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{'item': 'W247 2247144-2'}

Obsah (12)§ 28§ 52§§ 54Art 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55§ 53Artikel 83

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlW247 2247144-2 Spruch, W247 2247144-2/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idg

F., iVm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., auf Dauer unzulässig ist. III.

§§ 54und 55 Abs. 1 i

Vm 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.

Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. und V. bis VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.B) römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben., B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist russischer Staatsangehöriger, der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 26.08.2004, unrechtmäßig mit seiner damaligen Ehefrau, seinen 4 Kindern, sowie seiner Schwägerin in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Am 31.08.2004 fand die Ersteinvernahme des BF vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch statt, wobei der BF zu seinen Fluchtgründen befragt angab, am 23.07.2004 von russischen Soldaten zu Hause abgeholt und geschlagen worden zu sein. Der BF sei eine Woche lang festgehalten worden. Die Soldaten hätten gesagt, sie würden sie alle umbringen. 1.
  4. Nach Führung eines Konsultationsverfahrens mit den slowakischen Behörden und deren Zustimmung zur Rückübernahme wurde das Verfahren des BF am 11.10.2004 im Bundesgebiet zugelassen. 1.
  5. Am 20.01.2005 wurde der BF vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der BF zusammenfassend aus, dass sich seine Ehefrau, seine 4 Kinder und weitere entfernte Verwandte
  6. Grades im Bundesgebiet aufhalten würden. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, im ersten Krieg von 1994 bis 1996 mit einem Arzt zusammengearbeitet zu haben, wobei der BF bei der Versorgung der Verwundeten, Zivilisten und Kämpfer, geholfen habe. Somit sei der BF auf eine Liste gesuchter Personen gekommen, weshalb er 1999 mit seiner Familie Tschetschenien verlassen habe und nach Inguschetien geflüchtet sei. 2004 seien tschetschenische Kämpfer auch nach Inguschetien gekommen. Daraufhin hätten russische Soldaten und der inguschetische FSB nach Tschetschenen gesucht. Im Juni 2004 sei der BF von Russen und Inguschen von zu Hause abgeholt worden. Ihm sei etwas über den Kopf gezogen worden, weshalb der BF nicht sagen könne, wohin er gebracht worden sei. Der BF sei eine Woche lang festgehalten und geschlagen worden. Dann sei er in einen Wald gebracht worden, wo ihm aufgetragen worden sei eine Grube zu graben. Die Soldaten hätten währenddessen Wodka getrunken und gesagt, dass sie die Kinder des BF umbringen würden. Als die Soldaten betrunken und es bereits dunkel gewesen sei, habe der BF seine Chance gesehen, um davonzulaufen. Die Soldaten hätten ihm nachgeschossen, ihn jedoch nicht getroffen. Der BF sei zu einem Verwandten nach Inguschetien gelaufen und habe diesen gebeten seine Frau und seine Kinder zu holen. Auch zu den Eltern des BF seien immer wieder Leute gekommen und hätten nach ihm gefragt. Der BF wisse nicht, ob es Russen oder Tschetschenen gewesen seien. Der BF habe auch nicht im übrigen Russland bleiben können, weil er in den Listen sei und sicherlich getötet werde, wenn man ihn finde. Deshalb habe er mit seiner Familie die Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte der BF, dass er oder seine Kinder getötet würden. Wenn nur er getötet würde, wären seine Kinder Waisen. Ein Freund des BF, der auch mit dem Arzt gearbeitet habe, sei im Jahr 2003 nach Tschetschenien zurückgekehrt und einen Monat später von Maskierten getötet worden. Weitere Probleme habe der BF im Herkunftsstaat nicht. Er wäre nicht nach Österreich gekommen, wenn er nicht bedroht gewesen wäre. Der BF habe sich 4 Jahre lang in Inguschetien aufgehalten und habe keine Möglichkeit mehr für sich gesehen. Er wolle in Österreich bleiben und könne nicht im Herkunftsstaat leben. Beweismittel könne der BF keine vorlegen, man könne ihm nur glauben. 1999 habe der BF Tschetschenien verlassen, weil der
  7. Krieg begonnen habe. Der BF habe Kinder gehabt und seine Frau habe ihm gesagt, er solle vorsichtig sein. Zunächst sei der BF nur vor dem Krieg geflüchtet. Seine Eltern hätten dem BF erzählt, dass immer wieder Leute von der Miliz und vom FSB nach ihm gefragt hätten. Dann habe der BF verstanden, dass er auf der Liste stehen müsse. Außerdem sei sein Freund, der ebenfalls mit dem Arzt gearbeitet habe, 2003 ermordet worden. Im Juni 2004 sei der BF von Russen oder Inguschen abgeholt worden, sie hätten sich nicht vorgestellt. In jener Woche, in welcher der BF festgehalten worden sei, sei er nichts gefragt worden, sondern sei er nur beschimpft, geschlagen und ausgelacht worden. Sie hätten gesagt, dass sie alle Tschetschenen umbringen würden und sie ein Tschetschenien ohne Tschetschenen bräuchten. Bei dem Vorfall mit der Grube seien 3-4 Personen dabei gewesen. Sie hätten getrunken, gelacht und gesagt, der BF solle schneller arbeiten. Es sei finster geworden und habe der BF bemerkt, dass sie betrunken würden, dann sei er weggelaufen. Bis die Soldaten ihre Waffen hätten nehmen können, sei der BF schon davon gewesen. Für Tschetschenen sei es überall in Russland gefährlich und stehe der BF auf der Liste. Aber auch Tschetschenen die nichts gemacht hätten, würden als Terroristen gelten. 1.
  8. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 25.01.2005, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 1.
  9. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 25.01.2005, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 1.
  10. Der dagegen erhobenen Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 30.01.2006, Zl. XXXX , stattgegeben und dem BF

§ 7Asyl

G 1997 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. 1.6. Der dagegen erhobenen Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid des ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 30.01.2006, Zl. römisch 40 , stattgegeben und dem BF

Paragraph 7, AsylG 1997 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. 1.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 15.09.2010 wurde dem BF mitgeteilt, dass er am 26.05.2010 bei der Ausreise von Polen nach Weißrussland kontrolliert worden sei und aufgrund dieser Reisebewegung der Verdacht naheliege, dass der BF in die Russische Föderation gereist sei. Dem BF wurde aufgetragen näher genannte Fragen binnen 14 Tagen zu beantworten. 1.
  2. Mit Aktenvermerk des ehemaligen Bundesasylamts vom 16.12.2010 wurde festgehalten, dass keine konkreten Hinweise vorliegen würden, wonach der BF nach Tschetschenien gereist sei. Es würden daher keine näheren Hinweise auf einen Asylaberkennungsgrund vorliegen.
  3. Gegenständliches Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten: 2.
  4. Mit Urteil des BG XXXX vom 23.05.2018, rechtskräftig am 18.08.2018, wurde der BF wegen §§ 27

(1)Z 1
  1. und
  2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt verurteilt.2.1. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 23.05.2018, rechtskräftig am 18.08.2018, wurde der BF wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins,
  1. und
  2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt verurteilt. 2.
  1. Mit Aktenvermerk vom 21.02.2020 wurde ein Asylaberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet, da sich Anhaltspunkte dahingehend ergeben hätten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. 2.
  2. Mit Urteil des LG XXXX vom 13.09.2021, rechtskräftig am 17.09.2021, wurde der BF wegen §§ 125, 126
(1)Z 7 StGB und § 83
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt verurteilt.2.3. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 13.09.2021, rechtskräftig am 17.09.2021, wurde der BF wegen Paragraphen 125, 126,
(1)Ziffer 7, StGB und Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt verurteilt. 2.
  1. Am 08.09.2023 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch in seinem Asylaberkennungsverfahren vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus muttersprachlich Tschetschenisch, fließend Russisch und ein bisschen Deutsch zu sprechen. Der BF sei gesund, nehme keine Drogen und sei ledig. Verheiratet sei der BF nie gewesen, er habe nur in einer Partnerschaft gelebt. Der BF habe 3 Söhne und habe auch eine Tochter gehabt, die verstorben sei. Seine Söhne hießen XXXX , geb. XXXX in Moskau; XXXX , geb. XXXX in Tschetschenien; und XXXX , geb. XXXX in Moskau. Mit Nachnamen würden seine Söhne ebenfalls XXXX heißen und hätten sie die tschetschenische Staatsbürgerschaft. Die verstorbene Tochter des BF habe XXXX geheißen und sei XXXX in Inguschetien geboren. Sie sei in XXXX gestorben. Die Söhne des BF würden nicht bei ihm leben, sondern in XXXX . Der BF wohne in XXXX . XXXX lebe alleine und arbeite in XXXX , er werde im September heiraten. XXXX lebe mit seiner Frau und seinem Sohn ebenfalls in XXXX . XXXX lebe mit seiner Mutter auch in XXXX . Die Mutter der Kinder des BF heiße XXXX , geb. XXXX in der Russischen Föderation und lebe in XXXX . Mit ihr habe der BF in einer Partnerschaft gelebt, doch hätten sie sich 2009 getrennt. Mit ihr habe der BF ab und zu telefonischen Kontakt, manchmal leihe sie sich Geld vom BF. Seine Söhne sehe der BF 1 Mal in 2-3 Monaten. Sie und der BF würden arbeiten. XXXX habe von 2021 bis Anfang 2022 beim BF in XXXX gelebt. Der BF telefoniere jedoch oft mit seinen Söhnen. Eine Lebensgefährtin habe der BF nicht, er lebe alleine an einer näher genannten Adresse in XXXX . In Österreich verfüge der BF über seine 3 Söhne, welche ebenfalls Asyl hätten und seine Ex-Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin sei. 2 Cousins des BF, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , würden ebenfalls in XXXX leben. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienangehörigen in Österreich bestünde nicht. 2.
  2. Am 08.09.2023 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch in seinem Asylaberkennungsverfahren vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus muttersprachlich Tschetschenisch, fließend Russisch und ein bisschen Deutsch zu sprechen. Der BF sei gesund, nehme keine Drogen und sei ledig. Verheiratet sei der BF nie gewesen, er habe nur in einer Partnerschaft gelebt. Der BF habe 3 Söhne und habe auch eine Tochter gehabt, die verstorben sei. Seine Söhne hießen römisch 40 , geb. römisch 40 in Moskau; römisch 40 , geb. römisch 40 in Tschetschenien; und römisch 40 , geb. römisch 40 in Moskau. Mit Nachnamen würden seine Söhne ebenfalls römisch 40 heißen und hätten sie die tschetschenische Staatsbürgerschaft. Die verstorbene Tochter des BF habe römisch 40 geheißen und sei römisch 40 in Inguschetien geboren. Sie sei in römisch 40 gestorben. Die Söhne des BF würden nicht bei ihm leben, sondern in römisch 40 . Der BF wohne in römisch 40 . römisch 40 lebe alleine und arbeite in römisch 40 , er werde im September heiraten. römisch 40 lebe mit seiner Frau und seinem Sohn ebenfalls in römisch 40 . römisch 40 lebe mit seiner Mutter auch in römisch 40 . Die Mutter der Kinder des BF heiße römisch 40 , geb. römisch 40 in der Russischen Föderation und lebe in römisch 40 . Mit ihr habe der BF in einer Partnerschaft gelebt, doch hätten sie sich 2009 getrennt. Mit ihr habe der BF ab und zu telefonischen Kontakt, manchmal leihe sie sich Geld vom BF. Seine Söhne sehe der BF 1 Mal in 2-3 Monaten. Sie und der BF würden arbeiten. römisch 40 habe von 2021 bis Anfang 2022 beim BF in römisch 40 gelebt. Der BF telefoniere jedoch oft mit seinen Söhnen. Eine Lebensgefährtin habe der BF nicht, er lebe alleine an einer näher genannten Adresse in römisch 40 . In Österreich verfüge der BF über seine 3 Söhne, welche ebenfalls Asyl hätten und seine Ex-Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin sei. 2 Cousins des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , würden ebenfalls in römisch 40 leben. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienangehörigen in Österreich bestünde nicht. In der Russischen Föderation befänden sich noch 4 Schwestern und die Mutter des BF. Sein Vater sei bereits verstorben. Außerdem verfüge der BF über einen Onkel und 2 Tanten im Herkunftsstaat. Seine Mutter heiße XXXX , geb. XXXX , sein Vater habe XXXX geheißen. Die Schwestern des BF hießen XXXX , geb. am XXXX ; XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX ; und XXXX , geb. XXXX . Auch seine Schwestern würden XXXX mit Nachnamen heißen. Seine Familienangehörigen würde alle in Tschetschenien in verschiedenen Dörfern leben, wo genau, wisse der BF nicht. Mit ihnen telefoniere er oft. Die Mutter des BF sei in Pension, seine Schwestern seien alle verheiratet und Hausfrauen. Sie hätten Landwirtschaften und würden sich gegenseitig versorgen. Zu Freunden in der Russischen Föderation habe der BF keinen Kontakt. Er habe Angst davor. Wenn er mit seiner Mutter telefoniere, fürchte er sich oft, dass dies XXXX und seine Anhänger erfahren würden. Der BF habe in seinem Herkunftsland nur Kontakt zu seiner Mutter und seinen Schwestern. In der Russischen Föderation befänden sich noch 4 Schwestern und die Mutter des BF. Sein Vater sei bereits verstorben. Außerdem verfüge der BF über einen Onkel und 2 Tanten im Herkunftsstaat. Seine Mutter heiße römisch 40 , geb. römisch 40 , sein Vater habe römisch 40 geheißen. Die Schwestern des BF hießen römisch 40 , geb. am römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 ; und römisch 40 , geb. römisch 40 . Auch seine Schwestern würden römisch 40 mit Nachnamen heißen. Seine Familienangehörigen würde alle in Tschetschenien in verschiedenen Dörfern leben, wo genau, wisse der BF nicht. Mit ihnen telefoniere er oft. Die Mutter des BF sei in Pension, seine Schwestern seien alle verheiratet und Hausfrauen. Sie hätten Landwirtschaften und würden sich gegenseitig versorgen. Zu Freunden in der Russischen Föderation habe der BF keinen Kontakt. Er habe Angst davor. Wenn er mit seiner Mutter telefoniere, fürchte er sich oft, dass dies römisch 40 und seine Anhänger erfahren würden. Der BF habe in seinem Herkunftsland nur Kontakt zu seiner Mutter und seinen Schwestern. In Österreich habe der BF Bekannte und ein paar Freunde verschiedener Nationalitäten. In Österreich lebe jeder für sich. Wenn der BF Zeit habe, treffe er sich mit Bekannten. Sie würden grillen, spazieren oder etwas essen gehen. Eine Abhängigkeit zu Freunden in Österreich bestünde nicht. Der BF sei in keinem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation tätig. In seiner Heimat habe der BF die Schule abgeschlossen und eine Ausbildung zum Fräser gemacht. In der Russischen Föderation sei der BF Bus- und Taxifahrer gewesen. In XXXX habe er Deutschkurse über das AMS gemacht. A2 habe der BF abgeschlossen und könnte er laut seiner Lehrerin auch B1 schaffen. Sein letzter Deutschkurs sei 2011 gewesen, er habe jedoch die Zeugnisse verloren. Eine Berufsausbildung oder sonstige Kurse habe der BF in Österreich nicht gemacht. Der BF spreche nicht gut Deutsch, aber es reiche für seine Arbeit, oder wenn er mit der Polizei spreche. Im Bundesgebiet habe der BF 2 Monate als Schleifer gearbeitet, das habe sein AMS-Betreuer jedoch nicht gewusst. Dann habe er bei einer näher genannten Malerei in XXXX 2 Monate gearbeitet. In der Folge habe der BF einen Leistenbruch gehabt und 4-5 Monate bei einer anderen näher genannten Firma in XXXX gearbeitet. Der BF sei dort 2 Wochen im Krankenstand gewesen und deshalb gekündigt worden. Danach habe er neuerlich in der näher genannten Malerei gearbeitet. Folglich sei der BF nach XXXX gegangen, er habe jedoch nicht mehr schwer heben können. 5 Monate lang habe der BF dann in XXXX bei einer Leihfirma gearbeitet und sei er anschließend 2 Jahre lang Lieferant beim Restaurant XXXX gewesen. Nachdem er seinen Führerschein in Österreich verloren habe, habe er dort allerdings nicht weiterarbeiten können. Im Bundesgebiet bekomme der BF Arbeitslosengeld. Seit Jänner 2023 sei der BF arbeitslos. In seiner Heimat habe der BF die Schule abgeschlossen und eine Ausbildung zum Fräser gemacht. In der Russischen Föderation sei der BF Bus- und Taxifahrer gewesen. In römisch 40 habe er Deutschkurse über das AMS gemacht. A2 habe der BF abgeschlossen und könnte er laut seiner Lehrerin auch B1 schaffen. Sein letzter Deutschkurs sei 2011 gewesen, er habe jedoch die Zeugnisse verloren. Eine Berufsausbildung oder sonstige Kurse habe der BF in Österreich nicht gemacht. Der BF spreche nicht gut Deutsch, aber es reiche für seine Arbeit, oder wenn er mit der Polizei spreche. Im Bundesgebiet habe der BF 2 Monate als Schleifer gearbeitet, das habe sein AMS-Betreuer jedoch nicht gewusst. Dann habe er bei einer näher genannten Malerei in römisch 40 2 Monate gearbeitet. In der Folge habe der BF einen Leistenbruch gehabt und 4-5 Monate bei einer anderen näher genannten Firma in römisch 40 gearbeitet. Der BF sei dort 2 Wochen im Krankenstand gewesen und deshalb gekündigt worden. Danach habe er neuerlich in der näher genannten Malerei gearbeitet. Folglich sei der BF nach römisch 40 gegangen, er habe jedoch nicht mehr schwer heben können. 5 Monate lang habe der BF dann in römisch 40 bei einer Leihfirma gearbeitet und sei er anschließend 2 Jahre lang Lieferant beim Restaurant römisch 40 gewesen. Nachdem er seinen Führerschein in Österreich verloren habe, habe er dort allerdings nicht weiterarbeiten können. Im Bundesgebiet bekomme der BF Arbeitslosengeld. Seit Jänner 2023 sei der BF arbeitslos. Als der BF bei der Leihfirma gearbeitet habe, seien sie öfter in Rumänien gewesen. In die Russische Föderation sei der BF seit seiner Ausreise nicht zurückgekehrt. In der Russischen Föderation könnte der BF nicht leben, er fürchte um sein Leben. Wenn ihn Leute in der Russischen Föderation sehen würden, würden sie ihn an XXXX verraten. Es gäbe Listen mit Namen, auf denen der BF stehe. Es könne sein, dass er verhaftet werde und dann würde er gefoltert, sowie geschlagen. Der BF sei sich sicher, dass er noch auf der Liste stehe. Offiziell wisse er das jedoch nicht. Zwischen 1994 und 1996 habe der BF verletzte Menschen versorgt. Solange XXXX an der Macht sei, gäbe es für den BF immer eine Gefahr. Seit 20 Jahren sei er nicht mehr zu Hause gewesen und werde seine Familie unter Druck gesetzt den BF zu melden, sollte er nach Hause kommen. Alle Leute, die auf Listen stünden, seien immer einer Gefahr ausgesetzt. Als er schon in Österreich gewesen sei, habe der BF 2004 einen Anruf von einem Bekannten aus Polen erhalten, der sich im dortigen Asylheim aufgehalten habe. Im Asylheim in Polen habe man gefragt, wo sich der BF aufhalte. Es sei von Unbekannten über ihn gesprochen und nach ihm gefragt worden. Der BF habe auch Angst um das Leben seiner Familie in seiner Heimat. Er habe keine Hinweise dafür, dass diese Listen nicht mehr existieren würden. Der BF glaube, dass XXXX -Leute noch immer diese Listen hätten. Die Leute dort würden nicht vergessen und würden den BF auch bestimmt erkennen. Offiziell gäbe es jedoch keine Hinweise dafür, dass man noch nach dem BF suche. Die Familie des BF sei vom Polizeiinspektor in seiner Heimat immer wieder nach ihm gefragt worden. Es sei jedoch nichts Offizielles, wenn die Polizei nach dem BF frage. Als der BF bei der Leihfirma gearbeitet habe, seien sie öfter in Rumänien gewesen. In die Russische Föderation sei der BF seit seiner Ausreise nicht zurückgekehrt. In der Russischen Föderation könnte der BF nicht leben, er fürchte um sein Leben. Wenn ihn Leute in der Russischen Föderation sehen würden, würden sie ihn an römisch 40 verraten. Es gäbe Listen mit Namen, auf denen der BF stehe. Es könne sein, dass er verhaftet werde und dann würde er gefoltert, sowie geschlagen. Der BF sei sich sicher, dass er noch auf der Liste stehe. Offiziell wisse er das jedoch nicht. Zwischen 1994 und 1996 habe der BF verletzte Menschen versorgt. Solange römisch 40 an der Macht sei, gäbe es für den BF immer eine Gefahr. Seit 20 Jahren sei er nicht mehr zu Hause gewesen und werde seine Familie unter Druck gesetzt den BF zu melden, sollte er nach Hause kommen. Alle Leute, die auf Listen stünden, seien immer einer Gefahr ausgesetzt. Als er schon in Österreich gewesen sei, habe der BF 2004 einen Anruf von einem Bekannten aus Polen erhalten, der sich im dortigen Asylheim aufgehalten habe. Im Asylheim in Polen habe man gefragt, wo sich der BF aufhalte. Es sei von Unbekannten über ihn gesprochen und nach ihm gefragt worden. Der BF habe auch Angst um das Leben seiner Familie in seiner Heimat. Er habe keine Hinweise dafür, dass diese Listen nicht mehr existieren würden. Der BF glaube, dass römisch 40 -Leute noch immer diese Listen hätten. Die Leute dort würden nicht vergessen und würden den BF auch bestimmt erkennen. Offiziell gäbe es jedoch keine Hinweise dafür, dass man noch nach dem BF suche. Die Familie des BF sei vom Polizeiinspektor in seiner Heimat immer wieder nach ihm gefragt worden. Es sei jedoch nichts Offizielles, wenn die Polizei nach dem BF frage. Zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet wolle der BF nichts sagen. Er wisse trotz allem, dass es die Listen in seiner Heimat immer noch gäbe bzw. die Leute ihn dort erkennen würden, sollten die Listen nicht mehr existieren. 2.5.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2023 wurde der dem BF mit Bescheid vom 30.01.2006, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 und Z 4 FPG 2005 ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 2.5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2023 wurde der dem BF mit Bescheid vom 30.01.2006, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG 2005 ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 2.5.

  1. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, zu den Gründen für die Aberkennung, zu seiner Rückkehrsituation, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Umstände aufgrund derer dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden seien, zweifellos und nicht nur vorübergehend weggefallen seien. Für den BF bestehe keine Gefährdungs- und Bedrohungslage in der Russischen Föderation und stelle eine Rückkehr seinerseits keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte des BF im Bundegebiet - aufgrund der begangenen Straftaten und der fehlenden beruflichen Verfestigung - zumutbar, sowie gerechtfertigt. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der im Spruch angegebenen Dauer sei notwendig und verhältnismäßig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 2.5.
  2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, zu den Gründen für die Aberkennung, zu seiner Rückkehrsituation, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Umstände aufgrund derer dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden seien, zweifellos und nicht nur vorübergehend weggefallen seien. Für den BF bestehe keine Gefährdungs- und Bedrohungslage in der Russischen Föderation und stelle eine Rückkehr seinerseits keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte des BF im Bundegebiet - aufgrund der begangenen Straftaten und der fehlenden beruflichen Verfestigung - zumutbar, sowie gerechtfertigt. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der im Spruch angegebenen Dauer sei notwendig und verhältnismäßig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 2.5.
  3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass dem BF im Jahr 2006 Asyl zuerkannt worden sei, weil ihm zumindest wegen unterstellter politischer Gesinnung Verfolgung in der Russischen Föderation gedroht habe. Eine derartige Verfolgungsgefahr sei zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zu erkennen. Aus der Lage in der Russischen Föderation gehe hervor, dass von einer Verfolgung von Kämpfern der beiden Tschetschenienkriege nicht mehr auszugehen sei. Der BF habe auch nicht dargelegt aufgrund seiner damaligen Widerstandsaktivität auch heute noch ein derartiges besonderes Profil für das Umfeld des tschetschenischen Machthabers aufzuweisen, dass dieser eine Verfolgung des BF anstreben würde. Auch hinsichtlich einer möglichen Verfolgungsgefahr habe der BF nur allgemein geantwortet und ergäben sich aus den Angaben des BF keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen. Der BF sei gesund und könne problemlos in der Russischen Föderation leben. Er sei in Tschetschenien aufgewachsen und verfüge über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. 2.
  4. Mit Information zur Rechtsberatung vom 10.10.2023 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 10.10.2023 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.

  1. Mit Schriftsatz vom 03.11.2023, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis V. und VII. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 13.10.2023, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. 2.
  2. Mit Schriftsatz vom 03.11.2023, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch fünf. und römisch sieben. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 13.10.2023, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und anschließend ausgeführt, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Gründe für die Asylgewährung noch bestünden. Dem BF sei mit Entscheidung vom 30.01.2006 Asyl gewährt worden, da festgestellt worden sei, dass er durch seine Tätigkeit zu den politisch verfolgten Personen gehöre. Es wäre Pflicht der Behörde gewesen festzustellen, ob sich die Lage im Herkunftsstaat tatsächlich verbessert habe. Es sei allgemein bekannt, dass politisch Verfolgte auch Jahrzehnte später noch verfolgt würden. Außerdem habe der BF vorgebracht, aus Angst nicht mit seinen Freunden in der Russischen Föderation Kontakt aufzunehmen. Selbst wenn er mit seiner Mutter telefoniere, fürchte der BF, dass dies von XXXX -Anhängern in Erfahrung gebracht werden könnte. Weiters habe der BF geschildert, dass seine Familie unter Druck gesetzt würde, sollte er zurückkehren. Begründend wurde im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und anschließend ausgeführt, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Gründe für die Asylgewährung noch bestünden. Dem BF sei mit Entscheidung vom 30.01.2006 Asyl gewährt worden, da festgestellt worden sei, dass er durch seine Tätigkeit zu den politisch verfolgten Personen gehöre. Es wäre Pflicht der Behörde gewesen festzustellen, ob sich die Lage im Herkunftsstaat tatsächlich verbessert habe. Es sei allgemein bekannt, dass politisch Verfolgte auch Jahrzehnte später noch verfolgt würden. Außerdem habe der BF vorgebracht, aus Angst nicht mit seinen Freunden in der Russischen Föderation Kontakt aufzunehmen. Selbst wenn er mit seiner Mutter telefoniere, fürchte der BF, dass dies von römisch 40 -Anhängern in Erfahrung gebracht werden könnte. Weiters habe der BF geschildert, dass seine Familie unter Druck gesetzt würde, sollte er zurückkehren. Außerdem sei der BF bereits Großvater eines in Österreich geborenen Enkels und würde dieser, ebenso wie die Kinder des BF in XXXX wohnen. Der BF besuche diese regelmäßig. Im Übrigen stehe der BF seit November in einem Vollzeit-Dienstverhältnis. Außerdem sei der BF bereits Großvater eines in Österreich geborenen Enkels und würde dieser, ebenso wie die Kinder des BF in römisch 40 wohnen. Der BF besuche diese regelmäßig. Im Übrigen stehe der BF seit November in einem Vollzeit-Dienstverhältnis. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde mangelhafter Länderfeststellungen bedient. Diese seien unvollständig bzw. mangelhaft ausgewertet worden. Berichte zur politischen Verfolgung in der Russischen Föderation würden fehlen. In der Folge wurde höchstgerichtliche Judikatur zu den Länderberichten dargestellt und ausgeführt, dass es zu keinen fundamentalen sowie dauerhaften Veränderungen im Herkunftsstaat des BF gekommen sei. Auszugsweise wurde dabei aus dem LIB zitiert und wurde auf weiteres Länderinformationsmaterial verwiesen. Aus jenen Berichten ergäbe sich, dass die Verfolgung von ehemaligen Widerstandskämpfern und Sympathisanten nicht weggefallen sei, sondern diese weiterhin bedroht und von willkürlichen Festnahmen sowie gewaltsamen Übergriffen betroffen seien. Die Umstände aufgrund derer dem BF der Asylstatus zuerkannt worden seien, seien daher weiterhin aufrecht. Der BF befürchte in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Außerdem sei weiterhin unklar, wie sich der Ukraine-Krieg auf die Sicherheitslage in Tschetschenien auswirke und, ob der BF bei einer Rückkehr Repressalien zu fürchten habe. Es sei nicht auszuschließen, dass Personen, die im Tschetschenienkrieg involviert gewesen seien, nun auch wieder härteren Strafen ausgesetzt würden, da bekannt sei, dass sie gegen die russische Regierung seien. In der Ukraine würden von XXXX gesandte Tschetschenen auf der russischen Seite kämpfen. Auch auf ukrainischer Seite würden tschetschenische Kriegsveteranen, die in den Tschetschenienkriegen gekämpft hätten, kämpfen. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde mangelhafter Länderfeststellungen bedient. Diese seien unvollständig bzw. mangelhaft ausgewertet worden. Berichte zur politischen Verfolgung in der Russischen Föderation würden fehlen. In der Folge wurde höchstgerichtliche Judikatur zu den Länderberichten dargestellt und ausgeführt, dass es zu keinen fundamentalen sowie dauerhaften Veränderungen im Herkunftsstaat des BF gekommen sei. Auszugsweise wurde dabei aus dem LIB zitiert und wurde auf weiteres Länderinformationsmaterial verwiesen. Aus jenen Berichten ergäbe sich, dass die Verfolgung von ehemaligen Widerstandskämpfern und Sympathisanten nicht weggefallen sei, sondern diese weiterhin bedroht und von willkürlichen Festnahmen sowie gewaltsamen Übergriffen betroffen seien. Die Umstände aufgrund derer dem BF der Asylstatus zuerkannt worden seien, seien daher weiterhin aufrecht. Der BF befürchte in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Außerdem sei weiterhin unklar, wie sich der Ukraine-Krieg auf die Sicherheitslage in Tschetschenien auswirke und, ob der BF bei einer Rückkehr Repressalien zu fürchten habe. Es sei nicht auszuschließen, dass Personen, die im Tschetschenienkrieg involviert gewesen seien, nun auch wieder härteren Strafen ausgesetzt würden, da bekannt sei, dass sie gegen die russische Regierung seien. In der Ukraine würden von römisch 40 gesandte Tschetschenen auf der russischen Seite kämpfen. Auch auf ukrainischer Seite würden tschetschenische Kriegsveteranen, die in den Tschetschenienkriegen gekämpft hätten, kämpfen. Die belangte Behörde habe sich darüber hinaus einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Sofern die belangte Behörde ausführe, dass der Kriegszustand in Tschetschenien überwunden sei und das Epizentrum der Gewalt nicht mehr in Tschetschenien liege, scheine die belangte Behörde zu verkennen, dass die Gründe für die Asylzuerkennung keinesfalls die Terrorismusbedrohung in Tschetschenien gewesen sei. Vielmehr hätte die belangte Behörde sich damit auseinandersetzen müssen, ob dem BF nach wie vor Verfolgung aufgrund seiner unterstützenden Tätigkeit im Tschetschenienkrieg drohe. Dem Argument der belangten Behörde, wonach sich aus den Länderberichten ergäbe, dass von einer Verfolgung von Kämpfern der Tschetschenienkriege nicht mehr auszugehen sei, seien andere bereits erwähnt einschlägige Länderberichte entgegenzuhalten. Andererseits ignoriere die belangte Behörde das Vorbringen des BF, wonach seine Angehörigen im Herkunftsstaat immer wieder von der Polizei nach dem Aufenthaltsort des BF befragt würden und auch im Asylquartier in Polen nach dem BF gefragt worden sei. Die allgemeine Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, stehe in keinem Zusammenhang mit den Gründen des BF für die Asylzuerkennung. Wenn die belangte Behörde dem BF unterstelle, dass er keine konkreten und individuellen Verfolgungsgefahren vorgebracht habe, sei auf die Ausführungen des BF in seiner Einvernahme zu verweisen, wonach er angegeben habe, dass ihn Leute in der Russischen Föderation an XXXX verraten würden und es Listen mit Namen gäbe, auf welchen der BF ebenso stehe. Die belangte Behörde habe sich insgesamt mit den ursprünglichen Fluchtgründen des BF nicht auseinandergesetzt und schreibe selbst, dass die Menschenrechtssituation in Tschetschenien beunruhigend sei, was einen Widerspruch zur Aberkennung darstelle. Auch befasse sich die belangte Behörde nicht damit, wie sich die Lage für (ehemals) politisch Verfolgte darstelle. Aus der Beweiswürdigung würden sich keine nachvollziehbaren Gedanken der belangten Behörde dazu ergeben, wie sie zum Schluss komme, dass der BF nicht mehr politisch verfolgt sei. Die belangte Behörde habe sich darüber hinaus einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Sofern die belangte Behörde ausführe, dass der Kriegszustand in Tschetschenien überwunden sei und das Epizentrum der Gewalt nicht mehr in Tschetschenien liege, scheine die belangte Behörde zu verkennen, dass die Gründe für die Asylzuerkennung keinesfalls die Terrorismusbedrohung in Tschetschenien gewesen sei. Vielmehr hätte die belangte Behörde sich damit auseinandersetzen müssen, ob dem BF nach wie vor Verfolgung aufgrund seiner unterstützenden Tätigkeit im Tschetschenienkrieg drohe. Dem Argument der belangten Behörde, wonach sich aus den Länderberichten ergäbe, dass von einer Verfolgung von Kämpfern der Tschetschenienkriege nicht mehr auszugehen sei, seien andere bereits erwähnt einschlägige Länderberichte entgegenzuhalten. Andererseits ignoriere die belangte Behörde das Vorbringen des BF, wonach seine Angehörigen im Herkunftsstaat immer wieder von der Polizei nach dem Aufenthaltsort des BF befragt würden und auch im Asylquartier in Polen nach dem BF gefragt worden sei. Die allgemeine Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, stehe in keinem Zusammenhang mit den Gründen des BF für die Asylzuerkennung. Wenn die belangte Behörde dem BF unterstelle, dass er keine konkreten und individuellen Verfolgungsgefahren vorgebracht habe, sei auf die Ausführungen des BF in seiner Einvernahme zu verweisen, wonach er angegeben habe, dass ihn Leute in der Russischen Föderation an römisch 40 verraten würden und es Listen mit Namen gäbe, auf welchen der BF ebenso stehe. Die belangte Behörde habe sich insgesamt mit den ursprünglichen Fluchtgründen des BF nicht auseinandergesetzt und schreibe selbst, dass die Menschenrechtssituation in Tschetschenien beunruhigend sei, was einen Widerspruch zur Aberkennung darstelle. Auch befasse sich die belangte Behörde nicht damit, wie sich die Lage für (ehemals) politisch Verfolgte darstelle. Aus der Beweiswürdigung würden sich keine nachvollziehbaren Gedanken der belangten Behörde dazu ergeben, wie sie zum Schluss komme, dass der BF nicht mehr politisch verfolgt sei. In der Folge wurde die Rechtslage zum Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 umfangreich dargelegt und wurde ausgeführt, dass der BF eine regierungsfeindliche politische Gesinnung aufweise, weshalb der BF weiterhin Verfolgung zu befürchten habe. Hinsichtlich § 8 AsylG wurde die Rechtslage ebenfalls umfangreich dargelegt und neuerlich ausgeführt, dass politisch verfolgte Personen immer noch verfolgt würden. Außerdem komme es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen. Dem BF hätte daher subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. In der Folge wurde die Rechtslage zum Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, umfangreich dargelegt und wurde ausgeführt, dass der BF eine regierungsfeindliche politische Gesinnung aufweise, weshalb der BF weiterhin Verfolgung zu befürchten habe. Hinsichtlich Paragraph 8, AsylG wurde die Rechtslage ebenfalls umfangreich dargelegt und neuerlich ausgeführt, dass politisch verfolgte Personen immer noch verfolgt würden. Außerdem komme es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen. Dem BF hätte daher subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde beschwerdeseitig vorgebracht, dass, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, die gesamte Kernfamilie (Kinder, ein Enkelkind) des BF in Österreich lebe. Außerdem habe der BF einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet, womit der BF über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge. Der BF lebe seit 2004 im Bundesgebiet und seien seine Bindungen zum Herkunftsstaat kaum mehr vorhanden. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Die Erlassung eines Einreiseverbots von 4 Jahren erweise sich als unverhältnismäßig. Der BF sei 2 Mal zu bedingten Strafen von wenigen Monaten verurteilt worden und bereue diese. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der BF weitere (schwere) Straftaten begehe. Beantragt wurde das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und feststellen, dass dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen sei; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt II. beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 4.) den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis V. und VII. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 ERMK erteilt wird; 5.) in eventu das Einreiseverbot zur Gänze beheben bzw. auf eine angemessene Dauer herabsetzen; 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.Beantragt wurde das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und feststellen, dass dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen sei; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 4.) den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. und römisch sieben. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, ERMK erteilt wird; 5.) in eventu das Einreiseverbot zur Gänze beheben bzw. auf eine angemessene Dauer herabsetzen; 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. 2.
  3. Die Beschwerdevorlage vom 07.11.2023 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2023 ein. 2.
  4. Mit Ladung vom 15.11.2023 zur mündlichen Verhandlung am 01.12.2023, übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (insbesondere LIB Russische Föderation vom 08.11.2023, Version 13), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. 2.
  5. In der Folge wurde die Verhandlung aufgrund einer Vertagungsbitte vom 27.11.2023 auf den 15.12.2023 verlegt. 2.
  6. Mit Schriftsatz vom 29.11.2023 legte die nunmehrige Rechtsvertreterin XXXX Vollmacht im gegenständlichen Verfahren. 2.
  7. Mit Schriftsatz vom 29.11.2023 legte die nunmehrige Rechtsvertreterin römisch 40 Vollmacht im gegenständlichen Verfahren. 2.
  8. In der Folge wurde die Verhandlung auf den 02.02.2024 verlegt. 2.
  9. Mit Schriftsatz vom 17.01.2024 übermittelte das BVwG auf Antrag der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF vom selben Tag aktuelle Länderinformationen zur Situation in der Russischen Föderation mit der Möglichkeit dazu innerhalb von 14 Tagen einlangend Stellung zu nehmen. 2.
  10. Am 02.02.2024 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde und der BF auch teilnahm. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX in XXXX , StA. Russische Föderation, letzter Wohnort in der RF war in Inguschetien, in der Stadt XXXX . An die genaue Adresse erinnere ich mich nicht. BF: Mein Name ist römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , StA. Russische Föderation, letzter Wohnort in der RF war in Inguschetien, in der Stadt römisch 40 . An die genaue Adresse erinnere ich mich nicht. RI: Sagt Ihnen der Name XXXX etwas? Wenn ja, was genau?RI: Sagt Ihnen der Name römisch 40 etwas? Wenn ja, was genau? BF: Nein. Als ich erstmals nach Österreich kam, hat mein Familienname so gelautet. Vielleicht meinen Sie das. RI: Laut Schreiben des slowakischen Innenministeriums vom 16.09.2004 sind Sie u.a. in der Slowakei unter diesem Aliasnamen bekannt (AS 75ff). Wieso haben Sie in der Slowakei eine Aliasidentität verwendet? BF: Ich habe Angst gehabt, meinen richtigen Namen zu nennen. RI: Warum? BF: Ich weiß nicht, warum ich Angst gehabt habe. Ich bin nach Österreich gekommen und habe meinen richtigen Namen gesagt. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Tschetschene RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Ja, ich habe eine Kopie vom Pass und eine Bestätigung, dass ich als Fahrer gearbeitet habe. Das ist die Kopie eines Inlandspasses. RI an RV: Sie werden aufgefordert, binnen zehn Tagen, gerichtlich einlangend, die Kopien des Inlandspasses nachzureichen. RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert, binnen zehn Tagen, gerichtlich einlangend, die Kopien des Inlandspasses nachzureichen. RI: Besaßen Sie jemals einen russischen Auslandsreisepass? BF: Nein. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen russischen Auslandsreisepass? BF: Nein, ich habe ihn noch nie gehabt. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich spreche Tschetschenisch, Russisch und ein bisschen Deutsch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet? BF: Ich habe acht Jahre Pflichtschule abgeschlossen. Dann habe ich drei Jahre eine Lehre in der Metallverarbeitung gemacht. Habe in diesem Beruf aber nie gearbeitet. Nach der Lehre habe ich den Wehrdienst für zwei Jahre absolviert. Dann kam es zum Zusammenbruch der Sowjetunion. Dann habe ich als Busfahrer gearbeitet. Ich habe Lkws gefahren und ich war Taxifahrer. In Österreich habe ich in der Metallbearbeitung zwei Monate lang gearbeitet. Ich habe in der Firma XXXX vier bis fünf Monate gearbeitet. In der Firma XXXX in XXXX habe ich zwei Monate gearbeitet. Dann hatte ich einen Leistenbruch. Wegen den gesundheitlichen Problemen bin ich zu einer Operation geschickt worden. Ich wurde operiert und der Arzt sagte mir, dass ich sechs Monate nicht arbeiten darf. Nach der Operation arbeitete ich wieder bei XXXX , das war ein bis zwei Monate lang. Dann habe ich wieder gesundheitliche Probleme bekommen und musste aufhören. Ich bin im Bauchbereich operiert worden. Ich bin insgesamt fünfmal operiert worden und konnte nicht einmal drei Kilo heben. Ich arbeite jetzt noch immer. Ich arbeite im Bereich Brandschaden, Brandsanierungen über Personalleasing bei der Firma XXXX gearbeitet.BF: Ich habe acht Jahre Pflichtschule abgeschlossen. Dann habe ich drei Jahre eine Lehre in der Metallverarbeitung gemacht. Habe in diesem Beruf aber nie gearbeitet. Nach der Lehre habe ich den Wehrdienst für zwei Jahre absolviert. Dann kam es zum Zusammenbruch der Sowjetunion. Dann habe ich als Busfahrer gearbeitet. Ich habe Lkws gefahren und ich war Taxifahrer. In Österreich habe ich in der Metallbearbeitung zwei Monate lang gearbeitet. Ich habe in der Firma römisch 40 vier bis fünf Monate gearbeitet. In der Firma römisch 40 in römisch 40 habe ich zwei Monate gearbeitet. Dann hatte ich einen Leistenbruch. Wegen den gesundheitlichen Problemen bin ich zu einer Operation geschickt worden. Ich wurde operiert und der Arzt sagte mir, dass ich sechs Monate nicht arbeiten darf. Nach der Operation arbeitete ich wieder bei römisch 40 , das war ein bis zwei Monate lang. Dann habe ich wieder gesundheitliche Probleme bekommen und musste aufhören. Ich bin im Bauchbereich operiert worden. Ich bin insgesamt fünfmal operiert worden und konnte nicht einmal drei Kilo heben. Ich arbeite jetzt noch immer. Ich arbeite im Bereich Brandschaden, Brandsanierungen über Personalleasing bei der Firma römisch 40 gearbeitet. RI: Was machen Sie dort? BF: Wir machen alle Aufräum- und Sanierungsarbeiten nach Brandschäden. RI: Sie haben vor dem BFA am 08.09.2023 auf Seite 4 des Prot. angegeben, die Schule im Herkunftsstaat abgeschlossen und eine Ausbildung zum Fräser gemacht zu haben. Legen Sie mir bitte das Schulabschlusszeugnis, sowie das Abschlusszeugnis zur Fräserausbildung vor. BF: Ich habe diese nicht. RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie zuletzt von 13.02.2023 bis 31.10.2023 als geringfügig beschäftigter Arbeiter beschäftigt waren und seit 01.11.2023 als Arbeiter beschäftigt sind. Davor sind Sie aber auch immer wieder mehrmonatigen Beschäftigungen als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter nachgegangen, haben dazwischen aber auch immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Wieso war Ihnen eine durchgehende Beschäftigung im Bundesgebiet bisher nicht möglich? BF: Seit Februar 2023 habe ich Arbeitslosengeld bezogen. Von 14.12.2022 war ich krankgemeldet und zwei Jahre lang habe ich Vollzeit gearbeitet. Nach meinem Krankenstand hat mich mein ehemaliger Chef angerufen und gefragt, ob ich weiterarbeiten will. Ich habe Ja gesagt, aber da wir zu wenig Arbeit hatten, musste ich geringfügig anfangen. RI: Laut aktuellen ZMR-Auszug waren Sie im Bundesgebiet von 06.09.2012 bis 10.12.2013, also insgesamt über 15 Monate, obdachlos gemeldet. Wie kam es dazu? BF: Als ich von XXXX nach XXXX gekommen bin, habe ich mich von meiner Familie getrennt. Ich habe keine Wohnung zur Verfügung gehabt. Es wurde mir empfohlen, dass ich mich beim Obdachlosendienst anmelden sollte und es wurde mir versprochen, dass ich binnen zwei Monaten eine Wohnung erhalten sollte. Das hat aber sehr lange gedauert.BF: Als ich von römisch 40 nach römisch 40 gekommen bin, habe ich mich von meiner Familie getrennt. Ich habe keine Wohnung zur Verfügung gehabt. Es wurde mir empfohlen, dass ich mich beim Obdachlosendienst anmelden sollte und es wurde mir versprochen, dass ich binnen zwei Monaten eine Wohnung erhalten sollte. Das hat aber sehr lange gedauert. RI: Hinsichtlich der derzeit im Herkunftsstaat noch aufhältigen Verwandten von Ihnen haben Sie vor dem BFA am 08.09.2023 folgende Personen angegeben: Ihre Mutter XXXX , geb. XXXX ; Ihre 4 Schwestern: Schwester XXXX , geboren am XXXX ; Schwester XXXX , geboren in XXXX ; Schwester XXXX , geboren XXXX ; Schwester XXXX , geb. XXXX ; Ihre Vater XXXX sei verstorben; Sind diese Angaben noch aktuell oder wollen Sie dazu Ergänzungen oder Änderungen angeben?RI: Hinsichtlich der derzeit im Herkunftsstaat noch aufhältigen Verwandten von Ihnen haben Sie vor dem BFA am 08.09.2023 folgende Personen angegeben: Ihre Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 ; Ihre 4 Schwestern: Schwester römisch 40 , geboren am römisch 40 ; Schwester römisch 40 , geboren in römisch 40 ; Schwester römisch 40 , geboren römisch 40 ; Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 ; Ihre Vater römisch 40 sei verstorben; Sind diese Angaben noch aktuell oder wollen Sie dazu Ergänzungen oder Änderungen angeben? BF: Es haben sich keine Änderungen ergeben. RI: Wann ist Ihr Vater verstorben? BF: Im November
  11. RI: Waren Sie bei der Beerdigung Ihres Vaters zugegen? BF: Ich war 20 Jahre nicht im Herkunftsland, ich habe meine Mutter 20 Jahre nicht gesehen. Wie kann ich bei der Beerdigung meines Vaters gewesen sein? RI: Wo leben diese im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten von Ihnen und wie häufig haben Sie zu diesen Kontakt? BF: Wir haben telefonischen Kontakt, ein- bis zweimal in der Woche. Meine Schwestern sind alle verheiratet und wohnen überall in Tschetschenien. Meine Mutter lebt in XXXX . BF: Wir haben telefonischen Kontakt, ein- bis zweimal in der Woche. Meine Schwestern sind alle verheiratet und wohnen überall in Tschetschenien. Meine Mutter lebt in römisch 40 . RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins oder Cousinen,…)? Wenn ja, um wieviele Personen handelt es sich ungefähr und wo sind diese aufhältig? BF: Von der Vaterseite habe ich einen Onkel und von der mutterseite habe ich drei Onkeln. Alle leben in Tschetschenien. Insgesamt habe ich ca. über 50 Verwandte, genau weiß ich es nicht. RI: Wovon leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten? BF: Ich weiß es nicht genau, sie arbeiten wahrscheinlich. RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat lebenden Verwandten über Vermögenwerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)? BF: Ja, natürlich. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über Vermögenswerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)? BF: Auf mich angemeldet habe ich gar nichts. RI: Leben diese im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten noch am gleichen Ort, wie zu dem Zeitpunkt als Sie ausgereist sind? BF: Sie leben in Tschetschenien und ich bin von Inguschetien nach Österreich gekommen. RI wiederholt die Frage. BF: Ich kann das nicht genau sagen, weil zu der Zeit, als ich meinen Herkunftsstaat verlassen habe, waren einige als Flüchtlinge in Inguschetien. RI: Leben diese im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten bislang unbehelligt von russischen Behörden und privaten Dritten oder haben diese die gleichen Probleme, wie Sie vor seiner Ausreise? BF: Sie haben keine Probleme im Herkunftsland, aber zu meiner Mutter ist oftmals ein Polizist gekommen und hat nach mir gefragt. RI: Wann ist das letzte Mal nach Ihnen gefragt worden? BF: Ungefähr vor einem Monat. RI: Verfügen Sie über Freunde oder Bekannte aus dem Herkunftsstaat, mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? BF: Ich habe Angst, dass sie Probleme bekommen werden. Wenn die Polizei draufkommt, dass wir in Verbindung sind, wissen wir, was passieren wird. RI wiederholt die Frage. BF: Nein. RI: Verfügen Sie über Verwandte, die außerhalb Ihres Herkunftsstaates leben? Wenn ja, welche? Zählen Sie bitte alle auf? BF: In Belgien habe ich einen Cousin. Ein entfernter Verwandter von mir lebt auch in Belgien, genau weiß ich es aber nicht. RI: Sind Sie mit diesen Verwandten in Kontakt? Wenn ja, wie oft? BF: Mit meinem Cousin habe ich schon telefonischen Kontakt, ca. einmal in zwei Wochen. RI: Wie heißt dieser Cousin und wann ist er geboren? BF: Mit Vornamen heißt er XXXX , den Familiennamen habe ich vergessen, aber ich glaube er soll XXXX heißen. Er ist XXXX geboren.BF: Mit Vornamen heißt er römisch 40 , den Familiennamen habe ich vergessen, aber ich glaube er soll römisch 40 heißen. Er ist römisch 40 geboren. RI: Hinsichtlich Ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten haben Sie vor dem BFA am 08.09.2023 folgende Personen angegeben: Sohn XXXX , geboren XXXX ; Sohn XXXX , geboren XXXX ; Sohn XXXX , geboren XXXX . Tochter XXXX , geboren XXXX und inzwischen verstorben; Ex-Gattin XXXX , geboren am XXXX ; 2 Cousins: XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX . Sind diese Angaben noch aktuell oder wollen Sie Ergänzungen oder Änderungen dazu angeben?RI: Hinsichtlich Ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten haben Sie vor dem BFA am 08.09.2023 folgende Personen angegeben: Sohn römisch 40 , geboren römisch 40 ; Sohn römisch 40 , geboren römisch 40 ; Sohn römisch 40 , geboren römisch 40 . Tochter römisch 40 , geboren römisch 40 und inzwischen verstorben; Ex-Gattin römisch 40 , geboren am römisch 40 ; 2 Cousins: römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 . Sind diese Angaben noch aktuell oder wollen Sie Ergänzungen oder Änderungen dazu angeben? BF: Diese Angaben sind nach wie aktuell. RI: Gibt es zusätzliche Verwandte im Bundesgebiet? BF: Nein. RI: Heute als Begleitperson kam ein junger Mann. Nennen Sie bitte dessen Namen und Geburtsdatum. BF: Er ist ein Cousin meines Sohnes, heißt XXXX , den Nachnamen weiß ich nicht. Er ist im Mai XXXX geboren. Ich glaube, er heißt XXXX mit Familiennamen.BF: Er ist ein Cousin meines Sohnes, heißt römisch 40 , den Nachnamen weiß ich nicht. Er ist im Mai römisch 40 geboren. Ich glaube, er heißt römisch 40 mit Familiennamen. RV legt hinsichtlich des oben erwähnten Cousins des Sohnes einen Führerschein vor: Daraus geht hervor: XXXX , geboren am XXXX , Führerscheinnummer: XXXX Regierungsvorlage legt hinsichtlich des oben erwähnten Cousins des Sohnes einen Führerschein vor: Daraus geht hervor: römisch 40 , geboren am römisch 40 , Führerscheinnummer: römisch 40 RI: Sind die beiden Cousins Verwandte väterlicherseits oder mütterlicherseits? BF: Väterlicherseits. RI: Über welchen Aufenthaltsstatus verfügen Ihre im Bundesgebiet lebenden Verwandten? BF: XXXX hat die österreichische Staatsbürgerschaft. Meine Söhne besitzen den Konventionsreisepass und arbeiten. Ich weiß nicht, ob meine Ex-Gattin die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten hat, aber den Konventionsreisepass hat sie auf jeden Fall. Ich habe nur gehört, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Ich habe sie gefragt und sie hat das verneint.BF: römisch 40 hat die österreichische Staatsbürgerschaft. Meine Söhne besitzen den Konventionsreisepass und arbeiten. Ich weiß nicht, ob meine Ex-Gattin die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten hat, aber den Konventionsreisepass hat sie auf jeden Fall. Ich habe nur gehört, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Ich habe sie gefragt und sie hat das verneint. RI: Von wann bis wann waren Sie Fr. XXXX , geboren am XXXX , verheiratet?RI: Von wann bis wann waren Sie Fr. römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet? BF: Seit 1995 bis
  12. RI: Waren Sie traditionell oder standesamtlich verheiratet? BF: Traditionell. RI: Sind alle oben genannten Kinder von Ihnen im Bundesgebiet gemeinsame Kinder von Ihnen und Fr. XXXX , geboren am XXXX ? RI: Sind alle oben genannten Kinder von Ihnen im Bundesgebiet gemeinsame Kinder von Ihnen und Fr. römisch 40 , geboren am römisch 40 ? BF: Ja. RI: Was war der Grund der Trennung von Ihrer Ex-Gattin und seit wann sind beide geschieden? BF: Ich weiß es nicht. Sie hatte mir gesagt, dass sie von mir müde wäre. Es gab keine besonderen Gründe. RI: Seit wann besteht kein gemeinsamer Haushalt mehr zwischen Ihnen, Ihrer Ex-Gattin und den gemeinsamen Kindern mehr? BF: Seit
  13. RI: Wer von Ihren Kindern lebt mit der Kindsmutter noch in einem gemeinsamen Haushalt? BF: Der jüngste Sohn XXXX .BF: Der jüngste Sohn römisch 40 . RI: Wie oft stehen Sie mit Ihren Kindern, wie oft mit Ihrer Ex-Gattin in Kontakt? BF: Mit meinen Kinder bin ich fast jeden Tag in Kontakt und mit meiner Ex-Frau einmal im Monat. Manchmal mehr. RI: Ist der Kontakt mit den Kindern telefonischer Natur oder persönlicher Natur? BF: Telefonisch und manchmal fahre ich auch nach XXXX .BF: Telefonisch und manchmal fahre ich auch nach römisch 40 . RI: Wie oft fahren Sie nach XXXX , um Ihre Kinder zu sehen?RI: Wie oft fahren Sie nach römisch 40 , um Ihre Kinder zu sehen? BF: Ich bin sehr oft im Ausland wegen meiner Arbeitstätigkeiten, gemeint ist in Italien oder Rumänien. Deswegen kann ich nicht oft nach XXXX fahren. Wenn ich Zeit habe, dann jede Woche einmal.BF: Ich bin sehr oft im Ausland wegen meiner Arbeitstätigkeiten, gemeint ist in Italien oder Rumänien. Deswegen kann ich nicht oft nach römisch 40 fahren. Wenn ich Zeit habe, dann jede Woche einmal. RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer Beziehung oder Partnerschaft? Wenn ja, nennen Sie bitte Namen, Geburtsdatum und Aufenthaltsstatus? BF: Nein. RI: Verfügen Sie über sonstige leibliche Kinder im Bundesgebiet? BF: Nein. RI: Haben Sie in der Zeit der Obdachlosigkeit bei Verwandten gewohnt und/ oder wurden Sie von diesen materiell unterstützt? BF: Materiell hat mich mein Cousin unterstützt, aber wir haben nicht gemeinsam gelebt. RI: Befinden Sie sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren im Bundesgebiet lebenden Verwandten? BF: Momentan nicht, ich arbeite selber. RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich eingereist und seit wann leben Sie durchgehend in Österreich? BF: Seit August
  14. RI: Haben Sie vor dieser erstmaligen Einreise in Österreich auch in einem anderen Land gelebt bzw. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt? BF: Nein, ich habe nirgendwo sonst gelebt. Ich habe nirgendwo um Asyl angesucht. Während ich unterwegs war, wurde ich in der Slowakei angehalten und in ein Flüchtlingsheim gesteckt. Ob ich einen Asylantrag in der Slowakei gestellt habe, kann ich mich nicht erinnern. RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich im August 2004 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Sie waren in Österreich straffällig. Wie oft sind Sie in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden? BF: Ich habe nie etwas gestohlen, eingesperrt war ich auch nicht. Nur wegen der Geldstrafe war ich zwei Wochen im Gefängnis, da ist es um meinen Führerschein gegangen. RI: Wissen Sie noch, welchen Taten diesen strafrechtlichen Verurteilungen jeweils zu Grunde liegen? BF: Ich habe einmal Marihuana mitgehabt und dann wurde ich zur Polizei gebracht. Vielleicht geht es um das. Im Juni 2021 habe ich meine Arbeit verloren und ich habe mich mit einem bekannten Serben getroffen und wir haben Alkohol konsumiert. Mir war nicht bewusst, was ich tue. Ich habe gehört, dass ich Fahrzeuge beschädigt habe. RI: Ist Ihnen auch eine Körperverletzung erinnerlich? BF: Nein. Als es zur gerichtlichen Verhandlung kam, hat ein Zeuge gemeint, dass ich jemanden weggestoßen hätte, sonst nichts. RI: Womit hat Ihre kriminelle Laufbahn begonnen und was war der Grund für die Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihnen soweit gekommen ist? BF: Das ist so passiert, ich kann es nicht erklären. RI: Wie stehen Sie heute zu diesen Straftaten im Bundesgebiet? BF: Es tut mir wirklich leid, dass sowas mit mir passiert ist. Momentan habe ich nichts Schlimmeres getan. Ich habe damals Alkohol konsumiert und es war mir nicht bewusst, was ich mache. Momentan konsumiere ich keinen Alkohol und bin sehr brav. RI: VORHALTUNG: Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht hervor, dass bereits 2 strafgerichtliche Verurteilungen zu Ihrer Person eingetragen sind wegen Delikten, die vorwiegend gegen das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit Dritter gerichtet sind, aber auch wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz. Sie haben zuletzt eine mehrmonatige, wenn auch bedingte Freiheitsstrafe ausgefasst. Wie gedenken Sie in Zukunft nicht mehr in kriminelles Verhalten zurückzufallen? BF: Ich bin sehr alt, ich mache sowas nicht und ich möchte mich mit solchen Sachen beschäftigen. Ich bin auch schon Opa. RI: Sie verfügen im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen der Ex-Gattin und der drei Söhne? Sind sie der einzige in der Familie, der bislang mit dem Gesetz im Bundesgebiet in Konflikt geraten ist oder sind auch andere Mitglieder Ihrer Familie bereits im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt worden? BF: Mein älterer Sohn XXXX wurde, glaube ich, schon wiederholt verurteilt. Momentan arbeitet er und hat mit solchen Taten auch nichts mehr zu tun.BF: Mein älterer Sohn römisch 40 wurde, glaube ich, schon wiederholt verurteilt. Momentan arbeitet er und hat mit solchen Taten auch nichts mehr zu tun. RI: Was sagen Ihre Verwandten im Herkunftsstaat zu Ihrem kriminellen Verhalten in Österreich? BF: Ich habe es denen nicht erzählt, sie wissen es nicht. RI: Aus Ihrem Akt geht weiters hervor, dass über Sie zahlreiche Verwaltungsstrafen wegen Verstößen gegen die StVO und dem KFG verhängt worden sind. Was sagen Sie zu diesen offensichtlichen und oftmaligen Missachtungen rechtlicher Vorschriften im Bundesgebiet durch Ihre Person? BF: Es tut mir wirklich sehr leid. Ich werde so etwas nie mehr machen. RI: Aus einem aktuellen KPA-Auszug ist ersichtlich, dass es zu Ihrer Person neben zahlreichen Deliktseintragungen wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, aber auch eine Eintragung wegen des Fälschens von Beweismitteln iZm zwei elektronischen Impfeinträgen zu Covid-19 gibt. Was hat es damit auf sich? BF: Ich habe eine gerichtliche Verhandlung gehabt und ich wurde diesbezüglich freigesprochen. RI: Wann sind Sie aus dem Herkunftsstaat ausgereist vor Ihrer Flucht nach Europa? BF: 1999 bin ich nach Inguschetien gezogen. RI: Wann sind Sie von dort ausgereist? BF: Im Juni
  15. RI: Wissen Sie noch, warum Sie mit Ihrer Familie aus Tschetschenien geflohen sind? BF: Ja. RI: Was ist passiert? BF: Bei uns hat ein Krieg angefangen und ich bin nach Inguschetien geflüchtet. RI: Bitte erklären Sie mir wieso Sie im Herkunftsstaat in den Fokus Ihrer Verfolger gekommen sind und was der konkrete Grund für die seinerzeitige Verfolgung Ihrer Person war? BF: Während des ersten Tschetschenienkrieges habe ich die Verletzten unterstützt. Es gab einen Doktor bei uns und ich habe die Verletzten zum Doktor gebracht. Wenn wir Fahrzeuge hatten, haben wir sie mit dem Fahrzeug transportiert und ansonsten die Verletzten getragen. Danach sind die Russen zu meinen Eltern gekommen und haben nach mir gefragt und haben mich gesucht. Deshalb konnte ich nicht dortbleiben. Als der zweite Tschetschenienkrieg begann, bin ich nach Inguschetien gezogen. Bis Juni 2004 habe ich in Inguschetien gelebt, als der sogenannte Feldkommandant XXXX nach Inguschetien gekommen ist. Da haben wir Schwierigkeiten gehabt und russische Soldaten und Polizei haben mich festgenommen. Nachgefragt: Das war im Mai oder Juni 2004, als XXXX Inguschetien verlassen hat. Die haben mich ungefähr eine Woche lang festgehalten. Dann haben sie mich in den Wald gebracht und mich aufgefordert, mir selbst ein Grab zu schaufeln. Sie saßen und haben Wodka konsumiert. Als ich das bemerkt habe, dass sie voll betrunken sind, habe ich die Gelegenheit genützt und bin weggelaufen. Dann kam ich nach Hause und habe meine Familie mitgenommen und wir sind nach Europa geflüchtet.BF: Während des ersten Tschetschenienkrieges habe ich die Verletzten unterstützt. Es gab einen Doktor bei uns und ich habe die Verletzten zum Doktor gebracht. Wenn wir Fahrzeuge hatten, haben wir sie mit dem Fahrzeug transportiert und ansonsten die Verletzten getragen. Danach sind die Russen zu meinen Eltern gekommen und haben nach mir gefragt und haben mich gesucht. Deshalb konnte ich nicht dortbleiben. Als der zweite Tschetschenienkrieg begann, bin ich nach Inguschetien gezogen. Bis Juni 2004 habe ich in Inguschetien gelebt, als der sogenannte Feldkommandant römisch 40 nach Inguschetien gekommen ist. Da haben wir Schwierigkeiten gehabt und russische Soldaten und Polizei haben mich festgenommen. Nachgefragt: Das war im Mai oder Juni 2004, als römisch 40 Inguschetien verlassen hat. Die haben mich ungefähr eine Woche lang festgehalten. Dann haben sie mich in den Wald gebracht und mich aufgefordert, mir selbst ein Grab zu schaufeln. Sie saßen und haben Wodka konsumiert. Als ich das bemerkt habe, dass sie voll betrunken sind, habe ich die Gelegenheit genützt und bin weggelaufen. Dann kam ich nach Hause und habe meine Familie mitgenommen und wir sind nach Europa geflüchtet. RI: Sind Sie während Ihrer einwöchigen Anhaltung auch misshandelt worden? BF: Natürlich. RI: Welche Art waren die Misshandlungen? BF: Sie haben mich geschimpft und haben mich geschlagen. Ich war in einem Erdloch drinnen. RI: Was geschah nach Ihrer Flucht? BF: Sie suchen mich noch immer. Sie haben meine Mutter nach mir gefragt. RI: Waren Sie in einem oder in beiden Tschetschenienkriegen jemals aktiver Kämpfer? BF: Ich habe nie gekämpft. Als ich 1999 nach Inguschetien kam, war ich Fahrer. RI: Für wen waren Sie Fahrer? BF: Für eine Menschenrechtsorganisation. RI: Welche war das? BF: Das war eine Deutsche. RI: Wie hieß die? BF: Es steht auf meinem Ausweis, ich kann mich nicht erinnern, wie sie heißt. Dieser Dienstausweis ist bei mir zuhause. RI an RV: Sie werden aufgefordert, binnen zehn Tagen, hier gerichtlich einlangend, eine Kopie des Ausweises zu übermitteln.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert, binnen zehn Tagen, hier gerichtlich einlangend, eine Kopie des Ausweises zu übermitteln. RI: Stand die Gefährdungslage für Sie und Ihre Familie mit den zwei Tschetschenienkriegen irgendwie im Zusammenhang? Wenn ja, wie war der konkrete Zusammenhang mit Ihnen? BF: Nein. Wir sind Tschetschenen und haben dort gelebt. RI wiederholt die Frage. BF: Ja, das stimmt. Es hängt zusammen, meine Verfolgung und die Tschetschenienkriege. RI: Waren Sie oder Ihre Familie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie heute konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation? BF: Meine Nachbarn wissen über meine Geschichte Bescheid. Diese sind jetzt XXXX -Leute. XXXX -Leute bedeutet nichts Anderes, als dass sie unter Russen arbeiten. Natürlich werde ich mehrere Schwierigkeiten haben, wenn ich abgeschoben werde. BF: Meine Nachbarn wissen über meine Geschichte Bescheid. Diese sind jetzt römisch 40 -Leute. römisch 40 -Leute bedeutet nichts Anderes, als dass sie unter Russen arbeiten. Natürlich werde ich mehrere Schwierigkeiten haben, wenn ich abgeschoben werde. RI wiederholt die Frage. BF: Wenn ich ein Glück habe, werde ich in den Krieg in der Ukraine geschickt. Ansonsten werde ich misshandelt und umgebracht. RI: Warum sollten Sie heute - 20 Jahre nach Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation - noch von irgendjemanden gesucht werden? BF: Sie haben mich nicht vergessen, sie haben niemanden vergessen. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt wären? BF: Ich habe diese Unterlagen nicht. RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? BF: Nein. RI: Sind Sie sonst jemals persönlich bedroht, misshandelt oder verfolgt worden? Wenn ja, beschreiben Sie bitte die Misshandlungen bzw. die Bedrohungen. BF: Im Jahr 2001 sind meine Eltern nach Tschetschenien zurückgezogen. Es sind einige Leute zu uns nach Hause gekommen. Es war die Polizei und sie haben nach mir gefragt. RI: Abgesehen von dem eben geschilderten, gibt es sonst irgendwelche Fluchtgründe? BF: Die Gründe sind nur die. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…)? BF: Nein, ich arbeite momentan. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ja. RI: Sind das Freunde mit überwiegend tschetschenischen Wurzeln? BF: Nein, ich habe auch österreichische Freunde. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF: Ja, Deutschkurse. RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen? BF: In XXXX habe ich ein Jahr lang einen Integrationskurs abgeschlossen. Im Jahr 2010 habe ich noch einen Kurs begonnen, ich habe den nur sehr selten besucht, da ich krank war oder meine Kinder krank waren. Ich konnte den Kurs nicht abschließen, aber meine Lehrerin hat mir gesagt, dass ich die A2-Prüfung abschließen kann.BF: In römisch 40 habe ich ein Jahr lang einen Integrationskurs abgeschlossen. Im Jahr 2010 habe ich noch einen Kurs begonnen, ich habe den nur sehr selten besucht, da ich krank war oder meine Kinder krank waren. Ich konnte den Kurs nicht abschließen, aber meine Lehrerin hat mir gesagt, dass ich die A2-Prüfung abschließen kann. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): Alles, alles gefällt mir hier. Menschen, ruhig, alles sehr gut, keine Probleme, Menschen gute Leute. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Ich Handy schauen oder was muss machen zuhause nach der Arbeit, muss waschen, bin alleine zuhause, muss genug arbeiten. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie letztes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Letzte Wochenende war ich zuhause, aber war ich krank. Ich habe von XXXX gekommen. Ich war viel krank, bin im Bett gelegen. Diese Woche habe ich auch gearbeitet, gestern habe ich auch gearbeitet.BF (ohne Übersetzung): Letzte Wochenende war ich zuhause, aber war ich krank. Ich habe von römisch 40 gekommen. Ich war viel krank, bin im Bett gelegen. Diese Woche habe ich auch gearbeitet, gestern habe ich auch gearbeitet. RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF: In Österreich möchte ich arbeiten, normal leben. Ich habe vor zu heiraten. Ich habe eine Frau gefunden. RI: Ich habe Sie vorher gefragt, ob Sie eine Lebensgefährtin haben. BF: Das ist keine Lebensgefährtin, ich habe die Frau nur kennengelernt. RI: Um wen handelt es sich? Können Sie mir Namen und Geburtsdatum sagen? BF: Sie heißt XXXX , den Nachnamen weiß ich nicht. Sie ist XXXX geboren.BF: Sie heißt römisch 40 , den Nachnamen weiß ich nicht. Sie ist römisch 40 geboren. RI: Wie haben Sie sie kennengelernt? BF: Über eine Bekannte, wir haben Telefonnummern ausgetauscht. RI: Seit wann kennen Sie sie? BF: Seit einem Monat. RI: Sind Sie in einer Beziehung zu dieser Frau? BF: Nein. Die Verhandlung wird um 10:46 Uhr unterbrochen und um 10:58 Uhr fortgesetzt. RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig? BF: Wenn jemand eine Hilfe braucht, habe ich schon geholfen. RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art? BF: Ausbildung habe ich nicht gemacht, außer, dass ich gearbeitet habe. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Momentan fühle ich mich besser, aber ich bin nicht voll gesund. RI: Was fehlt Ihnen? BF: Ich war verkühlt und die Wirkung ist immer noch da. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Vom Psychologen wurden mir Tabletten vorgeschrieben und ich nehme eine Tablette in der Woche. RI: Was sind das für Tabletten? BF: Das ist ein Beruhigungsmittel. RI: Wie oft sind Sie beim Psychologen? BF: Ich war nur einmal bei ihm. Er hat mir gesagt, wenn ich wieder Unterstützung brauche, kann ich zu ihm schauen. RI: Was fehlt Ihnen aus psychologischer Sicht? BF: Ich habe Angst, dass ich nach Russland abgeschoben werde. RI: Wie äußert sich diese Angst? BF: Schlafstörungen, Albträume, dass die russischen Soldaten mich entführen. RI: Sie nehmen diese Medikamente zum Schlafen? BF: Ja und dass ich mich beruhigen kann. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Sind Sie derzeit drogensüchtig? BF: Nein. RI: Wann haben Sie das letzte Mal Drogen zu sich genommen? BF: Ich kann mich nicht erinnern, ich habe damals Marihuana geraucht. RI: Wann war das? BF: Es war ca. vor drei oder vier Monaten das letzte Mal. Es waren ein bis zwei, maximal drei Joints im Monat. RI: Haben Sie jemals eine Drogentherapie aufgesucht oder ein Entzugs-, Entwöhnungs-, oder Drogenersatzprogramm gemacht? BF: Nein. RI: Welche Art von Drogen haben Sie in der Vergangenheit genommen? BF: Ich habe nur Marihuana geraucht. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Kindern und Ihrer Ex-Gattin? BF: Auf Tschetschenisch. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, Ihren Rückkehrbefürchtungen und Ihren Integrationsschritten in Österreich zu äußern? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Besuchen Sie die Moschee?Regierungsvorlage, Besuchen Sie die Moschee? BF: Wenn ich in XXXX bin, dann gehe ich am Freitag in die Moschee.BF: Wenn ich in römisch 40 bin, dann gehe ich am Freitag in die Moschee. RV: Wo sind Sie da?Regierungsvorlage, Wo sind Sie da? BF: In der Nähe, wo ich wohne, XXXX .BF: In der Nähe, wo ich wohne, römisch 40 . RV: Die von Ihnen angesprochene Freundin, was für eine Nationalität hat sie?Regierungsvorlage, Die von Ihnen angesprochene Freundin, was für eine Nationalität hat sie? BF: Tschetschenien. RV: Was für einen Status hat sie?Regierungsvorlage, Was für einen Status hat sie? BF: Sie besitzt, glaube ich, einen Konventionsreisepass. RV: Sie beabsichtigen, sie zu heiraten?Regierungsvorlage, Sie beabsichtigen, sie zu heiraten? BF: Wenn sie einverstanden ist, ja. RV: Was verdienen Sie eigentlich?Regierungsvorlage, Was verdienen Sie eigentlich? BF: Das ist unterschiedlich, aber durchschnittlich 1.500 Euro. Mit Überstunden mache ich ein bisschen mehr. RV: Wie viele Stunden arbeiten Sie und was bekommen Sie für die Überstunden?Regierungsvorlage, Wie viele Stunden arbeiten Sie und was bekommen Sie für die Überstunden? BF: Ich mache Minimum 180 Stunden monatlich und je nachdem wie viele Überstunden ich habe, bekomme ich 100 bis 300 Euro dafür. RV: Haben Sie einen aktuellen Vertrag?Regierungsvorlage, Haben Sie einen aktuellen Vertrag? BF: Mit habe ich es nicht. RI an RV: Sie werden aufgefordert binnen zehn Tagen diesen Arbeitsvertrag samt aktuellen Gehaltszetteln (der letzten vier bis fünf Monate), hier gerichtlich einlangend, vorzulegen. RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert binnen zehn Tagen diesen Arbeitsvertrag samt aktuellen Gehaltszetteln (der letzten vier bis fünf Monate), hier gerichtlich einlangend, vorzulegen. RV: Ihre besten Freunde sind in Österreich? Wie heißen die?Regierungsvorlage, Ihre besten Freunde sind in Österreich? Wie heißen die? BF: Ja. Einer heißt XXXX , er wohnt in XXXX . Den Nachnamen weiß ich nicht. Ein österreichischer Arbeitskollege wollte mir auch ein Empfehlungsschreiben schreiben. Ich habe es hier am Handy.BF: Ja. Einer heißt römisch 40 , er wohnt in römisch 40 . Den Nachnamen weiß ich nicht. Ein österreichischer Arbeitskollege wollte mir auch ein Empfehlungsschreiben schreiben. Ich habe es hier am Handy. RI an RV: Sie werden aufgefordert, auch dieses Empfehlungsschreiben, hier gerichtlich einlangend, binnen zehn Tagen vorzulegen.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert, auch dieses Empfehlungsschreiben, hier gerichtlich einlangend, binnen zehn Tagen vorzulegen. RV: Sind Sie politisch pro oder contra XXXX ?Regierungsvorlage, Sind Sie politisch pro oder contra römisch 40 ? BF: Ich bin sehr gegen XXXX .BF: Ich bin sehr gegen römisch 40 . RV: Sind Sie politisch pro oder contra XXXX ?Regierungsvorlage, Sind Sie politisch pro oder contra römisch 40 ? BF: Contra XXXX .BF: Contra römisch 40 . RV: Ist es gefährlich, wenn Sie gegen XXXX sind?Regierungsvorlage, Ist es gefährlich, wenn Sie gegen römisch 40 sind? BF: Das ist tödlich. RV: Haben sich die Verhältnisse von damals, als Sie geflüchtet sind, verbessert, sind gleichgeblieben oder haben sich verschlechtert, wenn Sie das einschätzen können?Regierungsvorlage, Haben sich die Verhältnisse von damals, als Sie geflüchtet sind, verbessert, sind gleichgeblieben oder haben sich verschlechtert, wenn Sie das einschätzen können? BF: Ich kontaktiere solche Leute nicht, ich habe Angst solche Leute zu kontaktieren. RI: Schätzen Sie gefühlsmäßig, dass sich die Situation seit Ihrer Flucht aus dem Herkunftsland verbessert hat, verschlechtert hat oder gleichgeblieben ist? BF: Es ist schlechter geworden. RV: Haben Sie mitbekommen aus dem Bekannten- oder Familienkreis, dass Leute, die in den Ukraine-Krieg geschickt worden sind, entweder dort getötet wurden oder verletzt zurückgekehrt sind?Regierungsvorlage, Haben Sie mitbekommen aus dem Bekannten- oder Familienkreis, dass Leute, die in den Ukraine-Krieg geschickt worden sind, entweder dort getötet wurden oder verletzt zurückgekehrt sind? BF: Ja, das habe ich gehört. Es sind mehrere getötet worden. RV: Gehen Sie davon aus, im Fall, dass Sie zurückgeschickt werden, dass Sie in den Ukraine-Krieg geschickt werden?Regierungsvorlage, Gehen Sie davon aus, im Fall, dass Sie zurückgeschickt werden, dass Sie in den Ukraine-Krieg geschickt werden? BF: Wenn ich nicht umgebracht werde, werde ich zu hundert Prozent dorthin geschickt. RV: Wie würden Sie reagieren?Regierungsvorlage, Wie würden Sie reagieren? BF: Ich möchte deswegen nicht in den Herkunftsstaat, ich möchte keine Unschuldigen töten. RI an RV: Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Möchten Sie noch eine Stellungnahme abgeben? RV: Ja, ich möchte hinsichtlich der Zukunftsprognose des BF sowie hinsichtlich der Situation im Ukraine-Krieg sowie der verinnerlichten politischen Einstellung des BF, eine Stellungnahme abzugeben.Regierungsvorlage, Ja, ich möchte hinsichtlich der Zukunftsprognose des BF sowie hinsichtlich der Situation im Ukraine-Krieg sowie der verinnerlichten politischen Einstellung des BF, eine Stellungnahme abzugeben. RI an RV: Sie werden ersucht, binnen zehn Tage, hier gerichtlich einlangend, eine Stellungnahme einzubringen. RI an Regierungsvorlage, Sie werden ersucht, binnen zehn Tage, hier gerichtlich einlangend, eine Stellungnahme einzubringen. RV: Sind Sie durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens abgeschreckt worden und haben Sie etwas daraus gelernt? Regierungsvorlage, Sind Sie durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens abgeschreckt worden und haben Sie etwas daraus gelernt? BF: Sehr stark habe ich mich abgeschreckt. Es tut mir leid, was ich getan habe. Ich möchte so etwas nie mehr machen. Ich möchte mich um meine Kinder kümmern und weiter in Österreich arbeiten. RI: Woran ist Ihr Vater im November 2008 gestorben? BF: Er war zu alt. RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.“ 2.
  16. Mit Stellungnahme vom 11.02.2024 wurde eine Kopie des Inlandsreisepasses des BF, ein Konvolut an Lohnzetteln, ein Dienstzeugnis, ein Empfehlungsschreiben eines Freundes des BF und eine fachärztliche Kurzmitteilung des psychosozialen Dienstes vorgelegt. Ausgeführt wurde darin darüber hinaus, dass der BF Todesängste hätte, wenn er in der Russischen Föderation wieder auf die Russen und XXXX Leute treffen müsste. Der BF sei contra XXXX und contra XXXX . Außerdem würden Grund- und Menschenrechte in der Russischen Föderation fundamental verletzt. Das oberste russische Gericht habe die Auflösung der Bürgerhilfe in der Russischen Föderation angeordnet. Auch aufgrund des Ukraine-Krieges sei ein Kriegszustand mit fundamentalen Menschenrechtsverletzungen, Folter, Tod und Misshandlungen gegeben. Alle Personen, insbesondere jene, die in die Russische Föderation abgeschoben würden, würden in Tschetschenien an die Front in der Ukraine geschickt. Sie müssten Kriegshandlungen unterstützen und drohe dem BF an der Front der sichere Tod. 2.
  17. Mit Stellungnahme vom 11.02.2024 wurde eine Kopie des Inlandsreisepasses des BF, ein Konvolut an Lohnzetteln, ein Dienstzeugnis, ein Empfehlungsschreiben eines Freundes des BF und eine fachärztliche Kurzmitteilung des psychosozialen Dienstes vorgelegt. Ausgeführt wurde darin darüber hinaus, dass der BF Todesängste hätte, wenn er in der Russischen Föderation wieder auf die Russen und römisch 40 Leute treffen müsste. Der BF sei contra römisch 40 und contra römisch 40 . Außerdem würden Grund- und Menschenrechte in der Russischen Föderation fundamental verletzt. Das oberste russische Gericht habe die Auflösung der Bürgerhilfe in der Russischen Föderation angeordnet. Auch aufgrund des Ukraine-Krieges sei ein Kriegszustand mit fundamentalen Menschenrechtsverletzungen, Folter, Tod und Misshandlungen gegeben. Alle Personen, insbesondere jene, die in die Russische Föderation abgeschoben würden, würden in Tschetschenien an die Front in der Ukraine geschickt. Sie müssten Kriegshandlungen unterstützen und drohe dem BF an der Front der sichere Tod. Die belangte Behörde verkenne, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung aufgrund der Änderung der Umstände sehr streng zu prüfen seien und wurden ergänzende Länderberichte zur menschenrechtlichen Lage in der Russischen Föderation vorgebracht. Die fundamentalen Grundrechte in der Russischen Föderation seien nicht gesichert. Hingewiesen wurde darüber hinaus auf mehrere Videos auf Youtube und Zeitungsartikel, welche die fundamentale Verletzung von Menschenrechten durch die russischen Behörden belegen sollen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei im Jahr 2019 im Falle von Tschetschenien nicht von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen. Zudem sei zu betonen, dass der BF regimekritisch sei. Bereits aus diesem Grund müsste die Flüchtlingseigenschaft weiterbestehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. Tschetschenen würden in anderen Landesteilen der Russischen Föderation erheblich diskriminiert und verfolgt und drohe dem BF als Rückkehrer aus dem Westen die besondere Gefahr einer Verfolgung durch die russischen Behörden. Personen denen internationaler Schutz gewährt worden sei, würden der besonderen Aufmerksamkeit tschetschenischer und russischer Behörden unterliegen. Es sei gegenständlich auch ein Abschiebehindernis gegeben, da die reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für den BF im Falle einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden könne. Hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass der BF bereits seit 2004, sohin seit 20 Jahren, in Österreich lebe. Sein Aufenthalt sei legal gewesen und verfüge der BF über ein intensives Familienleben in Österreich. Seine Kinder, sein Enkel, seine Ex-Ehefrau, seine Freundin und Freunde würden in Österreich leben. Der BF verfüge darüber hinaus über eine aufrechte Vollzeitbeschäftigung. Er spreche ausreichend Deutsch und verbinde ihn mit seiner Heimat Tschetschenien beinahe nichts mehr. Durch die beiden bedingten Haftstrafen sei der BF abgeschreckt und geläutert. Das öffentliche Interesse sei nicht relevant beeinträchtigt. Der BF sei wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zum persönlichen Gebraucht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden. Der BF habe keinen Handel betrieben und die Grenzmenge nicht überschritten, weshalb es sich nicht um ein besonders schweres Verbrechen handle. Auch im Rahmen der
  18. Verurteilung des BF sei bloß eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt worden und habe der BF die abgeurteilten Straftaten alkoholbedingt begangen. Die belangte Behörde habe die Gefährlichkeitsprognose jedoch nicht ordnungsgemäß und unrichtig vorgenommen. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot wären daher nicht zu erlassen gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 26.08.2004, des Zuerkennungsbescheides des ehemaligen UBAS vom 30.01.2006, Zl. XXXX , der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.09.2023, der Beschwerde vom 03.11.2023 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2023, der Stellungnahme vom 11.02.2024, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen gegen den BF und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2024, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 26.08.2004, des Zuerkennungsbescheides des ehemaligen UBAS vom 30.01.2006, Zl. römisch 40 , der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.09.2023, der Beschwerde vom 03.11.2023 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2023, der Stellungnahme vom 11.02.2024, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen gegen den BF und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2024, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  20. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben, sunnitischer Ausrichtung. Der BF ist ledig und Vater dreier volljähriger Söhne. Die Tochter des BF ist im Bundesgebiet verstorben. Der BF ist in XXXX , in Tschetschenien, geboren und lebte bis 1999 mit seiner Familie ebendort. Im Jahr 1999 zog der BF mit seiner Familie nach Inguschetien, von wo er im Juni 2004 ausreiste. Spätestens am 26.08.2004 reiste er in Begleitung seiner damaligen Lebensgefährtin, seiner 4 Kinder und seiner Schwägerin unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig und wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des ehemaligen UBAS vom 30.01.2006, Zl. XXXX ,

§ 7Asyl

G 1997 stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.Der BF ist in römisch 40 , in Tschetschenien, geboren und lebte bis 1999 mit seiner Familie ebendort. Im Jahr 1999 zog der BF mit seiner Familie nach Inguschetien, von wo er im Juni 2004 ausreiste. Spätestens am 26.08.2004 reiste er in Begleitung seiner damaligen Lebensgefährtin, seiner 4 Kinder und seiner Schwägerin unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig und wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des ehemaligen UBAS vom 30.01.2006, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Darin wurde als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt, dass der BF ethnischer Tschetschene sei, aus der Stadt XXXX komme und Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei. In den Jahren 1994 bis 1996 habe der BF den tschetschenischen Widerstand unterstützt, indem er gemeinsam mit einem Arzt verletzte Widerstandskämpfer und Zivilisten in Räumlichkeiten gebracht habe, in welchen der Arzt die Personen versorgt habe. In dieser Zeit hätten sich 2 Mal russische Sicherheitskräfte bei den Eltern des BF nach dessen Aufenthaltsort erkundigt. Damals habe sich der BF zum Teil in Inguschetien aufgehalten. Ab 1996 habe sich der BF wieder ständig in Tschetschenien aufgehalten. Da er gefürchtet habe wegen seiner Versorgungstätigkeit auf einer Liste der russischen Sicherheitskräfte zu stehen, sei er zu Beginn des

  1. Tschetschenienkrieges 1999 gemeinsam mit seiner Familie nach Inguschetien geflüchtet. Dort habe er sich für eine Menschenrechtsorganisation betätigt, indem er Informationen über Personen, die bei Säuberungsaktionen festgenommen worden seien, weitergeleitet habe. Im Juni 2004 sei der BF von russischen Sicherheitskräften festgenommen und eine Woche lang angehalten, sowie misshandelt worden. Als der BF in einen Wald gebracht worden sei, sei es ihm gelungen diesen Ort zu verlassen. Nach diesem Vorfall sei der BF gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich geflüchtet. Darin wurde als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt, dass der BF ethnischer Tschetschene sei, aus der Stadt römisch 40 komme und Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei. In den Jahren 1994 bis 1996 habe der BF den tschetschenischen Widerstand unterstützt, indem er gemeinsam mit einem Arzt verletzte Widerstandskämpfer und Zivilisten in Räumlichkeiten gebracht habe, in welchen der Arzt die Personen versorgt habe. In dieser Zeit hätten sich 2 Mal russische Sicherheitskräfte bei den Eltern des BF nach dessen Aufenthaltsort erkundigt. Damals habe sich der BF zum Teil in Inguschetien aufgehalten. Ab 1996 habe sich der BF wieder ständig in Tschetschenien aufgehalten. Da er gefürchtet habe wegen seiner Versorgungstätigkeit auf einer Liste der russischen Sicherheitskräfte zu stehen, sei er zu Beginn des
  2. Tschetschenienkrieges 1999 gemeinsam mit seiner Familie nach Inguschetien geflüchtet. Dort habe er sich für eine Menschenrechtsorganisation betätigt, indem er Informationen über Personen, die bei Säuberungsaktionen festgenommen worden seien, weitergeleitet habe. Im Juni 2004 sei der BF von russischen Sicherheitskräften festgenommen und eine Woche lang angehalten, sowie misshandelt worden. Als der BF in einen Wald gebracht worden sei, sei es ihm gelungen diesen Ort zu verlassen. Nach diesem Vorfall sei der BF gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich geflüchtet. In der Russischen Föderation hat der BF 8 Jahre Pflichtschule abgeschlossen und anschließend 3 Jahre eine Lehre in der Metallverarbeitung gemacht. In diesem Beruf hat der BF jedoch nie gearbeitet. Nach seiner Lehre hat der BF seinen 2-jährigen Grundwehrdienst im Herkunftsstaat absolviert. Danach hat er in der Russischen Föderation als Bus- und Taxifahrer gearbeitet. Er verfügt in XXXX noch über seine Mutter, XXXX , geb. XXXX . Die 4 Schwestern des BF, XXXX , geb. am XXXX ; XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX ; und XXXX , geb. XXXX , sind allesamt verheiratet und wohnen an verschiedenen Orten in Tschetschenien. Der Vater des BF, XXXX , ist im Jahr 2008 verstorben. Mit seiner Mutter und seinen Schwestern hat der BF 1-2 Mal pro Woche telefonischen Kontakt. Der BF verfügt über etwa weitere 50 Verwandte in den Personen von Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen in Tschetschenien.In der Russischen Föderation hat der BF 8 Jahre Pflichtschule abgeschlossen und anschließend 3 Jahre eine Lehre in der Metallverarbeitung gemacht. In diesem Beruf hat der BF jedoch nie gearbeitet. Nach seiner Lehre hat der BF seinen 2-jährigen Grundwehrdienst im Herkunftsstaat absolviert. Danach hat er in der Russischen Föderation als Bus- und Taxifahrer gearbeitet. Er verfügt in römisch 40 noch über seine Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 . Die 4 Schwestern des BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 ; und römisch 40 , geb. römisch 40 , sind allesamt verheiratet und wohnen an verschiedenen Orten in Tschetschenien. Der Vater des BF, römisch 40 , ist im Jahr 2008 verstorben. Mit seiner Mutter und seinen Schwestern hat der BF 1-2 Mal pro Woche telefonischen Kontakt. Der BF verfügt über etwa weitere 50 Verwandte in den Personen von Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen in Tschetschenien. Der BF verfügt im Bundesgebiet über seine Ex-Lebensgefährtin, XXXX , geb. am XXXX , mit welcher er traditionell verheiratet war und welche die Mutter seiner Kinder ist. Die 3 gemeinsamen Söhne, XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX ; und XXXX , geb. XXXX , sind im Bundesgebiet ebenfalls asylberechtigt. Der BF hatte mit seiner Ex-Lebensgefährtin auch eine Tochter, XXXX , geb. XXXX , welche im Bundesgebiet verstorben ist. Die Ex-Lebensgefährtin und die Söhne des BF leben in XXXX , wobei der jüngste Sohn des BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter lebt. Sein ältester Sohn, XXXX , lebt in einem eigenen Haushalt. Sein Sohn XXXX lebt ebenfalls im gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn und seiner Ehefrau. Der BF lebt alleine in einem eigenen Haushalt in XXXX . Mit seinen Söhnen hat er fast täglichen Kontakt und besucht er sie wenn möglich einmal pro Woche. Der BF verfügt im Bundesgebiet über seine Ex-Lebensgefährtin, römisch 40 , geb. am römisch 40 , mit welcher er traditionell verheiratet war und welche die Mutter seiner Kinder ist. Die 3 gemeinsamen Söhne, römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 ; und römisch 40 , geb. römisch 40 , sind im Bundesgebiet ebenfalls asylberechtigt. Der BF hatte mit seiner Ex-Lebensgefährtin auch eine Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , welche im Bundesgebiet verstorben ist. Die Ex-Lebensgefährtin und die Söhne des BF leben in römisch 40 , wobei der jüngste Sohn des BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter lebt. Sein ältester Sohn, römisch 40 , lebt in einem eigenen Haushalt. Sein Sohn römisch 40 lebt ebenfalls im gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn und seiner Ehefrau. Der BF lebt alleine in einem eigenen Haushalt in römisch 40 . Mit seinen Söhnen hat er fast täglichen Kontakt und besucht er sie wenn möglich einmal pro Woche. Der BF hat im Bundesgebiet Deutschkurse besucht und verfügt über einfache Deutschkenntnisse. Der BF befindet sich seit 01.11.2023 in einer Vollzeitbeschäftigung, wobei er zwischen EUR 1.500,- und 1.900,- monatlich verdient. Dieses Unternehmen beschäftigt den BF seit 2019 regelmäßig. So hat der BF ebendort bereits von 17.12.2021 bis 12.12.2022, von 30.08.2021 bis 29.11.2021 und von 25.02.2019 bis 29.04.2019 Vollzeit, sowie von 13.02.2023 bis 31.10.2023, von 29.06.2021 bis 29.08.2021 und von 30.12.2018 bis 24.02.2019 geringfügig gearbeitet. Darüber hinaus war der BF von 01.04.2021 bis 09.06.2021 als Arbeiter und von 18.03.2020 bis 10.04.2020, von 10.04.2020 bis 31.03.2021 sowie von 02.03.2020 bis 17.03.2020 geringfügig beschäftigt. Zuvor war der BF lediglich etwa 2 Wochen im Jahr 2012, insgesamt ca. 5 Monate in den Jahren 2008 und 2009, sowie 2 Monate im Jahr 2007 im Bundesgebiet erwerbstätig. Zwischenzeitig bezog der BF immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Darüber hinaus hat der BF keine weitere Berufserfahrung im Bundesgebiet und ist auch keiner sonstigen Berufs-, Aus-, oder Weiterbildung in Österreich, nachgegangen. Derzeit ist er weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Der BF hat österreichische Freunde im Bundesgebiet. Der BF hat am 08.01.2024 einen Termin beim psychosozialen Dienst wahrgenommen, wobei ihm eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert wurde, weil er Angst habe in die Russische Föderation abgeschoben zu werden. Der BF nimmt daher Xanor als Schlaf- und Beruhigungsmittel. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig. Der BF spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau und sehr gut Russisch. Er spricht mit seiner Ex-Lebensgefährtin und seinen Söhnen Tschetschenisch. Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig und seither insgesamt 2 Mal strafgerichtlich verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich: 01) BG XXXX vom 23.05.2018 RK 18.08.201801) BG römisch 40 vom 23.05.2018 RK 18.08.2018 §§ 27

(1)Z 1 1.2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG Datum der (letzten) Tat 10.10.2017 Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu BG XXXX RK 18.08.2018zu BG römisch 40 RK 18.08.2018 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 13.09.2021LG römisch 40 vom 13.09.2021 02) LG XXXX vom 13.09.2021 RK 17.09.202102) LG römisch 40 vom 13.09.2021 RK 17.09.2021 §§ 125, 126
(1)Z 7 StGBParagraphen 125, 126,
(1)Ziffer 7, StGB § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 21.06.2021 Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Der letzten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 21.06.2021 fremde Sachen beschädigt und einen EUR 5.000,- übersteigenden Schaden herbeigeführt hat, indem er mit dem Fuß gegen 35 verschiedene Fahrzeuge trat und solcherart Lackschäden und Dellen verursachte (Schaden insgesamt zumindest EUR 23.259,02,- wobei der Schaden bei zahlreichen Fahrzeugen nicht festzustellen war). Außerdem hat der BF einen Dritten an ebendiesem Tag vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diesem mit beiden Händen einen Stoß gegen die Schultern und einen Faustschlag gegen den rechten Halsbereich versetzte, wodurch dieser stürzte und Abschürfungen am linken Kleinfinger sowie eine Prellung der rechten Halsregion erlitt. Der BF hat sich somit des Vergehens der schweren Sachbeschädigung und des Vergehens der Körperverletzung schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die vielfache Tatbegehung und die Begehung während offener Probezeit, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis. Der ersten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 10.10.2017 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 1,3 Gramm Cannabiskraut zum Eigengebrauch erworben und besessen hat. Der BF hat sich sohin des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen das Geständnis gegenüber der Polizei. Der BF verfügt über 10 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen. 1.
  1. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (noch) asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt ist. Der BF unterliegt in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung seitens der Behörden oder privater Personen. Die Gefährdungslage des BF stand in der Vergangenheit mit den Tschetschenienkriegen in Verbindung. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
  2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation: 1.3.
  3. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 08.11.2023, Version 13: „COVID-19-Situation Letzte Änderung 2023-11-06 11:27 Mit Anfang Juli 2022 wurden die zuvor bereits nach und nach gelockerten landesweiten Corona-Einschränkungen großteils aufgehoben. Regional blieben einzelne Maßnahmen weiter in Kraft (ÖB 30.6.2023). Personen, deren COVID-Testergebnis positiv ist, müssen sich für sieben Tage in Selbstisolation begeben (Gov.uk o.D.b). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort zum Einsatz kommen, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2023). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort zum Einsatz kommen, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2023). Nach Russland Einreisende unterliegen keinen Test- oder Impferfordernissen (Gov.uk o.D.a). Moskau Bei COVID-Lageverschlechterungen hat die Stadt Moskau in der Vergangenheit in diversen Bereichen des öffentlichen Lebens (Restaurantbesuch etc.) einen 3G-Nachweis mittels QR-Code verlangt. Hierbei werden nur in der Russischen Föderation zugelassene Impfungen akzeptiert (BMEIA 28.9.2023). Tschetschenien In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (RN 11.3.2022). […] Politische Lage Letzte Änderung: 29.06.2023 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022).

Artikel 83

der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vergleiche AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022).

Artikel 83

der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht

Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023).

Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten.

Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht

Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023).

Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten.

Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlam

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