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{'item': 'G306 2282138-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlG306 2282138-1 Spruch, G306 2282138-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Slowenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2023, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Slowenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Sloweniens, weist im Jahr 2015 eine erstmalige Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, (Junger Erwachsener) wurde der BF wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafte von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015, (Junger Erwachsener) wurde der BF wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafte von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  4. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2016, (Junger Erwachsener) wurde der BF wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
  5. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, (Junger Erwachsener) wurde der BF wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
  6. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018, wurde der BF wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
  7. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, wurde der BF wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
  8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Erschleichung einer Leistung nach § 149 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Erschleichung einer Leistung nach Paragraph 149, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  10. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  11. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  12. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1
  13. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe iHv 300 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 1.200,00) verurteilt
  14. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,
  15. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe iHv 300 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 1.200,00) verurteilt
  16. Mit Schreiben vom 25.07.2023, vom BF übernommen am 31.07.2023, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
  17. Mit Schreiben vom 25.07.2023, vom BF übernommen am 31.07.2023, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
  18. Am 15.08.2023 langte beim BFA die Stellungnahme des BF ein.
  19. Mit Mail vom 26.09.2023 forderte das BFA den BF auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens einen Nachweis ausreichender Existenzmittel, einen Nachweis einer umfassenden Krankenversicherung sowie einen Nachweis der Erfüllung der privatrechtlichen Ansprüche laut Urteil des LG XXXX vom XXXX .2023 (nachweisliche Rückzahlung der angeführten Beträge) vorzulegen.
  20. Mit Mail vom 26.09.2023 forderte das BFA den BF auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens einen Nachweis ausreichender Existenzmittel, einen Nachweis einer umfassenden Krankenversicherung sowie einen Nachweis der Erfüllung der privatrechtlichen Ansprüche laut Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2023 (nachweisliche Rückzahlung der angeführten Beträge) vorzulegen.
  21. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 31.10.2023, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
  22. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 31.10.2023, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  23. Mit am 27.11.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  24. Mit am 27.11.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgebung der Beschwerde und die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz, in eventu die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer, beantragt.
  25. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 28.11.2023 vorgelegt und langten am 30.11.2023 ein.
  26. Mit Schreiben vom 28.12.2023 brachte der BF Unterlagen in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: 1.
  28. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist slowenischer Staatsangehöriger, gesund, arbeitsfähig und frei von Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Slowenisch. 1.
  29. Der BF wurde in Slowenien geboren und absolvierte eine Lehre als Tischler und Friseur. 1.
  30. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:  11.05.2015 – 19.10.2015 Hauptwohnsitz  19.10.2015 – 29.03.2016 Hauptwohnsitz  30.03.2016 – 23.07.2016 Lücke  XXXX .2016 – XXXX .2016 Nebenwohnsitz Justizanstalt römisch 40 .2016 – römisch 40 .2016 Nebenwohnsitz Justizanstalt  24.08.2016 – 29.08.2016 Lücke  30.08.2016 – 20.04.2017 Hauptwohnsitz  21.04.2017 – 29.11.2017 Lücke  XXXX .2017 – XXXX .2017 Hauptwohnsitz Justizanstalt römisch 40 .2017 – römisch 40 .2017 Hauptwohnsitz Justizanstalt  23.12.2017 – 26.08.2018 Lücke  27.08.2018 – 15.03.2019 Hauptwohnsitz  16.03.2019 – 27.03.2019 Lücke  XXXX .2019 – XXXX .2019 Hauptwohnsitz Justizanstalt römisch 40 .2019 – römisch 40 .2019 Hauptwohnsitz Justizanstalt  07.05.2019 – 25.08.2019 Lücke  26.08.2019 – 22.05.2020 Hauptwohnsitz  23.05.2020 – 04.05.2022 Lücke  05.05.2022 – laufend Hauptwohnsitz 1.
  31. Aus dem Sozialversicherungsauszug des BF ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten:  02.05.2022 – 08.05.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter  09.05.2022 – 07.07.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter  08.07.2022 – 02.07.2023 Lücke  03.07.2023 – 04.09.2023 Angestellter  05.09.2023 – 13.11.2023 Lücke  14.11.2023 – laufend Angestellter Derzeit ist der BF im Ausmaß von 25h/Woche zu einem Bruttomonatsgehalt iHv € 1.315,21 erwerbstätig. 1.
  32. Gegen den BF wurden bereits in den Jahren 2017, 2018, 2019, 2020 und 2022 Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingeleitet. Diese wurden wiederholt – unter anderem aufgrund des Aufenthaltes des BF in Slowenien – eingestellt. Zuletzt reiste der BF nach seiner Inhaftierung im Jahr 2017 am 22.12.2017 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Slowenien aus. Danach hielt er sich mit Unterbrechungen erneut im Bundesgebiet auf. Seit Mai 2022 ist er durchgehend in Österreich wohnhaft. 1.
  33. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Verurteilungen auf:
  34. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, (Junger Erwachsener) wurde der BF wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafte von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  35. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015, (Junger Erwachsener) wurde der BF wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafte von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  36. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2016, (Junger Erwachsener) wurde der BF wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
  37. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, (Junger Erwachsener) wurde der BF wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom XXXX .2015 wurde auf fünf Jahre verlängert.Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom römisch 40 .2015 wurde auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2016 Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäftes zwei BHs im Wert von € 29,98, zwei Bodys im Wert von € 54,98 sowie ein Accessoire im Wert von € 3,99 durch Entfernen der Diebstahlssicherung und Einpacken in seine Umhängetasche mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat durch den Kaufhausdetektiv diesen mehrfach mit den Händen gegen den Oberkörper stieß, um sich aus dessen Festhaltegriffen zu befreien, mithin Gewalt gegen den Kaufhausdetektiv anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2016 Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäftes zwei BHs im Wert von € 29,98, zwei Bodys im Wert von € 54,98 sowie ein Accessoire im Wert von € 3,99 durch Entfernen der Diebstahlssicherung und Einpacken in seine Umhängetasche mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat durch den Kaufhausdetektiv diesen mehrfach mit den Händen gegen den Oberkörper stieß, um sich aus dessen Festhaltegriffen zu befreien, mithin Gewalt gegen den Kaufhausdetektiv anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten. Als mildernd wurden vom Gericht das reumütige (teilweise) Geständnis, dass die Taten zwar nach Vollenden des 18., jedoch vor Vollendung des
  38. Lebensjahres begangen wurden und als erschwerend die Tatbegehung während offener Probezeit sowie der rasche Rückfall berücksichtigt.
  39. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018, wurde der BF wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
  40. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, wurde der BF wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom XXXX .2016 wurde auf fünf Jahre verlängert.Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom römisch 40 .2016 wurde auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2018 mit einer Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken, fremde bewegliche Sachen, nämlich zahlreiche Waren (Bekleidungs-, Kosmetikartikel etc.)Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2018 mit einer Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken, fremde bewegliche Sachen, nämlich zahlreiche Waren (Bekleidungs-, Kosmetikartikel etc.) 1) im Wert von € 340,50 Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäftes mit dem Vorsatz, durch deren Zugeignung sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat und 2) weitere Waren im Wert von € 170,00 mit dem Vorsatz, durch deren Zugeignung sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat. Als mildernd wurden vom Gericht das Tatsachengeständnis und als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie zwei auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen berücksichtigt.
  41. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Erschleichung einer Leistung nach § 149 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  42. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Erschleichung einer Leistung nach Paragraph 149, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF 1) am XXXX .2018 eine verfälschte Urkunde, nämlich eine manipulierte Monatskarte eines Verkehrsunternehmens, bei der das Entwertungsfeld mit einer Schere gekürzt wurde, um die alte Entwertung zu entfernen und den Fahrschein neu zu stempeln, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache, nämlich des aufrechten Beförderungsvertrages mit dem Verkehrsunternehmen gebraucht hat, indem er diesen manipulierten Fahrschein dem Fahrscheinkontrolleur aushändigte;1) am römisch 40 .2018 eine verfälschte Urkunde, nämlich eine manipulierte Monatskarte eines Verkehrsunternehmens, bei der das Entwertungsfeld mit einer Schere gekürzt wurde, um die alte Entwertung zu entfernen und den Fahrschein neu zu stempeln, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache, nämlich des aufrechten Beförderungsvertrages mit dem Verkehrsunternehmen gebraucht hat, indem er diesen manipulierten Fahrschein dem Fahrscheinkontrolleur aushändigte; 2) am XXXX .2018 durch die zu Punkt 1) angeführte Tathandlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt durch Täuschung über Tatsachen erschlichen hat, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten.2) am römisch 40 .2018 durch die zu Punkt 1) angeführte Tathandlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt durch Täuschung über Tatsachen erschlichen hat, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten. Als mildernd wurden vom Gericht das Geständnis und als erschwerend die Vorstrafe sowie das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen gewertet.
  43. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom XXXX .2022 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  44. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom römisch 40 .2022 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2021 eine Frau durch einen Schlag mit einem Glas in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt hat, wodurch diese kleine Kantenabbrüche an den oberen beiden Schneidezähnen und ein Hämatom an der Oberlippe erlitt.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2021 eine Frau durch einen Schlag mit einem Glas in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt hat, wodurch diese kleine Kantenabbrüche an den oberen beiden Schneidezähnen und ein Hämatom an der Oberlippe erlitt. Als mildernd wurden vom Gericht die Schadenswiedergutmachung und das reumütige Geständnis und als erschwerend eine einschlägige Vorverurteilung berücksichtigt.
  45. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1
  46. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe iHv 300 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 1.200,00) verurteilt.
  47. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,
  48. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe iHv 300 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 1.200,00) verurteilt. Die Probezeiten betreffend die Verurteilungen vom XXXX .2022 und XXXX .2022 wurden auf fünf Jahre verlängert.Die Probezeiten betreffend die Verurteilungen vom römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 wurden auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit dem Vorsatz sich oder Dritte durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die nachangeführten Personen durch die wahrheitswidrige Vorgabe unter dem Namen „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ jeweils eine Spielekonsole „Nintendo Switch“ zu verkaufen, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Benutzung falscher Daten, zu Handlungen, und zwar zur Überweisung der nachangeführte Beträge auf sein Konto verleitet, welche diese in einem € 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtbetrag von € 485,00 am Vermögen schädigten und zwar:Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit dem Vorsatz sich oder Dritte durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die nachangeführten Personen durch die wahrheitswidrige Vorgabe unter dem Namen „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ jeweils eine Spielekonsole „Nintendo Switch“ zu verkaufen, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Benutzung falscher Daten, zu Handlungen, und zwar zur Überweisung der nachangeführte Beträge auf sein Konto verleitet, welche diese in einem € 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtbetrag von € 485,00 am Vermögen schädigten und zwar:
  49. am 14.11.2022 C.J.K. € 175,00
  50. am 14.11.2022 E.G.-S. € 130,00
  51. am 12.12.2022 F.K. € 180,
  52. Dem BF wurde aufgetragen, F.K. den Betrag von € 180,00 und C.J.K. den Betrag von € 175,31 binnen 14 Tagen zu bezahlen (Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche). Dem BF wurde die Entrichtung der Geldstrafe zu zwölf Raten à € 100,00 bewilligt. Als mildernd wurden vom Gericht nichts und als erschwerend die Vorverurteilungen beruhend auf derselben schädlichen Neigung sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtigt. Laut den vorgelegten Buchungsbestätigungen überwies der BF am 28.07.2023 € 170,00 an C.J.K. und am 25.08.2023 € 100,00 auf ein Konto des Bundes. Aufgrund seiner Verurteilung befand sich der BF zu folgenden Zeiten in Österreich in Haft: XXXX .2016 bis XXXX .2016, XXXX .2017 bis XXXX .2017 und XXXX .2019 bis XXXX .2019.Aufgrund seiner Verurteilung befand sich der BF zu folgenden Zeiten in Österreich in Haft: römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016, römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 und römisch 40 .2019 bis römisch 40 .
  53. 1.
  54. Der BF leistet seit dem Jahr 2014 ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein XXXX – eine Organisation, die sich für lesbische, schwule, bisexuelle, trans* und intergeschlechtliche Menschen einsetzt.1.
  55. Der BF leistet seit dem Jahr 2014 ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein römisch 40 – eine Organisation, die sich für lesbische, schwule, bisexuelle, trans* und intergeschlechtliche Menschen einsetzt. Im Bundesgebiet leben weder Familienangehörige noch Verwandte des BF. Eigenen Angaben zu Folge führt der BF seit etwa zehn Jahren eine Beziehung in Österreich und lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinem Lebenspartner, XXXX , im Bundesgebiet.Eigenen Angaben zu Folge führt der BF seit etwa zehn Jahren eine Beziehung in Österreich und lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinem Lebenspartner, römisch 40 , im Bundesgebiet. Die Familie des BF ist in Slowenien wohnhaft. Zu dieser besteht laut den Angaben des BF kein Kontakt. 1.
  56. Der BF ist vermögenslos und hat keine Schulden. 1.
  57. Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides, mit welchem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde.1.
  58. Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides, mit welchem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde.
  59. Beweiswürdigung: 2.
  60. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  61. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  62. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zum Gesundheitszustand sowie zum Leben des BF in Slowenien getroffen wurde, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den Angaben des BF (AS 333). 2.2.
  63. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie den vorgelegten Dienstverträgen (AS 386, OZ 3). 2.2.
  64. Dass gegen den BF bereits in der Vergangenheit Verfahren zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet wurden, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR) sowie den im Akt einliegenden Ladungen zu Einvernahmen vor dem BFA aus dem Jahr 2017 (AS 27ff). Die Feststellung, wonach der BF im Jahr 2017 – nach seiner Haftentlassung – freiwillig nach Slowenien ausreiste, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das IZR. Die Feststellungen zu den Aufenthalten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Zusammenschau seiner behördlichen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und den Angaben des BF, wonach er sich seit 2015 wiederholt zu Besuchszwecken in Österreich aufgehalten habe und seit Mai 2022 durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft sei. 2.2.
  65. Die Verurteilungen des BF in Österreich, die Zeiten seiner Inhaftierungen im Bundesgebiet sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem angefochtenen Bescheid, den Ausführungen des BF sowie den im Akt einliegenden Urteilen des LG XXXX (AS 19ff, 239ff, OZ 6 und 8) und des BG XXXX (OZ 7).2.2.
  66. Die Verurteilungen des BF in Österreich, die Zeiten seiner Inhaftierungen im Bundesgebiet sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem angefochtenen Bescheid, den Ausführungen des BF sowie den im Akt einliegenden Urteilen des LG römisch 40 (AS 19ff, 239ff, OZ 6 und 8) und des BG römisch 40 (OZ 7). Aus den vorgelegten Buchungsbestätigungen ist ersichtlich, dass der BF am 28.07.2023 € 170,00 an C.J.K. und am 25.08.2023 € 100,00 auf ein Konto des Bundes überwiesen hat (OZ 3). 2.2.
  67. Die ehrenamtliche Tätigkeit des BF beim Verein XXXX ergibt sich aus der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung (OZ 3).2.2.
  68. Die ehrenamtliche Tätigkeit des BF beim Verein römisch 40 ergibt sich aus der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung (OZ 3). Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eigenen Angaben zu Folge, führt der BF seit etwa zehn Jahren eine Beziehung in Österreich und lebt nunmehr mit seinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte sei eine große Stütze für den BF. Dieser komme für die Miete der gemeinsamen Wohnung auf. Der BF kümmere sich dafür um den Haushalt. Der BF sei aktuell berufstätig und bestreite somit seinen Lebensunterhalt. Daher könne keinesfalls von einer angespannten wirtschaftlichen Situation ausgegangen werden, welche darauf schließen lassen würde, dass ein Rückfall für die Straffälligkeit beim BF nicht auszuschließen sei (AS 374, 376). Die Feststellungen zur familiären Situation des BF in Slowenien sind seinen Angaben zu entnehmen (AS 331, 374). 2.2.
  69. Die Feststellung, dass der BF weder Vermögen noch Schulden hat, ergibt sich aus den Ausführungen im Urteil des LG XXXX vom XXXX .2023 (AS 243).2.2.
  70. Die Feststellung, dass der BF weder Vermögen noch Schulden hat, ergibt sich aus den Ausführungen im Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2023 (AS 243). 2.2.
  71. Dass lediglich Spruchpunkt I. des Bescheides angefochten wurde, ist dem diesbezüglich unmissverständlichen Akteninhalt zu entnehmen.2.2.
  72. Dass lediglich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides angefochten wurde, ist dem diesbezüglich unmissverständlichen Akteninhalt zu entnehmen. 2.2.
  73. Wie das dem BF vom BFA eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde der BF über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde die BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt (siehe AS 323ff).2.2.
  74. Wie das dem BF vom BFA eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde der BF über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde die BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt (siehe AS 323ff). Die bloße Monierung von Ermittlungsmängeln und die pauschale Behauptung des Vorliegens unberücksichtigt gebliebener Umstände allein genügen letztlich als substantiierte Entgegnung nicht. Vielmehr hätte der BF konkrete Sachverhalte, welche die belangte Behörde zu ermitteln unterlassen hat, konkret zu benennen und mit Beweisen zu belegen gehabt. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, kann dieser Behauptung daher nicht gefolgt werden.
  75. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  76. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  77. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner slowenischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner slowenischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.
  78. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.
  79. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: § 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: § 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: § 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.
  1. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen: Da der BF, der aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). „Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)„Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).“ vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452) Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118) 3.1.
  2. Wie oben festgestellt wurde der BF im Zeitraum 2015 bis 2023 – somit innerhalb von acht Jahren – insgesamt sechs Mal teils einschlägig im Bundesgebiet verurteilt, und zwar wegen Hehlerei, Körperverletzung
(3x), gefährlicher Drohung, räuberischen Diebstahls, Diebstahls, Urkundenfälschung, Erschleichung einer Leistung und schweren Betruges. Der BF wurde zu Freiheitsstrafen von insgesamt 29 Monaten (zwei Jahre und fünf Monate) verurteilt, wobei insgesamt 26 Monate (zwei Jahre und zwei Monate) bedingt nachgesehen wurden. Dabei ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der BF wiederholt innerhalb offener Probezeit und teilweise trotz Betreuung durch einen Bewährungshelfer verurteilt wurde. Er wurde sohin wiederholt wegen einer Straftat, die sich gegen fremdes Eigentum sowie die körperliche Integrität richtet, verurteilt. Auch Inhaftierungen sowie die Bestellung eines Bewährungshelfers konnten den BF nicht von der (raschen) Begehung weiterer Straftaten abhalten. Die Erfahrung des Haftübels konnte den BF somit in weiterer Folge nicht davon abhalten, nicht neuerlich straffällig zu werden. Zieht man das teils junge Alter des BF und die immer wiederkehrende Begehung von Straftaten innerhalb kurzer Zeit in die Betrachtung mit ein, ist ihm ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit vorzuwerfen, jedoch jedenfalls keine Reue zuzugestehen, wie dies behauptet wurde. Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen eine große Bedeutung zuzukommen habe (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen eine große Bedeutung zuzukommen habe vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Insofern der BF seine Reue und Läuterung beteuert, ist festzuhalten, dass der BF es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf seine Beteuerung reuig zu sein, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen. Die bloße Behauptung, Reue zu empfinden, vermag nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. Der BF führte in seiner Beschwerde betreffend seine strafgerichtlichen Verurteilungen aus, dass er der Verpflichtung zur Erfüllung der privatrechtlichen Ansprüche betreffend die Verurteilung vom XXXX .2023 nachgekommen sei. Er bereue seine Taten zutiefst, gehe nun einer geregelten Arbeit nach, führe eine jahrelange Beziehung in Österreich und sei bereit, sein Leben zu ändern. Die bisherigen Verurteilungen seien meistens bedingte Freiheitsstrafen gewesen und hätten sich die verhängten Freiheitsstrafen im unteren Rahmen des gesetzlichen Strafrahmens befunden (AS 374). Der BF bereue seine Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zutiefst und sei bereit, seinen Lebenswandel grundlegen zu ändern. Er habe die Konsequenzen seines früheren strafbaren Verhaltens getragen und sei sich seines Fehlverhaltens bewusst (AS 376). Er habe den entstandenen Schaden bei den Opfern wiedergutgemacht (AS 377).Insofern der BF seine Reue und Läuterung beteuert, ist festzuhalten, dass der BF es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf seine Beteuerung reuig zu sein, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen. Die bloße Behauptung, Reue zu empfinden, vermag nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. Der BF führte in seiner Beschwerde betreffend seine strafgerichtlichen Verurteilungen aus, dass er der Verpflichtung zur Erfüllung der privatrechtlichen Ansprüche betreffend die Verurteilung vom römisch 40 .2023 nachgekommen sei. Er bereue seine Taten zutiefst, gehe nun einer geregelten Arbeit nach, führe eine jahrelange Beziehung in Österreich und sei bereit, sein Leben zu ändern. Die bisherigen Verurteilungen seien meistens bedingte Freiheitsstrafen gewesen und hätten sich die verhängten Freiheitsstrafen im unteren Rahmen des gesetzlichen Strafrahmens befunden (AS 374). Der BF bereue seine Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zutiefst und sei bereit, seinen Lebenswandel grundlegen zu ändern. Er habe die Konsequenzen seines früheren strafbaren Verhaltens getragen und sei sich seines Fehlverhaltens bewusst (AS 376). Er habe den entstandenen Schaden bei den Opfern wiedergutgemacht (AS 377). Angesichts der wiederholten, raschen Rückfälle des BF kann der Einhaltung der seinerzeitigen strafgerichtlichen Vorgaben im Rahmen der bedingten Strafnachsichten vor diesem Hintergrund kein maßgebliches Gewicht beigemessen werden. Letztlich lässt der BF mangels Eingehens auf seine Taten keine Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung erkennen. Insgesamt lässt die Argumentation des BF nicht erkennen, dass er sich mit seinen Taten und seiner Schuld reflektierend auseinandergesetzt hat und Reue empfindet. Der BF wurde in der Vergangenheit wiederholt innerhalb offener Probezeiten rückfällig. Die Negierung der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen sowie deren Eigentum stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar. Dem BF lässt sich sohin aus aktueller Sicht mangels erkennbarer Reue und gezeigter Rückfalle keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Anhand des bisher vom BF gezeigten Verhaltens und Sanktionsresistenz ist mit neuerlichen Rückfällen zu rechnen. Der seit der letzten Verurteilung des BF verstrichene Zeitraum des Wohlverhaltens erweist sich vor dem Hintergrund seines strafgerichtlichen Fehlverhaltens in Zusammenschau mit seinen raschen Rückfällen als zu kurz, um allein daraus auf eine zukünftige Rechtstreue des BF schließen zu können. Das wiederholt strafrechtswidrige Verhalten des BF, welches sich in mehreren einschlägigen Verurteilungen widerspiegelt, lässt zudem ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten, erkennen. Vor dem Hintergrund, dass der BF trotz wiederholter einschlägiger Verurteilungen in nur kurzen Zeitabständen neuerlich einschlägig delinquierte, lässt sich eine Wesens- bzw. Einstellungsänderung beim BF in absehbarer Zeit nicht zu prognostizieren. Auch der seit den Straftaten des BF vergangene vorfallfreie Zeitraum lässt keinen Schluss auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF zu. Zum einen ist dieser – im Lichte seiner Kriminalhistorie – viel zu kurz, um daraus Rückschlüsse ziehen zu können und ist aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht auszuschließen, dass dieser erneut straffällig wird. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennen und kann dem BF zudem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. 3.1.
  1. Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.3.1.
  2. Ferner konnte auch im Hinblick auf Paragraph 9, BFA VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden. Der BF weist keine familiären Bezugspunkte in Österreich auf. Hinsichtlich der Beziehung des BF im Bundesgebiet ist auszuführen, dass diese letztlich angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens und seinen Strafhaften eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen hat. Der BF führt zwar eigenen Angaben zu Folge seit etwa zehn Jahren eine Beziehung in Österreich, er setzte sein deliktisches Verhalten jedoch sowohl vor als auch nach dem Eingehen der Partnerschaft, welche somit kein Hindernis dargestellt haben dürfte, sein verpöntes Handeln einzustellen. Abgesehen von seiner aktuellen Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2022 und seiner ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Verein sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich feststellbar. Vor diesem Hintergrund, ist davon auszugehen, dass der BF auch ohne in Österreich aufhältig sein zu können/dürfen, den Kontakt zu seinem im Bundesgebiet lebendem Lebensgefährten und seinen weiteren Freunden durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten derselben nach Slowenien oder in einen anderen Mitgliedsstaat weiter aufrechterhalten wird können. Gegenteiliges wurde vom BF nicht substantiiert behauptet. Angesichts des besagten und – insbesondere – mit Blick auf die Anzahl und Einschlägigkeit der Straftaten und fremdenrechtlichen Verstöße des BF gravierenden Fehlverhaltens ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen sowie strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumsdelikte, und damit einhergehendem Schutz der Vermögenswerte von in Österreich lebenden Menschen, geboten.Angesichts des besagten und – insbesondere – mit Blick auf die Anzahl und Einschlägigkeit der Straftaten und fremdenrechtlichen Verstöße des BF gravierenden Fehlverhaltens ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen sowie strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumsdelikte, und damit einhergehendem Schutz der Vermögenswerte von in Österreich lebenden Menschen, geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist. Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. 3.1.
  3. Die von der belangten Behörde gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erweist sich angesichts der wiederholten einschlägigen Verurteilungen des BF und des erneut gezeigten Unwillens, sich an gültige Normen zu handeln, im konkreten Fall, gemessen an der negativen Gefährlichkeitsprognose des BF als verhältnismäßig. Die Beschwerde ist sohin im besagtem Umfang als unbegründet abzuweisen. 3.
  4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G306.2282138.1.00

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