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{'item': 'I413 2249871-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlI413 2249871-2 Spruch, I413 2249871-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Artikel 8

EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" sowie einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Mängelheilung ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf Erteilung eines

Art 8

EMRK ab (Spruchpunkt II.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt IV.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen fest (Spruchpunkt V.).Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Mängelheilung ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen fest (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 24.10.2023 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 19.11.2023 (abgesendet am selben Tag). Zusammengefasst wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisepasses nicht beantragt habe, da ihm als IPOB-Mitglied die Ausstellung eines solchen verwehrt werden würde. Zudem könnten die Bindungen zu einem Kleinkind nicht durch elektronische Mittel aufrechterhalten werden und aufgrund des zu beachtenden Kindeswohls ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre. Außerdem riskiere es der Beschwerdeführer, bei seiner Rückkehr nach Nigeria in Haft genommen zu werden, da Nigeria IPOB-Mitglieder als Terroristen ansehe. Es lägen keine Gründe vor, die gegen einen Aufenthaltstitel sprächen. Mit Schriftsatz vom 28.11.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 08.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der ein nichtamtlicher Sachverständiger ein Gutachten zu Fragen des Kindeswohls und zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Stieftochter sowie zu seiner Ehefrau erstattete und der Beschwerdeführer befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Igbo an. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in Abiriba geboren und ist dort aufgewachsen. In Nigeria besuchte er die Grundschule und eine allgemein bildende höhere Schule. Nach Abschluss der Schulausbildung arbeitete er in der Landwirtschaft seiner Eltern. Im Jahr 2013 begann er für eine Baufirma zu arbeiten und wurde für den Einsatz als LKW-Fahrer und Hilfsarbeiter ausgebildet. Von 2013 bis Ende 2014 hat er auf Baustellen gearbeitet und anschließend war er bis Dezember 2015 für eine Baufirma mit Sitz in Lagos als LKW Chauffeur tätig. Im Zeitraum von Anfang 2016 bis Ende Dezember 2017 arbeitete er als Taxifahrer in seiner Heimatregion. Ende Dezember 2017 verließ er Nigeria und begab sich nach Benin, wo er bei einem Freund Unterkunft nahm. Im November 2019 bekam er von der polnischen Vertretungsbehörde in Abuja/Nigeria ein von 20.11.2019 bis 03.12.2019 gültiges Schengen-Visum des Typs C ausgestellt und reiste daraufhin unter Verwendung des polnischen Visums über Polen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. In weiterer Folge gelangte er nach Österreich und stellte erstmals am 04.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamt Bescheid vom 12.03.2020 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs 2 FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.04.2020, W239 2229969-1/3E, als unbegründet ab. In weiterer Folge gelangte er nach Österreich und stellte erstmals am 04.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamt Bescheid vom 12.03.2020 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.04.2020, W239 2229969-1/3E, als unbegründet ab. Seit dem 04.12.2019 hält sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf. Er kam nach der Zurückweisung des Asylantrags seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb im Bundesgebiet und stellte am 17.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, Schutz, den er damit begründete, dass er neuerlich um Asyl angesucht habe, weil er nicht nach Nigeria zurückgehen könne. Derzeit sei die politische Lage sehr unübersichtlich, es sei politisch zu einer Spaltung gekommen, und daher fürchte er sich vor einer Rückkehr in seine Heimat. Mit Bescheid vom 31.10.2021 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.08.2022, I406 2249871-1/12E, als unbegründet ab und wies den Antrag auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens ab. Die dagegen erhobene Revision wurde zurückgewiesen. Seit dem 04.12.2019 hält sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf. Er kam nach der Zurückweisung des Asylantrags seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb im Bundesgebiet und stellte am 17.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, Schutz, den er damit begründete, dass er neuerlich um Asyl angesucht habe, weil er nicht nach Nigeria zurückgehen könne. Derzeit sei die politische Lage sehr unübersichtlich, es sei politisch zu einer Spaltung gekommen, und daher fürchte er sich vor einer Rückkehr in seine Heimat. Mit Bescheid vom 31.10.2021 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.08.2022, I406 2249871-1/12E, als unbegründet ab und wies den Antrag auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens ab. Die dagegen erhobene Revision wurde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte den mit 08.05.2023 datierten und der belangten Behörde am 10.05.2023 zugegangen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

EMRK, dem er verschiedene Empfehlungsschreiben, zwei Einstellungszusagen, Lebensläufe, die Heiratsurkunde samt Auszug aus dem Heiratseintrag, eine Bestätigung der ÖGK über die Mitversicherung bei seiner Ehefrau, die Arbeitsbestätigung des Dienstgebers seiner Ehefrau samt Lohnabrechnungen, ein Zertifikat über eine bestandene Deutschprüfung des Niveaus A1, Kursbesuchsbestätigungen, Belege und medizinische Unterlagen betreffend XXXX ; Passkopien seiner Ehefrau und der mj XXXX , einen klinisch-psychologischen Befund der mj XXXX sowie und eine Geburtsurkunde beilegte. Ein Reisedokument und ein EU-Passbildlegte er nicht vor und beantragte die Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses. In einem weiteren, am 22.06.2023 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 08.05.2023 datierten Erstantrag auf Erteilung eines

Art 8

EMRK legte der Beschwerdeführer neben den bereits vorgelegten Unterlagen auch ein EU-Passbild vor. Ein Reisedokument er nicht vor und beantragte die Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses. Der Beschwerdeführer stellte den mit 08.05.2023 datierten und der belangten Behörde am 10.05.2023 zugegangen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

EMRK, dem er verschiedene Empfehlungsschreiben, zwei Einstellungszusagen, Lebensläufe, die Heiratsurkunde samt Auszug aus dem Heiratseintrag, eine Bestätigung der ÖGK über die Mitversicherung bei seiner Ehefrau, die Arbeitsbestätigung des Dienstgebers seiner Ehefrau samt Lohnabrechnungen, ein Zertifikat über eine bestandene Deutschprüfung des Niveaus A1, Kursbesuchsbestätigungen, Belege und medizinische Unterlagen betreffend römisch 40 ; Passkopien seiner Ehefrau und der mj römisch 40 , einen klinisch-psychologischen Befund der mj römisch 40 sowie und eine Geburtsurkunde beilegte. Ein Reisedokument und ein EU-Passbildlegte er nicht vor und beantragte die Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses. In einem weiteren, am 22.06.2023 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 08.05.2023 datierten Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK legte der Beschwerdeführer neben den bereits vorgelegten Unterlagen auch ein EU-Passbild vor. Ein Reisedokument er nicht vor und beantragte die Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses. Um die Erlangung eines Reisepasses kümmerte sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt. Im Zeitraum von 16.11.2020 bis 06.08.2021 hielt sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf, ohne einen aufrecht gemeldeten Wohnsitz zu haben. Er war bei Freunden aufhältig und von Jänner 2021 bis August 2021 wohnte er unangemeldet bei seiner damaligen Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehefrau, weil er nicht nach Polen abgeschoben werden wollte. Am 05.10.2022 heiratete der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin, die österreichische Staatsangehörige XXXX , die er im Jänner 2021 persönlich kennengelernt hatte und mit der er seitdem zusammenlebt. XXXX war und ist sich nach wie vor bewusst, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers unsicher ist. Am 05.10.2022 heiratete der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin, die österreichische Staatsangehörige römisch 40 , die er im Jänner 2021 persönlich kennengelernt hatte und mit der er seitdem zusammenlebt. römisch 40 war und ist sich nach wie vor bewusst, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers unsicher ist. Im familiären Umfeld seiner Ehefrau ist der Beschwerdeführer gut eingegliedert. Mit der Mutter und den drei erwachsenen Kindern seiner Ehefrau versteht er sich gut. Die minderjährige Tochter seiner Ehefrau, welche aus einer anderen Beziehung hervorging und im Juli 2015 geboren wurde, besucht aktuell die erste Klasse einer Grundschule. Sie unternimmt mit dem Beschwerdeführer regelmäßig etwas und wird von ihm in der Früh auf dem Weg zur Schule bis zur Bushaltestelle begleitet. Nach der Schule holt sie der Beschwerdeführer an der Bushaltestelle an und lernt mit ihr. Der Beschwerdeführer kocht auch für sie. Wenn sie erkrankt, kümmert sich der Beschwerdeführer um sie. Die Freizeit verbringt sie mit dem Beschwerdeführer und ihrer Mutter, sonntags beim Kirchgang, samstags bei Besuchen und anderen Aktivitäten. Urlaube verbringt die mj. XXXX ebenfalls mit ihrer Mutter und dem Beschwerdeführer. Die Kindesmutter und der Beschwerdeführer sind die Hauptbezugspersonen der mj XXXX . Zu beiden Teilen besteht eine emotional positive Beziehnung. Die mj. XXXX hat den Beschwerdeführer anstelle ihres leiblichen Vaters, zu dem kein Kontakt besteht, als Vater angeommen. Eine dauerhafte Trennung der mj XXXX vom Beschwerdeführer, etwa, wenn dieser nach Nigeria zurückkehren sollte, wäre für die Entwicklung der mj. XXXX nachteilig und könnte bei dieser zu einer depressiven Entwicklung mit der Notwendigkeit einer längeren dauernden Therapie führen. Im familiären Umfeld seiner Ehefrau ist der Beschwerdeführer gut eingegliedert. Mit der Mutter und den drei erwachsenen Kindern seiner Ehefrau versteht er sich gut. Die minderjährige Tochter seiner Ehefrau, welche aus einer anderen Beziehung hervorging und im Juli 2015 geboren wurde, besucht aktuell die erste Klasse einer Grundschule. Sie unternimmt mit dem Beschwerdeführer regelmäßig etwas und wird von ihm in der Früh auf dem Weg zur Schule bis zur Bushaltestelle begleitet. Nach der Schule holt sie der Beschwerdeführer an der Bushaltestelle an und lernt mit ihr. Der Beschwerdeführer kocht auch für sie. Wenn sie erkrankt, kümmert sich der Beschwerdeführer um sie. Die Freizeit verbringt sie mit dem Beschwerdeführer und ihrer Mutter, sonntags beim Kirchgang, samstags bei Besuchen und anderen Aktivitäten. Urlaube verbringt die mj. römisch 40 ebenfalls mit ihrer Mutter und dem Beschwerdeführer. Die Kindesmutter und der Beschwerdeführer sind die Hauptbezugspersonen der mj römisch 40 . Zu beiden Teilen besteht eine emotional positive Beziehnung. Die mj. römisch 40 hat den Beschwerdeführer anstelle ihres leiblichen Vaters, zu dem kein Kontakt besteht, als Vater angeommen. Eine dauerhafte Trennung der mj römisch 40 vom Beschwerdeführer, etwa, wenn dieser nach Nigeria zurückkehren sollte, wäre für die Entwicklung der mj. römisch 40 nachteilig und könnte bei dieser zu einer depressiven Entwicklung mit der Notwendigkeit einer längeren dauernden Therapie führen. Abgesehen von einigen Freunden und seiner Ehefrau und deren Umfeld hat der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten und maßgeblichen privaten Beziehungen. Von 16.02.2022 bis 11.04.2022 nahm der Beschwerdeführer an einem Deutschkurs auf Niveau A1 teil, bestand am 16.02.2023 die Deutschprüfung des Niveaus A1, versteht jedoch auch einfachste auf Deutsch gestellte Fragen lediglich in Ausnahmefällen und ist dann auch nur in der Lage, in Stichworten zu antworten. Der Beschwerdeführer lebt seit Jahren in Wohn- und Lebensgemeinschaft mit einer muttersprachlich Deutsch sprechenden Frau, vermochte aber nicht, die deutsche Sprache zu erlernen. Eine Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher Hinsicht in die österreichische Gesellschaft besteht nicht. Der Beschwerdeführer weist in Österreich auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er ging zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bezog bis Oktober 2022 Leistungen von der staatlichen Grundversorgung und lebt jetzt vom Naturalunterhalt seiner Ehefrau sowie von Erlösen aus dem Verkauf einer Obdachlosenzeitung. Seit August 2020 verkauft der Beschwerdeführer regelmäßig eine Straßenzeitung, er verfügt über eine mit 01.05.2022 datierte und eine mit 09.06.2023 datierte Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdefühers ergeben sich aus seinen konsistenten Angaben im Rahmen dieses Verfahrens sowie aus dem Gerichtsakt des Vorverfahrens I406 2249871-1 und den diesbezüglichen Feststellungen im Erkenntnis BVwG 29.08.2022, I406 2249871-1/12E. Aufgrund der Vorlage einer Geburtsurkunde samt Übersetzung (AS 97 ff) steht seine Identität fest. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung am 08.03.2024 vermittelten persönlichen Eindrucks und seinen dortigen Aussagen ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. Die Feststellungen zu Geburt- und Wohnort in Nigeria, zu seinem Schulbesuch und seinen beruflichen Erfahrungen in Nigeria basieren auf den diesbezüglichen Feststellungen im Erkenntnis BVwG 29.08.2022, I406 2249871-1/12E. Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Nigeria, der Ausstellung eines Schengen Visums durch die polnische Vertretung und seiner Einreise nach Polen basieren auf den diesbezüglichen Feststellungen im Erkenntnis BVwG 29.08.2022, I406 2249871-1/12E. Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge nach Österreich gelangte und einen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 04.12.2019 stellte, der vom Bundesamt Bescheid vom 12.03.2020 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Polen gemäß Art 12 Abs 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei und außerdem gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt wurde, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig sei, ergibt sich aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl W239 2229969-1 und dem dieses Verfahren erledigenden Erkenntnis vom 01.04.2020 (OZ 3E). Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge nach Österreich gelangte und einen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 04.12.2019 stellte, der vom Bundesamt Bescheid vom 12.03.2020 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Polen gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei und außerdem gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt wurde, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig sei, ergibt sich aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl W239 2229969-1 und dem dieses Verfahren erledigenden Erkenntnis vom 01.04.2020 (OZ 3E). Dass sich der Beschwerdeführer seitdem im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus den beiden erwähnten Vorverfahren sowie aus dem ZMR und ist unstrittig. Ebenso ergibt sich hieraus, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und im Bundesgebiet verblieben ist. Aus dem Gerichtsakt I406 2249871-1 und dem dieses Verfahren abschließenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2022 (OZ 12E) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, den er damit begründete, dass er neuerlich um Asyl angesucht habe, weil er nicht nach Nigeria zurückgehen könne. Derzeit sei die politische Lage sehr unübersichtlich, es sei politisch zu einer Spaltung gekommen, und daher fürchte er sich vor einer Rückkehr in seine Heimat. Aus dem genannten Verfahren und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass dieser Antrag abgewiesen worden ist, eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist und dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 09.03.2023, Ra 2022/20/0329, die dagegen erhobene Revision zurück. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sind die beiden, jeweils mit 08.05.2023 datierten und der belangten Behörde am 10.05.2023 und am 22.06.2023 eingelangten Anträge "Erstantrag auf Erteilung eines

Art 8EMRK" ersichtlich, einschließlich der festgestellten Unterlagen.

Dem später eingelangten Antrag ist ein EU-Passbild angeschlossen; beiden Anträgen fehlt ein Reisedokument; beiden Anträgen ist der Antrag auf die Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses angeschlossen. Dass sich der Beschwerdeführer seitdem im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus den beiden erwähnten Vorverfahren sowie aus dem ZMR und ist unstrittig. Ebenso ergibt sich hieraus, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und im Bundesgebiet verblieben ist. Aus dem Gerichtsakt I406 2249871-1 und dem dieses Verfahren abschließenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2022 (OZ 12E) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, den er damit begründete, dass er neuerlich um Asyl angesucht habe, weil er nicht nach Nigeria zurückgehen könne. Derzeit sei die politische Lage sehr unübersichtlich, es sei politisch zu einer Spaltung gekommen, und daher fürchte er sich vor einer Rückkehr in seine Heimat. Aus dem genannten Verfahren und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass dieser Antrag abgewiesen worden ist, eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist und dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 09.03.2023, Ra 2022/20/0329, die dagegen erhobene Revision zurück. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sind die beiden, jeweils mit 08.05.2023 datierten und der belangten Behörde am 10.05.2023 und am 22.06.2023 eingelangten Anträge "Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK" ersichtlich, einschließlich der festgestellten Unterlagen.

Dem später eingelangten Antrag ist ein EU-Passbild angeschlossen; beiden Anträgen fehlt ein Reisedokument; beiden Anträgen ist der Antrag auf die Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses angeschlossen. In der mündlichen Verhandlung am 08.03.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich nicht an die nigerianische Botschaft gewendet habe, um sich nach dem Erhalt eines neuen Reisepasses zu erkundigen. In Verbindung mit dem Nichtnachkommen seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich seit 2020 und dem Umstand, dass auch nie ein aktuelles Reisedokument den verfahrenseinleitenden Anträgen, die im Übrigen eine Vielzahl von Dokumenten enthalten, darunter auch eine Geburtsurkunde, beigegeben worden ist, ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass sich der Beschwerdeführer nie um die Erlangung eines Reisepasses gekümmert hat. Die Feaststellungen zu seinem nicht aufrecht gemeldenten Wohnsitz und dem Motiv dafür ergeben sich zweifelsfrei aus den Feststellungen des Erkenntnisses BVwG 29.08.2022, I406 2249871-1/12E. Dass der Beschwerdeführer am 05.10.2022 seine Lebensgefährtin, die österreichische Staatsangehörige XXXX , die er im Jänner 2021 persönlich kennengelernt hatte und mit der er seitdem zusammenlebt, geheiratet hat, ist durch die Vorlage der Heiratsurlkunde und durch das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren erwiesen. Aufgrund der Feststellungen des Erkenntnisses BVwG 29.08.2022, I406 2249871-1/12E, steht fest, dass sich die Ehefrau des Beschwerdefühers bewusst war, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers unsicher ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Ehefrau des Beschwerdeführers davon überzeugt, dass sich an dem nichts geändert hat. Dass der Beschwerdeführer am 05.10.2022 seine Lebensgefährtin, die österreichische Staatsangehörige römisch 40 , die er im Jänner 2021 persönlich kennengelernt hatte und mit der er seitdem zusammenlebt, geheiratet hat, ist durch die Vorlage der Heiratsurlkunde und durch das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren erwiesen. Aufgrund der Feststellungen des Erkenntnisses BVwG 29.08.2022, I406 2249871-1/12E, steht fest, dass sich die Ehefrau des Beschwerdefühers bewusst war, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers unsicher ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Ehefrau des Beschwerdeführers davon überzeugt, dass sich an dem nichts geändert hat. Aufgrund der Feststellungen des Erkenntnisses BVwG 29.08.2022, I406 2249871-1/12E, der vorgelegten Unterlagen, der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Frau in der mündlichen Verhandlung am 08.03.2024, dem in dieser Verhandlung aufgenommenen Sachverständigenbeweis durch einen Kinderpsychologen und aufgrund des vom Beschwerdeführer und seiner Frau sowie der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung anwesenden mj. XXXXXXXX gewonnenen persönlichen Eindruck ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeut, dass der Beschwerdeführer im familiären Umfeld seiner Ehefrau gut eingegliedert ist und sich mit seiner Ehefrau und den übrigen Familienmitgliedern seiner Frau gut versteht. Dass den Beschwerdeführer mit seiner mj Stieftochter und umgekehrt diese mit dem Beschwerdeführer eine enge, positive emotionale Beziehung verbindet, ist aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr XXXX erwiesen und wird auch durch den persönlichen Eindruck vom Berschwerdeführer und der am 08.03.2024 anwesenden mj. XXXX bestätigt. Die näheren Feststellungen zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Stieftochter sind durch das eingeholte Gutachten erwiesen. Der Sachverständige schließt aufgrund des aufgenommenen Befundes, dass die Kindesmutter und der Beschwerdeführer die Hauptbezugspersonen der mj XXXX sind und dass zu beiden Teilen eine emotional positive Beziehnung besteht. Den Ausführungen des Sachverständigen zufolge hat die mj. XXXX den Beschwerdeführer anstelle ihres leiblichen Vaters, zu dem kein Kontakt besteht, als Vater angeommen (der Sachverständige spricht wörtlich davon, sie habe ihn als Vater "inhaliert"). Diese Schlussfolgerungen sind aufgrund des aufgenommenen Befundes nachvollziehbar, spricht doch aus allen drei Explorationen (der Stieftochter, des Beschwerdeführers und der Ehefrau) eine gute, positive emotionale und empatische Bindung ohne grobe Konflikte. Es ist für den erkennden Richter aufgrund des vom Beschwerdeführer, seiner Frau und der Stieftochter gewonnenen persönlichen Eindrucks nachvollziehbar, dass eine solche enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Stieftochter besteht. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Dass eine dauerhafte Trennung der mj XXXX vom Beschwerdeführer, etwa, wenn dieser nach Nigeria zurückkehren sollte, für ihre Entwicklung nachteilig wäre und bei dieser zu einer depressiven Entwicklung mit der Notwendigkeit einer längeren dauernden Therapie führen könnte, ist aufgrund der diesbezüglichen eindeutigen Schlussfolgerung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erwiesen und daher festzustellen. Es gibt keine Zweifel, dass diese Schlussfolgerung zutreffend ist. Aufgrund der Feststellungen des Erkenntnisses BVwG 29.08.2022, I406 2249871-1/12E, der vorgelegten Unterlagen, der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Frau in der mündlichen Verhandlung am 08.03.2024, dem in dieser Verhandlung aufgenommenen Sachverständigenbeweis durch einen Kinderpsychologen und aufgrund des vom Beschwerdeführer und seiner Frau sowie der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung anwesenden mj. XXXXXXXX gewonnenen persönlichen Eindruck ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeut, dass der Beschwerdeführer im familiären Umfeld seiner Ehefrau gut eingegliedert ist und sich mit seiner Ehefrau und den übrigen Familienmitgliedern seiner Frau gut versteht. Dass den Beschwerdeführer mit seiner mj Stieftochter und umgekehrt diese mit dem Beschwerdeführer eine enge, positive emotionale Beziehung verbindet, ist aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr römisch 40 erwiesen und wird auch durch den persönlichen Eindruck vom Berschwerdeführer und der am 08.03.2024 anwesenden mj. römisch 40 bestätigt. Die näheren Feststellungen zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Stieftochter sind durch das eingeholte Gutachten erwiesen. Der Sachverständige schließt aufgrund des aufgenommenen Befundes, dass die Kindesmutter und der Beschwerdeführer die Hauptbezugspersonen der mj römisch 40 sind und dass zu beiden Teilen eine emotional positive Beziehnung besteht. Den Ausführungen des Sachverständigen zufolge hat die mj. römisch 40 den Beschwerdeführer anstelle ihres leiblichen Vaters, zu dem kein Kontakt besteht, als Vater angeommen (der Sachverständige spricht wörtlich davon, sie habe ihn als Vater "inhaliert"). Diese Schlussfolgerungen sind aufgrund des aufgenommenen Befundes nachvollziehbar, spricht doch aus allen drei Explorationen (der Stieftochter, des Beschwerdeführers und der Ehefrau) eine gute, positive emotionale und empatische Bindung ohne grobe Konflikte. Es ist für den erkennden Richter aufgrund des vom Beschwerdeführer, seiner Frau und der Stieftochter gewonnenen persönlichen Eindrucks nachvollziehbar, dass eine solche enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Stieftochter besteht. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Dass eine dauerhafte Trennung der mj römisch 40 vom Beschwerdeführer, etwa, wenn dieser nach Nigeria zurückkehren sollte, für ihre Entwicklung nachteilig wäre und bei dieser zu einer depressiven Entwicklung mit der Notwendigkeit einer längeren dauernden Therapie führen könnte, ist aufgrund der diesbezüglichen eindeutigen Schlussfolgerung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erwiesen und daher festzustellen. Es gibt keine Zweifel, dass diese Schlussfolgerung zutreffend ist. Dass der Beschwerdeführer abgesehen von einigen Freunden und seiner Ehefrau und deren Umfeld in Österreich keine Verwandten und maßgeblichen privaten Beziehungen hat, ergibt sich aufgrund der Aussagen des Beschwerdführers in der mündlichen Verhandlung. Die zahlreichen vorgelegten Unterstützerschreiben belegen keine engeren freundschaftlichen Bindungen zum Beschwerdeführer. Dass der 16.02.2022 bis 11.04.2022 nahm der Beschwerdeführer an einem Deutschkurs auf Niveau A1 teilnahm und am 16.02.2023 ein ÖSD-Zertifikat des Niveaus A1 erwarb, ergibt sich aus dem vorgelegten Zertifikat (AS 111) sowie den Feststellungen des das Vorverfahren abschließenden Erkenntnis BVwG 29.08.2022, I406 2249871-1/12E. Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 08.03.2024 gewonnenen persönlichen Eindrucks, zeigte sich, dass der Beschwerdeführer einfachste auf Deutsch gestellte Fragen lediglich in Ausnahmefällen versteht und auch dann nur in der Lage ist, in Stichworten zu antworten. Hierbei war mitzuberücksichtigen und festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren in Wohn- und Lebensgemeinschaft mit einer muttersprachlich Deutsch sprechenden Frau lebt, es aber nicht vermochte, die deutsche Sprache zu erlernen. Aus diesen Gründen ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass eine Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher Hinsicht in die österreichische Gesellschaft nicht besteht. Dass der Beschwerdeführer in Österreich auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ergibt sich daraus, dass er zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und bis Oktober 2022 Leistungen von der staatlichen Grundversorgung bezogen und seit seiner Eheschließung vom Naturalunterhalt seiner Ehefrau sowie von Erlösen aus dem Verkauf einer Obdachlosenzeitung lebt. Die vorgelegten Einstellungszusagen (AS 83 und 85) sind zT zwei Jahre alt, sodass schon deswegen an ihrer Gültigkeit Zweifel bestehen. Davon abgesehen, sind sie derart unbestimmt formuliert, dass hieraus kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine zugesagte Stelle ableitbar ist und auch kein vernünftigter Mensch auf die Gütligkeit dieser Zusagen vertrauen könnte. Hieraus ergibt sich keine berufliche Integration in Österreich. Eine kulturelle Integration des Beschwerdeführers besteht mangels Betätigungen in Vereinen und anderen gesellschaftlichen Aktivitäten in Österreich nicht. Aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Berschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eng mit der nigerianischen Kultur verbunden ist, wo er seine Enkulturation erfahren hat. Dass der Beschwerdeführer seit August 2020 regelmäßig eine Straßenzeitung verkauft,ist durch eine entsprechende Bestätigung (AS 77) und durch seine diesbezügliche Aussage in der mündlichen Verhandlung belegt. Dass er über eine mit 01.05.2022 datierte und eine mit 09.06.2023 datierte Einstellungszusage verfügt, ergibt sich aus AS 83 und AS

  1. Aufgrund des eingeholten Strafregisterauszuges ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Rechtslage: Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 und 2 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005), BGBl II Nr 448/2005 idF BGBl II Nr 93/2022, sind ua dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3 NAG) und eine Geburtsurkunde der ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 448 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 93 aus 2022,, sind ua dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) und eine Geburtsurkunde der ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Gemäß § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen. Gemäß § 55 Abs 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 221/2022, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
  4. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
  5. Der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz, BGBl I Nr 68/217, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG, BGBl Nr 189/1955) erreicht wird. Gemäß Abs 2 leg. cit ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 leg cit vorliegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 221 aus 2022,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
  6. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  7. Der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz, BGBl römisch eins Nr 68/217, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,) erreicht wird. Gemäß Absatz 2, leg. cit ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg cit vorliegt. Gemäß § 54 Abs 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs 1 – darunter fällt gemäß dessen Z 2 die "Aufenthaltsberechtigung" – für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, – darunter fällt gemäß dessen Ziffer 2, die "Aufenthaltsberechtigung" – für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. 3.
  8. Ausgehend von dieser Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen: Im Hinblick auf den gestellten Antrag ist zunächst zu prüfen, ob die beantragte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist. Hierbei sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Im Hinblick auf den gestellten Antrag ist zunächst zu prüfen, ob die beantragte Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Hierbei sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2019 in Österreich aufhältig, wobei er diesen Aufenthalt auf zwei letztlich unbegründete Asylanträge stützte. Seit August 2022 ist sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig. Zudem konnte der Beschwerdeführer nur in Österreich verbleiben, indem er gegen die Verpflichtung verstieß, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Mit einem knapp über vier Jahren durchgehenden und überwiegend unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich kann die bloße Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet keinen Ausschlag zugunsten der privaten Interessen des Beschwerdeführers geben. Sowohl in sprachlicher, als auch in beruflicher und kultureller Hinsicht weist der Beschwerdeführer keine Integration in Österreich auf. Zudem ist zu beachten, dass bei einem Aufenthalt von rund vier Jahren in Österreich noch darauf abzustellen ist, ob in Bezug auf die erlangte Integration eine "außergewöhnliche Konstellation" vorliegt (vgl VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078). Besteht aber insgesamt noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass von einer "außergewöhnlichen Konstellation" gesprochen werden kann, so muss dem Fremden allein wegen seiner Integrationsbemühungen - ungeachtet des noch nicht langen Inlandsaufenthalts und des Umstands, dass bei ihm nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte steht - nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden (VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0189; VwGH 28.11.2019, Ra 2019/18/0457, 0458; 24.08.2021, Ra 2019/21/0286).Sowohl in sprachlicher, als auch in beruflicher und kultureller Hinsicht weist der Beschwerdeführer keine Integration in Österreich auf. Zudem ist zu beachten, dass bei einem Aufenthalt von rund vier Jahren in Österreich noch darauf abzustellen ist, ob in Bezug auf die erlangte Integration eine "außergewöhnliche Konstellation" vorliegt vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078). Besteht aber insgesamt noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass von einer "außergewöhnlichen Konstellation" gesprochen werden kann, so muss dem Fremden allein wegen seiner Integrationsbemühungen - ungeachtet des noch nicht langen Inlandsaufenthalts und des Umstands, dass bei ihm nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte steht - nicht unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden (VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0189; VwGH 28.11.2019, Ra 2019/18/0457, 0458; 24.08.2021, Ra 2019/21/0286). Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Das frühestens am 10.05.2023 eingeleitete Verfahren erreichte keine solche Dauer, dass diese für die Interessen des Beschwerdeführers beachtenswert wäre. Dass der Beschwerdeführer in Österreich tatsächlich ein Familienleben aufweist, ist erwiesen. Allerdings ist hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Familienlebens zu berücksichtigen, dass dieses Familienleben nur entstehen konnte, weil sich der Beschwerdeführer seinen Ausreiseverpflichtungen beharrlich widersetzt hat. Sowohl ihm, als auch seiner Frau, war bewusst, dass die familiären Bindungen in einem Zeitpunkt entstanden, in dem der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers unsicher und später sogar unrechtmäßig war, was das Interesse an einer Fortführung des Familienlebens maßgeblich mindert (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Dass der Beschwerdeführer in Österreich tatsächlich ein Familienleben aufweist, ist erwiesen. Allerdings ist hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Familienlebens zu berücksichtigen, dass dieses Familienleben nur entstehen konnte, weil sich der Beschwerdeführer seinen Ausreiseverpflichtungen beharrlich widersetzt hat. Sowohl ihm, als auch seiner Frau, war bewusst, dass die familiären Bindungen in einem Zeitpunkt entstanden, in dem der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers unsicher und später sogar unrechtmäßig war, was das Interesse an einer Fortführung des Familienlebens maßgeblich mindert vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag auf Erteilung des

Art 8EMRK abgewiesen hat.

Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag auf Erteilung des

Artikel 8, EMRK abgewiesen hat.

Zu beachten ist jedoch, dass das Familienleben sich nicht nur auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau beschränkt, sondern auch auf Familienmitglieder, die im selben Haushalt leben. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht der leibliche Vater der mj XXXX , aber er wurde von dieser zum Vaterersatz erkoren und besteht eine der Vater-Tochter-Beziehung vergleichbare Konstellation. Zu beachten ist jedoch, dass das Familienleben sich nicht nur auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau beschränkt, sondern auch auf Familienmitglieder, die im selben Haushalt leben. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht der leibliche Vater der mj römisch 40 , aber er wurde von dieser zum Vaterersatz erkoren und besteht eine der Vater-Tochter-Beziehung vergleichbare Konstellation. Nach der Rechtsprechung ist bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707/2019; vgl zuletzt VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Nach der Rechtsprechung ist bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707 aus 2019,; vergleiche zuletzt VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Auch das Kindeswohl ist bei einer Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu berücksichtigen (VwGH 31.03.2021, Ra 2020/22/0030). Demnach ist einerseits auch auf die Beziehung zu einer minderjährigen Stieftochter und diesbezüglich konkret absehbare Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 07.06.2023, Ra 2019/22/0088), andererseits aber auch eine Beurteilung der Auswirkungen der Entscheidung in Bezug auf ein im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses noch ungeborenes Kind bzw auf dessen Kindeswohl vorzunehmen (VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0141; VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232; vgl zuletzt VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0043).Auch das Kindeswohl ist bei einer Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigen (VwGH 31.03.2021, Ra 2020/22/0030). Demnach ist einerseits auch auf die Beziehung zu einer minderjährigen Stieftochter und diesbezüglich konkret absehbare Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 07.06.2023, Ra 2019/22/0088), andererseits aber auch eine Beurteilung der Auswirkungen der Entscheidung in Bezug auf ein im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses noch ungeborenes Kind bzw auf dessen Kindeswohl vorzunehmen (VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0141; VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232; vergleiche zuletzt VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0043). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen würde die mj Stieftochter des Beschwerdeführers bei Beendigung des Familienlebens mit dem Beschwerdeführer (etwa wenn dieser nach Nigeria zurückkehren müsste) eine voraussichtlich lange Zeit der Therapie in Anspruch nehmende depressive Entwicklung nehmen. Eine solche Konsequenz widerspricht dem Kindeswohl, sodass entgegen dem Bundesamt die Grundvoraussetzungen für die Zuerkennung des Aufenthaltstitels (konkret § 55 Abs 1 Z 1 AsylG 2005) erfüllt sind. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen würde die mj Stieftochter des Beschwerdeführers bei Beendigung des Familienlebens mit dem Beschwerdeführer (etwa wenn dieser nach Nigeria zurückkehren müsste) eine voraussichtlich lange Zeit der Therapie in Anspruch nehmende depressive Entwicklung nehmen. Eine solche Konsequenz widerspricht dem Kindeswohl, sodass entgegen dem Bundesamt die Grundvoraussetzungen für die Zuerkennung des Aufenthaltstitels (konkret Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) erfüllt sind. Freilich mangelt es dem Beschwerdeführer an einer Erfüllung der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, zumal er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt hat. Freilich mangelt es dem Beschwerdeführer an einer Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, zumal er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt hat. Vor diesem Hintergrund war dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Vor diesem Hintergrund war dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Gemäß § 54 Abs 2 AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltberechtigung" für die Dauer von 12 Monate ab Ausstellung zu erteilen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltberechtigung" für die Dauer von 12 Monate ab Ausstellung zu erteilen. Nachdem die gegenständliche Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dient, war gemäß § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die beantragte Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV zuzulassen.Nachdem die gegenständliche Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK dient, war gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die beantragte Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV zuzulassen. Daher war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels und der damit verbundenen Berechtigung, rechtmäßig im Bundesgebiet zu verbleiben, waren die übrigen, dieser Erteilung und ihren Wirkungen widersprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides betreffend Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria und Ausreisefrist gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels und der damit verbundenen Berechtigung, rechtmäßig im Bundesgebiet zu verbleiben, waren die übrigen, dieser Erteilung und ihren Wirkungen widersprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides betreffend Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria und Ausreisefrist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Den Einzelfall betreffende Rechtsfragen sind nicht reversibel. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Den Einzelfall betreffende Rechtsfragen sind nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I413.2249871.2.00

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