RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlG306 2287904-1 Spruch, G306 2287904-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 05.02.2024 gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 05.02.2024 gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits zu Spruchpunkt II. dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG sei erforderlich. Der BF sei in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Er setze über Jahre hinweg vorsätzlich strafbare Handlungen und störe dadurch empfindlich die öffentliche Ruhe und Ordnung. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens und seiner finanziellen Situation sei ein weiteres Fehlverhalten indiziert und nur eine Frage der Zeit. Der BF habe sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht zur Begehung von Straftaten missbraucht. Seine Straftaten würden allesamt auf der gleichen schädlichen Neigung basieren und zeige sein Verhalten eindeutig, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei. Es sei nur eine Frage der Zeit bis sich sein Verhalten wieder in einer Rechtsverletzung oder körperlichen Verletzung eines unbeteiligten Dritten manifestiere und sei dies aus spezial- und generalpräventiver Sicht zu verhindern. Es liege somit ganz klar Wiederholungsgefahr vor. Auf die Ausführungen der Beweiswürdigung und zu Spruchpunkt I. werde verwiesen. Die Missachtung der gesetzlichen Regelungen habe die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Dies begründe ein Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Ausreise des BF. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits zu Spruchpunkt römisch zwei. dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sei erforderlich. Der BF sei in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Er setze über Jahre hinweg vorsätzlich strafbare Handlungen und störe dadurch empfindlich die öffentliche Ruhe und Ordnung. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens und seiner finanziellen Situation sei ein weiteres Fehlverhalten indiziert und nur eine Frage der Zeit. Der BF habe sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht zur Begehung von Straftaten missbraucht. Seine Straftaten würden allesamt auf der gleichen schädlichen Neigung basieren und zeige sein Verhalten eindeutig, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei. Es sei nur eine Frage der Zeit bis sich sein Verhalten wieder in einer Rechtsverletzung oder körperlichen Verletzung eines unbeteiligten Dritten manifestiere und sei dies aus spezial- und generalpräventiver Sicht zu verhindern. Es liege somit ganz klar Wiederholungsgefahr vor. Auf die Ausführungen der Beweiswürdigung und zu Spruchpunkt römisch eins. werde verwiesen. Die Missachtung der gesetzlichen Regelungen habe die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Dies begründe ein Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Ausreise des BF. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Der BF erhob eine Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides, mit der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des BF, die gänzliche Behebung des Bescheides, in eventu die wesentliche Verkürzung des Aufenthaltsverbotes, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde, beantragte. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 04.03.2024 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 07.03.2024). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der gesunde und arbeitsfähige BF weist seit dem Jahr 2016 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet von 13.08.2015 bis 27.11.2015, von 25.01.2016 bis 31.01.2017, von 20.02.2019 bis 12.07.2019 und von 02.09.2019 bis 03.09.
- Er weist seit XXXX .2022 Nebenwohnsitzmeldungen Justizanstalten auf, wobei er bereits am XXXX .2022 festgenommen wurde und sich seither in Haft befindet.Er weist seit römisch 40 .2022 Nebenwohnsitzmeldungen Justizanstalten auf, wobei er bereits am römisch 40 .2022 festgenommen wurde und sich seither in Haft befindet. Im Bundesgebiet leben die (Noch-)Ehefrau, drei Söhne im Alter von 34, 17 und 11 Jahren sowie die Schwester des BF und deren Ehemann. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 3a Z 3 und Abs. 4 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer 3 und Absatz 4, zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum zwischen Oktober 2016 und XXXX .2022 gegen seine (Noch-)Ehefrau längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, deren autonome Lebensführung erheblich eingeschränkt und im Rahmen der fortgesetzten Gewaltausübung wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begangen hat, wobei die Gewalt länger als ein Jahr ausgeübt wurde, indem erDer Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum zwischen Oktober 2016 und römisch 40 .2022 gegen seine (Noch-)Ehefrau längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, deren autonome Lebensführung erheblich eingeschränkt und im Rahmen der fortgesetzten Gewaltausübung wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begangen hat, wobei die Gewalt länger als ein Jahr ausgeübt wurde, indem er
- ihr zumindest dreimal pro Monat Ohrfeigen, Faustschläge und Fußtritte gegen den Körper versetzte, sie auf das Bett im Schlafzimmer warf, ihr die Bekleidung vom Körper riss, sie im Dekolletèbereich biss und gegen ihren Willen einen vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, wobei es manchmal aufgrund seiner Alkoholisierung nur beim Versuch blieb, weil es zu keiner Erektion kam;
- zumindest einmal monatlich gegen den Willen der (Noch-)Ehefrau und nach vorangegangener Einschüchterung, nämlich durch Schläge, einen vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durchführte, wobei sie ihm davor zu verstehen gab, diesen nicht zu wollen;
- mehrfach pro Monat mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sagte „Ich schmeiße dich aus dem
- Stock, ich bringe dich um, ich stech dir ein Messer rein“, oder durch ähnliche Formulierungen;
- sie mehrfach pro Woche schlug, wodurch sie immer wieder Hämatome erlitt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, wurde die Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass der BF die strafbaren Handlungen für zumindest eine minderjährige Person, nämlich für seinen 11-jährigen Sohn, wahrnehmbar gegen eine ihm nahestehende Person beging.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, wurde die Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass der BF die strafbaren Handlungen für zumindest eine minderjährige Person, nämlich für seinen 11-jährigen Sohn, wahrnehmbar gegen eine ihm nahestehende Person beging. Diese Strafe verbüßt der BF gegenwärtig in der Justizanstalt XXXX (errechnetes Strafende: XXXX .2030, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2026 (1/2) und der XXXX .2028 (2/3)).Diese Strafe verbüßt der BF gegenwärtig in der Justizanstalt römisch 40 (errechnetes Strafende: römisch 40 .2030, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2026 (1/2) und der römisch 40 .2028 (2/3)).
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Beschwerdevorbringen, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Beschwerdevorbringen, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Es leben zwar die (Noch-)Ehefrau sowie ein volljähriger, und zwei minderjährige Söhne des BF in Österreich, das Gewicht der Beziehung wird jedoch dadurch gravierend relativiert, dass der BF aufgrund fortgesetzter Gewaltausübung über einen Zeitraum von beinahe sechs Jahren gegen seine (Noch-)Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wurde, wobei die strafbaren Handlungen des BF auch zumindest von einem seiner minderjährigen Söhne wahrgenommen wurden. Die (Noch-)Ehefrau möchte sich nunmehr scheiden lassen. Der BF lebt mit seinen Kindern, zu denen der Kontakt seit geraumer Zeit ohnedies haftbedingt eingeschränkt ist, nicht im gemeinsamen Haushalt. Zur in Österreich lebenden Schwester und deren Familie wurde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis dargestellt. Der Kontakt zu seinen Angehörigen ist ohnehin schon seit längerer Zeit auf Telefonate oder Besuche in der Justizanstalt beschränkt. Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist. Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten, alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, und wird in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten.Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten, alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, und wird in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten. Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil C): Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G306.2287904.1.00