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{'item': 'W195 2284741-1'}

Obsah (10)§ 17Art. 133§ 13§ 6§ 59Art. 130§ 53b§ 53§ 89c§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlW195 2284741-1 Spruch, W195 2284741-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Der Gebührenantrag wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.) Mit Schriftsatz vom 28.08.2023, GZ. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 12.10.2023 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.1.) Mit Schriftsatz vom 28.08.2023, GZ. römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 12.10.2023 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. 2.) In der Folge fand am 12.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in dem Verfahren zur GZ. XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin auch als Dolmetscherin fungierte. 2.) In der Folge fand am 12.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in dem Verfahren zur GZ. römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin auch als Dolmetscherin fungierte. 3.) Am 28.10.2023 brachte die Antragstellerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe mit Bezug zum Beschwerdeverfahren GZ. XXXX ein.3.) Am 28.10.2023 brachte die Antragstellerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe mit Bezug zum Beschwerdeverfahren GZ. römisch 40 ein. Die ausweislich der ERV-Eingangsbestätigung dabei an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte PDF-Beilage (Dateiname: „12.10. 31-23.pdf“) wurde im Zuge des Übermittlungsprozesses durch ein Virenschutzprogramm entfernt und konnte dadurch seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht abgerufen und einer weiteren inhaltlichen Behandlung zugeführt werden. 4.) Seitens der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Antragstellerin mit E-Mails vom 22.11.2023 sowie vom 12.12.2023 über den Umstand, wonach ihre ursprüngliche Eingabe vom 28.10.2023 durch ein Virenschutzprogramm entfernt worden sei, in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde sie – erfolglos – um nochmalige Einbringung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ersucht und darauf hingewiesen, gegebenenfalls das Formular neu herunterzuladen und nochmals auszufüllen, da ansonsten dieses EDV-Problem, wenn eine bereits abgespeicherte Vorlage überschrieben oder kopiert werden würde, erneut auftreten könne. 5.) Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2024, GZ. W195 2284741-1/2Z, wurde die Antragstellerin kurz zusammengefasst darauf hingewiesen, dass aufgrund des Dateinamens der PDF-Beilage sowie ihrer Bezugnahme zum Beschwerdeverfahren mit der GZ. XXXX gegenständlich davon ausgegangen werde, dass sie einen Antrag für Dolmetscher:innen (Vernehmung oder gerichtliche Verhandlung)

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX einzubringen versucht habe. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin – unter Hinweis auf die sie in diesem Zusammenhang betreffende Mitwirkungspflicht – dazu aufgefordert, die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Tätigkeit als Dolmetscherin im Verfahren zur GZ. XXXX , binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens vom 29.01.2024, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, um ihren gebührenrechtlichen Antrag vom 28.10.2023 einer weiteren inhaltlichen Behandlung zuführen zu können. Abschließend wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist, das gegenständliche Anbringen

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.5.) Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2024, GZ. W195 2284741-1/2Z, wurde die Antragstellerin kurz zusammengefasst darauf hingewiesen, dass aufgrund des Dateinamens der PDF-Beilage sowie ihrer Bezugnahme zum Beschwerdeverfahren mit der GZ. römisch 40 gegenständlich davon ausgegangen werde, dass sie einen Antrag für Dolmetscher:innen (Vernehmung oder gerichtliche Verhandlung)

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch 40 einzubringen versucht habe. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin – unter Hinweis auf die sie in diesem Zusammenhang betreffende Mitwirkungspflicht – dazu aufgefordert, die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Tätigkeit als Dolmetscherin im Verfahren zur GZ. römisch 40 , binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens vom 29.01.2024, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, um ihren gebührenrechtlichen Antrag vom 28.10.2023 einer weiteren inhaltlichen Behandlung zuführen zu können. Abschließend wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist, das gegenständliche Anbringen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Das Schreiben vom 29.01.2024 wurde der Antragstellerin nachweislich am 31.01.2024 zugestellt. 4.) Seitens der Antragstellerin langte in weiterer Folge keine Stellungnahme und/oder Honorarnote ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die Antragstellerin am 28.10.2023 eine Eingabe mit Bezug zum Beschwerdeverfahren GZ. XXXX (gebührenrechtlicher Antrag für Dolmetscher:innen nach dem GebAG) beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte, die PDF-Beilage im Zuge der Eingabe durch ein Virenschutzprogramm entfernt wurde und die Antragstellerin in weiterer Folge einem mehrfachen Ersuchen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts bzw. einem im gegenständlichen Verfahren erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 29.01.2023, nicht nachgekommen ist und eine Honorarnote nicht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die Antragstellerin am 28.10.2023 eine Eingabe mit Bezug zum Beschwerdeverfahren GZ. römisch 40 (gebührenrechtlicher Antrag für Dolmetscher:innen nach dem GebAG) beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte, die PDF-Beilage im Zuge der Eingabe durch ein Virenschutzprogramm entfernt wurde und die Antragstellerin in weiterer Folge einem mehrfachen Ersuchen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts bzw. einem im gegenständlichen Verfahren erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 29.01.2023, nicht nachgekommen ist und eine Honorarnote nicht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte.
  2. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. XXXX der am 28.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe (ERV-Eingangsbestätigung) der Antragstellerin sowie dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2024, GZ. W195 2284741-1/2Z, und dem sonstigen Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. römisch 40 der am 28.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe (ERV-Eingangsbestätigung) der Antragstellerin sowie dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2024, GZ. W195 2284741-1/2Z, und dem sonstigen Akteninhalt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zur Zuständigkeit und Allgemeines:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben

§ 53b

AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.Nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben

Paragraph 53 b, AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 53Abs. 1 Geb

AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß.

Paragraph 53, Absatz eins, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 30, 31 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz eins a und Absatz 2, 32, 34, 36, 37, Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß.

§ 89cAbs.

5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zurückweisung des Antrags: § 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat die oder der Sachverständige (hier: die Dolmetscherin) den Anspruch auf ihre/seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss ihrer/seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zufolge hat die oder der Sachverständige (hier: die Dolmetscherin) den Anspruch auf ihre/seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss ihrer/seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Behörde [hier: das Verwaltungsgericht] hat der Antragstellerin - nach Aufklärung über ihre rechtlichen Möglichkeiten - Gelegenheit zur Klarstellung ihres Antrages zu geben. Umgekehrt trifft auch die Antragstellerin im Falle einer solchen Aufforderung eine Mitwirkungspflicht dahingehend, ihr unklares Anbringen zu konkretisieren; die Verabsäumung einer solchen Verbesserung eines undeutlichen Anbringens hat - soweit nicht ohnedies nach § 13 Abs. 6 AVG vorzugehen ist - zur Zurückweisung des Antrages zu führen (vgl. VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068).Die Behörde [hier: das Verwaltungsgericht] hat der Antragstellerin - nach Aufklärung über ihre rechtlichen Möglichkeiten - Gelegenheit zur Klarstellung ihres Antrages zu geben. Umgekehrt trifft auch die Antragstellerin im Falle einer solchen Aufforderung eine Mitwirkungspflicht dahingehend, ihr unklares Anbringen zu konkretisieren; die Verabsäumung einer solchen Verbesserung eines undeutlichen Anbringens hat - soweit nicht ohnedies nach Paragraph 13, Absatz 6, AVG vorzugehen ist - zur Zurückweisung des Antrages zu führen vergleiche VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068). Vor dem Hintergrund, wonach im gegenständlichen Fall nach Zustellung des der Antragstellerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2024 erteilten Mängelbehebungsauftrags binnen offener Frist keine erneute Übermittlung eines Gebührenantrags unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile und demnach auch keine, dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Bearbeitung ermöglichende, Konkretisierung der Eingabe vom 28.10.2023 durch die Antragstellerin erfolgte, war das gegenständliche Anbringen

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückzuweisen.Vor dem Hintergrund, wonach im gegenständlichen Fall nach Zustellung des der Antragstellerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2024 erteilten Mängelbehebungsauftrags binnen offener Frist keine erneute Übermittlung eines Gebührenantrags unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile und demnach auch keine, dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Bearbeitung ermöglichende, Konkretisierung der Eingabe vom 28.10.2023 durch die Antragstellerin erfolgte, war das gegenständliche Anbringen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W195.2284741.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.