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{'item': 'W215 2280601-1'}

Obsah (10)§ 58Art. 133§ 45§ 55§ 52§ 57§ 5§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlW215 2280601-1 Spruch, W215 2280601-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 58Abs. 9 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021, stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 58, Absatz 9, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, stattgegeben und der Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. erstinstanzliches Verfahren: Die damals ledige Beschwerdeführerin XXXX reiste am 03.06.2012 mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und war von 20.06.2012 bis 14.05.2018 durchgehend als private Hausangestellte des Botschafters des XXXX in Österreich angestellt, weshalb ihr Legitimationskarten „weiß“, vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres ausgestellt wurden:Die damals ledige Beschwerdeführerin römisch 40 reiste am 03.06.2012 mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und war von 20.06.2012 bis 14.05.2018 durchgehend als private Hausangestellte des Botschafters des römisch 40 in Österreich angestellt, weshalb ihr Legitimationskarten „weiß“, vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres ausgestellt wurden: 20.06.2012 – 20.06.2013 (Nr. XXXX )20.06.2012 – 20.06.2013 (Nr. römisch 40 ) 06.06.2013 – 27.09.2013 (Nr. XXXX )06.06.2013 – 27.09.2013 (Nr. römisch 40 ) 02.10.2013 – 02.10.2014 (Nr. XXXX )02.10.2013 – 02.10.2014 (Nr. römisch 40 ) 29.09.2014 – 21.03.2015 (Nr. XXXX )29.09.2014 – 21.03.2015 (Nr. römisch 40 ) 29.04.2015 – 24.02.2016 (Nr. XXXX )29.04.2015 – 24.02.2016 (Nr. römisch 40 ) 09.03.2016 – 09.03.2017 (Nr. XXXX )09.03.2016 – 09.03.2017 (Nr. römisch 40 ) 10.03.2017 – 16.02.2018 (Nr. XXXX )10.03.2017 – 16.02.2018 (Nr. römisch 40 ) 14.02.2018 – 14.05.2018 (Nr. XXXX )14.02.2018 – 14.05.2018 (Nr. römisch 40 ) Nach Beendigung ihrer Anstellung beim Botschafter des XXXX arbeitete die Beschwerdeführerin bis Oktober 2018 in der Botschaft XXXX .Nach Beendigung ihrer Anstellung beim Botschafter des römisch 40 arbeitete die Beschwerdeführerin bis Oktober 2018 in der Botschaft römisch 40 . Die Beschwerdeführerin brachten am 09.11.2018 im zuständigen Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“

§ 45

NAG ein, der mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom XXXX , Zahl XXXX , abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin brachten am 09.11.2018 im zuständigen Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“

Paragraph 45, NAG ein, der mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , abgewiesen wurde. Nach einer fristgerecht gegen den Bescheid vom XXXX erhoben Beschwerde, wurde dieser mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom XXXX , Zahl XXXX , stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, Nr. XXXX , mit einer Gültigkeit vom 12.02.2020 bis 12.02.2025 erteilt. Nach Eheschließung und Namensänderung der Beschwerdeführerin wurde ihr am 20.08.2020 eine neue Karte, Nr. XXXX , lautend auf XXXX , ausgestellt.Nach einer fristgerecht gegen den Bescheid vom römisch 40 erhoben Beschwerde, wurde dieser mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, Nr. römisch 40 , mit einer Gültigkeit vom 12.02.2020 bis 12.02.2025 erteilt. Nach Eheschließung und Namensänderung der Beschwerdeführerin wurde ihr am 20.08.2020 eine neue Karte, Nr. römisch 40 , lautend auf römisch 40 , ausgestellt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Ra XXXX , wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom XXXX , Zahl XXXX , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Ra römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Am 26.05.2023 brachte die Beschwerdeführerin gegenständlichem Erstantrag vom 25.05.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

§ 55Abs. 1 Asyl

G: Aufenthaltsberechtigung plus wenn Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist, im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.Am 26.05.2023 brachte die Beschwerdeführerin gegenständlichem Erstantrag vom 25.05.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG: Aufenthaltsberechtigung plus wenn Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist, im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 19.09.2023, Zahl 589296909/231143530, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G

§ 58Abs. 9 Z 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 19.09.2023, Zahl 589296909/231143530, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG

, Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Mit Verfahrensanordnungen vom 19.09.2023 wurden der Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnungen vom 19.09.2023 wurden der Beschwerdeführerin

, Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 2. Beschwerdeverfahren: Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.10.2023 gegenständliche Beschwerde, beantragte eine Beschwerdeverhandlung und brachte die Kopien eines Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Wien vom XXXX , Zahl XXXX , und eines Bescheides des Amtes der Landesregierung Wien, Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom XXXX , Zahl XXXX , in Vorlage.Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.10.2023 gegenständliche Beschwerde, beantragte eine Beschwerdeverhandlung und brachte die Kopien eines Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Wien vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , und eines Bescheides des Amtes der Landesregierung Wien, Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , in Vorlage. Die Beschwerdevorlage vom 23.10.2023 langte am 02.11.2023 im Bundesverwaltungsgericht ein. Eine in der Beschwerde beantragte und für 18.03.2024 anberaumte Beschwerdeverhandlung wurde am 14.03.2024 abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stehen fest.
  2. b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die damals ledige Beschwerdeführerin reiste am 03.06.2012 mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und war von 20.06.2012 bis 14.05.2018 durchgehend als private Hausangestellte des Botschafters des XXXX in Österreich angestellt. Die damals ledige Beschwerdeführerin reiste am 03.06.2012 mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und war von 20.06.2012 bis 14.05.2018 durchgehend als private Hausangestellte des Botschafters des römisch 40 in Österreich angestellt. Nach Beendigung ihrer Anstellung beim Botschafter des XXXX arbeitete die Beschwerdeführerin bis Oktober 2018 in der Botschaft XXXX .Nach Beendigung ihrer Anstellung beim Botschafter des römisch 40 arbeitete die Beschwerdeführerin bis Oktober 2018 in der Botschaft römisch 40 . Die Beschwerdeführerin brachten am 09.11.2018 im zuständigen Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“

§ 45

NAG ein, der mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom XXXX , Zahl XXXX , abgewiesen wurde. Nach einer fristgerecht gegen den Bescheid vom XXXX erhoben Beschwerde, wurde dieser mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom XXXX , Zahl XXXX , stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, Nr. XXXX , mit einer Gültigkeit vom 12.02.2020 bis 12.02.2025 erteilt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Ra XXXX , wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien vom XXXX , Zahl XXXX , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Die Beschwerdeführerin brachten am 09.11.2018 im zuständigen Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“

Paragraph 45, NAG ein, der mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , abgewiesen wurde. Nach einer fristgerecht gegen den Bescheid vom römisch 40 erhoben Beschwerde, wurde dieser mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, Nr. römisch 40 , mit einer Gültigkeit vom 12.02.2020 bis 12.02.2025 erteilt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Ra römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Am 26.05.2023 brachte die Beschwerdeführerin gegenständlichem Erstantrag vom 25.05.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

§ 55Abs. 1 Asyl

G: Aufenthaltsberechtigung plus wenn Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist, im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.Am 26.05.2023 brachte die Beschwerdeführerin gegenständlichem Erstantrag vom 25.05.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG: Aufenthaltsberechtigung plus wenn Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist, im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 19.09.2023, Zahl 589296909/231143530, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G

§ 58Abs. 9 Z 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 19.09.2023, Zahl 589296909/231143530, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG

, Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. 2. Beweiswürdigung:

  1. a)Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin konnten, nach Vorlage ihres Reisepasses der Republik der Philippinen, ausgestellt am XXXX , Nr. XXXX , gültig bis XXXX im Original, bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin konnten, nach Vorlage ihres Reisepasses der Republik der Philippinen, ausgestellt am römisch 40 , Nr. römisch 40 , gültig bis römisch 40 im Original, bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden.
  2. b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 58Abs. 5 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57persönlich beim Bundesamt zu stellen.

Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 58, Absatz 5, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

, Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt (§ 58 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt (Paragraph 58, Absatz 6, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 8 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 8, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

§ 58Abs. 9 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021, ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder3.

§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.

I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

§ 24FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,, 2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder, 3.

Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 19.09.2023 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G

§ 58Abs. 9 Z 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen, da es zusammengefasst davon ausging, dass das Verwaltungsgericht Wien keine neue Entscheidung (Erkenntnis) erlassen hat und sich die Beschwerdeführerin somit weiterhin in einem laufenden Verfahren nach dem NAG befindet.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 19.09.2023 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da es zusammengefasst davon ausging, dass das Verwaltungsgericht Wien keine neue Entscheidung (Erkenntnis) erlassen hat und sich die Beschwerdeführerin somit weiterhin in einem laufenden Verfahren nach dem NAG befindet. Aus der (erst) zusammen mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Kopie des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Wien vom XXXX , Zahl XXXX , geht jedoch hervor, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgewiesen wurde und aus der Kopie des Bescheides des Amtes der Landesregierung Wien, Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom XXXX , Zahl XXXX , dass nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“

§ 45Abs.

1 NAG abgewiesen wurde, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2023 die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Beschwerde

§ 58Abs. 9 Z 1 Asyl

G nicht vorlagen und spruchgemäß zu entscheiden ist.Aus der (erst) zusammen mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Kopie des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Wien vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , geht jedoch hervor, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgewiesen wurde und aus der Kopie des Bescheides des Amtes der Landesregierung Wien, Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom römisch 40 , Zahl , römisch 40 , dass nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“

Paragraph 45, Absatz eins, NAG abgewiesen wurde, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2023 die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Beschwerde

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG nicht vorlagen und spruchgemäß zu entscheiden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde wurde eine Verhandlung beantragt. Der Sachverhalt steht jedoch bereits fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Auf Grund der Aktenlange ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde wurde eine Verhandlung beantragt. Der Sachverhalt steht jedoch bereits fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Auf Grund der Aktenlange ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass zusammen mit der Beschwerde Unterlagen in Kopie vorgelegt wurden, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (doch) nicht vorlagen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass zusammen mit der Beschwerde Unterlagen in Kopie vorgelegt wurden, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (doch) nicht vorlagen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W215.2280601.1.00

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