GVG teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass für die Hälfte des Sanktionszeitraumes, sohin für den Zeitraum von 31.10.2023 bis 20.11.2023, Nachsicht gewährt wird. Die Sperre umfasst daher den Zeitraum 10.10.20223 bis 30.10.2023.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass für die Hälfte des Sanktionszeitraumes, sohin für den Zeitraum von 31.10.2023 bis 20.11.2023, Nachsicht gewährt wird. Die Sperre umfasst daher den Zeitraum 10.10.20223 bis 30.10.2023. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 31.10.2023 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 26.09.2023 als Verkäuferin beim Dienstgeber XXXX Supermarkt zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie am 10.10.2023 ein anderes Vorstellungsgespräch gehabt habe.Bei der am 31.10.2023 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 26.09.2023 als Verkäuferin beim Dienstgeber römisch 40 Supermarkt zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie am 10.10.2023 ein anderes Vorstellungsgespräch gehabt habe. Mit Bescheid des AMS vom 08.11.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 10.10.2023 bis 20.11.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Annahme einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Verkäuferin bei der Firma XXXX Supermarkt vereitelt habe, da sie bei der Jobbörse nicht anwesend gewesen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 08.11.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 10.10.2023 bis 20.11.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Annahme einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Verkäuferin bei der Firma römisch 40 Supermarkt vereitelt habe, da sie bei der Jobbörse nicht anwesend gewesen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.11.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie am 10.10.2023 bei einem Vorstellungsgespräch als Buffetkraft in einer Schulkantine gewesen sei. Daher sei es ihr nicht möglich gewesen an der Jobbörse teilzunehmen. Sie bitte um Nachsicht, da sie sich wirklich um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 14.12.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass betreffend die der Beschwerdeführerin zugewiesene Stelle als Verkäuferin am 10.10.2023 eine Jobbörse stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin sei zu dieser Jobbörse nicht erschienen, weil sie ihren Angaben zufolge an diesem Tag ein Vorstellungsgespräch als Buffetkraft gehabt habe. Der Beschwerdeführerin sei zwar zugute zu halten, dass sie sich um eine weitere Bewerbung bemüht habe. Jedoch sei es an ihr gelegen gewesen, eine Terminkollision dieser beiden Vorstellungstermine zu verhindern. Der Vorstellungstermin bei der Jobbörse sei ihr bereits ab 27.09.2023 bekannt gewesen, den Vorstellungstermin als Buffetkraft habe sie hingegen erst am 10.10.2023 vereinbart. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten in Kauf genommen, dass die Beschäftigung als Verkäuferin nicht zustande kommt.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 14.12.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass betreffend die der Beschwerdeführerin zugewiesene Stelle als Verkäuferin am 10.10.2023 eine Jobbörse stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin sei zu dieser Jobbörse nicht erschienen, weil sie ihren Angaben zufolge an diesem Tag ein Vorstellungsgespräch als Buffetkraft gehabt habe. Der Beschwerdeführerin sei zwar zugute zu halten, dass sie sich um eine weitere Bewerbung bemüht habe. Jedoch sei es an ihr gelegen gewesen, eine Terminkollision dieser beiden Vorstellungstermine zu verhindern. Der Vorstellungstermin bei der Jobbörse sei ihr bereits ab 27.09.2023 bekannt gewesen, den Vorstellungstermin als Buffetkraft habe sie hingegen erst am 10.10.2023 vereinbart. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten in Kauf genommen, dass die Beschäftigung als Verkäuferin nicht zustande kommt. Mit Schreiben vom 28.12.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass ihre Arbeitslosigkeit auch im Bekanntenkreis bekannt sei, sodass der Beschwerdeführerin am 09.10.2023 gesagt worden sei, dass das Schulbuffet XXXX eine Buffetkraft suche. Die Beschwerdeführerin habe sofort angerufen und habe für den nächsten Tag um 09:00 Uhr ein Vorstellungsgespräch bekommen. Sie habe dem AMS auch gemeldet, dass sie ein Vorstellungsgespräch habe. Die Beschwerdeführerin sei sich keiner Schuld bewusst, da sie aktiv Arbeit suche und jede Gelegenheit nütze, sich in eine Beschäftigung zu begeben.Mit Schreiben vom 28.12.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass ihre Arbeitslosigkeit auch im Bekanntenkreis bekannt sei, sodass der Beschwerdeführerin am 09.10.2023 gesagt worden sei, dass das Schulbuffet römisch 40 eine Buffetkraft suche. Die Beschwerdeführerin habe sofort angerufen und habe für den nächsten Tag um 09:00 Uhr ein Vorstellungsgespräch bekommen. Sie habe dem AMS auch gemeldet, dass sie ein Vorstellungsgespräch habe. Die Beschwerdeführerin sei sich keiner Schuld bewusst, da sie aktiv Arbeit suche und jede Gelegenheit nütze, sich in eine Beschäftigung zu begeben. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 01.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX sowie XXXX als Zeugen einvernommen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 01.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden römisch 40 sowie römisch 40 als Zeugen einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VG in den vereinbarten Arbeitsorten Wien, Klosterneuburg, Korneuburg, Langenzersdorf, Gerasdorf bei Wien im Teilzeitausmaß (20 Stunden) unterstützt. In der Betreuungsvereinbarung wurde eine Arbeitszeit von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr vereinbart und wurde festgehalten, dass für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt sind.Laut der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 13.06.2023 wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin (Lebens- und Genussmittelhandel) oder jeder anderen zumutbaren Tätigkeit
Paragraph 9, AlVG in den vereinbarten Arbeitsorten Wien, Klosterneuburg, Korneuburg, Langenzersdorf, Gerasdorf bei Wien im Teilzeitausmaß (20 Stunden) unterstützt. In der Betreuungsvereinbarung wurde eine Arbeitszeit von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr vereinbart und wurde festgehalten, dass für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt sind. Am 26.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Kassiererin mit Regalbetreuung für die XXXX Filiale in 2000 Stockerau zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung im Zuge des „ XXXX Karrieretags“ in Kooperation mit dem AMS Korneuburg am 10.10.2023 um 09:00 Uhr stattfindet, im Zuge dessen die Bewerber - nach einer kurzen Unternehmenspräsentation - die Möglichkeit haben, ein Einzelgespräch mit den Personalverantwortlichen zu führen.Am 26.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Kassiererin mit Regalbetreuung für die römisch 40 Filiale in 2000 Stockerau zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung im Zuge des „ römisch 40 Karrieretags“ in Kooperation mit dem AMS Korneuburg am 10.10.2023 um 09:00 Uhr stattfindet, im Zuge dessen die Bewerber - nach einer kurzen Unternehmenspräsentation - die Möglichkeit haben, ein Einzelgespräch mit den Personalverantwortlichen zu führen. Die Beschwerdeführerin hat am 09.10.2023 über ihre Cousine von einer Stelle bei einem Schulbuffet erfahren, da die Cousine mit Frau XXXX , Frau des Geschäftsführers der Schulbuffet-Firma, befreundet ist. Am 10.10.2023 in der Früh hat die Beschwerdeführerin Frau XXXX angerufen. Im Zuge des Telefonats hat sich die Beschwerdeführerin mit Frau XXXX einen Termin für ein persönliches Gespräch ausgemacht. Frau XXXX hat der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie noch am selben Tag das Gespräch mit ihr brauche, da sie entscheiden müsse, ob sie den Auftrag für ein zusätzliches Buffet annehme oder nicht. Als die Uhrzeit des Termins für das persönliche Gespräch (09:00 Uhr) zur Sprache kam, fiel der Beschwerdeführerin der Termin der Vorauswahl betreffend das verfahrensgegenständliche Stellenangebot ein, woraufhin sie Frau XXXX um einen anderen Termin bat. Ein anderer Termin war jedoch seitens Frau XXXX nicht möglich, da diese am 10.10.2013 bis 12:00 Uhr den Auftrag für das zusätzliche Buffet annehmen oder ablehnen musste.Die Beschwerdeführerin hat am 09.10.2023 über ihre Cousine von einer Stelle bei einem Schulbuffet erfahren, da die Cousine mit Frau römisch 40 , Frau des Geschäftsführers der Schulbuffet-Firma, befreundet ist. Am 10.10.2023 in der Früh hat die Beschwerdeführerin Frau römisch 40 angerufen. Im Zuge des Telefonats hat sich die Beschwerdeführerin mit Frau römisch 40 einen Termin für ein persönliches Gespräch ausgemacht. Frau römisch 40 hat der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie noch am selben Tag das Gespräch mit ihr brauche, da sie entscheiden müsse, ob sie den Auftrag für ein zusätzliches Buffet annehme oder nicht. Als die Uhrzeit des Termins für das persönliche Gespräch (09:00 Uhr) zur Sprache kam, fiel der Beschwerdeführerin der Termin der Vorauswahl betreffend das verfahrensgegenständliche Stellenangebot ein, woraufhin sie Frau römisch 40 um einen anderen Termin bat. Ein anderer Termin war jedoch seitens Frau römisch 40 nicht möglich, da diese am 10.10.2013 bis 12:00 Uhr den Auftrag für das zusätzliche Buffet annehmen oder ablehnen musste. Die Beschwerdeführerin sah die Chancenwahrscheinlichkeit, genommen zu werden, sowohl bei der Vorauswahl für verfahrensgegenständliche Stelle als auch beim Buffet als eine 50/50 Chance. Sie entschied sich, das Bewerbungsgespräch als Buffetkraft wahrzunehmen und nicht zur Vorauswahl für verfahrensgegenständliche Stelle zu gehen. Es fand sohin am 10.10.2023 um 09:00 Uhr ein persönliches Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und Frau XXXX statt, welches ca. 20 Minuten dauerte. Zu Beginn des Gesprächs erklärte Frau XXXX der Beschwerdeführerin die zu erledigenden Aufgaben und wurden diverse Einzelheiten betreffend die Tätigkeit besprochen. In weiterer Folge teilte Frau XXXX der Beschwerdeführerin mit, dass der Dienstbeginn um 06:15 Uhr ist und die Arbeitszeit bis 14:00 Uhr dauert. Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin beim Schulbuffet ist aufgrund des Dienstbeginns um 06:15 Uhr nicht zustande gekommen, weil der Frühdienst im Kindergarten des Kindes der Beschwerdeführerin erst um 06:30 Uhr startet.Es fand sohin am 10.10.2023 um 09:00 Uhr ein persönliches Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und Frau römisch 40 statt, welches ca. 20 Minuten dauerte. Zu Beginn des Gesprächs erklärte Frau römisch 40 der Beschwerdeführerin die zu erledigenden Aufgaben und wurden diverse Einzelheiten betreffend die Tätigkeit besprochen. In weiterer Folge teilte Frau römisch 40 der Beschwerdeführerin mit, dass der Dienstbeginn um 06:15 Uhr ist und die Arbeitszeit bis 14:00 Uhr dauert. Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin beim Schulbuffet ist aufgrund des Dienstbeginns um 06:15 Uhr nicht zustande gekommen, weil der Frühdienst im Kindergarten des Kindes der Beschwerdeführerin erst um 06:30 Uhr startet. Ursprünglich hat die Beschwerdeführerin auf die Ausstellung einer Bestätigung über das Vorstellungsgespräch am 10.10.2023 vergessen, kehrte jedoch nach ca. zehn bis 15 Minuten wieder zurück um sich die Bestätigung zu holen und übermittelte in der Folge am selben Tag die Bestätigung betreffend das Vorstellungsgespräch bei Frau XXXX an das AMS.Ursprünglich hat die Beschwerdeführerin auf die Ausstellung einer Bestätigung über das Vorstellungsgespräch am 10.10.2023 vergessen, kehrte jedoch nach ca. zehn bis 15 Minuten wieder zurück um sich die Bestätigung zu holen und übermittelte in der Folge am selben Tag die Bestätigung betreffend das Vorstellungsgespräch bei Frau römisch 40 an das AMS. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Vorauswahl am 10.10.2023 erschienen ist. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schloßhofer Straße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schloßhofer Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Verkäuferin war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
VG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung war auch im gesamten Verfahren nicht strittig.Die Beschäftigung als Verkäuferin war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung war auch im gesamten Verfahren nicht strittig. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach daher den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach daher den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. Den Feststellungen folgend ist die Beschwerdeführerin nicht zur Vorauswahl erschienen. Sie hat durch ihr Nichterscheinen zur Vorauswahl ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sie sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihre Entscheidung, nicht zur Vorauswahl zu gehen, hat sie eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihre Entscheidung, nicht zur Vorauswahl zu gehen, hat sie eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihr Nichterscheinen zur Vorauswahl zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihr Nichterscheinen zur Vorauswahl zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an.Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Im gegenständlichen Fall ist aus folgenden Erwägungen Nachsicht für die Hälfte des Sanktionszeitraumes zu gewähren: Der erkennende Senat bewertet im gegenständlichen Fall die Chance auf eine konkrete Stelle beim Schulbuffet höher als bei der Vorauswahl für verfahrensgegenständliche Stelle, zumal bei der Stelle als Buffetkraft auch eine freundschaftliche Konstellation bezüglich der Arbeitgeber vorlag. Die Stelle beim Buffet hätte eine Dienstzeit von 06:15 bis 14:00 Uhr gehabt und hätte somit mehr Wochenstunden gebracht als der Wochenstundenrahmen in der Vorauswahl für verfahrensgegenständliche Stelle (38,75 Wochenstunden gegenüber 15-30 Wochenstunden laut Einladungsschreiben). Dass sich die Einstellung der Beschwerdeführerin beim Schulbuffet nicht verwirklicht hat, lag daran, dass Dienstbeginn um 06:15 Uhr gewesen wäre, eine Betreuung im Kindergarten ihres Kindes jedoch erst um 06:30 Uhr möglich war. Dies stimmt auch mit der in der Betreuungsvereinbarung vereinbarten Arbeitszeit 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr überein und war für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entscheidung zwischen den zwei Möglichkeiten nicht erkennbar. Es ist jedoch deshalb nur die Hälfte des Sanktionszeitraumes nachzusehen, da Arbeitslose in der gleichen Situation grundsätzlich früher ausgemachte Termine wahrzunehmen haben. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Stellenangebot mit dem Termin zur Vorauswahl am 10.10.2023 bereits am 26.09.2023 zugewiesen; der Termin für das Vorstellungsgespräch beim Schulbuffet hat sich erst am 10.10.2023 kurzfristig ergeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung und Nachsicht in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es handelt sich um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2283850.1.00
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