RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlW228 2282067-1 Spruch, W228 2282067-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 19.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.06.2023 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, Syrien aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Er sei von der Gruppe „Jeish Al Hor“ inhaftiert worden, konnte sich jedoch freikaufen. Zudem sei er vom syrischen Militär einberufen worden, er wolle jedoch nicht kämpfen. Er fürchte den Krieg und den Tod. Am 14.09.2023 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, im Jahr 2019 in XXXX von der Freien Syrischen Armee festgenommen worden zu sein. Sie würden ihn mitgenommen haben, weil er Kurde sei. Er sei an einem Checkpoint angehalten, für ca. zwei bis drei Wochen in einem Gefängnis festgehalten und auch geschlagen worden. Zudem drohe ihm die Einberufung zum Militärdienst der syrischen Armee.Am 14.09.2023 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, im Jahr 2019 in römisch 40 von der Freien Syrischen Armee festgenommen worden zu sein. Sie würden ihn mitgenommen haben, weil er Kurde sei. Er sei an einem Checkpoint angehalten, für ca. zwei bis drei Wochen in einem Gefängnis festgehalten und auch geschlagen worden. Zudem drohe ihm die Einberufung zum Militärdienst der syrischen Armee. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass keine maßgebliche Gefahr hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung oder Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Auch hinsichtlich einer Verfolgung durch die SNA oder anderen Gruppierungen liege keine maßgebliche Gefahr vor. Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden, seiner illegalen Ausreise oder Asylantragstellung im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass keine maßgebliche Gefahr hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung oder Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Auch hinsichtlich einer Verfolgung durch die SNA oder anderen Gruppierungen liege keine maßgebliche Gefahr vor. Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden, seiner illegalen Ausreise oder Asylantragstellung im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 21.11.2023 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass ihm im Falle einer Rückkehr die Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung aus politischen Gründen durch das syrische Regime sowie die Zwangsrekrutierung durch kurdische Verbände drohe.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 21.11.2023 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass ihm im Falle einer Rückkehr die Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung aus politischen Gründen durch das syrische Regime sowie die Zwangsrekrutierung durch kurdische Verbände drohe. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Kurmandschi durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt wurde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in seiner Heimatregion drohe und verwies auf das bisherige Vorbringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen wie im Spruch bezeichnet fest. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und sunnitisch-islamischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Kurmandschi. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX im syrischen Gouvernement Aleppo und besuchte sieben Jahre lang in Syrien die Schule. Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester leben in einem Mietshaus in XXXX . Die Familie des Beschwerdeführers betreibt eine Schneiderei und eine Landwirtschaft.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 im syrischen Gouvernement Aleppo und besuchte sieben Jahre lang in Syrien die Schule. Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester leben in einem Mietshaus in römisch 40 . Die Familie des Beschwerdeführers betreibt eine Schneiderei und eine Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer reiste 2013 erstmals aus Syrien in die Türkei aus, wo er zwei Jahre lang bei seinem Onkel lebte und als Schneiderhelfer arbeitete. Am 26.06.2017 kehrte der Beschwerdeführer nach Syrien zurück, um seine erkrankte Mutter zu besuchen. Von 2017 bis 2019 arbeitete der Beschwerdeführer als Schneiderhelfer. Anfang des Jahres 2019 wurde der Beschwerdeführer von Einheiten der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals Freie Syrische Armee) an einem Checkpoint auf dem Weg zur Arbeit in XXXX festgenommen und in einem Gefängnis für ca. eine Woche lang festgehalten. Durch die Zahlung von Lösegeld, welches der Vater des Beschwerdeführers an Mitglieder der SNA entrichtete, kam der Beschwerdeführer frei und kehrte zu seiner Familie zurück.Anfang des Jahres 2019 wurde der Beschwerdeführer von Einheiten der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals Freie Syrische Armee) an einem Checkpoint auf dem Weg zur Arbeit in römisch 40 festgenommen und in einem Gefängnis für ca. eine Woche lang festgehalten. Durch die Zahlung von Lösegeld, welches der Vater des Beschwerdeführers an Mitglieder der SNA entrichtete, kam der Beschwerdeführer frei und kehrte zu seiner Familie zurück. Rund neun Monate nach seiner Inhaftierung reiste der Beschwerdeführer endgültig aus Syrien in die Türkei aus und war dort rund eineinhalb Jahre lang aufhältig, bevor er nach Österreich reiste. Der Beschwerdeführer besitzt derzeit keine Aufenthaltsberechtigung in der Türkei. Am 19.06.2023 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Zum Fluchtgrund Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers die Stadt XXXX , Distrikt XXXX im Gouvernement Aleppo steht unter der Kontrolle der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals Freie Syrische Armee).Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers die Stadt römisch 40 , Distrikt römisch 40 im Gouvernement Aleppo steht unter der Kontrolle der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals Freie Syrische Armee). Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der „Operation Olive Branch“ den zuvor von der 40 YPG kontrollierten Distrikt XXXX ein. Ziele der Operation waren türkische Grenzsicherheit und Übernahme der Kontrolle in XXXX . Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in XXXX (LIB, Sicherheitslage: Türkische Militäroperationen in Nordsyrien, S. 41). Vor der „Operation Olive Branch“ waren 92-96% der Bevölkerung von XXXX kurdisch, während es im Mai 2021 nur noch 25% waren. Mehr als die Hälfte der kurdischen Bevölkerung verließ XXXX , während mit Hilfe der Türkei Vertriebene arabischer und turkmenischer Zugehörigkeit dort angesiedelt wurden (EUAA Targeting, 10.2).Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der „Operation Olive Branch“ den zuvor von der 40 YPG kontrollierten Distrikt römisch 40 ein. Ziele der Operation waren türkische Grenzsicherheit und Übernahme der Kontrolle in römisch 40 . Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in römisch 40 (LIB, Sicherheitslage: Türkische Militäroperationen in Nordsyrien, S. 41). Vor der „Operation Olive Branch“ waren 92-96% der Bevölkerung von römisch 40 kurdisch, während es im Mai 2021 nur noch 25% waren. Mehr als die Hälfte der kurdischen Bevölkerung verließ römisch 40 , während mit Hilfe der Türkei Vertriebene arabischer und turkmenischer Zugehörigkeit dort angesiedelt wurden (EUAA Targeting, 10.2). Die Gebiete im Norden um die Städte XXXX und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo stehen weiterhin unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA), Nachfolgeorganisation der FSA. Die bewaffneten Gruppen der SNA operieren innerhalb der von der Türkei vorgegebenen Grenzen. Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (LIB, Sicherheitslage: Nordwest- Syrien, S. 36). Die Gebiete im Norden um die Städte römisch 40 und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo stehen weiterhin unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA), Nachfolgeorganisation der FSA. Die bewaffneten Gruppen der SNA operieren innerhalb der von der Türkei vorgegebenen Grenzen. Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (LIB, Sicherheitslage: Nordwest- Syrien, S. 36). Das Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten. Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen. Obwohl die Türkei versucht hat, die Ordnung innerhalb der von ihr unterstützten oppositionellen SNA aufrechtzuerhalten, kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen. Die Kämpfe zwischen den Fraktionen der SNA haben zur allgemeinen Instabilität in den von der Türkei kontrollierten Gebieten in Nordsyrien beigetragen. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Gruppen, u.a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (LIB, Sicherheitslage: Türkische Militäroperationen in Nordsyrien, S. 42; vgl. EUAA Sicherheit, 1.5.2). Das Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten. Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen. Obwohl die Türkei versucht hat, die Ordnung innerhalb der von ihr unterstützten oppositionellen SNA aufrechtzuerhalten, kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen. Die Kämpfe zwischen den Fraktionen der SNA haben zur allgemeinen Instabilität in den von der Türkei kontrollierten Gebieten in Nordsyrien beigetragen. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Gruppen, u.a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (LIB, Sicherheitslage: Türkische Militäroperationen in Nordsyrien, S. 42; vergleiche EUAA Sicherheit, 1.5.2). Die Lage in diesen Gebieten bleibt instabil, die Kämpfe fordern zahlreiche zivile Todesopfer: Laut Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 der COI des UN Menschenrechtsrats werden Personen weiterhin durch Mitglieder der SNA willkürlich ihrer Freiheit beraubt und Gefangene werden ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können. Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen, und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung. Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (LIB, Sicherheitslage: Nordwest-Syrien, S. 36 -37, vgl. auch Livueamap). Urteile werden durch nicht legitimierte Gerichte ausgesprochen, der Rechtsschutz ist stark eingeschränkt (LIB, Rechtsschutz/Justizwesen, S. 84) Die Lage in diesen Gebieten bleibt instabil, die Kämpfe fordern zahlreiche zivile Todesopfer: Laut Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 der COI des UN Menschenrechtsrats werden Personen weiterhin durch Mitglieder der SNA willkürlich ihrer Freiheit beraubt und Gefangene werden ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können. Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen, und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung. Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (LIB, Sicherheitslage: Nordwest-Syrien, S. 36 -37, vergleiche auch Livueamap). Urteile werden durch nicht legitimierte Gerichte ausgesprochen, der Rechtsschutz ist stark eingeschränkt (LIB, Rechtsschutz/Justizwesen, S. 84) In den von der Türkei besetzten Gebieten verletzen die Türkei und lokale syrische Gruppierungen ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung und schränken ihre Freiheiten ein. Im Zuge der türkischen Militäroperation Friedensquelle im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Minderheiten wie Kurden, Jesiden und Christen. In der ersten Jahreshälfte 2021 verhaftete die SNA laut SNHR willkürlich 162 Personen. 2019 wurden Personen von türkischen Behörden verhaftet und illegalerweise in die Türkei verbracht, wo sie Haftstrafen erwarteten. Die Verbringung können unrechtmäßige Deportationen darstellen. In den von der Türkei bzw. der Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen, die laut UN-COI insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung betreffen. In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden hier laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle. Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (LIB, Menschenrechtslage, S. 153; LIB, Rückkehr, S. 254). Seit 2018 bzw. 2019 kam es in von der Türkei kontrollierten Gebieten im Norden Syriens zu Vertreibungen und Drohungen gegen Minderheiten (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten S. 171 und 172). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewalt ausgesetzt (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten: Kurden, S. 169 bis S. 172). Die kurdische Sprache wird aus dem öffentlichen Raum – als Amtssprache, auf Straßenschildern, aus der Schule – verdrängt (EUAA, Targeting, 10.2). Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte SNA, haben während des Jahres 2020 zahlreiche aktivistisch tätige Personen kurdischer Herkunft und Einzelpersonen sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet und anderweitig misshandelt (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten: Kurden, S. 171 bis S. 172; vgl. EUAA Sicherheit, 1.4.2; EUAA Targeting, 10.2). Auch im Jahr 2021 wurde von zahlreichen Fällen von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen von mehrheitlich kurdischen Personen berichtet (EUAA Targeting, 10.2). Kurdische Frauen wurden von SNA-Mitgliedern eingeschüchtert, sodass sie ihre Häuser nicht mehr verließen. Weiters existieren Berichte über willkürliche Verhaftungen kurdischer und jesidischer Frauen, die in der Haft sexualisierte Gewalt und Vergewaltigungen erfahren, sowie über Entführungen und Zwangsverheiratungen (EUAA Targeting, 10.2).Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte SNA, haben während des Jahres 2020 zahlreiche aktivistisch tätige Personen kurdischer Herkunft und Einzelpersonen sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet und anderweitig misshandelt (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten: Kurden, S. 171 bis S. 172; vergleiche EUAA Sicherheit, 1.4.2; EUAA Targeting, 10.2). Auch im Jahr 2021 wurde von zahlreichen Fällen von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen von mehrheitlich kurdischen Personen berichtet (EUAA Targeting, 10.2). Kurdische Frauen wurden von SNA-Mitgliedern eingeschüchtert, sodass sie ihre Häuser nicht mehr verließen. Weiters existieren Berichte über willkürliche Verhaftungen kurdischer und jesidischer Frauen, die in der Haft sexualisierte Gewalt und Vergewaltigungen erfahren, sowie über Entführungen und Zwangsverheiratungen (EUAA Targeting, 10.2). Zum weiteren Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sind keine weiteren Feststellungen notwendig, da die soeben dargelegte Gefährdung für sich alleine ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt und die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.02.
- Betreffend die Lage im Herkunftsstaat wurden die folgenden Quellen konsultiert: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 9, veröffentlicht am 17.07.2023 (LIB). ● EUAA-Länderleitlinien zu Syrien von Februar 2023 (EUAA) ● EUAA-Bericht vom September 2022: „Syria: Security situation“ (EUAA Sicherheit) ● EUAA-Bericht vom September 2022: „Syria: Targeting of Individuals“ (EUAA Targeting) ● Live Universal Awareness Map Syrien, Stand 11.03.2024, https://syria.liveuamap.com/ (Liveuamap) Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit stehen aufgrund des vorgelegten, kriminalpolizeilich auf Echtheit geprüften, syrischen Personalausweises im Original fest. Die weiteren Feststellungen zur Person, zur Situation der Familie, Arbeitserfahrung, Aufenthaltsorten und Aufenthaltsgenehmigung in der Türkei des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich konsistenten Angaben im Verfahren. Der Beschwerdeführer gab gleichbleibend an, aus dem Distrikt XXXX zu stammen, wo er die Schule besuchte und mit seiner Familie lebte. In der Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, aus dem Dorf XXXX (Schreibweise gem. Verhandlungsprotokoll), Distrikt XXXX , nahe der Stadt XXXX zu stammen. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung dazu jedoch aus, in der Stadt XXXX wohnhaft gewesen zu sein. Seinen plausiblen Schilderungen nach, kehrte er nach seinem ersten Aufenthalt in der Türkei auch in die Stadt XXXX zurück, da seine Familie noch dort in einem Haus lebte. Er bezeichnete die Stadt als seinen Herkunftsort und seine familiären Bande bestehen seinen Angaben nach zur Stadt XXXX . Diese ist sohin als Herkunftsort des Beschwerdeführers zu bezeichnen.Der Beschwerdeführer gab gleichbleibend an, aus dem Distrikt römisch 40 zu stammen, wo er die Schule besuchte und mit seiner Familie lebte. In der Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, aus dem Dorf römisch 40 (Schreibweise gem. Verhandlungsprotokoll), Distrikt römisch 40 , nahe der Stadt römisch 40 zu stammen. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung dazu jedoch aus, in der Stadt römisch 40 wohnhaft gewesen zu sein. Seinen plausiblen Schilderungen nach, kehrte er nach seinem ersten Aufenthalt in der Türkei auch in die Stadt römisch 40 zurück, da seine Familie noch dort in einem Haus lebte. Er bezeichnete die Stadt als seinen Herkunftsort und seine familiären Bande bestehen seinen Angaben nach zur Stadt römisch 40 . Diese ist sohin als Herkunftsort des Beschwerdeführers zu bezeichnen. Antragstellung und Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Machtverhältnisse im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers werden im Länderinformationsblatt sowie der aktuellen Karte von Liveuamaps im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in XXXX sowie zur Lage der kurdischen Personen vor Ort beruhen auf den angeführten Länderinformationen, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation der belangten Behörde, und ergänzender, auch im Länderinformationsblatt herangezogener Quellen (EUAA, Liveuamaps). Da die im Länderinformationsblatt enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und – soweit gegenständlich maßgeblich – ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild der Lage zeichnen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.Die Feststellungen zur Sicherheitslage in römisch 40 sowie zur Lage der kurdischen Personen vor Ort beruhen auf den angeführten Länderinformationen, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation der belangten Behörde, und ergänzender, auch im Länderinformationsblatt herangezogener Quellen (EUAA, Liveuamaps). Da die im Länderinformationsblatt enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und – soweit gegenständlich maßgeblich – ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild der Lage zeichnen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte ist es glaubwürdig, dass sich eine Person, die der kurdischen Volksgruppe angehört, fürchtet, in ein von der Türkei und mit dieser verbündeten Milizen kontrolliertes Gebiet zurückzukehren, da die Berichte zur Lage in diesen Gebieten nur den Schluss zulassen, dass die Türkei und mit dieser verbündete Milizen versuchen, die Kurden in diesen Gebieten unter Einsatz von Gewalt und anderen extralegalen Mitteln zu vertreiben, um Wohn- und Lebensraum für arabische Sympathisanten zu gewinnen. Von willkürlichen Inhaftierungen, Vertreibungen und Menschenrechtsrechtsverletzungen ist insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung betroffen. Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und der Einvernahme vor dem BFA, an einem Checkpoint aufgegriffen und von Einheiten der SNA willkürlich inhaftiert worden zu sein, erweisen sich angesichts der Berichtlage als plausibel. Er schilderte gleichbleibend, auf dem Weg zur Arbeit im Distrikt XXXX aufgegriffen, in einem Gefängnis festgehalten und durch Zahlung eines Lösegeldbetrags freigelassen worden zu sein (vgl. Einvernahme vor dem BFA, S. 5 und Verhandlungsprotokoll, S. 5). Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer widersprach, indem er vor dem BFA angab, den Checkpoint bereits öfters passiert zu haben, in der mündlichen Verhandlung jedoch ausführte, diesen nur ausnahmsweise benützt zu haben (vgl. Einvernahme vor dem BFA, S. 5 und Verhandlungsprotokoll, S. 5 bis S. 6). Er konnte sich zudem nicht an den Tag und die exakte Dauer der Festnahme erinnern (vgl. Einvernahme vor dem BFA, S. 5 und Verhandlungsprotokoll, S. 5). Er führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Festnahme Anfang 2019 passierte und er ca. eine Woche lang in einem Gefängnis verbringen musste. Diese Widersprüche und vagen Zeitangaben des Beschwerdeführers waren nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung dem jungen Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Geschehnisse geschuldet und Erinnerungslücken sind daher nachvollziehbar. Wesentliche Punkte zu den Umständen der Inhaftierung des Beschwerdeführers blieben, wie bereits oben ausgeführt, gleich.Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte ist es glaubwürdig, dass sich eine Person, die der kurdischen Volksgruppe angehört, fürchtet, in ein von der Türkei und mit dieser verbündeten Milizen kontrolliertes Gebiet zurückzukehren, da die Berichte zur Lage in diesen Gebieten nur den Schluss zulassen, dass die Türkei und mit dieser verbündete Milizen versuchen, die Kurden in diesen Gebieten unter Einsatz von Gewalt und anderen extralegalen Mitteln zu vertreiben, um Wohn- und Lebensraum für arabische Sympathisanten zu gewinnen. Von willkürlichen Inhaftierungen, Vertreibungen und Menschenrechtsrechtsverletzungen ist insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung betroffen. Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und der Einvernahme vor dem BFA, an einem Checkpoint aufgegriffen und von Einheiten der SNA willkürlich inhaftiert worden zu sein, erweisen sich angesichts der Berichtlage als plausibel. Er schilderte gleichbleibend, auf dem Weg zur Arbeit im Distrikt römisch 40 aufgegriffen, in einem Gefängnis festgehalten und durch Zahlung eines Lösegeldbetrags freigelassen worden zu sein vergleiche Einvernahme vor dem BFA, S. 5 und Verhandlungsprotokoll, S. 5). Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer widersprach, indem er vor dem BFA angab, den Checkpoint bereits öfters passiert zu haben, in der mündlichen Verhandlung jedoch ausführte, diesen nur ausnahmsweise benützt zu haben vergleiche Einvernahme vor dem BFA, S. 5 und Verhandlungsprotokoll, S. 5 bis S. 6). Er konnte sich zudem nicht an den Tag und die exakte Dauer der Festnahme erinnern vergleiche Einvernahme vor dem BFA, S. 5 und Verhandlungsprotokoll, S. 5). Er führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Festnahme Anfang 2019 passierte und er ca. eine Woche lang in einem Gefängnis verbringen musste. Diese Widersprüche und vagen Zeitangaben des Beschwerdeführers waren nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung dem jungen Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Geschehnisse geschuldet und Erinnerungslücken sind daher nachvollziehbar. Wesentliche Punkte zu den Umständen der Inhaftierung des Beschwerdeführers blieben, wie bereits oben ausgeführt, gleich. Dass sich der Beschwerdeführer mithilfe der Zahlung von Lösegeldern aus der Haft befreien konnte, lässt nicht darauf schließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer erneuten Anhaltung, keine Menschenrechtsverletzungen drohen, würden. In Anbetracht des nicht vorhandenen Rechtsschutzes, Willkür der SNA und begangenen Menschenrechtsverletzungen würde eine erneute Inhaftierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Folter oder Tötung enden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass Kurden in XXXX inhaftiert und misshandelt werden sowie, dass sich die wirtschaftliche Situation des Familienunternehmens nach Übernahme der Kontrolle der FSA verschlechtert habe und sich diese einer ständigen Bedrohung ausgesetzt sieht, erscheinen vor dem Hintergrund der Länderinformationen auch als nachvollziehbar (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5, S. 7, S. 13 und S. 15). Dass sich der Beschwerdeführer mithilfe der Zahlung von Lösegeldern aus der Haft befreien konnte, lässt nicht darauf schließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer erneuten Anhaltung, keine Menschenrechtsverletzungen drohen, würden. In Anbetracht des nicht vorhandenen Rechtsschutzes, Willkür der SNA und begangenen Menschenrechtsverletzungen würde eine erneute Inhaftierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Folter oder Tötung enden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass Kurden in römisch 40 inhaftiert und misshandelt werden sowie, dass sich die wirtschaftliche Situation des Familienunternehmens nach Übernahme der Kontrolle der FSA verschlechtert habe und sich diese einer ständigen Bedrohung ausgesetzt sieht, erscheinen vor dem Hintergrund der Länderinformationen auch als nachvollziehbar vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5, S. 7, S. 13 und S. 15).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann auch in einer „Gruppenverfolgung“ begründet sein, wenn regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die die betreffende Person mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106).Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann auch in einer „Gruppenverfolgung“ begründet sein, wenn regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die die betreffende Person mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106). Wie sich den Länderfeststellungen entnehmen lässt, werden Angehörige der kurdischen Volksgruppe im von der SNA kontrollierten XXXX nicht nur systematisch diskriminiert, sondern sind sie in erheblichen Maß gezielten Gewalthandlungen – Angriffen, Entführung, Verhaftung, Vertreibung, Tötung – ausgesetzt, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung dieser Gruppe vorliegt. Auch in den EUAA-Länderleitlinien zu Syrien vom Februar 2023 wird zur Gefährdungsanalyse für kurdische Personen aus von der SNA kontrollierten Gebieten ausgeführt, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden könne (EUAA, 4.10.2.).Wie sich den Länderfeststellungen entnehmen lässt, werden Angehörige der kurdischen Volksgruppe im von der SNA kontrollierten römisch 40 nicht nur systematisch diskriminiert, sondern sind sie in erheblichen Maß gezielten Gewalthandlungen – Angriffen, Entführung, Verhaftung, Vertreibung, Tötung – ausgesetzt, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung dieser Gruppe vorliegt. Auch in den EUAA-Länderleitlinien zu Syrien vom Februar 2023 wird zur Gefährdungsanalyse für kurdische Personen aus von der SNA kontrollierten Gebieten ausgeführt, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden könne (EUAA, 4.10.2.). Sohin ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine drohende (Gruppen-)Verfolgung als Kurde in seiner von der SNA kontrollierten Herkunftsregion und damit seiner ethnischen Zugehörigkeit glaubhaft zu machen. Im Hinblick auf dieses Ergebnis kann die Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtvorbringen gegenständlich unterbleiben. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Z 1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,). Mit Bescheid vom 09.10.2023 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN).Mit Bescheid vom 09.10.2023 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN). Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“) gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Weiters wird darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“) gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2282067.1.00