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{'item': 'W265 2285833-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlW265 2285833-1 Spruch, W265 2285833-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2023 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge: belangten Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.
  2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.12.2023 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 20.12.2023) stellte der Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „HLA B27-assoziierte Spondylarthritis, Aufbrauchzeichen im Achsenskelett“, Position 02.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (in der Folge: EVO), Grad der Behinderung (in der Folge: GdB) 30 v.H., „Bluthochdruck“, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 v.H. und „Koronare Herzkrankheit, leichte harte Plaquebelastung der LAD (Herz-CT)“, Position 05.05.01 der Anlage der EVO, GdB 10 v.H. und einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest. Das führende Leiden 1 werde durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz seien.
  3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 21.12.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  4. Der Beschwerdeführer gab am 05.01.2024 eine Stellungnahme ab. Darin führte dieser aus, dass die ersten Anzeichen seiner Krankheit Morbus Bechterew schon 12/2011 vermutet worden seien. Da keine wirklichen Anzeichen von dauerhaften Schmerzen spürbar gewesen seien, sei der Verlauf auch weiterhin nicht verfolgt worden. Seit 2020 habe er regelmäßig leichte und schwere Schübe. Ein Taubheitsgefühl mache sich im rechten Bein bemerkbar. Seit dem ersten injizierten Hukyndra-Pen am 29.09.2023 und seiner sportlichen Konsequenz gehe es ihm den Umständen entsprechend besser. Zusätzlich zu Morbus Bechterew wolle er festhalten, dass er alle 2 Wochen zur Behandlung seiner koronaren Herzkrankheit bzw. Plaquebelastung Repatha injiziere, um seine Cholesterinwerte in den stabilen Bereich zu bringen. Sein Bluthochdruck sei schon bei der ersten Vorbesprechung vermerkt worden. Nach Rücksprache mit seinem Rheumatologen und Internisten, er einen Behinderungsgrad in der Höhe von 50 bis 60 % befürworte, ersuche er um Einholung eines Gutachtens von einem Rheumatologen. Der Beschwerdeführer schloss dieser Stellungnahme medizinische Befunde an.
  5. Der Beschwerdeführer gab am 05.01.2024 eine Stellungnahme ab. Darin führte dieser aus, dass die ersten Anzeichen seiner Krankheit Morbus Bechterew schon 12 aus 2011, vermutet worden seien. Da keine wirklichen Anzeichen von dauerhaften Schmerzen spürbar gewesen seien, sei der Verlauf auch weiterhin nicht verfolgt worden. Seit 2020 habe er regelmäßig leichte und schwere Schübe. Ein Taubheitsgefühl mache sich im rechten Bein bemerkbar. Seit dem ersten injizierten Hukyndra-Pen am 29.09.2023 und seiner sportlichen Konsequenz gehe es ihm den Umständen entsprechend besser. Zusätzlich zu Morbus Bechterew wolle er festhalten, dass er alle 2 Wochen zur Behandlung seiner koronaren Herzkrankheit bzw. Plaquebelastung Repatha injiziere, um seine Cholesterinwerte in den stabilen Bereich zu bringen. Sein Bluthochdruck sei schon bei der ersten Vorbesprechung vermerkt worden. Nach Rücksprache mit seinem Rheumatologen und Internisten, er einen Behinderungsgrad in der Höhe von 50 bis 60 % befürworte, ersuche er um Einholung eines Gutachtens von einem Rheumatologen. Der Beschwerdeführer schloss dieser Stellungnahme medizinische Befunde an.
  6. Über Ersuchen der belangten Behörde gab der befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin am 13.01.2024 eine schriftliche Stellungnahme ab, worin Folgendes ausgeführt wurde: „Herr XXXX ist nicht mit dem Ergebnis der Untersuchung vom 19.12.2023 einverstanden. Für mich ist es nur schwer nachvollziehbar, warum Herr XXXX einen festgestellten aktuellen Behinderungsgrad von 30% als "Bestrafung" sieht. Viel eher sollte dieses Ergebnis erfreulich sein und zum Aufrechterhalten seiner Sport- und Fitnessbemühungen motivieren. Es werden prinzipiell im Gutachten Funktionseinschränkungen eingeschätzt und eben diese sind aktuell nur mäßiggradig vorhanden. Das ist im Übrigen auch der Grund, warum eine Hypercholesterinämie keinen Behinderungsgrad erreicht. Sie ist zwar ein Risikofaktor für eine koronare Herzerkrankung, führt aber per se nicht zu einer Funktionseinschränkung. Die nachgereichten Befunde betreffend ein Knochenmarködem im linken Schambeinast aus 2020, wo eine Irritation des linken Schambeinastes (siehe Befunde: Dr. XXXX v. 2.10.2020, Univ. Prof. Dr. XXXX v. 9.10.2020 und Orthopädie XXXX v. 12.10.2020) beschrieben wird, sind für die aktuelle Situation nicht mehr relevant, da ausgeheilt.“„Herr römisch 40 ist nicht mit dem Ergebnis der Untersuchung vom 19.12.2023 einverstanden. Für mich ist es nur schwer nachvollziehbar, warum Herr römisch 40 einen festgestellten aktuellen Behinderungsgrad von 30% als "Bestrafung" sieht. Viel eher sollte dieses Ergebnis erfreulich sein und zum Aufrechterhalten seiner Sport- und Fitnessbemühungen motivieren. Es werden prinzipiell im Gutachten Funktionseinschränkungen eingeschätzt und eben diese sind aktuell nur mäßiggradig vorhanden. Das ist im Übrigen auch der Grund, warum eine Hypercholesterinämie keinen Behinderungsgrad erreicht. Sie ist zwar ein Risikofaktor für eine koronare Herzerkrankung, führt aber per se nicht zu einer Funktionseinschränkung. Die nachgereichten Befunde betreffend ein Knochenmarködem im linken Schambeinast aus 2020, wo eine Irritation des linken Schambeinastes (siehe Befunde: Dr. römisch 40 v. 2.10.2020, Univ. Prof. Dr. römisch 40 v. 9.10.2020 und Orthopädie römisch 40 v. 12.10.2020) beschrieben wird, sind für die aktuelle Situation nicht mehr relevant, da ausgeheilt.“
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die Stellungnahme in Kopie bei.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er den festgestellten Behinderungsgrad nicht als „Bestrafung“, sondern als Fehleinschätzung sehe. Er habe Bedenken, dass sein Behinderungsgrad für die Rheumakrankheit Morbus Bechterew von einem Allgemeinmediziner bewertet werde. Weiters wolle er festhalten, dass sein derzeitiger Gesundheitszustand nur eine Momentaufnahme sei. Leider werde es aus bürokratischen und zeitlichen Gründen nie möglich sein, dass er bei einem akuten Schub bei einem Gutachter vorspreche. Höchstwahrscheinlich würde dann der Schub mehr oder weniger vorbei sein. Fakt sei, dass er diese Krankheit Morbus Bechterew habe und dass diese Krankheit laut Behindertenverband und Gesprächen mit Betroffenen mit mind. 50 v.H. eingestuft werden müsste.
  10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem mit Schreiben vom 02.02.2024 vor, wo dieser am 05.02.2024 einlangte.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 05.02.2024 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, aus welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit 01.12.2022 Arbeitslosengeld bezieht, und einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.12.2022 Arbeitslosengeld. Er brachte am 21.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein. Anamnese: Morbus Bechterew - Sakroileiitis 06/2022 - Adalimumab-Therapie seit ca. 3 Wochen anamnestisch 08/23 Schub mit starken Schmerzen mittelgradige degenerative Vertebrostenose L3/4 bei Spondylarthrosen Zustand nach Schambeinastfraktur 2008Morbus Bechterew - Sakroileiitis 06 aus 2022, - Adalimumab-Therapie seit ca. 3 Wochen anamnestisch 08/23 Schub mit starken Schmerzen mittelgradige degenerative Vertebrostenose L3/4 bei Spondylarthrosen Zustand nach Schambeinastfraktur 2008 Derzeitige Beschwerden: aktuell geht es ihm relativ gut Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Hukyndra, Repatha, Ezerosu, Blopress, Ibumetin Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, selbstständig - führt einen kleinen Sportshop auf einer Tennisanlage (Schläger- und Bespannungsservice) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Herz-Reha XXXX , 6.
  13. - 3.2.2023:Herz-Reha römisch 40 , 6.
  14. - 3.2.2023: Hypertonie, Hyperlipidämie Carotisplaques punktförmige, harte LAD-Plaques (Herz CT 07/22) normale LVF DZ XXXX 17.8.2023:DZ römisch 40 17.8.2023: MRT LWS: distal betonte Spondylarthrosen - dadurch kommt es im Segment L3/4 zu einer mittelgradigen degen. VS. Beckenübersichtsröntgen im Stehen: Beckenschiefstand (-8 mm rechts), inzipiente Coxarthrose beidseits, rechts etwas auffälliger Untersuchungsbefund: Allgemein- und Ernährungszustand: gut Größe: 184,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Rechtshänder Herz und Lungen auskultatorisch frei HWS: frei beweglich übrige WS: mäßige Skoliose, Seitneigen und Rotation frei, Lasegue bds. negativ OE bds. frei beweglich UE: bds. frei beweglich Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme Abdomen weich, kein DS, keine Resistenzen. Gesamtmobilität - Gangbild: jeder LW selbstständig und mühelos durchführbar, freier Stand sicher Gangbild nicht beeinträchtigt, Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. sicher. das An- und Ausziehen erfolgt stehend (inkl. lange Hose) Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend, Sprache nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, welche länger als sechs Monate andauern: 1) HLA-B27 assoziierte Spondylarthritis, Aufbrauchzeichen im Achsenskelett 2) Bluthochdruck 3) Koronare Herzkrankheit, leichte harte Plaquebelastung der LAD (Herz-CT) Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Bei dem Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
  15. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 01.12.2022 Arbeitslosengeld bezieht ergibt sich aus einer am 05.02.2024 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.12.2023 sowie der ergänzenden Stellungnahme 13.01.
  16. Darin wird unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer aus, dass er nicht nachvollziehen könne, weswegen sein führendes Leiden nicht einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. erreiche. Dem ist entgegen zu halten, dass der medizinische Sachverständige die Leiden des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der von diesem vorgelegten medizinischen Befunden und des Ergebnisses der persönlichen Untersuchung am 19.12.2023 nach den Vorgaben der Anlage der Einschätzungsverordnung einschätzte. Dabei kommt es insbesondere darauf an, welche Funktionseinschränkungen mit den Leiden verbunden sind. Es steht auch für den erkennenden Senat fest, dass beim Beschwerdeführer Funktionseinschränkungen bestehen, diese erreichen jedoch kein Ausmaß, welche Einschränkungen eines fortgeschrittenen Grades belegen würden. So stellt der medizinische Sachverständige beim führenden Leiden 1, der HLA B27-assoziierte Spondylarthritis ausdrücklich fest, dass aktuell nur mäßiggradige Funktionseinschränkungen vorliegen. Dies bestätigte der Sachverständige auch in seiner Stellungnahme vom 13.01.2024 aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs. In diesem Zusammenhang führte der Sachverständige auch aus, dass die Hypercholesterinämie zwar einen Risikofaktor für eine koronare Herzerkrankung darstellt, aber per se nicht zu einer Funktionseinschränkung führt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme vorgelegten ärztlichen Befunde betreffend ein Knochenmarködem im linken Schambeinast aus dem Jahr 2020 führen im Ergebnis zu keiner Änderung des Gutachtens vom 20.12.2023, da der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 13.01.2024 zutreffend ausführte, dass diese Beschwerden für die aktuelle Situation nicht mehr relevant seien, da ausgeheilt. Einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin muss zugebilligt werden, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität und dessen Funktionseinschränkungen richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde waren nicht geeignet, die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zu entkräften. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 19.12.2023 (vidiert am 20.12.2023) und der ergänzenden Stellungnahme vom 13.01.
  17. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.
  19. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF lauten: „Begünstigte Behinderte § 2

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.,
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: „Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Das Leiden 1 des Beschwerdeführers ist die HLA B27-assoziierte Spondylarthritis, Aufbrauchzeichen im Achsenskelett, welche der medizinische Sachverständige richtig als Funktionseinschränkungen mittleren Grades im unteren Rahmensatz der Position 02.02.02 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. einstufte, da nur mäßiggradige Funktionseinschränkungen vorliegen. Beim Leiden 2 des Beschwerdeführers handelt es sich um Bluthochdruck, welchen der medizinische Sachverständige unter Heranziehung eines fixen Rahmensatzes der Position 05.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. einstufte. Das Leiden 3, die koronare Herzkrankheit, leichte harte Plaquebelastung der LAD (Herz-CT), stufte der medizinische Sachverständige richtig als Funktionseinschränkungen im unteren Rahmensatz der Position 05.05.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. ein, da ohne klinische Auswirkung. Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
  1. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.12.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 19.12.2023 zu Grunde gelegt. Der Sachverständige stellt darin fest, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Bei dem Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Bei dem Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  2. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  3. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, auf alle Einwände der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Keine der Verfahrensparteien hat einen Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, auf alle Einwände der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Keine der Verfahrensparteien hat einen Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2285833.1.00

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