RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlL532 2277059-1 SpruchL532 2277059-1/11E, L532 2277059-1/11E Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung am 07.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 06.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der BF im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am folgenden Tag zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, er sei vor fünf Monaten wegen Befragungen zur Polizei vorgeladen worden, wo er etliche Stunden unter dem Vorwurf, Sympathisant einer terroristischen Gruppierung zu sein, festgehalten worden sei. Dieser Vorwurf entspreche nicht der Wahrheit. Im Übrigen müsste er bald zum Wehrdienst einrücken. Dies würde er jedoch nicht wollen, da Kurden vom Regime unterdrückt werden würden. Mehr Gründe habe er nicht. Im Rückkehrfall befürchte er, verhaftet zu werden.
- Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 06.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der BF im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am folgenden Tag zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, er sei vor fünf Monaten wegen Befragungen zur Polizei vorgeladen worden, wo er etliche Stunden unter dem Vorwurf, Sympathisant einer terroristischen Gruppierung zu sein, festgehalten worden sei. Dieser Vorwurf entspreche nicht der Wahrheit. Im Übrigen müsste er bald zum Wehrdienst einrücken. Dies würde er jedoch nicht wollen, da Kurden vom Regime unterdrückt werden würden. Mehr Gründe habe er nicht. Im Rückkehrfall befürchte er, verhaftet zu werden.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 06.03.2023 vor der belangten Behörde (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Der BF äußerte sich im Wesentlichen wie folgt:
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 06.03.2023 vor der belangten Behörde in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Der BF äußerte sich im Wesentlichen wie folgt: „[…] F: In der heutigen Einvernahme behandeln wir Ihren Asylantrag. Fühlen Sie sich in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen? A: Ja, ich bin für die Einvernahme bereit. Anmerkung: Nachdem die Belehrungen durchgeführt wurden, die Verständigung mit dem Dolmetsch gegeben ist, unterbreche ich an dieser Stelle sie Einvernahme, zur Erstellung eines Datenblattes, wo Ihre persönlichen Angaben und Daten durch meine Kollegin zusammengefasst werden. Unterbrechung von 10:55 Uhr bis 11:15 Uhr zwecks erstellen des Datenblattes. F: Sind Sie gesund? A: Ja, ich bin gesund. F: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie Medikamente? A: Ich stehe bei keinem Arzt in Behandlung und nehme keine Medikamente. F: Wurden Sie bereits positiv auf das Corona-Virus getestet oder sind Sie gegen Covid19 geimpft? A: Ja ich bin 2-mal geimpft, ich war einmal positiv. F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie, zum Beispiel im Fall von Verständigungsschwierigkeiten oder wenn Sie die Frage nicht verstanden haben, jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, sagen Sie das bitte. A: Ich habe das verstanden und werde das bei Bedarf machen. F: Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass das Bundesamt Ihre Angaben und Ihre Identität vor Ort bzw. im Herkunftsstaat, durch beauftragte Vertrauenspersonen überprüfen kann. Nehmen Sie dazu Stellung! A: Ich bin damit einverstanden. F: Der anwesende Dolmetscher ist vom Leiter der Amtshandlung als Dolmetsch für die Sprache Türkisch bestellt und beeidet worden. Verstehen Sie diese Sprache und sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache geführt wird? A: Ja, ich bin damit einverstanden. Ich verstehe den Dolmetscher sehr gut. Ich bin Kurde und meine Muttersprache ist Kurdisch aber ich kann mich in Kurdisch nicht so gut ausdrücken. Ich kann die Sprache zwar aber mir ist es lieber auf Türkisch einvernommen zu werden. Ich möchte noch anmerken, dass bei meiner ersten Einvernahme der Dolmetsch für türkisch bestellt war, aber die türkische Sprache nicht beherrschte. Der Dolmetscher konnte auch kein kurdisch. Ich habe nicht verstanden was gesprochen wurde. F: Warum haben Sie dann die Ersteinvernahme unterschrieben? A: Ich war neu in Österreich und der Dolmetsch sagte ich soll unterschreiben und so habe ich das gemacht. F: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Flucht führte, konzentrieren? A: Ja ich bin gesund und kann die Einvernahme durchführen. F: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Asylverfahren betraut und/oder eine Zustellvollmacht erteilt? A: Nein. F: Haben Sie bezüglich Ihrer Erstbefragung bei der Polizei vom 07.05.2022 irgendetwas zu berichtigen bzw. zu ergänzen? Haben Sie den Dolmetsch verstanden und wurde Ihnen die Erstbefragung rückübersetzt? A: Wie schon gesagt, hat der Dolmetsch damals nur eingeschränkt Türkisch gesprochen. Meiner Meinung nach hat er nur einen eingeschränkten Wortschatz und ich habe ihn nicht gut verstanden. Ich habe den Dolmetsch teilweise verstanden aber eben nicht ausreichend. Dann hat er gesagt, dass er das protokolliert hat was ich gesagt habe und ich soll unterschreiben. Ich weiß aber nicht was in meiner Ersteinvernahme steht. F: Sprechen Sie noch andere Sprachen, außer Türkisch und Kurdisch? A: Nein. F: Wie schaut es mit Deutsch aus? A: Ich kann ein wenig Deutsch, ich habe 3 Monate einen Deutschkurs besucht. Nachgefragt: Ich habe 2 Module in A1 gemacht. F: Wo befindet sich Ihr Reisepass? A: Ich habe meinen Pass nicht mitgenommen. Nachgefragt: Weil ich illegal ausgereist bin. F: Warum haben Sie nicht mit Ihrem Reisepass um ein Visum angesucht und sind legal nach Österreich gekommen? A: Ich glaube ich hätte keines bekommen. F: Haben Sie versucht ein Visum zu bekommen? A: Nein. F: Warum denken Sie, dass Sie kein Visum bekommen hätten? A: Die verlangen ein Eigentum, die verlangen Einkünfte die nach Euro berechnet werden und das erfülle ich einfach nicht. F: Seit wann befinden Sie sich in Österreich? A: Ich bin am 06.05.2022 in Österreich eingereist. F: Legal oder illegal? A: illegal. F: Wie sind Sie nach Österreich gekommen? A: Ich bin versteckt auf einem LKW nach Österreich gekommen. F: Ihren eigenen Angaben nach sind Sie in einem LKW nach Österreich gekommen. Wo haben Sie diesen verlassen? A: Ich glaube es war in der Nähe von Wien in einem Waldgebiet. F: Was war Ihr Zielland? A: Österreich, nachgefragt: weil es hier Menschenrechte gibt. F: Was haben Sie für die LKW Fahrt bezahlt? A: Euro 5.000,-- F: Wo wohnen Sie derzeit? A: Ich wohne in einer Unterkunft in XXXX . Nachgefragt: Seit 09.08.2022.A: Ich wohne in einer Unterkunft in römisch 40 . Nachgefragt: Seit 09.08.
- F: Haben Sie andere Kurse oder sonstige Ausbildungen hier in Österreich absolviert? A: Nur den Deutschkurs. Ich habe auch beim AMS angesucht, dass ich in einem Kebap-Geschäft arbeiten kann aber ich wurde abgelehnt. F: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder Organisationen? A: Nein. F: Wie haben Sie sich in Österreich derweilen zurechtgefunden? Was machen Sie den ganzen Tag? A: Früher habe ich den Kurs besucht aber jetzt gibt es keinen Kurs. Sonst bin ich im Camp, frühstücke, mache mein Zimmer sauber, ich habe eine Freundin in XXXX und besuche sie. A: Früher habe ich den Kurs besucht aber jetzt gibt es keinen Kurs. Sonst bin ich im Camp, frühstücke, mache mein Zimmer sauber, ich habe eine Freundin in römisch 40 und besuche sie. F: Wie heißt die Freundin? A: XXXX , sie ist österreichische Staatsbürgerin, kommt aber ursprünglich aus der Türkei, sie ist keine Kurdin sondern Türkin. Nachgefragt: Ich bin seit ca 5 Monaten mit ihr zusammen. Ich habe sie über Instagram kennen gelernt.A: römisch 40 , sie ist österreichische Staatsbürgerin, kommt aber ursprünglich aus der Türkei, sie ist keine Kurdin sondern Türkin. Nachgefragt: Ich bin seit ca 5 Monaten mit ihr zusammen. Ich habe sie über Instagram kennen gelernt. F: Mit welchen Personen haben Sie in Österreich Kontakt? A: Mit niemandem. F: Wann genau haben Sie die Türkei verlassen? A: Ich vermute am 03.05.
- Nachgefragt: ich vermute deswegen, weil schon so viel Zeit vergangen ist. F: Mit wem sind Sie ausgereist? A: Ich war alleine, es waren auch keine anderen Leute auf dem LKW. F: Sind Sie legal ausgereist? A: Nein. F: Nennen Sie bitte alle Wohnsitze von Geburt bis zur Ausreise. Auch diese, an denen Sie sich nur für kurze Zeit oder versteckt aufgehalten haben. A: Von 2001 bis 2008 in Bingöl und von 2008 bis zur Ausreise in Istanbul. F: Was war der Grund für den Umzug im Jahr 2008? A: Mein Vater hat ein Möbelgeschäft gehabt und als er 2008 in Konkurs ging sind wir nach Istanbul gegangen. Nachgefragt: Wir gingen deswegen weg, weil er in Istanbul leichter Arbeit finden kann. Er wollte Geld sparen und danach wieder zurückgehen und ein Geschäft aufmachen. F: Wie waren die Wohnverhältnisse vor der Ausreise in Ihrem Herkunftsland? A: Wir haben in meiner Mietwohnung gewohnt. Ich, meine Eltern und Geschwister. F: Wie geht es Ihrer Familie? A: Es geht Ihnen finanziell gut. Mein Vater hat ein Geschäft und verkauft Sanitäranlagen. F: Stehen Sie mit der Familie in Kontakt? A: Ja, telefonisch. Ich habe täglich Kontakt, über das Internet F: Sind Sie verheiratet? A: Nein F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Was genau haben Sie in der Türkei gearbeitet? A: Ich war ein Motorradkurier. Ich habe auch Handys repariert. Ich habe ein Berufsschule als Computerprogrammierer besucht. F: Konnten Sie von Ihrem Einkommen ein gutes Leben führen? A: Ja, ich habe gut verdient. F: Woher stammt das Geld für die Ausreise? A: Einen Teil habe ich gespart und einen Teil habe ich von meinem Vater. Nachgefragt: Ich selbst habe €2.000,-- gehabt. F: Haben Sie im Verfahren bis jetzt immer die Wahrheit gesagt? A: Ja. F: Sind Sie vorbestraft? A: Nein. F: Welches Religionsbekenntnis haben Sie? A: Islam, Sunnit. F: Sind Sie strenggläubig? A: Nein. F: Wie leben Sie Ihren Glauben aus? A: Ich bete nicht und faste auch nicht. FLUCHTGRUND F: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! A: Seit wir von Bingöl nach Istanbul umgezogen sind, bin ich mit Rassismus konfrontiert, Das hat in der Schule angefangen und hat bis heute nicht aufgehört. Ich konnte in der Schule nicht gut türkisch und die Kinder haben mich deswegen geärgert und die Lehrer haben mir vorgeworfen, dass ich ein Terrorist bin. Ich wurde immer ausgeschlossen und die Eltern dieser Kinder, ließen nicht zu, dass deren Kinder in meine Nähe kommen. Das hat nie aufgehört. In dem Haus in dem wir gewohnt haben, haben uns auch die Nachbarn als Terroristen abgestempelt, weil wir kurdisch gesprochen haben. Wir haben jahrelang in diesem Haus gewohnt und mussten unsere kurdische Musik nur leise abspielen und zu den Nachbarn hatten wir keinen Kontakt. Im Gymnasium gab es Gruppierungen der Grauen Wölfe (Anmerkungen: türkische Faschisten), und haben mich permanent provoziert und haben versucht mich in eine Schlägerei zu verwickeln. Eines Tages gab es wirklich eine Schlägerei mit einem Mitglied der Grauen Wölfe namens XXXX . Ich habe kurdische Musik gehört und er hat gesagt, dass ich zurückgeblieben bin und diese Musik nicht hören darf und dann hat er mich verprügelt. Ich habe mich gewehrt aber er hatte dann Unterstützung von anderen Burschen und ich wurde stark verprügelt. Die Lehrer sind dann gekommen und es ist aber nichts herausgekommen, weil sie auch Türken waren. Ich habe mich dann in der Uni in XXXX angemeldet. Dort gibt es aber auch die Grauen Wölfe und die sind gut organisiert. Sie sind gekommen und haben gesagt, entweder ich schließe mich ihnen an oder sie werden verhindern, dass ich dort studiere. Ich wollte mich nicht anschließen, weil ich ein Kurde bin. Ich hatte Todesangst und habe die Uni abgebrochen. Ich habe später angefangen bei einer Cargofirma als Operator zu arbeiten. A: Seit wir von Bingöl nach Istanbul umgezogen sind, bin ich mit Rassismus konfrontiert, Das hat in der Schule angefangen und hat bis heute nicht aufgehört. Ich konnte in der Schule nicht gut türkisch und die Kinder haben mich deswegen geärgert und die Lehrer haben mir vorgeworfen, dass ich ein Terrorist bin. Ich wurde immer ausgeschlossen und die Eltern dieser Kinder, ließen nicht zu, dass deren Kinder in meine Nähe kommen. Das hat nie aufgehört. In dem Haus in dem wir gewohnt haben, haben uns auch die Nachbarn als Terroristen abgestempelt, weil wir kurdisch gesprochen haben. Wir haben jahrelang in diesem Haus gewohnt und mussten unsere kurdische Musik nur leise abspielen und zu den Nachbarn hatten wir keinen Kontakt. Im Gymnasium gab es Gruppierungen der Grauen Wölfe (Anmerkungen: türkische Faschisten), und haben mich permanent provoziert und haben versucht mich in eine Schlägerei zu verwickeln. Eines Tages gab es wirklich eine Schlägerei mit einem Mitglied der Grauen Wölfe namens römisch 40 . Ich habe kurdische Musik gehört und er hat gesagt, dass ich zurückgeblieben bin und diese Musik nicht hören darf und dann hat er mich verprügelt. Ich habe mich gewehrt aber er hatte dann Unterstützung von anderen Burschen und ich wurde stark verprügelt. Die Lehrer sind dann gekommen und es ist aber nichts herausgekommen, weil sie auch Türken waren. Ich habe mich dann in der Uni in römisch 40 angemeldet. Dort gibt es aber auch die Grauen Wölfe und die sind gut organisiert. Sie sind gekommen und haben gesagt, entweder ich schließe mich ihnen an oder sie werden verhindern, dass ich dort studiere. Ich wollte mich nicht anschließen, weil ich ein Kurde bin. Ich hatte Todesangst und habe die Uni abgebrochen. Ich habe später angefangen bei einer Cargofirma als Operator zu arbeiten. Ich bin jetzt auch in dem Alter in dem ich Militärdienst ableisten müsste und möchte aber nicht für ein Land Wehrdienst leisten, in dem meine kurdische Abstammung abgelehnt wird. Die Türkei führt gegen Kurden in Kobane, in Syrien, in Kurdistan (Anmerkung: Irak) und auch in der Türkei in kurdischen Gebieten einen Kampf und ich möchte nicht gegen meine eigenen Leute kämpfen und auch nicht einem Staat dienen der meine Leute verfolgt. Deswegen bin ich geflüchtet und suche hier um Internationalen Schutz an. F: Waren das alle Ihre Fluchtgründe? A: Ja. F: Was haben Sie studiert? A: Maschinentechnologie. F: Wie lange haben Sie studiert? A: Das war gleich am Anfang des Studiums und ich habe die Uni nach ca 1 Monat verlassen. F: Haben Sie diese Bedrohung irgendwo angezeigt? A: Nein, es hätte sowieso nichts gebracht. F: Warum hatten Sie an der Uni in XXXX Todesangst? Sie wurden nicht mit dem Tod bedroht, sondern mit der Verhinderung des Studiums an dieser Uni.F: Warum hatten Sie an der Uni in römisch 40 Todesangst? Sie wurden nicht mit dem Tod bedroht, sondern mit der Verhinderung des Studiums an dieser Uni. A: Die haben gesagt ich muss mich anschließen und wenn ich mich nicht angeschlossen hätte, hätten sie mich getötet. Die Grauen Wölfe sind bekannt, dass sie auch Menschen töten. F: Wurden Sie konkret mit dem Umbringen bedroht? A: Nein, sie haben verbal nichts gesagt, aber sie haben gesagt, alle eure Mütter sind Huren und ihr seid ihre Bastarde. F: Warum haben Sie nicht Uni gewechselt? A: Es ist fast überall dasselbe. Auch in den kurdischen Städten gibt es gegenüber der kurdischen Bevölkerung Diskriminierung. F: Im Zuge Ihrer Ersteinvernahme gaben Sie an, von der Polizei vorgeladen und stundenlang mit dem Vorwurf ein Sympathisant einer terroristischen Gruppierung zu sein, vernommen worden zu sein. Davon sagen Sie nun nichts? A: Ca 5 Monate vor meiner Ausreise haben ich Flayer für die HDP verteilt. Dann sind die Grauen Wölfe gekommen und haben unsere Aktion sabotiert. Sie haben Ihre Fahnen aufgestellt und uns angegriffen. Wir wurden dann von der Polizei festgenommen obwohl wir angegriffen wurden. Die Grauen Wölfe wurden nicht festgenommen. Die Polizei hat uns geraten keine Anzeige zu erstatten, weil wir sonst drankommen würden, weil wir Kurden sind. F: War dies das einzige Mal, dass Sie von der Polizei mitgenommen wurden? A: Ja. F: Sie geben an, Angst zu haben im Falle einer Rückkehr Angst haben verhaftet zu werden. Warum? A: Ich habe das so nicht gesagt, ich habe gesagt, dass ich im Falle meiner Rückkehr wegen dem Militär eingezogen werde. F: Hatten Sie bereits eine Einberufung zur Musterung? A: Nein. Ich wäre auch nicht zur Musterung gekommen weil ich gleich nach dem Gymnasium mit dem Studium begonnen habe und einen Aufschub bekommen würde. F: Wann haben Sie den studiert? A: Soweit ich mich erinnern kann war das
- F: Sie sollten das aber genau wissen, wenn Sie damals Todesangst hatten? A: 2019 habe ich die Aufnahmeprüfung geschafft und 2020 habe ich bei der Uni angefangen. F: Wann und wie lange haben Sie als Operator bei einer Cargofirma gearbeitet? A: Zwischen 2020 und 2021, dann habe ich meine eigene Firma gegründet und habe bis ca. 1 Monat vor meiner Ausreise als Motorradkurier gearbeitet. F: Warum haben Sie ca 1 Monat vorher aufgehört? A: Ich wollte noch Zeit mit meiner Mutter verbringen. F: Waren Sie jemals Mitglied einer politischen Partei oder haben Sie an Demonstrationen teilgenommen? A: Nein, niemals. F: Waren Sie in der Türkei jemals persönlich bedroht? A: Das letzte Mal als ich in Österreich war habe ich in Instagram etwas gepostet und bekam daraufhin viele Drohzuschriften. F: Was war der Post und wer hat die Drohungen ausgesprochen? A: Ich habe mich mit der kurdischen Flagge abgebildet und ein ehemaliger Kollege in Istanbul hat mich dahingehend bedroht, dass ich ihm in der Türkei nicht begegnen sollte. F: Hatten Sie jemals Probleme mit der türkischen Polizei, mit Regierungsmitgliedern oder der Justiz? A: Nein. F: Waren Sie in der Türkei jemals wegen Ihrer Religion oder der Zugehörigkeit zu einer Minderheit verfolgt? A: Nein. Ich war wegen meiner ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals politisch aktiv? A: Nein. F: Wissen Sie von der Möglichkeit sich in der Türkei vom Militärdienst freizukaufen? A: Wenn man sich auch freikauft muss man trotzdem 1 Monat zum Militär. F: Warum möchten Sie dieses eine Monat nicht einrücken? A: Ich möchte nicht eine Waffe gegen mein eigenes Volk richten und ich möchte keinem Staat dienen der meine eigene Ethnie bekämpft. F: Es ist Ihnen aber schon klar, dass Sie in diesem einen Monat nicht an die Front oder zu Kampfeinsätzen herangezogen werden? A: Ich bin trotzdem ein Kurde und werde dort nicht gut behandelt. F: Was befürchten Sie, wenn Sie in die Türkei zurückgehen? A: Ich habe Angst, dass Sie mich zum Militär einziehen was ich ablehne und die ganzen Traumatisierungen wie oben geschildert erleiden muss. F: Wollen Sie noch etwas angeben? Gibt es noch Vorfälle, die Sie bis jetzt nicht geschildert haben? A: Nein, ich möchte mich bedanken. F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie alles vorgebracht, was Sie bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen und was Sie gegenwärtig an einer Rückkehr dorthin hindert? A: Ja, ich habe alles gesagt. Feststellung des Bundesamtes: Wenn Sie möchten, werden Ihnen die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (Anmerkung: Dem/der AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: Nein danke. F: Haben Sie den Dolmetscher bisher einwandfrei verstehen können und haben Sie das Gefühl, dass dieser Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt? A: Ja, ich bin sehr zufrieden mit ihm. Ich habe ihn sehr gut verstanden. Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich?Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich? A: Ja, das verstehe ich. […]“
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom 08.08.2023 wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Informationsblatt vom 08.08.2023 wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Beweiswürdigend legte die bB (im Hinblick auf die inhaltliche Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz) im Wesentlichen dar, das Vorbringen des BF habe sich als nicht glaubhaft erwiesen. Weder sei es lebensnah, dass die Grauen Wölfe, eine Gruppe türkischer Nationalisten, einen Kurden zwingen würden, sich ihnen anzuschließen, noch sei nachvollziehbar, warum ein ehemaliger Arbeitskollege des BF ihn aufgrund in den sozialen Medien geteilter Bilder bedrohen sollte, zumal er das Profil des BF absichtlich hätte suchen müssen. Im Übrigen zähle Istanbul knapp 16 Millionen Einwohner und sei ein persönliches Aufeinandertreffen des BF mit seinem angeblichen Verfolger nicht wahrscheinlich. Zur Wehrpflicht wird von der bB ausgeführt, der türkische Staat setze keine Rekruten in Kampfeinsätzen ein und ein Freikauf von einem Großteil des Wehrdienstes sei möglich. Die vom BF behaupteten Diskriminierungen seien nicht schutzrelevant.
- Gegen den dem BF am 14.08.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 17.08.2023 von der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, der BF sei Opfer von Verfolgungsmaßnahmen aus politischen und ethnischen Gründen bzw. aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Er sei schwerwiegenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, gegen welche er sich aufgrund der Korruption und Inkompetenz der türkischen Polizei nicht habe wehren können. Weiters sei er aufgrund seiner Gewissensentscheidung, nicht der türkischen Armee beizutreten, Verfolgungshandlungen unterlegen. Das Bundesamt habe seine Entscheidung damit begründet, der BF habe sich nicht detailliert geäußert bzw. eine Verfolgung nicht plausibel dargelegt und widersprüchliche Angaben gemacht. In Wahrheit sei aber die Beweiswürdigung der bB nicht nachvollziehbar und mangle es ihr an einem erkennbaren Begründungswert. Es scheine so, als habe die bB große Teile der Aussagen des BF nicht zur Kenntnis genommen und klaube in selektiver und tendenziöser Weise lediglich die Aussagen heraus, die der Argumentation des Bundesamtes zuträglich seien. Mit zentralem Vorbringen des BF habe sich die bB nicht annähernd auseinandergesetzt. Nicht nachvollziehbar sei, warum das Bundesamt dem BF ergänzende Ausführungen zum Vorwurf mache, und werde übersehen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne. Zwar könne kein Staat sämtliche Übergriffe Dritter verhindern, jedoch würden sich die türkischen Behörden gegenüber dem BF jedenfalls schutzunfähig, möglicherweise schutzunwillig, zeigen. Auch habe sich das Bundesamt nicht damit auseinandergesetzt, welche Konsequenzen einem Kurden von staatlicher Seite drohen würden, der sich gegen ihm zugefügte Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen zur Wehr setze und den Wehrdienst aus politischen Gründen ablehne. Die Schlussfolgerung der bB, der BF könne angesichts seiner gelungenen Flucht keiner Verfolgung unterliegen, führe das Asylrecht ansich ad absurdum. Dass der BF sich detailarm verantwortet habe, sei unrichtig, und werde übersehen, dass der BF aufgrund der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert und traumatisiert gewesen sei. Die Länderberichte wären nur sehr rudimentär in die Beurteilung des Falls eingeflossen und könne man die Rechtspraxis in der Türkei und in Österreich nicht miteinander vergleichen. Völlig unverständlich sei, dass die bB davon ausgehe, der BF hab nichts von der türkischen Justiz zu befürchten. Allenfalls wäre dem BF aufgrund des Fehlens eines sozialen bzw. familiären Auffangnetzes subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Auch die Ausführungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens seien mangelhaft, die bB hätte feststellen müssen, dass der BF nunmehr nach traumatischen Erlebnissen in der Heimat und strapazierender Flucht in Österreich Ruhe gefunden und große Integrationsanstrengungen an den Tag gelegt habe. Insgesamt entspreche das Vorbringen des BF der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Dem BF drohe in der Heimat Verfolgung im Sinne der GFK und sei daher Asyl, allenfalls subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen.
- Gegen den dem BF am 14.08.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 17.08.2023 von der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“). Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, der BF sei Opfer von Verfolgungsmaßnahmen aus politischen und ethnischen Gründen bzw. aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Er sei schwerwiegenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, gegen welche er sich aufgrund der Korruption und Inkompetenz der türkischen Polizei nicht habe wehren können. Weiters sei er aufgrund seiner Gewissensentscheidung, nicht der türkischen Armee beizutreten, Verfolgungshandlungen unterlegen. Das Bundesamt habe seine Entscheidung damit begründet, der BF habe sich nicht detailliert geäußert bzw. eine Verfolgung nicht plausibel dargelegt und widersprüchliche Angaben gemacht. In Wahrheit sei aber die Beweiswürdigung der bB nicht nachvollziehbar und mangle es ihr an einem erkennbaren Begründungswert. Es scheine so, als habe die bB große Teile der Aussagen des BF nicht zur Kenntnis genommen und klaube in selektiver und tendenziöser Weise lediglich die Aussagen heraus, die der Argumentation des Bundesamtes zuträglich seien. Mit zentralem Vorbringen des BF habe sich die bB nicht annähernd auseinandergesetzt. Nicht nachvollziehbar sei, warum das Bundesamt dem BF ergänzende Ausführungen zum Vorwurf mache, und werde übersehen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne. Zwar könne kein Staat sämtliche Übergriffe Dritter verhindern, jedoch würden sich die türkischen Behörden gegenüber dem BF jedenfalls schutzunfähig, möglicherweise schutzunwillig, zeigen. Auch habe sich das Bundesamt nicht damit auseinandergesetzt, welche Konsequenzen einem Kurden von staatlicher Seite drohen würden, der sich gegen ihm zugefügte Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen zur Wehr setze und den Wehrdienst aus politischen Gründen ablehne. Die Schlussfolgerung der bB, der BF könne angesichts seiner gelungenen Flucht keiner Verfolgung unterliegen, führe das Asylrecht ansich ad absurdum. Dass der BF sich detailarm verantwortet habe, sei unrichtig, und werde übersehen, dass der BF aufgrund der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert und traumatisiert gewesen sei. Die Länderberichte wären nur sehr rudimentär in die Beurteilung des Falls eingeflossen und könne man die Rechtspraxis in der Türkei und in Österreich nicht miteinander vergleichen. Völlig unverständlich sei, dass die bB davon ausgehe, der BF hab nichts von der türkischen Justiz zu befürchten. Allenfalls wäre dem BF aufgrund des Fehlens eines sozialen bzw. familiären Auffangnetzes subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Auch die Ausführungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens seien mangelhaft, die bB hätte feststellen müssen, dass der BF nunmehr nach traumatischen Erlebnissen in der Heimat und strapazierender Flucht in Österreich Ruhe gefunden und große Integrationsanstrengungen an den Tag gelegt habe. Insgesamt entspreche das Vorbringen des BF der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Dem BF drohe in der Heimat Verfolgung im Sinne der GFK und sei daher Asyl, allenfalls subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen.
- Am 07.03.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF sowie einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. Ein Vertreter der bB oder ein Rechtsvertreter sind nicht erschienen. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „[…] RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen? BF: Nein. RI: Mit der Ladung wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Haben Sie eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder möchten Sie am Ende der Verhandlung mündlich zum Länderinformationsblatt Stellung beziehen? BF: Nein danke. RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben? BF: Ich habe um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht, diese wurde aber abgelehnt. Ich habe mich bei anderen Stellen beworben. RI: Haben Sie einen Deutschkurs abgeschlossen? Wenn ja, welches Zertifikat haben Sie zuletzt erworben? BF: Ja, als ich noch im Heim XXXX war, besuchte ich 3 Monate lang einen Kurs, da die Teilnehmerzahl zu gering war, kam keiner mehr zustande. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Deutsch bis zum A2 Modul schaffte, ich habe 2 Zertifikate. Die legte ich dem BFA bereits vor. BF: Ja, als ich noch im Heim römisch 40 war, besuchte ich 3 Monate lang einen Kurs, da die Teilnehmerzahl zu gering war, kam keiner mehr zustande. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Deutsch bis zum A2 Modul schaffte, ich habe 2 Zertifikate. Die legte ich dem BFA bereits vor. RI: Einer legalen Erwerbstätigkeit gehen Sie derzeit nicht nach, richtig? BF: Nein, ich warte noch auf die Beantwortung meiner Bewerbungen. RI: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? BF: Ich arbeite derzeit nicht. Ich wohne über dem Restaurant, dass ich angesucht hatte. RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte? BF: Ja, einen Onkel väterlicherseits. RI: Bestehen finanzielle Abhängigkeiten oder ein anderer Nahebezug zwischen Ihnen und diesen Personen? BF: Nein, wir haben leider keinen Kontakt. RI: Haben Sie Angehörige in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union? BF: Ja, in Frankreich, Deutschland, Italien, England, meine Tante väterlicherseits und mein Onkel mütterlicherseits. RI: Haben Sie in diesen Staaten weitschichtige oder nahe Verwandte? BF: Nahe Verwandte, Tanten und Onkel. RI: Wie verbringen Sie Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich? BF: Ich verbringe Zeit mit Freunden, sonst setze ich keine Aktivitäten und gehe auch in keinen Kurs. RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis? BF: Ja, ich habe Freunde. RI: Was können Sie mir über Ihre Freunde in Österreich erzählen? BF: Mein Freundeskreis besteht nicht aus Österreichern. Ich hatte eine Freundin, von der ich micht getrennt habe. RI: Sind Ihre Freunde Asylwerber oder zum Aufenthalt berechtigte Fremde? BF: Sowohl als auch. Meine Freundin war türkischstämmige Österreicherin. RI: Führen Sie in Österreich eine Beziehung? BF: Nein. RI: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv? BF: Nein. RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hierbleiben könnten? BF: Ich würde meine Deutschkenntnisse verbessern bis ich C1 bekomme, dann würde ich meine Studienrichtung fortsetzen wollen, dass ich in der Türkei bis zur Hälfte machte. RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)? BF: Nein. RI: Die folgende Frage wird (ohne Dolmetscher) auf Deutsch gestellt und die Antwort wortwörtlich protokolliert: RI: „Sprechen Sie Deutsch?“ BF: Ja, bisschen RI: „Mit wem unterhalten Sie sich auf Deutsch?“ BF: Wie bitte? RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe nicht verstanden. RI: „Wie verbringen Sie Ihre Freizeit?“ BF: Freizeit, ich spaziere mit meinen Freund und ich spiele Fußball. Die weitere Befragung erfolgt wieder mit Dolmetscher. RI: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat genossen? BF: Ich musste mit meinem Studium aufhören. Ich hatte Automatisierungstechniker studiert. RI: Haben Sie eine Berufsausbildung abgeschlossen? BF: Ich hatte eine EDV Technik Ausbildung im Lyzeum. RI: Welche Berufserfahrung haben Sie im Herkunftsstaat gesammelt? BF: Ich weiß, wie man Handyreparaturen macht. Ich habe ein Praktikum gemacht und dann ein völlig anderes Studium begonnen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ca. 3 Jahre in der Türkei gearbeitet habe. Ich hatte aber nicht immer denselben Job, sondern führte verschiedene Tätigkeiten durch, wie z.B. Paketzusteller. Bei der Paketfirma habe ich Paketzuteilungen gemacht und dort am PC gearbeitet. RI: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage in der Türkei einschätzen? BF: Gut, über der Mittelschicht. RI: Wer von Ihrer Familie bzw. Ihrer Verwandtschaft lebt noch im Herkunftsstaat und wo? BF: Alle leben in Istanbul. RI: Welche Familienangehörige haben Sie noch genau in der Türkei? BF: 2 ältere Brüder, eine ältere Schwester und meine Eltern. RI: Haben Sie seit der Ausreise Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? Wann zuletzt und mit wem? BF: Ja, ich habe laufend Kontakt zu ihnen. Ich hatte zuletzt gestern mit meinen Eltern Kontakt. RI: Wie geht es Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? BF: Es geht ihnen gut, sie sind gesund. RI: Wie alt sind Ihre Eltern und Geschwister? BF: Mein Vater ist 56, meine Mutter 50, meine beiden Brüder sind 24 und 28 und meine Schwester ist 29 Jahre alt. RI: Wie finanzieren Ihre Eltern und Geschwister im Herkunftsstaat deren Leben? BF: Mein Vater betreibt mit meinem älteren Bruder ein Geschäft und ein Bruder ist Bautechniker. Meine Schwester und meine Mutter arbeiten nicht. RI: Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Familie einschätzen? BF: Gut, damals lebte ich mit meiner Familie und es ging ihnen gut. RI: Verfügen Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat über eigene Wohnungen oder Häuser? Wie kann ich mir die Wohnsituation Ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat vorstellen? BF: Sie besitzen kein Eigentum. Nachgefragt gebe ich an, dass sie in Miete leben. RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise auch dort gewohnt? BF: Ja, ich lebte auch in dieser Wohnung. RI: Können Sie mir Ihre Adresse im Heimatland bekanntgeben? BF: Istanbul XXXX BF: Istanbul römisch 40 RI: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Ausreise begonnen? BF: Istanbul. RI: Wann war die Ausreise? BF: An das Datum kann ich mich nicht erinnern. Am
- Habe ich den Asylantrag gestellt und ich brauchte 3 Tage. RI: Erzählen Sie mir wie der Tag der Ausreise abgelaufen ist. BF: Wie bereits in der Erstbefragung angegeben, bin ich in Edirne, das grenzt an Bulgarien, in den LKW zugestiegen, wir haben nur einmal nachts für die Notdurft angehalten. Wir haben nicht gesehen. RI: Hatten Sie anlässlich der Ausreise ein Reiseziel? BF: Ich wollte hierherkommen. RI: Warum gerade Österreich? BF: Weil hier muss ich meine Ethnischen Wurzeln nicht leugnen, da ich weiß, dass in europäischen Ländern keine Diskriminierungen vorliegen, kam ich hierher. RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF: Ja. RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA? BF: Es war ein Dolmetscher und ein Befrager anwesend. RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? BF: Seit meiner Schulzeit bin ich einem Rassismus ausgesetzt. Mir stand der Wehrdienst bevor und ich fühlte mich als kein Türkei, sodass ich mich nicht bereiterkläre, der Türkei zu dienen. RI: Welche konkreten Verfolgungshandlungen wurden wann von wem verwirklicht? BF: Als wir von Bingöl nach Istanbul zogen, da war ich noch eine kleines Kind. Ich konnte noch kaum Türkisch und ich wurde gehänselt. Während meiner Schulzeit im Lyzeum, musste ich dasselbe erleben. Während meines Studiums wurde die Lage schlimmer und ich musste mein Studium abbrechen. RI: Kam es jemals zu körperlichen Übergriffen oder Drohungen gegen Sie? BF: Manchmal kam es zu körperlichen Reibereien und im Lyzeum kam es mal zu Streit. Wenn ich mit meinen Freunden Kurdisch sprach, oder kurdische Musik hörte, wurden wir von unserem Umfeld eingeschränkt. RI: Wann kam es zuletzt zu einer körperlichen Reiberei? BF: Als ich in Istanbul in XXXX bei einem HDP Stand stand, haben die Grauen Wölfe die türkische Fahne gehisst. In XXXX ist der Anteil an Grauen Wölfen sehr groß. Das Ganze ging zwar bis zur Polizeidienststelle, aber es liegt offiziell nicht auf. Der türkische Staat würde keine Maßnahmen gegen die Grauen Wölfe setzen, da sie ihre Ansichten vertritt. Nachgefragt gebe ich an, dass dieser Vorfall sich zum Zeitpunkt der Wahlen ereignete. Ich glaube, es war im Jahr 2019 oder
- BF: Als ich in Istanbul in römisch 40 bei einem HDP Stand stand, haben die Grauen Wölfe die türkische Fahne gehisst. In römisch 40 ist der Anteil an Grauen Wölfen sehr groß. Das Ganze ging zwar bis zur Polizeidienststelle, aber es liegt offiziell nicht auf. Der türkische Staat würde keine Maßnahmen gegen die Grauen Wölfe setzen, da sie ihre Ansichten vertritt. Nachgefragt gebe ich an, dass dieser Vorfall sich zum Zeitpunkt der Wahlen ereignete. Ich glaube, es war im Jahr 2019 oder
- RI: Gab es noch weitere Verfolgungshandlungen aufgrund Ihrer kurdischen Herkunft? BF: Von den Nachbarn kam das häufiger vor, dass wenn Musik gehört wurde, sie sich bei der Gebäudeverwaltung beschwerten. RI: Welche Befürchtungen hegen Sie im Zusammenhang mit dem Wehrdienst? BF: Wie vorhin schon erwähnt, ich fühle mich als kein türke, besitze aber eine türkische ID-Karte. Meine Muttersprache ist Kurdisch und meine Ethnischen Wurzeln. Ich bin nicht willig, einem türkischen Staat zu dienen, der uns Kurden nicht respektiert. RI: Gibt es noch andere Befürchtungen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst? BF: Natürlich, wenn Sie in den Medien nachlesen, kommt es in der Türkei zu vielen unaufgeklärten Morden und sie stellen die Morde so dar, als hätten die Soldaten einen Selbstmord ausgeübt. Außerdem werden die kurdischen jugendlichen im kurdischen Gebiet eingesetzt und sie müssen gegen ihr eigenes Volk kämpfen. RI: Würden Sie zB in Österreich den Wehrdienst absolvieren? BF: Ja, denn hier kann ich mit meinen Freunden kurdisch sprechen und werde wegen meiner Ethnischen Wurzeln nicht diskriminiert. Denn ich weiß, dass mir dieses Land nicht schaden wird und seitdem ich hier bin, ist mir nichts Negatives widerfahren. Niemand hat mich als Terrorist bezeichnet, nur, weil ich kurdische Musik höre. Österreich lehnt meine Ethnie nicht ab. RI: Mit dem Gesetz vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt, wobei man gegen die Zahlung von derzeit EUR 4.876,-- nur mehr eine Grundausbildung von 21 Tagen absolvieren muss und die restliche Dienstzeit (in der Dauer von rund fünf Monaten und einer Woche) erlassen wird. Kennen Sie dieses Gesetz und was spricht dagegen, das zu tun? BF: Ich kenne dieses Gesetz und weiß, dass man sich freikaufen kann. Ich würde es mir auch leisten können, nur ist das wieder etwas Verpflichtendes, wogegen ich bin. In diesen 3 Wochen kann auch vieles passieren. RI: Gab es ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis? BF: All meine Erlebnisse in Summe, haben mich dazu bewegt. Das Fass ging über, als ich auf der Uni studiert habe. RI: Ist da etwas Konkretes vorgefallen? BF: Wie gesagt, dort wurde ich von den Grauen Wölfen ständig dazu gedrängt, dass ich mich so benehmen sollte, wie die Türken. Und als ich zu arbeiten begann, widerfuhr mir wieder dasselbe. RI: Welche konkrete Befürchtung verbinden Sie mit einer Rückkehr in die Türkei? BF: Ich müsste den Wehrdienst leisten. Ich hatte einmal über Social Media die Fahne Kurdistans geteilt. Mein Ex-Arbeitskollege hat das gesehen und mich bedroht. Er sagte mir, dass ich ihm in der Türkei nicht über die Quere kommen soll und ich gefasst sein soll, wenn ich ihm begegne. RI: Was konkret glauben Sie, was er damit meinte? BF: Wenn du mir in die Quere kommst, werde ich dir Schaden zufügen. RI: Welchen Schaden würde er Ihnen zufügen? BF: Es kann soweit kommen, dass er mich umbringt, oder mich zu Tode prügelt. Er ist einer dieser Grauen Wölfen. Laut meiner Mutter, hätte sie ihm unlängst vor unserem Haus herumlauern gesehen. Ich denke, er sah nach, ob mein Motorrad noch dort steht, denn ich besaß damals eines. Sie behaupten zwar, anhand der Länderfeststellungen, dass es sehr schwer ist, in einer 16-Millionen Einwohnerstadt, eine Person ausfindig zu machen. Wenn aber der Name und die Adresse der Person bekannt ist, ist das sehr einfach. RI: Gibt es dafür, dass er Sie töten würde, konkrete Hinweise? BF: Ich hatte die Drohnachricht dem BFA vorgelegt, aber sie haben dann mit der 16-Millionen Einwohnerstadt eine Gegenäußerung geschrieben. RI: Was spricht dagegen, dass Sie aktuell wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren? BF: Wieder von der Person bedroht zu werden und der bevorstehende Wehrdienst. RI: Gibt es sonst noch Gründe, außer jenen, die schon vorgebracht haben, weshalb Sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten? BF: Die schweren Traumata, die ich bisher in der Türkei erlitten habe, hindern mich, denn hier bin ich sehr glücklich. In der Türkei würden die Verfolgungshandlungen wieder Fortsetzen und ich würde wieder Probleme bekommen, weil ich Kurdisch spreche und kurdische Musik höre. RI wiederholt die Frage. BF: Nein. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen bzw. gibt es offene Beweisanträge? BF: Nein. […]“
- Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete der erkennende Richter das Erkenntnis mündlich und wies die Beschwerde (vollinhaltlich) als unbegründet ab.
- Am 12.03.2024 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung des BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF führt nach eigenen Angaben den Namen XXXX und sei am XXXX in Bingöl geboren worden. 1.
- Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF führt nach eigenen Angaben den Namen römisch 40 und sei am römisch 40 in Bingöl geboren worden. Der BF wuchs in Bingöl und in Istanbul, wo er ab 2008 lebte, auf. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist sunnitischer Moslem. Er beherrscht die Sprachen Kurdisch und Türkisch, ist ledig und hat keine Kinder. Der BF bewohnte vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie eine Mietwohnung in Istanbul. Er genoss im Herkunftsstaat schulische Bildung und studierte Automatisierungstechnik, schloss das Studium jedoch nicht ab. Weiters verfügt der BF über eine Berufsausbildung als EDV-Techniker und über Berufserfahrung in verschiedenen Sparten, beispielsweise als Paketzusteller. 1.
- Die Eltern des BF und seine Geschwister leben in der Türkei, konkret in Istanbul. Er steht im laufenden Kontakt mit seinen im Herkunftsstaat befindlichen Angehörigen. In Österreich lebt ein Onkel des BF, mit welchem er keinen Kontakt pflegt. In Frankreich, Deutschland, Italien und Großbritannien leben weitere entfernte Angehörige des BF (Onkeln und Tanten). 1.
- Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Er bedarf auch keiner medikamentösen Behandlung. 1.
- Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen. 1.
- Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion. Er verließ seinen Herkunftsstaat illegal mit dem LKW und reiste schlepperunterstützt auf dem Landweg über Bulgarien nach Österreich. Im Bundesgebiet stellte er in weiterer Folge den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in die Türkei im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF wurde nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Tod oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr wird er wiederum in den Familienverband integriert werden. Im Übrigen wird der BF im Stande sein, selbst für seinen Lebensunterhalt Sorge zu tragen. Istanbul ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. Im Rückkehrfall wird der BF verpflichtet sein, seinen Grundwehrdienst bei der türkischen Armee abzuleisten. 1.
- Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit in der Wohnung seiner Familie in Istanbul sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt (zumindest) seiner dort lebenden Eltern und Geschwister. Auch hat der BF in der Türkei darüberhinausgehende soziale Anknüpfungspunkte. Er wird nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und - sofern er dies wünscht - im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Dem BF ist selbstverständlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. 1.
- Der BF hält sich seit spätestens 06.05.2022 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Ob der BF einen Deutschkurs besucht oder absolviert hat, konnte nicht festgestellt werden. Er ist auf dürftigem Niveau partiell in deutscher Sprache kommunikationsfähig. Seine Freizeitgestaltung ist primär persönlichen Hobbys und Interessen gewidmet: er verbringt diese - laut eigenen Ausführungen - mit sportlichen Aktivitäten und Freunden, woraus er bislang jedoch keinen erkennbaren praktischen Nutzen im Hinblick auf seine Sprachkompetenzen ziehen konnte. Der BF verfügt in Österreich über keinen maßgeblichen Freundeskreis. Er gehört weder einem Verein an noch engagiert er sich ehrenamtlich. Eine maßgebliche Integration des BF in Österreich ist nicht gegeben. Der BF ist (verwaltungs-)strafrechtlich unbescholten bzw. nicht in Erscheinung getreten. 1.
- Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
- Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Letzte Änderung 2023-06-20 14:05 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vgl. WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vergleiche WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vgl. DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 10.2022, S. 6; vgl. Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vergleiche DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 10.2022, S. 6; vergleiche Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 12.10.2022, S. 11f.). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 12.10.2022, S. 6).Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 12.10.2022, S. 11f.). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 12.10.2022, S. 6). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2022, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55; vgl. EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. Das Verbotsverfahren gegen die zweitgrößte Oppositionspartei der Türkei, der HDP, ist noch nicht abgeschlossen [Anm.: Stand Mai 2023], und es werden immer mehr parlamentarische Immunitäten der Mandatare der Opposition aufgehoben (EC 12.10.2022, S. 4, 13).Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2022, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55; vergleiche EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. Das Verbotsverfahren gegen die zweitgrößte Oppositionspartei der Türkei, der HDP, ist noch nicht abgeschlossen [Anm.: Stand Mai 2023], und es werden immer mehr parlamentarische Immunitäten der Mandatare der Opposition aufgehoben (EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck. So wurden zwei stellvertretende Gouverneure und ein Mitglied des geldpolitischen Ausschusses der Zentralbank entlassen (EC 12.10.2022, S. 9, 14).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck. So wurden zwei stellvertretende Gouverneure und ein Mitglied des geldpolitischen Ausschusses der Zentralbank entlassen (EC 12.10.2022, S. 9, 14). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 12.10.2022, S. 13; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 5). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2022, S. 5) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Das Parlament hat 2021 nur 87 von 732 vorgeschlagenen Gesetzen verabschiedet. Dem gegenüber standen im April 2022 bereits wieder 98 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 12.10.2022, S. 13). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 12.10.2022, S. 13; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 5). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2022, S. 5) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Das Parlament hat 2021 nur 87 von 732 vorgeschlagenen Gesetzen verabschiedet. Dem gegenüber standen im April 2022 bereits wieder 98 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 12.10.2022, S. 13). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.4; vgl. PRT 10.3.2023).Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.4; vergleiche PRT 10.3.2023). Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (ZO 22.5.2023). Drei Tage vor der Präsidentschaftswahl in der Türkei hatte Muharrem İnce, Vorsitzender der Partei Memleket (Vaterland) seine Kandidatur zurückgezogen (ZO 11.5.2023; vgl. ARD 11.5.2023, Standard 19.5.2023), erhielt dennoch 0,43 % der Stimmen (Standard 19.5.2023).Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (ZO 22.5.2023). Drei Tage vor der Präsidentschaftswahl in der Türkei hatte Muharrem İnce, Vorsitzender der Partei Memleket (Vaterland) seine Kandidatur zurückgezogen (ZO 11.5.2023; vergleiche ARD 11.5.2023, Standard 19.5.2023), erhielt dennoch 0,43 % der Stimmen (Standard 19.5.2023). Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" war, dass Erdoğan während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage zeigte, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023), und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" (ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" war, dass Erdoğan während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage zeigte, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023), und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" (ARD 28.5.2023; vergleiche DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vergleiche DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023). In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (Anadolu 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023, taz 28.5.2023).In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (Anadolu 29.5.2023; vergleiche Politico 29.5.2023, taz 28.5.2023). Das Parlament Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S., 6f.). Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische IYI-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023). Am 30.5.2023 bestätigte der Oberste Wahlrat in der Bekanntgabe des finalen Wahlergebnisses diese Mandatsverteilung, sodass die Regierungskoalition über eine Mehrheit von 268 Sitzen verfügt (BAMF 5.6.2023, S. 15).Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische IYI-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vergleiche BBC 22.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vergleiche AJ 11.5.2023). Am 30.5.2023 bestätigte der Oberste Wahlrat in der Bekanntgabe des finalen Wahlergebnisses diese Mandatsverteilung, sodass die Regierungskoalition über eine Mehrheit von 268 Sitzen verfügt (BAMF 5.6.2023, S. 15). Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Kampagnenveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S. 2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021). Entgegen der nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung von Selahattin Demirtaş, des seit November 2016 inhaftierten Parlamentariers und Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, zu veranlassen, kamen die türkischen Behörden dem Begehr bislang nicht nach [Stand Juni 2023] (CoE-CoM 2.12.2021). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S. 2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021). Entgegen der nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung von Selahattin Demirtaş, des seit November 2016 inhaftierten Parlamentariers und Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, zu veranlassen, kamen die türkischen Behörden dem Begehr bislang nicht nach [Stand Juni 2023] (CoE-CoM 2.12.2021). Eingriffe in die lokale Demokratie Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Bis April 2022 wurden auf der Basis dieses Dekrets in 65 Gemeinden, die die HDP bei den Kommunalwahlen 2019 gewonnen hatte, 48 gewählte Bürgermeister durch staatlich bestellte Treuhänder ersetzt, und weitere sechs gewählte Bürgermeister durch Bürgermeister der AK-Partei ersetzt. Seit der ersten Ernennung von Treuhändern im Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister inhaftiert und 39 Bürgermeister verhaftet. Derzeit befinden sich acht Ko-Bürgermeister der HDP [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-Bürgermeister bzw Ko-Bürgermeisterin. - Das gilt ebenso für Führungspositionen in der Partei.] in Haft (EC 12.10.2022, S. 12, 19). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13). Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Artikel 45,) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c). Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S. 13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, insbesondere gegen jene der HDP, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 5.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern, und dies trotz Urteilen des EGMR zu deren Gunsten (EC 12.10.2022, S. 13). [siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet-Bewegung] Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 17.8.2022 AAN – Al Arabiya News (17.3.2021): Turkey’s parliament strips pro-Kurdish deputy of seat in blow to third largest party, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/03/17/Turkey-s-parliament-strips-pro-Kurdish-deputy-of-seat-in-blow-to-third-largest-party, Zugriff 10.2.2022 AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Türkei 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070315.html, Zugriff 30.3.2022 AJ – Al Jazeera (11.5.2023): Don’t take our votes for granted, warn Kurdish voters in Turkey, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/11/dont-take-our-votes-for-granted-warn-kurdish-voters-in-turkey, Zugriff 23.5.2023 AM – Al Monitor (17.3.2021): Lawsuit filed to close pro-Kurdish party after lawmaker stripped of parliamentary seat, https://www.al-monitor.com/originals/2021/03/lawsuit-close-pro-kurdish-party-lawmaker-parliament-seat.html, Zugriff 10.2.2022 Anadolu (29.5.2023): election 2023, https://secim.aa.com.tr/, Zugriff 30.5.2023 ARD / tagesschau.de (28.5.2023): Falsche Videos und die Macht der Medien, https://www.tagesschau.de/faktenfinder/tuerkei-wahl-desinformation-100.html, Zugriff 7.6.2023 ARD-aktuell / tagesschau.de (11.5.2023): Bewerber Ince zieht Kandidatur zurück, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/tuerkei-wahl-ince-100.html, Zugriff 30.5.2023 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.6.2023): Briefing Notes, KW 23, Finale Wahlergebnisse der Parlamentswahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw23-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 6.6.2023 BBC – BBC News (22.5.2023): Turkish elections: Simple guide to Erdogan's fight to stay in power, https://www.bbc.com/news/world-europe-65239092, Zugriff 23.5.2023 BI - Balkan Insight (1.2.2022): Turkey Violated Pro-Kurdish MPs’ Rights, European Court Rules, https://balkaninsight.com/2022/02/01/turkey-violated-pro-kurdish-mps-rights-european-court-rules/, Zugriff 10.2.2022 BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069612/country_report_2022_TUR.pdf, Zugriff 21.3.2022 CoE-CLRA - Congress of Local and Regional Authorities of the Council of Europe (23.3.2022): Monitoring of the application of the European Charter of Local Self-Government in Turkey, [CG
(2022)42-14final], https://search.coe.int/congress/pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a5b1d3, Zugriff 28.3.2022 [Anmerkung: Das wörtliche Zitat stammte aus dem deutschen Entwurf vom 2.3.2022, der sich inhaltlich jedoch mit dem späteren englischen Originaltext der Resolution deckt. Siehe bei Bedarf: https://search.coe.int/congress/pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a5db88] CoE-CoM - Council of Europe-Committee of Ministers (2.12.2021): Interim Resolution CM/ResDH
(2021)428, Execution of the judgment of the European Court of Human Rights, Selahattin Demirtaş v. Turkey (No. 2), https://search.coe.int/cm/pages/result_details.aspx?objectid=0900001680a4b407, Zugriff 2.2.2022 DE - Democrativ Erosion [Aydas, Irem] (31.12.2022): Competitive Authoritarianism in Turkey, https://www.democratic-erosion.com/2022/12/31/competitive-authoritarianism-in-turkey/, Zugriff 23.5.2023 DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 11.11.2021 DS - Daily Sabah (24.5.2023): Erdoğan slams continued PKK support for Kılıçdaroğlu, https://www.dailysabah.com/politics/elections/erdogan-slams-continued-pkk-support-for-kilicdaroglu, Zugriff 7.6.2023 Duvar (7.5.2023): President Erdoğan displays montage video to link CHP and PKK in Istanbul rally, https://www.duvarenglish.com/president-erdogan-displays-montage-video-to-link-chp-and-pkk-in-istanbul-rally-news-62356, Zugriff 7.6.2023 DW - Deutsche Welle (23.5.2023): Faktencheck: Erdogan zeigt Fake Video von Kilicdaroglu, https://www.dw.com/de/faktencheck-erdogan-zeigt-manipuliertes-video-von-kilicdaroglu/a-65562185, Zugriff 19.6.2023 DW - Deutsche Welle (18.7.2021): Hükümetin OHAL yetkileri uzadı [Verlängerung des Ausnahmezustands durch die Regierung], https://www.dw.com/tr/h%C3%BCk%C3%BCmetin-ohal-yetkileri-uzad%C4%B1/a-58305421, Zugriff 2.9.2022 EC – European Commission (12.10.2022): Türkiye 2022 Report [SWD
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(2016)zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgeri