RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlL516 2282999-1 Spruch, L516 2282999-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2024, Zl. L516 2282999-1/3E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2024, Zl. L516 2282999-1/3E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, , BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 11.03.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Ferner wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für diese ao Revision beantragt, da es dem Revisionswerber nicht zumutbar ist, einerseits durch eine Ausreise seine aufrechten und intakten sozialen Verbindungen zu seiner Familie in Österreich zu verlieren. Andererseits würden dem Revisionswerber irreversible Nachteile entstehen, wenn er nach Pakistan ausreisen müsste, da dabei seine körperliche Integrität und Gesundheit wieder massiv gefährdet wären. Gründe öffentlicher Sicherheit oder Ordnung stehen dem nicht entgegen bzw. überwiegen die privaten Interessen an einem Verbleib des Revisionswerbers in Österreich, der durch eine Abschiebung unnötiger Unbill ausgesetzt werden würde, da dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegensteht und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und den Interessen des Revisionswerbers mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisse den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zumal ein Aufschub der Abschiebung für den Staat weit weniger schwerwiegend ist, als für den Revisionswerber eine vorzeitige bzw. ungerechtfertigte Abschiebung, mit der erhebliches psychisches Leid und hohe finanzielle Nachteile verbunden wären, die der Revisionswerber im Falle seines späteren Obsiegens nicht ersetzt bekäme.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Dem Antragsteller als revisionswerbende Partei droht durch den rechtkräftigen Abschluss seines Asylverfahrens mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes die Vollziehung der Abschiebung. Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2282999.1.01
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