RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlW255 2287000-1 Spruch, W255 2287000-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand zuletzt von 25.06.2017 bis 28.02.2018 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 01.03.2018 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. 1.
- Am 14.08.2023 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 14.02.2024, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei einer Suche nach einer Stelle als Botendienstfahrer bzw. Lagerarbeiter und weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt und der BF sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbungen gibt.1.
- Am 14.08.2023 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 14.02.2024, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei einer Suche nach einer Stelle als Botendienstfahrer bzw. Lagerarbeiter und weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt und der BF sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbungen gibt. 1.
- Am 09.10.2023 wurde dem BF vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Logistikmitarbeiter bei der Dienstgeberin XXXX (in der Folge: XXXX ) übermittelt. In der Stellenanzeige wurden potentielle Bewerber aufgefordert, eine Bewerbung über das Onlineportal der Dienstgeberin zu übermitteln.1.
- Am 09.10.2023 wurde dem BF vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Logistikmitarbeiter bei der Dienstgeberin römisch 40 (in der Folge: römisch 40 ) übermittelt. In der Stellenanzeige wurden potentielle Bewerber aufgefordert, eine Bewerbung über das Onlineportal der Dienstgeberin zu übermitteln. 1.
- Am 13.10.2023 leitete der BF dem AMS eine E-Mail mit dem Betreff „bewerbung“ weiter, die er der unter Punkt 1.
- genannten Dienstgeberin sowie drei weiteren Unternehmen gleichzeitig in einer E-Mail geschickt habe. 1.
- Am 25.10.2023 meldete die potentielle Dienstgeberin dem AMS, dass der BF sich nicht beworben habe. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 25.10.2023 wurde der BF über die vorläufige Einstellung seines Leistungsbezuges und darüber informiert, dass er sich laut der potentiellen Dienstgeberin XXXX nicht auf den ausgegebenen Vermittlungsvorschlag beworben habe. Der BF wurde aufgefordert, beim vorgeschriebenen Termin am 10.11.2023 die erfolgte Bewerbung zu belegen. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 25.10.2023 wurde der BF über die vorläufige Einstellung seines Leistungsbezuges und darüber informiert, dass er sich laut der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 nicht auf den ausgegebenen Vermittlungsvorschlag beworben habe. Der BF wurde aufgefordert, beim vorgeschriebenen Termin am 10.11.2023 die erfolgte Bewerbung zu belegen. 1.
- Am 10.11.2023 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit dem BF hinsichtlich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Dabei gab der BF an, dass die Angaben nicht richtig seien. Er habe der Dienstgeberin am 13.10.2023 ein Bewerbungsmail zugesendet und könne dafür bis 14.11.2023 einen Beleg vorlegen. 1.
- Am 10.11.2023 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit dem BF hinsichtlich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Dabei gab der BF an, dass die Angaben nicht richtig seien. Er habe der Dienstgeberin am 13.10.2023 ein Bewerbungsmail zugesendet und könne dafür bis 14.11.2023 einen Beleg vorlegen. , 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 21.11.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 25.10.2023 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 25.10.2023 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF sich auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Fa. XXXX nicht online beworben habe, sondern lediglich ein formloses Mail übermittelt habe. Aufgrund dieser Tatsache habe er das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 21.11.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 25.10.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 25.10.2023 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF sich auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 nicht online beworben habe, sondern lediglich ein formloses Mail übermittelt habe. Aufgrund dieser Tatsache habe er das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Am 01.12.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte vor, dass sein Leistungsbezug lediglich deswegen gestrichen worden sei, weil er sich auf ein Stellenangebot per E-Mail anstatt über das Onlineportal beworben habe. Das Onlineportal habe an diesem Tag eine Störung gehabt, weswegen er sich per E-Mail beworben habe. Er habe keinen Sanktionsgrund gesetzt. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 26.01.2024, GZ: WF 2023-0566-9-045767, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 21.11.2023, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die Annahme einer Beschäftigung auch durch ein Verhalten, welches den Erfolg der Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, zunichtemacht, vereitelt werden kann, wenn dieses Verhalten nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen. Der BF habe die Bewerbung nicht über die im Vermittlungsvorschlag gewünschte Art und Weise über das Onlineportal übermittelt, sondern per E-Mail versendet. Beweismittel für die vom BF vorgebrachte Störung des Onlineportals befänden sich nicht im Akt. Zudem sei die Bewerbung von dem Unternehmen nicht als solche gewertet worden. Der BF habe zudem eine Sammelbewerbung an mehrere potentielle Dienstgeberinnen versandt. Nach dem Besuch mehrerer Kurse, in denen dem BF unter anderem nähergebracht worden sei, wie ordnungsgemäße Bewerbungen auszusehen hätten, sei davon auszugehen, dass beim BF die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden seien. Dennoch habe er eine Bewerbung übermittelt, die die Mindeststandards einer ordnungsgemäßen Bewerbung nicht erfülle und auf die üblichen Höflichkeitsanforderungen in der schriftlichen Kommunikation verzichtet. Daraus ergebe sich, dass der BF das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen habe. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 26.01.2024, GZ: WF 2023-0566-9-045767, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 21.11.2023, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die Annahme einer Beschäftigung auch durch ein Verhalten, welches den Erfolg der Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, zunichtemacht, vereitelt werden kann, wenn dieses Verhalten nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen. Der BF habe die Bewerbung nicht über die im Vermittlungsvorschlag gewünschte Art und Weise über das Onlineportal übermittelt, sondern per E-Mail versendet. Beweismittel für die vom BF vorgebrachte Störung des Onlineportals befänden sich nicht im Akt. Zudem sei die Bewerbung von dem Unternehmen nicht als solche gewertet worden. Der BF habe zudem eine Sammelbewerbung an mehrere potentielle Dienstgeberinnen versandt. Nach dem Besuch mehrerer Kurse, in denen dem BF unter anderem nähergebracht worden sei, wie ordnungsgemäße Bewerbungen auszusehen hätten, sei davon auszugehen, dass beim BF die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden seien. Dennoch habe er eine Bewerbung übermittelt, die die Mindeststandards einer ordnungsgemäßen Bewerbung nicht erfülle und auf die üblichen Höflichkeitsanforderungen in der schriftlichen Kommunikation verzichtet. Daraus ergebe sich, dass der BF das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen habe. 1.
- Am 12.02.2024 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 21.02.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren. Er ist seit 28.02.2018 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren. Er ist seit 28.02.2018 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
- Der BF bezog im Jahr 2009 erstmals Arbeitslosengeld. Der BF stand – mit mehreren Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld und Kinderbetreuungsgeld – zuletzt ab 25.06.2017 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 01.03.2018 wiederum mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
- Am 14.08.2023 wurde zwischen dem BF und dem AMS eine verbindliche Betreuungsvereinbarung vereinbart. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Botendienstfahrer bzw. Lagerarbeiter oder in jedem zumutbaren Bereich laut den Notstandshilfebestimmungen unterstützt. Es wurde vereinbart, dass der BF sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung erstattet. 2.1.
- Dem BF wurde vom AMS am 09.10.2023 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Logistikmitarbeiter bei der Dienstgeberin XXXX übermittelt. Der Vermittlungsvorschlag enthält den Satz „Interessiert? Dann freuen wir uns über Ihre Online-Bewerbung!“ sowie einen Link zum Karriereportal des Unternehmens. Der BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten.2.1.
- Dem BF wurde vom AMS am 09.10.2023 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Logistikmitarbeiter bei der Dienstgeberin römisch 40 übermittelt. Der Vermittlungsvorschlag enthält den Satz „Interessiert? Dann freuen wir uns über Ihre Online-Bewerbung!“ sowie einen Link zum Karriereportal des Unternehmens. Der BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten. 2.1.
- Der BF bewarb sich am 13.10.2023 auf die vermittelte Beschäftigung nicht wie im Vermittlungsvorschlag gewünscht über das unternehmensinterne Onlineportal, sondern sendete eine E-Mail mit dem Betreff „bewerbung“ an die potentielle Dienstgeberin sowie – für alle Empfänger sichtbar – an drei weitere Unternehmen. Das E-Mail enthält keine Anrede des Empfängers oder Signatur/Absenderdaten und auch keinen weiteren Text, sondern lediglich ein Dokument mit dem Titel „ XXXX 111555 AMS
(1)
(1).pdf“. Bei diesem Anhang handelt es sich um den Lebenslauf des BF. Ein Anschreiben oder andere Unterlagen waren der E-Mail nicht beigefügt.2.1.5. Der BF bewarb sich am 13.10.2023 auf die vermittelte Beschäftigung nicht wie im Vermittlungsvorschlag gewünscht über das unternehmensinterne Onlineportal, sondern sendete eine E-Mail mit dem Betreff „bewerbung“ an die potentielle Dienstgeberin sowie – für alle Empfänger sichtbar – an drei weitere Unternehmen. Das E-Mail enthält keine Anrede des Empfängers oder Signatur/Absenderdaten und auch keinen weiteren Text, sondern lediglich ein Dokument mit dem Titel „ römisch 40 111555 AMS
(1)
(1).pdf“. Bei diesem Anhang handelt es sich um den Lebenslauf des BF. Ein Anschreiben oder andere Unterlagen waren der E-Mail nicht beigefügt. 2.1.
- Ein Dienstverhältnis zwischen der potentiellen Dienstgeberin und dem BF kam nicht zustande. 2.1.
- Am 10.11.2023 wurde der BF vom AMS zu den Gründen der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung befragt und gab an, dass die Angaben der Dienstgeberin nicht richtig seien, da er am 13.10.2023 ein Bewerbungsemail versendet habe und dafür auch einen Beleg vorlegen könne. 2.1.
- Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt. 2.1.
- Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 21.11.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 25.10.2023 (bis 05.12.2023) gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 21.11.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 25.10.2023 (bis 05.12.2023) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
- Der BF brachte am 01.12.2023 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt. 2.1.
- genannten Bescheid ein. 2.1.
- Der unter Punkt 2.1.
- genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.01.2024, GZ: WF 2023-0566-9-045767, bestätigt und diese dem BF am 31.01.2024 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
- Gegen die unter Punkt 2.1.
- genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 12.02.2024 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld und Kinderbetreuungsgeld (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages bei der Dienstgeberin XXXX (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem vorliegenden Vermittlungsvorschlag. Dass der BF diesen Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages bei der Dienstgeberin römisch 40 (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem vorliegenden Vermittlungsvorschlag. Dass der BF diesen Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen zur erfolgten Bewerbung des BF vom 13.10.2023 (Punkt 2.1.5.) basieren auf dem Verwaltungsakt, insbesondere der darin einliegenden E-Mail des BF vom 13.10.2023 sowie dem dieser E-Mail beigefügten Lebenslauf des BF, der ebenfalls im Verwaltungsakt einliegt. Dass von der potentiellen Dienstgeberin eine Bewerbung über das Onlineportal erwünscht war, ergibt sich aus dem dem BF übermittelten Vermittlungsvorschlag, in der interessierte Bewerber auf das Portal verwiesen werden. Dass der BF anstatt einer Bewerbung über dieses Portal eine E-Mail schickte, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig; vielmehr brachte der BF selbst vor, die E-Mail geschickt zu haben, da das Onlineportal eine Störung gehabt habe, wofür der BF allerdings bis dato keine Nachweise vorlegte. Insofern ist dieses Vorbringen unglaubhaft und wäre es dem BF, sofern tatsächlich eine derartige Störung bestanden hätte, möglich gewesen, die Bewerbung beispielsweise am Folgetrag erneut zu übermitteln. Hinsichtlich der E-Mail ist auszuführen, dass der BF diese neben der potentiellen Dienstgeberin auch an drei weitere Unternehmen schickte und sämtliche E-Mailadressen für die jeweils anderen Empfänger sichtbar in der Empfängerzeile aufscheinen, sodass den jeweiligen Empfängern klar sein musste, dass der BF die Bewerbung auch an weitere Unternehmen schickte. Der BF nahm in dieser E-Mail auch keinen Bezug auf das konkrete Stellenangebot, sondern betitelte das E-Mail lediglich mit „bewerbung“, sodass nicht ersichtlich ist, auf welche Stelle der BF sich bewirbt. Dass die E-Mail weder eine Anrede, noch einen sonstigen Text oder eine Unterschrift, Signatur oder Daten des BF enthält, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden Ausdruck der E-Mail, daraus ergibt sich auch der Titel der beigefügten Datei. 2.2.
- Die Feststellung, dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kam (Punkt 2.16.), stützt sich auf die von der potentiellen Dienstgeberin an das AMS gesendete Rückmeldung, dass der BF sich nicht beworben habe und ist unstrittig. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der BF keine Bewerbung in der von der Dienstgeberin geforderten Art und Weise, nämlich eine Bewerbung über das interne Karriereportal, übermittelte, sondern eine – wie soeben ausgeführt – formlose E-Mail an mehrere Unternehmen schickte, die nicht den üblichen Höflichkeits- und Umgangsformen einer Bewerbung entspricht. Es ergibt sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Übermittlung eines Lebenslaufes mit einem willkürlichen Dateinamen in Form einer E-Mail ohne jeglichen Text und sogar ohne Anrede oder Signatur keine Bewerbung darstellt, die eine potentielle Dienstgeberin zu einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch veranlassen; vielmehr noch, da einerseits eine Bewerbung über das Onlineportal gewünscht war, und andererseits, da bereits aus der E-Mail ersichtlich ist, dass der BF sich gleich bei mehreren Unternehmen bewarb und davon absah, eine Bewerbung mit Mindeststandards abzusenden. 2.2.
- Die Feststellung, dass der BF zu den Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und gegen die vermittelte Stelle keine Einwendungen hat (Punkt 2.1.7.), ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift vom 10.11.
- 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
- und Punkt 2.1.11.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.10.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
- Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.11.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
- Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.12.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.
- Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.
- Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 2.3.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen.Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen., Der BF hat sich zwar auf die vermittelte Stelle bei der potentiellen Dienstgeberin beworben, aber nicht auf die im Vermittlungsvorschlag geforderte Weise. Der Vermittlungsvorschlag verlangte eine Bewerbung über das unternehmensinterne Karriereportal. Der BF übermittelte hingegen eine formlose E-Mail ohne Anrede, Signatur oder weiteren Text, der sein Lebenslauf angehängt war, unter dem Betreff „bewerbung“ und schickte dieses – sichtbar für alle Empfangenden – nicht nur an die Dienstgeberin, die im Vermittlungsvorschlag genannte war, sondern an drei weitere Unternehmen. Auf diese Weise bringt der BF unmissverständlich seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung tatsächlich anzutreten, zum Ausdruck. Seitens der potentiellen Dienstgeberin wurde diese E-Mail nicht als Bewerbung gewertet und kam deswegen kein Dienstverhältnis mit dem BF zustande. Der BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.
- Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242). Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Am 10.11.2023 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.
- Nach der Rechtsprechung des VwGH vom 27.08.2019, Ra 2019/08/0065, ist eine Vereitelung auch darin zu erkennen, wenn ein Arbeitsloser die im Stellenangebot vom potentiellen Dienstgeber geforderte Form der Bewerbung nicht eingehalten hat. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte sie er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte sie er eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2287000.1.00