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{'item': 'W207 2286026-1'}

Obsah (10)§§ 17Art. 133§§ 41§ 10§ 13Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlW207 2286026-1 Spruch, W207 2286026-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michae

§§ 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG iVm § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.Das Anbringen vom 02.02.2024 wird

Paragraphen 17, 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX , geb. XXXX , stellte am 06.06.2023 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.01.2024, OB: XXXX , wurde das Verfahren bezüglich dieses Antrages von XXXX auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“

§§ 41

und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) eingestellt, weil die Antragstellerin ohne triftigen Grund der (letztmaligen) Ladung zur ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet hatte. römisch 40 , geb. römisch 40 , stellte am 06.06.2023 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.01.2024, OB: römisch 40 , wurde das Verfahren bezüglich dieses Antrages von römisch 40 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“

Paragraphen 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) eingestellt, weil die Antragstellerin ohne triftigen Grund der (letztmaligen) Ladung zur ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet hatte. Am 02.02.2024 wurde per E-Mail beim Sozialministeriumservice ein Anbringen von XXXX , geb. XXXX , ihrem Vorbringen zu Folge die Schwester von XXXX , folgenden Inhaltes eingebracht:Am 02.02.2024 wurde per E-Mail beim Sozialministeriumservice ein Anbringen von römisch 40 , geb. römisch 40 , ihrem Vorbringen zu Folge die Schwester von römisch 40 , folgenden Inhaltes eingebracht: „[…. ], ich möchte mich entschuldigen, das wir nicht zum Termin erschienen sind. Meine Schwester XXXX hat 2 Termine bekommen. Am ersten Termin sind wir zu spät gekommen, da konnten wir nicht mehr rein.Meine Schwester römisch 40 hat 2 Termine bekommen. Am ersten Termin sind wir zu spät gekommen, da konnten wir nicht mehr rein. Beim zweiten Termin wollte sie nicht raus gehen, weil sie Angst vor Menschen und den öffentlichen Verkehrsmitteln hat, was der Grund auch für das zu spät kommen ist. Und ich kann sie nicht zwingen. Aus diesem Grund wollen wir den Pass auch beantragen. Den letzten Termin am 18.01. haben wir mit der Post nicht bekommen. Ansonsten würde ich das wissen, da ich mich, um all Ihre Unterlagen kümmere. Ich bitte Sie hiermit erneut, um einen letzten Termin. Vielen Dank um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen XXXX “ römisch 40 “ Dieses Anbringen wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Sozialministeriumservice am 07.02.2024 als Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2024 erging folgender Mängelbehebungsauftrag an die Einschreiterin, sohin an XXXX (in der Folge als Einschreiterin bezeichnet):Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2024 erging folgender Mängelbehebungsauftrag an die Einschreiterin, sohin an römisch 40 (in der Folge als Einschreiterin bezeichnet): „Sehr geehrte Frau XXXX !„Sehr geehrte Frau römisch 40 ! Unter Bezugnahme auf die von Ihnen per E-Mail am 02.02.2024 eingebrachte Beschwerde gegen den Ihre Schwester XXXX betreffenden Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.01.2024, OB: XXXX , werden Sie um Bekanntgabe ersucht, ob Sie im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren Ihre Schwester XXXX vertreten; auf § 10 AVG wird hingewiesen. Unter Bezugnahme auf die von Ihnen per E-Mail am 02.02.2024 eingebrachte Beschwerde gegen den Ihre Schwester römisch 40 betreffenden Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.01.2024, OB: römisch 40 , werden Sie um Bekanntgabe ersucht, ob Sie im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren Ihre Schwester römisch 40 vertreten; auf Paragraph 10, AVG wird hingewiesen. Sollten Sie Ihre Schwester mit deren Wissen und Willen vertreten, werden Sie unter Hinweis auf § 10 AVG aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine Ihnen von Ihrer Schwester XXXX erteilte schriftliche Vollmacht zur Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, die von Ihrer Schwester XXXX eigenhändig unterfertigt sein muss und aus der auch hervorgeht, ob Schriftstücke der bevollmächtigten Person, also beispielsweise Ihnen, zuzustellen sind. Sollte keine Bevollmächtigung durch Ihre Schwester XXXX vorliegen bzw. keine Bevollmächtigung gewünscht sein, wäre unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 und 4 AVG die rückgemittelte Beschwerde von Ihrer Schwester XXXX selbst eigenhändig zu unterfertigen. Sollten Sie Ihre Schwester mit deren Wissen und Willen vertreten, werden Sie unter Hinweis auf Paragraph 10, AVG aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine Ihnen von Ihrer Schwester römisch 40 erteilte schriftliche Vollmacht zur Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, die von Ihrer Schwester römisch 40 eigenhändig unterfertigt sein muss und aus der auch hervorgeht, ob Schriftstücke der bevollmächtigten Person, also beispielsweise Ihnen, zuzustellen sind. Sollte keine Bevollmächtigung durch Ihre Schwester römisch 40 vorliegen bzw. keine Bevollmächtigung gewünscht sein, wäre unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG die rückgemittelte Beschwerde von Ihrer Schwester römisch 40 selbst eigenhändig zu unterfertigen. Zur Behebung dieses Mangels ist

§ 10Abs. 2 AVG i

Vm § 13 Abs. 3 AVG eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorgesehen. Zur Behebung dieses Mangels ist

Paragraph 10, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorgesehen.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Sollten Sie dem Mängelbehebungsauftrag binnen der gesetzten Frist nicht nachkommen, wird die Beschwerde - vorbehaltlich der Entscheidung des Senates -

§ 10Abs. 2 AVG i

Vm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden. Sollten Sie dem Mängelbehebungsauftrag binnen der gesetzten Frist nicht nachkommen, wird die Beschwerde - vorbehaltlich der Entscheidung des Senates -

Paragraph 10, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden. Was abgesehen davon das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde vom 02.02.2024 betrifft, dass Sie den letzten – sohin dritten (!)– Termin (also die letztmalige Einladung vom 10.11.2023 zur ärztlichen Untersuchung am 18.01.2024) mit der Post nicht bekommen hätten, deshalb würden Sie um einen neuen Termin bitten, so erweist sich dieses Vorbringen nach dem Akteninhalt als unzutreffend. Entsprechend dem im Verwaltungsakt des Sozialministeriumservice aufliegenden Rückschein wurde diese letztmalige Einladung zur ärztlichen Untersuchung von Ihrer Schwester XXXX am 24.11.2023 persönlich übernommen und ihr damit rechtswirksam zugestellt. Eine Kopie dieser letztmaligen Einladung vom 10.11.2023 und dieses Rückscheins wird Ihnen gleichzeitig mit diesem Schreiben übermittelt. Was abgesehen davon das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde vom 02.02.2024 betrifft, dass Sie den letzten – sohin dritten (!)– Termin (also die letztmalige Einladung vom 10.11.2023 zur ärztlichen Untersuchung am 18.01.2024) mit der Post nicht bekommen hätten, deshalb würden Sie um einen neuen Termin bitten, so erweist sich dieses Vorbringen nach dem Akteninhalt als unzutreffend. Entsprechend dem im Verwaltungsakt des Sozialministeriumservice aufliegenden Rückschein wurde diese letztmalige Einladung zur ärztlichen Untersuchung von Ihrer Schwester römisch 40 am 24.11.2023 persönlich übernommen und ihr damit rechtswirksam zugestellt. Eine Kopie dieser letztmaligen Einladung vom 10.11.2023 und dieses Rückscheins wird Ihnen gleichzeitig mit diesem Schreiben übermittelt. Ihnen wird Gelegenheit eingeräumt, binnen der gesetzten Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens auch zur Frage der rechtswirksamen Zustellung der letztmaligen Einladung am 24.11.2023 Stellung zu nehmen. Hinweis: Hinsichtlich der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen wird auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) hingewiesen. Hiezu ist anzumerken, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV). Die gesonderten Regeln für Rechtsanwälte sind zu beachten.“Hiezu ist anzumerken, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist (Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV). Die gesonderten Regeln für Rechtsanwälte sind zu beachten.“ Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde der Einschreiterin am 15.02.2024 durch Hinterlegung zugestellt und ab 16.02.2024 zur Abholung bereitgehalten. Am 08.03.2024 wurde das hinterlegte Dokument dem Bundesverwaltungsgericht von der Österreichischen Post AG retourniert, dies versehen mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben.“. Die Einschreiterin reagierte innerhalb der gesetzten Frist, die entsprechend der Bestimmung des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz am 16.02.2024 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 01.03.2024 geendet hat, nicht auf den ihr am 15.02.2024 zugestellten Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2024. Die Einschreiterin reagierte innerhalb der gesetzten Frist, die entsprechend der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz am 16.02.2024 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 01.03.2024 geendet hat, nicht auf den ihr am 15.02.2024 zugestellten Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2024. Am 13.03.2024 rief die nicht bevollmächtigte Einschreiterin beim Bundesverwaltungsgericht an und bestätigte, dass sie das Kuvert nicht rechtzeitig von der Poststelle abgeholt habe, und sie erkundigte sich, worum es bei dem Schreiben gegangen wäre. Sie teilte in der Folge mit, dass sie die Vollmacht nachreichen werde und ersuchte um nochmalige Zustellung des Mängelbehebungsauftrags. Die Einschreiterin wurde darauf hingewiesen, dass das nicht mehr möglich sei, da die Frist für die Behebung des Mangels inzwischen abgelaufen sei. Die Einschreiterin gab in der Folge zu verstehen, nach Beendigung dieses Verfahrens einen neuen Antrag beim Sozialministeriumservice stellen zu wollen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) § 13 Abs. 1 und 3 AVG lauten:Paragraph 13, Absatz eins und 3 AVG lauten: "3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13.

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)...
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. …" § 10 Abs. 1, 2 und 4 AVG lauten:Paragraph 10, Absatz eins, 2 und 4 AVG lauten: „§ 10.
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen. […..]
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.“
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.“ Das oben wiedergegebene, am 02.02.2024 von der Einschreiterin per E-Mail beim Sozialministeriumservice für ihre volljährige Schwester eingebrachte Anbringen weist keine von der Schwester, welche Antragstellerin im Verfahren vor dem Sozialministeriumservice war und der gegenüber der mit 19.01.2024 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice ergangen ist, der möglicher Weise in Anfechtung gezogen werden sollte, zu Gunsten der Einschreiterin erteilte Vollmacht auf. Bei der Einschreiterin handelt es sich nicht um amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige – laut ZMR-Abfragen leben die Schwestern nicht unter derselben Meldeadresse -, Angestellte oder um amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen iSd § 10 Abs. 4 AVG, weswegen von einer ausdrücklichen Vollmacht nicht abgesehen werden konnte.Das oben wiedergegebene, am 02.02.2024 von der Einschreiterin per E-Mail beim Sozialministeriumservice für ihre volljährige Schwester eingebrachte Anbringen weist keine von der Schwester, welche Antragstellerin im Verfahren vor dem Sozialministeriumservice war und der gegenüber der mit 19.01.2024 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice ergangen ist, der möglicher Weise in Anfechtung gezogen werden sollte, zu Gunsten der Einschreiterin erteilte Vollmacht auf. Bei der Einschreiterin handelt es sich nicht um amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige – laut ZMR-Abfragen leben die Schwestern nicht unter derselben Meldeadresse -, Angestellte oder um amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen iSd Paragraph 10, Absatz 4, AVG, weswegen von einer ausdrücklichen Vollmacht nicht abgesehen werden konnte. Die Einschreiterin wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.02.2024, dieses zugestellt durch Hinterlegung am 15.02.2024 (Beginn der Abholfrist am 16.02.2024),

§ 13Abs.

3 AVG ausdrücklich unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung des Anbringens zur Verbesserung, konkret zur Vorlage einer zu ihren Gunsten ausgestellten, eigenhändig von der Schwester unterfertigten Vollmacht innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Eine Reaktion der Einschreiterin erfolgte innerhalb der ihr gesetzten Frist, die mit Ablauf des 01.03.2024 endete, nicht. Die Einschreiterin wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.02.2024, dieses zugestellt durch Hinterlegung am 15.02.2024 (Beginn der Abholfrist am 16.02.2024),

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ausdrücklich unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung des Anbringens zur Verbesserung, konkret zur Vorlage einer zu ihren Gunsten ausgestellten, eigenhändig von der Schwester unterfertigten Vollmacht innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Eine Reaktion der Einschreiterin erfolgte innerhalb der ihr gesetzten Frist, die mit Ablauf des 01.03.2024 endete, nicht. Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (vgl. VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe vergleiche VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). Der Umstand, dass die Einschreiterin am 13.03.2024 telefonisch einräumte, den Mängelbehebungsauftrag nicht behoben zu haben, dieser möge aber noch einmal zugestellt werden und sie werde die Vollmacht vorlegen, vermag nichts an dem Umstand zu ändern, dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht rechtzeitig Folge geleistet und der Mangel einer vorliegenden Vollmacht nicht behoben wurde. Da die Einschreiterin der aufgetragenen Verbesserung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkam, war das am 02.02.2024 eingebrachte Anbringen zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG entfallen, weil das Anbringen zurückzuweisen war.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil das Anbringen zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2286026.1.00

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