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{'item': 'L501 2275181-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlL501 2275181-1 SpruchL501 2275181-1/10E, L501 2275181-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

Art. 133Abs.

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Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig." B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2024, L501 2275181-1/5E, wurde die gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 25.04.2023 zu SVNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2023, GZ. LGSOÖ/Abt.2/2023-0566-4-007141-HD, erhobene Beschwerde mit einer Maßgabe als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2024, L501 2275181-1/5E, wurde die gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 25.04.2023 zu SVNR: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2023, GZ. LGSOÖ/Abt.2/2023-0566-4-007141-HD, erhobene Beschwerde mit einer Maßgabe als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. In der Begründung des Erkenntnisses wurde unter dem Pkt. II.

  1. „Rechtliche Beurteilung“ wie folgt ausgeführt:In der Begründung des Erkenntnisses wurde unter dem Pkt. römisch zwei.
  2. „Rechtliche Beurteilung“ wie folgt ausgeführt: „Zu B) Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil zur entscheidungswesentlichen Frage, ob der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) während der Unterbringung des Arbeitslosen im tagesklinischen Bereich einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.“

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil zur entscheidungswesentlichen Frage, ob der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) während der Unterbringung des Arbeitslosen im tagesklinischen Bereich einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem gegenständlichen Erkenntnis bzw. aus dem Akteninhalt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt gemäß § 17 VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 27.05.2021, Ra 2021/19/0157).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können vergleiche VwGH 27.05.2021, Ra 2021/19/0157). Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Spruchpunkt B) des gegenständlich zu berichtigenden Erkenntnisses die ordentliche Revision nicht zugelassen. Die Unrichtigkeit dieses Ausspruches beruht offenkundig auf einem Versehen, zumal in der Begründung zu Spruchpunkt B) die Revision mit näherer Erläuterung unmissverständlich für zulässig erklärt wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurde und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurde und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L501.2275181.1.01

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