Obsah (4)
§ 18Art. 133§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlI422 2288307-1 Spruch, I422 2288307-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken
§ 18Abs.
5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang und Sachverhalt: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines ägyptischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 09.02.2024, Zl. XXXX . In ihrer Entscheidung wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten (Spruchpunkt II.) ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erklärte seine Abschiebung nach Ägypten für zulässig (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines ägyptischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 09.02.2024, Zl. römisch 40 . In ihrer Entscheidung wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und erklärte seine Abschiebung nach Ägypten für zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). In der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bisexuell sei und er deshalb im Fall einer Rückkehr nach Ägypten eine Verfolgung durch den ägyptischen Staat und der dortigen Bevölkerung aufgrund seiner sexuellen Orientierung befürchte. Im Rahmen der Beschwerde wurde unter anderem der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor einem Richter desselben Geschlechts zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts inklusive nochmaliger Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen in eventu den Spruchpunkt IV. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben und diese für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK erteilt wird in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben oder zu Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.In der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bisexuell sei und er deshalb im Fall einer Rückkehr nach Ägypten eine Verfolgung durch den ägyptischen Staat und der dortigen Bevölkerung aufgrund seiner sexuellen Orientierung befürchte. Im Rahmen der Beschwerde wurde unter anderem der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor einem Richter desselben Geschlechts zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts inklusive nochmaliger Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen in eventu den Spruchpunkt römisch vier. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben und diese für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK erteilt wird in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben oder zu Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2024 vor und beantragte sie die Abweisung der Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Fremdenregister (IZR). Da die Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber
§ 18Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)
Erkenntnisses zu entscheiden.Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkannt werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkannt werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
§ 18Abs.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei es sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen und das Fluchtvorbringen erörtern möchte. Im Falle seiner Abschiebung nach Ägypten besteht die Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei es sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen und das Fluchtvorbringen erörtern möchte. Im Falle seiner Abschiebung nach Ägypten besteht die Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
§ 21Abs.
6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I422.2288307.1.00