RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlW269 2287234-1 Spruch, W269 2287234-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stand zuletzt vom 14.10.2022 bis 31.12.2022 in einem länger als einen Monat andauernden vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Seit dem 08.01.2023 steht sie mit zwischenzeitigen Unterbrechungen durch kurze Dienstverhältnisse im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 22.12.2023 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 27.11.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 28.11.2023 Kenntnis darüber erlangt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Verkäuferin bei der Firma XXXX /Vösendorf ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 22.12.2023 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 27.11.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 28.11.2023 Kenntnis darüber erlangt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Verkäuferin bei der Firma römisch 40 /Vösendorf ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- In der dagegen gerichteten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie keinen Sanktionsgrund gesetzt und durchgehend die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt habe. Sie habe sich dazu entschieden, ein besseres Jobangebot anzunehmen und nicht wie geplant nach Gänserndorf zu übersiedeln. Leider sei die Einstellzusage zwischenzeitig vom potentiellen Dienstgeber widerrufen worden. Sie habe beide Jobs selbst gefunden und habe sie noch bei keinem der potentiellen Dienstgeber einen bindenden Dienstvertrag unterzeichnet. Sie sei zur Existenzsicherung auf die Notstandshilfe angewiesen und ersuche daher dringend um Nachsicht.
- In einer „ergänzenden Stellungnahme“ vom 06.02.2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil es sich nicht um eine vom AMS zugewiesene Stelle gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin verwies auf Auszüge des Praxiskommentars Sdoutz/Zechner zum Arbeitslosenversicherungsgesetz sowie die entsprechenden Judikaturhinweise. Zudem sei der Spruch des angefochtenen Bescheides rechtswidrig, da die angeführten gesetzlichen Regelungen dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht zu entnehmen seien.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2024 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2023 ab und wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Tatbestand gemäß § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 iVm § 38 AlVG erfüllt worden sei. Begründend führte das AMS aus, es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführerin kein Vermittlungsvorschlag für die gegenständliche Stelle zugewiesen worden sei. Doch habe die Beschwerdeführerin das bereits fix vereinbarte Dienstverhältnis am 27.11.2023 ohne nachvollziehbaren Grund nicht angetreten. Der Beschwerdeführerin sei gegenständlich das Nichtzustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses anzulasten und habe sie durch ihr Verhalten den Tatbestand der Nichtannahme einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 erster Satz erster Fall AlVG verwirklicht.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2024 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2023 ab und wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Tatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG erfüllt worden sei. Begründend führte das AMS aus, es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführerin kein Vermittlungsvorschlag für die gegenständliche Stelle zugewiesen worden sei. Doch habe die Beschwerdeführerin das bereits fix vereinbarte Dienstverhältnis am 27.11.2023 ohne nachvollziehbaren Grund nicht angetreten. Der Beschwerdeführerin sei gegenständlich das Nichtzustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses anzulasten und habe sie durch ihr Verhalten den Tatbestand der Nichtannahme einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz erster Fall AlVG verwirklicht.
- Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass die Fahrzeit mit dem Zug von Gänserndorf zur Arbeitsstelle in Vösendorf eine Stunde und 15 Minuten in eine Richtung, sohin in Summe zwei Stunden und 30 Minuten, betragen hätte. Die Stelle sei ihr daher in Bezug auf die künftige Wegzeit nicht zumutbar gewesen und sei dies der Grund, weshalb sie die Beschäftigung nicht angetreten habe. Sie sei arbeitswillig und stehe laufend im Bewerbungsprozess.
- Am 26.02.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin steht zuletzt seit dem 01.09.2023 im Bezug von Notstandshilfe, lediglich unterbrochen durch ein kurzes Dienstverhältnis vom 15.09.2023 bis 19.09.
- Die Beschwerdeführerin bewarb sich aus eigener Initiative bei der Firma XXXX am Standort der Shopping City Süd in Vösendorf für eine Stelle als Verkäuferin. Es wurde in weiterer Folge mit der Dienstgeberin als Beginn des Dienstverhältnisses der 27.11.2023 für 32 Stunden/Woche bei einer Bruttoentlohnung von EUR 1.800,- (plus Zuschläge und Provisionen) vereinbart.Die Beschwerdeführerin bewarb sich aus eigener Initiative bei der Firma römisch 40 am Standort der Shopping City Süd in Vösendorf für eine Stelle als Verkäuferin. Es wurde in weiterer Folge mit der Dienstgeberin als Beginn des Dienstverhältnisses der 27.11.2023 für 32 Stunden/Woche bei einer Bruttoentlohnung von EUR 1.800,- (plus Zuschläge und Provisionen) vereinbart. Am 21.11.2023 erhielt das AMS vom Dachverband der Sozialversicherungsträger eine Überlagerungsmeldung, wonach die Beschwerdeführerin ab 27.11.2023 von der Firma XXXX vollversicherungspflichtig angemeldet wurde.Am 21.11.2023 erhielt das AMS vom Dachverband der Sozialversicherungsträger eine Überlagerungsmeldung, wonach die Beschwerdeführerin ab 27.11.2023 von der Firma römisch 40 vollversicherungspflichtig angemeldet wurde. Am Wochenende vor dem beabsichtigten Beschäftigungsbeginn (sohin am 25.11.2023 oder 26.11.2023) schickte die Beschwerdeführerin eine Nachricht an die Dienstgeberin, wonach sie aufgrund einer Übersiedlung nach Gänserndorf die Stelle nicht antreten werde, da ihr der Anfahrtsweg zu weit sei. Am 28.11.2023 gab eine Mitarbeiterin der Firma XXXX der belangten Behörde bekannt, dass die Beschwerdeführerin die Stelle als Verkäuferin per 27.11.2023 nicht angetreten habe. In weiterer Folge leitete das AMS am 28.11.2023 zur Klärung des Sachverhaltes ein Prüfverfahren gemäß § 10 AlVG ein und setzte die Beschwerdeführerin diesbezüglich in Kenntnis. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS daraufhin eine Einstellzusage des Unternehmens XXXX in Perchtoldsdorf vom 28.11.2023, wonach die Beschwerdeführerin ab 15.01.2024 (je nach Wetterlage) als Sekretärin eingestellt werde. Die Beschwerdeführerin erachtete diese Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund der höheren angebotenen Entlohnung im Vergleich zur Beschäftigung bei der Firma XXXX als für sie attraktiver.Am 28.11.2023 gab eine Mitarbeiterin der Firma römisch 40 der belangten Behörde bekannt, dass die Beschwerdeführerin die Stelle als Verkäuferin per 27.11.2023 nicht angetreten habe. In weiterer Folge leitete das AMS am 28.11.2023 zur Klärung des Sachverhaltes ein Prüfverfahren gemäß Paragraph 10, AlVG ein und setzte die Beschwerdeführerin diesbezüglich in Kenntnis. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS daraufhin eine Einstellzusage des Unternehmens römisch 40 in Perchtoldsdorf vom 28.11.2023, wonach die Beschwerdeführerin ab 15.01.2024 (je nach Wetterlage) als Sekretärin eingestellt werde. Die Beschwerdeführerin erachtete diese Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund der höheren angebotenen Entlohnung im Vergleich zur Beschäftigung bei der Firma römisch 40 als für sie attraktiver. Am 11.12.2023 nahm das AMS mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift auf. Darin erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie den Arbeitsbeginn bei der Firma XXXX storniert habe, da sie für Jänner 2024 einen Umzug nach Gänserndorf geplant habe und ihr der Anfahrtsweg von Gänserndorf zur Arbeitsstelle in Vösendorf zu weit gewesen wäre. Der Umzug komme nun doch nicht zustande, weil sie ab 15.01.2024 bei der Firma XXXX in Perchtoldsdorf zu arbeiten beginnen werde.Am 11.12.2023 nahm das AMS mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift auf. Darin erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie den Arbeitsbeginn bei der Firma römisch 40 storniert habe, da sie für Jänner 2024 einen Umzug nach Gänserndorf geplant habe und ihr der Anfahrtsweg von Gänserndorf zur Arbeitsstelle in Vösendorf zu weit gewesen wäre. Der Umzug komme nun doch nicht zustande, weil sie ab 15.01.2024 bei der Firma römisch 40 in Perchtoldsdorf zu arbeiten beginnen werde. Die Beschwerdeführerin ist seit 02.02.2022 durchgehend in XXXX wohnhaft. Der ursprünglich für Jänner 2024 geplante Umzug nach Gänserndorf wurde von der Beschwerdeführerin nicht vollzogen, weil sie davon ausging, dass sie ab 15.01.2024 für das Unternehmen XXXX in Perchtoldsdorf tätig werden würde.Die Beschwerdeführerin ist seit 02.02.2022 durchgehend in römisch 40 wohnhaft. Der ursprünglich für Jänner 2024 geplante Umzug nach Gänserndorf wurde von der Beschwerdeführerin nicht vollzogen, weil sie davon ausging, dass sie ab 15.01.2024 für das Unternehmen römisch 40 in Perchtoldsdorf tätig werden würde. Die Beschäftigungsaufnahme beim Unternehmen XXXX in Perchtoldsdorf kam in weiterer Folge nicht zustande.Die Beschäftigungsaufnahme beim Unternehmen römisch 40 in Perchtoldsdorf kam in weiterer Folge nicht zustande. Die Fahrzeit von XXXX in die Shopping City Süd nach Vösendorf beträgt mit dem Zug in etwa 17 Minuten. Die Fahrzeit von römisch 40 in die Shopping City Süd nach Vösendorf beträgt mit dem Zug in etwa 17 Minuten. Die Beschwerdeführerin nahm während der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. Die Feststellungen zur eigeninitiativen Bewerbung der Beschwerdeführerin bei der Firma XXXX am Standort der Shopping City Süd in Vösendorf für eine Stelle als Verkäuferin, zum vereinbarten Arbeitsbeginn mit 27.11.2023, zum Stundenausmaß sowie zur Entlohnung der verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsmöglichkeit stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und wurden von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht in Abrede gestellt.Die Feststellungen zur eigeninitiativen Bewerbung der Beschwerdeführerin bei der Firma römisch 40 am Standort der Shopping City Süd in Vösendorf für eine Stelle als Verkäuferin, zum vereinbarten Arbeitsbeginn mit 27.11.2023, zum Stundenausmaß sowie zur Entlohnung der verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsmöglichkeit stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und wurden von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht in Abrede gestellt. Dass das AMS am 21.11.2023 vom Dachverband der Sozialversicherungsträger eine Überlagerungsmeldung erhielt, ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk in den chronologischen Aufzeichnungen des AMS. Dass die Beschwerdeführerin der Dienstgeberin die Nichtaufnahme der Beschäftigung bei der Firma XXXX am Standort der Shopping City Süd in Vösendorf am Wochenende vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn mitteilte und mit einem geplanten Umzug nach Gänserndorf im Jänner 2024 begründete, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist soweit unstrittig.Dass die Beschwerdeführerin der Dienstgeberin die Nichtaufnahme der Beschäftigung bei der Firma römisch 40 am Standort der Shopping City Süd in Vösendorf am Wochenende vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn mitteilte und mit einem geplanten Umzug nach Gänserndorf im Jänner 2024 begründete, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist soweit unstrittig. Die von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge an das AMS übermittelte Einstellzusage des Unternehmens XXXX in Perchtoldsdorf vom 28.11.2023, wonach sie ab 15.01.2024 (je nach Wetterlage) als Sekretärin eingestellt werde, sowie die mit ihr angefertigte Niederschrift vom 11.12.2023 liegen im Akt ein. Dass die Beschwerdeführerin das Angebot des Unternehmens XXXX in Perchtoldsdorf aufgrund der dort angebotenen höheren Entlohnung als attraktiver erachtete als die Beschäftigung bei der Firma XXXX , legte sie im Rahmen ihrer Beschwerde dar.Die von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge an das AMS übermittelte Einstellzusage des Unternehmens römisch 40 in Perchtoldsdorf vom 28.11.2023, wonach sie ab 15.01.2024 (je nach Wetterlage) als Sekretärin eingestellt werde, sowie die mit ihr angefertigte Niederschrift vom 11.12.2023 liegen im Akt ein. Dass die Beschwerdeführerin das Angebot des Unternehmens römisch 40 in Perchtoldsdorf aufgrund der dort angebotenen höheren Entlohnung als attraktiver erachtete als die Beschäftigung bei der Firma römisch 40 , legte sie im Rahmen ihrer Beschwerde dar. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 02.02.2022 durchgehend in XXXX wohnhaft ist, ergibt sich aus einer Einsicht ins Zentrale Melderegister. Dass die für Jänner 2024 geplante Übersiedlung nach Gänserndorf von der Beschwerdeführerin wieder verworfen wurde, weil sie davon ausging, dass sie ab 15.01.2024 für das Unternehmen XXXX in Perchtoldsdorf tätig werden würde, beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens, insbesondere auf jenen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 02.02.2022 durchgehend in römisch 40 wohnhaft ist, ergibt sich aus einer Einsicht ins Zentrale Melderegister. Dass die für Jänner 2024 geplante Übersiedlung nach Gänserndorf von der Beschwerdeführerin wieder verworfen wurde, weil sie davon ausging, dass sie ab 15.01.2024 für das Unternehmen römisch 40 in Perchtoldsdorf tätig werden würde, beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens, insbesondere auf jenen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme. Dass die Beschäftigung beim Unternehmen XXXX in Perchtoldsdorf bzw. eine anderweitige vollversicherte Beschäftigung nicht zustande kam, gründet sich auf den einliegenden Versicherungsdatenauszug.Dass die Beschäftigung beim Unternehmen römisch 40 in Perchtoldsdorf bzw. eine anderweitige vollversicherte Beschäftigung nicht zustande kam, gründet sich auf den einliegenden Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung zur Fahrzeit von XXXX in die Shopping City Süd nach Vösendorf beruht auf einer Abfrage auf der Website der ÖBB.Die Feststellung zur Fahrzeit von römisch 40 in die Shopping City Süd nach Vösendorf beruht auf einer Abfrage auf der Website der ÖBB.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, odersich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- …
- …
- … so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)…
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)… Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
- Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin vom AMS kein Vermittlungsvorschlag für die verfahrensgegenständliche Stelle übermittelt wurde. Demnach liegt keine Zuweisung einer Beschäftigung vor, sodass der Beschwerdeführerin keine Vereitelung der Aufnahme einer ihr durch das AMS zugewiesenen Beschäftigung vorgeworfen werden kann. Der Arbeitslose ist jedoch nicht nur verpflichtet, eine u.a. von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern auch „von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen“. Zur Aufnahme einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ ist jeder Arbeitsuchende bereits gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung, normiert (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). Eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann „bieten“ wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. VwGH 20.04.2005, 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt zB im Zuge einer „Jobbörse“ ergibt – vgl. VwGH 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert.Zur Aufnahme einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ ist jeder Arbeitsuchende bereits gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung, normiert vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). Eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann „bieten“ wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt vergleiche VwGH 20.04.2005, 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt zB im Zuge einer „Jobbörse“ ergibt – vergleiche VwGH 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Vor dem Hintergrund der Feststellungen, wonach die Bedingungen der Beschäftigung bei der Firma XXXX in Vösendorf (Arbeitszeitausmaß, Entlohnung, Arbeitsbeginn) bereits vollständig vereinbart waren und die Beschwerdeführerin seitens der Dienstgeberin auch schon per 27.11.2023 vollversichert zur Sozialversicherung angemeldet worden war, handelte es sich um eine konkrete, sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit für die Beschwerdeführerin. Es lag sohin nur mehr an der Beschwerdeführerin, dass das Beschäftigungsverhältnis zustande kommt.Vor dem Hintergrund der Feststellungen, wonach die Bedingungen der Beschäftigung bei der Firma römisch 40 in Vösendorf (Arbeitszeitausmaß, Entlohnung, Arbeitsbeginn) bereits vollständig vereinbart waren und die Beschwerdeführerin seitens der Dienstgeberin auch schon per 27.11.2023 vollversichert zur Sozialversicherung angemeldet worden war, handelte es sich um eine konkrete, sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit für die Beschwerdeführerin. Es lag sohin nur mehr an der Beschwerdeführerin, dass das Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. 3.
- Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung: Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). In § 10 AlVG ist die „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085; 21.12.2011, 2009/08/0264; 25.06.2013, 2011/08/0075).In Paragraph 10, AlVG ist die „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085; 21.12.2011, 2009/08/0264; 25.06.2013, 2011/08/0075). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene bzw. sonst sich bietende Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene bzw. sonst sich bietende Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Die Beschwerdeführerin wendet im Vorlageantrag ein, dass die Fahrzeit mit dem Zug von Gänserndorf zur Arbeitsstelle in Vösendorf eine Stunde und 15 Minuten in eine Richtung, sohin in Summe zwei Stunden und 30 Minuten, betragen hätte. Die Stelle sei ihr daher in Bezug auf die künftige Wegzeit nicht zumutbar gewesen und sei dies der Grund, weshalb sie die Beschäftigung nicht angetreten habe. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des vereinbarten Arbeitsbeginns in XXXX wohnte und lediglich für Jänner 2024 einen Umzug nach Gänserndorf geplant hatte. Der dargestellte Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wegzeit ist sohin nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit zu begründen, zumal sich das Kriterium der zumutbaren Wegzeit nach dem zum Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantritts aktuellen Wohnort richtet. Die Wegzeit zwischen XXXX und Vösendorf beträgt mit dem Zug in eine Richtung etwa 17 Minuten und ist demnach jedenfalls zumutbar.Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des vereinbarten Arbeitsbeginns in römisch 40 wohnte und lediglich für Jänner 2024 einen Umzug nach Gänserndorf geplant hatte. Der dargestellte Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wegzeit ist sohin nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit zu begründen, zumal sich das Kriterium der zumutbaren Wegzeit nach dem zum Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantritts aktuellen Wohnort richtet. Die Wegzeit zwischen römisch 40 und Vösendorf beträgt mit dem Zug in eine Richtung etwa 17 Minuten und ist demnach jedenfalls zumutbar. Hinweise auf das Vorliegen von anderen Gründen, die zu einer Unzumutbarkeit der Beschäftigung bei der Firma XXXX führen würden, ergaben sich im Laufe des Verfahrens nicht und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.Hinweise auf das Vorliegen von anderen Gründen, die zu einer Unzumutbarkeit der Beschäftigung bei der Firma römisch 40 führen würden, ergaben sich im Laufe des Verfahrens nicht und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Angesichts dessen war es der Beschwerdeführerin zumutbar, die vereinbarte Stelle anzutreten. Dass eine Übersiedlung zu einem weiter entfernten Wohnort für Jänner 2024 (sohin über fünf Wochen später) geplant war, ändert daran nichts. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Wie festgestellt, bewarb sich die Beschwerdeführerin zwar aus eigener Initiative für die verfahrensgegenständliche Stelle, meldete jedoch am Wochenende vor dem vereinbarten Beschäftigungsbeginn, dass sie aufgrund einer für Jänner 2024 geplanten Übersiedlung nach Gänserndorf die Stelle nicht antreten werde. In dieser Weigerung der Beschwerdeführerin, die vereinbarte Beschäftigung anzutreten, liegt eine von ihr ausgehende Vereitelungshandlung. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz: Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Das Verhalten der Beschwerdeführerin war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Durch die Absage der Beschäftigungsaufnahme bei der Firma XXXX nahm die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen der Beschäftigung billigend in Kauf und handelte daher mit bedingtem Vorsatz. Ein bloß fahrlässiges Handeln der Beschwerdeführerin im Sinne der Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt scheidet hingegen im Lichte des festgestellten Sachverhalts aus.Durch die Absage der Beschäftigungsaufnahme bei der Firma römisch 40 nahm die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen der Beschäftigung billigend in Kauf und handelte daher mit bedingtem Vorsatz. Ein bloß fahrlässiges Handeln der Beschwerdeführerin im Sinne der Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt scheidet hingegen im Lichte des festgestellten Sachverhalts aus. Die grundlegende Kenntnis der Verpflichtung von Arbeitslosen, die Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden, kann vorausgesetzt werden. Dass damit aber auch die Pflicht einhergeht, nicht nur (sei es im Wege des AMS oder aus Eigenem) Bewerbungsaktivitäten zu setzen, sondern auch die Möglichkeit der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung wahrzunehmen, ist evident. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust im Ausmaß von sechs Wochen war demnach zulässig. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Im vorliegenden Fall lag ein Grund für eine Nachsicht nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat im zeitlichen Zusammenhang mit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Insbesondere kam auch nicht die in Aussicht gestellte und nach den Angaben der Beschwerdeführerin attraktivere Beschäftigung beim Unternehmen XXXX in Perchtoldsdorf zustande.Im vorliegenden Fall lag ein Grund für eine Nachsicht nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat im zeitlichen Zusammenhang mit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Insbesondere kam auch nicht die in Aussicht gestellte und nach den Angaben der Beschwerdeführerin attraktivere Beschäftigung beim Unternehmen römisch 40 in Perchtoldsdorf zustande. Auch im Umstand, dass die Beschwerdeführerin für Jänner 2024 einen Umzug nach Gänserndorf geplant hatte, kann kein berücksichtigungswürdiger Grund für das Ausschlagen der sich sonst bietenden Beschäftigung bei der Firma XXXX erblickt werden, zumal es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Übersiedlung bei der genannten Firma tätig zu werden und damit den Zustand ihrer Arbeitslosigkeit zu beenden. Anzumerken ist schließlich, dass die Beschwerdeführerin im Ergebnis auf den Umzug sogar verzichtete, da ihr vom Unternehmen XXXX in Perchtoldsdorf ein ihren Ausführungen zufolge „besseres Angebot“ gemacht wurde (welches in weiterer Folge nicht zustande kam).Auch im Umstand, dass die Beschwerdeführerin für Jänner 2024 einen Umzug nach Gänserndorf geplant hatte, kann kein berücksichtigungswürdiger Grund für das Ausschlagen der sich sonst bietenden Beschäftigung bei der Firma römisch 40 erblickt werden, zumal es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Übersiedlung bei der genannten Firma tätig zu werden und damit den Zustand ihrer Arbeitslosigkeit zu beenden. Anzumerken ist schließlich, dass die Beschwerdeführerin im Ergebnis auf den Umzug sogar verzichtete, da ihr vom Unternehmen römisch 40 in Perchtoldsdorf ein ihren Ausführungen zufolge „besseres Angebot“ gemacht wurde (welches in weiterer Folge nicht zustande kam). Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen, sind der Judikatur entsprechend nicht zu berücksichtigen. 3.
- Ergebnis: Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W269.2287234.1.00