemeinsame Maßnahmen

Artikel 62

durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.

(3)Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu der Angelegenheit. Sie legt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.
(4)Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie

Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren

Artikel 63für die Angelegenheit ein.

(5)Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch anzuschließen, so legt sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen überarbeiteten Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. Der überarbeitete Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem Verfahren nach Absatz 4 unterzogen.
(6)Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen den Beschlussentwurf ein, der von der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist vorgelegt wurde, so gelten die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden als mit dem Beschlussentwurf einverstanden und sind an ihn gebunden.
(7)Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss und teilt ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters mit und setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss von dem betreffenden Beschluss einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss.
(8)Wird eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, so erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, abweichend von Absatz 7 den Beschluss, teilt ihn dem Beschwerdeführer mit und setzt den Verantwortlichen in Kenntnis.
(9)Sind sich die federführende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Aufsichtsbehörden darüber einig, Teile der Beschwerde abzulehnen oder abzuweisen und bezüglich anderer Teile dieser Beschwerde tätig zu werden, so wird in dieser Angelegenheit für jeden dieser Teile ein eigener Beschluss erlassen. Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss für den Teil, der das Tätigwerden in Bezug auf den Verantwortlichen betrifft, teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss für den Teil erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde betrifft, und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hiervon in Kenntnis setzt.
(10)Nach der Unterrichtung über den Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde

den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.

(11)Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 zur Anwendung.
(12)Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem Artikel geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats. Art. 65 DSGVO lautet:Artikel 65, DSGVO lautet:
(1)Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Einzelfällen sicherzustellen, erlässt der Ausschuss in den folgenden Fällen einen verbindlichen Beschluss:
  1. a)wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Artikel 60 Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Behörde eingelegt hat oder die federführende Behörde einen solchen Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt;
  2. b)wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist,
  3. c)wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Artikel 64 Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses

Artikel 64nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.

(2)Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird innerhalb eines Monats nach der Befassung mit der Angelegenheit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses angenommen. Diese Frist kann wegen der Komplexität der Angelegenheit um einen weiteren Monat verlängert werden. Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird begründet und an die federführende Aufsichtsbehörde und alle betroffenen Aufsichtsbehörden übermittelt und ist für diese verbindlich.
(3)War der Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen einen Beschluss anzunehmen, so nimmt er seinen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des in Absatz 2 genannten zweiten Monats mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses an. Bei Stimmengleichheit zwischen den Mitgliedern des Ausschusses gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.
(4)Die betroffenen Aufsichtsbehörden nehmen vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen keinen Beschluss über die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit an.
(5)Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich über den in Absatz 1 genannten Beschluss. Er setzt die Kommission hiervon in Kenntnis. Der Beschluss wird unverzüglich auf der Website des Ausschusses veröffentlicht, nachdem die Aufsichtsbehörde den in Absatz 6 genannten endgültigen Beschluss mitgeteilt hat.
(6)Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, trifft den endgültigen Beschluss auf der Grundlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschlusses unverzüglich und spätestens einen Monat, nachdem der Europäische Datenschutzausschuss seinen Beschluss mitgeteilt hat. Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, setzt den Ausschuss von dem Zeitpunkt, zu dem ihr endgültiger Beschluss dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter bzw. der betroffenen Person mitgeteilt wird, in Kenntnis. Der endgültige Beschluss der betroffenen Aufsichtsbehörden wird

Artikel 60Absätze 7, 8 und 9 angenommen.

Im endgültigen Beschluss wird auf den in Absatz 1 genannten Beschluss verwiesen und festgelegt, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beschluss

Absatz 5 auf der Website des Ausschusses veröffentlicht wird. Dem endgültigen Beschluss wird der in Absatz 1 des vorliegenden _Artikels genannte Beschluss beigefügt. Art. 77 DSGVO lautet:Artikel 77, DSGVO lautet:

(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2)Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78. § 24 Abs. 1 und 10 DSG lauten:Paragraph 24, Absatz eins und 10 DSG lauten:
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(10)In die Entscheidungsfrist

§ 73AVG werden nicht eingerechnet:

(10)In die Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
  3. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO. § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. 3.
  4. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Sachverhalt: 3.4.
  5. Das Verwaltungsgericht hat das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen (siehe VwGH 25.06.2019 Ra 2018/10/0120 mwN). Die Beurteilung der Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung, hier der Erlassung eines Aussetzungsbescheids, ist als solche nach der im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung geltenden (Verfahrens-)Rechtslage zu beurteilen (VwGH 21.10.2004, 99/06/0016), sohin ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aussetzung des Verfahrens die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheids, dh der Zeitpunkt seiner Zustellung am 13.10.2023, heranzuziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2019/02/0017, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des Paragraph 38, AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet vergleiche VwGH 27.06.2019, Ra 2019/02/0017, mwN). 3.4.
  6. Im vorliegenden Fall liegt eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung vor, da

Art. 4

Z 23 lit b DSGVO die Datenverarbeitung erhebliche Auswirkungen auf Personen in verschiedenen MS haben kann. Die Begriffe „erheblich“ und „Auswirkungen“ sind in der DSGVO nicht definiert. Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat Leitlinien erlassen, die ua diese Begriffe näher zu erklären versuchen. Demnach sollen nicht alle Verarbeitungstätigkeiten mit beliebigen Folgen und iZm einer einzigen Niederlassung unter die Definition „grenzüberschreitend“ fallen, sondern nur dann, wenn jemand von einer Datenverarbeitung betroffen ist und dies wahrscheinlich gewisse Auswirkungen von beträchtlichem Ausmaß auf diese Person hat. Die Aufsichtsbehörden haben jeweils im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit erhebliche Auswirkungen gegeben sind (risikobasierter Ansatz). Zu berücksichtigen sind dabei ua der Kontext der Verarbeitung, die Art der Daten, der Zweck der Verarbeitung (zB Rufschädigung, personenbezogene Daten von Kindern, Gesundheitsbeeinträchtigung). (Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 56 DSGVO Rz 15 (Stand 1.3.2021, rdb.at)) 3.4.2. Im vorliegenden Fall liegt eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung vor, da

Artikel 4

, Ziffer 23, Litera b, DSGVO die Datenverarbeitung erhebliche Auswirkungen auf Personen in verschiedenen MS haben kann. Die Begriffe „erheblich“ und „Auswirkungen“ sind in der DSGVO nicht definiert. Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat Leitlinien erlassen, die ua diese Begriffe näher zu erklären versuchen. Demnach sollen nicht alle Verarbeitungstätigkeiten mit beliebigen Folgen und iZm einer einzigen Niederlassung unter die Definition „grenzüberschreitend“ fallen, sondern nur dann, wenn jemand von einer Datenverarbeitung betroffen ist und dies wahrscheinlich gewisse Auswirkungen von beträchtlichem Ausmaß auf diese Person hat. Die Aufsichtsbehörden haben jeweils im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit erhebliche Auswirkungen gegeben sind (risikobasierter Ansatz). Zu berücksichtigen sind dabei ua der Kontext der Verarbeitung, die Art der Daten, der Zweck der Verarbeitung (zB Rufschädigung, personenbezogene Daten von Kindern, Gesundheitsbeeinträchtigung). (Zavadil in Knyrim, DatKomm Artikel 56, DSGVO Rz 15 (Stand 1.3.2021, rdb.at)) Der durchzuführenden Abwägung liegt somit eine Prognoseentscheidung zugrunde, da (auch ein bloß möglicher) Nachteil auf Personen anderer Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen ist. Für den gegenständlichen Kontext ist dies die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Abwicklung und Durchführung von Onlineglücksspiel, wobei insbesondere Finanzdaten einer betroffenen Person verarbeitet werden, welche u.a. Rückschlüsse auf deren Spielverhalten, Liquidität und (eventuell) psychische Gesundheit zulassen (Art. 9 DSGVO). Im Zusammenhang mit dem Glücksspiel sind daher neben den ordnungspolitischen und sozialpolitischen Aspekten auch der Verbraucherschutz bzw. der Schutz und die Sicherheit der Spieler in die durchzuführende Abwägung miteinzubeziehen. Unter diesem letzten Gesichtspunkt ist eine erhebliche Auswirkung auf natürliche Personen in anderen Mitgliedsstaaten jedenfalls möglich.Der durchzuführenden Abwägung liegt somit eine Prognoseentscheidung zugrunde, da (auch ein bloß möglicher) Nachteil auf Personen anderer Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen ist. Für den gegenständlichen Kontext ist dies die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Abwicklung und Durchführung von Onlineglücksspiel, wobei insbesondere Finanzdaten einer betroffenen Person verarbeitet werden, welche u.a. Rückschlüsse auf deren Spielverhalten, Liquidität und (eventuell) psychische Gesundheit zulassen (Artikel 9, DSGVO). Im Zusammenhang mit dem Glücksspiel sind daher neben den ordnungspolitischen und sozialpolitischen Aspekten auch der Verbraucherschutz bzw. der Schutz und die Sicherheit der Spieler in die durchzuführende Abwägung miteinzubeziehen. Unter diesem letzten Gesichtspunkt ist eine erhebliche Auswirkung auf natürliche Personen in anderen Mitgliedsstaaten jedenfalls möglich. Das Verfahren über die Beschwerde einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer (innergemeinschaftlich) grenzüberschreitenden Datenverarbeitung besteht grundsätzlich aus drei Phasen. In einem ersten Schritt werden die beteiligten Aufsichtsbehörden und ihre jeweilige Rolle als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde bestimmt (Art. 56 DSGVO). Jede Aufsichtsbehörde bestimmt ihre Rolle dabei grundsätzlich selbst; sie ist aber im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht nach Art. 51 Abs. 2 S 2 DSGVO verpflichtet, sich mit den anderen Aufsichtsbehörden abzustimmen und um einen Konsens zu bemühen (vgl Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht

(2019)Art 65 Rz 16). Das Verfahren über die Beschwerde einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer (innergemeinschaftlich) grenzüberschreitenden Datenverarbeitung besteht grundsätzlich aus drei Phasen. In einem ersten Schritt werden die beteiligten Aufsichtsbehörden und ihre jeweilige Rolle als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde bestimmt (Artikel 56, DSGVO). Jede Aufsichtsbehörde bestimmt ihre Rolle dabei grundsätzlich selbst; sie ist aber im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht nach Artikel 51, Absatz 2, S 2 DSGVO verpflichtet, sich mit den anderen Aufsichtsbehörden abzustimmen und um einen Konsens zu bemühen vergleiche Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht
(2019)Artikel 65, Rz 16). In einem zweiten Schritt führt die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren nach Art. 60 DSGVO und fasst über die Beschwerde einen – mangels Einspruch einer anderen Aufsichtsbehörde

Art. 60Abs.

4 DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen – Beschluss (Art. 60 Abs. 6 DSGVO). In einem zweiten Schritt führt die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren nach Artikel 60, DSGVO und fasst über die Beschwerde einen – mangels Einspruch einer anderen Aufsichtsbehörde

Artikel 60

, Absatz 4, DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen – Beschluss (Artikel 60, Absatz 6, DSGVO). Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich abweisender oder ablehnender Spruchpunkte dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen (Art. 60 Abs. 8 DSGVO). Über den Inhalt anderer Spruchpunkte wird der Beschwerdeführer von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet (Art. 60 Abs. 7 DSGVO).Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich abweisender oder ablehnender Spruchpunkte dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen (Artikel 60, Absatz 8, DSGVO). Über den Inhalt anderer Spruchpunkte wird der Beschwerdeführer von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet (Artikel 60, Absatz 7, DSGVO). Sind sich die beteiligten Aufsichtsbehörden ua über ihre jeweilige Zuständigkeit oder über den Inhalt des Beschlusses nicht einig, kann als Zwischenschritt jeweils ein Streitbeilegungsverfahren

Art. 65DSGVO eingeleitet werden.

In diesem Fall entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss über die strittige Frage für die jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich (zur Klärung von Zuständigkeitsfragen siehe auch Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht

(2019)Art 56 Rz 9 und Art 65 Rz 13 ff; weiters Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung²
(2018)Art 65 Rz 9).Sind sich die beteiligten Aufsichtsbehörden ua über ihre jeweilige Zuständigkeit oder über den Inhalt des Beschlusses nicht einig, kann als Zwischenschritt jeweils ein Streitbeilegungsverfahren

Artikel 65, DSGVO eingeleitet werden.

In diesem Fall entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss über die strittige Frage für die jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich (zur Klärung von Zuständigkeitsfragen siehe auch Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht

(2019)Artikel 56, Rz 9 und Artikel 65, Rz 13 ff; weiters Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung²
(2018)Artikel 65, Rz 9). Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass

Art. 56Abs. 1 DSGVO i

Vm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde

Art. 56oder Art.

60 DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren

§ 24DSG auszusetzen sei.

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass

Artikel 56

, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde

Artikel 56

, oder Artikel 60, DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren

Paragraph 24, DSG auszusetzen sei. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist hinsichtlich den fehlenden Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Aussetzung des Verfahrens zu folgen und bereits deswegen dessen Antrag auf Aufhebung des Bescheides stattzugeben. § 24 Abs. 10 Z 2 DSG enthält keine rechtliche Grundlage für eine Verfahrensaussetzung, sondern normiert lediglich eine Hemmung des Fristenlaufes. Folglich ist die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO in die sechsmonatige Entscheidungsfrist nicht einzurechnen.Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG enthält keine rechtliche Grundlage für eine Verfahrensaussetzung, sondern normiert lediglich eine Hemmung des Fristenlaufes. Folglich ist die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO in die sechsmonatige Entscheidungsfrist nicht einzurechnen. Auch kommt eine Aussetzung nach § 38 AVG nicht in Betracht: Die Anwendbarkeit des § 38 AVG in Bezug auf ein Verfahren zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach Art. 56 DSGVO scheitert bereits an der für die belangte Behörde verbindlichen Entscheidung eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde. Ein Streitbeilegungsverfahren

Art. 65

DSGVO, in dem der Europäische Datenschutzausschuss für die belangte Behörde verbindlich über diese Frage absprechen hätte können, fand nicht statt. Es war der belangten Behörde – im ersten Verfahrensstadium – daher verwehrt, das Verfahren

§ 38AVG auszusetzen.

Aufgrund des Abwartens (Bescheiddatum: 11.10.2023, Entscheidung über die Befassung der federführenden Aufsichtsbehörde: 12.10.2023, Abfertigung des Bescheides bei der DSB: 13.10.2023) der belangten Behörde und der damit verbundenen späteren Durchführung der Zustellung des Bescheides ist als maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung die Zustellung am 13.10.2023 heranzuziehen. Durch die Mitteilung der federführenden Aufsichtsbehörde am 12.10.2023 wechselte daher das Verfahrensstadium und war ab diesem Zeitpunkt Art. 60 DSGVO maßgebend. Auch kommt eine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG nicht in Betracht: Die Anwendbarkeit des Paragraph 38, AVG in Bezug auf ein Verfahren zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 56, DSGVO scheitert bereits an der für die belangte Behörde verbindlichen Entscheidung eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde. Ein Streitbeilegungsverfahren

Artikel 65

, DSGVO, in dem der Europäische Datenschutzausschuss für die belangte Behörde verbindlich über diese Frage absprechen hätte können, fand nicht statt. Es war der belangten Behörde – im ersten Verfahrensstadium – daher verwehrt, das Verfahren

Paragraph 38, AVG auszusetzen. Aufgrund des Abwartens (Bescheiddatum: 11.10.2023, Entscheidung über die Befassung der federführenden Aufsichtsbehörde: 12.10.2023, Abfertigung des Bescheides bei der DSB: 13.10.2023) der belangten Behörde und der damit verbundenen späteren Durchführung der Zustellung des Bescheides ist als maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung die Zustellung am 13.10.2023 heranzuziehen. Durch die Mitteilung der federführenden Aufsichtsbehörde am 12.10.2023 wechselte daher das Verfahrensstadium und war ab diesem Zeitpunkt Artikel 60, DSGVO maßgebend. Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren gem Art. 60 DSGVO Anwendung, und jene Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. (Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 56 Rz 26 DSGVO (Stand 1.3.2021, rdb.at)) Daher waren die soeben genannten rechtlichen Überlegungen auch auf das zweite Verfahrensstadium

Art. 60

DSGVO anzuwenden, da dieses zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits eingeleitet war.Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren gem Artikel 60, DSGVO Anwendung, und jene Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. (Zavadil in Knyrim, DatKomm Artikel 56, Rz 26 DSGVO (Stand 1.3.2021, rdb.at)) Daher waren die soeben genannten rechtlichen Überlegungen auch auf das zweite Verfahrensstadium

Artikel 60

, DSGVO anzuwenden, da dieses zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits eingeleitet war. Art. 60 ergänzt den die Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde festlegenden Art. 56 um umfangreiche verfahrensrechtliche Regelungen. Grundsätzlich soll bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen ein einheitliches Verfahren mit einem einzigen Ansprechpartner stattfinden, wobei alle beteiligten Aufsichtsbehörden an der behördlichen Meinungsbildung mitwirken können. Die Behörden arbeiten dabei gem Kapitel VII zusammen. Ihnen stehen neben den Zusammenarbeitsregeln, gemeinsame Maßnahmen iSd Art. 62 und gegenseitige Amtshilfe iSd Art. 61 offen. (Leissler/Wolfbauer in Knyrim, DatKomm Art 60 DSGVO Rz 2 (Stand 1.10.2018, rdb.at))Artikel 60, ergänzt den die Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde festlegenden Artikel 56, um umfangreiche verfahrensrechtliche Regelungen. Grundsätzlich soll bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen ein einheitliches Verfahren mit einem einzigen Ansprechpartner stattfinden, wobei alle beteiligten Aufsichtsbehörden an der behördlichen Meinungsbildung mitwirken können. Die Behörden arbeiten dabei gem Kapitel römisch sieben zusammen. Ihnen stehen neben den Zusammenarbeitsregeln, gemeinsame Maßnahmen iSd Artikel 62 und gegenseitige Amtshilfe iSd Artikel 61, offen. (Leissler/Wolfbauer in Knyrim, DatKomm Artikel 60, DSGVO Rz 2 (Stand 1.10.2018, rdb.at)) Abs. 1 verpflichtet die federführende Aufsichtsbehörde zu Konsensbemühungen. ErwGr 125 sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde in ihrer federführenden Eigenschaft für die enge Einbindung und Koordinierung der betroffenen Aufsichtsbehörden im Entscheidungsprozess sorgen soll. Abs. 1 S 2 konkretisiert den Konsensauftrag dahingehend, dass alle zweckdienlichen Informationen (inkl personenbezogener Daten) unter den Aufsichtsbehörden auszutauschen sind. Abs. 2 stellt klar, dass die Möglichkeiten, ein Amtshilfeverfahren gem Art. 61 einzuleiten, bzw. die Möglichkeit, gemeinsame Maßnahmen iSd Art 62 zu veranlassen, unbeschadet der hier vorgesehenen Vorschriften zur Zusammenarbeit bestehen sollen. Das Verfahren zur Zusammenarbeit endet mit einem Beschluss. Auch wenn Abs. 1 S 2 bereits den Informationsaustausch zwischen der federführenden und den betroffenen Aufsichtsbehörden normiert, verschärft Abs. 3 die Pflicht der federführenden Aufsichtsbehörde: Sie hat den betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu einer Angelegenheit zu übermitteln. Hinzu tritt die Verpflichtung der federführenden Aufsichtsbehörde, den betroffenen Aufsichtsbehörden – ebenso unverzüglich – einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme zu übermitteln. (Leissler/Wolfbauer in Knyrim, DatKomm Art 60 DSGVO Rz 10, 11, 12, 13 (Stand 1.10.2018, rdb.at))Absatz eins, verpflichtet die federführende Aufsichtsbehörde zu Konsensbemühungen. ErwGr 125 sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde in ihrer federführenden Eigenschaft für die enge Einbindung und Koordinierung der betroffenen Aufsichtsbehörden im Entscheidungsprozess sorgen soll. Absatz eins, S 2 konkretisiert den Konsensauftrag dahingehend, dass alle zweckdienlichen Informationen (inkl personenbezogener Daten) unter den Aufsichtsbehörden auszutauschen sind. Absatz 2, stellt klar, dass die Möglichkeiten, ein Amtshilfeverfahren gem Artikel 61, einzuleiten, bzw. die Möglichkeit, gemeinsame Maßnahmen iSd Artikel 62, zu veranlassen, unbeschadet der hier vorgesehenen Vorschriften zur Zusammenarbeit bestehen sollen. Das Verfahren zur Zusammenarbeit endet mit einem Beschluss. Auch wenn Absatz eins, S 2 bereits den Informationsaustausch zwischen der federführenden und den betroffenen Aufsichtsbehörden normiert, verschärft Absatz 3, die Pflicht der federführenden Aufsichtsbehörde: Sie hat den betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu einer Angelegenheit zu übermitteln. Hinzu tritt die Verpflichtung der federführenden Aufsichtsbehörde, den betroffenen Aufsichtsbehörden – ebenso unverzüglich – einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme zu übermitteln. (Leissler/Wolfbauer in Knyrim, DatKomm Artikel 60, DSGVO Rz 10, 11, 12, 13 (Stand 1.10.2018, rdb.at)) Als Reaktionsmöglichkeit der betroffenen Aufsichtsbehörden sieht Abs. 4 iVm Art. 4 Z 24 den „maßgeblichen und begründeten Einspruch“ vor. Art. 4 Z 24 setzt die Formalkriterien für einen Einspruch einer betroffenen Aufsichtsbehörde gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde fest: Aus ihm muss hervorgehen, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit der VO stehen. Zudem muss der Einspruch die Tragweite der Risiken, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen, klar erkennen lassen. Für die Einbringung eines maßgeblichen und begründeten Einspruchs steht den betroffenen Aufsichtsbehörden eine Frist von vier Wochen zu. (Leissler/Wolfbauer in Knyrim, DatKomm Art 60 DSGVO Rz 16 (Stand 1.10.2018, rdb.at))Als Reaktionsmöglichkeit der betroffenen Aufsichtsbehörden sieht Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 4, Ziffer 24, den „maßgeblichen und begründeten Einspruch“ vor. Artikel 4, Ziffer 24, setzt die Formalkriterien für einen Einspruch einer betroffenen Aufsichtsbehörde gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde fest: Aus ihm muss hervorgehen, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit der VO stehen. Zudem muss der Einspruch die Tragweite der Risiken, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen, klar erkennen lassen. Für die Einbringung eines maßgeblichen und begründeten Einspruchs steht den betroffenen Aufsichtsbehörden eine Frist von vier Wochen zu. (Leissler/Wolfbauer in Knyrim, DatKomm Artikel 60, DSGVO Rz 16 (Stand 1.10.2018, rdb.at)) Befindet die federführende Aufsichtsbehörde den Einspruch für zu unmaßgeblich, unbegründet oder teilt sie die darin dargelegte Rechtsauffassung nicht, hat sie ein Kohärenzverfahren gem Art. 63 einzuleiten. Art. 60 Abs. 4 normiert keine Frist zur Einleitung des Kohärenzverfahrens. Bei Untätigkeit droht allerdings die generelle „Gefahr“ der Untätigkeitsklage des Betroffenen gem Art. 78 Abs. 2. In der Folge hat der EDSA gem. Art. 65 Abs. 1 lit a einen verbindlichen Beschluss zu den im Einspruch relevierten Themen zu erlassen. Insb hat er die Frage zu klären, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. (Leissler/Wolfbauer in Knyrim, DatKomm Art 60 DSGVO Rz 17 (Stand 1.10.2018, rdb.at))Befindet die federführende Aufsichtsbehörde den Einspruch für zu unmaßgeblich, unbegründet oder teilt sie die darin dargelegte Rechtsauffassung nicht, hat sie ein Kohärenzverfahren gem Artikel 63, einzuleiten. Artikel 60, Absatz 4, normiert keine Frist zur Einleitung des Kohärenzverfahrens. Bei Untätigkeit droht allerdings die generelle „Gefahr“ der Untätigkeitsklage des Betroffenen gem Artikel 78, Absatz 2, In der Folge hat der EDSA gem. Artikel 65, Absatz eins, Litera a, einen verbindlichen Beschluss zu den im Einspruch relevierten Themen zu erlassen. Insb hat er die Frage zu klären, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. (Leissler/Wolfbauer in Knyrim, DatKomm Artikel 60, DSGVO Rz 17 (Stand 1.10.2018, rdb.at)) Zusammenfassend kann daher ausgeführt werden, dass – wie von der belangten Behörde zutreffend ausführt – Art. 60 DSGVO keine Alleinzuständigkeit der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung bzw. der einzigen Niederlassung für die Verfahrensabwicklung und (inhaltliche) Entscheidungsfindung normiert, sondern eine Zusammenarbeit, bei welcher untereinander alle zweckdienlichen Informationen ausgetauscht werden sollen. Der Beschluss der federführenden Behörde kann zwar grundsätzlich endgültig sein, aber nicht zwingend verbindlich, sondern hat die belangte Behörde das Recht einen maßgeblichen und begründeten Einspruch einzubringen. Befindet die federführende Behörde diesen Einspruch als irrelevant, hat sie ein Kohärenzverfahren

Art. 63

einzuleiten und ist ihr die finale Entscheidungsbefugnis, aufgrund der weiteren Zuständigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses, entzogen. Zum Zeitpunkt der Aussetzung (im Rahmen des Verfahrens nach Art. 60 DSGVO) war somit keine andere Behörde oder anderes Gericht befugt, für die belangte Behörde verbindlich darüber zu entscheiden, ob die behauptete Datenschutzverletzung des Beschwerdeführers gegeben ist und dieser die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

Art. 38

AVG somit verwehrt.Zusammenfassend kann daher ausgeführt werden, dass – wie von der belangten Behörde zutreffend ausführt – Artikel 60, DSGVO keine Alleinzuständigkeit der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung bzw. der einzigen Niederlassung für die Verfahrensabwicklung und (inhaltliche) Entscheidungsfindung normiert, sondern eine Zusammenarbeit, bei welcher untereinander alle zweckdienlichen Informationen ausgetauscht werden sollen. Der Beschluss der federführenden Behörde kann zwar grundsätzlich endgültig sein, aber nicht zwingend verbindlich, sondern hat die belangte Behörde das Recht einen maßgeblichen und begründeten Einspruch einzubringen. Befindet die federführende Behörde diesen Einspruch als irrelevant, hat sie ein Kohärenzverfahren

Artikel 63

, einzuleiten und ist ihr die finale Entscheidungsbefugnis, aufgrund der weiteren Zuständigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses, entzogen. Zum Zeitpunkt der Aussetzung (im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 60, DSGVO) war somit keine andere Behörde oder anderes Gericht befugt, für die belangte Behörde verbindlich darüber zu entscheiden, ob die behauptete Datenschutzverletzung des Beschwerdeführers gegeben ist und dieser die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

Artikel 38, AVG somit verwehrt.

Auf die Frage, inwieweit ein Kohärenzverfahren

Art. 63DSGVO oder ein Streitbeilegungsverfahren nach Art.

65 DSGVO eine Aussetzung nach § 38 AVG rechtfertigen könnte (hinsichtlich einer Entscheidung des Europäischen Datenschutzausschusses), musste vom erkennenden Gericht nicht weiter eingegangen werden, weil die für eine Aussetzung in Frage kommenden Verfahren zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits eingeleitet worden hätten sein müssen oder zeitgleich mit der Aussetzung eingeleitet werden hätten müssen und zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheides ein Verfahren nach Art. 63 oder 65 DSGVO nicht eingeleitet war bzw. eingeleitet worden ist. Auf die Frage, inwieweit ein Kohärenzverfahren

Artikel 63

, DSGVO oder ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 65, DSGVO eine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG rechtfertigen könnte (hinsichtlich einer Entscheidung des Europäischen Datenschutzausschusses), musste vom erkennenden Gericht nicht weiter eingegangen werden, weil die für eine Aussetzung in Frage kommenden Verfahren zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits eingeleitet worden hätten sein müssen oder zeitgleich mit der Aussetzung eingeleitet werden hätten müssen und zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheides ein Verfahren nach Artikel 63, oder 65 DSGVO nicht eingeleitet war bzw. eingeleitet worden ist. Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage, wonach die Voraussetzungen des Art. 56 Abs. 2 DSGVO im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, keine Relevanz zu, zumal zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheids weder § 24 Abs. 10 Z 2 DSG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen konnte. Eine Heranziehung der, laut der belangten Behörde, vergleichbaren Situation eines Vorabentscheidungsverfahrens

Art. 267

AEUV ist ausgeschlossen, da eine solche Ähnlichkeit, mit Blick auf den Zweck der verbindlichen und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts (Verträge der Europäischen Union bzw. Rechtsakte der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union) durch den Europäischen Gerichtshof, welche über den Einzelfall hinaus erga omnes Wirkung entfaltet, nicht ersichtlich ist, sich die belangte Behörde mit keinem Wort im bekämpften Bescheid dahingehend geäußert hat und die entsprechenden Ausführung letztendlich als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind. Das gleiche gilt für die Ausführung der belangten Behörde hinsichtlich § 16 Abs. 1 VwGVG.Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage, wonach die Voraussetzungen des Artikel 56, Absatz 2, DSGVO im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, keine Relevanz zu, zumal zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheids weder Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen konnte. Eine Heranziehung der, laut der belangten Behörde, vergleichbaren Situation eines Vorabentscheidungsverfahrens

Artikel 267

, AEUV ist ausgeschlossen, da eine solche Ähnlichkeit, mit Blick auf den Zweck der verbindlichen und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts (Verträge der Europäischen Union bzw. Rechtsakte der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union) durch den Europäischen Gerichtshof, welche über den Einzelfall hinaus erga omnes Wirkung entfaltet, nicht ersichtlich ist, sich die belangte Behörde mit keinem Wort im bekämpften Bescheid dahingehend geäußert hat und die entsprechenden Ausführung letztendlich als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind. Das gleiche gilt für die Ausführung der belangten Behörde hinsichtlich Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zum Unterlassen einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung kann

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen, wennDie Verhandlung kann

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt. So fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit einer bescheidmäßigen Aussetzung eines Verfahrens bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses.Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. So fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit einer bescheidmäßigen Aussetzung eines Verfahrens bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W137.2280743.1.00

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