GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 29.08.2023 erhob Herr XXXX (= beschwerdeführende Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft
DSGVO und forderte die Feststellung dieser Rechtsverletzung durch die Datenschutzbehörde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auf der Website der mitbeteiligten Partei Online-Glücksspiele gespielt und in weiterer Folge ein Auskunftsersuchen hinsichtlich der durchgeführten Ein- und Auszahlungen an die Beschwerdegegnerin gerichtet. Diese habe jedoch nur unvollständige Auskünfte erteilt und bestehe darin eine Verletzung
Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 29.08.2023 erhob Herr römisch 40 (= beschwerdeführende Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft
, DSGVO und forderte die Feststellung dieser Rechtsverletzung durch die Datenschutzbehörde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auf der Website der mitbeteiligten Partei Online-Glücksspiele gespielt und in weiterer Folge ein Auskunftsersuchen hinsichtlich der durchgeführten Ein- und Auszahlungen an die Beschwerdegegnerin gerichtet. Diese habe jedoch nur unvollständige Auskünfte erteilt und bestehe darin eine Verletzung
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2023, GZ D130.1560 2023-0.627.228, setzte die belangte Behörde das Verfahren gegen die mitbeteiligte Partei bis zur Feststellung bzw. Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus. Begründend wurde festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt betreffe, der iSd Art. 56 und 60 DSGVO nicht der alleinigen Zuständigkeit der belangten Behörde unterliege. Die federführende Zuständigkeit obliege
1 DSGVO jener Aufsichtsbehörde, in deren Sprengel die mitbeteiligte Partei ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe. Dies sei im gegenständlichen Verfahren die maltesische Aufsichtsbehörde. Die belangte Behörde habe
Vm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde
60 DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren
Die Zeiten in Verfahren zur Ermittlung einer federführenden bzw. vor einer federführenden Aufsichtsbehörde würden nicht in die Frist
Das Beschwerdeverfahren sei spruchgemäß bis zur Ermittlung bzw. Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses auszusetzen gewesen.Begründend wurde festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt betreffe, der iSd Artikel 56 und 60 DSGVO nicht der alleinigen Zuständigkeit der belangten Behörde unterliege. Die federführende Zuständigkeit obliege
, Absatz eins, DSGVO jener Aufsichtsbehörde, in deren Sprengel die mitbeteiligte Partei ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe. Dies sei im gegenständlichen Verfahren die maltesische Aufsichtsbehörde. Die belangte Behörde habe
, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde
, oder Artikel 60, DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, DSG auszusetzen. Die Zeiten in Verfahren zur Ermittlung einer federführenden bzw. vor einer federführenden Aufsichtsbehörde würden nicht in die Frist
Paragraph 73, AVG eingerechnet. Das Beschwerdeverfahren sei spruchgemäß bis zur Ermittlung bzw. Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses auszusetzen gewesen.
AEUV und diene die Bescheiderlassung der Gewährleistung des Rechtsschutzes für die Parteien des Verfahrens. Ergänzend führte diese zusammengefasst aus, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die belangte Behörde nicht die allein zuständige Aufsichtsbehörde sei, im Verfahren zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und der belangten Behörde ein System der Kontrolle und Zusammenarbeit bestehe, welches einen Einfluss auf die Entscheidung erlaube, dies jedoch nur im Konsens oder durch Aktivierung der vorgesehenen Schlichtungsmechanismen bei divergierenden (Rechts-)Ansichten. Die Voraussetzungen von Artikel 56, Absatz 2, DSGVO würden nicht vorliegen, wie dem Wortlaut von Artikel 56, Absatz 3, DSGVO entnommen werden könne, komme eine (subsidiäre) Zuständigkeit der belangten Behörde nur dann in Betracht, wenn die federführende Aufsichtsbehörde die Entscheidung treffe, sich nicht mit dem Fall zu befassen. Dieser Fall liege nicht vor. Die federführende Aufsichtsbehörde habe am 12.10.2023 bereits mitgeteilt, dass diese von ihrer Zuständigkeit ausgehe. Die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens stelle streng genommen keine Vorfrage dar, jedoch gleiche die verfahrensrechtliche Situation dem Vorabentscheidungsverfahren
, AEUV und diene die Bescheiderlassung der Gewährleistung des Rechtsschutzes für die Parteien des Verfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.2. Mit Beschwerde vom 29.08.2023 machte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Verletzung im Recht auf Auskunft
1.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.3. Zu den Rechtsgrundlagen: Art. 4 Z 21 bis 24 DSGVO lauten:Artikel 4, Ziffer 21 bis 24 DSGVO lauten: 21. „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat
„betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
Kapitel römisch sieben zusammen.
dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.
dem Verfahren nach Artikel 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
den Artikeln 61 und 62.
ersuchen und gemeinsame Maßnahmen
durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren
den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
Im endgültigen Beschluss wird auf den in Absatz 1 genannten Beschluss verwiesen und festgelegt, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beschluss
Absatz 5 auf der Website des Ausschusses veröffentlicht wird. Dem endgültigen Beschluss wird der in Absatz 1 des vorliegenden _Artikels genannte Beschluss beigefügt. Art. 77 DSGVO lautet:Artikel 77, DSGVO lautet:
Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
Z 23 lit b DSGVO die Datenverarbeitung erhebliche Auswirkungen auf Personen in verschiedenen MS haben kann. Die Begriffe „erheblich“ und „Auswirkungen“ sind in der DSGVO nicht definiert. Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat Leitlinien erlassen, die ua diese Begriffe näher zu erklären versuchen. Demnach sollen nicht alle Verarbeitungstätigkeiten mit beliebigen Folgen und iZm einer einzigen Niederlassung unter die Definition „grenzüberschreitend“ fallen, sondern nur dann, wenn jemand von einer Datenverarbeitung betroffen ist und dies wahrscheinlich gewisse Auswirkungen von beträchtlichem Ausmaß auf diese Person hat. Die Aufsichtsbehörden haben jeweils im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit erhebliche Auswirkungen gegeben sind (risikobasierter Ansatz). Zu berücksichtigen sind dabei ua der Kontext der Verarbeitung, die Art der Daten, der Zweck der Verarbeitung (zB Rufschädigung, personenbezogene Daten von Kindern, Gesundheitsbeeinträchtigung). (Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 56 DSGVO Rz 15 (Stand 1.3.2021, rdb.at)) 3.4.2. Im vorliegenden Fall liegt eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung vor, da
, Ziffer 23, Litera b, DSGVO die Datenverarbeitung erhebliche Auswirkungen auf Personen in verschiedenen MS haben kann. Die Begriffe „erheblich“ und „Auswirkungen“ sind in der DSGVO nicht definiert. Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat Leitlinien erlassen, die ua diese Begriffe näher zu erklären versuchen. Demnach sollen nicht alle Verarbeitungstätigkeiten mit beliebigen Folgen und iZm einer einzigen Niederlassung unter die Definition „grenzüberschreitend“ fallen, sondern nur dann, wenn jemand von einer Datenverarbeitung betroffen ist und dies wahrscheinlich gewisse Auswirkungen von beträchtlichem Ausmaß auf diese Person hat. Die Aufsichtsbehörden haben jeweils im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit erhebliche Auswirkungen gegeben sind (risikobasierter Ansatz). Zu berücksichtigen sind dabei ua der Kontext der Verarbeitung, die Art der Daten, der Zweck der Verarbeitung (zB Rufschädigung, personenbezogene Daten von Kindern, Gesundheitsbeeinträchtigung). (Zavadil in Knyrim, DatKomm Artikel 56, DSGVO Rz 15 (Stand 1.3.2021, rdb.at)) Der durchzuführenden Abwägung liegt somit eine Prognoseentscheidung zugrunde, da (auch ein bloß möglicher) Nachteil auf Personen anderer Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen ist. Für den gegenständlichen Kontext ist dies die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Abwicklung und Durchführung von Onlineglücksspiel, wobei insbesondere Finanzdaten einer betroffenen Person verarbeitet werden, welche u.a. Rückschlüsse auf deren Spielverhalten, Liquidität und (eventuell) psychische Gesundheit zulassen (Art. 9 DSGVO). Im Zusammenhang mit dem Glücksspiel sind daher neben den ordnungspolitischen und sozialpolitischen Aspekten auch der Verbraucherschutz bzw. der Schutz und die Sicherheit der Spieler in die durchzuführende Abwägung miteinzubeziehen. Unter diesem letzten Gesichtspunkt ist eine erhebliche Auswirkung auf natürliche Personen in anderen Mitgliedsstaaten jedenfalls möglich.Der durchzuführenden Abwägung liegt somit eine Prognoseentscheidung zugrunde, da (auch ein bloß möglicher) Nachteil auf Personen anderer Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen ist. Für den gegenständlichen Kontext ist dies die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Abwicklung und Durchführung von Onlineglücksspiel, wobei insbesondere Finanzdaten einer betroffenen Person verarbeitet werden, welche u.a. Rückschlüsse auf deren Spielverhalten, Liquidität und (eventuell) psychische Gesundheit zulassen (Artikel 9, DSGVO). Im Zusammenhang mit dem Glücksspiel sind daher neben den ordnungspolitischen und sozialpolitischen Aspekten auch der Verbraucherschutz bzw. der Schutz und die Sicherheit der Spieler in die durchzuführende Abwägung miteinzubeziehen. Unter diesem letzten Gesichtspunkt ist eine erhebliche Auswirkung auf natürliche Personen in anderen Mitgliedsstaaten jedenfalls möglich. Das Verfahren über die Beschwerde einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer (innergemeinschaftlich) grenzüberschreitenden Datenverarbeitung besteht grundsätzlich aus drei Phasen. In einem ersten Schritt werden die beteiligten Aufsichtsbehörden und ihre jeweilige Rolle als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde bestimmt (Art. 56 DSGVO). Jede Aufsichtsbehörde bestimmt ihre Rolle dabei grundsätzlich selbst; sie ist aber im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht nach Art. 51 Abs. 2 S 2 DSGVO verpflichtet, sich mit den anderen Aufsichtsbehörden abzustimmen und um einen Konsens zu bemühen (vgl Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht
4 DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen – Beschluss (Art. 60 Abs. 6 DSGVO). In einem zweiten Schritt führt die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren nach Artikel 60, DSGVO und fasst über die Beschwerde einen – mangels Einspruch einer anderen Aufsichtsbehörde
, Absatz 4, DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen – Beschluss (Artikel 60, Absatz 6, DSGVO). Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich abweisender oder ablehnender Spruchpunkte dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen (Art. 60 Abs. 8 DSGVO). Über den Inhalt anderer Spruchpunkte wird der Beschwerdeführer von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet (Art. 60 Abs. 7 DSGVO).Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich abweisender oder ablehnender Spruchpunkte dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen (Artikel 60, Absatz 8, DSGVO). Über den Inhalt anderer Spruchpunkte wird der Beschwerdeführer von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet (Artikel 60, Absatz 7, DSGVO). Sind sich die beteiligten Aufsichtsbehörden ua über ihre jeweilige Zuständigkeit oder über den Inhalt des Beschlusses nicht einig, kann als Zwischenschritt jeweils ein Streitbeilegungsverfahren
In diesem Fall entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss über die strittige Frage für die jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich (zur Klärung von Zuständigkeitsfragen siehe auch Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht
In diesem Fall entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss über die strittige Frage für die jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich (zur Klärung von Zuständigkeitsfragen siehe auch Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht
Vm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde
60 DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass
, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde
, oder Artikel 60, DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, DSG auszusetzen sei. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist hinsichtlich den fehlenden Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Aussetzung des Verfahrens zu folgen und bereits deswegen dessen Antrag auf Aufhebung des Bescheides stattzugeben. § 24 Abs. 10 Z 2 DSG enthält keine rechtliche Grundlage für eine Verfahrensaussetzung, sondern normiert lediglich eine Hemmung des Fristenlaufes. Folglich ist die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO in die sechsmonatige Entscheidungsfrist nicht einzurechnen.Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG enthält keine rechtliche Grundlage für eine Verfahrensaussetzung, sondern normiert lediglich eine Hemmung des Fristenlaufes. Folglich ist die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO in die sechsmonatige Entscheidungsfrist nicht einzurechnen. Auch kommt eine Aussetzung nach § 38 AVG nicht in Betracht: Die Anwendbarkeit des § 38 AVG in Bezug auf ein Verfahren zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach Art. 56 DSGVO scheitert bereits an der für die belangte Behörde verbindlichen Entscheidung eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde. Ein Streitbeilegungsverfahren
DSGVO, in dem der Europäische Datenschutzausschuss für die belangte Behörde verbindlich über diese Frage absprechen hätte können, fand nicht statt. Es war der belangten Behörde – im ersten Verfahrensstadium – daher verwehrt, das Verfahren
Aufgrund des Abwartens (Bescheiddatum: 11.10.2023, Entscheidung über die Befassung der federführenden Aufsichtsbehörde: 12.10.2023, Abfertigung des Bescheides bei der DSB: 13.10.2023) der belangten Behörde und der damit verbundenen späteren Durchführung der Zustellung des Bescheides ist als maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung die Zustellung am 13.10.2023 heranzuziehen. Durch die Mitteilung der federführenden Aufsichtsbehörde am 12.10.2023 wechselte daher das Verfahrensstadium und war ab diesem Zeitpunkt Art. 60 DSGVO maßgebend. Auch kommt eine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG nicht in Betracht: Die Anwendbarkeit des Paragraph 38, AVG in Bezug auf ein Verfahren zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 56, DSGVO scheitert bereits an der für die belangte Behörde verbindlichen Entscheidung eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde. Ein Streitbeilegungsverfahren
, DSGVO, in dem der Europäische Datenschutzausschuss für die belangte Behörde verbindlich über diese Frage absprechen hätte können, fand nicht statt. Es war der belangten Behörde – im ersten Verfahrensstadium – daher verwehrt, das Verfahren
Paragraph 38, AVG auszusetzen. Aufgrund des Abwartens (Bescheiddatum: 11.10.2023, Entscheidung über die Befassung der federführenden Aufsichtsbehörde: 12.10.2023, Abfertigung des Bescheides bei der DSB: 13.10.2023) der belangten Behörde und der damit verbundenen späteren Durchführung der Zustellung des Bescheides ist als maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung die Zustellung am 13.10.2023 heranzuziehen. Durch die Mitteilung der federführenden Aufsichtsbehörde am 12.10.2023 wechselte daher das Verfahrensstadium und war ab diesem Zeitpunkt Artikel 60, DSGVO maßgebend. Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren gem Art. 60 DSGVO Anwendung, und jene Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. (Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 56 Rz 26 DSGVO (Stand 1.3.2021, rdb.at)) Daher waren die soeben genannten rechtlichen Überlegungen auch auf das zweite Verfahrensstadium
DSGVO anzuwenden, da dieses zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits eingeleitet war.Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren gem Artikel 60, DSGVO Anwendung, und jene Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. (Zavadil in Knyrim, DatKomm Artikel 56, Rz 26 DSGVO (Stand 1.3.2021, rdb.at)) Daher waren die soeben genannten rechtlichen Überlegungen auch auf das zweite Verfahrensstadium
, DSGVO anzuwenden, da dieses zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits eingeleitet war. Art. 60 ergänzt den die Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde festlegenden Art. 56 um umfangreiche verfahrensrechtliche Regelungen. Grundsätzlich soll bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen ein einheitliches Verfahren mit einem einzigen Ansprechpartner stattfinden, wobei alle beteiligten Aufsichtsbehörden an der behördlichen Meinungsbildung mitwirken können. Die Behörden arbeiten dabei gem Kapitel VII zusammen. Ihnen stehen neben den Zusammenarbeitsregeln, gemeinsame Maßnahmen iSd Art. 62 und gegenseitige Amtshilfe iSd Art. 61 offen. (Leissler/Wolfbauer in Knyrim, DatKomm Art 60 DSGVO Rz 2 (Stand 1.10.2018, rdb.at))Artikel 60, ergänzt den die Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde festlegenden Artikel 56, um umfangreiche verfahrensrechtliche Regelungen. Grundsätzlich soll bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen ein einheitliches Verfahren mit einem einzigen Ansprechpartner stattfinden, wobei alle beteiligten Aufsichtsbehörden an der behördlichen Meinungsbildung mitwirken können. Die Behörden arbeiten dabei gem Kapitel römisch sieben zusammen. Ihnen stehen neben den Zusammenarbeitsregeln, gemeinsame Maßnahmen iSd Artikel 62 und gegenseitige Amtshilfe iSd Artikel 61, offen. (Leissler/Wolfbauer in Knyrim, DatKomm Artikel 60, DSGVO Rz 2 (Stand 1.10.2018, rdb.at)) Abs. 1 verpflichtet die federführende Aufsichtsbehörde zu Konsensbemühungen. ErwGr 125 sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde in ihrer federführenden Eigenschaft für die enge Einbindung und Koordinierung der betroffenen Aufsichtsbehörden im Entscheidungsprozess sorgen soll. Abs. 1 S 2 konkretisiert den Konsensauftrag dahingehend, dass alle zweckdienlichen Informationen (inkl personenbezogener Daten) unter den Aufsichtsbehörden auszutauschen sind. Abs. 2 stellt klar, dass die Möglichkeiten, ein Amtshilfeverfahren gem Art. 61 einzuleiten, bzw. die Möglichkeit, gemeinsame Maßnahmen iSd Art 62 zu veranlassen, unbeschadet der hier vorgesehenen Vorschriften zur Zusammenarbeit bestehen sollen. Das Verfahren zur Zusammenarbeit endet mit einem Beschluss. Auch wenn Abs. 1 S 2 bereits den Informationsaustausch zwischen der federführenden und den betroffenen Aufsichtsbehörden normiert, verschärft Abs. 3 die Pflicht der federführenden Aufsichtsbehörde: Sie hat den betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu einer Angelegenheit zu übermitteln. Hinzu tritt die Verpflichtung der federführenden Aufsichtsbehörde, den betroffenen Aufsichtsbehörden – ebenso unverzüglich – einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme zu übermitteln. (Leissler/Wolfbauer in Knyrim, DatKomm Art 60 DSGVO Rz 10, 11, 12, 13 (Stand 1.10.2018, rdb.at))Absatz eins, verpflichtet die federführende Aufsichtsbehörde zu Konsensbemühungen. ErwGr 125 sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde in ihrer federführenden Eigenschaft für die enge Einbindung und Koordinierung der betroffenen Aufsichtsbehörden im Entscheidungsprozess sorgen soll. Absatz eins, S 2 konkretisiert den Konsensauftrag dahingehend, dass alle zweckdienlichen Informationen (inkl personenbezogener Daten) unter den Aufsichtsbehörden auszutauschen sind. Absatz 2, stellt klar, dass die Möglichkeiten, ein Amtshilfeverfahren gem Artikel 61, einzuleiten, bzw. die Möglichkeit, gemeinsame Maßnahmen iSd Artikel 62, zu veranlassen, unbeschadet der hier vorgesehenen Vorschriften zur Zusammenarbeit bestehen sollen. Das Verfahren zur Zusammenarbeit endet mit einem Beschluss. Auch wenn Absatz eins, S 2 bereits den Informationsaustausch zwischen der federführenden und den betroffenen Aufsichtsbehörden normiert, verschärft Absatz 3, die Pflicht der federführenden Aufsichtsbehörde: Sie hat den betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu einer Angelegenheit zu übermitteln. Hinzu tritt die Verpflichtung der federführenden Aufsichtsbehörde, den betroffenen Aufsichtsbehörden – ebenso unverzüglich – einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme zu übermitteln. (Leissler/Wolfbauer in Knyrim, DatKomm Artikel 60, DSGVO Rz 10, 11, 12, 13 (Stand 1.10.2018, rdb.at)) Als Reaktionsmöglichkeit der betroffenen Aufsichtsbehörden sieht Abs. 4 iVm Art. 4 Z 24 den „maßgeblichen und begründeten Einspruch“ vor. Art. 4 Z 24 setzt die Formalkriterien für einen Einspruch einer betroffenen Aufsichtsbehörde gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde fest: Aus ihm muss hervorgehen, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit der VO stehen. Zudem muss der Einspruch die Tragweite der Risiken, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen, klar erkennen lassen. Für die Einbringung eines maßgeblichen und begründeten Einspruchs steht den betroffenen Aufsichtsbehörden eine Frist von vier Wochen zu. (Leissler/Wolfbauer in Knyrim, DatKomm Art 60 DSGVO Rz 16 (Stand 1.10.2018, rdb.at))Als Reaktionsmöglichkeit der betroffenen Aufsichtsbehörden sieht Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 4, Ziffer 24, den „maßgeblichen und begründeten Einspruch“ vor. Artikel 4, Ziffer 24, setzt die Formalkriterien für einen Einspruch einer betroffenen Aufsichtsbehörde gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde fest: Aus ihm muss hervorgehen, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit der VO stehen. Zudem muss der Einspruch die Tragweite der Risiken, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen, klar erkennen lassen. Für die Einbringung eines maßgeblichen und begründeten Einspruchs steht den betroffenen Aufsichtsbehörden eine Frist von vier Wochen zu. (Leissler/Wolfbauer in Knyrim, DatKomm Artikel 60, DSGVO Rz 16 (Stand 1.10.2018, rdb.at)) Befindet die federführende Aufsichtsbehörde den Einspruch für zu unmaßgeblich, unbegründet oder teilt sie die darin dargelegte Rechtsauffassung nicht, hat sie ein Kohärenzverfahren gem Art. 63 einzuleiten. Art. 60 Abs. 4 normiert keine Frist zur Einleitung des Kohärenzverfahrens. Bei Untätigkeit droht allerdings die generelle „Gefahr“ der Untätigkeitsklage des Betroffenen gem Art. 78 Abs. 2. In der Folge hat der EDSA gem. Art. 65 Abs. 1 lit a einen verbindlichen Beschluss zu den im Einspruch relevierten Themen zu erlassen. Insb hat er die Frage zu klären, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. (Leissler/Wolfbauer in Knyrim, DatKomm Art 60 DSGVO Rz 17 (Stand 1.10.2018, rdb.at))Befindet die federführende Aufsichtsbehörde den Einspruch für zu unmaßgeblich, unbegründet oder teilt sie die darin dargelegte Rechtsauffassung nicht, hat sie ein Kohärenzverfahren gem Artikel 63, einzuleiten. Artikel 60, Absatz 4, normiert keine Frist zur Einleitung des Kohärenzverfahrens. Bei Untätigkeit droht allerdings die generelle „Gefahr“ der Untätigkeitsklage des Betroffenen gem Artikel 78, Absatz 2, In der Folge hat der EDSA gem. Artikel 65, Absatz eins, Litera a, einen verbindlichen Beschluss zu den im Einspruch relevierten Themen zu erlassen. Insb hat er die Frage zu klären, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. (Leissler/Wolfbauer in Knyrim, DatKomm Artikel 60, DSGVO Rz 17 (Stand 1.10.2018, rdb.at)) Zusammenfassend kann daher ausgeführt werden, dass – wie von der belangten Behörde zutreffend ausführt – Art. 60 DSGVO keine Alleinzuständigkeit der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung bzw. der einzigen Niederlassung für die Verfahrensabwicklung und (inhaltliche) Entscheidungsfindung normiert, sondern eine Zusammenarbeit, bei welcher untereinander alle zweckdienlichen Informationen ausgetauscht werden sollen. Der Beschluss der federführenden Behörde kann zwar grundsätzlich endgültig sein, aber nicht zwingend verbindlich, sondern hat die belangte Behörde das Recht einen maßgeblichen und begründeten Einspruch einzubringen. Befindet die federführende Behörde diesen Einspruch als irrelevant, hat sie ein Kohärenzverfahren
einzuleiten und ist ihr die finale Entscheidungsbefugnis, aufgrund der weiteren Zuständigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses, entzogen. Zum Zeitpunkt der Aussetzung (im Rahmen des Verfahrens nach Art. 60 DSGVO) war somit keine andere Behörde oder anderes Gericht befugt, für die belangte Behörde verbindlich darüber zu entscheiden, ob die behauptete Datenschutzverletzung des Beschwerdeführers gegeben ist und dieser die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
AVG somit verwehrt.Zusammenfassend kann daher ausgeführt werden, dass – wie von der belangten Behörde zutreffend ausführt – Artikel 60, DSGVO keine Alleinzuständigkeit der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung bzw. der einzigen Niederlassung für die Verfahrensabwicklung und (inhaltliche) Entscheidungsfindung normiert, sondern eine Zusammenarbeit, bei welcher untereinander alle zweckdienlichen Informationen ausgetauscht werden sollen. Der Beschluss der federführenden Behörde kann zwar grundsätzlich endgültig sein, aber nicht zwingend verbindlich, sondern hat die belangte Behörde das Recht einen maßgeblichen und begründeten Einspruch einzubringen. Befindet die federführende Behörde diesen Einspruch als irrelevant, hat sie ein Kohärenzverfahren
, einzuleiten und ist ihr die finale Entscheidungsbefugnis, aufgrund der weiteren Zuständigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses, entzogen. Zum Zeitpunkt der Aussetzung (im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 60, DSGVO) war somit keine andere Behörde oder anderes Gericht befugt, für die belangte Behörde verbindlich darüber zu entscheiden, ob die behauptete Datenschutzverletzung des Beschwerdeführers gegeben ist und dieser die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
Auf die Frage, inwieweit ein Kohärenzverfahren
65 DSGVO eine Aussetzung nach § 38 AVG rechtfertigen könnte (hinsichtlich einer Entscheidung des Europäischen Datenschutzausschusses), musste vom erkennenden Gericht nicht weiter eingegangen werden, weil die für eine Aussetzung in Frage kommenden Verfahren zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits eingeleitet worden hätten sein müssen oder zeitgleich mit der Aussetzung eingeleitet werden hätten müssen und zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheides ein Verfahren nach Art. 63 oder 65 DSGVO nicht eingeleitet war bzw. eingeleitet worden ist. Auf die Frage, inwieweit ein Kohärenzverfahren
, DSGVO oder ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 65, DSGVO eine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG rechtfertigen könnte (hinsichtlich einer Entscheidung des Europäischen Datenschutzausschusses), musste vom erkennenden Gericht nicht weiter eingegangen werden, weil die für eine Aussetzung in Frage kommenden Verfahren zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits eingeleitet worden hätten sein müssen oder zeitgleich mit der Aussetzung eingeleitet werden hätten müssen und zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheides ein Verfahren nach Artikel 63, oder 65 DSGVO nicht eingeleitet war bzw. eingeleitet worden ist. Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage, wonach die Voraussetzungen des Art. 56 Abs. 2 DSGVO im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, keine Relevanz zu, zumal zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheids weder § 24 Abs. 10 Z 2 DSG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen konnte. Eine Heranziehung der, laut der belangten Behörde, vergleichbaren Situation eines Vorabentscheidungsverfahrens
AEUV ist ausgeschlossen, da eine solche Ähnlichkeit, mit Blick auf den Zweck der verbindlichen und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts (Verträge der Europäischen Union bzw. Rechtsakte der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union) durch den Europäischen Gerichtshof, welche über den Einzelfall hinaus erga omnes Wirkung entfaltet, nicht ersichtlich ist, sich die belangte Behörde mit keinem Wort im bekämpften Bescheid dahingehend geäußert hat und die entsprechenden Ausführung letztendlich als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind. Das gleiche gilt für die Ausführung der belangten Behörde hinsichtlich § 16 Abs. 1 VwGVG.Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage, wonach die Voraussetzungen des Artikel 56, Absatz 2, DSGVO im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, keine Relevanz zu, zumal zum Zeitpunkt der Erlassung des Aussetzungsbescheids weder Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen konnte. Eine Heranziehung der, laut der belangten Behörde, vergleichbaren Situation eines Vorabentscheidungsverfahrens
, AEUV ist ausgeschlossen, da eine solche Ähnlichkeit, mit Blick auf den Zweck der verbindlichen und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts (Verträge der Europäischen Union bzw. Rechtsakte der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union) durch den Europäischen Gerichtshof, welche über den Einzelfall hinaus erga omnes Wirkung entfaltet, nicht ersichtlich ist, sich die belangte Behörde mit keinem Wort im bekämpften Bescheid dahingehend geäußert hat und die entsprechenden Ausführung letztendlich als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind. Das gleiche gilt für die Ausführung der belangten Behörde hinsichtlich Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zum Unterlassen einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung kann
GVG entfallen, wennDie Verhandlung kann
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn
GVG entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt. So fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit einer bescheidmäßigen Aussetzung eines Verfahrens bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses.Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. So fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit einer bescheidmäßigen Aussetzung eines Verfahrens bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W137.2280743.1.00
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