G iVm § 9 BFA-VG wird gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 und Abs 6 FPG erlassen.“„II.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, FPG erlassen.“ „IV.
Vm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „IV.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „V.
Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ „V.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist
B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX 2023 festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am XXXX 2023 wurde über sie die Untersuchungshaft verhängt.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 2023 festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Am römisch 40 2023 wurde über sie die Untersuchungshaft verhängt. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.05.2023 wurde der BF die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eventueller Erlassung eines Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG mitgeteilt und ihr die Möglichkeit eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.05.2023 wurde der BF die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eventueller Erlassung eines Schubhaftbescheides gem. Paragraph 76, FPG mitgeteilt und ihr die Möglichkeit eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit weiterer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.08.2023 wurden der BF vom BFA aktuelle Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat (Vereinigte Staaten von Amerika) übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Am 10.08.2023 langte eine entsprechende auf Tschechisch verfasste Stellungnahme ein. Am 11.08.2023 brachte die BF weitere Dokumente in Vorlage. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2023, GZ XXXX , wurde die BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 3, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 32 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2023, GZ römisch 40 , wurde die BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 32 Monaten verurteilt. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig sei (Spruchpunkt III.),
Vm. Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF illegal nach Österreich eingereist sei, da gegen sie eine SIS-Ausschreibung von Schweden bestehe. Es konnte kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet festgestellt werden. Die BF verfügt zwar über familiäre Bindungen in der Tschechischen Republik, wo ihr Sohn und der Lebensgefährte leben, jedoch sind diese massiv gemindert, da die BF zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde und sich derzeit in Haft befindet. Die BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich. Eine Abschiebung in die Tschechische Republik sei nicht möglich, die Behörde könne jedoch die Entscheidung auf das österreichische Staatsgebiet beschränken, sodass die BF von den Vereinigten Staaten von Amerika wieder direkt mit dem nächsten Flug in die Tschechische Republik zurückkehren könne. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF vom 17.10.2023 mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben bzw. die Rückkehrentscheidung sowie die Abschiebung für auf Dauer unzulässig zu erklären und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hilfsweise werden auch noch die Behebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbots, die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise beantragt und ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Zudem wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass die BF im Alter von neun Jahren mit ihrer Familie nach Tschechien zurückgekehrt sei, wo sich seither ihr Lebensmittelpunkt befinde. Ihr Lebensgefährte und der gemeinsame Sohn würden im Elternhaus ihres Partners leben. In den Vereinigten Staaten von Amerika würden keine Familienangehörigen oder Verwandte leben. Die BF verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel in Tschechien. Die belangte Behörde hätte die BF einvernehmen sollen, um sich einen persönlichen Eindruck über die Situation der BF zu verschaffen. Die BF habe beabsichtigt im Mai die slowakische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Auch sei die BF am XXXX 2023 von ihrem Partner und Sohn besucht worden. Ein physischer Kontakt zu ihrem Sohn sei daher möglich. Zwar wurde über die BF in Schweden ein zehnjähriges Einreiseverbot erteilt, jedoch habe man sie im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben nach Tschechien abgeschoben. Das Einreiseverbot würde einen Eingriff in ihr geschütztes Privat- und Familienleben darstellen. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass die BF im Alter von neun Jahren mit ihrer Familie nach Tschechien zurückgekehrt sei, wo sich seither ihr Lebensmittelpunkt befinde. Ihr Lebensgefährte und der gemeinsame Sohn würden im Elternhaus ihres Partners leben. In den Vereinigten Staaten von Amerika würden keine Familienangehörigen oder Verwandte leben. Die BF verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel in Tschechien. Die belangte Behörde hätte die BF einvernehmen sollen, um sich einen persönlichen Eindruck über die Situation der BF zu verschaffen. Die BF habe beabsichtigt im Mai die slowakische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Auch sei die BF am römisch 40 2023 von ihrem Partner und Sohn besucht worden. Ein physischer Kontakt zu ihrem Sohn sei daher möglich. Zwar wurde über die BF in Schweden ein zehnjähriges Einreiseverbot erteilt, jedoch habe man sie im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben nach Tschechien abgeschoben. Das Einreiseverbot würde einen Eingriff in ihr geschütztes Privat- und Familienleben darstellen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 20.10.2023 vom BFA vorgelegt. In der Beschwerdevorlage nimmt das BFA Stellung zum Beschwerdevorbringen der BF. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 24.10.2023, G310 2280111-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben; Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weil die BF über einen tschechischen Aufenthaltstitel verfüge und sich seit ihrem neunten Lebensjahr nicht mehr in den Vereinigten Staaten von Amerika aufgehalten habe. Zudem bestehe in Tschechien und in der Slowakei ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 24.10.2023, G310 2280111-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben; Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weil die BF über einen tschechischen Aufenthaltstitel verfüge und sich seit ihrem neunten Lebensjahr nicht mehr in den Vereinigten Staaten von Amerika aufgehalten habe. Zudem bestehe in Tschechien und in der Slowakei ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Mit E-Mail vom 11.01.2024 übermittelte die belangte Behörde die Anfragebeantwortung der tschechischen Behörden, wonach der tschechische Aufenthaltstitel der BF nicht widerrufen wird. Es wurde mitgeteilt, dass die angefochtene Entscheidung nach Eintritt der Rechtskraft nur national für Österreich ausgeschrieben wird. Feststellungen: Die BF wurde am XXXX in XXXX geboren und ist Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Ihre Muttersprache ist Tschechisch und sie spricht auch Englisch. Sie verfügt über einen am XXXX 2017 ausgestellten und bis XXXX 2027 gültigen US-amerikanischen Reisepass. Die BF zog im Alter von 9 Jahren von den USA in die Tschechische Republik, wo sie neun Jahre lang die Grundschule besuchte. Die BF ist Hausfrau und verfügt über kein Einkommen.Die BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Ihre Muttersprache ist Tschechisch und sie spricht auch Englisch. Sie verfügt über einen am römisch 40 2017 ausgestellten und bis römisch 40 2027 gültigen US-amerikanischen Reisepass. Die BF zog im Alter von 9 Jahren von den USA in die Tschechische Republik, wo sie neun Jahre lang die Grundschule besuchte. Die BF ist Hausfrau und verfügt über kein Einkommen. Zuletzt war die BF in der Tschechischen Republik wohnhaft, wo sie mit ihrem Lebensgefährten und ihrem minderjährigen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Ihr Sohn besitzt die tschechische Staatsbürgerschaft und lebt bei den Schwiegereltern der BF. Die Mutter des Lebensgefährten ist obsorgeberechtigt für ihn. Auch ihre restliche Familie hält sich rechtmäßig in Tschechien bzw. der Slowakei auf. Sie selbst ist mit ihren Daten in der Slowakei nicht registriert. In den Vereinigten Staaten von Amerika war sie zuletzt im Alter von 9 Jahren. Die BF verfügt über einen tschechischen Aufenthaltstitel mit der Nr. XXXX , welcher nicht widerrufen wird.Zuletzt war die BF in der Tschechischen Republik wohnhaft, wo sie mit ihrem Lebensgefährten und ihrem minderjährigen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Ihr Sohn besitzt die tschechische Staatsbürgerschaft und lebt bei den Schwiegereltern der BF. Die Mutter des Lebensgefährten ist obsorgeberechtigt für ihn. Auch ihre restliche Familie hält sich rechtmäßig in Tschechien bzw. der Slowakei auf. Sie selbst ist mit ihren Daten in der Slowakei nicht registriert. In den Vereinigten Staaten von Amerika war sie zuletzt im Alter von 9 Jahren. Die BF verfügt über einen tschechischen Aufenthaltstitel mit der Nr. römisch 40 , welcher nicht widerrufen wird. Die BF weist vier Vorstrafen auf, davon eine in Deutschland, eine in Tschechien und zwei in Schweden. In Tschechien wurde sie mit Urteil vom XXXX 2021 wegen Diebstahls und Fälschung von Zahlungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. In Deutschland wurde sie mit Urteil vom XXXX 2017 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, welche am XXXX 2020 vollzogen wurde. In Schweden weist die BF zwei Vorverurteilungen wegen Diebstahls auf. Zuletzt wurde sie in Schweden mit Urteil vom XXXX 2020 wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, welche am XXXX 2023 vollzogen wurde. Dies hatte die Erlassung eines mit der AZ. XXXX versehenen Einreiseverbots zur Folge. Die BF weist vier Vorstrafen auf, davon eine in Deutschland, eine in Tschechien und zwei in Schweden. In Tschechien wurde sie mit Urteil vom römisch 40 2021 wegen Diebstahls und Fälschung von Zahlungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. In Deutschland wurde sie mit Urteil vom römisch 40 2017 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, welche am römisch 40 2020 vollzogen wurde. In Schweden weist die BF zwei Vorverurteilungen wegen Diebstahls auf. Zuletzt wurde sie in Schweden mit Urteil vom römisch 40 2020 wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, welche am römisch 40 2023 vollzogen wurde. Dies hatte die Erlassung eines mit der AZ. römisch 40 versehenen Einreiseverbots zur Folge. Bereits im XXXX 2023 setzte die BF in Österreich ihr strafbares Verhalten fort und wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2023, GZ XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 3, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 32 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die vier einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die mehrfache Deliktsqualifikation, die Einreise nach Österreich eigens zur Deliktsbegehung sowie das hoch professionelle Vorgehen erschwerend gewertet. Der Umstand, dass es beim Versuch blieb, sowie das reumütige Geständnis wirkten sich mildernd aus.Bereits im römisch 40 2023 setzte die BF in Österreich ihr strafbares Verhalten fort und wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2023, GZ römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 32 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die vier einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die mehrfache Deliktsqualifikation, die Einreise nach Österreich eigens zur Deliktsbegehung sowie das hoch professionelle Vorgehen erschwerend gewertet. Der Umstand, dass es beim Versuch blieb, sowie das reumütige Geständnis wirkten sich mildernd aus. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass sie als Mittäterin in Gerasdorf gemeinsam mit bislang unbekannten Mittätern sowie dem abgesondert verfolgten slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , im bewussten und gewollten Zusammenwirken, gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Personen zur Herausgabe von Vermögenswerten zu verleiten versucht hat, wodurch diese in einem EUR 5.000,00 insgesamt jedoch EUR 50.000,00 nicht übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt hätten werden sollen und zwar am XXXX 2023 XXXX , indem sie und eine bislang unbekannte Mittäterin vortäuschten, Staatsanwältin bzw. Polizistin zu sein und vorgaben, dass das Vermögen der Genannten in Gefahr sei und sie als „Staatsanwältin“ diese in sicherere Verwahrung nehmen würde, zur Übergabe von Vermögensgegenständen in einem Gesamtwert von ca. EUR 30.000,--.Der Verurteilung liegt zugrunde, dass sie als Mittäterin in Gerasdorf gemeinsam mit bislang unbekannten Mittätern sowie dem abgesondert verfolgten slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , im bewussten und gewollten Zusammenwirken, gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Personen zur Herausgabe von Vermögenswerten zu verleiten versucht hat, wodurch diese in einem EUR 5.000,00 insgesamt jedoch EUR 50.000,00 nicht übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt hätten werden sollen und zwar am römisch 40 2023 römisch 40 , indem sie und eine bislang unbekannte Mittäterin vortäuschten, Staatsanwältin bzw. Polizistin zu sein und vorgaben, dass das Vermögen der Genannten in Gefahr sei und sie als „Staatsanwältin“ diese in sicherere Verwahrung nehmen würde, zur Übergabe von Vermögensgegenständen in einem Gesamtwert von ca. EUR 30.000,--. Derzeit verbüßt die BF die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX . Das urteilsmäßige Strafende ist XXXX 2025 und der nächste Termin für eine bedingte Entlassung ist am XXXX 2024.Derzeit verbüßt die BF die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Das urteilsmäßige Strafende ist römisch 40 2025 und der nächste Termin für eine bedingte Entlassung ist am römisch 40 2024. Die BF verfügt abgesehen von ihrer Anhaltung in der Justizanstalt in Österreich über keinen angemeldeten Wohnsitz. Sie wurde am XXXX 2023 im Bundesgebiet festgenommen und in weiterer Folge wurde über sie am XXXX 2023 die Untersuchungshaft verhängt.Die BF verfügt abgesehen von ihrer Anhaltung in der Justizanstalt in Österreich über keinen angemeldeten Wohnsitz. Sie wurde am römisch 40 2023 im Bundesgebiet festgenommen und in weiterer Folge wurde über sie am römisch 40 2023 die Untersuchungshaft verhängt. Die BF ist drogensüchtig und befindet sich in einem Substitutionsprogramm. Sie erhält in der Justizanstalt Psychopharmaka und als Substitution Bupensan 12mg. Die BF ist arbeitsfähig. Familiäre oder soziale Bindungen der BF in Österreich können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, des Strafverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben der BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), des Schengen-Informationssystem (SIS), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der BF gehen aus ihrem in Kopie im Verwaltungsakt aufliegenden Reisepass der Vereinigten Staaten von Amerika sowie Geburtsurkunde hervor. Ihre Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft sowie ihres langjährigen Aufenthaltes in der Tschechischen Republik plausibel. Zudem verfasste die BF ihre Stellungnahme in tschechischer Sprache und wurde im Strafverfahren eine Dolmetscherin für die tschechische Sprache herangezogen. Die Feststellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Feststellungen im Strafurteil, ihren Angaben in der Stellungnahme sowie in der Beschwerde. Die Staatsbürgerschaft ihres Sohnes geht aus dem in Kopie vorliegenden Reisepass der Tschechischen Republik sowie der Geburtsurkunde hervor. Laut Schreiben des Stadtbezirkes XXXX – Gesundheits- und Sozialabteilung, vom XXXX 2023, verfügt die Mutter des Lebensgefährten der BF über die Obsorge. Dem darin enthaltenen Vorbringen, dass die BF um auch um die Erlangung der slowakischen Staatsbürgerschaft bemüht sei, was sie auch in der Beschwerde vorbrachte, kann angesichts der Mitteilung des PKZ XXXX vom XXXX 2023 nicht gefolgt werden. Demnach scheint die BF in keiner slowakischen Datenbank auf. Daher ist nicht davon auszugehen, dass sie sich jemals ernsthaft an die slowakischen Behörden gewandt hat.Die Staatsbürgerschaft ihres Sohnes geht aus dem in Kopie vorliegenden Reisepass der Tschechischen Republik sowie der Geburtsurkunde hervor. Laut Schreiben des Stadtbezirkes römisch 40 – Gesundheits- und Sozialabteilung, vom römisch 40 2023, verfügt die Mutter des Lebensgefährten der BF über die Obsorge. Dem darin enthaltenen Vorbringen, dass die BF um auch um die Erlangung der slowakischen Staatsbürgerschaft bemüht sei, was sie auch in der Beschwerde vorbrachte, kann angesichts der Mitteilung des PKZ römisch 40 vom römisch 40 2023 nicht gefolgt werden. Demnach scheint die BF in keiner slowakischen Datenbank auf. Daher ist nicht davon auszugehen, dass sie sich jemals ernsthaft an die slowakischen Behörden gewandt hat. Die Feststellungen zu ihren familiären Verhältnissen sowie zu ihrem letzten Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika beruhen auf ihren eigenen Angaben in der Stellungnahme sowie in der Beschwerde. Der tschechische Aufenthaltstitel gründet sich auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie dem Schreiben der tschechischen Behörden vom 26.10.2023. Aus der Mitteilung des BFA vom 11.01.2024 geht hervor, dass dieser nicht widerrufen wird. Die fehlende Wohnsitzmeldung sowie die Anhaltung in der Justizanstalt ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Aus der am 22.09.2023 dem BFA übermittelten Besucherliste geht hervor, dass die BF im Zeitraum von Mai bis September 2023 keinen Besuch von Angehörigen bekam. Der Zeitpunkt der Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft gehen aus der Vollzugsinformation sowie dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2023 hervor.Der Zeitpunkt der Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft gehen aus der Vollzugsinformation sowie dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2023 hervor. Die Feststellungen zu den von der BF begangenen Straftaten, zu ihrer Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen sowie den Verurteilungen in Deutschland, Tschechien und Schweden basieren auf dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX . Das seitens Schwedens erlassene Einreiseverbot ist im SIS gespeichert. Die Feststellungen zu den von der BF begangenen Straftaten, zu ihrer Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen sowie den Verurteilungen in Deutschland, Tschechien und Schweden basieren auf dem Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 . Das seitens Schwedens erlassene Einreiseverbot ist im SIS gespeichert. Aus der Vollzugsinformation ergibt sich das errechnete Strafende sowie der nächste Termin zur bedingten Entlassung. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus dem E-Mail der Justizanstalt XXXX vom 26.09.2023Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus dem E-Mail der Justizanstalt römisch 40 vom 26.09.2023 Es sind keine Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration oder Anbindung der BF in Österreich aktenkundig. Rechtliche Beurteilung: Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde die BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.05.2023 und vom 02.08.2023 hatte die BF eine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme. Welche sie auch wahrnahm, indem sie eine am 07.08.2023 verfasste Stellungnahme dem BFA zukommen ließ. Letztlich ist aufgrund der ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde die BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.05.2023 und vom 02.08.2023 hatte die BF eine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme. Welche sie auch wahrnahm, indem sie eine am 07.08.2023 verfasste Stellungnahme dem BFA zukommen ließ. Letztlich ist aufgrund der ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Zu Spruchteil A) Als Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika ist die BF Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Als Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika ist die BF Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die BF ist als US-amerikanische Staatsangehörige mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet,
Vm Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) befreit. Sie konnte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 lit a, c, d und e der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex [SGK]; vgl. § 2 Abs. 4 Z 22a FPG) in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten einreisen und sich dort
§ 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere ist (lit a), Dokumente vorlegen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (lit c), und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen darstellt (lit e).
Abs 1 FPG benötigen Fremde zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem grundsätzlich ein gültiges Reisedokument (Passpflicht). Die BF ist als US-amerikanische Staatsangehörige mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet,
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Teil 1 der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, (EU-Visum-Verordnung) befreit. Sie konnte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex [SGK]; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 22 a, FPG) in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten einreisen und sich dort
, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere ist (Litera a,), Dokumente vorlegen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (Litera c,), und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen darstellt (Litera e,).
Paragraph 15, Absatz eins, FPG benötigen Fremde zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem grundsätzlich ein gültiges Reisedokument (Passpflicht). Die BF ist Inhaberin eines gültigen US-amerikanischen Reisepasses und eines von der Tschechischen Republik ausgestellten Aufenthaltstitels. Sie hätte sich daher
Vm Art 21 SDÜ bei Erfüllung der Einreisevoraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c und e SDÜ bis zu drei Monate lang im österreichischen Bundesgebiet aufhalten können.Die BF ist Inhaberin eines gültigen US-amerikanischen Reisepasses und eines von der Tschechischen Republik ausgestellten Aufenthaltstitels. Sie hätte sich daher
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 21, SDÜ bei Erfüllung der Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e SDÜ bis zu drei Monate lang im österreichischen Bundesgebiet aufhalten können. Gegen die BF besteht jedoch eine SIS-Ausschreibung (Einreiseverbot) von Schweden, daher war die BF zum Reisen und Aufenthalt im EU-Raum nicht berechtigt. Die BF ist daher schon rechtswidrig nach Österreich eingereist. Da die BF zwecks Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung ins Bundesgebiet eingereist ist und sie wegen gewerbsmäßigen schweren Betrug zu einer 32-monatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, widersprach ihr Aufenthalt insbesondere aufgrund der dadurch begangenen Straftat Art 6 Abs 1 lit e Schengener Grenzkodex und Art 5 Abs 1 lit e SDÜ. Schon die Absicht der Begehung einer Straftat bei der Einreise reicht aus, um ein gefährdendes Verhalten iSd Art 6 Abs 1 lit e Schengener Grenzkodex und Art 5 Abs 1 lit e SDÜ anzunehmen. Ihr Aufenthalt war daher nicht rechtmäßig. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich die BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt. Gegen die BF besteht jedoch eine SIS-Ausschreibung (Einreiseverbot) von Schweden, daher war die BF zum Reisen und Aufenthalt im EU-Raum nicht berechtigt. Die BF ist daher schon rechtswidrig nach Österreich eingereist. Da die BF zwecks Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung ins Bundesgebiet eingereist ist und sie wegen gewerbsmäßigen schweren Betrug zu einer 32-monatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, widersprach ihr Aufenthalt insbesondere aufgrund der dadurch begangenen Straftat Artikel 6, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex und Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ. Schon die Absicht der Begehung einer Straftat bei der Einreise reicht aus, um ein gefährdendes Verhalten iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex und Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ anzunehmen. Ihr Aufenthalt war daher nicht rechtmäßig. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich die BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Da sich die BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hatte das BFA zunächst
G von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G zu prüfen.
G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt der BF nie geduldet iSd §46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden.Da sich die BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hatte das BFA zunächst
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG zu prüfen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt der BF nie geduldet iSd §46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Da die BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", §§ 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G nach § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Da die BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", Paragraphen 41 bis 45 c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Aufgrund des tschechischen Aufenthaltstitels der BF kam die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot aber nur nach Maßgabe des § 52 Abs 6 FPG in Frage (vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). Nach dieser Bestimmung hat sich ein nicht rechtmäßig in Österreich aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Seine Ankunft dort hat er in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 FPG ergeht nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 270). Dabei kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Aufgrund des tschechischen Aufenthaltstitels der BF kam die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot aber nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Frage vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). Nach dieser Bestimmung hat sich ein nicht rechtmäßig in Österreich aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Seine Ankunft dort hat er in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG ergeht nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 270). Dabei kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). § 52 Abs 6 FPG setzt Art 6 Abs 2 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) um, der vorsieht, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhält und über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt, zunächst dazu zu verpflichten ist, unverzüglich in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren. Erst wenn der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Paragraph 52, Absatz 6, FPG setzt Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) um, der vorsieht, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhält und über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt, zunächst dazu zu verpflichten ist, unverzüglich in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren. Erst wenn der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dabei kommt es im Zusammenhang mit der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, 02.09.2021)Dabei kommt es im Zusammenhang mit der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, 02.09.2021) Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung (gewerbsmäßig schwerer Betrug) und der bisherigen einschlägigen Vorstrafen (vier Vorstrafen in Deutschland, Tschechien und Schweden), welche die BF trotz verspürten mehrjährigen Haftübels nicht davon abgehalten haben, innerhalb weniger Monate nach Vollzug der letzten Freiheitsstrafe erneut straffällig zu werden, sind die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Vm Abs 6 FPG erfüllt, ohne dass sie zuvor zur unverzüglichen Rückkehr in die Tschechische Republik verpflichtet werden musste, weil aufgrund der besonders hohen Sozialschädlichkeit ihres Verhaltens ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist. Sie reiste ausschließlich zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet ein, wobei der Straftat ein besonderes Maß an Planung und Organisation zu Grunde liegt, was schon an der strukturierten und stark arbeitsteilig ausgerichteten Vorgehensweise zu erkennen ist. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung (gewerbsmäßig schwerer Betrug) und der bisherigen einschlägigen Vorstrafen (vier Vorstrafen in Deutschland, Tschechien und Schweden), welche die BF trotz verspürten mehrjährigen Haftübels nicht davon abgehalten haben, innerhalb weniger Monate nach Vollzug der letzten Freiheitsstrafe erneut straffällig zu werden, sind die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, FPG erfüllt, ohne dass sie zuvor zur unverzüglichen Rückkehr in die Tschechische Republik verpflichtet werden musste, weil aufgrund der besonders hohen Sozialschädlichkeit ihres Verhaltens ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist. Sie reiste ausschließlich zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet ein, wobei der Straftat ein besonderes Maß an Planung und Organisation zu Grunde liegt, was schon an der strukturierten und stark arbeitsteilig ausgerichteten Vorgehensweise zu erkennen ist. Das persönliche Verhalten der BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe und Ordnung und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen berührt. Die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen Vermögensdelikten, der rasche Rückfall und die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen führen dazu, dass für sie keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Aber auch der auf die letzte Verurteilung in Schweden im XXXX 2020 zurückzuführende eingeschränkte Kontakt zu ihrem Kind während des Vollzugs der Freiheitsstrafe bis XXXX 2023 konnte die BF nicht davon abhalten, bereits im XXXX 2023 erneut straffällig zu werden. Somit ist aufgrund ihres bisherigen Verhaltens sowie der tristen finanziellen Situation der BF von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Diese Verurteilung wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs indiziert, dass von ihr eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, die ihre sofortige Ausreise notwendig macht. Das persönliche Verhalten der BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe und Ordnung und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen berührt. Die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen Vermögensdelikten, der rasche Rückfall und die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen führen dazu, dass für sie keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Aber auch der auf die letzte Verurteilung in Schweden im römisch 40 2020 zurückzuführende eingeschränkte Kontakt zu ihrem Kind während des Vollzugs der Freiheitsstrafe bis römisch 40 2023 konnte die BF nicht davon abhalten, bereits im römisch 40 2023 erneut straffällig zu werden. Somit ist aufgrund ihres bisherigen Verhaltens sowie der tristen finanziellen Situation der BF von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Diese Verurteilung wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs indiziert, dass von ihr eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, die ihre sofortige Ausreise notwendig macht. Die BF wird den Wegfall der durch ihre strafgerichtliche Verurteilung und die zugrundeliegenden Straftaten indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe unter Beweis stellen müssen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist nämlich grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da sich die BF noch in Haft befindet, kann für sie noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Die privaten und familiären Bindungen der BF in der Tschechischen Republik und Slowakei stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und obwohl sie über einen tschechischen Aufenthaltstitel verfügt (vgl. EuGH 16.1.2018, C-240/17). Ihren privaten und familiären Bindungen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in ihr Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf ihre Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236).Die privaten und familiären Bindungen der BF in der Tschechischen Republik und Slowakei stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und obwohl sie über einen tschechischen Aufenthaltstitel verfügt vergleiche EuGH 16.1.2018, C-240/17). Ihren privaten und familiären Bindungen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in ihr Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf ihre Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236). Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben eingreift, ist
Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben eingreift, ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben der BF ein, deren Lebensmittelpunkt seit langem in der Tschechischen Republik liegt. Sie hält sich dort seit ihrem
Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in den Vereinigten Staaten von Amerika und der Lebensumstände der BF, die abgesehen von ihrer Drogensucht grundsätzlich arbeitsfähig ist und der englischen Sprache mächtig ist, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in den Vereinigten Staaten von Amerika und der Lebensumstände der BF, die abgesehen von ihrer Drogensucht grundsätzlich arbeitsfähig ist und der englischen Sprache mächtig ist, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:
FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten.
Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 3 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach zB dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs 3 Z 5 FPG). In diesem Fall kann ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 zweiter Fall FPG).Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 3, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach zB dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG). In diesem Fall kann ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall FPG). Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff; vergleiche auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Hier hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 3 Z 1 FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten kann ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot gegen sie erlassen werden.Hier hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten kann ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot gegen sie erlassen werden. Die Art und Schwere der begangenen Straftaten, nämlich die wohl geplante und organisierte und auf längere Zeit angelegte Vorgehensweise bei der Durchführung des gewerbsmäßigen schweren Betrugs, die Verurteilung zu einer ausschließlich unbedingten Freiheitsstrafe sowie die mehrfache und überwiegend einschlägige Vorstrafenbelastung der BF in Tschechien, Deutschland und in Schweden (zuletzt im Jahr 2020) zeigen, dass das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, da auch der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe noch andauert. Die Strafe ist daher weder vollzogen noch getilgt. Überdies ist festzuhalten, dass erst die Zeit nach Beendigung des Strafvollzugs für die Beurteilung des Wohlverhaltens maßgeblich ist. Die Begehung von gewerbsmäßig schwerem Betrug im vorab geplanten Zusammenwirken mit anderen, und auch die Höhe der daraus lukrierten oder noch zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet sind, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, sowie die einschlägige Vorstrafenbelastung der BF, lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens der BF über mehrere Jahre nicht stattgefunden hat und mehrere strafgerichtliche Verurteilungen und ein bereits verspürtes Haftübel die BF nicht davon abhalten konnten, erneut Straftaten zu begehen, sowie auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die BF drogenabhängig ist und vor der Verurteilung über kein geregeltes Einkommen verfügt hat, weshalb auch eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf eine beträchtliche kriminelle Energie und auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten der BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die Gefährdung von fremdem Eigentum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, ZI. 2002/18/0293).Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 09.03.2003, ZI. 2002/18/0293). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, ZI. 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, ZI. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Die Dauer des Einreiseverbots ist aber in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf fünf Jahre zu reduzieren. Damit wird den starken privaten und familiären Bindungen der BF in der Tschechischen Republik und der Slowakei Rechnung getragen. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens und ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von der BF begangenen Straftaten. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids: Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird
Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.
Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da hier die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt und der Beschwerde mit Teilerkenntnis des BVwG vom 24.10.2023, G310 2280111-1/3Z,
Abs 5 BFA-VG zuerkannt wurde, ist eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da die BF keine besonderen Umstände, die sie bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht hat und sie sich derzeit ohnehin in Strafhaft befindet, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Da hier die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt und der Beschwerde mit Teilerkenntnis des BVwG vom 24.10.2023, G310 2280111-1/3Z,
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt wurde, ist eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da die BF keine besonderen Umstände, die sie bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht hat und sie sich derzeit ohnehin in Strafhaft befindet, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids: Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 24.10.2023, G310 2280111-1/3Z, behoben.Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 24.10.2023, G310 2280111-1/3Z, behoben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall oder eine weitere Herabsetzung des Einreiseverbots möglich wäre, konnte hier eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen der BF ausgegangen wird. Zu Spruchteil B: Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2280111.1.00
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