GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig ist.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) (vgl. Asyl Akt – Teil 1, AS 53 ff).1.1.2. Mit Bescheid vom 16.01.2015 wies das BFA den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) vergleiche Asyl Akt – Teil 1, AS 53 ff). 1.1.
G aufgrund der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (vgl. XXXX , AS 89 ff).1.1.7. Am 26.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aufgrund der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung vergleiche römisch 40 , AS 89 ff). 1.1.8. In Bezug auf den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK
G erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 24.02.
Paragraph 55, AsylG erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 24.02.
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung (vgl. Fremdenakt II – Teil 1, AS 53 ff).1.1.15. Am 19.10.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung vergleiche Fremdenakt römisch zwei – Teil 1, AS 53 ff). 1.1.
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer zum Zwecke der Abschiebung. Den Festnahmeauftrag begründete das BFA damit, dass es für den BF ein Abschiebetermin für den 25.10.2023, um 16:25 Uhr, nach Indien gibt und gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht (vgl. Fremdenakt II – Teil 1, AS 56 ff). Am 23.10.2023, um 10:45 Uhr, wurde der Beschwerdeführer
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde über die Gründe der Festnahme mittels Dolmetscher für die Sprache Punjabi belehrt und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt. Die Mitteilung über die bevorstehende Abschiebung wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben (vgl. Fremdenakt II – Teil 1, AS 61 ff). 1.1.17. Am 23.10.2023 erließ das BFA einen neuen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BF-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer zum Zwecke der Abschiebung. Den Festnahmeauftrag begründete das BFA damit, dass es für den BF ein Abschiebetermin für den 25.10.2023, um 16:25 Uhr, nach Indien gibt und gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht vergleiche Fremdenakt römisch zwei – Teil 1, AS 56 ff). Am 23.10.2023, um 10:45 Uhr, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde über die Gründe der Festnahme mittels Dolmetscher für die Sprache Punjabi belehrt und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt. Die Mitteilung über die bevorstehende Abschiebung wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben vergleiche Fremdenakt römisch zwei – Teil 1, AS 61 ff). 1.1.18. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 25.10.2023 [richtig: 24.10.2023] den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 26.01.2023
G ab (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise „14 Wochen“ [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Vm Abs. 2 Z 3 und 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht wurde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen (vgl. XXXX , AS 447 ff).1.1.18. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 25.10.2023 [richtig: 24.10.2023] den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 26.01.2023
Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise „14 Wochen“ [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht wurde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen vergleiche römisch 40 , AS 447 ff). 1.1.19. Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2023 wurde
4 AVG der Bescheid des BFA vom 25.10.2023 [richtig: 24.10.2023] hinsichtlich der Gebühren und hinsichtlich des Datums berichtigt (vgl. XXXX , AS 506 f).1.1.19. Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2023 wurde
Paragraph 62, Absatz 4, AVG der Bescheid des BFA vom 25.10.2023 [richtig: 24.10.2023] hinsichtlich der Gebühren und hinsichtlich des Datums berichtigt vergleiche römisch 40 , AS 506 f). 1.1.
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hatte der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde
GVG abgewiesen. Die Revision wurde
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. 1.1.21. Eine gegen die Festnahme am 23.10.2023, 10:45 Uhr, sowie die Anhaltung im Stande der Festnahme von 23.10.2023, 10:45 Uhr, bis 25.10.2023, 16:36 Uhr, erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2023
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hatte der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Die Revision wurde
1.1.22. Eine gegen den Bescheid vom 25.10.2023 [richtig: 24.10.2023] erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2024
G, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 53 FPG (Spruchpunkte I. bis III., V. und VI.) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wurde hinsichtlich des Spruchpunktes IV.
FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser lautet: „
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. Zudem wurde mit Beschluss der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Revision wurde
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1.1.22. Eine gegen den Bescheid vom 25.10.2023 [richtig: 24.10.2023] erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2024
Paragraphen 10 und 55 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52 und 53 FPG (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs.) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wurde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier.
Paragraph 55, FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser lautet: „
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. Zudem wurde mit Beschluss der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Revision wurde
1.2. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Abschiebung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist Staatsbürger Indiens. Der Beschwerdeführer verfügte entgegen seinen Angaben vor dem BFA am 20.02.2017 über identitätsbezeugende Dokumente (indischer Führerschein und eine Geburtsurkunde). Anstatt diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem BFA zu übergeben, verwendete er die Dokumente im Jahr 2017 um einen österreichischen Führerschein zu beantragen. Erst im Rahmen seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G legte er seine Geburtsurkunde vor. Verzögerungen bei der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers sind daher einzig und allein dem Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben.Der Beschwerdeführer verfügte entgegen seinen Angaben vor dem BFA am 20.02.2017 über identitätsbezeugende Dokumente (indischer Führerschein und eine Geburtsurkunde). Anstatt diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem BFA zu übergeben, verwendete er die Dokumente im Jahr 2017 um einen österreichischen Führerschein zu beantragen. Erst im Rahmen seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG legte er seine Geburtsurkunde vor. Verzögerungen bei der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers sind daher einzig und allein dem Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer kam der ihm mit Rückkehrentscheidung vom 22.08.2016 rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer wurde am 23.10.2023, um 10:45 Uhr, aufgrund des Festnahmeauftrages vom 23.10.2023 zum Zwecke der Vorführung vor das BFA festgenommen. Der Beschwerdeführer war in keiner Weise rückkehrwillig. Er missachtete seit Jahren die Rückkehrverpflichtung in den Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19.10.2023 über die bevorstehende Abschiebung – auch in der Sprache Punjabi - informiert. Das Schreiben hat der Beschwerdeführer am 23.10.2023 persönlich übernommen. Der Beschwerdeführer wurde am 25.10.2023 auf Anordnung des BFA vom 19.10.2023 (Abschiebeauftrag an die Landespolizeidirektion) auf dem Luftweg nach Indien abgeschoben. Der Beschwerdeführer war gesund. Der Beschwerdeführer litt zum Zeitpunkt der Abschiebung an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, war flugtauglich und hatte kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hatte nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich. Durch die Abschiebung nach Indien ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. 1.
G am 26.01.2023 bzw. vielmehr im Rahmen der Stellungnahme vom 24.02.2023 übermittelte der Beschwerdeführer erstmals die ihm vorliegende Geburtsurkunde dem BFA (vgl. 2280209-1 Fremdenakt I – Teil 3, AS 89ff, 128ff), wobei ebenselbe erst im Rahmen der Einvernahme am 13.06.2023 persönlich als Original vorgelegt wurde (vgl. Fremdenakt I – Teil 7, AS 183ff). Verzögerungen bei der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers sind daher einzig und allein dem Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben.Dass der Beschwerdeführer nach identitätsbezeugenden Dokumenten befragt deren Existenz leugnete, ergibt sich aus der Einvernahme am 20.02.2017 vergleiche Fremdenakt römisch eins – Teil 1, AS 4). Dies obgleich er, nach seinen eigenen Angaben bei seiner Einvernahme am 23.10.2023, im Besitz eines indischen Führerscheins war und er diesen – wie auch eine ihm vorliegende Geburtsurkunde – entgegen seiner Mitwirkungspflicht nicht dem BFA vorlegte, sondern den Führerschein und die Geburtsurkunde im Jahr 2017 lediglich dazu verwendete, einen österreichischen Führerschein, zu erwerben vergleiche Fremdenakt römisch eins – Teil 11, 244 ff). Erst im Rahmen seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG am 26.01.2023 bzw. vielmehr im Rahmen der Stellungnahme vom 24.02.2023 übermittelte der Beschwerdeführer erstmals die ihm vorliegende Geburtsurkunde dem BFA vergleiche 2280209-1 Fremdenakt römisch eins – Teil 3, AS 89ff, 128ff), wobei ebenselbe erst im Rahmen der Einvernahme am 13.06.2023 persönlich als Original vorgelegt wurde vergleiche Fremdenakt römisch eins – Teil 7, AS 183ff). Verzögerungen bei der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers sind daher einzig und allein dem Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, folgt aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister (vgl. OZ 2).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, folgt aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister vergleiche OZ 2). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, stützt sich auf seine Angaben, wonach er im Jänner 2015 eingereist sei und sich seither durchgehend im Bundesgebiet befinden würde (vgl. Fremdenakt I – Teil 7, AS 184). Die Feststellung zur Festnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (vgl. Fremdenakt II – Teil 1, AS 61 ff).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, stützt sich auf seine Angaben, wonach er im Jänner 2015 eingereist sei und sich seither durchgehend im Bundesgebiet befinden würde vergleiche Fremdenakt römisch eins – Teil 7, AS 184). Die Feststellung zur Festnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt vergleiche Fremdenakt römisch zwei – Teil 1, AS 61 ff). Die niederschriftliche Einvernahme am 13.06.2023 zeigte deutlich auf, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt war, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Ausgehend von seinen Angaben konnte seine Rückkehrwilligkeit nicht festgestellt werden. So gab er an, dass er sich Österreich sehr verbunden fühle und im Land bleiben wolle. Zudem würde sein Bruder mit seiner Familie und seine Freundin in Österreich leben. Er sei nicht ausgereist, weil er nicht nach Indien zurückwolle. Er habe in Indien kein Leben, er habe nichts (vgl. Fremdenakt I – Teil 7, AS 184 ff). Auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 23.10.2023 gab der Beschwerdeführer an, sich nicht erinnern zu können gesagt zu haben, dass er freiwillig ausreisen wolle (vgl. Fremdenakt I – Teil 11, AS 245). Dass der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung zur Ausreise beharrlich im Bundesgebiet verblieb, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA sowie einem rezenten ZMR Auszug (vgl. OZ 2).Die niederschriftliche Einvernahme am 13.06.2023 zeigte deutlich auf, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt war, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Ausgehend von seinen Angaben konnte seine Rückkehrwilligkeit nicht festgestellt werden. So gab er an, dass er sich Österreich sehr verbunden fühle und im Land bleiben wolle. Zudem würde sein Bruder mit seiner Familie und seine Freundin in Österreich leben. Er sei nicht ausgereist, weil er nicht nach Indien zurückwolle. Er habe in Indien kein Leben, er habe nichts vergleiche Fremdenakt römisch eins – Teil 7, AS 184 ff). Auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 23.10.2023 gab der Beschwerdeführer an, sich nicht erinnern zu können gesagt zu haben, dass er freiwillig ausreisen wolle vergleiche Fremdenakt römisch eins – Teil 11, AS 245). Dass der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung zur Ausreise beharrlich im Bundesgebiet verblieb, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA sowie einem rezenten ZMR Auszug vergleiche OZ 2). Die Information des Beschwerdeführers durch das BFA über die Abschiebung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (vgl. Fremdenakt II – Teil 1, AS 57 f).Die Information des Beschwerdeführers durch das BFA über die Abschiebung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt vergleiche Fremdenakt römisch zwei – Teil 1, AS 57 f). Dass der Beschwerdeführer am 25.10.2023, einem Abschiebeauftrag des BFA vom 19.10.2023 folgend, auf dem Luftweg nach Indien abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und damit übereinstimmend aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (vgl. Fremdenakt II – Teil 1, AS 46 f, XXXX , AS 542). Dass der Beschwerdeführer am 25.10.2023, einem Abschiebeauftrag des BFA vom 19.10.2023 folgend, auf dem Luftweg nach Indien abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und damit übereinstimmend aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres vergleiche Fremdenakt römisch zwei – Teil 1, AS 46 f, römisch 40 , AS 542). In den niederschriftlichen Einvernahmen am 13.06.2023 und am 23.10.2023 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein (vgl. Fremdenakt I – Teil 7, AS 183 f, Fremdenakt I – Teil 11, AS 243 f). Dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abschiebung an keinen relevanten Krankheiten litt und flugtauglich war. Gegenteiliges wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht. Aus dem Verwaltungsakt, insbesondere auch aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer noch nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich hatte (vgl. OZ 2).In den niederschriftlichen Einvernahmen am 13.06.2023 und am 23.10.2023 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein vergleiche Fremdenakt römisch eins – Teil 7, AS 183 f, Fremdenakt römisch eins – Teil 11, AS 243 f). Dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abschiebung an keinen relevanten Krankheiten litt und flugtauglich war. Gegenteiliges wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht. Aus dem Verwaltungsakt, insbesondere auch aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer noch nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich hatte vergleiche OZ 2). Dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Gefahr für Leib oder Leben in einem Maße droht, welche die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen lässt, hat bereits das BFA und das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen der Staatendokumentation festgestellt. Das erkennende Gericht stimmt den Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2016 zu, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein werde. Auch sah der Bescheid des BFA vom 24.10.2023 die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als gegeben an. Angemerkt wird, dass über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.10.2023 das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile entschieden hat und den Bescheid bestätigt hat. Dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder in seinem Recht auf Leben gefährdet bzw. von der Todesstrafe bedroht ist noch der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen wäre, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Entgegenstehendes hat auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht vorgebracht.Dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Gefahr für Leib oder Leben in einem Maße droht, welche die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen lässt, hat bereits das BFA und das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen der Staatendokumentation festgestellt. Das erkennende Gericht stimmt den Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2016 zu, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein werde. Auch sah der Bescheid des BFA vom 24.10.2023 die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als gegeben an. Angemerkt wird, dass über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.10.2023 das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile entschieden hat und den Bescheid bestätigt hat. Dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder in seinem Recht auf Leben gefährdet bzw. von der Todesstrafe bedroht ist noch der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen wäre, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Entgegenstehendes hat auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. 2.
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
3 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7.,
Paragraph 13, Absatz 3, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7.,
1 Z 3 BFA-VG gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers am 25.10.2023 zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde (vgl. zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Maßnahmenbeschwerden gegen Abschiebungen und zur Frage, welche Behörde im Beschwerdeverfahren als belangte Behörde beizuziehen ist, VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2020/21/0467). Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Abschiebung des Beschwerdeführers; das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers am 25.10.2023 zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde vergleiche zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Maßnahmenbeschwerden gegen Abschiebungen und zur Frage, welche Behörde im Beschwerdeverfahren als belangte Behörde beizuziehen ist, VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2020/21/0467). Der Entscheidung des VwGH vom 13.12.2023, Ra 2023/21/0148, ist zu entnehmen: „Voraussetzung für eine Abschiebung ist
1 FPG das Vorliegen (u.a.) einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Eine Rückkehrentscheidung wird somit wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit
3 FPG gegenstandslos würde. Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung fallbezogen erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (siehe VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 9, mwN). Überdies unterliegt eine Abschiebung dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach § 13 Abs. 2 FPG. Danach ist unter anderem Art. 8 EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich im Übrigen auch aus § 14 BFA-VG ergibt (vgl. erneut VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, nunmehr Rn. 10, mwN).“„Voraussetzung für eine Abschiebung ist
Paragraph 46, Absatz eins, FPG das Vorliegen (u.a.) einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Eine Rückkehrentscheidung wird somit wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit
Paragraph 60, Absatz 3, FPG gegenstandslos würde. Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung fallbezogen erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (siehe VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 9, mwN). Überdies unterliegt eine Abschiebung dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach Paragraph 13, Absatz 2, FPG. Danach ist unter anderem Artikel 8, EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich im Übrigen auch aus Paragraph 14, BFA-VG ergibt vergleiche erneut VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, nunmehr Rn. 10, mwN).“ Gegen den Beschwerdeführer lag im Zeitpunkt der Abschiebung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, rechtskräftig seit September 2016, vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Ausreise nachgekommen ist (vgl. § 52 Abs. 8 FPG). Gegen den Beschwerdeführer lag im Zeitpunkt der Abschiebung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, rechtskräftig seit September 2016, vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Ausreise nachgekommen ist vergleiche Paragraph 52, Absatz 8, FPG). In der gegenständlichen Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit dem Ergehen der letzten Rückkehrentscheidung sein Privat- und Familienleben entscheidungsrelevant intensiviert. Er habe nun zahlreiche Integrationserfolge vorzuweisen (Erfüllen des Modul 1 der Integrationsvereinbarung, aufrechter Arbeitsvorvertrag) und eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Zudem lebe er im gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder und habe eine intensive Beziehung mit ihm und seiner Nichte aufgebaut. Daher müsse eine Neubewertung seiner Situation erfolgen. Damit spielt die Rechtsvertretung im Endeffekt, ähnlich wie in der Beschwerde im Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK (mit Erkenntnis vom 01.02.2024, XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen), darauf an, die Rückkehrentscheidung sei nicht mehr wirksam. Die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2016 ist jedoch entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers noch aufrecht: In der gegenständlichen Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit dem Ergehen der letzten Rückkehrentscheidung sein Privat- und Familienleben entscheidungsrelevant intensiviert. Er habe nun zahlreiche Integrationserfolge vorzuweisen (Erfüllen des Modul 1 der Integrationsvereinbarung, aufrechter Arbeitsvorvertrag) und eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Zudem lebe er im gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder und habe eine intensive Beziehung mit ihm und seiner Nichte aufgebaut. Daher müsse eine Neubewertung seiner Situation erfolgen. Damit spielt die Rechtsvertretung im Endeffekt, ähnlich wie in der Beschwerde im Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (mit Erkenntnis vom 01.02.2024, römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen), darauf an, die Rückkehrentscheidung sei nicht mehr wirksam. Die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2016 ist jedoch entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers noch aufrecht: Zwar trifft es, wie bereits ausgeführt zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Zwar hatte der ledige und kinderlose Beschwerdeführer nunmehr – im Unterschied zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2016 – eine Freundin sowie einen Bruder und dessen Familie im Bundesgebiet und lebte der Beschwerdeführer seit 2022 mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Für die Miete der Wohnung kam der Bruder des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer wurde von seinem Bruder finanziell unterstützt. Ein darüberhinausgehendes wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder besonderes Naheverhältnis ist nicht hervorgekommen. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit der Freundin des Beschwerdeführers bestand nicht. Der Beschwerdeführer ging die ca. drei Jahre dauernde Beziehung mit seiner Freundin zu einem Zeitpunkt ein, in dem ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst gewesen ist. Dem Kontakt zwischen Beschwerdeführer und seiner Familie und dem Interesse, diesen sowie die Beziehung zur Freundin und seinen Aufenthalt in Österreich fortsetzen, stand jedoch ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung gegenüber. Auch sind dem Beschwerdeführer gewisse Freundschaften oder Bekanntschaften zuzuerkennen, welche jedoch ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung führen. Der Beschwerdeführer ist über Jahre (seit 2016) seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hielt sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er zeigte damit über Jahre ein gravierendes fremdenrechtliches Fehlverhalten (§ 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG). Zudem wurde am 01.12.2021 gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung wegen der Verletzung von § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG erlassen. Zwar trifft es, wie bereits ausgeführt zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Zwar hatte der ledige und kinderlose Beschwerdeführer nunmehr – im Unterschied zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2016 – eine Freundin sowie einen Bruder und dessen Familie im Bundesgebiet und lebte der Beschwerdeführer seit 2022 mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Für die Miete der Wohnung kam der Bruder des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer wurde von seinem Bruder finanziell unterstützt. Ein darüberhinausgehendes wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis oder besonderes Naheverhältnis ist nicht hervorgekommen. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit der Freundin des Beschwerdeführers bestand nicht. Der Beschwerdeführer ging die ca. drei Jahre dauernde Beziehung mit seiner Freundin zu einem Zeitpunkt ein, in dem ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst gewesen ist. Dem Kontakt zwischen Beschwerdeführer und seiner Familie und dem Interesse, diesen sowie die Beziehung zur Freundin und seinen Aufenthalt in Österreich fortsetzen, stand jedoch ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung gegenüber. Auch sind dem Beschwerdeführer gewisse Freundschaften oder Bekanntschaften zuzuerkennen, welche jedoch ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung führen. Der Beschwerdeführer ist über Jahre (seit 2016) seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hielt sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er zeigte damit über Jahre ein gravierendes fremdenrechtliches Fehlverhalten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG). Zudem wurde am 01.12.2021 gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung wegen der Verletzung von Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG erlassen. Betrachtet man die Ziffern des § 9 Abs. 2 BFA-VG, so war im Sinne von § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur während seines offenen Asylverfahrens rechtmäßig. Dann erging die Rückkehrentscheidung und der Beschwerdeführer hielt sich in der Folge unrechtmäßig in Österreich auf. Betrachtet man die Ziffern des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, so war im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur während seines offenen Asylverfahrens rechtmäßig. Dann erging die Rückkehrentscheidung und der Beschwerdeführer hielt sich in der Folge unrechtmäßig in Österreich auf. § 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG sehen vor, dass Anträge
G und Beschwerden kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und daher keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf eine Abschiebung entfalten. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ändert als solcher nichts an der Durchsetzbarkeit einer bereits zuvor erlassenen Rückkehrentscheidung. Aus § 16 Abs. 5 BFA-VG ergibt sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u. a.) nach § 55 AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht.Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG sehen vor, dass Anträge
Paragraph 55, AsylG und Beschwerden kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und daher keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf eine Abschiebung entfalten. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ändert als solcher nichts an der Durchsetzbarkeit einer bereits zuvor erlassenen Rückkehrentscheidung. Aus Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG ergibt sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u. a.) nach Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht. Abgesehen von den Kontakten zu seinem Bruder dessen Tochter und der Freundin konnte beim Beschwerdeführer kein relevanter Grad einer Integration bzw. kein schutzwürdiges Privatleben festgestellt werden (§ 9 Abs. 2 Z 3 und 4 BFA-VG). Er hat sich zwar grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet und eine Deutschprüfung über das Sprachniveau A2 absolviert. Weitere Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurden weder behauptet noch vorgebracht. Zudem war der Beschwerdeführer weder Mitglied eines Vereins noch ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer ging, über einen bloßen Tag hinaus, keiner legalen Beschäftigung nach und konnte auch sonst keine Nachweise für eine nachhaltige Integration in Österreich erbringen. Vielmehr ging er Schwarzarbeit nach. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine Einstellungszusage von Jänner 2023, womit jedoch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dargetan wird, durch welche sein privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet wesentlich schwerer wiegen würde. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist auch keinesfalls den Behörden zurechenbar (§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG): Das Asylverfahren des Beschwerdeführers, welches mit seiner Antragstellung am 05.01.2015 eingeleitet wurde, wurde bereits am 02.09.2016 mit Zustellung des die Beschwerde abweisenden Erkenntnisses des BVwG vom 22.08.2016 rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer gab, obgleich er bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2017 hierzu aufgefordert wurde, gegenüber dem BFA an, über keinerlei identitätsbezeugende Dokumente zu verfügen. Er selbst war jedoch im Besitz eines indischen Führerscheins und einer Geburtsurkunde, die er, anstatt diese dem BFA zu übergeben, dazu verwendete, einen österreichischen Führerschein zu beantragen. Obgleich ihm daher zumutbar und zurechenbar war, sich selbstständig um ein Ersatzreisedokument zu bemühen, brachte er seine Geburtsurkunde erst im Rahmen seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, hierbei im Übrigen persönlich und im Original erst im Rahmen der hierzu erfolgten Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2023, in Vorlage. Eine Verzögerung in der Aufenthaltsdauer des BF ist daher nicht dem BFA, sondern dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen. Nach § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auch zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Dazu ist fallgegenständlich auszuführen, dass gegen den Beschwerdeführer im Zeitraum, als er mit seiner Freundin eine Beziehung begonnen hat bzw. seine familiären und privaten Beziehungen intensivierte, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag. Der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers war in diesen Zeiträumen, Ende 2019 bzw. im Jahr 2022, nicht unsicher, sondern sein Aufenthalt in Österreich unzweifelhaft rechtswidrig. Abgesehen von den Kontakten zu seinem Bruder dessen Tochter und der Freundin konnte beim Beschwerdeführer kein relevanter Grad einer Integration bzw. kein schutzwürdiges Privatleben festgestellt werden (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 BFA-VG). Er hat sich zwar grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet und eine Deutschprüfung über das Sprachniveau A2 absolviert. Weitere Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurden weder behauptet noch vorgebracht. Zudem war der Beschwerdeführer weder Mitglied eines Vereins noch ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer ging, über einen bloßen Tag hinaus, keiner legalen Beschäftigung nach und konnte auch sonst keine Nachweise für eine nachhaltige Integration in Österreich erbringen. Vielmehr ging er Schwarzarbeit nach. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine Einstellungszusage von Jänner 2023, womit jedoch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dargetan wird, durch welche sein privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet wesentlich schwerer wiegen würde. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist auch keinesfalls den Behörden zurechenbar (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG): Das Asylverfahren des Beschwerdeführers, welches mit seiner Antragstellung am 05.01.2015 eingeleitet wurde, wurde bereits am 02.09.2016 mit Zustellung des die Beschwerde abweisenden Erkenntnisses des BVwG vom 22.08.2016 rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer gab, obgleich er bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2017 hierzu aufgefordert wurde, gegenüber dem BFA an, über keinerlei identitätsbezeugende Dokumente zu verfügen. Er selbst war jedoch im Besitz eines indischen Führerscheins und einer Geburtsurkunde, die er, anstatt diese dem BFA zu übergeben, dazu verwendete, einen österreichischen Führerschein zu beantragen. Obgleich ihm daher zumutbar und zurechenbar war, sich selbstständig um ein Ersatzreisedokument zu bemühen, brachte er seine Geburtsurkunde erst im Rahmen seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, hierbei im Übrigen persönlich und im Original erst im Rahmen der hierzu erfolgten Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2023, in Vorlage. Eine Verzögerung in der Aufenthaltsdauer des BF ist daher nicht dem BFA, sondern dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auch zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Dazu ist fallgegenständlich auszuführen, dass gegen den Beschwerdeführer im Zeitraum, als er mit seiner Freundin eine Beziehung begonnen hat bzw. seine familiären und privaten Beziehungen intensivierte, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag. Der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers war in diesen Zeiträumen, Ende 2019 bzw. im Jahr 2022, nicht unsicher, sondern sein Aufenthalt in Österreich unzweifelhaft rechtswidrig. Ausgehend von den dargelegten Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen zu Gunsten des BF nicht eingetreten ist und die Rückkehrentscheidung ihre Wirkung nicht verloren hat. Es war daher mit Blick auf die gegenständlich erfolgte Abschiebung von der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2016 auszugehen. Im Zeitpunkt der Abschiebung bestand daher eine gegen den Beschwerdeführer durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung.
1 FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:
Paragraph 46, Absatz eins, FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist: Wie weiter oben dargelegt, war die Ausreiseverpflichtung dem Beschwerdeführer auch durchaus bewusst. Dennoch kam der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach, sondern verblieb trotz der damaligen rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes rechtswidrig im Bundesgebiet. § 46 Abs. 1 Z 2 FPG erweist sich daher jedenfalls als erfüllt. Der Beschwerdeführer war auch, wie festgestellt, nicht rückkehrwillig. Diese Tatsachen lassen befürchten, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung auch in Zukunft nicht nachgekommen wäre. Die Voraussetzungen für die gegenständliche Abschiebung des Beschwerdeführers
1 Z 3 FPG lag somit ebenfalls vor.Wie weiter oben dargelegt, war die Ausreiseverpflichtung dem Beschwerdeführer auch durchaus bewusst. Dennoch kam der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach, sondern verblieb trotz der damaligen rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes rechtswidrig im Bundesgebiet. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erweist sich daher jedenfalls als erfüllt. Der Beschwerdeführer war auch, wie festgestellt, nicht rückkehrwillig. Diese Tatsachen lassen befürchten, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung auch in Zukunft nicht nachgekommen wäre. Die Voraussetzungen für die gegenständliche Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG lag somit ebenfalls vor. Auch ergeben sich keine substantiierten Hinweise dahingehend, dass die Abschiebung unverhältnismäßig gewesen wäre. Insbesondere liegen keine Anhaltspukte vor, dass der Gesundheitszustand einer Abschiebung entgegenstanden wäre. Auch kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf wirksame Beschwerde verletzt wurde. Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass eine Maßnahmenbeschwerde gegen einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt – einen solchen stellt die Abschiebung dar – erst gegen eine bereits gesetzte, in der Rechtssphäre des Betroffenen bereits wirksam gewordene Maßnahme erhoben werden kann (vgl. VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Nach einer erfolgten Abschiebung steht somit eine Frist von sechs Wochen zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde offen, welche auch erhoben wurde. Betreffend den gestellten Antrag nach § 55 AsylG hätte eine Säumnisbeschwerde erhoben werden können und stand nach Erlassung des Bescheides die Erhebung einer Bescheidbeschwerde zur Verfügung. Eine Bescheidbeschwerde wurde auch tatsächlich erhoben und fand zwischenzeitlich auch eine gerichtliche Überprüfung vor. Auch diesbezüglich liegt daher im vorliegenden Fall keine Einschränkung der Möglichkeiten des Rechtsschutzes vor.Auch ergeben sich keine substantiierten Hinweise dahingehend, dass die Abschiebung unverhältnismäßig gewesen wäre. Insbesondere liegen keine Anhaltspukte vor, dass der Gesundheitszustand einer Abschiebung entgegenstanden wäre. Auch kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf wirksame Beschwerde verletzt wurde. Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass eine Maßnahmenbeschwerde gegen einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt – einen solchen stellt die Abschiebung dar – erst gegen eine bereits gesetzte, in der Rechtssphäre des Betroffenen bereits wirksam gewordene Maßnahme erhoben werden kann vergleiche VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Nach einer erfolgten Abschiebung steht somit eine Frist von sechs Wochen zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde offen, welche auch erhoben wurde. Betreffend den gestellten Antrag nach Paragraph 55, AsylG hätte eine Säumnisbeschwerde erhoben werden können und stand nach Erlassung des Bescheides die Erhebung einer Bescheidbeschwerde zur Verfügung. Eine Bescheidbeschwerde wurde auch tatsächlich erhoben und fand zwischenzeitlich auch eine gerichtliche Überprüfung vor. Auch diesbezüglich liegt daher im vorliegenden Fall keine Einschränkung der Möglichkeiten des Rechtsschutzes vor. Weiters ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag: Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des § 50 FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 50, FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.2001, 98/21/0427). Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Indien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 22.08.2016, umfassend mit der Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 55, 57 AsylG, nicht vorliegen. Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der Lage in Indien sind auch nicht behauptet worden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation des Beschwerdeführers maßgeblich geändert hätte, sind weder dem Akteninhalt zu entnehmen noch wurden derartige Änderungen vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargelegt. Angemerkt wird, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Ereknntnis vom 01.02.2024 von einer Zulässigkeit der Abschiebung ausgeht. Danach lägen keine Gründe vor, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Indien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 22.08.2016, umfassend mit der Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 55, 57, AsylG, nicht vorliegen. Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der Lage in Indien sind auch nicht behauptet worden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation des Beschwerdeführers maßgeblich geändert hätte, sind weder dem Akteninhalt zu entnehmen noch wurden derartige Änderungen vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargelegt. Angemerkt wird, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Ereknntnis vom 01.02.2024 von einer Zulässigkeit der Abschiebung ausgeht. Danach lägen keine Gründe vor, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Abschiebung einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt gewesen wäre und sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien unzulässig gemacht hätten.Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Abschiebung einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt gewesen wäre und sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien unzulässig gemacht hätten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die am 25.10.2023 erfolgte Abschiebung nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. und III. – Kostenaussprüche 3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenaussprüche Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:,
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,20.Sowohl der Beschwerdeführer als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,20. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei
GVG kein Kostenersatz. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen. 3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Schriftliches Parteiengehör wurde gewährt. 3.4. Zu Spruchteil B: Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W291.2280209.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.