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{'item': 'G307 2273192-1'}

Obsah (23)Art. 133§ 9§ 52§ 46§ 120§§ 31§§ 55§ 60§ 8§ 24§ 53§ 61§ 66§ 67§ 2Art. 20Art. 8§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlG307 2273192-1 Spruch, G307 2273192-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2023, 12:00 Uhr, einer Ausreisekontrolle am Flughafen XXXX unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er sich laut seinem Reisepass von 15.10.2022 bis 18.12.2022, 24.12.2022 bis 09.02.2023, 14.02.2023 bis 12.03.2023 und 14.03.2023 bis XXXX 2023 im Schengenraum aufgehalten habe.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 2023, 12:00 Uhr, einer Ausreisekontrolle am Flughafen römisch 40 unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er sich laut seinem Reisepass von 15.10.2022 bis 18.12.2022, 24.12.2022 bis 09.02.2023, 14.02.2023 bis 12.03.2023 und 14.03.2023 bis römisch 40 2023 im Schengenraum aufgehalten habe.
  3. Mit Schreiben vom 12.04.2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.
  4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde gegen den BF

§ 9BFA-VG i

Vm § 52 Abs. 1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gegen den BF

53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 0 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde gegen den BF

Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen den BF

53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit Schriftsatz vom 01.06.2023, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit Schriftsatz vom 01.06.2023, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 02.06.2023 vorgelegt und langten dort am 09.06.2023 ein.
  4. Am 26.06.2023 nahm das BVwG Kenntnis von einer durch das Polizeikommissariat übermittelten Strafverfügung, wonach sich der BF unrechtmäßig im Schengenraum aufgehalten habe. Er habe dadurch gegen §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG verstoßen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde sei gegen ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € EUR 600,00 verhängt worden, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und acht Stunden.
  5. Am 26.06.2023 nahm das BVwG Kenntnis von einer durch das Polizeikommissariat übermittelten Strafverfügung, wonach sich der BF unrechtmäßig im Schengenraum aufgehalten habe. Er habe dadurch gegen Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG verstoßen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde sei gegen ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € EUR 600,00 verhängt worden, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und acht Stunden.
  6. Am 13.07.2023 und 18.07.2023 ersuchte das BVwG die RV des BF um Übermittlung der Beilage der Beschwerde aufgrund der Unleserlichkeit, welche die RV mit E-Mail vom 18.07.2023 zukommen ließ.
  7. Am 13.07.2023 und 18.07.2023 ersuchte das BVwG die Regierungsvorlage des BF um Übermittlung der Beilage der Beschwerde aufgrund der Unleserlichkeit, welche die Regierungsvorlage mit E-Mail vom 18.07.2023 zukommen ließ.
  8. Am 10.08.2023 wurde dieses Erkenntnis irrtümlich an die falsche Rechtsvertretung zugestellt.
  9. Am 11.03.2024 tätigte die RV des BF eine Urkundenvorlage (Kopie des polnischen Personalausweises des BF) verbunden mit der Bitte, in der gegenständlichen Angelegenheit zu entscheiden.
  10. Am 11.03.2024 tätigte die Regierungsvorlage des BF eine Urkundenvorlage (Kopie des polnischen Personalausweises des BF) verbunden mit der Bitte, in der gegenständlichen Angelegenheit zu entscheiden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist albanischer Staatsangehöriger. 1.
  13. Der BF wurde am XXXX 2023, um 12:00 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion Schwechat im Zuge seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet am Flughafen XXXX angehalten. Da er zum Zeitpunkt seines Aufgriffs über kein Bargeld verfügte, wurde keine Sicherheitsleistung eingehoben.1.
  14. Der BF wurde am römisch 40 2023, um 12:00 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion Schwechat im Zuge seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet am Flughafen römisch 40 angehalten. Da er zum Zeitpunkt seines Aufgriffs über kein Bargeld verfügte, wurde keine Sicherheitsleistung eingehoben. Dem BF wurde die Ausreise gestattet und kehrte am XXXX 2023 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.Dem BF wurde die Ausreise gestattet und kehrte am römisch 40 2023 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück. Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Schengenraum berechtigten Rechtstitels oder Visums und hatte zum Zeitpunkt seiner Betretung am XXXX 2023 die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit im Schengenraum um 80 Tage überschritten. Er hielt sich von 15.10.2022 bis 18.12.2022, 24.12.2022 bis 09.02.2023, 14.02.2023 bis 12.03.2023 und 14.03.2023 bis XXXX 2023 im Schengenraum auf. Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Schengenraum berechtigten Rechtstitels oder Visums und hatte zum Zeitpunkt seiner Betretung am römisch 40 2023 die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit im Schengenraum um 80 Tage überschritten. Er hielt sich von 15.10.2022 bis 18.12.2022, 24.12.2022 bis 09.02.2023, 14.02.2023 bis 12.03.2023 und 14.03.2023 bis römisch 40 2023 im Schengenraum auf. Es steht fest, dass sich der BF nicht längerfristig in Österreich aufgehalten hat beziehungsweise sich hier auch nicht aufhalten wollte. Er befand sich im Zeitpunkt der Ausreisekontrolle lediglich auf der Durchreise nach Albanien. 1.
  15. Am XXXX 2023 erging gegen den BF

§ 120Abs.

1a FPG eine Strafverfügung des Polizeikommissariats XXXX . Der BF wurde

§§ 31Abs. 1a, 31 Abs. 1 i

Vm. 120 Abs. 1a FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich mit einer Geldstrafe iHv € 600,00 belangt (Oz 3).1.3. Am römisch 40 2023 erging gegen den BF

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Strafverfügung des Polizeikommissariats römisch 40 . Der BF wurde

Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit 120 Absatz eins a, FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich mit einer Geldstrafe iHv € 600,00 belangt (Oz 3). 1.

  1. Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden, insbesondere ist er weder beruflich, sprachlich, familiär noch sozial in Österreich integriert. Er war in Österreich bis dato nicht erwerbstätig, hat keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, ist nicht sozialversichert und verfügt über keine Deutschkenntnisse. Der BF war im Bundesgebiet bisher nicht gemeldet. 1.
  2. Die Aufenthalte des BF im Schengenraum dienten seinen Angaben zu Folge dem Besuch seiner in Belgien aufhältigen Ehefrau, XXXX . Laut der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie einer Antragsbestätigung für einen belgischen Aufenthaltstitel beantragten am 16.05.2023 XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , Aufenthaltstitel in Belgien. Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Verhältnis der BF zu den Genannten steht. 1.
  3. Die Aufenthalte des BF im Schengenraum dienten seinen Angaben zu Folge dem Besuch seiner in Belgien aufhältigen Ehefrau, römisch 40 . Laut der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie einer Antragsbestätigung für einen belgischen Aufenthaltstitel beantragten am 16.05.2023 römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , Aufenthaltstitel in Belgien. Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Verhältnis der BF zu den Genannten steht. Es liegt kein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum vor. 1.
  4. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  5. Beim Herkunftsstaat des BF, Albanien, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat. 1.
  6. Am 18.07.2023 wurde dem BF ein bis 11.07.2026 gültiger polnischer Aufenthaltstitel ausgestellt.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  9. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  10. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden albanischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. 2.2.
  11. Der Zeitpunkt der Einreisen und die Dauer der jeweiligen Aufenthalte des BF im Schengenraum ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige der LPD XXXX , PK XXXX , vom XXXX 2023 (AS 21), der Strafverfügung der LPD XXXX , PK XXXX , vom XXXX 2023 (OZ 3) und wurden in der Beschwerde auch nicht bestritten.2.2.
  12. Der Zeitpunkt der Einreisen und die Dauer der jeweiligen Aufenthalte des BF im Schengenraum ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige der LPD römisch 40 , PK römisch 40 , vom römisch 40 2023 (AS 21), der Strafverfügung der LPD römisch 40 , PK römisch 40 , vom römisch 40 2023 (OZ 3) und wurden in der Beschwerde auch nicht bestritten. Der Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise des BF am XXXX 2023 nach Albanien folgt dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige der LPD XXXX , PK XXXX , vom XXXX 2023 (AS 21), den Angaben des BF in seiner Beschwerde sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Der Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise des BF am römisch 40 2023 nach Albanien folgt dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige der LPD römisch 40 , PK römisch 40 , vom römisch 40 2023 (AS 21), den Angaben des BF in seiner Beschwerde sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Der fehlende Besitz von Bargeld im Zeitpunkt der Betretung spiegelt sich ebenfalls in der zuvor genannten Anzeigenschrift der LPD XXXX wieder. In der gegenständlichen Beschwerde wird dies vom BF zudem nicht substantiiert bestritten.Der fehlende Besitz von Bargeld im Zeitpunkt der Betretung spiegelt sich ebenfalls in der zuvor genannten Anzeigenschrift der LPD römisch 40 wieder. In der gegenständlichen Beschwerde wird dies vom BF zudem nicht substantiiert bestritten. Die Feststellung, wonach sich der BF nicht längerfristig in Österreich aufgehalten hat beziehungsweise keinen Aufenthalt in Österreich geplant hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben des BF mit den vorgelegten Unterlagen. 2.2.
  13. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich bzw. im Schengenraum beruhen auf dem Akteninhalt. Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten. Zudem konnten die fehlenden Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters sowie der Nichtbesitz eines Visums oder eines Aufenthaltstitels durch die Abfrage des Zentralen Fremdenregisters zu Tage gefördert werden. 2.2.
  14. Die Feststellung zum Grund der Einreise in den Schengenraum stützt sich auf die Angaben des BF. So führte er aus, seine Ehefrau, XXXX , sei in Belgien wohnhaft und habe dort am 16.05.2023 um Erteilung eines Aufenthaltstitels angesucht. Die Ehefrau werde zukünftig in Belgien leben (AS 59). Diesbezüglich war der Beschwerde eine Kopie einer Antragsbestätigung zur Erteilung eines belgischen Aufenthaltstitels vom 16.05.2023 von XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , angeschlossen (AS 62; OZ 5). Aus den Angaben des BF würde sich ergeben, dass dieser mit einer im Jahr 2013 und somit minderjährigen Person verheiratet ist. In welchem Verhältnis der BF zu den anderen in der vorgelegten Unterlage genannten Personen steht, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen; so machte der BF beispielsweise keine Angaben dahingehend, ob er Kinder hat. Weiters ist der Beilage der Beschwerde lediglich zu entnehmen, dass die dort genannten Personen am 16.05.2023 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln Belgien gestellt haben; dass diese dort aufenthaltsberechtigt sind bzw. diesen bereits ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, ist daraus nicht ersichtlich.2.2.
  15. Die Feststellung zum Grund der Einreise in den Schengenraum stützt sich auf die Angaben des BF. So führte er aus, seine Ehefrau, römisch 40 , sei in Belgien wohnhaft und habe dort am 16.05.2023 um Erteilung eines Aufenthaltstitels angesucht. Die Ehefrau werde zukünftig in Belgien leben (AS 59). Diesbezüglich war der Beschwerde eine Kopie einer Antragsbestätigung zur Erteilung eines belgischen Aufenthaltstitels vom 16.05.2023 von römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , angeschlossen (AS 62; OZ 5). Aus den Angaben des BF würde sich ergeben, dass dieser mit einer im Jahr 2013 und somit minderjährigen Person verheiratet ist. In welchem Verhältnis der BF zu den anderen in der vorgelegten Unterlage genannten Personen steht, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen; so machte der BF beispielsweise keine Angaben dahingehend, ob er Kinder hat. Weiters ist der Beilage der Beschwerde lediglich zu entnehmen, dass die dort genannten Personen am 16.05.2023 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln Belgien gestellt haben; dass diese dort aufenthaltsberechtigt sind bzw. diesen bereits ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, ist daraus nicht ersichtlich. 2.2.
  16. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.2.
  17. Die Ausstellung des polnischen Aufenthaltstitels hat die RV dem Verwaltungsgericht am 11.03.2024 nachgereicht.2.2.
  18. Die Ausstellung des polnischen Aufenthaltstitels hat die Regierungsvorlage dem Verwaltungsgericht am 11.03.2024 nachgereicht. 2.2.
  19. Aus § 1 Z 7 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) folgt die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat.2.2.
  20. Aus Paragraph eins, Ziffer 7, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) folgt die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  22. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:3.
  23. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung: 3.1.
  24. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
  25. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. 6. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.6. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner albanischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner albanischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.

  1. Staatsangehörige Albaniens, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm. Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.1.
  2. Staatsangehörige Albaniens, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG. 3.1.
  2. Der BF ist albanischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreien Drittstaatsangehörigen war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.3.1.
  3. Der BF ist albanischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreien Drittstaatsangehörigen war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Wie den zu 1.
  4. getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF zu entnehmen ist, hielt er sich von 15.10.2022 bis 18.12.2022, 24.12.2022 bis 09.02.2023, 14.02.2023 bis 12.03.2023 und 14.03.2023 bis XXXX 2023 im Schengenraum (seinen Angaben zu Folge vorwiegend in Belgien) auf, somit insgesamt 170 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen.Wie den zu 1.
  5. getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF zu entnehmen ist, hielt er sich von 15.10.2022 bis 18.12.2022, 24.12.2022 bis 09.02.2023, 14.02.2023 bis 12.03.2023 und 14.03.2023 bis römisch 40 2023 im Schengenraum (seinen Angaben zu Folge vorwiegend in Belgien) auf, somit insgesamt 170 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen. Der BF hatte im Zeitpunkt der Ausreisekontrolle am Flughafen Wien am XXXX 2023 seine erlaubte visumsfreie Aufenthaltsdauer im Schengenraum bereits überschritten, sodass sich der Aufenthalt des BF in Österreich, infolge der Nichterfüllung der geforderten Voraussetzungen, als unrechtmäßig erwies. Er verfügte zudem zu dieser Zeit über keinen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staates.Der BF hatte im Zeitpunkt der Ausreisekontrolle am Flughafen Wien am römisch 40 2023 seine erlaubte visumsfreie Aufenthaltsdauer im Schengenraum bereits überschritten, sodass sich der Aufenthalt des BF in Österreich, infolge der Nichterfüllung der geforderten Voraussetzungen, als unrechtmäßig erwies. Er verfügte zudem zu dieser Zeit über keinen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staates. Das BFA erließ gegen den BF mit dem angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung, zu einem Zeitpunkt, wo sich dieser bereits wieder in seinem Herkunftsstaat befand. Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde bereits am XXXX 2023, am selben Tag der Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet, eingeleitet und wurde somit die sechswöchige Frist

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG jedenfalls eingehalten.Das BFA erließ gegen den BF mit dem angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung, zu einem Zeitpunkt, wo sich dieser bereits wieder in seinem Herkunftsstaat befand. Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde bereits am römisch 40 2023, am selben Tag der Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet, eingeleitet und wurde somit die sechswöchige Frist

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jedenfalls eingehalten. 3.1.5. Da die demnach die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG vorliegen, ist weiters zu prüfen, ob durch diese in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob die Erlassung einer solchen zur Erreichung eines der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.1.5. Da die demnach die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorliegen, ist weiters zu prüfen, ob durch diese in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob die Erlassung einer solchen zur Erreichung eines der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:  die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),  das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),  das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),  die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,  den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),  den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),  die Bindungen zum Heimatstaat,  die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie  auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). 3.1.6. Der BF hielt sich nur wenige Stunden in Österreich auf. Er beabsichtigte auch gar nicht, länger hier zu bleiben. Vielmehr wollte er unverzüglich nach Albanien weiterreisen. Familiäre Anknüpfungspunkte zu Österreich wurden vom BF nicht eingewandt. Ferner verfügte er zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung, einen Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet, weshalb auch keinerlei Anhaltspunkte für eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0349 unter anderem erwogen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folge unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0349 unter anderem erwogen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folge unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Wie oben bereits ausgeführt, ist das Verhältnis des BF zu den in der vorgelegten Kopie der Bestätigung der Antragstellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels am 16.05.2023 in Belgien genannten Personen unklar. Der BF gab an, mit XXXX verheiratet zu sein. Laut der vorgelegten Antragsbestätigung ist diese jedoch erst neun Jahre alt. Betreffend die weiteren zwei in der Antragsbestätigung genannten Personen wurden keine Ausführungen gemacht. Überdies geht daraus lediglich hervor, dass die genannten Personen am 16.05.2023 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gestellt haben. Dass diese in Belgien aufenthaltsberechtigt sind, wurde nicht nachgewiesen. Überdies ist anzuführen, dass der BF bereits im April 2023 aus dem Schengenraum ausgereist ist. Seine vorgebliche Ehefrau sowie die weiteren zwei Personen stellten jedoch erst im Mai 2023 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in Belgien. Wie oben bereits ausgeführt, ist das Verhältnis des BF zu den in der vorgelegten Kopie der Bestätigung der Antragstellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels am 16.05.2023 in Belgien genannten Personen unklar. Der BF gab an, mit römisch 40 verheiratet zu sein. Laut der vorgelegten Antragsbestätigung ist diese jedoch erst neun Jahre alt. Betreffend die weiteren zwei in der Antragsbestätigung genannten Personen wurden keine Ausführungen gemacht. Überdies geht daraus lediglich hervor, dass die genannten Personen am 16.05.2023 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gestellt haben. Dass diese in Belgien aufenthaltsberechtigt sind, wurde nicht nachgewiesen. Überdies ist anzuführen, dass der BF bereits im April 2023 aus dem Schengenraum ausgereist ist. Seine vorgebliche Ehefrau sowie die weiteren zwei Personen stellten jedoch erst im Mai 2023 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in Belgien. Der BF und seinen Angehörigen mussten sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privat- und Familienleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus (im Schengenraum) bewusst sein. Das Interesse des BF an einem Verbleib im Schengenraum ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Weiters ist darauf zu verweisen, dass es den Schengenstaaten – sohin auch Belgien – frei steht, dem BF trotz der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen Aufenthaltstitel zu erteilen und/oder diesen in ihr Hoheitsgebiet einreisen zu lassen. Das behauptete Familienleben des BF in Belgien wurde durch die regelmäßigen Ausreisen nach und Aufenthalte in Albanien nur eingeschränkt gelebt und während dieser Zeit als Fernbeziehung geführt. Etwaigen Bezugspersonen wäre es überdies weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Überdies steht es auch dem BF frei, seine Angehörigen während des Zeitraums des sichtvermerkfreien Aufenthaltes zu besuchen. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erführen. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Im gegenständlichen Fall reiste der BF zuletzt am XXXX 2023 in den Schengenraum ein und am XXXX 2023 wiederrum freiwillig nach Albanien aus. Wie oben festgestellt, hielt er sich nach Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraums bis zu seiner letztmaligen Ausreise unrechtmäßig im Schengenraum auf. Auch hatte der BF bereits im Zeitpunkt der Einreisen in den Schengenraum am 14.02.2023 und am 14.03.2023 die Zeitspanne seines höchstzulässigen sichtvermerksfreien Aufenthaltes überschritten. Der BF verfügte im Bundesgebiet über keine aufrechte Wohnsitzmeldung, über keine engen sozialen Bindungen, hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet oder sonstige Ausbildungen absolviert. Es wurden im gesamten Verfahren keine Aspekte einer Integration des BF in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich.Im gegenständlichen Fall reiste der BF zuletzt am römisch 40 2023 in den Schengenraum ein und am römisch 40 2023 wiederrum freiwillig nach Albanien aus. Wie oben festgestellt, hielt er sich nach Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraums bis zu seiner letztmaligen Ausreise unrechtmäßig im Schengenraum auf. Auch hatte der BF bereits im Zeitpunkt der Einreisen in den Schengenraum am 14.02.2023 und am 14.03.2023 die Zeitspanne seines höchstzulässigen sichtvermerksfreien Aufenthaltes überschritten. Der BF verfügte im Bundesgebiet über keine aufrechte Wohnsitzmeldung, über keine engen sozialen Bindungen, hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet oder sonstige Ausbildungen absolviert. Es wurden im gesamten Verfahren keine Aspekte einer Integration des BF in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich. Demgegenüber wird es ihm als volljähriger, gesunder Mann ohne besonderen Schutzbedarf problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des BF nach Albanien auszugehen, zumal der BF immer wieder nach Albanien (zurück-)reiste, sich zuletzt freiwillig in den Herkunftsstaat begab und dort aufhältig ist. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt somit in Albanien. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Dieser Umstand allein vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich

der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Dieser Umstand allein vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich

der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029). Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt im Schengenraum bzw. Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet bzw. Schengenraum das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet bzw. Schengenraum überwog und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G erforderlich machen würden.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet bzw. Schengenraum das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet bzw. Schengenraum überwog und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:3.
  2. Zur Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung: 3.2.
  3. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.2.
  4. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte Paragraph 50, FPG lautet auszugsweise wie folgt: § 50

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. … Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergäbe.Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergäbe. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Vielmehr reiste der BF regelmäßig nach Albanien und hielt sich dort auf, bevor er wiederrum in das Bundesgebiet einreiste. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der BF bereits freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Vielmehr reiste der BF regelmäßig nach Albanien und hielt sich dort auf, bevor er wiederrum in das Bundesgebiet einreiste. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der BF bereits freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Albanien für unzulässig erklärt. Im Übrigen handelt es sich bei Albanien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Im Übrigen handelt es sich bei Albanien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot: 3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), 1. BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
  7. Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  8. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  11. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. 3.3.
  1. Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war aus folgenden Gründen stattzugeben: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt ist noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebietet. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 0 FPG gestützt. Das BFA stellte fest, dass der BF die von der Polizei im Rahmen der Ausreisekontrolle geforderte Sicherheitsleistung nicht leisten habe können, da er über keine finanzielle Mittel verfüge. Das Verhalten des BF – nämlich die Übertretung der Bestimmungen nach dem FPG – stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es bestehe die Gefahr, dass der weitere Aufenthalt des BF einer Gebietskörperschaft zur Last falle. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der allgemeine Teil nach § 53 Abs. 2 FPG erfüllt sei. Der BF habe bereits bei seinen Einreisen in den Schengenraum gegen geltende Gesetze verstoßen, da er wiederholt zur unrechtmäßigen Wohnsitznahme eingereist sei. Er habe die visumsfreie Aufenthaltsdauer um 80 Tage überschritten. Der BF sei zwei weitere Male in den Schengenraum gereist, obwohl er bereits nach seiner Ausreise am 09.02.023 die ihm erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten habe. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer gehe das BFA von einer unrechtmäßigen Wohnsitznahme aus. Der Aufenthalt des BF im Schengenraum habe keinem der in Anhang 1 des Art. 6 Abs. 3 des Schengener Grenzkodex genannten Gründe gedient. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Das Verhalten des BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Der BF habe durch sein Verhalten Österreich einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt und sei nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 FPG gestützt. Das BFA stellte fest, dass der BF die von der Polizei im Rahmen der Ausreisekontrolle geforderte Sicherheitsleistung nicht leisten habe können, da er über keine finanzielle Mittel verfüge. Das Verhalten des BF – nämlich die Übertretung der Bestimmungen nach dem FPG – stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es bestehe die Gefahr, dass der weitere Aufenthalt des BF einer Gebietskörperschaft zur Last falle. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der allgemeine Teil nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt sei. Der BF habe bereits bei seinen Einreisen in den Schengenraum gegen geltende Gesetze verstoßen, da er wiederholt zur unrechtmäßigen Wohnsitznahme eingereist sei. Er habe die visumsfreie Aufenthaltsdauer um 80 Tage überschritten. Der BF sei zwei weitere Male in den Schengenraum gereist, obwohl er bereits nach seiner Ausreise am 09.02.023 die ihm erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten habe. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer gehe das BFA von einer unrechtmäßigen Wohnsitznahme aus. Der Aufenthalt des BF im Schengenraum habe keinem der in Anhang 1 des Artikel 6, Absatz 3, des Schengener Grenzkodex genannten Gründe gedient. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Das Verhalten des BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Der BF habe durch sein Verhalten Österreich einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt und sei nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Wie oben bereits festgestellt, hat der BF seine zulässige 90tägige Aufenthaltsdauer, zu der er als albanischer Staatsangehöriger nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II. der VO (EU) 2018/1806 befugt ist, überschritten.Wie oben bereits festgestellt, hat der BF seine zulässige 90tägige Aufenthaltsdauer, zu der er als albanischer Staatsangehöriger nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei. der VO (EU) 2018 aus 1806, befugt ist, überschritten. Er wurde am XXXX 2023, direkt am Flughafen XXXX von Organen der LPD XXXX betreten. Dabei wurde jedoch nicht festgestellt, dass er über keinerlei für die Finanzierung des Lebensunterhalts in Österreich notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Es wurde lediglich festgehalten, dass aufgrund fehlender Barmittel keine Sicherheitsleisten eingehoben werden konnte (AS 21ff). Diesbezüglich ist anzumerken, dass aus dem Fehlen von Barmitteln nicht der Schluss gezogen werden kann, der BF verfüge über keinerlei finanzielle Mittel. Der BF reiste am selben Tag aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat aus. Er wurde am römisch 40 2023, direkt am Flughafen römisch 40 von Organen der LPD römisch 40 betreten. Dabei wurde jedoch nicht festgestellt, dass er über keinerlei für die Finanzierung des Lebensunterhalts in Österreich notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Es wurde lediglich festgehalten, dass aufgrund fehlender Barmittel keine Sicherheitsleisten eingehoben werden konnte (AS 21ff). Diesbezüglich ist anzumerken, dass aus dem Fehlen von Barmitteln nicht der Schluss gezogen werden kann, der BF verfüge über keinerlei finanzielle Mittel. Der BF reiste am selben Tag aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat aus. Wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erging gegen den BF nach seiner freiwilligen Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet eine rechtskräftig gewordene Strafverfügung, womit über ihn eine Geldstrafe von € 600,00 beziehungsweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und acht Stunden verhängt wurde. Der BF konnte mit seinem Vorbringen beziehungsweise den vorgelegten Unterlagen nachweisen, dass er keinen längerfristigen Aufenthalt in Österreich angestrebt hat. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Albanien, wohin er wiederholt ausreiste. Vom BF geht trotz der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus. Trotz der Tatsache, dass er zwar zum Aufgriffszeitpunkt nicht über ausreichende Barmittel verfügte, liegt aufgrund des Umstands, dass er sich kooperativ verhielt und freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte, verbunden mit seiner Unbescholtenheit noch eine relativ geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung vor. Zwar kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen eine erhebliche Bedeutung zu und ist es dem BF nach Ansicht des erkennenden Gerichtes vorwerfbar, nicht fristgerecht aus dem Schengenraum ausgereist zu sein oder sich zumindest rechtzeitig um einen legalen Aufenthaltstitel bemüht zu haben, um einen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verhindern zu können, es sind jedoch keine konkreten Umstände ersichtlich, die darauf schließen lassen, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (hätte) und eine Verhängung eines Einreiseverbotes notwendig macht(e). Angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des BF, seines kooperativen Verhaltens und der bereits erfolgten Ausreise, war von einem einmaligen, als geringfügig zu erachtenden Fehlverhalten, folglich auch von keiner im Bundesgebiet bestehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen und lief sein Aufenthalt auch nicht anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider.Angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des BF, seines kooperativen Verhaltens und der bereits erfolgten Ausreise, war von einem einmaligen, als geringfügig zu erachtenden Fehlverhalten, folglich auch von keiner im Bundesgebiet bestehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen und lief sein Aufenthalt auch nicht anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider. Das BFA hat demgegenüber nicht hinreichend begründet, weshalb in Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden könne. Es war der Beschwerde zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Es war der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. 3.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2273192.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.