Obsah (14)
§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlW250 2202938-2 Spruch, W250 2202938-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 03.02.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 12.10.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018 abgewiesen.
- Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern reiste unrechtmäßig nach Deutschland weiter, wo er am 24.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nachdem er aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt wurde, stellte er am 02.08.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.01.2019 vollinhaltlich zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft.
- Der BF verließ abermals Österreich unrechtmäßig und stellte am 14.03.2019 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. Nachdem er nach Österreich überstellt wurde stellte er am 28.10.2019 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2019 vollinhaltlich zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist, festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht und gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gleichzeitig wurde die Unterkunftnahme in einer bestimmten Betreuungsstelle angeordnet. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2019 abgewiesen.
- Der BF kam wiederum seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern reiste nach Frankreich weiter. Nachdem er am 20.02.2020 nach Österreich überstellt wurde, stellte er hier am selben Tag seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.03.2020 vollinhaltlich zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Unterkunftnahme in einer bestimmten Betreuungsstelle angeordnet. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2021 abgewiesen.
- Der BF wurde von 15.08.2023 bis 09.10.2023 nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung angehalten und nach seiner Entlassung auf Grund eines vom Bundesamt am 16.08.2023 erlassenen Festnahmeauftrages am 09.10.2023 festgenommen und noch am selben Tag einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keinen Reisepass habe. Er sei obdachlos und könne an seiner Meldeadresse nicht wohnen, da er kein Geld habe. Zu der irakischen Botschaft könne er nicht gehen, da er nicht wisse, wo sich diese befinde. Der BF wurde auf den Sonderbonus für eine freiwillige Rückkehr in den Irak hingewiesen, ihm wurde auch mitgeteilt, dass er bei Erlangung eines Heimreisezertifikates in den Irak abgeschoben werde. Nach Beendigung der Einvernahme wurde der BF aus der Anhaltung entlassen.
- Am 30.01.2024 stimmte die irakische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zu.
- Am 13.02.2024 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.
- Am 14.02.2024 wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen. Dabei gab er an, dass er gesund sei. Er sei im Jahr 2015 das erste Mal in das Bundesgebiet eingereist und sei bereits aus Deutschland und Frankreich rücküberstellt worden. In den Irak könne er nicht zurückkehren, da er dort Probleme habe. Er habe keine Unterkunft in Österreich und schlafe auf der Straße. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten, in Österreich habe er keine Angehörigen, seine Eltern und seine Geschwister befänden sich im Irak. Er habe keine finanziellen Mittel und werde von Freunden unterstützt. Auf den Vorhalt, dass der BF schnellstmöglich in den Irak abgeschoben werde, gab der BF an, dass er nicht in den Irak wolle.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2024 wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i
Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 8 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei unrechtmäßig nach Österreich eingereist, habe unbegründete Asylanträge gestellt, habe die Ausreiseverpflichtung missachtet, sei mehrmals untergetaucht und strafrechtlich verurteilt worden, weshalb er eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und offensichtlich nicht gewillt sei, sich vollends rechtschaffen zu verhalten und Entscheidungen von Behörden zu respektieren. Der BF sei auch illegal nach Deutschland und Frankreich weitergereist und nach Österreich überstellt worden. Nunmehr halte sich der BF unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf und sei unbekannten Aufenthalts gewesen. Über familiäre oder relevante soziale oder anderweitige Bindungen verfüge der BF in Österreich nicht. Es bestehe daher die Gefahr, dass der BF bei einer Entlassung versuchen werde, sich der beabsichtigten Abschiebung zu entziehen. Gegen den BF liege eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF habe die ihm bescheidmäßig zugewiesene Flüchtlingsunterkunft verlassen und sei untergetaucht. 9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2024 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 8 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei unrechtmäßig nach Österreich eingereist, habe unbegründete Asylanträge gestellt, habe die Ausreiseverpflichtung missachtet, sei mehrmals untergetaucht und strafrechtlich verurteilt worden, weshalb er eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und offensichtlich nicht gewillt sei, sich vollends rechtschaffen zu verhalten und Entscheidungen von Behörden zu respektieren. Der BF sei auch illegal nach Deutschland und Frankreich weitergereist und nach Österreich überstellt worden. Nunmehr halte sich der BF unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf und sei unbekannten Aufenthalts gewesen. Über familiäre oder relevante soziale oder anderweitige Bindungen verfüge der BF in Österreich nicht. Es bestehe daher die Gefahr, dass der BF bei einer Entlassung versuchen werde, sich der beabsichtigten Abschiebung zu entziehen. Gegen den BF liege eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF habe die ihm bescheidmäßig zugewiesene Flüchtlingsunterkunft verlassen und sei untergetaucht. Da der BF im Bundesgebiet bereits untergetaucht sei, gehe die Behörde davon aus, dass ein gelinderes Mittel nicht ausreichend sei, zumal der BF auch nicht bereit sei, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Dieser Bescheid wurde dem BF am 14.02.2024 zugestellt.
- Am 16.02.2024 organisierte das Bundesamt die Abschiebung des BF auf dem Luftweg für den 17.03.2024 und teilte ihm die geplante Abschiebung am 20.02.2024 mit.
- Am 11.03.2024 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 14.02.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft. Der BF brachte begründend im Wesentlichen vor, dass keine Fluchtgefahr vorliege. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr mit den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG. Dem BF werde vorgeworfen, dass er trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht gewillt sei das Bundesgebiet zu verlassen. Hierzu verweise der BF auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach der fehlende Wille zur freiwilligen Ausreise noch keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung darstelle. Soweit die Behörde dem BF eine Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung vorwerfe, sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestünden. Auf Grund der positiven Identifizierung durch die irakische Delegation sei darüber hinaus offenkundig, dass der BF ausreichend mitgewirkt habe. Der Verwaltungsgerichtshof halte auch fest, dass allein die Verletzung der Mitwirkungspflicht insbesondere bei gleichzeitigem Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes, einer behördlichen Meldung, der Erreichbarkeit für die Behörden und laufenden Einkünften nicht ausreiche, Fluchtgefahr annehmen zu können. Die Behörde könne auch nicht alleine gestützt auf das Kriterium der Straffälligkeit das Vorliegen einer Fluchtgefahr bejahen, da die Schubhaft weder der Aufdeckung noch der Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung diene. § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG sei daher im Fall des BF nicht erfüllt.
- Am 11.03.2024 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 14.02.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft. Der BF brachte begründend im Wesentlichen vor, dass keine Fluchtgefahr vorliege. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr mit den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG. Dem BF werde vorgeworfen, dass er trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht gewillt sei das Bundesgebiet zu verlassen. Hierzu verweise der BF auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach der fehlende Wille zur freiwilligen Ausreise noch keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung darstelle. Soweit die Behörde dem BF eine Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung vorwerfe, sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestünden. Auf Grund der positiven Identifizierung durch die irakische Delegation sei darüber hinaus offenkundig, dass der BF ausreichend mitgewirkt habe. Der Verwaltungsgerichtshof halte auch fest, dass allein die Verletzung der Mitwirkungspflicht insbesondere bei gleichzeitigem Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes, einer behördlichen Meldung, der Erreichbarkeit für die Behörden und laufenden Einkünften nicht ausreiche, Fluchtgefahr annehmen zu können. Die Behörde könne auch nicht alleine gestützt auf das Kriterium der Straffälligkeit das Vorliegen einer Fluchtgefahr bejahen, da die Schubhaft weder der Aufdeckung noch der Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung diene. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sei daher im Fall des BF nicht erfüllt. Soweit das Bundesamt argumentiere, dass der BF in keiner Weise im Bundesgebiet integriert sei, sei auszuführen, dass sich der BF fortgeschrittene Deutschkenntnisse angeeignet und sich ehrenamtlich betätigt habe. Er spiele auch bei einem Verein Fußball und habe zahlreiche Freunde, die ihn finanziell unterstützt hätten und bei denen er wohnen könnte. Diese Umstände sprächen gegen die Annahme einer Entziehungsabsicht im gegenständlichen Einzelfall. Der angefochtene Bescheid leide an einem wesentlichen Begründungsmangel, da eine konkrete Fluchtgefahr des BF nicht objektivierbar sei. Der BF werde kooperativ und greifbar sein. Im angefochtenen Bescheid werde auch die Anwendbarkeit gelinderer Mittel mangelhaft begründet. Im Fall des BF sei sowohl das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung als auch das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme in Frage gekommen. Vor allem, da sich der BF in einem offenen Asylverfahren befinde und daher in der Grundversorgung unterkommen könne, läge die periodische Meldeverpflichtung bei einer Entlassung ins gelindere Mittel nahe. Auch das bisherige Verhalten des BF spreche für die Anwendung gelinderer Mittel, der BF sei bereit, einem gelinderen Mittel nachzukommen. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen
der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
- Das Bundesamt legte am 11.03.2024 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
- Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, er äußerte sich dazu nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der BF ist ein volljähriger irakischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Der BF leidet an keinen Krankheiten. Er ist gesund und haftfähig. 1.2.
- Der BF wird seit 14.02.2024 in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Die irakische Vertretungsbehörde hat am 30.01.2024 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt, seine Abschiebung in den Irak ist für den 17.03.2024 organisiert. 1.2.
- Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1.2.5.
- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 09.06.2022, rechtskräftig seit 14.06.2022, wurde der BF nach §§ 15, 127 Strafgesetzbuch – StGB und § 125 StGB zur einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 16.02.2022 begangen.1.2.5.
- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 09.06.2022, rechtskräftig seit 14.06.2022, wurde der BF nach Paragraphen 15, 127, Strafgesetzbuch – StGB und Paragraph 125, StGB zur einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 16.02.2022 begangen. 1.2.5.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.10.2023, rechtskräftig am 09.10.2023, wurde der BF nach § 27 Abs. 2a Suchtmittelgesetz – SMG zur einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grund liegende Tat hat der BF am 15.08.2023 begangen.1.2.5.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.10.2023, rechtskräftig am 09.10.2023, wurde der BF nach Paragraph 27, Absatz 2 a, Suchtmittelgesetz – SMG zur einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grund liegende Tat hat der BF am 15.08.2023 begangen. 1.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 1.3.
- Der BF stellte am 03.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.10.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2018 abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern reiste nach Deutschland weiter, wo er am 24.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.3.
- Der BF stellte am 02.08.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.01.2019 vollinhaltlich zurückgewiesen wurde. Der BF entzog sich diesem Verfahren, sodass die Zustellung der Entscheidung in diesem Verfahren an den BF nicht möglich war, sondern durch Hinterlegung im Akt erfolgte. Der BF entzog sich dem Zugriff der österreichischen Behörden, reiste neuerlich nach Deutschland weiter und stellte dort am 14.03.2019 wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.3.3.Der BF stellte am 28.10.2019 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2019 vollinhaltlich zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Unter einem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2019 abgewiesen. Der BF entzog sich neuerlich dem Zugriff der österreichischen Behörden und reiste nach Frankreich weiter. Von dort wurde er am 20.02.2020 nach Österreich überstellt. 1.3.
- Der BF stellte am 02.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem Zeitpunkt lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme – die mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.10.2017 erlassene und in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung – vor. Der dem BF auf Grund dieses Antrages zukommende faktische Abschiebeschutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2018 aufgehoben, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2018 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig erfolgt ist. 1.3.
- Der BF stellte am 28.10.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem Zeitpunkt lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme – die mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.10.2017 erlassene und in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung – vor. 1.3.
- Der BF stellte am 20.02.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem Zeitpunkt lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme – die mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2019 erlassene und in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung – vor. 1.3.
- Der BF verfügt seit 20.10.2023 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet und hielt sich zumindest seit 09.10.2023 nicht mehr an dieser Adresse auf. Er hat sich dem Zugriff der Fremdenbehörde entzogen und so seine Abschiebung erschwert. 1.3.
- In Rückkehrberatungen, die am 23.02.2024 sowie am 07.03.2024 durchgeführt wurden, zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig. 1.
- Familiäre und soziale Komponente 1.4.
- In Österreich leben keine Familienangehörige des BF. Über substanzielle soziale Kontakte verfügt er im Bundesgebiet nicht. 1.4.
- Der BF geht in Österreich keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. 1.4.
- Der BF verfügt über keine eigene gesicherte Wohnmöglichkeit, er ist obdachlos.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerden des BF in seinen Asylverfahren betreffend. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den oben genannten Gerichtsakten. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF konnten auf Grund der Zustimmung der irakischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates getroffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da die Anträge des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 09.10.2023 sowie am 14.02.2024, wonach er gesund sei. Auch dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen, diesbezüglich wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. 2.2.
- Dass der BF seit 14.02.2024 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. 2.2.
- Aus dem Verwaltungsakt und dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass die irakische Vertretungsbehörde am 30.01.2024 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt hat. Dass die Abschiebung des BF auf dem Luftweg für 17.03.2024 organisiert ist steht auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Buchungsbestätigung fest. 2.2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregister. 2.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.3.
- Die Feststellungen zu den in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz und den diesbezüglichen Entscheidungen durch das Bundesamt sowie das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerden gegen die genannten Bescheide betreffend. Die Daten, an denen der BF in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat ergeben sich aus den im Zentralen Fremdenregister dokumentierten Eurodac-Treffern. Daraus ist insbesondere ersichtlich, dass der BF im zeitlichen Zusammenhang mit der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2018 im Asylverfahren auf Grund des Asylantrags vom 03.02.2016 am 24.02.2018 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Darüber hinaus ergibt sich daraus, dass der BF im zeitlichen Zusammenhang mit der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2019 im Asylverfahren auf Grund des Asylfolgeantrags vom 28.10.2019 am 20.02.2020 aus Frankreich nach Österreich überstellt wurde und sich daher durch illegale Weiterreise nach Frankreich dem Zugriff der österreichischen Fremdenbehörden entzogen hat. 2.3.
- Aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2019 ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesamtes vom 02.01.2019 im Verfahren auf Grund des am 02.08.2018 gestellten Asylfolgeantrages dem BF nur durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden konnte. Da der BF am 14.03.2019 wiederum in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, konnte auch die Feststellung getroffen werden, dass sich der BF neuerlich dem Zugriff der österreichischen Fremdenbehörden durch illegale Weiterreise nach Deutschland entzogen hat. 2.3.
- Dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auf Grund des Asylfolgeantrags vom 02.08.2018 mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2018 zu Recht erfolgt ist, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit dieser Aufhebung betreffend. 2.3.
- Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Dass sich der BF zumindest ab 09.10.2023 nicht mehr an seiner damaligen Meldeadresse aufhielt, gab er selbst in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.10.2023 an. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF durch Untertauchen seine Abschiebung zumindest erschwert hat. 2.3.
- Dass sich der BF im Rahmen von Rückkehrberatungen nicht rückkehrwillig gezeigt hat, ergibt sich aus den diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Protokollen. 2.
- Familiäre und soziale Komponente 2.4.
- Die Feststellungen zu den mangelnden familiären Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesamt am 09.10.2023 und 14.02.
- Dabei gab der BF insbesondere an, dass sich seine Eltern und seine Geschwister im Irak aufhalten. In beiden Einvernahmen gab der BF keinerlei substanzielle soziale Kontakte in Österreich an. 2.4.
- Im Akt finden sich keine Hinweise auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit des BF in Österreich, dass er über kein Vermögen verfügt, gab er selbst in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.02.2024 an. Auch aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF über keine Barmittel verfügt. 2.4.
- Dass der BF obdachlos ist, gab er selbst in den Einvernahmen vor dem Bundesamt am 09.10.2023 und am 14.02.2024 an. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wird der BF zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich ist, stand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft fest, da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie die Zustimmung der irakischen Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorlagen. 3.1.
- Das Bundesamt geht im gegenständlichen Bescheid auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 8 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus.3.1.
- Das Bundesamt geht im gegenständlichen Bescheid auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 8 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus.
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF entzog sich nach rechtskräftigem Abschluss seiner Asylverfahren auf Grund der Anträge vom 03.02.2016, 02.08.2018 und 28.10.2019 dem Zugriff der österreichischen Fremdenbehörden und reiste nach Deutschland bzw. Frankreich weiter. Zuletzt wohnte er zumindest seit 09.10.2023 nicht mehr an seiner Meldeadresse, sondern hielt sich unangemeldet in Österreich auf. Er erschwerte dadurch insgesamt seine Abschiebung erheblich. Es ist daher – entgegen den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde – der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF entzog sich nach rechtskräftigem Abschluss seiner Asylverfahren auf Grund der Anträge vom 03.02.2016, 02.08.2018 und 28.10.2019 dem Zugriff der österreichischen Fremdenbehörden und reiste nach Deutschland bzw. Frankreich weiter. Zuletzt wohnte er zumindest seit 09.10.2023 nicht mehr an seiner Meldeadresse, sondern hielt sich unangemeldet in Österreich auf. Er erschwerte dadurch insgesamt seine Abschiebung erheblich. Es ist daher – entgegen den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde – der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Bereits in seinem Asylverfahren auf Grund des Asylfolgenantrages vom 02.08.2018 war der BF für das Bundesamt nicht greifbar, sodass ihm die Entscheidung in diesem Verfahren nur durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden konnte. Er entzog sich damit bereits einem Asylverfahren. Davon abgesehen, besteht gegen den BF – wie oben dargestellt – eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein Verhalten, insbesondere sein Untertauchen, erheblich verzögert bzw. behindert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG in mehrfacher Hinsicht erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Bereits in seinem Asylverfahren auf Grund des Asylfolgenantrages vom 02.08.2018 war der BF für das Bundesamt nicht greifbar, sodass ihm die Entscheidung in diesem Verfahren nur durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden konnte. Er entzog sich damit bereits einem Asylverfahren. Davon abgesehen, besteht gegen den BF – wie oben dargestellt – eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein Verhalten, insbesondere sein Untertauchen, erheblich verzögert bzw. behindert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG in mehrfacher Hinsicht erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z. 8 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid an, dass der BF die ihm bescheidmäßig zugewiesene Flüchtlingsunterkunft verlassen habe und untergetaucht sei. Es wird jedoch weder ausgeführt, wann und auf welcher Rechtsgrundlage eine „Zuweisung“ einer Flüchtlingsunterkunft erfolgt sei, noch welche Unterkunft der BF verlassen habe. Auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergeben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Auch die Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.03.2024 enthält diesbezüglich keine Ausführungen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z. 8 FPG wird daher im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid an, dass der BF die ihm bescheidmäßig zugewiesene Flüchtlingsunterkunft verlassen habe und untergetaucht sei. Es wird jedoch weder ausgeführt, wann und auf welcher Rechtsgrundlage eine „Zuweisung“ einer Flüchtlingsunterkunft erfolgt sei, noch welche Unterkunft der BF verlassen habe. Auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergeben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Auch die Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.03.2024 enthält diesbezüglich keine Ausführungen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG wird daher im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt.
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es liegen insgesamt keine Umstände im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG vor, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Insbesondere verfügt der BF über keinerlei familiäre Bindungen oder substanzielle soziale Kontakte in Österreich, er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Der BF hat keinen gesicherten eigenen Wohnsitz, er ist obdachlos.Es liegen insgesamt keine Umstände im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Insbesondere verfügt der BF über keinerlei familiäre Bindungen oder substanzielle soziale Kontakte in Österreich, er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Der BF hat keinen gesicherten eigenen Wohnsitz, er ist obdachlos. 3.1.
- Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF kam seit dem Jahr 2018 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, er stellte mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren, und entzog sich den österreichischen Fremdenbehörden drei Mal durch illegale Ausreise nach Deutschland – wo er zwei Anträge auf internationalen Schutz stellte – sowie nach Frankreich. Der BF hielt sich an seiner letzten Meldeadresse tatsächlich seit zumindest 09.10.2023 nicht mehr auf, sondern ist obdachlos. Er war für das Bundesamt nicht greifbar. Es konnte nur durch seinen zufälligen Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Abschiebung organisiert werden. In Österreich leben keine Familienangehörige des BF und er verfügt hier über keine engen sozialen Anknüpfungspunkte. Auch einer legalen beruflichen Tätigkeit ging er in Österreich bisher nicht nach und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Zuletzt zeigte sich der BF in Rückkehrberatungen als nicht ausreisewillig. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF kam seit dem Jahr 2018 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er entzog sich den österreichischen Behörden mehrfach durch unrechtmäßige Weiterreise nach Deutschland bzw. Frankreich, wobei er auch in Deutschland zwei Anträge auf internationalen Schutz stellte. In Österreich tauchte er zuletzt unter, hielt sich ohne Meldeadresse auf und war für das Bundesamt nicht greifbar. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist
§ 76Abs.
2a FPG auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF weist zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf, wobei insbesondere auffällt, dass der BF durch eine vorangegangene Verurteilung nicht von der Begehung einer weiteren Straftat abgehalten werden konnte. Dieser Umstand führt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass auch auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF das öffentliche Interesse an der baldigen Außerlandesbringung den Schutz seiner persönlichen Freiheit überwiegt. Auf Grund der familiären und sozialen Situation des BF ist daher seine Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF und er verfügt auch über keine substanziellen sozialen Bindungen. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken nachgekommen, da bereits wenige Tage nach Anordnung der Schubhaft die begleitete Abschiebung des BF auf dem Luftweg für den 17.03.2024 organisiert wurde. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
- Ein gelinderes Mittel kann den Sicherungszweck – nämlich die Sicherung der Abschiebung – nicht erfüllen, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen ist, dass er diesem nachkommen werde. Der BF kommt seit dem Jahr 2018 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er reiste bereits nach dem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahren unrechtmäßig nach Deutschland aus, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Insgesamt stellte der BF in Österreich vier Anträge auf internationalen Schutz, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren. Er reiste nach negativem Abschluss seiner Verfahren zwei Mal nach Deutschland aus und stellte auch dort Anträge auf internationalen Schutz, und entzog sich überdies den österreichischen Fremdenbehörden durch unrechtmäßige Ausreise nach Frankreich. In Österreich tauchte er zuletzt unter und hielt sich ohne Meldeadresse im Bundesgebiet auf. Der BF zeigt insbesondere seit dem Jahr 2018 ein unkooperatives Verhalten, das alleine darauf gerichtet ist, seinen – mittlerweile jahrelangen – unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Der BF zeigt durch dieses Verhalten, dass er nicht bereit ist, die fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Es liegt daher insgesamt beim BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat das Bundesamt die Voraussetzungen der Anordnung der Schubhaft im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar geprüft, das bisherige Verhalten des BF festgestellt und daraus insbesondere abgeleitet, dass Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen und die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht vorliegen. Es liegt daher im angefochtenen Bescheid kein wesentlicher Begründungsmangel vor. Dass sich der BF – wie in der Beschwerde ausgeführt – in einem offenen Asylverfahren befinde und damit Anspruch auf Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung habe, hat das Verfahren nicht ergeben. 3.1.
- Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 14.02.2024 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.3.1.8. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 14.02.2024 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch 3.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. 3.2.
- Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt und auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen ist.3.2.
- Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3,, und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt und auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen ist. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist überdies zu berücksichtigen, dass gegen den BF im Zeitpunkt der Stellung seiner Anträge auf internationalen Schutz vom 02.08.2018, 28.10.2019 und 20.02.2020 jeweils eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Es ist daher auch im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG von Fluchtgefahr auszugehen. Da hinsichtlich des Asylfolgeantrages vom 02.08.2018 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde, ist diesbezüglich auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 4 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist überdies zu berücksichtigen, dass gegen den BF im Zeitpunkt der Stellung seiner Anträge auf internationalen Schutz vom 02.08.2018, 28.10.2019 und 20.02.2020 jeweils eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Es ist daher auch im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG von Fluchtgefahr auszugehen. Da hinsichtlich des Asylfolgeantrages vom 02.08.2018 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde, ist diesbezüglich auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG erfüllt. 3.2.
- Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Auf Grund des bereits fortgeschrittenen Verfahrens ist unter Berücksichtigung der mehrfachen unrechtmäßigen Ausreise des BF nach Deutschland bzw. Frankreich und des Untertauchens des BF keinesfalls zu erwarten, dass er einem gelinderen Mittel tatsächlich nachkommen würde. Da sich der BF im Rahmen von Rückkehrberatungen am 23.02.2024 und 07.03.2024 als nicht rückkehrwillig gezeigt hat und seine Abschiebung in wenigen Tagen bevorsteht, ist nicht zu erwarten, dass der BF, dessen Verhalten seit dem Jahr 2018 alleine darauf abzielte, seine Abschiebung in den Irak zu verhindern, einem gelinderen Mittel nachkommen wird.3.2.
- Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Auf Grund des bereits fortgeschrittenen Verfahrens ist unter Berücksichtigung der mehrfachen unrechtmäßigen Ausreise des BF nach Deutschland bzw. Frankreich und des Untertauchens des BF keinesfalls zu erwarten, dass er einem gelinderen Mittel tatsächlich nachkommen würde. Da sich der BF im Rahmen von Rückkehrberatungen am 23.02.2024 und 07.03.2024 als nicht rückkehrwillig gezeigt hat und seine Abschiebung in wenigen Tagen bevorsteht, ist nicht zu erwarten, dass der BF, dessen Verhalten seit dem Jahr 2018 alleine darauf abzielte, seine Abschiebung in den Irak zu verhindern, einem gelinderen Mittel nachkommen wird. 3.2.
- Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal das Bundesamt bereits wenige Tage nach Anordnung der Schubhaft die begleitete Abschiebung des BF auf dem Luftweg in den Irak organisiert hat und der Abschiebetermin am 17.03.2024 in wenigen Tagen bevorsteht. 3.2.
- Es war daher
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.5. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.4.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anordnung sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auch auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anordnung sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auch auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. 3.4.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb ihr Kostenersatz im beantragten Umfang zuzusprechen war. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B) – Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W250.2202938.2.00