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{'item': 'W147 2265487-2'}

Obsah (16)Art. 139§ 72Art. 89§ 27§ 6§ 4a§ 51§ 46§ 49§ 72a§ 1§ 2§ 3§ 47§ 48Art 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlW147 2265487-2 Spruch, W147 2265487-2/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stepha

Art. 139Abs.

1 Z 1 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B-VG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter im Rahmen des Verfahrens über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF- Beitrags Service GmbH) vom 20. April 2023, GZ: 0000146530, mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrages abgewiesen wurde,

Artikel 139

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG beschlossen:

Art. 139Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, wird an den Verfassungsgerichtshof der

Artikel 139, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, er wolle feststellen, dass § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), BGBl. II Nr. 61/2022, mit dem Wortlaut gestellt, er wolle feststellen, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,, mit dem Wortlaut „a) welche

Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung, BGBl. II Nr. 171/2012, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und“„a) welche

Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und“ gesetzwidrig ist. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF- Beitrags Service GmbH) vom
  2. April 2023, GZ: 0002390648, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt stattgegeben und ihm eine Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen (nunmehr: ORF-Beitrag) sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis zum
  3. Juli 2024 zuerkannt.römisch eins.
  4. Mit Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF- Beitrags Service GmbH) vom
  5. April 2023, GZ: 0002390648, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt stattgegeben und ihm eine Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen (nunmehr: ORF-Beitrag) sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis zum
  6. Juli 2024 zuerkannt. I.
  7. Mit Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF- Beitrags Service GmbH) vom
  8. April 2023, GZ: 0000146526, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags in Bezug auf die Strom-Zählpunktnummer AT0010000000000000001000015049402 stattgegeben und ihm dahingehend eine Kostenbefreiung bis zum
  9. Juli 2024 zuerkannt.römisch eins.
  10. Mit Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF- Beitrags Service GmbH) vom
  11. April 2023, GZ: 0000146526, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags in Bezug auf die Strom-Zählpunktnummer AT0010000000000000001000015049402 stattgegeben und ihm dahingehend eine Kostenbefreiung bis zum
  12. Juli 2024 zuerkannt. I.
  13. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF- Beitrags Service GmbH) vom
  14. April 2023, GZ: 0000146530, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrags

§ 72EAG in Verbindung mit der EAG-Befreiungsverordnung abgewiesen.römisch eins.3.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF- Beitrags Service GmbH) vom 20. April 2023, GZ: 0000146530, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrags

Paragraph 72, EAG in Verbindung mit der EAG-Befreiungsverordnung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrages nicht, da der Netzzugangsvertrag weder auf seinen Namen noch auf eine ebenfalls mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt lebende Person laute. Bezüglich der Gas-Zählpunktnummer habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er keine auf seinen Namen lautende Gas-Zählpunktnummer habe, da er Mieter eines Hauses mit zentraler Heizungsanlage sei. Die belangte Behörde führte dazu aus, Voraussetzung für die Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrages sei jedoch, dass der Netzzugangsvertrag auf den Antragsteller oder auf eine mit ihm ebenfalls mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt lebende Person laute. Laut den Angaben im Antragsformular und der vorliegenden Meldebestätigung habe der Beschwerdeführer am antragsgegenständlichen Standort den Hauptwohnsitz und es leben keine weiteren Personen im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer habe selbst wiederholt angeben, keinen eigenen Netzzugangsvertrag mit einem Gas-Netzbetreiber zu haben. Die von ihm bekanntgegebene Zählpunktnummer für die betreffende Anlage laute AT9000590000000000000000000727392 und der Vertragsinhaber sei die Hausverwaltung XXXX .Die belangte Behörde führte dazu aus, Voraussetzung für die Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrages sei jedoch, dass der Netzzugangsvertrag auf den Antragsteller oder auf eine mit ihm ebenfalls mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt lebende Person laute. Laut den Angaben im Antragsformular und der vorliegenden Meldebestätigung habe der Beschwerdeführer am antragsgegenständlichen Standort den Hauptwohnsitz und es leben keine weiteren Personen im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer habe selbst wiederholt angeben, keinen eigenen Netzzugangsvertrag mit einem Gas-Netzbetreiber zu haben. Die von ihm bekanntgegebene Zählpunktnummer für die betreffende Anlage laute AT9000590000000000000000000727392 und der Vertragsinhaber sei die Hausverwaltung römisch 40 . Da der Netzzugangsvertrag der betreffenden Anlage mit der Gas-Zählpunktnummer AT9000590000000000000000000727392 einerseits nicht auf den Namen des Beschwerdeführers laute, sondern auf die Hausverwaltung, diese aber andererseits keine Person ist, welche mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe und darüber hinaus am antragsgegenständlichen Standort auch den Hauptwohnsitz hat, seien die Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrages nicht gegeben. Gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF- Beitrags Service GmbH) vom

  1. April 2023, GZ: 0000146530, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung ersucht. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
  2. Mai 2023 langte am
  3. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht derzeit folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer hat an der Adresse XXXX , seinen Hauptwohnsitz. Es handelt sich hierbei um einen Einpersonenhaushalt.Der Beschwerdeführer hat an der Adresse römisch 40 , seinen Hauptwohnsitz. Es handelt sich hierbei um einen Einpersonenhaushalt. Der Beschwerdeführer ist infolge der Erfüllung der Voraussetzungen bis zum 31 Juli 2024 von der Entrichtung des ORF-Beitrages befreit. Die Adresse XXXX , verfügt über eine zentrale Gas-Heizungsanlage mit der Gas-Zählpunktnummer AT
  4. Die einzelnen Wohnungen verfügen jeweils über einen Verbrauchszähler für Gas, Warmwasser und Kaltwasser.Die Adresse römisch 40 , verfügt über eine zentrale Gas-Heizungsanlage mit der Gas-Zählpunktnummer AT
  5. Die einzelnen Wohnungen verfügen jeweils über einen Verbrauchszähler für Gas, Warmwasser und Kaltwasser. Der Netzzugangsvertrag für die zentrale Gas-Heizungsanlage wurde zwischen der Hausverwaltung und der XXXX abgeschlossen. Die Gas-Zählpunktnummer AT9000590000000000000000000727392 ist nicht als „Haushalt“ im Sinne des Anhang 1 der Gasmarktmodellverordnung 2020 kategorisiert. Die Kosten für die Nutzung von Gas an der Adresse XXXX , werden von der Hausverwaltung an die einzelnen Wohnungsnutzer verrechnet und mit den Betriebskosten vorgeschrieben; dies einerseits auf Grund des jeweiligen privaten Verbrauchs, die weiteren Kosten (darunter auch der Grüngas-Förderbeitrag) andererseits infolge einer Umrechnung auf Grund der jeweiligen Nutzflächen.Der Netzzugangsvertrag für die zentrale Gas-Heizungsanlage wurde zwischen der Hausverwaltung und der römisch 40 abgeschlossen. Die Gas-Zählpunktnummer AT9000590000000000000000000727392 ist nicht als „Haushalt“ im Sinne des Anhang 1 der Gasmarktmodellverordnung 2020 kategorisiert. Die Kosten für die Nutzung von Gas an der Adresse römisch 40 , werden von der Hausverwaltung an die einzelnen Wohnungsnutzer verrechnet und mit den Betriebskosten vorgeschrieben; dies einerseits auf Grund des jeweiligen privaten Verbrauchs, die weiteren Kosten (darunter auch der Grüngas-Förderbeitrag) andererseits infolge einer Umrechnung auf Grund der jeweiligen Nutzflächen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  6. Zum anfechtungsberechtigten Gericht:römisch zwei.
  7. Zum anfechtungsberechtigten Gericht: Das Bundesverwaltungsgericht ist

Art. 89in Verbindung mit Art.

135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 (in Folge: B-VG), verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung einer Verordnung zu stellen, gegen deren Anwendung es aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat.Das Bundesverwaltungsgericht ist

Artikel 89

, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (in Folge: B-VG), verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung einer Verordnung zu stellen, gegen deren Anwendung es aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat. Derartige Bedenken sind seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die im Spruch angeführte Norm entstanden. II.

  1. Zum zur Anfechtung zuständigen Spruchkörper:römisch zwei.
  2. Zum zur Anfechtung zuständigen Spruchkörper: Zur Antragstellung nach Art. 139 (iVm. Art. 89 Abs. 2) B-VG ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt, der die anzufechtende Norm bei seiner Entscheidung anzuwenden hätte. Dies ist der/die vorsitzende Richter/in eines Senats dann, wenn er/sie die angefochtene Rechtsvorschrift bei einer von ihm/ihr allein zu treffenden Entscheidung - etwa in einem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung - anzuwenden hätte (vgl. VfSlg. 18.097/2007 und 19.507/2011; VfGH 14.12.2011, V 126/11).Zur Antragstellung nach Artikel 139, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2,) B-VG ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt, der die anzufechtende Norm bei seiner Entscheidung anzuwenden hätte. Dies ist der/die vorsitzende Richter/in eines Senats dann, wenn er/sie die angefochtene Rechtsvorschrift bei einer von ihm/ihr allein zu treffenden Entscheidung - etwa in einem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung - anzuwenden hätte vergleiche VfSlg. 18.097 aus 2007, und 19.507 aus 2011,; VfGH 14.12.2011, römisch fünf 126/11).

§ 27Vw

GVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, sowie § 72 Abs. 1 EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023 iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, sowie Paragraph 72, Absatz eins, EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Die Entscheidung in gegenständlicher Angelegenheit steht daher dem nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen im Spruch genannten Einzelrichter zu und kommt diesem daher das Recht und die Pflicht zur gegenständlichen Antragstellung zu. II.

  1. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.
  2. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023, lauten: Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, lauten: „Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte § 72.

(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die

§ 4ades ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl.

I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72,

(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die

Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3)Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
  1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
  2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
  3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
  4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
  5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;
  6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.
(3)Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über,
  1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;,
  2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;,
  3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;,
  4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;,
  5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;,
  6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der ORF-Beitrags Service GmbH zu gewährleisten.
(4)Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (§ 19a ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung

Abs. 3 festgelegt werden.

(4)Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (Paragraph 19 a, ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung

Absatz 3, festgelegt werden.

(5)Der Anspruch auf eine Befreiung

Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten

§ 51Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung. Die ORF-Beitrags Service Gmb

H hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.

(5)Der Anspruch auf eine Befreiung

Absatz eins, erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten

Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.

(6)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet, nach Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung jene Personen zu informieren, die

§ 4a

des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, nicht jedoch

§ 46Abs.

1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 150/2021, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale oder

§ 49Abs.

1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 150/2021, von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags befreit wurden. Dem Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung

Abs. 3 eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die ORF-Beitrags Service GmbH dieser Verpflichtung nachzukommen hat.

(6)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet, nach Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung jene Personen zu informieren, die

Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, nicht jedoch

Paragraph 46, Absatz eins, ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale oder

Paragraph 49, Absatz eins, ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, von der Pflicht zur Entrichtung des Ökostromförderbeitrags befreit wurden. Dem Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung

Absatz 3, eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die ORF-Beitrags Service GmbH dieser Verpflichtung nachzukommen hat.

(7)Auf die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert hinzuweisen. [..] Grüngas-Förderbeitrag § 76.
(1)Zur anteiligen Abdeckung der Aufwendungen der Servicestelle für erneuerbare Gase und der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel ist von allen an das öffentliche Gas-Verteilernetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Grüngas-Förderbeitrag im Verhältnis zum jeweilig zu entrichtenden Netznutzungsentgelt zu leisten. Auch Beiträge aus Bundesmitteln können zur Abdeckung der Aufwendungen herangezogen werden und sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags zu berücksichtigen. Zusätzlich können auch Unionsmittel, insbesondere auf Grundlage der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, ABl. Nr. L 57 vom 18.02.2021 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 06.05.2021 S. 25, herangezogen werden; diese sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags nicht zu berücksichtigen.Paragraph 76,
(1)Zur anteiligen Abdeckung der Aufwendungen der Servicestelle für erneuerbare Gase und der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel ist von allen an das öffentliche Gas-Verteilernetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Grüngas-Förderbeitrag im Verhältnis zum jeweilig zu entrichtenden Netznutzungsentgelt zu leisten. Auch Beiträge aus Bundesmitteln können zur Abdeckung der Aufwendungen herangezogen werden und sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags zu berücksichtigen. Zusätzlich können auch Unionsmittel, insbesondere auf Grundlage der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, Amtsblatt Nummer L 57 vom 18.02.2021 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 06.05.2021 Seite 25, herangezogen werden; diese sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags nicht zu berücksichtigen.
(2)Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jährlich im Vorhinein durch Verordnung einen Grüngas-Förderbeitrag festzulegen. Auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endverbraucher je Netzebene ist bei der Berechnung der Zuschläge Bedacht zu nehmen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.
(3)Der Grüngas-Förderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die Mittel sind in der von der Verordnung

Abs. 2 festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen. Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist berechtigt, den Grüngas-Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und monatlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der EAG-Förderabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3)Der Grüngas-Förderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die Mittel sind in der von der Verordnung

Absatz 2, festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen. Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist berechtigt, den Grüngas-Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und monatlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der EAG-Förderabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4)Der Grüngas-Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.
(5)Bei der Ermittlung des vom Endverbraucher zu zahlenden Grüngas-Förderbeitrags bleiben innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft erzeugte und verbrauchte Mengen außer Betracht.
(6)Bei Nichtbezahlung des Grüngas-Förderbeitrags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung des Grüngas-Förderbeitrags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der EAG-Förderabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Grüngas-Förderbeitrags, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(7)Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung

Abs. 2 erforderlichen Voraussetzungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.“

(7)Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung

Absatz 2, erforderlichen Voraussetzungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.“ II.

  1. Maßgebliche Bestimmungen der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), BGBl. II Nr. 61/2022:römisch zwei.
  2. Maßgebliche Bestimmungen der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 61/2022: Regelungsgegenstand § 1.

(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

§ 72des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl.

I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte

§ 72aEAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch1.

die Erneuerbaren-Förderpauschale,

  1. den Erneuerbaren-Förderbeitrag und
  2. den Grüngas-FörderbeitragParagraph eins,

(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte

Paragraph 72 a, EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch,

  1. die Erneuerbaren-Förderpauschale,,
  2. den Erneuerbaren-Förderbeitrag und,
  3. den Grüngas-Förderbeitrag entstehen.

(2)Diese Verordnung enthält insbesondere nähere Regelungen über
  1. das zur Feststellung der Befreiung und Kostendeckelung einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
  2. die Fristen, innerhalb derer die Kosten

Abs. 1 gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen bzw. Zahlungen nach Eintritt des Befreiungstatbestandes von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben sind;

  1. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie Regelungen über eine diesbezügliche Informationspflicht der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS);
  2. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung oder Kostendeckelung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
  3. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS;
  4. die für die Leistungen der GIS durch die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichtende Abgeltung.

(2)Diese Verordnung enthält insbesondere nähere Regelungen über,
  1. das zur Feststellung der Befreiung und Kostendeckelung einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;,
  2. die Fristen, innerhalb derer die Kosten

Absatz eins, gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen bzw. Zahlungen nach Eintritt des Befreiungstatbestandes von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben sind;,

  1. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie Regelungen über eine diesbezügliche Informationspflicht der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS);,
  2. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung oder Kostendeckelung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;,
  3. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS;,
  4. die für die Leistungen der GIS durch die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichtende Abgeltung. Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte § 2.

(1)Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des § 72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten

§ 1verrechnen:1.

Stromnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 für jene Zählpunkte,a) welche

§ 2Z 1 der Netzbenutzerkategorien-Verordnung, BGBl.

II Nr. 402/2017, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind undb) an welchen eine Person, die

§ 3Abs.

5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.2. Gasnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 3 für jene Zählpunkte,a) welche

Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung, BGBl. II Nr. 171/2012, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind undb) an welchen eine Person, die

§ 3Abs. 5 RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.Paragraph 2,

(1)Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des Paragraph 72, EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten

Paragraph eins, verrechnen:, 1. Stromnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 für jene Zählpunkte,, a) welche

Paragraph 2, Ziffer eins, der Netzbenutzerkategorien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und, b) an welchen eine Person, die

Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat., 2. Gasnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, für jene Zählpunkte,, a) welche

Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und, b) an welchen eine Person, die

Paragraph 3, Absatz 5, RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.

(2)Soweit eine Rechnungslegung gegenüber einer befreiten Person bereits erfolgt ist, sind die entsprechenden Beträge bei der nächsten Rechnungslegung gutzuschreiben oder, insbesondere im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags mit der befreiten Person, rückzuerstatten.
(3)Die Kostenbefreiung

Abs. 1 erlischt durch1. Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen

Abs. 1;

  1. Verzicht oder Tod des Inhabers der Kostenbefreiung;
  2. Ablauf des Befreiungszeitraumes;
  3. Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten

§ 72Abs.

2 EAG in Verbindung mit § 51 Abs. 3 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(3)Die Kostenbefreiung

Absatz eins, erlischt durch, 1. Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen

Absatz eins,;,

  1. Verzicht oder Tod des Inhabers der Kostenbefreiung;,
  2. Ablauf des Befreiungszeitraumes;,
  3. Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten

Paragraph 72, Absatz 2, EAG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung. [..] Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen § 4.

(1)Die Befreiung

§ 2

oder die Deckelung

§ 3

sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.Paragraph 4,

(1)Die Befreiung

Paragraph 2, oder die Deckelung

Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.

(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:1. durch den Anspruchsberechtigten

§ 2dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs.

1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;2. durch den Anspruchsberechtigten

§ 3dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.

(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:, 1. durch den Anspruchsberechtigten

Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;, 2. durch den Anspruchsberechtigten

Paragraph 3, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50, Absatz 2 bis Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.

(3)Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4)Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen. [..] Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht § 9.
(1)Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der GIS eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die GIS hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.Paragraph 9,
(1)Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der GIS eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die GIS hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.
(2)Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der GIS auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.“ III. Präjudizialität und Anfechtungsumfang:römisch drei. Präjudizialität und Anfechtungsumfang:

der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Art. 139 B-VG und des Art. 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – Verordnungsbestimmung bzw. Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).

der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfasst der Prüfungsmaßstab der „Gesetzwidrigkeit“ nach Art. 139 Abs. 1 B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242/2001; VfGH 10.12.2012, V 22/12 ua.).

der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Artikel 139, B-VG und des Artikel 140, B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – Verordnungsbestimmung bzw. Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,).

der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfasst der Prüfungsmaßstab der „Gesetzwidrigkeit“ nach Artikel 139, Absatz eins, B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242 aus 2001,; VfGH 10.12.2012, römisch fünf 22/12 ua.). Mit angefochtenem Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF- Beitrags Service GmbH) vom 20. April 2023, GZ: 0000146530, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrags

§ 72

EAG in Verbindung mit der EAG-Befreiungsverordnung abgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF- Beitrags Service GmbH) vom 20. April 2023, GZ: 0000146530, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrags

Paragraph 72, EAG in Verbindung mit der EAG-Befreiungsverordnung abgewiesen. Auf Grund der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte hätte das Bundesverwaltungsgericht neben § 72 EAG auch § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a EAG-Befreiungsverordnung anzuwenden, wobei gegen diese Bestimmung aus Sicht des erkennenden Richters verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.Auf Grund der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte hätte das Bundesverwaltungsgericht neben Paragraph 72, EAG auch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EAG-Befreiungsverordnung anzuwenden, wobei gegen diese Bestimmung aus Sicht des erkennenden Richters verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. IV. Netzzugangsvertrag für Gas – Rechtsansicht des BVwG:römisch vier. Netzzugangsvertrag für Gas – Rechtsansicht des BVwG: Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Zuge des Ermittlungsverfahrens fest, dass der Beschwerdeführer in einem Mehrparteienhaus seinen Hauptwohnsitz hat, welches über eine gemeinsame Gaszentralheizungsanlage verfügt, der wiederum eine Zählpunktnummer zugewiesen ist. Der Haushalt des Beschwerdeführers verfügt über einen gesonderten Gaszähler, mit welchem der einzelne Verbrauch des Haushaltes des Beschwerdeführers ermittelt wird, der jedoch selbst über keine eigene Zählpunktnummer verfügt. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde auf Grund der Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne der Fernmeldegebührenordnung zwar von den Rundfunkgebühren befreit, sein Antrag auf Befreiung zur Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrages jedoch abgewiesen. Die belangte Behörde ging im vorgelagerten Verwaltungsverfahren nämlich unter Hinweis auf die EAG-Befreiungsverordnung davon aus, dass für eine Befreiung zur Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrages neben den Voraussetzungen im Sinne der Fernmeldegebührenordnung dem betroffenem Haushalt des:der Antragsteller:in auch ein Gaszähler mit eigener Zählpunktnummer zugordnet sein muss, der zudem als „Haushalt“ kategorisiert ist, und für welchen ein Netznutzungsvertrag mit einem Mitglied des Haushaltes abgeschlossen sein muss, der überdies in diesem Haushalt seinen Hauptwohnsitz hat. In ihrer Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht bringt die belangte Behörde diesbezüglich zusammengefasst vor, dass den Erläuterungen zur EAG-Befreiungsversordnung zufolge bei der Befreiung auf den Haushalt abgestellt werde. Da die Befreiung an den Hauptwohnsitz anknüpfe und alle gemeinsam mit der von der Rundfunkgebühr befreiten Person in einem Haushalt lebenden Personen umfasse, sei es daher unerheblich, ob die Befreiung nach dem RGG jener Person gewährt worden sei, die für den betroffenen Wohnsitz den Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen habe oder einer anderen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person. Die Anspruchsberechtigung für die EAG-Kostenbefreiung gelte für den jeweiligen Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag, wobei dieser

§ 49

Z 1 FGO ebenfalls seinen Hauptwohnsitz am verfahrensgegenständlichen Standort haben müsse.In ihrer Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht bringt die belangte Behörde diesbezüglich zusammengefasst vor, dass den Erläuterungen zur EAG-Befreiungsversordnung zufolge bei der Befreiung auf den Haushalt abgestellt werde. Da die Befreiung an den Hauptwohnsitz anknüpfe und alle gemeinsam mit der von der Rundfunkgebühr befreiten Person in einem Haushalt lebenden Personen umfasse, sei es daher unerheblich, ob die Befreiung nach dem RGG jener Person gewährt worden sei, die für den betroffenen Wohnsitz den Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen habe oder einer anderen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person. Die Anspruchsberechtigung für die EAG-Kostenbefreiung gelte für den jeweiligen Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag, wobei dieser

Paragraph 49, Ziffer eins, FGO ebenfalls seinen Hauptwohnsitz am verfahrensgegenständlichen Standort haben müsse. Die „Erläuterungen zur EAG-Befreiungsverordnung“ des Vorstandes der E-Control betreffend § 2 EAG-Befreiungsverordnung lauten wie folgt:Die „Erläuterungen zur EAG-Befreiungsverordnung“ des Vorstandes der E-Control betreffend Paragraph 2, EAG-Befreiungsverordnung lauten wie folgt: „Zu § 2 (Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte)„Zu Paragraph 2, (Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte) Diese Bestimmung entspricht den neuen gesetzlichen Vorgaben des § 72 Abs. 1 EAG, dessen Regelungen dem Anliegen dienen, eine vereinfachte und konsumentenfreundlichere Abwicklung der Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zu ermöglichen und dadurch einen größeren Personenkreis zu erfassen. Neu hinzu kommt weiters die Befreiung vom Grüngas-Förderbeitrag. Der anspruchsberechtigte Personenkreis wurde vom Gesetzgeber von jenem

§ 3

Fernsprechentgeltzuschussgesetz auf jenen

§ 3Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, idg

F, umgestellt, weil es nach dem RGG mehr von der Rundfunkgebühr befreite Personen gibt als Personen, die einen Zuschuss nach dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz erhalten. Zusätzlich wird bei der Befreiung nicht mehr auf die Person, sondern auf den Haushalt abgestellt. Da die Befreiung an den Hauptwohnsitz anknüpft und alle gemeinsam mit der von der Rundfunkgebühr befreiten Person in einem Haushalt lebende Personen umfasst, ist es daher unerheblich, ob die Befreiung nach dem RGG jener Person gewährt wurde, die für den betroffenen Wohnsitz den Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen hat oder einer anderen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person. Demgemäß haben Haushalte, in welchen u.a. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen, nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, nach dem Studienförderungsgesetz und Bezieher von Leistungen aus der Sozialhilfe, hauptwohnsitzgemeldet sind, (wobei es

§ 47Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970, idg

F, auch weiter Personenkreise in Haushalten gibt, die befreit sein können) Anspruch auf Befreiung. Die Befreiung gilt

§ 48

Fernmeldegebührenordnung nur, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als zwölf Prozent übersteigt. Die Anspruchsberechtigung für die Befreiung von Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag und Grüngas-Förderbeitrag gilt für den jeweiligen Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag, wobei dieser

§ 49Z 1 Fernmeldegebührenordnung ebenfalls seinen Hauptwohnsitz haben muss.

Der Zählpunkt am Haushalt wiederum ist als kategorisierter Haushaltszählpunkt

Netzbenutzerkategorien-Verordnung, BGBl. II Nr. 402/2017, idgF, definiert.“Diese Bestimmung entspricht den neuen gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 72, Absatz eins, EAG, dessen Regelungen dem Anliegen dienen, eine vereinfachte und konsumentenfreundlichere Abwicklung der Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zu ermöglichen und dadurch einen größeren Personenkreis zu erfassen. Neu hinzu kommt weiters die Befreiung vom Grüngas-Förderbeitrag. Der anspruchsberechtigte Personenkreis wurde vom Gesetzgeber von jenem

Paragraph 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz auf jenen

Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, idgF, umgestellt, weil es nach dem RGG mehr von der Rundfunkgebühr befreite Personen gibt als Personen, die einen Zuschuss nach dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz erhalten. Zusätzlich wird bei der Befreiung nicht mehr auf die Person, sondern auf den Haushalt abgestellt. Da die Befreiung an den Hauptwohnsitz anknüpft und alle gemeinsam mit der von der Rundfunkgebühr befreiten Person in einem Haushalt lebende Personen umfasst, ist es daher unerheblich, ob die Befreiung nach dem RGG jener Person gewährt wurde, die für den betroffenen Wohnsitz den Netzzugangsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen hat oder einer anderen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person. Demgemäß haben Haushalte, in welchen u.a. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen, nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, nach dem Studienförderungsgesetz und Bezieher von Leistungen aus der Sozialhilfe, hauptwohnsitzgemeldet sind, (wobei es

Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, idgF, auch weiter Personenkreise in Haushalten gibt, die befreit sein können) Anspruch auf Befreiung. Die Befreiung gilt

Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung nur, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als zwölf Prozent übersteigt. Die Anspruchsberechtigung für die Befreiung von Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag und Grüngas-Förderbeitrag gilt für den jeweiligen Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag, wobei dieser

Paragraph 49, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung ebenfalls seinen Hauptwohnsitz haben muss. Der Zählpunkt am Haushalt wiederum ist als kategorisierter Haushaltszählpunkt

Netzbenutzerkategorien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2017,, idgF, definiert.“ In diesem Zusammenhang vertritt das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Ausführungen der ORF-Beitrags Service GmbH zunächst die Rechtsansicht, dass – im Gegensatz zu den Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, wo unter § 11 leg.cit. angeordnet ist, dass die Zuschussleistung ausschließlich an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten zu erbringen ist – weder § 72 EAG noch § 2 Abs. 1 EAG-Befreiungsverordnung für die Gewährung einer EAG-Kosten Befreiung als Voraussetzung ausdrücklich anordnen, dass der Energienetzzugangs-, Energienetznutzungsvertrag bzw. Netzzugangsvertrag für Gas auf eine Person, die am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz hat, ausgestellt sein muss.In diesem Zusammenhang vertritt das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Ausführungen der ORF-Beitrags Service GmbH zunächst die Rechtsansicht, dass – im Gegensatz zu den Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, wo unter Paragraph 11, leg.cit. angeordnet ist, dass die Zuschussleistung ausschließlich an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten zu erbringen ist – weder Paragraph 72, EAG noch Paragraph 2, Absatz eins, EAG-Befreiungsverordnung für die Gewährung einer EAG-Kosten Befreiung als Voraussetzung ausdrücklich anordnen, dass der Energienetzzugangs-, Energienetznutzungsvertrag bzw. Netzzugangsvertrag für Gas auf eine Person, die am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz hat, ausgestellt sein muss. So stellt § 72 Abs. 1 EAG darauf ab, dass „für den Hauptwohnsitz einer Person“, die

§ 4ades ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl.

I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten sind. In dieser Hinsicht ist es somit erforderlich, dass die/der

§ 4a

des ORF-Beitrags-Gesetzes anspruchsberechtigte Beitragsschuldner am verfahrensgegenständlichen Standort ihren/seinen Hauptwohnsitz haben muss (das Vorliegen des Erfordernisses der Ausstellung des entsprechenden Vertrages auf eben deren/dessen Namen kann vom Bundesverwaltungsgericht im Gesetzeswortlaut nicht erkannt werden).So stellt Paragraph 72, Absatz eins, EAG darauf ab, dass „für den Hauptwohnsitz einer Person“, die

Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten sind. In dieser Hinsicht ist es somit erforderlich, dass die/der

Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes anspruchsberechtigte Beitragsschuldner am verfahrensgegenständlichen Standort ihren/seinen Hauptwohnsitz haben muss (das Vorliegen des Erfordernisses der Ausstellung des entsprechenden Vertrages auf eben deren/dessen Namen kann vom Bundesverwaltungsgericht im Gesetzeswortlaut nicht erkannt werden). Auch aus § 2 Abs. 1 EAG-Befreiungsverordnung ist eine derartige Voraussetzung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableitbar, zumal auch § 2 Abs. 1 EAG-Befreiungsverordnung davon spricht, dass für „Zählpunkte“ keine Kosten zu verrechnen sind, an welchen eine

§ 4a

des ORF-Beitrags-Gesetzes anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.Auch aus Paragraph 2, Absatz eins, EAG-Befreiungsverordnung ist eine derartige Voraussetzung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableitbar, zumal auch Paragraph 2, Absatz eins, EAG-Befreiungsverordnung davon spricht, dass für „Zählpunkte“ keine Kosten zu verrechnen sind, an welchen eine

Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat. Soweit die belangte Behörde bezüglich des Erfordernisses der Ausstellung des Energienetzzugangs-, Energienetznutzungsvertrages bzw. Netzzugangsvertrag für Gas auf eine Person, die am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz hat, auf die Ausführungen in den „Erläuterungen“ des Vorstandes der E-Control zu § 2 EAG-Befreiungsverordnung verweist, ist ihr aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu entgegnen, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes weder die Ausdrucksweise des Gesetzgebers insbesondere in § 72 Abs. 1 EAG, noch jene der die Verordnung erlassenden Behörde in § 2 Abs. 1 EAG-Befreiungsverordnung Zweifel aufwerfen, um auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes bzw. der kundgemachten Verordnung, hier insbesondere auf die „Erläuterungen“ des Vorstandes der E-Control zurückgreifen zu müssen. Andererseits kann auch ein Rechtsatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Gesetzesmaterialien steht, nicht durch Auslegung Geltung erlangen (vgl. Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 6 Rz 100 ua. mit Verweis auf RS0008799).Soweit die belangte Behörde bezüglich des Erfordernisses der Ausstellung des Energienetzzugangs-, Energienetznutzungsvertrages bzw. Netzzugangsvertrag für Gas auf eine Person, die am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz hat, auf die Ausführungen in den „Erläuterungen“ des Vorstandes der E-Control zu Paragraph 2, EAG-Befreiungsverordnung verweist, ist ihr aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu entgegnen, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes weder die Ausdrucksweise des Gesetzgebers insbesondere in Paragraph 72, Absatz eins, EAG, noch jene der die Verordnung erlassenden Behörde in Paragraph 2, Absatz eins, EAG-Befreiungsverordnung Zweifel aufwerfen, um auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes bzw. der kundgemachten Verordnung, hier insbesondere auf die „Erläuterungen“ des Vorstandes der E-Control zurückgreifen zu müssen. Andererseits kann auch ein Rechtsatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Gesetzesmaterialien steht, nicht durch Auslegung Geltung erlangen vergleiche Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 6, Rz 100 ua. mit Verweis auf RS0008799). Da für die Gewährung einer EAG-Kostenbefreiung weder aus dem Gesetzestext noch aus dem Verordnungstext selbst die Notwendigkeit der Ausstellung des Energienetzzugangs-, Energienetznutzungsvertrages bzw. Netzzugangsvertrags für Gas auf eine am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz innehabende Person ableitbar ist, den „Erläuterungen“ des Vorstandes der E-Control keine normative Bedeutung zukommt und deshalb diese „Erläuterungen“ auch nicht durch Auslegung Geltung erlangen können, kann der Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der nicht erfolgten Ausstellung des hier maßgeblichen Netzzugangsvertrags für Gas auf den Beschwerdeführer keine Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrags zu gewähren, vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher zusammenfassend zunächst davon aus, dass der Umstand, dass der gegenständliche Netzzugangsvertrag für Gas nicht auf den Beschwerdeführer lautet, der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrags

§ 72Abs.

1 EAG und § 2 Abs. 1 Z 2 EAG-Befreiungsverordnung nicht entgegensteht.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher zusammenfassend zunächst davon aus, dass der Umstand, dass der gegenständliche Netzzugangsvertrag für Gas nicht auf den Beschwerdeführer lautet, der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrags

Paragraph 72, Absatz eins, EAG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, EAG-Befreiungsverordnung nicht entgegensteht. V. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der EAG-Befreiungsverordnung (Gas-Zählpunktnummer und Kategorisierung):römisch fünf. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der EAG-Befreiungsverordnung , (Gas-Zählpunktnummer und Kategorisierung): Wie bereits ausgeführt, ist der Wortlaut des Gesetzes nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig: Haushalte, die von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit sind, sollen unter anderem auch von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrags befreit werden. Die Bestimmungen der erlassenen Durchführungsverordnung schränken diesen anspruchsberechtigten Personenkreis jedoch (unbeschadet der obigen Ausführungen) zusätzlich ein. Die EAG-Befreiungsverordnung sieht nämlich ergänzend zu den Bestimmungen des EAG vor, dass für eine Befreiung zur Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrages neben den Voraussetzungen im Sinne der Fernmeldegebührenordnung dem betroffenem Haushalt des:der Antragsteller:in auch ein Gaszähler mit eigener Zählpunktnummer zugordnet sein muss, der zudem als „Haushalt“ kategorisiert ist, Nach den Bestimmungen des ORF-Beitragsgesetz befreite Haushalte, die - etwa wie in gegenständlicher causa - in Mehrparteienhäuser mit zentraler Wohnhausanlagenheizung angesiedelt sind, hätten demnach keinen Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrags. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher rechtliche Bedenken in Bezug auf die im Spruch genannte Bestimmung, zumal der Wortlaut des EAG eindeutig ist und dem Verordnungsgeber keine Kompetenz zur Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises übertragen wurde. VI. Verfassungsrechtliche Bedenken:römisch sechs. Verfassungsrechtliche Bedenken:

Art 18Abs.

2 B-VG sind Verordnungen nur auf Grund der Gesetze zu erlassen. Verordnung dürfen somit bloß präzisieren, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (s. etwa VfSlg 11.639/1988 und die dort zitierte Vorjudikatur sowie VfSlg 14.895/1997). Soll ein Gesetz mit DurchführungsVO vollziehbar sein, müssen daraus also alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können (Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz: VfSlg 4644/1964, 4662/1964, 5373/1966, 7945/1976).

Artikel 18, Absatz 2, B-VG sind Verordnungen nur auf Grund der Gesetze zu erlassen.

Verordnung dürfen somit bloß präzisieren, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (s. etwa VfSlg 11.639 aus 1988, und die dort zitierte Vorjudikatur sowie VfSlg 14.895 aus 1997,). Soll ein Gesetz mit DurchführungsVO vollziehbar sein, müssen daraus also alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können (Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz: VfSlg 4644 aus 1964,, 4662 aus 1964,, 5373 aus 1966,, 7945 aus 1976,). Entscheidungskriterium ist die Frage, ob die im Verordnungsweg getroffene (Durchführungs-)Regelung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann (s. zB VfSlg 1932/1950, 2294/1952, 4072/1961, 11.859/1988, 19.569/2011). Dabei sind in Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen. […] Überdies ist bei der Beurteilung, ob eine gesetzliche Bestimmung dem Verordnungsgeber hinreichend bestimmte Gesichtspunkte in Bezug auf den Verordnungsinhalt vorgibt, die Verordnungsermächtigung nicht isoliert, sondern im Lichte des entsprechenden Gesetzes insgesamt zu betrachten (vgl. dazu VfSlg 16.911/2003, 18.142/2007, 19.352/2011).Entscheidungskriterium ist die Frage, ob die im Verordnungsweg getroffene (Durchführungs-)Regelung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann (s. zB VfSlg 1932 aus 1950,, 2294 aus 1952,, 4072 aus 1961,, 11.859 aus 1988,, 19.569 aus 2011,). Dabei sind in Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen. […] Überdies ist bei der Beurteilung, ob eine gesetzliche Bestimmung dem Verordnungsgeber hinreichend bestimmte Gesichtspunkte in Bezug auf den Verordnungsinhalt vorgibt, die Verordnungsermächtigung nicht isoliert, sondern im Lichte des entsprechenden Gesetzes insgesamt zu betrachten vergleiche dazu VfSlg 16.911 aus 2003,, 18.142 aus 2007,, 19.352 aus 2011,). Im konkreten Fall mündet die Vollziehung von § 2 Abs. 1 Z 2 EAG-Befreiungsverordnung zu einer gleichheitswidrigen Behandlung von vom ORF-Beitrag befreiten Haushalten, die in den gesetzlichen Grundlagen (§ 72 EAG) keine Deckung findet. Im konkreten Fall mündet die Vollziehung von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, EAG-Befreiungsverordnung zu einer gleichheitswidrigen Behandlung von vom ORF-Beitrag befreiten Haushalten, die in den gesetzlichen Grundlagen (Paragraph 72, EAG) keine Deckung findet. In der gegenständlichen Beschwerdesache nicht präjudiziell ist die Anwendung von § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung, gegen die das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der zusätzlich geforderten Kategorisierung als „Haushalt“ ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken hegt.In der gegenständlichen Beschwerdesache nicht präjudiziell ist die Anwendung von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, EAG-Befreiungsverordnung, gegen die das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der zusätzlich geforderten Kategorisierung als „Haushalt“ ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken hegt. VII. Auf Grund dieser Erwägungen stellt das Bundesverwaltungsgericht den genannten Antrag und legt in Einem die Verfahrensakte vor.römisch sieben. Auf Grund dieser Erwägungen stellt das Bundesverwaltungsgericht den genannten Antrag und legt in Einem die Verfahrensakte vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W147.2265487.2.00

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