Obsah (12)
§ 3Art. 133§ 8Artikel 15§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlL503 2277119-1 Spruch, L503 2277119-1/8E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") – ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 3.7.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 5.7.2022 gab der BF an, dass er sein Heimatland wegen des Krieges habe verlassen müssen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat müsse er zum Militär, was er nicht wolle.
- Am 17.1.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person und seinem bisherigen Leben in Syrien gab der BF an, dass er moslemischen Glaubens (Sunnite) und Araber sei. Er habe neun Jahre in Syrien die Schule besucht und habe sodann als Tischler gearbeitet. Nach Absolvierung seines Wehrdienstes sei er im April 2011 in den Libanon gegangen, um zu arbeiten, und sodann im September 2021 in den Heimatort zurückgekehrt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass es in Syrien keine Sicherheit gäbe und er wegen des Militärdienstes gesucht werde. Auch bei den Kurden würden Personen rekrutiert, die zwischen 1990 und 2005 geboren sind. Der BF brachte einen Einberufungsbefehl sowie seinen Personalausweis in Vorlage; letzterer wurde einer Dokumentenüberprüfung zugeführt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.6.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.6.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Heimatregion des BF aktuell unter kurdischer Kontrolle stünde. In der Heimatregion bestehe für den BF keine maßgebliche Gefahr, durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Es bestünde zudem keine maßgebliche Gefahr, in Syrien von den Kurden zum Militärdienst eingezogen zu werden. Im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt das BFA fest, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den BF eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehen würde.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigen Rechtsberatungsorganisation vom 18.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigen Rechtsberatungsorganisation vom 18.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Darin moniert der BF inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung und führt dazu im Wesentlichen aus, dass er befürchte, von den syrischen Kräften zum Reservedienst eingezogen zu werden, da er bereits im September 2021 – als er nach Syrien eingereist sei – bei einem Checkpoint angehalten und ihm eine Mitteilung über einen Einberufungsbefehl ausgehändigt worden sei, dem er jedoch keine Folge geleistet habe. Er befürchte zudem eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden. Gerade die Verweigerung der Rekrutierung durch die Kurden werde sunnitischen Arabern als oppositionelle Gesinnung unterstellt. Schließlich hätte sich der angefochtene Bescheid auch nicht mit einer sicheren und legalen Wiedereinreise des BF auseinandergesetzt. Abschließend wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
- Am 25.8.2023 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
- Am 22.2.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 17.7.2023), der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 und die Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch vom 7.9.2023 in das Verfahren eingebracht und wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 4.3.2024 gab der BF eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten ab. Darin wurde insbesondere darauf verwiesen, dass aufgrund des hohen Personalbedarfs nach wie vor Reservisten vom syrischen Regime zum Militärdienst eingezogen werden würden. Der BF sei aufgrund seines Alters und seiner Abstammung aus einem von oppositionellen Kräften besetzten Gebiet diesbezüglich einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Ferner wurde vorgebracht, dass dem BF eine sichere und legale Einreisemöglichkeit über die Türkei nicht zur Verfügung stehen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus der Ortschaft XXXX etwa 40 km östlich der Stadt bzw. im Distrikt XXXX im Gouvernement Aleppo im Nordwesten Syriens. Das Heimatdorf des BF befindet sich seit Ende Juli 2015 und der Distrikt seit Sommer 2016 im Gebiet der De-mokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und somit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte.Der BF stammt aus der Ortschaft römisch 40 etwa 40 km östlich der Stadt bzw. im Distrikt römisch 40 im Gouvernement Aleppo im Nordwesten Syriens. Das Heimatdorf des BF befindet sich seit Ende Juli 2015 und der Distrikt seit Sommer 2016 im Gebiet der De-mokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und somit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. Die Eltern des BF, sowie seine zwei Schwestern und einer seiner Brüder haben Syrien im Dezember 2023 verlassen und halten sich in der Türkei bei einem weiteren – bereits zuvor ausgereisten – Bruders des BF auf. Ein weiterer Bruder hält sich in den Niederlanden auf. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte neun Jahre lang die Schule und war bis zu seiner Einberufung im Jahr 2009 und der darauffolgenden Ableistung des Militärdienstes als Tischler beruflich tätig. Nach Ableistung des Militärdienstes verließ der BF im Jahr 2011 Syrien in Richtung Libanon, wo er die nächsten Jahre als Reinigungskraft in einem Krankenhaus arbeitete. In den Jahren 2011 bis 2014 besuchte der BF auch mehrmals seine Familie in Syrien. Im September 2021 kehrte der BF zu seiner Familie zurück, wo er bis Dezember 2021 verblieb, um sodann ausgehend von seiner Herkunftsprovinz in Syrien über die Türkei illegal zu verlassen. In der Türkei hielt er sich fünf Monate auf und reiste sodann schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 3.7.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.
- Der BF leistete den verpflichtenden Wehrdienst in Syrien in den Jahren 2009 bis 2011 als einfacher Rekrut bzw. als LKW-Fahrer ab. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des
- Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Der BF hat bei seiner letzten Einreise nach Syrien am 12.9.2021 einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten. Er reiste dabei über einen Grenzübergang in der Nähe von Damaskus ein, durchquerte sodann das vom Regime besetzte Gebiet, um sich einer erneuten Kontrolle zu unterziehen, um in seinen Heimatort zu gelangen. Der BF kann ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in sein Heimatdorf einreisen. Das syrische Regime ist nicht imstande, den BF in seinem Heimatdorf zum Reservedienst einzuziehen. Im Übrigen weist der BF auch keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Reservedienst für das syrische Regime auf. 1.2.
- Der BF ist bislang der in den Gebieten der AANES bestehenden "Selbstverteidigungspflicht" nicht nachgekommen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Entsprechend der aktuellen gesetzlichen Regelung unterliegt der 33-jährige BF aufgrund seines Lebensalters nicht mehr der Wehrpflicht in seiner kurdisch kontrollierten Herkunftsregion. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung des BF durch kurdische Kräfte besteht nicht. Dem BF droht auch keine Zwangsrekrutierung durch andere oppositionelle Gruppierungen in Syrien. 1.2.
- Die Gefahr einer dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. 1.2.
- Der BF war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Der BF hat kein exilpolitisches Engagement in Österreich entfaltet. Dem BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Europa bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien festgestellt werden. 1.
- Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 22.2.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 9, Gesamtaktualisierung am 17.7.2023), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Weiters wurden in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2022 und die Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch vom 7.9.2023 sowie das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 16.1.2024 in das Verfahren eingebracht. Der BF erstattete mit Schriftsatz vom 4.3.2024 eine Stellungnahme zu den Länderberichten. In der Stellungnahme wurde diesen Berichten nicht entgegengetreten, sondern vielmehr unter Verweis auf diese Länderberichte vorgebracht, dass der BF einer (asylrelevanten) Verfolgungsgefahr unterliege. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit keine Bedenken. Im Übrigen wird auf die Berichte unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang näher eingegangen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren auf internationalen Schutz und den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Urkunden, insbesondere seinem Personalausweis, welcher bereits seitens der belangten Behörde einer Dokumentenüberprüfung zugeführt wurde. Seine Identität ist somit als geklärt anzusehen. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung. In Hinblick auf die aktuellen Aufenthaltsorte der Eltern und Geschwister wurden die letzten Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung herangezogen. Die zeitlichen Angaben des BF über Ein- und Ausreisen aus Syrien divergierten im Zuge der Einvernahmen, dementsprechend wurden nur ungefähre Zeiträume festgestellt. Der Zeitpunkt der letzten Einreise konnte aufgrund der Urkunde auf AS 69 festgestellt werden. Grundsätzlich schilderte der BF gleichlautend und glaubwürdig, dass er nach Ableistung seines Wehrdienstes im Frühjahr 2011 Syrien in Richtung Libanon verlassen hatte, jedoch bis zumindest 2014 immer wieder auch seine Familie in Syrien besuchte. Den Zeitpunkt stellte er mit dem Einmarsch des IS in einen inhaltlichen Konnex, welcher glaubhaft ist. Ebenso nachvollziehbar war der Zeitpunkt des endgültigen Verlassens des Libanon, welcher sich mit der aktuellen Berichtslage deckt und waren vor allem auch die Schilderungen des BF zum erfolgten Grenzübertritt, den Kontrollen und der Aushändigung eines Einberufungsbefehls zum Reservedienst detailreich und war er in der Beschwerdeverhandlung sichtlich bemüht, auf die an ihn diesbezüglich gestellten Fragen präzise zu antworten. Der konkrete Ausreisezeitpunkt aus Syrien kann ob der schwankenden zeitlichen Angaben des BF im Laufe des Verfahrens jedoch nicht festgestellt werden. Den Angaben in der Erstbefragung, die entsprechend § 19 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dienen, kann nicht gefolgt werden, weil sie sämtlichen späteren Angaben zuwiderlaufen. Gleichlautend schilderte der BF seinen fünfmonatigen Aufenthalt in der Türkei und die sodann erfolgte schlepperunterstützte Reise nach Österreich. Der BF musste auf seiner Reise nach Österreich durch andere als sicher geltende Staaten reisen (etwa Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn) und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, schon dort um Schutz anzusuchen. Das Vorgehen des BF, gerade nicht bei der sich als erstes bietenden Gelegenheit um internationalen Schutz anzusuchen, spricht gegen die Glaubwürdigkeit der Ausreisemotivation des BF wie auch seine Angaben zum Zielland sowohl in der Erstbefragung, als auch vor dem BFA und dem BVwG.Der konkrete Ausreisezeitpunkt aus Syrien kann ob der schwankenden zeitlichen Angaben des BF im Laufe des Verfahrens jedoch nicht festgestellt werden. Den Angaben in der Erstbefragung, die entsprechend Paragraph 19, AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dienen, kann nicht gefolgt werden, weil sie sämtlichen späteren Angaben zuwiderlaufen. Gleichlautend schilderte der BF seinen fünfmonatigen Aufenthalt in der Türkei und die sodann erfolgte schlepperunterstützte Reise nach Österreich. Der BF musste auf seiner Reise nach Österreich durch andere als sicher geltende Staaten reisen (etwa Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn) und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, schon dort um Schutz anzusuchen. Das Vorgehen des BF, gerade nicht bei der sich als erstes bietenden Gelegenheit um internationalen Schutz anzusuchen, spricht gegen die Glaubwürdigkeit der Ausreisemotivation des BF wie auch seine Angaben zum Zielland sowohl in der Erstbefragung, als auch vor dem BFA und dem BVwG. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
- Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich das Heimatdorf des BF XXXX (etwa XXXX östlich der Stadt bzw. im Distrikt XXXX ) unzweifelhaft im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und somit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte (Syrian Democratic Forces, SDF) befindet.2.2.
- Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich das Heimatdorf des BF römisch 40 (etwa römisch 40 östlich der Stadt bzw. im Distrikt römisch 40 ) unzweifelhaft im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und somit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte (Syrian Democratic Forces, SDF) befindet. Das Heimatdorf wurde durch die kurdischen Kräfte, unterstützt von CJTF-OIR, bereits Ende Juli 2015 vom IS befreit; der gesamte Distrikt sodann im Sommer 2016, wie sich aus dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation in Abgleich mit den Websites https://syria.liveuamap.com und https://www.cartercenter.org ergibt. Die SDF hatten der syrischen Regierung ab Herbst 2019 erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher sind Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränkt sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sind die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Aus den aktuellen Länderberichten lassen sich keine Anhaltspunkte für eine mögliche baldige Änderung der Machtverhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF ableiten. Dass die Kurden im Heimatort des BF die Kontrolle haben, bestätigte dieser selbst bereits vor dem BFA, vgl. AS 61 sowie mehrfach in der Beschwerdeverhandlung. Der Heimatort des BF liegt nicht in einem sog. „security square“ und muss der BF bei einer Einreise weder Qamishli noch al-Hasakah betreten.Die SDF hatten der syrischen Regierung ab Herbst 2019 erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher sind Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränkt sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sind die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Aus den aktuellen Länderberichten lassen sich keine Anhaltspunkte für eine mögliche baldige Änderung der Machtverhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF ableiten. Dass die Kurden im Heimatort des BF die Kontrolle haben, bestätigte dieser selbst bereits vor dem BFA, vergleiche AS 61 sowie mehrfach in der Beschwerdeverhandlung. Der Heimatort des BF liegt nicht in einem sog. „security square“ und muss der BF bei einer Einreise weder Qamishli noch al-Hasakah betreten. 2.2.
- Der BF brachte in der Erstbefragung – wenn auch lediglich rudimentär und vage – vor, dass er „wegen dem Krieg“ aus Syrien geflüchtet sei und bei einer Rückkehr fürchte, „zum Militär“ zu müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). Dem BVwG ist es demnach nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen. In diesem Zusammenhang ist etwa beachtlich, dass der BF die später zentral werdende Furcht, von den Kurden rekrutiert zu werden, oder auch Fahndungsmaßnahmen seitens der Kurden, ein Verhör an der Grenze oder die Unterstellung, Spion für das syrische Regime zu sein, mit keinem einzigen Wort erwähnte. Vor dem BFA griff der BF sodann zwar das Thema einer möglichen Rekrutierung durch die Kurden auf, bestätigte aber erneut, dass er nur wegen des Militärdienstes Probleme hätte (mehrfach AS 59). Er erwähnte weder ein Verhör noch die anderen erst in der Beschwerdeverhandlung zentral werdenden Ereignisse. Auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung, warum er diesen Themenblock im gesamten Verfahren nicht geschildert hatte, konnte der BF keine plausible Antwort geben. Die Behauptung er sei „nicht so gefragt“ worden, kann ob der offen an ihn gestellten Fragen nach seinen Fluchtgründen (AS 60, 62) und der Dauer der Einvernahme vor dem BFA nicht gefolgt werden, ebenso wenig der lediglich als Schutzbehauptung zu wertenden Aussage, man hätte ihm gesagt, er solle nicht lange reden. Dafür spricht im Übrigen auch, dass selbst im Beschwerdeschriftsatz weder von einer Nachschau zuhause noch dem Vorwurf, Spion zu sein, die Rede war. Es handelt sich bei den in der Beschwerdeverhandlung erwähnten Ereignissen betreffend Probleme durch die Kurden somit um ein gesteigertes Vorbringen, dem – wie weiter unten noch ausgeführt wird – im Wesentlichen keine Glaubwürdigkeit zukommt.2.2.
- Der BF brachte in der Erstbefragung – wenn auch lediglich rudimentär und vage – vor, dass er „wegen dem Krieg“ aus Syrien geflüchtet sei und bei einer Rückkehr fürchte, „zum Militär“ zu müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). Dem BVwG ist es demnach nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen. In diesem Zusammenhang ist etwa beachtlich, dass der BF die später zentral werdende Furcht, von den Kurden rekrutiert zu werden, oder auch Fahndungsmaßnahmen seitens der Kurden, ein Verhör an der Grenze oder die Unterstellung, Spion für das syrische Regime zu sein, mit keinem einzigen Wort erwähnte. Vor dem BFA griff der BF sodann zwar das Thema einer möglichen Rekrutierung durch die Kurden auf, bestätigte aber erneut, dass er nur wegen des Militärdienstes Probleme hätte (mehrfach AS 59). Er erwähnte weder ein Verhör noch die anderen erst in der Beschwerdeverhandlung zentral werdenden Ereignisse. Auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung, warum er diesen Themenblock im gesamten Verfahren nicht geschildert hatte, konnte der BF keine plausible Antwort geben. Die Behauptung er sei „nicht so gefragt“ worden, kann ob der offen an ihn gestellten Fragen nach seinen Fluchtgründen (AS 60, 62) und der Dauer der Einvernahme vor dem BFA nicht gefolgt werden, ebenso wenig der lediglich als Schutzbehauptung zu wertenden Aussage, man hätte ihm gesagt, er solle nicht lange reden. Dafür spricht im Übrigen auch, dass selbst im Beschwerdeschriftsatz weder von einer Nachschau zuhause noch dem Vorwurf, Spion zu sein, die Rede war. Es handelt sich bei den in der Beschwerdeverhandlung erwähnten Ereignissen betreffend Probleme durch die Kurden somit um ein gesteigertes Vorbringen, dem – wie weiter unten noch ausgeführt wird – im Wesentlichen keine Glaubwürdigkeit zukommt. 2.2.
- Zu einer etwaigen Einberufung des BF durch das syrische Regime als Reservist und zur Erreichbarkeit des Herkunftsortes 2.2.3.
- Die Länderinformation der Staatendokumentation und der Themenbericht vom 25.10.2013 betreffend Grenzübergänge halten zum Thema Reservisten und den Möglichkeiten eines Aufgriffs in von den SDF kontrollierten Gebieten auszugsweise fest: „
Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.
30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des
- Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). [...].“ „Auch Rückkehrer werden als Reservisten einberufen. Wenn ein Mann, der aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrt, als Reservist dienen muss, wird ihm dies bei seiner Ankunft im Land vom Grenzbeamten mitgeteilt. Anschließend muss er sich innerhalb von fünfzehn Tagen bei der Rekrutierungsabteilung melden. Tut er dies nicht, droht ihm eine Festnahme, zum Beispiel an einem Kontrollpunkt oder im Rahmen einer Verhaftungskampagne. [...] Es werde versucht, Reservisten einzuziehen, die ihre Wehrpflicht erst kürzlich abgeschlossen haben, der Bedarf an Männern für das Militär sei jedoch groß und daher könnten auch ältere Männer eingezogen werden. Die Altersgrenze von 42 Jahren sei in der Praxis nicht in Stein gemeißelt. Es sei von zentraler Bedeutung, in welcher Einheit und an welchen Waffen die Person ausgebildet worden sei und in welchen Bereichen die Armee Unterstützung benötige.“ „In Nordwest- und Nordostsyrien hat das syrische Regime keine Möglichkeit zum Aufgreifen von Wehrdienstverweigerern, mit Ausnahme bestimmter Gebiete in Qamishli und al-Hassakah in Nordostsyrien. Ein Experte geht davon aus, dass es einen informellen Informationsaustausch zwischen dem syrischen Regime und den Behörden im Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien bezüglich der Grenzübertritte gibt. Eine anderer Experte betont, dass dies nur ein Gerücht ist. Das syrische Regime kann nicht kontrollieren oder überwachen, wer die Grenze in das Selbstverwaltungsgebiet überschreitet. Das syrische Regime betrachtet Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal und diese können, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden. Die Ein- und Ausreise über internationale Grenzübergänge unter Regierungskontrolle wird durch einen Stempel im Reisepass vermerkt [Anm.: Reisepässe werden insbesondere bei der Ein- und Ausreise ins Land gebraucht].“ „Die Präsenz von Regierungskräften im Selbstverwaltungsgebiet ‚Rojava‘ (AANES) erhält nach dem Wissensstand von Hisham Arafat vom September 2021 eine gewisse De facto-Autonomie in Nord- und Ost-Syrien aufrecht, während das syrische Regime in einigen Gebieten und besonders entlang der Highways vertreten ist. Verhandlungen haben dann und wann zwischen den beiden Seiten stattgefunden, aber eine politische Einigung bleibt außer Reichweite (van Wilgenburg 9.10.2023). Innerhalb der Städte Qamishli und al-Hassakah gibt es Gebiete unter Regimekontrolle. In Qamishli gibt es einen ‚Sicherheitsabschnitt‘ (’security square’), der unter der Kontrolle der syrischen Armee steht, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) kontrolliert wird. [...]. Ein Checkpoint des Regimes befindet sich auch nach der Grenze, und der Flughafen [Anm.: von Qamishli] wird von syrischen Regierungskräften kontrolliert (van Wilgenburg 2.9.2023). […] Auf dem Land im südlichen Qamishli gibt es ebenfalls syrische Checkpoints, an denen Personen angehalten werden können (van Wilgenburg 2.9.2023), wo es eine Anzahl arabischer Dörfer unter Regimekontrolle gibt (van Wilgenburg 9.10.2023). […] Überdies gibt es syrische Ar-mee-Positionen in den Gebieten, die an Regionen unter Kontrolle pro-türkischer Gruppen grenzen - nahe Ain Issa/Tal Tamr - sowie an der Grenze zur Türkei. Dort werden jedoch keine Personenkontrollen durchgeführt. Dazu gibt es ein Abkommen zwischen den SDF (Syrian Democratic Forces) und dem Regime vom Oktober 2019, das Russland vermittelt hat. Es sind auch Regierungstruppen an der Grenze der Provinz Manbij stationiert. Die Armee-Checkpoints sind nicht in der Lage, Personenkontrollen in den Städten durchzuführen, sie dienen vielmehr zur Abschreckung der Türkei (van Wilgenburg 2.9.2023). […]“ Konkret zur Situation in der Provinz Manbidsch führt die Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch vom 7.9.2023 etwa wie folgt aus: Laut einem im August 2023 von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden sich die Gebiete in und um Manbidsch zwar durch die Präsenzeiniger Regierungstruppen auszeichnen, die SDF (Syrian DemocraticForces) sei jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF habe der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher seien die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sei die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften (Syrienexperte,
- August 2023). Der Syrienexperte bestätigt auf Nachfrage im September 2023, dass seines Wissens nach die syrische Rgierung keine Wehrpflichtigen für den Militärdienst in Manbidsch einberufen könne (Syrienexperte,
- August2023). Wladimir van Wilgenburg bestätigt im September 2023 in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD, dass es in Manbidsch keinen Militärdienst der syrischen Regierung gebe. Die syrische Regierung könne in Gebieten, die von den SDF oder mit ihnen verbundenen Kräften kontrolliert würden, keine Wehrpflichtigen einziehen (Van Wilgenburg,
- September 2023). 2.2.3.
- Wie sich aus den konsistenten Angaben des BF ergibt, hat dieser in den Jahren 2009 bis 2011 den in Syrien verpflichtenden Wehrdienst als einfacher Rekrut absolviert, sprich er verfügt über keinerlei spezifische militärische Kenntnisse, befindet sich jedoch entsprechend der Berichtslage im reservedienstfähigen Alter. Das BVwG hält das auf AS 69 ersichtliche – wenn auch lediglich als elektronisches Foto vorhandene - Dokument hinsichtlich einer Einberufung zum Reservedienst grundsätzlich für authentisch, wobei diesbezüglich vor allem auch auf die vom BF in der Beschwerdeverhandlung getätigten detaillierten Angaben Bedacht genommen wurde. Dementsprechend wurde dem BF bei seiner letzten Einreise nach Syrien am 12.9.2021 ein Schreiben ausgehändigt, welches besagt, er müsse sich bei einer Rekrutierungsstelle melden. Weiter ist zu beachten, dass der BF legal nach Syrien einreiste und nach Kontrolle durch Geheimdienst und Grenzwache (bestätigt auf VS 8) sodann mehrere hundert Kilometer durch ein vom syrischen Regime kontrolliertes Gebiet reisen konnte, vor allem aber, dass er das Gebiet auch wieder verließ. Entsprechend den Länderberichten ist zum Betreten und Verlassen des Regimegebiets eine Sicherheitsfreigabe durch das Regime nötig, was ein Hindernis für Flüchtlinge und Binnenvertriebene darstellt, welche in ihre Heimatorte zurückkehren möchten. Personen, die vom Regime als kritisch wahrgenommen werden, erhalten diese Genehmigung oft nicht - ebenso ihre Verwandten, frühere Oppositionelle sowie ehemalige BewohnerInnen von als Hochburgen der Opposition wahrgenommen Gebieten. Der BF passierte dahingehend problemlos die Checkpoints und hatte auch auf seiner Weiterreise bzw. dem Übertritt in ein von AANES kontrolliertes Gebiet keine Probleme zu vergewärtigen, was sowohl gegen ein besonderes Interesse des syrischen Militärs oder Geheimdienstes an der Person des BF, wie auch früheres politisches bzw. oppositionelles Engagement des BF spricht, wobei letzteres selbst vom BF zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet wurde. Gegenständlich ist aber insbesondere zu beachten, dass das syrische Regime eine Einberufung im Herkunftsort des BF gar nicht durchsetzen kann. Die syrische Regierung hat schon vor vielen Jahren die Kontrolle über den Herkunftsort des BF verloren. Der BF bestätigte bereits vor dem BFA, dass die „Kurden“ die Kontrolle über seinen Herkunftsort hatten bzw. erwähnt er etwa auch in der Beschwerdeverhandlung „Bei uns gab es das Regime ja nicht.“ (VS 8); es haben sich im Verfahren auch keinerlei – etwa unabdingbare familiäre, berufliche – Anknüpfungspunkte in vom syrischen Regime besetzten Orten ergeben. Der BF hatte entsprechend seinen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung auch gar nicht beabsichtigt, nach seiner Rückkehr aus dem Libanon sein Herkunftsland sofort wieder zu verlassen; damals befand sich auch der Großteil seiner Familie noch im Herkunftsort, wo die Familie über Grundstücke verfügt. In der Folge bestätigte der BF auch, dass ihn nicht die Furcht vor dem syrischen Militär veranlasste, letztlich auszureisen, VS 7: RI: Was war der Grund, dass Sie im Oktober 2021 Syrien verlassen haben? P: Die Kurden fahndeten nach mir und als ich nach Syrien einreiste bekam ich den Zettel für den Reservedienst. Als ich zurückkam, haben sie den Zettel bei mir gesehen und dachten dann, dass ich beim Militär bin. Seitdem wollten sie mich mitnehmen. Ich war 1 Monat zuhause und verließ das Haus nicht. Dann bin ich in die Türkei gereist weil auch das Regime nach mir fahndete. Der letzte Satz des BF ist in Bezug auf seine weiteren Aussagen zu berücksichtigen, etwa auf VS 9-10: RI: Sind Ihre Ausführungen so zu verstehen, dass Sie mit der Ableistung des Reservedienstes kein Problem gehabt hätten, diesen aber nur nicht sofort hätten antreten wollen? P: Nein. Ich wollte diesen Dienst überhaupt nicht leisten. Ich bin auf der Flucht vor ihnen. RI: Ganz klar ist mir das nicht: Sie haben zuvor gesagt, Ihr Plan nach Ihrer Rückkehr nach Syrien aus dem Libanon wäre schon gewesen, wieder in Syrien zu leben. Da hätte Ihnen ein kurzer Aufschub doch nur sehr wenig gebracht. P: Als ich zurückkehrte, damals waren die Kurden ja an der Macht bei uns im Gebiet. Damals wusste ich nicht, dass die Kurden auch nach mir fahnden würden. [...] [Auf die Frage, wo er sich für den Reservedienst hätte melden müssen]: P: Beim Militär. Ich hätte nach Damaskus gehen müssen, da bei mir im Heimatort XXXX die Kurden herrschen.[Auf die Frage, wo er sich für den Reservedienst hätte melden müssen]: P: Beim Militär. Ich hätte nach Damaskus gehen müssen, da bei mir im Heimatort römisch 40 die Kurden herrschen. Auf die weitere konkrete Frage des BVwG, was dagegensprechen würde, sich im von den Kurden kontrollierten Heimatdorf wieder niederzulassen, bezog sich der BF lediglich auf eine mögliche Rekrutierung durch die Kurden und gerade nicht durch das syrische Regime. Dass der BF in XXXX vom syrischen Regime eingezogen werden könnte, behauptet er somit an keiner Stelle und bestätigt er damit die allgemeine Berichtslage, wonach das syrische Regime keinen Zugriff auf ihn im Heimatdorf hat.Auf die weitere konkrete Frage des BVwG, was dagegensprechen würde, sich im von den Kurden kontrollierten Heimatdorf wieder niederzulassen, bezog sich der BF lediglich auf eine mögliche Rekrutierung durch die Kurden und gerade nicht durch das syrische Regime. Dass der BF in römisch 40 vom syrischen Regime eingezogen werden könnte, behauptet er somit an keiner Stelle und bestätigt er damit die allgemeine Berichtslage, wonach das syrische Regime keinen Zugriff auf ihn im Heimatdorf hat. 2.2.3.
- Zudem ist doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF die Einreise in dieses Gebiet über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. In der Stellungnahme vom 4.3.2024 wird zwar – insbesondere unter Hinweis auf den Länderbericht und den Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 „Syrien – Grenzübergänge“ - eingewandt, dass weder über die Türkei noch über den Irak eine sichere und legale Einreisemöglichkeit für den BF ohne Kontakt mit dem syrischen Regime bestehe. Dem wird seitens des BVwG unter Berücksichtigung des zitierten Themenberichts nicht gefolgt. Aus dem Bericht, der auch auf Grundlage einer Übersichtsgrafik des UNOCHA-Büros im April 2023 erstellt wurde, ergibt sich eindeutig, dass der zivile und kommerzielle Grenzübergang Karkamis/Jarabulus (ca. 40 km von Manbij entfernt) zumindest eingeschränkt, der ebenfalls zivile und kommerzielle Grenzübergang Al-Ra’ee bzw. ar-Ra’i (ca. 60 km von Manbij entfernt) darüber hinaus uneingeschränkt geöffnet ist (vgl. die Ausführungen im genannten Themenbericht, S. 67 bzw. Grafik S. 65). Die Einreise ohne Kontakte zu Behörden des syrischen Regimes ist über diese Grenzübergänge daher möglich, vor allem, weil der BF in der Folge in kein Gebiet reisen muss, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, wodurch sich auch die Frage des „legalen“ Grenzübertritts erübrigt. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können (vgl. dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. Es wird auch nicht verkannt, dass es immer wieder zu Einschränkungen und Sperren bei Grenzübergängen kommen kann, wovon laut herangezogener Berichte jedoch selbst der Flughafen Damaskus regelmäßig betroffen ist. Schließungen von Grenzübergängen sowie Risikofaktoren auf den Reiserouten sind im Wesentlichen der allgemeinen (Bürgerkriegs-) Situation geschuldet, wobei sich die Sicherheitslage laut herangezogenen Länderberichten in ganz Syrien als volatil erweist. Hierzu ist zu ergänzen, dass laut Länderfeststellungen auch in den Landesteilen Syriens, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, und auch für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus weiterhin ein hohes Risiko besteht, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. Eine vom BF behauptete asylrelevante Verfolgung, die über die allgemein unsichere Lage, welche die Zivilbevölkerung im gleichen Ausmaß betrifft, hinausgeht, kann jedoch nicht festgestellt werden. Der BF verfügt zudem über entsprechenden Personaldokumente, auch ist auf Ein- und Ausreisen von Familienmitgliedern zu verweisen, was ebenfalls für die tatsächliche Möglichkeit des Grenzüberganges spricht. Da der BF aus einer Herkunftsregion stammt, die der kurdischen Kontrolle unterliegt, benötigt er auch keine „Expat-Karte“, um in die Region Nordostsyriens über einen durch die SDF kontrollierten Grenzübergang einzureisen.2.2.3.
- Zudem ist doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF die Einreise in dieses Gebiet über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. In der Stellungnahme vom 4.3.2024 wird zwar – insbesondere unter Hinweis auf den Länderbericht und den Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 „Syrien – Grenzübergänge“ - eingewandt, dass weder über die Türkei noch über den Irak eine sichere und legale Einreisemöglichkeit für den BF ohne Kontakt mit dem syrischen Regime bestehe. Dem wird seitens des BVwG unter Berücksichtigung des zitierten Themenberichts nicht gefolgt. Aus dem Bericht, der auch auf Grundlage einer Übersichtsgrafik des UNOCHA-Büros im April 2023 erstellt wurde, ergibt sich eindeutig, dass der zivile und kommerzielle Grenzübergang Karkamis/Jarabulus (ca. 40 km von Manbij entfernt) zumindest eingeschränkt, der ebenfalls zivile und kommerzielle Grenzübergang Al-Ra’ee bzw. ar-Ra’i (ca. 60 km von Manbij entfernt) darüber hinaus uneingeschränkt geöffnet ist vergleiche die Ausführungen im genannten Themenbericht, S. 67 bzw. Grafik S. 65). Die Einreise ohne Kontakte zu Behörden des syrischen Regimes ist über diese Grenzübergänge daher möglich, vor allem, weil der BF in der Folge in kein Gebiet reisen muss, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, wodurch sich auch die Frage des „legalen“ Grenzübertritts erübrigt. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können vergleiche dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. Es wird auch nicht verkannt, dass es immer wieder zu Einschränkungen und Sperren bei Grenzübergängen kommen kann, wovon laut herangezogener Berichte jedoch selbst der Flughafen Damaskus regelmäßig betroffen ist. Schließungen von Grenzübergängen sowie Risikofaktoren auf den Reiserouten sind im Wesentlichen der allgemeinen (Bürgerkriegs-) Situation geschuldet, wobei sich die Sicherheitslage laut herangezogenen Länderberichten in ganz Syrien als volatil erweist. Hierzu ist zu ergänzen, dass laut Länderfeststellungen auch in den Landesteilen Syriens, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, und auch für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus weiterhin ein hohes Risiko besteht, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. Eine vom BF behauptete asylrelevante Verfolgung, die über die allgemein unsichere Lage, welche die Zivilbevölkerung im gleichen Ausmaß betrifft, hinausgeht, kann jedoch nicht festgestellt werden. Der BF verfügt zudem über entsprechenden Personaldokumente, auch ist auf Ein- und Ausreisen von Familienmitgliedern zu verweisen, was ebenfalls für die tatsächliche Möglichkeit des Grenzüberganges spricht. Da der BF aus einer Herkunftsregion stammt, die der kurdischen Kontrolle unterliegt, benötigt er auch keine „Expat-Karte“, um in die Region Nordostsyriens über einen durch die SDF kontrollierten Grenzübergang einzureisen. Selbst für den hypothetischen Fall, dass der BF nicht über die genannten Grenzübergänge einreisen kann oder will, so steht es ihm – wie jedem im Ausland aufhältigen Syrer – frei, sich mit der syrischen diplomatischen Vertretung in Verbindung zu setzen und den jeweils aktuellen Status abzufragen. Dem BF wäre es in der Folge sodann möglich und zumutbar, sich entsprechend dem Gesetzesdekret Nr. 31 von 2020 vom Reservedienst freizukaufen, da er die entsprechenden Erfordernisse erfüllt und auch in der Lage ist, die Gebühr zu erwirtschaften, da er etwa in Österreich aufgrund seiner Aufenthaltsberechtigung einer Beschäftigung nachgehen kann. 2.2.3.
- Ganz unabhängig von diesen Erwägungen ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass seine Ablehnung des Reservedienstes auf politischen Überzeugungen beruht: In der Erstbefragung bezog sich der BF auf die Frage nach seinen Fluchtgründen nur auf die allgemeine Kriegssituation in Syrien und dass er fürchte, zum Militär zu müssen. Ähnlich argumentierte der BF vor dem BFA, wonach es in Syrien „keine Sicherheit“ gäbe und er „wegen dem Militärdienst gesucht“ werde. Den Reservemilitärdienst wolle er nicht leisten, da er „niemanden töten und auch nicht getötet werden“ wolle (AS 61). Eine gerade gegen das syrische Regime gerichtete politische Gesinnung liegt danach nicht nahe. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der BF – durchaus verständlich - schlicht nicht bei irgendeiner Armee oder einem bewaffneten Verband kämpfen und sich der Lebensgefahr aussetzen will. Nicht verkannt wird, dass der BF sein diesbezügliches Vorbringen sodann in der Beschwerdeverhandlung steigerte bzw. differenzierter darstellte und darauf hinwies, dass „der Krieg in Syrien keine Invasion ist. Es ist ein Bürgerkrieg. Beim Militärdienst musst man den Sohn des eigenen Landes töten.“ (VS 10). Eine tiefgreifend verinnerlichte politische Überzeugung des BF vermag hier jedoch, gerade auch in Anbetracht der Steigerung des diesbezüglichen Vorbringens und des Umstands, dass sich der BF niemals oppositionell betätigt hat, nicht erblickt zu werden. 2.2.
- Zu einer etwaigen Rekrutierung des BF durch der AANES bzw. SDF zugehörigen Milizen 2.2.4.
- Zum Wehr- und Reservedienst (Militärdienst) und Rekrutierungen entsprechend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.7.2023, auszugsweise wie folgt: „DEMOKRATISCHE SELBSTVERWALTUNG FÜR NORD- UND OSTSYRIEN Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbstverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022). [...] Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.3.2023), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). [...] Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht" Das Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht" stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen (EB 12.7.2019). Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). [...] Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst Die Absolvierung des "Wehrdiensts"
der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien (DIS 6.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).“ 2.2.4.
- Wie bereits festgehalten, brachte der BF in der Erstbefragung keinerlei Befürchtungen im Hinblick auf eine Rekrutierung durch „die Kurden“ vor. Gesteigert behauptete der BF jedoch vor dem BFA, „Auch bei den Kurden werden Personen rekrutiert, die zwischen 1990 und 2005 geboren sind.“ (AS 60). Nach den übereinstimmenden Länderinformationen (zuletzt etwa der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 7.9.2023) werden seit einem Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 nur mehr die Jahrgänge 1998 und jünger für die sog. „Selbstverteidigungspflicht“ (im Folgenden abwechselnd auch als „Wehrdienst“ bezeichnet) in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien verpflichtet. Es ist zwar richtig, dass in der Vergangenheit das wehrdienstpflichtige Alter je nach Gebiet variierte, jedoch jedenfalls nicht mehr im Zeitpunkt des letzten Aufenthalts des BF in seiner Herkunftsregion. Der Jahrgang 1990, zu dem der BF gehört, unterliegt somit generell nicht der Selbstverteidigungspflicht und droht dem BF bei einer Rückkehr allein aus diesem Grund bereits keine Rekrutierung. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Gefahr einer Rekrutierung aufgrund des nach den Länderberichten teils willkürlichen Vorgehens in Einzelfällen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Um den des Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung jedoch mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dies ist gegenständlich nicht der Fall.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Gefahr einer Rekrutierung aufgrund des nach den Länderberichten teils willkürlichen Vorgehens in Einzelfällen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Um den des Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung jedoch mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung der vom BF erstmals in der Beschwerdeverhandlung als Fluchtgrund geltend gemachten angeblichen Rekrutierungsmaßnahmen durch kurdische Kräfte ist festzuhalten, dass dem BF bei einer etwaigen Rückkehr in seine Herkunftsregion und einer damit potentiell einhergehenden Einberufung zum Selbstverteidigungsdienst keine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Eine Entziehung vom Selbstverteidigungsdienst wird von den kurdischen Autonomiebehörden nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen und würde der BF von diesen sohin nicht als der Opposition zugehörig betrachtet. Auch ganz generell kann in der Erfüllung des Wehrdienstes in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien kein asylrelevantes Vorbringen erkannt werden. So stellt ein Wehrdienst prinzipiell eine legitime, von Staaten auferlegte Pflicht dar, wobei die bloße Furcht, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt, also damit auch im Rahmen dieses Dienstes getötet zu werden, noch keinen Verfolgungsgrund nach der GFK darstellt (dies unabhängig der Frage der rechtlichen Einordnung, da es sich bei der kurdischen Selbstverwaltung nicht um einen völkerrechtlich anerkannten Staat handelt). Die Selbstverteidigungspflicht trifft alle Männer zwischen 18 und 24 Jahren in gleicher Weise und kann auch daraus für sich genommen noch keine individuelle Verfolgung des einzelnen Pflichtigen abgeleitet werden. Selbst wenn es zu einer Einziehung des BF zur Selbstverteidigungspflicht kommen würde oder im Zeitpunkt seiner Einreise gekommen wäre, war und ist nicht davon auszugehen, dass dieser an Kampfhandlungen und/oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt wäre, da Rekruten normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt werden. Zu beachten ist dahingehend auch, dass der Konflikt bzw. die Frontlinien derzeit (und auch bereits im Herbst 2021) weitgehend eingefroren ist und es im von den SDF kontrollierten Nord-Osten Syriens keine aktive Front mehr gibt. Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, sind die Quellen nicht einheitlich. Oft wird von einer Verlängerung des Wehrdienstes für einen Monat, zum Teil auch von Anhaltungen von kurzer Dauer (ein bis zwei Tage oder auch bis zu zwei Wochen), bis ihr Status geklärt oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden wird, berichtet, von Misshandlungen während der Haftzeit ist jedoch nichts zu lesen. Von Zuteilungen in von ihrem Wohnort entfernte Gebiete und der Betrauung mit schwierigen Aufgaben wird allerdings berichtet. Nach Aussage von Repräsentanten der kurdischen Selbstverwaltung selbst gäbe es keine Strafen für Personen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entziehen würden. Auch nach anderer Quelle gibt es weder eine Geldstrafe noch eine Gefängnisstrafe. 2.2.4.
- Unter Berücksichtigung der Berichtslage und des Umstands, dass der BF erst spät und gesteigert im Verfahren etwaige Bedrohungen durch die „Kurden“ in den Raum stellte, wird das Vorbringen rund um eine Nachschau beim BF zuhause als unglaubwürdig erachtet; ebenso, dass dem BF seitens der SDF alleine durch den Besitz eines Einberufungsbefehls zum Reservedienst in der syrische Armee etwaige Spionage für das syrische Regime unterstellt worden wäre. Den SDF sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Reservedienst bekannt und ist nicht davon auszugehen, dass jede Person, die zum Reservedienst formell einberufen wird, als „Spion“ angesehen werden würde. Wenn der BF behauptet, „Auch aufgrund meines Alters hätte man mich rekrutieren wollen, wegen diesem Zettel wurde es aber noch schlimmer“, so war sein Vorbringen bereits ob der Altersgrenze unglaubwürdig und konnte er mit dem darauf aufbauenden gesteigerten Vorbringen, wegen eines einfachen und tausende syrische Staatsbürger betreffenden bzw. sich schlicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ergebenden Einberufungsbefehls nicht plausibel darlegen, wie er allein aufgrund dieses Umstandes Misstrauen hätte erwecken sollen. Zudem hätte der Grenzposten bei entsprechender Verdachtslage dem BF auch schlichtweg den Übertritt verwehren können. Weiter erscheint es lebensfremd, dass ein Spion bei seiner Infiltration auf Aufforderung tatsächlich sämtliche – noch dazu ihn angeblich verdächtig machende Papiere – von sich aus vorlegen würde. Auch bleibt aufgrund des persönlichen Profils des BF gänzlich unklar, welche Informationen er auf welchem Wege hätte beschaffen sollen. Der BF war vor seiner Ausreise im Jahr 2011 als Tischler tätig und war etwa nicht in staatlichen Institutionen beschäftigt. Dass die Familie in den weiteren Jahren Probleme mit den Behörden gehabt hätt, wurde nicht behauptet. Im Übrigen ist aus Textierung und Datierung der Einberufung auf AS 69 abzuleiten, dass der BF gerade kein Reservist war, sondern bereits seit 2018 einer staatlichen Aufforderung nicht nachgekommen sei. Insgesamt hält das BVwG das (erst) in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen hinsichtlich einer individuellen Verfolgung durch die Kurden für nicht glaubwürdig. Was die Frage der Rekrutierung durch andere Gruppierungen betrifft - der BF spricht ja per se von den „Kurden“ -, so zeigt die Berichtslage etwa hinsichtlich der HXP eindeutig, dass in dieser Hilfseinheit Wehrpflichtige und Freiwillige dienen. Aus der Berichtslage kann ferner geschlossen werden, dass weder PKK noch HPG zu Praktiken der Zwangsrekrutierung greifen. 2.2.
- Der BF gehört keiner Minderheit in Syrien an und brachte zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit vor bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten auch keine vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte. 2.2.
- Schließlich ist den vorliegenden Länderberichten im Ergebnis nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt hierzu auszugsweise etwa wie folgt aus: „Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vgl. Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vgl. Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …
Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind…“„Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vergleiche Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …
Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind…“ Diese Berichte zeichnen zweifellos das Bild einer äußerst schwierigen Lage für allfällige Rückkehrer. Dessen ungeachtet ist aber auch anzumerken, dass die Berichte im Ergebnis entsprechende Gefährdungen nicht ausschließen, gleichzeitig aus diesen aber nicht abzuleiten ist, dass beispielsweise die Rückkehr aus dem Ausland bereits per se tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Verfolgungshandlungen wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung führt. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Im Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF in irgendeiner Weise in Syrien politisch aktiv gewesen wäre oder sich der Opposition angeschlossen hätte. In Bezug auf die Asylantragstellung im Ausland ist überdies festzuhalten, dass eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragstellung in Österreich nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Den österreichischen Behörden ist es verboten, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Dem syrischen Regime ist zudem bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen. Das BVwG verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden; es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung verfolgt werden oder ihnen sonst Schaden zugefügt wird. Fallbezogen ergaben sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Länderinformationen in Zusammenschau mit der individuellen Situation des BF zu einer diesbezüglichen, individuellen und politisch motivierten Bedrohungssituation führen könnten. Abgesehen von diesen Erwägungen ist jedoch auch an dieser Stelle wiederum darauf hinzuweisen, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf einen Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte. Zudem ergibt sich aus den Länderfeststellungen gerade kein Automatismus, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst bzw. Reservedienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Danach wird Wehrdienstverweigerung nämlich, auch wenn Wehrdienstverweigerer zuweilen „inoffiziell als Verräter gesehen werden“, „da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt ‚ihr Land zu verteidigen‘, ... nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Dagegen spricht im Übrigen auch die legale Möglichkeit, sich bei Auslandaufenthalten vom Reservedienst freikaufen zu können. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 28.5 2009, 2008/19/1031, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 28.5 2009, 2008/19/1031, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer erfordert neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich "Verfolgung" im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe ("Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung"), die in Art. 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Art. 9 Abs. 3 Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen (VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108).Die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer erfordert neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich "Verfolgung" im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe ("Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung"), die in Artikel 10, Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Artikel 9, Absatz 3, Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10, genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen (VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108). Entscheidend für die Frage eines möglichen Asylanspruchs ist, ob dem Asylwerber bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts eines erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht und inwiefern ihm sowie seinen Angehörigen in diesem Zusammenhang eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden droht (VwGH 19.6.2019, Ra 2018/18/0548). 3.2.
- Es ist dem BF nicht gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen:3.2.
- Es ist dem BF nicht gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen: Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, besteht für den BF im gegenständlichen Fall keine Gefahr, im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Reservedienst in der syrischen Armee eingezogen oder aufgrund einer etwaigen Verweigerung sanktioniert zu werden. Der Herkunftsort des BF steht bereits seit Jahren nicht mehr unter der Kontrolle der syrischen Armee bzw. kann das Regime in der Herkunftsregion des BF keine Rekrutierungen vornehmen. Zudem ist die Herkunftsregion für den BF sicher erreichbar (zur Relevanz dieser Frage im Hinblick auf die Gewährung von Asyl vgl. VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108). Abgesehen davon weist der BF aber auch, wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Reservedienst für das syrische Regime auf. Etwaigen Konsequenzen, die im Falle einer Weigerung drohen könnten, würde es im Falle des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen.Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, besteht für den BF im gegenständlichen Fall keine Gefahr, im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Reservedienst in der syrischen Armee eingezogen oder aufgrund einer etwaigen Verweigerung sanktioniert zu werden. Der Herkunftsort des BF steht bereits seit Jahren nicht mehr unter der Kontrolle der syrischen Armee bzw. kann das Regime in der Herkunftsregion des BF keine Rekrutierungen vornehmen. Zudem ist die Herkunftsregion für den BF sicher erreichbar (zur Relevanz dieser Frage im Hinblick auf die Gewährung von Asyl vergleiche VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108). Abgesehen davon weist der BF aber auch, wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Reservedienst für das syrische Regime auf. Etwaigen Konsequenzen, die im Falle einer Weigerung drohen könnten, würde es im Falle des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Ebensowenig drohen dem BF seitens der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen iSd. Art. 9 StatusRL in Form der Einziehung und Zwangsrekrutierung zum verpflichtenden Wehrdienst (sog. Selbstverteidigungspflicht) der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien, insbesondere, weil der 33-jährige BF die gesetzliche Regelung über die Wehrpflicht von Männern zwischen 18 und 24 Jahren,
dem am 4.9.2021 erlassenen Dekret Nr. 3, bereits überschritten hat.Ebensowenig drohen dem BF seitens der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen iSd. Artikel 9, StatusRL in Form der Einziehung und Zwangsrekrutierung zum verpflichtenden Wehrdienst (sog. Selbstverteidigungspflicht) der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien, insbesondere, weil der 33-jährige BF die gesetzliche Regelung über die Wehrpflicht von Männern zwischen 18 und 24 Jahren,
dem am 4.9.2021 erlassenen Dekret Nr. 3, bereits überschritten hat. Auch droht dem BF im seinem Herkunftsgebiet, welches sich unter der Kontrolle der Kurden befindet, keine Verfolgung durch andere Gruppierungen oder Milizen oder etwa der PKK. Das vom BF gesteigert und erst in der Beschwerdeverhandlung erwähnte Verhör durch die Kurden bzw. die Nachschau zu Hause ob des Verdachts, er wäre Spion für das syrische Regime, weil er einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst in der syrischen Armee erhalten hat, wurde als unglaubwürdig erachtet. Auch aufgrund des Umstands, dass der BF in Österreich einen Asylantrag gestellt und sich hier aufgehalten hat, ergibt sich den getroffenen Feststellungen zufolge keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung, wobei auch in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen sei, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf den Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte. Der BF war darüber hinaus nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Dass dem BF die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit drohen würde, folgt aus dem Berichtsmaterial ebenso wenig. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2277119.1.00