← Österreich

{'item': 'G310 2223993-2'}

Obsah (10)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 76§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlG310 2223993-2 Spruch, G310 2223993-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Beschwerdeführerin (BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Peru zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

§ 18

Abs 2 Z1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Beschwerdeführerin (BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Peru zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Z1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Zuvor wurde nach niederschriftlicher Befragung der BF vor dem BFA am 12.02.2024 mit Bescheid des BFA vom 13.02.2024, Zl. XXXX , über die BF

§ 76Abs 2 Z 2 FPG die Schubhaft angeordnet.

Zuvor wurde nach niederschriftlicher Befragung der BF vor dem BFA am 12.02.2024 mit Bescheid des BFA vom 13.02.2024, Zl. römisch 40 , über die BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft angeordnet. Am 26.02.2024 stellte die BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und ist das Verfahren derzeit beim BFA unter der Zl. XXXX anhängig.Am 26.02.2024 stellte die BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und ist das Verfahren derzeit beim BFA unter der Zl. römisch 40 anhängig. Mit Schriftsatz vom 12.03.2024 wurde gegen den Bescheid vom 16.02.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben, welche das BFA samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorlegte. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Rechtliche Beurteilung: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 11 ff, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass (nunmehr:

  1. ob)die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen (so auch VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0078, Rn. 7).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 11 ff, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass (nunmehr:
  2. ob)die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen (so auch VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0078, Rn. 7). Im Fall der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sind daher in einer solchen Konstellation die zuvor durch das BFA erlassene Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Nebenaussprüche ersatzlos zu beheben, weil sonst die – noch nicht getroffene – Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorweggenommen werden würde (siehe zuletzt VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016; 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 mit Hinweis auf VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, Rn. 16; vgl. darauf Bezug nehmend auch VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0107, Rn. 12 und 13).Im Fall der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sind daher in einer solchen Konstellation die zuvor durch das BFA erlassene Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Nebenaussprüche ersatzlos zu beheben, weil sonst die – noch nicht getroffene – Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorweggenommen werden würde (siehe zuletzt VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016; 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 mit Hinweis auf VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, Rn. 16; vergleiche darauf Bezug nehmend auch VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0107, Rn. 12 und 13). Eine solche Konstellation liegt im gegenständlichen Fall vor, da die BF nach Erlassung des angefochtenen Bescheids im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, über den bislang noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Die diesbezüglichen Verfahren sind derzeit beim BFA anhängig. Die Rückkehrentscheidung, das darauf aufbauende Einreiseverbot sowie die damit verbundenen Nebenaussprüche sind daher jeweils ersatzlos zu beheben. Darüber wird nämlich im anhängigen Verfahren über die gestellten Folgeanträge auf internationalen Schutz zu entscheiden sein (s. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, Rn. 18). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2223993.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.