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{'item': 'W288 2288129-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlW288 2288129-1 Spruch, W288 2288129-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 28Abs.

1 und Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 11.03.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 11.03.2024 für rechtswidrig erklärt. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs.

Artikel 28Abs.

1 und Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 08.03.2024, Zl. XXXX , dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs.

§ 57Abs.

1 AVG zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.römisch eins.

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 08.03.2024, Zl. römisch 40 , dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. I.
  2. Mit Schreiben vom 11.03.2024 erhob der BF, durch den im Spruch genannten Rechtsvertreter, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 11.03.
  3. Gegen den Bescheid des BFA vom 08.03.2024 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft bis zum 11.03.2024 wandte sich die Beschwerde nicht. In der Beschwerde wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Anhaltung in Schubhaft seit 11.03.2024 als rechtswidrig festzustellen, sowie festzustellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig ist und dem BF die Kosten für Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zuzusprechen.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 11.03.2024 erhob der BF, durch den im Spruch genannten Rechtsvertreter, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 11.03.
  5. Gegen den Bescheid des BFA vom 08.03.2024 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft bis zum 11.03.2024 wandte sich die Beschwerde nicht. In der Beschwerde wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Anhaltung in Schubhaft seit 11.03.2024 als rechtswidrig festzustellen, sowie festzustellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig ist und dem BF die Kosten für Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zuzusprechen. I.
  6. Am 12.03.2024 leitete das BVwG dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf. Am selben Tag wurde das Polizeianhaltezentrum (in weiterer Folge: PAZ) zudem um die Übermittlung der Gesundheitsunterlagen zum BF ersucht.römisch eins.
  7. Am 12.03.2024 leitete das BVwG dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf. Am selben Tag wurde das Polizeianhaltezentrum (in weiterer Folge: PAZ) zudem um die Übermittlung der Gesundheitsunterlagen zum BF ersucht. I.
  8. Noch am 12.03.2024 übermittelte das BFA den Verwaltungsakt und erstattete eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde, legte das PAZ die Gesundheitsunterlagen zum BF vor. Am 13.03.2024 übermittelte das BFA eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde in welcher beantragt wurde die Schubhaftbeschwerde abzuweisen und den BF zu näher bezeichneten Kosten zu verpflichten. Mit der Stellungnahme wurde die zwischenzeitlich auch bereits vom PAZ übermittelten Gesundheitsunterlagen vorgelegt. Zudem wurde ein aktuelles amtsärztliches Gutachten zum BF vom 12.03.2024 in Vorlage gebracht.römisch eins.
  9. Noch am 12.03.2024 übermittelte das BFA den Verwaltungsakt und erstattete eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde, legte das PAZ die Gesundheitsunterlagen zum BF vor. Am 13.03.2024 übermittelte das BFA eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde in welcher beantragt wurde die Schubhaftbeschwerde abzuweisen und den BF zu näher bezeichneten Kosten zu verpflichten. Mit der Stellungnahme wurde die zwischenzeitlich auch bereits vom PAZ übermittelten Gesundheitsunterlagen vorgelegt. Zudem wurde ein aktuelles amtsärztliches Gutachten zum BF vom 12.03.2024 in Vorlage gebracht. I.
  10. Am 13.03.2024 ersuchte das BVwG den amtsärztlichen Dienst im PAZ zu näher bezeichneten Fragen eine weitere Begutachtung des BF unter Beiziehung eines Facharztes für Psychiatrie vorzunehmen. Das PAZ übermittelte daraufhin noch am 13.03.2024 das aufgetragenen Gutachten.römisch eins.
  11. Am 13.03.2024 ersuchte das BVwG den amtsärztlichen Dienst im PAZ zu näher bezeichneten Fragen eine weitere Begutachtung des BF unter Beiziehung eines Facharztes für Psychiatrie vorzunehmen. Das PAZ übermittelte daraufhin noch am 13.03.2024 das aufgetragenen Gutachten. I.
  12. Am 13.03.2024 übermittelte das BVwG der Rechtsvertretung des BF die Stellungnahme des BFA samt Beilagen (Gesundheitsunterlagen, amtsärztliches Gutachten vom 12.03.2024) sowie das eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 13.03.2024 zum Parteiengehör. Auch dem BFA wurde das amtsärztliche Gutachten vom 13.03.2024 übermittelt.römisch eins.
  13. Am 13.03.2024 übermittelte das BVwG der Rechtsvertretung des BF die Stellungnahme des BFA samt Beilagen (Gesundheitsunterlagen, amtsärztliches Gutachten vom 12.03.2024) sowie das eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 13.03.2024 zum Parteiengehör. Auch dem BFA wurde das amtsärztliche Gutachten vom 13.03.2024 übermittelt. I.
  14. Am 14.03.2024 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör, wobei die bisherigen Anträge aufrechterhalten wurden.römisch eins.
  15. Am 14.03.2024 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör, wobei die bisherigen Anträge aufrechterhalten wurden. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  18. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF am 07.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des BF am Tag der Erstbefragung ergab, dass der BF am 29.08.2023 in Kroatien aufgrund einer Antragstellung auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt wurde. Bei seiner Erstbefragung am 07.09.2023 gab der BF gegenüber Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er iranischer Staatsangehöriger und XXXX Jahre alt sei. Er gab an, über keine Familienangehörigen in Österreich oder der EU zu verfügen. Er leide an keinen Krankheiten oder Beschwerden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Seinen Wohnort habe er vor rd. 2 Monaten verlassen. Er sei schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland und andere ihm unbekannte Länder nach Italien gelangt. Es seien ihm irgendwo die Fingerabdrücke abgenommen worden, er wisse nicht wo. Irgendwo hätten sie auch etwas zu essen bekommen. Um Asyl habe er nirgends angesucht. Er habe kein bestimmtes Reiseziel und wolle hierbleiben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er aus politischen Gründen verfolgt werde. Er habe auf seiner Website und in sozialen Medien kritische Kommentare geäußert und sei politisch und gesellschaftlich sehr aktiv gewesen. Ergänzend gab er an, dass er aufgrund seines schlechten Zustandes im LKH XXXX in Behandlung gewesen sei und in er in den nächsten Tagen zur weiteren Behandlung geladen sei. Der BF brachte hierzu Befunde in Vorlage. Zudem nannte der BF eine Unterkunftmöglichkeit, welche ihm durch eine samt Adresse und Telefonnummer namentlich genannten Person einer Kirchengemeinde besorgt werden könne.Bei seiner Erstbefragung am 07.09.2023 gab der BF gegenüber Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er iranischer Staatsangehöriger und römisch 40 Jahre alt sei. Er gab an, über keine Familienangehörigen in Österreich oder der EU zu verfügen. Er leide an keinen Krankheiten oder Beschwerden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Seinen Wohnort habe er vor rd. 2 Monaten verlassen. Er sei schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland und andere ihm unbekannte Länder nach Italien gelangt. Es seien ihm irgendwo die Fingerabdrücke abgenommen worden, er wisse nicht wo. Irgendwo hätten sie auch etwas zu essen bekommen. Um Asyl habe er nirgends angesucht. Er habe kein bestimmtes Reiseziel und wolle hierbleiben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er aus politischen Gründen verfolgt werde. Er habe auf seiner Website und in sozialen Medien kritische Kommentare geäußert und sei politisch und gesellschaftlich sehr aktiv gewesen. Ergänzend gab er an, dass er aufgrund seines schlechten Zustandes im LKH römisch 40 in Behandlung gewesen sei und in er in den nächsten Tagen zur weiteren Behandlung geladen sei. Der BF brachte hierzu Befunde in Vorlage. Zudem nannte der BF eine Unterkunftmöglichkeit, welche ihm durch eine samt Adresse und Telefonnummer namentlich genannten Person einer Kirchengemeinde besorgt werden könne. Dem BF wurde eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG zugestellt und ihm mitgeteilt, dass ein Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt werde.Dem BF wurde eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG zugestellt und ihm mitgeteilt, dass ein Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt werde. 1.1.
  19. Am 17.10.2023 richtete das BFA aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Kroatien.1.1.
  20. Am 17.10.2023 richtete das BFA aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Kroatien. 1.1.
  21. Dem Wiederaufnahmeersuchen wurde durch die kroatischen Behörden in der Folge ausdrücklich zugestimmt. Mit Schreiben vom 31.10.2023 teilten die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des BF mit. Weiters wurde mitgeteilt, dass der BF in Kroatien abweichende Daten (siehe Alias-Angaben im Spruch) angeführt habe.1.1.
  22. Dem Wiederaufnahmeersuchen wurde durch die kroatischen Behörden in der Folge ausdrücklich zugestimmt. Mit Schreiben vom 31.10.2023 teilten die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des BF mit. Weiters wurde mitgeteilt, dass der BF in Kroatien abweichende Daten (siehe Alias-Angaben im Spruch) angeführt habe. 1.1.
  23. Mit Schreiben vom 05.11.2023 teilte eine Vertrauensperson (und spätere gewillkürte Vertretung) des BF mit, dass er den BF bereits vor zwei Monaten in der Kirche getroffen habe. Es habe ein Gespräch mittels Dolmetscher stattgefunden. Der BF habe angegeben, dass er wegen seiner regimekritischen Internetplattform ins Visier des iranischen Geheimdienstes geraten sei. Der BF sei in schlechtem Allgemeinzustand gewesen, weshalb die Vertrauensperson ihn wegen Herzproblemen ins Krankenhaus gebracht habe. Auf Anraten der Internistin habe er den BF auch auf die psychiatrische Abteilung gebracht. Der BF habe zeitweise noch schwere Depressionen. Den genauen Fluchtweg wisse er nicht. Der BF vermute jedoch, dass er über Kroatien gekommen sei, wo man ihn schlecht behandelt und ihm seine Medikamente verweigert habe. Nach zwei Tagen habe man ihn weitergeschickt. Beigelegt wurden unbezahlte Rechnungen des LKH XXXX samt Mahnung. Befunde wurden nicht beigelegt.1.1.
  24. Mit Schreiben vom 05.11.2023 teilte eine Vertrauensperson (und spätere gewillkürte Vertretung) des BF mit, dass er den BF bereits vor zwei Monaten in der Kirche getroffen habe. Es habe ein Gespräch mittels Dolmetscher stattgefunden. Der BF habe angegeben, dass er wegen seiner regimekritischen Internetplattform ins Visier des iranischen Geheimdienstes geraten sei. Der BF sei in schlechtem Allgemeinzustand gewesen, weshalb die Vertrauensperson ihn wegen Herzproblemen ins Krankenhaus gebracht habe. Auf Anraten der Internistin habe er den BF auch auf die psychiatrische Abteilung gebracht. Der BF habe zeitweise noch schwere Depressionen. Den genauen Fluchtweg wisse er nicht. Der BF vermute jedoch, dass er über Kroatien gekommen sei, wo man ihn schlecht behandelt und ihm seine Medikamente verweigert habe. Nach zwei Tagen habe man ihn weitergeschickt. Beigelegt wurden unbezahlte Rechnungen des LKH römisch 40 samt Mahnung. Befunde wurden nicht beigelegt. 1.1.
  25. Am 16.11.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Hierin gab der BF im Wesentlichen an, dass er sich wegen Depressionen und schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen in psychologischer Behandlung befinde. Er habe bereits seit drei Jahren, somit auch im Iran, psychische Probleme gehabt, welche auf der Flucht schlimmer geworden seien. Er habe bisher mehrere psychische Anfälle erlebt und spüre er in solchen Fällen starke Schmerzen im Brustkorb. Er nehme auch Medikamente. Diese habe er teilweise aus dem Iran, teilweise aus Bosnien und aus Österreich. Angeführt wurden neun verschiedene Psychopharmaka. Er werde im Verein XXXX und im LKH XXXX psychotherapeutisch betreut. Unterlagen seien der Behörde vorgelegt worden. Der BF habe in Österreich oder der EU keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. besonders enge Beziehungen bestehen. Er habe in der christlichen Gemeinde gute Freunde gefunden, die sich um ihn kümmern würden. Er werde mit Kleidung und mit Nahrungsmitteln versorgt. Finanziell versorgt werde er nicht. Der BF gab an, zwei Tage in Kroatien aufhältig gewesen zu sein. Die Gruppe sei von der Polizei aufgegriffen worden und sei er dann drei Stunden mit einem Transporter unterwegs gewesen. Bei Zwischenstopps habe man immer neue Flüchtlinge aufgenommen. Das Auto sei überfüllt gewesen, er habe keine Luft bekommen. Es sei ihm schlecht gegangen, er habe eine Phobie gegen Dunkelheit. Sie hätten geklopft und geschrien, niemand hätte die Tür geöffnet. So habe sein Aufenthalt in Kroatien begonnen. Danach seien sie in zwei Zelten untergebracht worden, sie seien über 100 Flüchtlinge gewesen. Sie seien von bewaffneten Polizisten bewacht worden. Der BF sei psychisch krank, das habe sich wie Folter angefühlt. Er habe in Albanien schlechte Erfahrung mit der Polizei gemacht, so sei er geschlagen und beraubt worden. Deshalb habe er vor Uniformierten Angst. Dies seien jedoch nur seine Gedanken gewesen. Vor der Unterbringung seien auf einer Polizeistation die Fingerabdrücke abgenommen worden. Dort seien schätzungsweise 800 Flüchtlinge gewesen. Er habe gesehen, dass dort zwei bis drei junge Flüchtlinge geschlagen worden seien. Ihm sei mit Schlägen gedroht worden, als er nach seinen Medikamenten verlangt habe. Auf Vorhalt, dass Kroatien der Wiederaufnahme des BF bereits zugestimmt habe und geplant sei seinen Asylantrag zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen, gab er an, dass es unglaublich sei, dass man ihn nach Kroatien zurückschicken wolle, er dort erniedrigt worden sei und er dort kein faires Asylverfahren erwarten könne.1.1.
  26. Am 16.11.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Hierin gab der BF im Wesentlichen an, dass er sich wegen Depressionen und schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen in psychologischer Behandlung befinde. Er habe bereits seit drei Jahren, somit auch im Iran, psychische Probleme gehabt, welche auf der Flucht schlimmer geworden seien. Er habe bisher mehrere psychische Anfälle erlebt und spüre er in solchen Fällen starke Schmerzen im Brustkorb. Er nehme auch Medikamente. Diese habe er teilweise aus dem Iran, teilweise aus Bosnien und aus Österreich. Angeführt wurden neun verschiedene Psychopharmaka. Er werde im Verein römisch 40 und im LKH römisch 40 psychotherapeutisch betreut. Unterlagen seien der Behörde vorgelegt worden. Der BF habe in Österreich oder der EU keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. besonders enge Beziehungen bestehen. Er habe in der christlichen Gemeinde gute Freunde gefunden, die sich um ihn kümmern würden. Er werde mit Kleidung und mit Nahrungsmitteln versorgt. Finanziell versorgt werde er nicht. Der BF gab an, zwei Tage in Kroatien aufhältig gewesen zu sein. Die Gruppe sei von der Polizei aufgegriffen worden und sei er dann drei Stunden mit einem Transporter unterwegs gewesen. Bei Zwischenstopps habe man immer neue Flüchtlinge aufgenommen. Das Auto sei überfüllt gewesen, er habe keine Luft bekommen. Es sei ihm schlecht gegangen, er habe eine Phobie gegen Dunkelheit. Sie hätten geklopft und geschrien, niemand hätte die Tür geöffnet. So habe sein Aufenthalt in Kroatien begonnen. Danach seien sie in zwei Zelten untergebracht worden, sie seien über 100 Flüchtlinge gewesen. Sie seien von bewaffneten Polizisten bewacht worden. Der BF sei psychisch krank, das habe sich wie Folter angefühlt. Er habe in Albanien schlechte Erfahrung mit der Polizei gemacht, so sei er geschlagen und beraubt worden. Deshalb habe er vor Uniformierten Angst. Dies seien jedoch nur seine Gedanken gewesen. Vor der Unterbringung seien auf einer Polizeistation die Fingerabdrücke abgenommen worden. Dort seien schätzungsweise 800 Flüchtlinge gewesen. Er habe gesehen, dass dort zwei bis drei junge Flüchtlinge geschlagen worden seien. Ihm sei mit Schlägen gedroht worden, als er nach seinen Medikamenten verlangt habe. Auf Vorhalt, dass Kroatien der Wiederaufnahme des BF bereits zugestimmt habe und geplant sei seinen Asylantrag zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen, gab er an, dass es unglaublich sei, dass man ihn nach Kroatien zurückschicken wolle, er dort erniedrigt worden sei und er dort kein faires Asylverfahren erwarten könne. 1.1.
  27. Mit Schreiben vom 22.11.2023 (betitelt als Stellungnahme) gab der Vertreter des BF im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz an, dass der BF durch die traumatischen Vorkommnisse im Iran schon in dieser Zeit Medikamente einnehmen habe müssen. Er habe schon in dieser Zeit über Herzschmerzen und Atemnot geklagt, bei der er auch zum Hyperventilieren neige. Auch bei seiner Einvernahme habe er eine Tablette nehmen müssen, was zur Folge gehabt habe, dass er den ganzen Weg nach XXXX verschlafen habe. Er leide an Klaustrophobie, habe Angst in engen Räumen. Seit Kroatien habe er auch Angst vor Uniformen. Der BF leide an mittleren bis schweren Depressionen, habe eine posttraumatische Belastungsstörung und zeitweise suizidale Gedanken. Derzeit befände sich der BF in der geschlossenen Abteilung des LKH XXXX . Ein PSY III Gutachten wurde beantragt. Vorgelegt wurden mehrere ärztliche Befundberichte zum psychischen Zustand (Depression, suizidale Krise, etc.) des BF.1.1.
  28. Mit Schreiben vom 22.11.2023 (betitelt als Stellungnahme) gab der Vertreter des BF im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz an, dass der BF durch die traumatischen Vorkommnisse im Iran schon in dieser Zeit Medikamente einnehmen habe müssen. Er habe schon in dieser Zeit über Herzschmerzen und Atemnot geklagt, bei der er auch zum Hyperventilieren neige. Auch bei seiner Einvernahme habe er eine Tablette nehmen müssen, was zur Folge gehabt habe, dass er den ganzen Weg nach römisch 40 verschlafen habe. Er leide an Klaustrophobie, habe Angst in engen Räumen. Seit Kroatien habe er auch Angst vor Uniformen. Der BF leide an mittleren bis schweren Depressionen, habe eine posttraumatische Belastungsstörung und zeitweise suizidale Gedanken. Derzeit befände sich der BF in der geschlossenen Abteilung des LKH römisch 40 . Ein PSY römisch drei Gutachten wurde beantragt. Vorgelegt wurden mehrere ärztliche Befundberichte zum psychischen Zustand (Depression, suizidale Krise, etc.) des BF. 1.1.
  29. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 55 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. Abs. 11 der Dublin III-VO zuständig ist. Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. 1.1.
  30. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Abs. Absatz 11, der Dublin III-VO zuständig ist. Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. 1.1.
  31. Gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Der Beschwerde beigelegt wurde unter anderem ein ärztlicher Entlassungsbrief zu einer stationären Behandlung des BF wegen einer suizidalen Krise des BF vom 15.12.2023, in welchem auf die dringend indizierte weiterführende ambulante fachärztliche Behandlung sowie Psychotherapie des BF hingewiesen wurde. 1.1.
  32. Das BVwG erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 11.01.2024, Zl. XXXX , die aufschiebende Wirkung zu. 1.1.
  33. Das BVwG erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 11.01.2024, Zl. römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zu. Zudem holte das BVwG ein psychologisches Gutachten einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ein (Gutachten vom 15.02.2024, Befundaufnahme am 07.02.2024). Aus diesem geht zusammengefasst hervor, dass keine physischen Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. Der BF sei bei der Befundaufnahme leicht bis mittelgradig depressiv gestimmt gewesen. Suizidgedanken in der Anamnese und eine entsprechende Unterbringung könnten aufgrund der Unterlagen exploriert werden. Der BF leide unter einer Anpassungsstörung F43.21 mit längerer depressiver Reaktion mit krisenhafter Zuspitzung der Anamnese oder an einer leicht bis mittelgradigen depressiven Episode F 32.
  34. wobei der Anpassungsstörung der Vorzug gegeben werde, anamnetisch mit suizidaler Krise. Mit einer Verschlechterung bei einer Überstellung nach Kroatien müsse gerechnet werden. Bei subjektiv erlebter Aussichtslosigkeit des Unterfangens (Verbleib in Österreich) sei eine akute Suizidalität beziehungsweise auch eine appellative Handlung mit Selbstschädigung nicht sicher auszuschließen. Eine akute Suizidalität sei bei Befundaufnahme nicht fassbar gewesen. Eine psychologische/psychiatrische Versorgung müsse am Zielort niederschwellig erreichbar und möglich sein. 1.1.
  35. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.02.2024, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2023 als unbegründet abgewiesen.1.1.
  36. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2023 als unbegründet abgewiesen. 1.1.
  37. Das BFA erließ in der Folge einen Abschiebe- und einen Festnahmeauftrag gegen den BF, wobei Letzterer erstmals am 05.03.2024 versucht wurde zu vollziehen. Beamte der LPD begaben sich am 05.03.2024 zur Unterkunftsadresse des BF, wobei der BF nicht angetroffen werden konnte. Bei einer weiteren Nachschau am selben Tag konnte der BF neuerlich nicht angetroffen werden, jedoch gab ein Zimmerkollege des BF gegenüber den Beamten an, dass sich der BF im Krankenhaus befinde. Die Beamten kontaktierten daraufhin das Krankenhaus, welches den Aufenthalt des BF bestätigte. Die Beamten fuhren daraufhin zum Krankenhaus, wobei nach Rücksprache mit dem BFA von der Vollziehung des Festnahmeauftrages abgesehen wurde. Am 06.03.2024 kontaktierte das BFA neuerlich die Polizeiinspektion und teilte mit, dass der BF am 06.03.2024 aus der stationären Behandlung entlassen werde. Die Beamten der LPD begaben sich daraufhin erneut zum Krankenhaus, wobei der BF angetroffen wurde. Zeitgleich mit der Entlassung aus der stationären Behandlung wurde am 06.03.2024, 12:30 Uhr, die Festnahme des BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ausgesprochen.Am 06.03.2024 kontaktierte das BFA neuerlich die Polizeiinspektion und teilte mit, dass der BF am 06.03.2024 aus der stationären Behandlung entlassen werde. Die Beamten der LPD begaben sich daraufhin erneut zum Krankenhaus, wobei der BF angetroffen wurde. Zeitgleich mit der Entlassung aus der stationären Behandlung wurde am 06.03.2024, 12:30 Uhr, die Festnahme des BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ausgesprochen. Während der Überstellung ins PAZ XXXX zeigte der BF mehrmals „Würge-Verhalten“, woraufhin die Fahrt einsatzmäßig durchgeführt wurde. Im PAZ XXXX angekommen stellte der BF dieses Verhalten ein.Während der Überstellung ins PAZ römisch 40 zeigte der BF mehrmals „Würge-Verhalten“, woraufhin die Fahrt einsatzmäßig durchgeführt wurde. Im PAZ römisch 40 angekommen stellte der BF dieses Verhalten ein. 1.1.
  38. Nach der Überstellung ins PAZ XXXX wurde der BF einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt und der BF für haftfähig befunden. Aufgrund des psychischen Zustandes des BF wurde aus medizinischer Sicht die Unterbringung in einer Überwachungszelle als notwendig erachtet.1.1.
  39. Nach der Überstellung ins PAZ römisch 40 wurde der BF einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt und der BF für haftfähig befunden. Aufgrund des psychischen Zustandes des BF wurde aus medizinischer Sicht die Unterbringung in einer Überwachungszelle als notwendig erachtet. 1.1.
  40. Zum Zwecke seiner Überstellung nach Kroatien wurde der BF am 07.03.2024 vom PAZ XXXX ins PAZ XXXX überstellt.1.1.
  41. Zum Zwecke seiner Überstellung nach Kroatien wurde der BF am 07.03.2024 vom PAZ römisch 40 ins PAZ römisch 40 überstellt. 1.1.
  42. Am 07.03.2024 wurde der BF einer weiter amtsärztlichen Untersuchung wegen seiner bevorstehenden Überstellung im Luftweg nach Kroatien zugeführt und der BF für vollkommen flugtauglich befunden und die Tauglichkeit zu einem Transport im Luftfahrzeug sodann auch amtlich bescheinigt. 1.1.
  43. In den Morgenstunden des 08.03.2024 wurde der BF zum Zweck seiner Überstellung nach Kroatien vom PAZ abgeholt und zum Flughafen verbracht. Bereits kurz nach Betreten des Wartebereichs versuchte der BF zu Erbrechen, schrie mehrmals laut auf und begann zu hyperventilieren. Bei der Verbringung zum Flugzeug schrie der BF mehrmals „Doctor“ und hyperventilierte weiter. Er stieg ohne Gegenwehr in den Flieger ein, hyperventilierte im Flieger jedoch weiter, schrie dort ab dem Einsteigen der Passagiere „Doctor, Help, Medical“ und machte laute Geräusche des Übergebens. Trotz dieses Verhalten versuchte die Airline den BF an Board zu halten und setzte mehrere Passagiere um. Letztlich wurde der BF durch den Kapitän vom Flug ausgeschlossen. Der BF verwehrte sich nur verbal der Abschiebung und wendete keine Körperkraft an. Die Anwendung von Zwangsmittel war nicht erforderlich. Der BF wurde anschließend wieder ins PAZ überstellt. Während des Rücktransports ließ sich der BF einige Mal auf den Sitz fallen und gab weiterhin Würgegeräusche von sich. 1.1.
  44. Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2024, Zl. XXXX , wurde über den BF sodann die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs.

§ 57Abs.

1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 08.03.2024, 14:40 Uhr, durch persönliche Ausfolgung zugestellt.1.1.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2024, Zl. römisch 40 , wurde über den BF sodann die Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 08.03.2024, 14:40 Uhr, durch persönliche Ausfolgung zugestellt. 1.1.
  2. Am 11.03.2024 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 11.03.2024 (siehe bereits Pkt. I. 2.).1.1.
  3. Am 11.03.2024 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 11.03.2024 (siehe bereits Pkt. römisch eins. 2.). 1.
  4. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  5. Der BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Er ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  6. Der BF wird seit 08.03.2024, 14:40 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
  7. Der BF ist aktuell zwar haftfähig, leidet jedoch an Symptomen einer Belastungsreaktion mit einer Neigung zu Panikattacken. Bereits in der Vergangenheit litt der BF an rezidivierenden depressiven Episoden, auch mit schwerer Ausprägung (etwa suizidale Krise). Aktuell besteht diese Symptomatik nicht und erscheint der BF aktuell nicht akut fremd- und selbstgefährdet. Der BF wird dahingehend medikamentös behandelt. Eine psychiatrische und psychologische Behandlung bzw. Unterstützung ist empfohlen und in Anspruch genommen. Die psychiatrische bzw. psychologische Behandlung wurde am 13.03.2024 eingeleitet. In physischer Hinsicht bestehen keine körperlichen Beschwerden, außer leichter Verspannungen im Bereich der Brustwirbelsäule, welche höchstwahrscheinlich in Zusammenhang mit der psychischen Stresssituation stehen. Der BF weist keine frischen Verletzungen auf. Somatische Erkrankungen bestehen nicht und nimmt der BF, abseits der psychiatrischen Medikamente, keine Medikation ein. 1.
  8. Zum Sicherungsbedarf, zur erheblichen Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  9. Der BF reiste durch mehrere Mitgliedsstaaten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. 1.3.
  10. Der BF verfügt seit dem 05.01.2024 über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Schon zuvor war er in seinem Verfahren für die Behörde und das BVwG greifbar und kam er auch den Ladungen zu seiner Einvernahme bzw. zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens stets nach. Dem BFA war die Unterkunftsadresse des BF bekannt. 1.3.
  11. Der BF stellte bereits am 29.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Kroatien. Am 07.09.2023 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 12.12.2023, zurückgewiesen wurde. Ausgesprochen wurde, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. Der gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom BVwG zwar mit Beschluss vom 11.01.2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Beschwerde letztlich jedoch mit Erkenntnis vom 27.02.2024 als unbegründet abgewiesen. Für den Antrag auf internationalen Schutz des BF ist Kroatien zuständig. 1.3.
  12. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.3.
  13. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.3.
  14. Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte, ist beruflich nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Der BF verfügt über soziale Kontakte in einer Kirchengemeinde. Durch seine sozialen Kontakte in der Kirchengemeinde wird der BF in gesundheitlichen Belangen unterstützt, mit Kleidung und Nahrungsmitteln versorgt und steht dem BF durch diese auch eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung. 1.3.
  15. Das BFA stellte bereits am 17.10.2023 ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III-VO an Kroatien. Mit Schreiben vom 31.10.2023 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zu. Für den BF wurde in der Folge bereits am 17.11.2023 ein Laissez-Passer ausgestellt und seine Überstellung mittels Linienflug nach Kroatien (nach Rechtskraft der Anordnung zur Außerlandesbringung) für den 08.03.2024 geplant. Seine für den 08.03.2024 geplante Abschiebung konnte nicht stattfinden. Der Kapitän schloss den BF vom Flug aus, da dieser hyperventilierte, „Doctor, Help, Medical“ schrie und Geräusche des Übergebens von sich gab. Diese vom BF im Rahmen der Abschiebung gezeigten Verhaltensweisen waren Symptome seines aktuellen psychischen Zustands (Belastungsreaktion mit einer Neigung zu Panikattacken). Das BFA plant nunmehr eine begleitete Charter-Abschiebung des BF nach Kroatien für den 03.04.
  16. ,
  17. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA das Schubhaftverfahren betreffend (SIM-Akt), durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt das Asylverfahren des BF betreffend (INT-Akt) sowie in den dazu geführten Gerichtsakt des BVwG (Zl. XXXX ) unter zentraler Berücksichtigen der dort vom BF getätigten niederschriftlichen Angaben, den vorgelegten Befunden und den dort einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken, in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, dabei insbesondere in die Beschwerde und die im Verfahren erstatteten Stellungnahmen des BFA und des BF, die im gegenständlichen Verfahren übermittelten bzw. eingeholten amtsärztlichen Gutachten, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA das Schubhaftverfahren betreffend (SIM-Akt), durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt das Asylverfahren des BF betreffend (INT-Akt) sowie in den dazu geführten Gerichtsakt des BVwG (Zl. römisch 40 ) unter zentraler Berücksichtigen der dort vom BF getätigten niederschriftlichen Angaben, den vorgelegten Befunden und den dort einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken, in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, dabei insbesondere in die Beschwerde und die im Verfahren erstatteten Stellungnahmen des BFA und des BF, die im gegenständlichen Verfahren übermittelten bzw. eingeholten amtsärztlichen Gutachten, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  18. Zum bisherigen Verfahren: 2.1.
  19. Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
  20. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der angeführten Verwaltungsakten des BFA und der Akten des BVwG sowie aus der Einsicht in das Zentralen Melderegister, das Zentralen Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.2.1.
  21. Der unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
  22. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der angeführten Verwaltungsakten des BFA und der Akten des BVwG sowie aus der Einsicht in das Zentralen Melderegister, das Zentralen Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  23. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  24. Die Feststellungen zur Identität und Volljährigkeit des BF beruhen auf dem Akteninhalt, insb. aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Erstbefragung am 07.09.2023 (INT-Akt, AS 11ff, OZ 8) und in der Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2023 (INT-Akt, AS 115ff, OZ 8) in Zusammenschau mit der aktenkundigen Kopie seines Reisepasses (INT-AKT, AS 85, OZ 8). Soweit im Spruch dieses Erkenntnisses zudem Aliasdaten zum BF erfasst sind, fußen diese auf dem Schreiben der kroatischen Behörden vom 31.10.2023, mit welchem der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt wurde. In diesem Schreiben wurden auch die Identitätsdaten des BF in Kroatien bekanntgegeben (SIM-Akt, AS 67, OZ 7). Soweit in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme des BFA vom 12.03.2024 vorgebracht wurde, dass der BF gegenüber den kroatischen Behörden einen völlig anderslautenden Familiennamen genannt habe, ist dem nicht zu folgen. Der in Kroatien angeführte Familienname unterscheidet sich zu jenem, welcher der BF in Österreich nannte lediglich in einem Buchstaben (Konsonanten), wobei die Aussprache des Nachnamens nahezu unverändert, wenn nicht sogar gleich, verbleibt. Davon abgesehen, weißt auch das in Kroatien geführte Geburtsdatum des BF eine Unterscheidung lediglich hinsichtlich des Geburtsmonats auf (Tag und Jahr sind gleich), sodass ein bloßer Übertragungs- oder Tippfehler nicht ausgeschlossen werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder asyl- bzw. subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ergibt sich dies auch nicht aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und wurde dies auch in der Beschwerde nicht behauptet. 2.2.
  25. Dass der BF seit 08.03.2024, 14:40 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem zum Schubhaftverfahren vorgelegten Verwaltungsakt, insb. dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid (SIM-Akt, AS 43ff, OZ 7) sowie aus den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.2.
  26. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF resultieren aus der Zusammenschau der in den Verwaltungsakten einliegenden Befundberichte (Befundbericht vom 03.09.2023 [INT-Akt, AS 131-133, OZ 8], Befundbericht vom 04.09.2023 [INT-Akt, AS 129-130, OZ 8], Befundbericht vom 27.09.2023 [INT-Akt, AS 127-129, OZ 8], Befundbericht vom 21.11.2023 [INT-Akt, AS 125-126, OZ 8]) dem Entlassungsbrief aus der stationären Behandlung in einem Krankenhauses (Ärztlicher Entlassungsbrief vom 15.12.2023 [INT-Akt, AS 209-215, OZ 8]), des im Beschwerdeverfahren zum Asylantrag des BF erstatteten psychologischen Gutachtens (Psychologisches Gutachten vom 15.02.2024 [ XXXX OZ 8]), den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgelegten Gesundheitsunterlagen des PAZ samt der darin enthaltenen Amtsbescheinigung zur Flugtauglichkeit (Amtsbescheinigung vom 08.03.2024 [OZ 6, OZ 9]), den darin befindlichen amtsärztlichen Gutachten (aä Gutachten vom 06.03.2024 [OZ 6, OZ 9], aä Gutachten vom 07.03.2024 [OZ 6, OZ 9], aä Gutachten vom 12.03.2024 [OZ 9]) sowie insbesondere aus der Einsicht in das im Auftrag des BVwG, unter Beiziehung einer Fachärztin für Psychiatrie, erstattete amtsärztliche Gutachten (aä Gutachten vom 13.03.2024 [OZ 12]). Bereits in den amtsärztlichen Gutachten vom 06.03.2024, 07.03.2024 und 12.03.2024 wurde der BF für haftfähig befunden und geht auch das vom BVwG eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 13.03.2024 von einer Haftfähigkeit des BF aus. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 13.03.2024 ergibt sich dabei auch nachvollziehbar, dass der BF an Symptomen einer Belastungsreaktion mit einer Neigung zu Panikattacken leidet und er bereits in der Vergangenheit an rezidivierenden depressiven Episoden, auch mit schwerer Ausprägung litt. Dies deckt sich auch insofern mit den in den Verwaltungsakten einliegenden weiteren Befunden des BF, als aus diesen bereits hervorgeht, dass der BF noch in jüngerer Vergangenheit mit schweren Depressionen, mithin sogar mit konkreten Suizidgedanken, zu kämpfen hatte (vgl. etwa Befundbericht vom 04.09.2023, Diagnose: ängstlich depressives Syndrom vor dem Hintergrund psychosozialer Stressoren [INT-Akt, AS 129-130, OZ 8]; Befundbericht vom 27.09.2023, Diagnose: schwere depressive Episode [INT-Akt, AS 127-129, OZ 8]; Befundbericht vom 21.11.2023, Diagnose: suizidale Krise [INT-Akt, AS 125-126, OZ 8]; vgl. auch psychologisches Gutachten vom 15.02.2024 [ XXXX OZ 8]) und er deshalb sogar stationär (vorübergehend sogar auf Grundlage des UbG) behandelt und untergebracht werden musste (vgl. Ärztlicher Entlassungsbrief vom 15.12.2023 [INT-Akt, AS 209-215, OZ 8]). Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 13.03.2024 ergibt sich weiters, dass diese Symptomatik aktuell nicht besteht, der BF aktuell nicht akut fremd- und selbstgefährdet erscheint, der BF wegen seines psychischen Zustandes medikamentös behandelt wird und beim BF eine psychiatrische und psychologische Behandlung bzw. Unterstützung empfohlen ist. Eine (weiterführende) fachärztliche Behandlung/Psychotherapie wurde auch bereits im Rahmen seiner Entlassung aus der stationären Behandlung für notwendig erachtet (vgl. Ärztlicher Entlassungsbrief vom 15.12.2023 [INT-Akt, AS 209-215, OZ 8]). Soweit festgestellt wurde, dass die psychiatrische bzw. psychologische Behandlung am 13.03.2024 eingeleitet wurde, resultiert dies aus der Zusammenschau der Angaben im amtsärztlichen Gutachten vom 13.03.2024 und der übermittelten Patientenkartei, aus welcher kein früherer Zeitpunkt der Einleitung ersichtlich ist. Dass der BF keine frischen Verletzungen aufweist, ergibt sich aus dem plausiblen amtsärztlichen Gutachten vom 12.03.
  27. Dass beim BF in physischer Hinsicht keine körperlichen Beschwerden, abgesehen von leichten Verspannungen im Bereich der Brustwirbelsäule, die höchstwahrscheinlich in Zusammenhang mit der psychischen Stresssituation stehen, bestehen, beim BF keine somatischen Erkrankungen vorliegen und er, abseits der psychiatrischen Medikamente, keine Medikation einnimmt, ergibt sich nachvollziehbar wiederum aus dem vom BVwG eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 13.03.2024.2.2.
  28. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF resultieren aus der Zusammenschau der in den Verwaltungsakten einliegenden Befundberichte (Befundbericht vom 03.09.2023 [INT-Akt, AS 131-133, OZ 8], Befundbericht vom 04.09.2023 [INT-Akt, AS 129-130, OZ 8], Befundbericht vom 27.09.2023 [INT-Akt, AS 127-129, OZ 8], Befundbericht vom 21.11.2023 [INT-Akt, AS 125-126, OZ 8]) dem Entlassungsbrief aus der stationären Behandlung in einem Krankenhauses (Ärztlicher Entlassungsbrief vom 15.12.2023 [INT-Akt, AS 209-215, OZ 8]), des im Beschwerdeverfahren zum Asylantrag des BF erstatteten psychologischen Gutachtens (Psychologisches Gutachten vom 15.02.2024 [ römisch 40 OZ 8]), den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgelegten Gesundheitsunterlagen des PAZ samt der darin enthaltenen Amtsbescheinigung zur Flugtauglichkeit (Amtsbescheinigung vom 08.03.2024 [OZ 6, OZ 9]), den darin befindlichen amtsärztlichen Gutachten (aä Gutachten vom 06.03.2024 [OZ 6, OZ 9], aä Gutachten vom 07.03.2024 [OZ 6, OZ 9], aä Gutachten vom 12.03.2024 [OZ 9]) sowie insbesondere aus der Einsicht in das im Auftrag des BVwG, unter Beiziehung einer Fachärztin für Psychiatrie, erstattete amtsärztliche Gutachten (aä Gutachten vom 13.03.2024 [OZ 12]). Bereits in den amtsärztlichen Gutachten vom 06.03.2024, 07.03.2024 und 12.03.2024 wurde der BF für haftfähig befunden und geht auch das vom BVwG eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 13.03.2024 von einer Haftfähigkeit des BF aus. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 13.03.2024 ergibt sich dabei auch nachvollziehbar, dass der BF an Symptomen einer Belastungsreaktion mit einer Neigung zu Panikattacken leidet und er bereits in der Vergangenheit an rezidivierenden depressiven Episoden, auch mit schwerer Ausprägung litt. Dies deckt sich auch insofern mit den in den Verwaltungsakten einliegenden weiteren Befunden des BF, als aus diesen bereits hervorgeht, dass der BF noch in jüngerer Vergangenheit mit schweren Depressionen, mithin sogar mit konkreten Suizidgedanken, zu kämpfen hatte vergleiche etwa Befundbericht vom 04.09.2023, Diagnose: ängstlich depressives Syndrom vor dem Hintergrund psychosozialer Stressoren [INT-Akt, AS 129-130, OZ 8]; Befundbericht vom 27.09.2023, Diagnose: schwere depressive Episode [INT-Akt, AS 127-129, OZ 8]; Befundbericht vom 21.11.2023, Diagnose: suizidale Krise [INT-Akt, AS 125-126, OZ 8]; vergleiche auch psychologisches Gutachten vom 15.02.2024 [ römisch 40 OZ 8]) und er deshalb sogar stationär (vorübergehend sogar auf Grundlage des UbG) behandelt und untergebracht werden musste vergleiche Ärztlicher Entlassungsbrief vom 15.12.2023 [INT-Akt, AS 209-215, OZ 8]). Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 13.03.2024 ergibt sich weiters, dass diese Symptomatik aktuell nicht besteht, der BF aktuell nicht akut fremd- und selbstgefährdet erscheint, der BF wegen seines psychischen Zustandes medikamentös behandelt wird und beim BF eine psychiatrische und psychologische Behandlung bzw. Unterstützung empfohlen ist. Eine (weiterführende) fachärztliche Behandlung/Psychotherapie wurde auch bereits im Rahmen seiner Entlassung aus der stationären Behandlung für notwendig erachtet vergleiche Ärztlicher Entlassungsbrief vom 15.12.2023 [INT-Akt, AS 209-215, OZ 8]). Soweit festgestellt wurde, dass die psychiatrische bzw. psychologische Behandlung am 13.03.2024 eingeleitet wurde, resultiert dies aus der Zusammenschau der Angaben im amtsärztlichen Gutachten vom 13.03.2024 und der übermittelten Patientenkartei, aus welcher kein früherer Zeitpunkt der Einleitung ersichtlich ist. Dass der BF keine frischen Verletzungen aufweist, ergibt sich aus dem plausiblen amtsärztlichen Gutachten vom 12.03.
  29. Dass beim BF in physischer Hinsicht keine körperlichen Beschwerden, abgesehen von leichten Verspannungen im Bereich der Brustwirbelsäule, die höchstwahrscheinlich in Zusammenhang mit der psychischen Stresssituation stehen, bestehen, beim BF keine somatischen Erkrankungen vorliegen und er, abseits der psychiatrischen Medikamente, keine Medikation einnimmt, ergibt sich nachvollziehbar wiederum aus dem vom BVwG eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 13.03.
  30. 2.
  31. Zum Sicherungsbedarf, zur erheblichen Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  32. Dass der BF durch mehrere Mitgliedsstaaten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet einreiste, ergibt sich schlüssig bereits aus seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Erstbefragung am 07.09.2023 und seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2023 (INT-Akt, AS 115ff, OZ 8). Bei seiner Erstbefragung gab er selbst an, dass er sich vor seiner Einreise in Österreich bereits in Griechenland und Italien aufgehalten habe (INT-Akt, AS 11ff, OZ 8), bestätigte er seine Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA und räumte er dort auch ein, sich in Kroatien aufgehalten zu haben (INT-Akt, AS 115ff, OZ 8). 2.3.
  33. Dass der BF seit dem 05.01.2024 über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Dass der BF bereits zuvor in seinem Verfahren für die Behörde greifbar war, der Ladung zu seiner Einvernahme Folge leistete und dem BFA die Unterkunftsadresse des BF bekannt war, ergibt sich aus der Gesamtschau des Inhalts der Verwaltungsakten (INT-Akt, SIM-Akt) und des Gerichtsaktes zur Zl. XXXX das Asylverfahren des BF betreffend. Zu seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2023 konnte der BF problemlos geladen werden und erschien der BF sodann auch zur Einvernahme (INT-Akt, AS 95ff, OZ 8). Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2023 gab der BF über Nachfrage nach seiner aktuellen Wohnadresse umgehend die vollständige Anschrift seiner damaligen Unterkunftsadresse bekannt (INT-Akt, AS 118, OZ 8). Auch kam der BF im Beschwerdeverfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz der Ladung zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach ( XXXX OZ 7, OZ 8).2.3.
  34. Dass der BF seit dem 05.01.2024 über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Dass der BF bereits zuvor in seinem Verfahren für die Behörde greifbar war, der Ladung zu seiner Einvernahme Folge leistete und dem BFA die Unterkunftsadresse des BF bekannt war, ergibt sich aus der Gesamtschau des Inhalts der Verwaltungsakten (INT-Akt, SIM-Akt) und des Gerichtsaktes zur Zl. römisch 40 das Asylverfahren des BF betreffend. Zu seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2023 konnte der BF problemlos geladen werden und erschien der BF sodann auch zur Einvernahme (INT-Akt, AS 95ff, OZ 8). Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2023 gab der BF über Nachfrage nach seiner aktuellen Wohnadresse umgehend die vollständige Anschrift seiner damaligen Unterkunftsadresse bekannt (INT-Akt, AS 118, OZ 8). Auch kam der BF im Beschwerdeverfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz der Ladung zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach ( römisch 40 OZ 7, OZ 8). 2.3.
  35. Dass der BF bereits am 29.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Kroatien stellte, ergibt sich aus der Zusammenschau der in den Verwaltungsakten einliegenden amtlichen Datenbankabfragen (vgl. Eurodac-Abfrage, INT-Akt, AS 31ff, OZ 8), den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und dem Zustimmungsschreiben der kroatischen Behörden zur Wiederaufnahme des BF vom 31.10.2023 (SIM-Akt, AS 67, OZ 7). Die Feststellungen, zur Antragstellung des BF auf internationalen Schutz in Österreich am 07.09.2023, zu dem diesen Antrag (verbunden mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung) zurückweisenden Bescheid des BFA vom 12.12.2023 sowie dazu, dass der Beschwerde gegen diesen Bescheid vom BVwG zunächst mit Beschluss vom 11.01.2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, die Beschwerde letztlich jedoch mit Erkenntnis vom 27.02.2024 als unbegründet abgewiesen wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des zum Asylverfahren des BF vorliegenden Verwaltungsaktes (zum Asylantrag, INT-Akt, AS 11ff, OZ 8; Bescheid vom 12.12.2023, INT-AKT, AS 155ff, OZ 8) und dem hierzu geführten Gerichtsakt (Beschluss vom 11.01.2024, XXXX , OZ 5; Erkenntnis vom 27.02.2024, XXXX OZ 10). Als Folge daraus war auch die Feststellung zu treffen, dass für den Antrag des BF auf internationalen Schutz Kroatien zuständig ist.2.3.
  36. Dass der BF bereits am 29.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Kroatien stellte, ergibt sich aus der Zusammenschau der in den Verwaltungsakten einliegenden amtlichen Datenbankabfragen vergleiche Eurodac-Abfrage, INT-Akt, AS 31ff, OZ 8), den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und dem Zustimmungsschreiben der kroatischen Behörden zur Wiederaufnahme des BF vom 31.10.2023 (SIM-Akt, AS 67, OZ 7). Die Feststellungen, zur Antragstellung des BF auf internationalen Schutz in Österreich am 07.09.2023, zu dem diesen Antrag (verbunden mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung) zurückweisenden Bescheid des BFA vom 12.12.2023 sowie dazu, dass der Beschwerde gegen diesen Bescheid vom BVwG zunächst mit Beschluss vom 11.01.2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, die Beschwerde letztlich jedoch mit Erkenntnis vom 27.02.2024 als unbegründet abgewiesen wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des zum Asylverfahren des BF vorliegenden Verwaltungsaktes (zum Asylantrag, INT-Akt, AS 11ff, OZ 8; Bescheid vom 12.12.2023, INT-AKT, AS 155ff, OZ 8) und dem hierzu geführten Gerichtsakt (Beschluss vom 11.01.2024, römisch 40 , OZ 5; Erkenntnis vom 27.02.2024, römisch 40 OZ 10). Als Folge daraus war auch die Feststellung zu treffen, dass für den Antrag des BF auf internationalen Schutz Kroatien zuständig ist. 2.3.
  37. Dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich unmittelbar aus dem bereits unter Pkt. 2.3.
  38. dargestellten Bescheid des BFA vom 12.12.2023, mit welchem gegen den BF ua. eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde (INT-AKT, AS 155ff, OZ 8) sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 27.02.2024, mit welchem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2023 als unbegründet abgewiesen wurde ( XXXX , OZ 10). 2.3.
  39. Dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich unmittelbar aus dem bereits unter Pkt. 2.3.
  40. dargestellten Bescheid des BFA vom 12.12.2023, mit welchem gegen den BF ua. eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde (INT-AKT, AS 155ff, OZ 8) sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 27.02.2024, mit welchem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2023 als unbegründet abgewiesen wurde ( römisch 40 , OZ 10). 2.3.
  41. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. 2.3.
  42. Dass der BF in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben bei seiner Erstbefragung am 07.09.2023 und seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.11.
  43. Er selbst gab an, dass er in Österreich und auch in keinem anderen EU-Mitgliedsstaat über Familienangehörige verfüge (INT-Akt, AS 11ff, OZ 8; INT-Akt, AS 115ff, OZ 8). Dass der BF beruflich in Österreich verankert wäre und über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung verfügen würde ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Weder dem Inhalt der Verwaltungsakten lassen sich Anhaltspunkte hierfür entnehmen, noch wurde entsprechendes substantiiert in der Beschwerde dargelegt. Vielmehr gab der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2024 selbst an, dass er keine finanzielle Unterstützung erhalte (INT-Akt, AS 115ff, OZ 8). Das Asylverfahren des BF wurde rechtskräftig zurückweisend entschieden, sodass ein Grundversorgungsanspruch schon deshalb aktuell nicht besteht. Weiters ergeben sich auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres keinerlei Barmittel (aktuell 00,00 EUR) oder sonstige relevante Vermögenswerte. Dass der BF über soziale Kontakte in einer Kirchgemeinde verfügt und er von diesen mit Kleidung und Nahrungsmitteln versorgt wird sowie, dass ihm durch diese auch eine Unterkunftmöglichkeit zur Verfügung steht, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF selbst. Bereits im Rahmen seiner Erstbefragung gab er an, dass er eine Unterkunft habe, an welcher er schlafen könne und machte sodann eine konkrete Person, samt Adresse und Telefonnummer namhaft, welche ihm die Unterkunft besorgen könne (INT-Akt, AS 11ff, OZ 8). Die vom BF genannten Person (seine Vertretung im weiteren Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz) wandte sich sodann auch selbst mit Schreiben vom 05.11.2023 an das BFA und teilte mit, dass der BF von einem iranischen Geschwisterpaar betreut werde und in einem Notquartier der Kirche untergebracht sei. Aus diesem Schreiben geht auch hervor, dass der BF hinsichtlich seiner gesundheitlichen Belange unterstützt wird (INT-Akt, AS 75, OZ 8). Bei seiner Einvernahme am 16.11.2023 gab der BF zudem auch an, dass er in der Kirchengemeinde gute Freunde gefunden habe, welche sich um ihn kümmern würden. Er werde mit Kleidung und mit Nahrungsmitteln versorgt (INT-Akt, AS 115ff, OZ 8). 2.3.
  44. Die Feststellungen zum vom BFA am 17.10.2023 an Kroatien gestellten Wiederaufnahmegesuch gemäß der Dublin III-VO, sowie dazu, dass Kroatien der Wiederaufnahme des BF mit Schreiben vom 31.10.2023 ausdrücklich zugestimmt hat, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten (Wiederaufnahme-ersuchen vom 17.10.2023, INT-Akt, AS 53f, OZ 8; Antwortschreiben der kroatischen Behörden vom 31.10.2023, INT-Akt, AS 67, OZ 8). Aus dem Akteninhalt der Verwaltungsakten geht auch hervor, dass das BFA bereits am 17.11.2023 ein Laisser-Passer ausstellte (SIM-Akt, AS 119, OZ 7) und die Überstellung des BF mittels Linienflug nach Kroatien (nach Rechtskraft der Anordnung zur Außerlandesbringung) für den 08.03.2024 organisierte (SIM-Akt, AS 139f, OZ 7). Dass die für den 08.03.2024 geplante Abschiebung des BF nach Kroatien nicht stattfinden konnte und der BF vom Kapitän vom Flug ausgeschlossen wurde, da dieser hyperventilierte, „Doctor, Help, Medical“ schrie und Geräusche des Übergebens von sich gab, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt zum Schubhaftverfahren einliegenden Berichten der LPD vom 08.03.2024 (vgl. LPD-Bericht vom 08.03.2024, SIM-Akt, AS 103ff, OZ 7; Bericht der LPD zur versuchten Problemabschiebung vom 08.03.2024, SIM-Akt, AS 123f, OZ 7) in Zusammenschau mit den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Soweit in den angeführten Berichten der LPD ausgeführt wurde, dass der BF sein Verhalten bloß vortäuschte und insbesondere in der Stellungnahme des BFA vom 12.03.2024 hierzu angeführt wird, dass der BF durch seine verbalen Äußerungen unter Vortäuschung eines medizinischen Notfalls, vorsätzlich den Abbruch seiner Überstellung nach Kroatien herbeigeführt habe, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass der BF ähnliches Verhalten bereits früher und nicht im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld zu seiner Abschiebung zeigte (vgl. LPD-Bericht vom 06.03.2024, SIM-Akt, AS 127f, OZ 7), sodass ein bloß vorgetäuschtes Verhalten des BF zum Zwecke der Vereitelung seiner Überstellung nicht von vornherein anzunehmen ist. Hinzu tritt, dass in dem - im Auftrag des BVwG - unter Beiziehung einer Fachärztin für Psychiatrie erstellten amtsärztlichen Gutachten vom 13.03.2024 hinsichtlich des vom BF bei der Abschiebung gezeigten Verhaltens klar festgehalten ist, dass die von ihm während der Abschiebung gezeigten Symptomatik im Zusammenhang mit seiner Belastungsreaktion mit einer Neigung zu Panikattacken stehen dürfte (vgl. aä Gutachten vom 13.03.2024). Aufgrund dieser fachärztlich fundierten Aussage gelangt das erkennende Gericht daher zur Überzeugung, dass die vom BF im Rahmen der Abschiebung gezeigten Verhaltensweisen Symptome seines aktuellen psychischen Zustands (Belastungsreaktion mit einer Neigung zu Panikattacken) waren. Eine vorsätzliche Vereitelung der Überstellung nach Kroatien durch den BF ist nicht zu erkennen.Dass die für den 08.03.2024 geplante Abschiebung des BF nach Kroatien nicht stattfinden konnte und der BF vom Kapitän vom Flug ausgeschlossen wurde, da dieser hyperventilierte, „Doctor, Help, Medical“ schrie und Geräusche des Übergebens von sich gab, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt zum Schubhaftverfahren einliegenden Berichten der LPD vom 08.03.2024 vergleiche LPD-Bericht vom 08.03.2024, SIM-Akt, AS 103ff, OZ 7; Bericht der LPD zur versuchten Problemabschiebung vom 08.03.2024, SIM-Akt, AS 123f, OZ 7) in Zusammenschau mit den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Soweit in den angeführten Berichten der LPD ausgeführt wurde, dass der BF sein Verhalten bloß vortäuschte und insbesondere in der Stellungnahme des BFA vom 12.03.2024 hierzu angeführt wird, dass der BF durch seine verbalen Äußerungen unter Vortäuschung eines medizinischen Notfalls, vorsätzlich den Abbruch seiner Überstellung nach Kroatien herbeigeführt habe, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass der BF ähnliches Verhalten bereits früher und nicht im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld zu seiner Abschiebung zeigte vergleiche LPD-Bericht vom 06.03.2024, SIM-Akt, AS 127f, OZ 7), sodass ein bloß vorgetäuschtes Verhalten des BF zum Zwecke der Vereitelung seiner Überstellung nicht von vornherein anzunehmen ist. Hinzu tritt, dass in dem - im Auftrag des BVwG - unter Beiziehung einer Fachärztin für Psychiatrie erstellten amtsärztlichen Gutachten vom 13.03.2024 hinsichtlich des vom BF bei der Abschiebung gezeigten Verhaltens klar festgehalten ist, dass die von ihm während der Abschiebung gezeigten Symptomatik im Zusammenhang mit seiner Belastungsreaktion mit einer Neigung zu Panikattacken stehen dürfte vergleiche aä Gutachten vom 13.03.2024). Aufgrund dieser fachärztlich fundierten Aussage gelangt das erkennende Gericht daher zur Überzeugung, dass die vom BF im Rahmen der Abschiebung gezeigten Verhaltensweisen Symptome seines aktuellen psychischen Zustands (Belastungsreaktion mit einer Neigung zu Panikattacken) waren. Eine vorsätzliche Vereitelung der Überstellung nach Kroatien durch den BF ist nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass der in der Beschwerde vorgetragenen Behauptung, der BF habe im Zuge des Abschiebeversuchs eine starke Kopfverletzung erlitten und keine medizinische Versorgung erhalten, nicht zu folgen war. Wie sich bereits aus dem zu diesem Abschiebeversuch erstellten Bericht der LPD vom 08.03.2024 ergibt, verwehrte sich der BF nur verbal gegen die Abschiebung und setzte keine Körperkraft ein, sodass aufgrund des Verhaltens des BF keine Anwendung von Zwangsmitteln erforderlich war (LPD-Bericht vom 08.03.2024, SIM-Akt, AS 103ff, OZ 7). Auch aus der entsprechenden Eintragung in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres geht hervor, dass weder der BF selbst, noch die Begleitbeamten beim Transport zum Flughafen, beim Abschiebevorgang selbst und auch beim Rücktransport ins PAZ samt Verbringung in die Zelle verletzt wurden. Aufgrund der diesbezüglichen Beschwerdebehauptung wurde der BF zudem am 12.03.2024 neuerlich einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt, wobei am BF keinerlei frische Verletzungen festgestellt wurden (aä Gutachten vom 12.03.2024, OZ 6, OZ 9). In der Zusammenschau der Berichte der LPD mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 12.03.2024 gelangt das erkennende Gericht daher zur Überzeugung, dass der BF im Zuge des Abschiebeversuchs keinerlei Verletzungen erlitten hat. Bei diesem Ergebnis konnte von der in Stellungnahme des BFA vom 12.03.2024 beantragten Einvernahme der Begleitbeamten zum weiteren Beweis der mangelnden Verletzung des BF abgesehen werden, zumal dadurch kein anderer Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre. Dass das BFA nunmehr eine begleitete Charter-Rückführung des BF für den 03.04.2024 plant, ergibt sich aus der dahingehend unbestritten gebliebenen Stellungnahme des BFA vom 12.03.
  45. Weiter Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  46. Rechtliche Beurteilung: 3.
  47. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. –Anhaltung in Schubhaft seit 11.03.2024:3.
  48. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. –Anhaltung in Schubhaft seit 11.03.2024: 3.1.
  49. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art 1 und 28 Dublin III-VO lauten auszugsweise:3.1.
  50. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel eins und 28 Dublin III-VO lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.“Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn:
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn:,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen; (…)
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Gegenstand (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)„Gegenstand (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt.“„Haft (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Artikel eins, Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt.“, „Haft (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 28.
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Artikel 28,
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. (…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Abs 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.(…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. (…)“ „Definitionen (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)„Definitionen (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der AusdruckArtikel 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (…) lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Art. 15, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Art. 8.Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Artikel 15,, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Artikel 8, Der EuGH hält zur Auslegung der Haftfristen des Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO in seinem Urteil vom
  6. September 2017, Rs. C‑60/16 auszugsweise fest:Der EuGH hält zur Auslegung der Haftfristen des Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III VO in seinem Urteil vom
  7. September 2017, Rs. C‑60/16 auszugsweise fest: „
  8. Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht von Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen,„
  10. Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht von Artikel 6, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, - dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass in einer Situation, in der die Inhaftnahme einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person erfolgt, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch stattgegeben hat, die Haft für höchstens zwei Monate aufrechterhalten werden darf, nicht entgegensteht, soweit zum einen die Haftdauer den für die Zwecke des Überstellungsverfahrens erforderlichen Zeitraum, der unter Berücksichtigung der konkreten Anforderungen dieses Verfahrens in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, nicht übersteigt und zum anderen diese Haftdauer gegebenenfalls nicht länger ist als sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, und - dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es in einer solchen Situation erlaubt, die Haft während drei bzw. zwölf Monaten aufrechtzuerhalten, in denen die Überstellung effektiv vorgenommen werden konnte, entgegensteht.
  12. Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass auf die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, die Tage, während deren die betreffende Person bereits in Haft war, nachdem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, nicht anzurechnen sind.
  13. Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, ist dahin auszulegen, dass auf die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, die Tage, während deren die betreffende Person bereits in Haft war, nachdem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, nicht anzurechnen sind.
  14. Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, auch dann gilt, wenn die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht ausdrücklich von der betreffenden Person beantragt worden ist.“
  15. Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, auch dann gilt, wenn die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht ausdrücklich von der betreffenden Person beantragt worden ist.“ Wie aus dem Judikat des EuGH hervorgeht, entspringen Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO grds. zwei max. sechswöchige Haftfristen, wobei die erste mit dem Zeitpunkt zu berechnen ist, indem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch (allenfalls auch stillschweigend) stattgegeben hat, es sei denn der ersuchte Mitgliedstaat hat dem Aufnahmegesuch bereits vor der Inhaftnahme stattgegeben, so ist die Frist ab der Inhaftnahme zu berechnen. Die zweite (und somit letzte) maximal sechswöchige Frist ist spätestens ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem ein gegen die Überstellungentscheidung erhobener Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung auch ohne Erhebung eines Rechtsbehelfes keine aufschiebende Wirkung mehr hat (somit nach Wegfall des Durchführungsausschubs gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG). Diese (zweite und letzte) sechswöchige Haftfrist gilt, wie der EuGH in Spruchpunkt
  16. festhält, auch für den Fall als Maximalfrist, wenn der zu überstellende Fremde kein Rechtsmittel gegen die Überstellungentscheidung erhebt. Weiters stellt der EuGH in Spruchpunkt
  17. mehr als deutlich klar, dass eine nationale Bestimmung dem Unionsrecht widerstreitet, wenn diese eine mehr als sechswöchige Haftfrist, berechnet von dem Zeitpunkt an ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, vorsieht (vgl. idS auch VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359).Wie aus dem Judikat des EuGH hervorgeht, entspringen Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III VO grds. zwei max. sechswöchige Haftfristen, wobei die erste mit dem Zeitpunkt zu berechnen ist, indem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch (allenfalls auch stillschweigend) stattgegeben hat, es sei denn der ersuchte Mitgliedstaat hat dem Aufnahmegesuch bereits vor der Inhaftnahme stattgegeben, so ist die Frist ab der Inhaftnahme zu berechnen. Die zweite (und somit letzte) maximal sechswöchige Frist ist spätestens ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem ein gegen die Überstellungentscheidung erhobener Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung auch ohne Erhebung eines Rechtsbehelfes keine aufschiebende Wirkung mehr hat (somit nach Wegfall des Durchführungsausschubs gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG). Diese (zweite und letzte) sechswöchige Haftfrist gilt, wie der EuGH in Spruchpunkt
  18. festhält, auch für den Fall als Maximalfrist, wenn der zu überstellende Fremde kein Rechtsmittel gegen die Überstellungentscheidung erhebt. Weiters stellt der EuGH in Spruchpunkt
  19. mehr als deutlich klar, dass eine nationale Bestimmung dem Unionsrecht widerstreitet, wenn diese eine mehr als sechswöchige Haftfrist, berechnet von dem Zeitpunkt an ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, vorsieht vergleiche idS auch VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359). Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Art. 28 Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Art. 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Art. 22 bzw. Art. 25 Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Art. 29 Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. An diese verkürzten Fristen nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO knüpft Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Art. 28 Abs. 4 der Verordnung iVm Art. 9 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0005).Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Artikel 28, Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Artikel 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Artikel 22, bzw. Artikel 25, Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Artikel 29, Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. An diese verkürzten Fristen nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO knüpft Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Artikel 28, Absatz 4, der Verordnung in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0005). Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des Paragraph 76, Absatz 3, FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). 3.1.
  20. Der BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung als auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von (erheblicher) Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  21. Der BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung als auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von (erheblicher) Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  22. Im vorliegenden Fall befindet sich der BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß § 76 Abs.

Art. 28Abs.

1 und Abs. 2 Dublin III-VO in Schubhaft. Das BFA geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 6 lit. a und Z 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.3.1.

  1. Im vorliegenden Fall befindet sich der BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Schubhaft. Das BFA geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 6, Litera a und Ziffer 9, FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das BFA verweist in ihrer Stellungnahme vom 12.03.2024 hinsichtlich des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr auf die umfassende Begründung ihres Schubhaftbescheides vom 08.03.
  2. Das BFA argumentiert diesbezüglich im Schubhaftbescheid in Zusammenschau mit der eingebrachten Stellungnahme, dass dieser Tatbestand erfüllt sei, da der BF am 08.03.2024 bereits im Wartebereich, bei der Verbringung zum Flugzeug und schließlich auch im Flugzeug Erbrechen vortäuschte, laut „Doctor“ bzw. „Doctor, Help, Medical“ geschrien und hyperventiliert habe. Nachdem der BF nicht bereit gewesen sei, sein Verhalten einzustellen, habe der Kapitän letztlich seinen Transport untersagt, weshalb die faktische Umsetzung seiner am 08.03.2024 geplanten Überstellung im Luftweg nach Kroatien infolge seiner nachhaltigen und vorsätzlichen Verhaltungsweise abgebrochen werden habe müssen. Der BF habe durch vorsätzliches Vortäuschen eines medizinischen Notfalls den Abbruch der behördlich geplanten Abschiebung herbeigeführt.Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das BFA verweist in ihrer Stellungnahme vom 12.03.2024 hinsichtlich des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr auf die umfassende Begründung ihres Schubhaftbescheides vom 08.03.
  3. Das BFA argumentiert diesbezüglich im Schubhaftbescheid in Zusammenschau mit der eingebrachten Stellungnahme, dass dieser Tatbestand erfüllt sei, da der BF am 08.03.2024 bereits im Wartebereich, bei der Verbringung zum Flugzeug und schließlich auch im Flugzeug Erbrechen vortäuschte, laut „Doctor“ bzw. „Doctor, Help, Medical“ geschrien und hyperventiliert habe. Nachdem der BF nicht bereit gewesen sei, sein Verhalten einzustellen, habe der Kapitän letztlich seinen Transport untersagt, weshalb die faktische Umsetzung seiner am 08.03.2024 geplanten Überstellung im Luftweg nach Kroatien infolge seiner nachhaltigen und vorsätzlichen Verhaltungsweise abgebrochen werden habe müssen. Der BF habe durch vorsätzliches Vortäuschen eines medizinischen Notfalls den Abbruch der behördlich geplanten Abschiebung herbeigeführt. Dazu ist festzuhalten, dass der BF zwar wohl mehrfach hyperventiliert und mehrfach einen Würgereflex zum Zweck des Erbrechens gezeigt hat und er sich auch lautstark mit Schreien wie „Doctor, Help, Medical“ bemerkbar machte, doch ist im Fall des BF nicht von einem vorsätzlich vorgetäuschten Verhalten zum Zweck der Vereitelung seiner Abschiebung auszugehen. Entsprechend der Aktenlage zeigte er nämlich besagtes Verhalten in ähnlicher Weise bereits im Rahmen seiner Verbringung ins PAZ XXXX am 06.08.2023 und somit noch nicht im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der Abschiebung. Darüber hinaus wurde vom BVwG - auch aufgrund dieses Themenkomplexes – um ein amtsärztliches Gutachten unter Beiziehung psychiatrischer Expertise ersucht, wobei im amtsärztlichen Gutachten vom 13.03.2024 hierzu ausgeführt wurde, dass die vom BF während der (versuchten) Abschiebung gezeigten Symptome im Zusammenhang mit seinem psychischen Zustand, nämlich der bei ihm vorhandenen Belastungsreaktion mit einer Neigung zu Panikattacken stehen. Angesichts der beim BF bestehenden psychischen Leiden samt der daraus resultierenden weiteren Symptomatik bestehen im Fall des BF keine Hinweise darauf, dass der BF sein Verhalten bloß vorgetäuscht hat, um dadurch seine Überstellung am 08.03.2024 vorsätzlich zu vereiteln.Dazu ist festzuhalten, dass der BF zwar wohl mehrfach hyperventiliert und mehrfach einen Würgereflex zum Zweck des Erbrechens gezeigt hat und er sich auch lautstark mit Schreien wie „Doctor, Help, Medical“ bemerkbar machte, doch ist im Fall des BF nicht von einem vorsätzlich vorgetäuschten Verhalten zum Zweck der Vereitelung seiner Abschiebung auszugehen. Entsprechend der Aktenlage zeigte er nämlich besagtes Verhalten in ähnlicher Weise bereits im Rahmen seiner Verbringung ins PAZ römisch 40 am 06.08.2023 und somit noch nicht im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der Abschiebung. Darüber hinaus wurde vom BVwG - auch aufgrund dieses Themenkomplexes – um ein amtsärztliches Gutachten unter Beiziehung psychiatrischer Expertise ersucht, wobei im amtsärztlichen Gutachten vom 13.03.2024 hierzu ausgeführt wurde, dass die vom BF während der (versuchten) Abschiebung gezeigten Symptome im Zusammenhang mit seinem psychischen Zustand, nämlich der bei ihm vorhandenen Belastungsreaktion mit einer Neigung zu Panikattacken stehen. Angesichts der beim BF bestehenden psychischen Leiden samt der daraus resultierenden weiteren Symptomatik bestehen im Fall des BF keine Hinweise darauf, dass der BF sein Verhalten bloß vorgetäuscht hat, um dadurch seine Überstellung am 08.03.2024 vorsätzlich zu vereiteln. Soweit das BFA zu diesem Tatbestand weiters ausführt, der BF habe bei seiner Erstbefragung am 07.09.2023 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz verleugnet in Kroatien einen Asylantrag gestellt zu haben, ist anzumerken, dass bereits im Vorfeld der Erstbefragung eine Eurodac-Abfrage durchgeführt wurde, welche zu einem Trefferergebnis wegen der Asylantragstellung des BF in Kroatien am 29.08.2023 führte und das Vorliegen eines „Dublin-Sachverhaltes“ schon dadurch auf der Hand lag. Allein der Umstand, dass der BF bei einem dahingehend weitestgehend bereits geklärten Sachverhalt die vorgegebene Frage nach einer Antragstellung in einem anderen Land bei seiner Erstbefragung (im Übrigen auch nur dort) verneinte, reicht nach Ansicht des erkennenden Gerichts, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht hin, um iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG etwa eine mangelnde Mitwirkung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anzunehmen. Dies gilt im Fall des BF umso mehr, als er – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – in seinem Verfahren für die Behörde und das Gericht stets greifbar war und auch Ladungen stets Folge leistete. Abgesehen davon entspräche dieses Element bei der vorliegenden Dublin-Konstellation wohl auch deutlich mehr dem – vom BFA ohnehin angenommen – Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a (Arg.: „...oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,“). Soweit darüber hinaus angeführt wurde, dass der BF dem BFA behördliche Unterlagen zu seiner Asylantragstellung in Kroatien als wichtige Beweismittel vorenthalten habe, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte darauf, dass der BF tatsächlich in Besitz entsprechender Unterlagen gewesen wäre und ihm eine Vorlage an die Behörde daher überhaupt möglich hätte sein sollen.Soweit das BFA zu diesem Tatbestand weiters ausführt, der BF habe bei seiner Erstbefragung am 07.09.2023 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz verleugnet in Kroatien einen Asylantrag gestellt zu haben, ist anzumerken, dass bereits im Vorfeld der Erstbefragung eine Eurodac-Abfrage durchgeführt wurde, welche zu einem Trefferergebnis wegen der Asylantragstellung des BF in Kroatien am 29.08.2023 führte und das Vorliegen eines „Dublin-Sachverhaltes“ schon dadurch auf der Hand lag. Allein der Umstand, dass der BF bei einem dahingehend weitestgehend bereits geklärten Sachverhalt die vorgegebene Frage nach einer Antragstellung in einem anderen Land bei seiner Erstbefragung (im Übrigen auch nur dort) verneinte, reicht nach Ansicht des erkennenden Gerichts, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht hin, um iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG etwa eine mangelnde Mitwirkung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anzunehmen. Dies gilt im Fall des BF umso mehr, als er – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – in seinem Verfahren für die Behörde und das Gericht stets greifbar war und auch Ladungen stets Folge leistete. Abgesehen davon entspräche dieses Element bei der vorliegenden Dublin-Konstellation wohl auch deutlich mehr dem – vom BFA ohnehin angenommen – Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, (Arg.: „...oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,“). Soweit darüber hinaus angeführt wurde, dass der BF dem BFA behördliche Unterlagen zu seiner Asylantragstellung in Kroatien als wichtige Beweismittel vorenthalten habe, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte darauf, dass der BF tatsächlich in Besitz entsprechender Unterlagen gewesen wäre und ihm eine Vorlage an die Behörde daher überhaupt möglich hätte sein sollen. Vom BFA wurde weiters ausgeführt, dass der BF bei seiner Asylantragstellung in Kroatien mit anderslautenden Personalien in Erscheinung getreten sei als er letztlich im Rahmen seiner Asylantragstellung in Österreich behauptet habe. In der Stellungnahme vom 12.03.2024 brachte das BFA dazu vor, dass der BF anlässlich seiner Asylantragstellung in Kroatien einen völlig anderslautenden Familiennamen behauptet habe, als bei seiner Asylantragstellung in Österreich. Wie im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, unterscheiden sich die Schreibweisen des Familiennamens in Österreich und Kroatien lediglich in einem Buchstaben (V bzw. W), wobei die Aussprache des Nachnamens nahezu unverändert, wenn nicht sogar gleich, verbleibt. Eine völlig andere Schreibweise des Nachnamens ist darin jedenfalls nicht zu erkennen. Davon abgesehen unterscheidet sich lediglich das Geburtsdatum hinsichtlich des angeführten Monats (
  4. statt 01.), wohingegen, der Tag und das Jahr gleich verblieben, sodass als Ursache durchaus auch ein bloßer Übertragungs- oder Tippfehler in Betracht kommt. Eine vorsätzliche Verwendung einer Aliasidentität durch den BF, um eine Rückkehr zu umgehen oder zu behindern kann darin nicht erblickt werden.Vom BFA wurde weiters ausgeführt, dass der BF bei seiner Asylantragstellung in Kroatien mit anderslautenden Personalien in Erscheinung getreten sei als er letztlich im Rahmen seiner Asylantragstellung in Österreich behauptet habe. In der Stellungnahme vom 12.03.2024 brachte das BFA dazu vor, dass der BF anlä

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