Obsah (9)
§ 33Art. 133§ 10§ 3§ 8§ 29§ 24§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlW215 2258902-2 Spruch, W215 2258902-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 33Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GVG), abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
, Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nach einer Asylantragstellung am XXXX übernahm zunächst der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes XXXX
§ 10Abs.
3 BFA-VG die Vertretung der minderjährigen Antragstellerin für das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Nach einer Asylantragstellung am römisch 40 übernahm zunächst der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes römisch 40
Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG die Vertretung der minderjährigen Antragstellerin für das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Am 06.12.2021 erteilte der Kinder- und Jugendhilfeträger der XXXX eine Vollmacht für das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht.Am 06.12.2021 erteilte der Kinder- und Jugendhilfeträger der römisch 40 eine Vollmacht für das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 04.03.2022 übertrug das Bezirksgericht XXXX die Obsorge für die Antragstellerin ihrer volljährigen in Österreich lebenden Schwester.Mit Beschluss vom 04.03.2022 übertrug das Bezirksgericht römisch 40 die Obsorge für die Antragstellerin ihrer volljährigen in Österreich lebenden Schwester. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antragstellerin
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der Antragstellerin
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antragstellerin
, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Antragstellerin
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde am 03.08.2022 von der bevollmächtigten Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2022, Zahl 2258902-1/3E, als verspätet zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung noch am selben Tag zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde am 03.08.2022 von der bevollmächtigten Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2022, Zahl 2258902-1/3E, als verspätet zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung noch am selben Tag zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2022 wurde beim Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision und eingebracht und mit Schriftsatz vom 16.09.2022 gegenständlicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher am 19.09.2022 im Bundesverwaltungsgericht einlangte. Die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2022 beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom XXXX , zurückgewiesen.Die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2022 beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom römisch 40 , zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Antragstellerin: Die ledige, minderjährige Antragstellerin ist Staatsangehörig der Jemenitische Republik und lebt als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich. b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Nach einer Asylantragstellung am XXXX übernahm zunächst der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger XXXX
§ 10Abs.
3 BFA-VG die Vertretung der minderjährigen Antragstellerin für das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Nach einer Asylantragstellung am römisch 40 übernahm zunächst der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger römisch 40
Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG die Vertretung der minderjährigen Antragstellerin für das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Am 06.12.2021 erteilte der Kinder- und Jugendhilfeträger der XXXX eine Vollmacht für das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht.Am 06.12.2021 erteilte der Kinder- und Jugendhilfeträger der römisch 40 eine Vollmacht für das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 04.03.2022 übertrug das Bezirksgericht XXXX die Obsorge für die Antragstellerin ihrer volljährigen in Österreich lebenden Schwester. Mit Beschluss vom 04.03.2022 übertrug das Bezirksgericht römisch 40 die Obsorge für die Antragstellerin ihrer volljährigen in Österreich lebenden Schwester. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt II. wurde der Antragstellerin
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der Antragstellerin
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antragstellerin
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Antragstellerin
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde am 03.08.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2022, Zahl 2258902-1/3E, als verspätet zurückgewiesen wurde. Eine dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom XXXX , zurückgewiesen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde am 03.08.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2022, Zahl 2258902-1/3E, als verspätet zurückgewiesen wurde. Eine dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom römisch 40 , zurückgewiesen. Gegenständlicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand langte fristgerecht 19.09.2022 im Bundesverwaltungsgericht.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Antragstellerin und zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus den Akteninhalten der Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
- Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 33 Abs. 1 VwGVG).
- Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG).
§ 33Abs. 2 Vw
GVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Paragraph 33, Absatz 2, VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
§ 33Abs. 3 Vw
GVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen,
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.,
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen (§ 33 Abs. 4 VwGVG).Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen , (Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG).
§ 33Abs. 4a Vw
GVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung
§ 29Abs.
4 auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
§ 29Abs.
4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
§ 29Abs.
4 Kenntnis erlangt hat,
Paragraph 33, Absatz 4 a, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen, 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw., 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 33 Abs. 5 VwGVG).Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG).
§ 33Abs. 6 Vw
GVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.
Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.
- Da die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG entsprechen, finden die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf § 33 VwGVG Anwendung.
- Da die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG entsprechen, finden die zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf Paragraph 33, VwGVG Anwendung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0334). Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 09.11.2021, Ra 2021/19/0195). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 30.03.2022, Ra 2020/19/0212).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 30.03.2022, , Ra 2020/19/0212). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, Ra 2000/08/0214). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des § 52 BFA-VG anzuwenden (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG anzuwenden , (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis in diesem Sinn dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch ein entsprechendes Kontrollsystem dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054). Bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist und ihrer kalendarischen Vormerkung handelt es sich jedoch - entgegen der Revision - nicht um einen solchen rein manipulativen Vorgang. Wenn der Parteienvertreter die Rechtsmittelfrist damit nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmt, sondern diese Bestimmung der Frist seinen Kanzleiangestellten überlässt, so obliegt es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren. Stichprobenartige Überprüfungen sind im Allgemeinen nicht ausreichend (VwGH 23.05.2022, Ra 2022/14/0049). Ein Vertreter verstößt auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die geeignet sind, im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen hintanzuhalten (VwGH 25.04.2022, Ra 2022/03/0060). Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Beschluss vom 19.09.2023, E 1514/2023-9, davon aus, dass ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter seine Kanzlei so zu organisieren hat, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Es gehört zu einer den gebotenen Sorgfaltsmaßstäben entsprechenden Kanzleiorganisation, ein Postausgangsbuch anzulegen, um zu verhindern, dass ein für die Postaufgabe bestimmtes Schriftstück am Weg zur Post – aus welchem Grund auch immer – verloren geht, ohne dass dies spätestens bei der Postaufgabe bemerkt wird (VfSlg. 15.539/1999). Dies gilt im selben Maß für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs: Weil diese fehleranfällig ist, trifft den Absender die Verpflichtung zur Kontrolle, ob die Eingabe tatsächlich und richtig abgesendet wurde und ob sie auch beim Adressaten eingelangt ist (vgl. zur Kontrolle des Sendeberichts bei der Übermittlung mittels Telefax VwGH 08.07.2004, 2004/07/0100; 30.03.2004, 2003/06/0043; 15.09.2005, 2005/07/0104, bzw. zur Kontrolle des Postausgangsordners bei der Benützung von E-Mail-Programmen VwSlg. 16.834 A/2006). Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, etwa weil sich der Absender mit den technischen Möglichkeiten nicht oder nur unzureichend vertraut gemacht hat, stellt dies jedenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (vgl. VfGH 23.11.2017, E 178/2017, mwN).Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Beschluss vom 19.09.2023, E 1514/2023-9, davon aus, dass ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter seine Kanzlei so zu organisieren hat, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Es gehört zu einer den gebotenen Sorgfaltsmaßstäben entsprechenden Kanzleiorganisation, ein Postausgangsbuch anzulegen, um zu verhindern, dass ein für die Postaufgabe bestimmtes Schriftstück am Weg zur Post – aus welchem Grund auch immer – verloren geht, ohne dass dies spätestens bei der Postaufgabe bemerkt wird (VfSlg. 15.539 aus 1999,). Dies gilt im selben Maß für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs: Weil diese fehleranfällig ist, trifft den Absender die Verpflichtung zur Kontrolle, ob die Eingabe tatsächlich und richtig abgesendet wurde und ob sie auch beim Adressaten eingelangt ist vergleiche zur Kontrolle des Sendeberichts bei der Übermittlung mittels Telefax VwGH 08.07.2004, 2004/07/0100; 30.03.2004, 2003/06/0043; 15.09.2005, 2005/07/0104, bzw. zur Kontrolle des Postausgangsordners bei der Benützung von E-Mail-Programmen VwSlg. 16.834 A/2006). Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, etwa weil sich der Absender mit den technischen Möglichkeiten nicht oder nur unzureichend vertraut gemacht hat, stellt dies jedenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar vergleiche VfGH 23.11.2017, E 178 aus 2017,, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 22.02.2024, Ra 2024/20/0079-8, davon aus, dass der für den Revisionswerber einschreitende Rechtsanwalt sich seinem eigenen Vorbringen zufolge für die Bestimmung des Zeitpunktes der Zustellung des beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides und somit für die Berechnung des Beginns und Endes der Frist für die Erhebung der Beschwerde allein auf die Auskunft des - nicht Deutsch sprechenden und sich der Bedeutung des Zustellzeitpunktes nicht bewusst gewesenen - Revisionswerbers sowie des für ihn übersetzenden - aber gleichfalls die deutsche Sprache nur schlecht beherrschenden - Onkels verlassen hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich die anhand der Umstände des Einzelfalls vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung, der Rechtsvertreter wäre fallbezogen angesichts der Wichtigkeit für die Berechnung und Einhaltung der Beschwerdefrist (vgl. dazu, dass ein solcher für die Beachtung einer Rechtsmittelfrist grundsätzlich selbst verantwortlich ist, VwGH 23.02.2005, 2001/14/0021) gehalten gewesen, durch weitere Erkundigungen den Zeitpunkt der Zustellung so zu verifizieren, dass vernünftigerweise kein Raum für Zweifel an dessen Richtigkeit geblieben wäre, und das Unterlassen derartiger Überprüfungen sei nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht als korrekturbedürftig dar (vgl. etwa zu einem Fall, in dem sich der einschreitende Rechtsanwalt bloß mit der telefonischen Bekanntgabe des Zustelldatums begnügt und keine Maßnahmen zur Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums gesetzt hat, nochmals VwGH 2001/14/0021).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 22.02.2024, Ra 2024/20/0079-8, davon aus, dass der für den Revisionswerber einschreitende Rechtsanwalt sich seinem eigenen Vorbringen zufolge für die Bestimmung des Zeitpunktes der Zustellung des beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides und somit für die Berechnung des Beginns und Endes der Frist für die Erhebung der Beschwerde allein auf die Auskunft des - nicht Deutsch sprechenden und sich der Bedeutung des Zustellzeitpunktes nicht bewusst gewesenen - Revisionswerbers sowie des für ihn übersetzenden - aber gleichfalls die deutsche Sprache nur schlecht beherrschenden - Onkels verlassen hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich die anhand der Umstände des Einzelfalls vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung, der Rechtsvertreter wäre fallbezogen angesichts der Wichtigkeit für die Berechnung und Einhaltung der Beschwerdefrist vergleiche dazu, dass ein solcher für die Beachtung einer Rechtsmittelfrist grundsätzlich selbst verantwortlich ist, VwGH 23.02.2005, 2001/14/0021) gehalten gewesen, durch weitere Erkundigungen den Zeitpunkt der Zustellung so zu verifizieren, dass vernünftigerweise kein Raum für Zweifel an dessen Richtigkeit geblieben wäre, und das Unterlassen derartiger Überprüfungen sei nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht als korrekturbedürftig dar vergleiche etwa zu einem Fall, in dem sich der einschreitende Rechtsanwalt bloß mit der telefonischen Bekanntgabe des Zustelldatums begnügt und keine Maßnahmen zur Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums gesetzt hat, nochmals VwGH 2001/14/0021).
- Im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird von der Rechtsanwältin zusammengefasst ausgeführt, dass eine beiliegende Korrespondenz zwischen der Juristin der Kinder- und Jugendhilfe XXXX und der Juristin der bevollmächtigten Vertretung verdeutlichen würde, dass die bevollmächtigte Vertreterin davon ausging, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX am 06.07.2022 zugestellt worden sei. Zudem wird wörtlich ausgeführt: „… Insbesondere zeigt auch die Beilage ./E auf, dass die ausgewiesene Rechtsvertreterin ihren Nachforschungspflichten über den genauen Zeitpunkt der Zustellung ausreichend nachgekommen ist und daher auch hier kein Verschulden zu erkennen ist…“
- Im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird von der Rechtsanwältin zusammengefasst ausgeführt, dass eine beiliegende Korrespondenz zwischen der Juristin der Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 und der Juristin der bevollmächtigten Vertretung verdeutlichen würde, dass die bevollmächtigte Vertreterin davon ausging, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 am 06.07.2022 zugestellt worden sei. Zudem wird wörtlich ausgeführt: „… Insbesondere zeigt auch die Beilage ./E auf, dass die ausgewiesene Rechtsvertreterin ihren Nachforschungspflichten über den genauen Zeitpunkt der Zustellung ausreichend nachgekommen ist und daher auch hier kein Verschulden zu erkennen ist…“ Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem konkreten Verfahren jedoch davon aus, dass im Wiedereinsetzungsantrag nicht das,
der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs geforderte (siehe dazu weiter oben rechtliche Beurteilung 2.), unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis bezeichnet wird, welches dazu geführt hat, dass die Frist nicht eingehalten wurde. Zudem ist, da es sich im gegenständlichen Verfahren um berufliche, rechtskundige Parteienvertreterinnen gehandelt hat,
der ebenfalls weiter oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofs, bezüglich der Sorgfaltspflichten bei Fristen ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige Personen. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass in diesem konkreten Fall sämtliche beteiligten rechtskundigen Vertreterinnen in der Lage sind Frist zu berechnen und im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nachvollziehbar dargelegt wird, welches unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis dazu geführt hat, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten werden konnte.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Bezüglich dieses Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde keine Verhandlung beantragt, auf Grund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Bezüglich dieses Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde keine Verhandlung beantragt, auf Grund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nachvollziehbar dargelegt wird, welches unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis bei den beruflichen, rechtskundigen Parteienvertreterinnen dazu geführt hat, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten werden konnte. Diese Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.
51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nachvollziehbar dargelegt wird, welches unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis bei den beruflichen, rechtskundigen Parteienvertreterinnen dazu geführt hat, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten werden konnte. Diese Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W215.2258902.2.00