RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlW265 2268574-1 Spruch, W265 2268574 -1/39E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a K
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.01.2023, wurde ein Behindertenpass aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 60 vH ausgestellt.
- Dagegen brachte die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, am 24.02.2023 fristgerecht eine Beschwerde ein.
- Der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.03.2023 zur Vorlage übermittelt.
- Im Beschwerdeschreiben des bevollmächtigten Vertreters Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV) vom 23.02.2023 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin (in Folge als BF bezeichnet) an einer rezidivierenden depressiven Störung mit Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung, bipolare Störung, Nikotin-, Benzodiazepin- und Alkoholabhängigkeit leide. Von Jänner bis September 2022 sei sie in psychischer Betreuung beim Sozialdienst Mostviertel gewesen. Auch bestehe eine chronische Sprunggelenksinstabilität. Die der Beschwerde beigelegten Befunde wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt. In der Stellungnahme vom 02.01.2023 führte der ärztliche Sachverständige Dr. Ellinger, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, im Wesentlichen Folgendes aus: „Der insulinpflichtige Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage wurde im Leiden 1 berücksichtigt. Bezüglich eventueller Komplikationen liegen weder internistische Befunde bezüglich des Diabetes noch Laborwerte vor. Im medizinischen Status finden sich keine objektivierbaren Problematiken. Leiden 2 wurde ausreichend eingeschätzt, es werden keinerlei Befunde vorgelegt, kein fachärztliches, psychotherapeutisches, stationär-psychiatrisches noch rehabilitatives Setting. Auch Leiden 3 wurde ausreichend eingeschätzt. Da keine neuen Befunde vorgelegt werden, die eventuell eine Änderung der vorliegenden Einschätzung ergeben würden, kommt es zusammenfassend zu keiner Änderung.“ Die BF wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 05.06.2023, 18.07.2023, 17.10.2023 und 13.02.2024 zu einer ärztlichen Untersuchung geladen, welche von der BF jedoch nicht wahrgenommen wurden.
- Die Vergabe eines weiteren Untersuchungstermins erschient dem Bundesverwaltungsgericht - auch im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer - nicht zielführend; dies wurde der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 05.03.2024 mitgeteilt. Das Schreiben wurde der belangten Behörde und Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelt.
- Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab mit Schriftsatz vom 12.03.2023 die Zurückziehung der Beschwerde bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat namens ihres Vertreters Kriegsopfer- und Behindertenverband mit Schreiben vom 12.03.2024 ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.01.2023, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: Der Schriftsatz vom 12.03.2024 ist eindeutig formuliert und lässt kein Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der mit Schreiben vom 12.03.2024 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.Mit der mit Schreiben vom 12.03.2024 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2268574.1.00