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{'item': 'W112 2275713-1'}

Obsah (29)§ 22a§ 35Art. 133§ 5§ 34§ 57§ 52§ 28§ 28a§ 10§ 53§ 55§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 7§ 40§§ 56§ 77§ 46§ 76§ 41§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlW112 2275713-1 Spruch, W112 2275713-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs. 1 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 26.07.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Festnahme am 25.07.2023 und die Anhaltung in polizeilicher Verwahrungshaft. Darin führte er aus, dass er am 25.07.2023 unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden sei, wo er sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung befunden habe. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Festnahme am 25.07.2023 und der darauffolgenden Anhaltung in polizeilicher Verwahrungshaft erhebe er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Darin führte er aus, dass er am 25.07.2023 unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden sei, wo er sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung befunden habe. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Festnahme am 25.07.2023 und der darauffolgenden Anhaltung in polizeilicher Verwahrungshaft erhebe er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Während seiner Festnahme seien ihm keine Gründe für diese in der für ihn verständlichen Sprache mitgeteilt worden. Weder sei er über den Grund für seine Festnahme aufgeklärt worden, weder sei er über die Art und die maximal mögliche Dauer der Anhaltung in Haft mündlich belehrt worden, noch sei ihm ein „Informationsblatt für festgenommene Personen“ ausgehändigt worden. Nach wie vor sei ihm die Grundlage für seine Festnahme und die Art der Haft, in der er sich derzeit befinde, nicht bekannt. Nach seiner Überstellung ins Polizeianhaltezentrum XXXX sei ihm lediglich ein Informationsblatt über seine bevorstehende Abschiebung nach NIGERIA am 27.07.2023 ausgehändigt worden. Die Festnahme sei auf rechtswidrige Art erfolgt, indem er in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Information über die Haftgründe

§ 5EMRK i

Vm § 41 Abs. 1 BFA-VG verletzt worden sei.Während seiner Festnahme seien ihm keine Gründe für diese in der für ihn verständlichen Sprache mitgeteilt worden. Weder sei er über den Grund für seine Festnahme aufgeklärt worden, weder sei er über die Art und die maximal mögliche Dauer der Anhaltung in Haft mündlich belehrt worden, noch sei ihm ein „Informationsblatt für festgenommene Personen“ ausgehändigt worden. Nach wie vor sei ihm die Grundlage für seine Festnahme und die Art der Haft, in der er sich derzeit befinde, nicht bekannt. Nach seiner Überstellung ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 sei ihm lediglich ein Informationsblatt über seine bevorstehende Abschiebung nach NIGERIA am 27.07.2023 ausgehändigt worden. Die Festnahme sei auf rechtswidrige Art erfolgt, indem er in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Information über die Haftgründe

Paragraph 5, EMRK in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG verletzt worden sei. Er beantrage, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, seine Festnahme am 25.07.2023 für rechtwidrig erklären, die Anhaltung in Haft ab dem 25.07.2023 für rechtswidrig erklären und ihm den Ersatz des durch diese Beschwerde entstandenen Aufwandes für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen seines Vertreters zusprechen.

  1. Das Bundesamt legte den Akt vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde und erstattete am 27.07.2023 eine Stellungnahme, in der es ausführte, dass die Abschiebung am 27.07.2023 um 06:45 Uhr erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe sich seit dem 05.05.2021 in Strafhaft befunden. Gegen ihn bestehe seit dem 04.07.2022 eine „in 2 Instanz rechtskräftige“ Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Das Bundesamt sei am 22.06.2023 von der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft informiert worden. Da der Beschwerdeführer über keine Reisedokumente verfüge, sei Rücksprache mit der zuständigen Abteilung für Heimreisezertifikate gehalten worden, ob der Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt bekomme. Nach Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei am 27.06.2023 eine Buchungsanfrage gestellt worden. Da eine Begleitmannschaft für die Abschiebung organisiert werden habe müssen, sei der frühestmögliche Termin für die Abschiebung der 27.07.2023, 06:45 Uhr, gewesen. Bis zur Abschiebung sei der Beschwerdeführer von 25.07.2023 bis 27.07.2023 im Stande der Festnahme angehalten worden. Da die Abschiebung im Stande der Festnahme erfolgt sei, gebe es keine Schubhaft und somit keinen Schubhaftbescheid.
  2. Das Bundesamt legte den Akt vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde und erstattete am 27.07.2023 eine Stellungnahme, in der es ausführte, dass die Abschiebung am 27.07.2023 um 06:45 Uhr erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe sich seit dem 05.05.2021 in Strafhaft befunden. Gegen ihn bestehe seit dem 04.07.2022 eine „in 2 Instanz rechtskräftige“ Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Das Bundesamt sei am 22.06.2023 von der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft informiert worden. Da der Beschwerdeführer über keine Reisedokumente verfüge, sei Rücksprache mit der zuständigen Abteilung für Heimreisezertifikate gehalten worden, ob der Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt bekomme. Nach Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei am 27.06.2023 eine Buchungsanfrage gestellt worden. Da eine Begleitmannschaft für die Abschiebung organisiert werden habe müssen, sei der frühestmögliche Termin für die Abschiebung der 27.07.2023, 06:45 Uhr, gewesen. Bis zur Abschiebung sei der Beschwerdeführer von 25.07.2023 bis 27.07.2023 im Stande der Festnahme angehalten worden. Da die Abschiebung im Stande der Festnahme erfolgt sei, gebe es keine Schubhaft und somit keinen Schubhaftbescheid.
  3. Am 31.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht forderte vom Bundesamt ergänzende Aktenteile an sowie die amtsärztlichen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer: Laut Übernahmebestätigung vom 21.07.2023 übernahm der Beschwerdeführer noch in der Justizanstalt XXXX die Information über die bevorstehende Abschiebung vom 21.07.2023 am 24.07.2023 um 11:35 Uhr.Laut Übernahmebestätigung vom 21.07.2023 übernahm der Beschwerdeführer noch in der Justizanstalt römisch 40 die Information über die bevorstehende Abschiebung vom 21.07.2023 am 24.07.2023 um 11:35 Uhr. Laut Anhalteprotokoll vom 25.07.2023 wurde der Beschwerdeführer am 25.07.2023 um 08:00 Uhr

§ 34Abs. 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in der Justizanstalt XXXX festgenommen und um 09:45 Uhr dem Polizeianhaltezentrum übergeben. Er wünschte die Verständigung einer Vertrauensperson, eines Verteidigers und des rechtsanwaltlichen Journaldienstes nicht und wollte von diesen auch nicht aufgesucht werden, er wünschte die Verständigung seiner konsularischen Vertretungsbehörde nicht, ebensowenig das Beiziehen eines Wahlarztes. Sowohl der einschreitende Beamte, als auch der Beschwerdeführer bestätigten mit Unterschrift, dass er Beschwerdeführer das Informationsblatt für Festgenommene erhalten hat.Laut Anhalteprotokoll vom 25.07.2023 wurde der Beschwerdeführer am 25.07.2023 um 08:00 Uhr

Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Justizanstalt römisch 40 festgenommen und um 09:45 Uhr dem Polizeianhaltezentrum übergeben. Er wünschte die Verständigung einer Vertrauensperson, eines Verteidigers und des rechtsanwaltlichen Journaldienstes nicht und wollte von diesen auch nicht aufgesucht werden, er wünschte die Verständigung seiner konsularischen Vertretungsbehörde nicht, ebensowenig das Beiziehen eines Wahlarztes. Sowohl der einschreitende Beamte, als auch der Beschwerdeführer bestätigten mit Unterschrift, dass er Beschwerdeführer das Informationsblatt für Festgenommene erhalten hat. Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 25.07.2023 war der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig. Sein Allgemein- und Ernährungszustand waren gut. Er klagte über Bodypain und wollte IBU, das nehme er auch zum Schlafen, damit gehe es ihm besser. Schlaftabletten wollte er nicht. Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 26.07.2023 war der Beschwerdeführer vollkommen flugtauglich. Mit Amtsbescheinigung vom 26.07.2023 bestätigte der Amtsarzt die Tauglichkeit zum Transport in einem Luftfahrzeug für den Flug am 26.07.

  1. Laut dem Bericht über die begleitete Abschiebung auf dem Luftweg nach NIGERIA/LAGOS vom 07.08.2023 wurde der Beschwerdeführer am 27.07.2023 mit einer Eskorte dreier Exekutivbeamter von WIEN über ISTANBUL nach LAGOS abgeschoben. Die Volksanwaltschaft wurde am 26.07.2023 von der Abschiebung des Beschwerdeführers informiert. Im Kontaktgespräch vor der Abschiebung gab er an, seit mehr als zwei Jahren in Österreich zu sein und lange im Gefängnis gewesen zu sein. Er habe nicht einmal ordentliche Schuhe. Er brauche NIKE-Schuhe, mit Badeschuhen könne er in NIGERIA nicht nach Hause gehen. Es sei sowieso nicht ok, was hier passiere. Er habe keine Möglichkeit erhalten, in Österreich zu bleiben. Er wolle mit dem Bundesamt sprechen, damit er hierbleiben könne. Das Bundesamt bewilligte dem Beschwerdeführer daraufhin Zehrgeld iHv € 150; um € 130 davon wurden für den Beschwerdeführer die von ihm gewollten Schuhe gekauft, die übrigen € 20 wurden ihm gemeinsam mit seinem Ersparten bei Ankunft in bar ausgefolgt. Am Flughafen kaufte sich der Beschwerdeführer von seinem Ersparten noch einen Rucksack. Die Abschiebung verlief ohne Zwischenfälle. Der Beschwerdeführer kündigte in ISTANBUL per Diensthandy eines Escort-Beamten einer Freundin in LAGOS seine Ankunft an.
  2. Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zum Anhalteprotokoll vom 25.07.2023 ein. Mit Schriftsatz vom 04.03.2024 teilte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass aus dem Anhalteprotokoll vom 25.07.2023 nicht hervorgehe, ob der vom Beschwerdeführer erhaltene Informationsblatt für Festgenommene in einer dem BF verständlichen Sprache verfasst worden sei. Zusätzlich zu dem Beschwerdevorbringen werde die die Judikatur des VfGH verweisen, wonach nur die Aushändigung eines in der für die festgenommenen Person verständlichen Sprache verfassten Informationsblatt als Erfüllung der dementsprechenden Informationspflicht gelte (VfGH 07.03.1994, B115/93; 23.06.1994, B2019/93, 02.07.1994, B2233/93; 10.10.1994, B46/94). Vollständigkeitshalber werde vorgebracht, dass anlässlich des Besuchs des Kanzleimittarbeiters im XXXX am 25.07.2023 unter den Effekten des BF kein solches Informationsblatt vorgefunden werden habe können.Mit Schriftsatz vom 04.03.2024 teilte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass aus dem Anhalteprotokoll vom 25.07.2023 nicht hervorgehe, ob der vom Beschwerdeführer erhaltene Informationsblatt für Festgenommene in einer dem BF verständlichen Sprache verfasst worden sei. Zusätzlich zu dem Beschwerdevorbringen werde die die Judikatur des VfGH verweisen, wonach nur die Aushändigung eines in der für die festgenommenen Person verständlichen Sprache verfassten Informationsblatt als Erfüllung der dementsprechenden Informationspflicht gelte (VfGH 07.03.1994, B115/93; 23.06.1994, B2019/93, 02.07.1994, B2233/93; 10.10.1994, B46/94). Vollständigkeitshalber werde vorgebracht, dass anlässlich des Besuchs des Kanzleimittarbeiters im römisch 40 am 25.07.2023 unter den Effekten des BF kein solches Informationsblatt vorgefunden werden habe können. Diese Stellungnahme wurde dem Bundesamt zur Kenntnis übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde in die Grundversorgung aufgenommen. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde in die Grundversorgung aufgenommen. Nach Erstbefragung am 24.04.2018 und Einvernahme am 17.05.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.05.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat NIGERIA als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG gegen ihn (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach NIGERIA

§ 52Abs.

9 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.).Nach Erstbefragung am 24.04.2018 und Einvernahme am 17.05.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.05.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat NIGERIA als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach NIGERIA

Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Am 26.05.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet und unter „Quartier unstet“ geführt. Am 30.05.2018 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse in XXXX .Am 26.05.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet und unter „Quartier unstet“ geführt. Am 30.05.2018 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse in römisch 40 . Mit Schriftsatz vom 18.06.2018 erhob er Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.05.2018. Ab 20.08.2018 wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX angehalten. Mit Urteil vom 29.11.2018 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen Überlassung von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren.Ab 20.08.2018 wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Mit Urteil vom 29.11.2018 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Überlassung von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. Mit Bescheid vom 12.12.2018 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer erneut eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach NIGERIA zulässig ist, erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn und sprach aus, dass er sein Aufenthaltsrecht verloren hatte. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.01.2019 Beschwerde. Am 29.01.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und begründete am 14.02.2019 wieder eine Meldeadresse in XXXX . Von 11.07.2019 bis 20.08.2019 verfügte er über keine Meldeadresse, danach war er in XXXX gemeldet. Von 08.05.2020 bis 03.02.2021 verfügte er über keine Meldeadresse im Bundesgebiet, danach war er bis 14.12.2022 in XXXX gemeldet. Am 29.01.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und begründete am 14.02.2019 wieder eine Meldeadresse in römisch 40 . Von 11.07.2019 bis 20.08.2019 verfügte er über keine Meldeadresse, danach war er in römisch 40 gemeldet. Von 08.05.2020 bis 03.02.2021 verfügte er über keine Meldeadresse im Bundesgebiet, danach war er bis 14.12.2022 in römisch 40 gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde von 05.05.2021 bis 25.07.2023 in den Justizanstalten XXXX und XXXX in Strafhaft angehalten. Mit Urteil vom 13.09.2021 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels

§ 28Abs.

1 zweiter Fall SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs.

1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Unter einem widerrief es die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft und verlängerte die Probezeit der mit Urteil vom 29.11.2018 verhängten Probezeit auf fünf Jahre. Der Beschwerdeführer wurde von 05.05.2021 bis 25.07.2023 in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 in Strafhaft angehalten. Mit Urteil vom 13.09.2021 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels

Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Unter einem widerrief es die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft und verlängerte die Probezeit der mit Urteil vom 29.11.2018 verhängten Probezeit auf fünf Jahre. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2022 gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.02.2022 der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.12.2018 Folge und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Nach audiovisueller Vernehmung am 07.01.2022 und Einräumung von Parteiengehör mit Schreiben vom 11.03.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.05.2018 mit Erkenntnis vom 20.04.2022 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer stellte Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (E 1451/2022) und zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Ra 2022/20/0163). Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag mit Beschluss vom 08.07.2022 wegen Aussichtslosigkeit ab. Beschwerde oder Revision wurde nicht erhoben.Nach audiovisueller Vernehmung am 07.01.2022 und Einräumung von Parteiengehör mit Schreiben vom 11.03.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.05.2018 mit Erkenntnis vom 20.04.2022 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer stellte Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (E 1451 aus 2022,) und zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Ra 2022/20/0163). Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag mit Beschluss vom 08.07.2022 wegen Aussichtslosigkeit ab. Beschwerde oder Revision wurde nicht erhoben. Nach der Einräumung von Parteiengehör mit Schreiben vom 03.05.2022 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.05.2022 erneut keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und § 9 BFA-VG gegen ihn, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach NIGERIA zulässig ist, erließ

§ 53Abs.

1, 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn, räumte ihm

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.Nach der Einräumung von Parteiengehör mit Schreiben vom 03.05.2022 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.05.2022 erneut keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach NIGERIA zulässig ist, erließ

Paragraph 53, Absatz eins, 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn, räumte ihm

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Bei der Rückkehrberatung am 23.05.2022 war der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig. Mit dem am 04.07.2022 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 13.05.2022 erhobene Beschwerde vom 09.06.2022 mit der Maßgabe ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wurde; im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Am 17.08.2022 fertigte das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis auf Antrag des Beschwerdeführers schriftlich aus. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (E 2177/2022). Beschwerde oder Revision wurde nicht erhoben.Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (E 2177 aus 2022,). Beschwerde oder Revision wurde nicht erhoben. Am 26.06.2023 prüfte das Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung, organisierte die begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers für 27.07.2023 und beantragte die Durchbeförderung des Beschwerdeführers durch die TÜRKEI. Am 04.07.2023 stellte die Vertretungsbehörde von NIGERIA – nachdem das am 14.12.2022 ausgestellte Heimreisezertifikat während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft abgelaufen war – ein bis 30.08.2023 gültiges Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus. Am 21.07.2023 erließ das Bundesamt den Abschiebeauftrag auf dem Luftweg und einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG wegen der geplanten Anordnung der Abschiebung. Die Verfahrenszahl des Festnahmeauftrages lautet XXXX .Am 21.07.2023 erließ das Bundesamt den Abschiebeauftrag auf dem Luftweg und einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG wegen der geplanten Anordnung der Abschiebung. Die Verfahrenszahl des Festnahmeauftrages lautet römisch 40 . Mit Informationsblatt vom 21.07.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt in der Justizanstalt XXXX am 24.07.2023, teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer in den Sprachen Deutsch und Igbo mit, dass er am 27.07.2023 abgeschoben werde, die Ankunft sei für 19:10 Uhr in Aussicht genommen.Mit Informationsblatt vom 21.07.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt in der Justizanstalt römisch 40 am 24.07.2023, teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer in den Sprachen Deutsch und Igbo mit, dass er am 27.07.2023 abgeschoben werde, die Ankunft sei für 19:10 Uhr in Aussicht genommen. Am 25.07.2023, wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen. Er hatte die Strafe zur Gänze verbüßt und war nicht bedingt entlassen worden. Am 25.07.2023 wurde der Beschwerdeführer um 08:00 Uhr von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 34Abs. 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in der Justizanstalt XXXX festgenommen und zwischen 09:45 und 09:51 Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt, was er mit seiner Unterschrift bestätigte. Es kann nicht festgestellt werden, in welcher Sprache es ihm ausgefolgt wurde.Am 25.07.2023 wurde der Beschwerdeführer um 08:00 Uhr von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Justizanstalt römisch 40 festgenommen und zwischen 09:45 und 09:51 Uhr ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt, was er mit seiner Unterschrift bestätigte. Es kann nicht festgestellt werden, in welcher Sprache es ihm ausgefolgt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 25.07.2023 vom Polizeiamtsarzt auf Haftfähigkeit, am 26.07.2023 auf Flugtauglichkeit untersucht. Der Beschwerdeführer war uneingeschränkt haftfähig und vollkommen flugtauglich. Am 26.07.2023 wurde der Beschwerdeführer von 11:30 bis 12:00 Uhr von seiner Rechtsberaterin und von 12:50 bis 13:05 von seinem rechtsfreundlichen Vertreter im Polizeianhaltezentrum besucht. Im Anschluss fand von 16:00 bis 18:00 Uhr das Kontaktgespräch des Beschwerdeführers mit dem Abschiebeteam statt. Auch dabei war der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig. Der Beschwerdeführer war in Kenntnis davon, warum er von 25.07.2023 bis 27.07.2023 angehalten wurde. Er war in der Lage, gegen die Anhaltung Beschwerde zu erheben. Der Beschwerdeführer wurde vom Abschiebeteam am 27.07.2023 um 04:00 Uhr im Polizeianhaltezentrum XXXX abgeholt und um 07:03 Uhr auf dem Luftweg nach NIGERIA abgeschoben. Bei der Abschiebung kam es zu keinen Vorkommnissen.Der Beschwerdeführer wurde vom Abschiebeteam am 27.07.2023 um 04:00 Uhr im Polizeianhaltezentrum römisch 40 abgeholt und um 07:03 Uhr auf dem Luftweg nach NIGERIA abgeschoben. Bei der Abschiebung kam es zu keinen Vorkommnissen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den Gerichtsakten zu den Erkenntnissen XXXX und XXXX , den den Beschwerdeführer betreffenden Registerauszügen (GVS, IZR, ZMR, Anhaltedatei, Strafregister) sowie dem vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakt, dies insbesondere betreffend die Organisation der Abschiebung, Beschaffung eines Heimreisezertifikates und Erlassung des Festnahmeauftrages.Die Feststellungen gründen auf den Gerichtsakten zu den Erkenntnissen römisch 40 und römisch 40 , den den Beschwerdeführer betreffenden Registerauszügen (GVS, IZR, ZMR, Anhaltedatei, Strafregister) sowie dem vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakt, dies insbesondere betreffend die Organisation der Abschiebung, Beschaffung eines Heimreisezertifikates und Erlassung des Festnahmeauftrages. Betreffend die Entlassung aus der Strafhaft gründen die Feststellungen auf der im Verwaltungsakt erliegenden Mitteilung der Justizverwaltung an das Bundesamt vom 22.06.
  2. Die Feststellungen zum Informationsblatt betreffend die bevorstehende Abschiebung gründen auf dem im vom Bundesamt Akt erliegenden Informationsblatt sowie der mit OZ 14 vorgelegten Übernahmebestätigung. Die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers am 25.07.2023 gründen auf dem Anhalteprotokoll. Betreffend den Zeitpunkt der Übergabe des Beschwerdeführers an das Polizeianhaltezentrum XXXX divergiert dieses mit der Anhaltedatei um 6 Minuten, betreffend den Zeitpunkt der Festnahme stimmt die Anhaltedatei jedoch mit dem Anhalteprotokoll überein (08:00 Uhr).Die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers am 25.07.2023 gründen auf dem Anhalteprotokoll. Betreffend den Zeitpunkt der Übergabe des Beschwerdeführers an das Polizeianhaltezentrum römisch 40 divergiert dieses mit der Anhaltedatei um 6 Minuten, betreffend den Zeitpunkt der Festnahme stimmt die Anhaltedatei jedoch mit dem Anhalteprotokoll überein (08:00 Uhr). Dass dem Beschwerdeführer am 25.07.2023 das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde, steht entgegen dem Beschwerdevorbringen, ihm sei kein Informationsblatt für festgenommene Personen ausgehändigt worden, auf Grund des Anhalteprotokolls vom 25.07.2023 fest: Der Beschwerdeführer bestätigte die Übernahme mit seiner Unterschrift. Nachdem dem Beschwerdeführer Parteiengehör zum Anhalteprotokoll gewährt wurde, bestritt er auch nicht länger, das ihm das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde. Vielmehr brachte er in der Stellungnahme vom 04.03.2024 nunmehr vor, dass daraus nicht hervorgehe, ob „der vom BF erhaltene Informationsblatt für Festgenommene in einer dem BF verständlichen Sprache verfasst wurde.“ Vor dem Hintergrund, dass er bis zu diesem Zeitpunkt vorgebracht hatte, kein Informationsblatt bekommen zu haben, ist sein Vorbringen jedoch nicht glaubhaft und es kann auf Grund dieses Vorbringens nicht festgestellt werden, dass es ihm in einer Sprache ausgefolgt wurde, die er nicht beherrscht. Da das Informationsblatt für Festgenommene – das vom Polizeianhaltezentrum ausgefolgt wird – nicht im Akt des Bundesamtes erliegt, kann nicht festgestellt werden, in welcher Sprache es ihm ausgefolgt wurde – zB auf IGBO (wie das Informationsblatt betreffend die Abschiebung) oder in ENGLISCH (wie die Rechtsmittelbelehrung in den Erkenntnissen), dies ungeachtet der Frage, wie gut die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind, der von 2018 bis 2023 in Österreich aufhältig war, davon mehr als 2 Jahre und 8 Monate in österreichischen Haftanstalten. Dafür, dass es ihm in Englisch ausgefolgt wurde, spricht, dass er es in der Beschwerde „Informationsblatt für festgenommene Personen“ nennt: Auf Englisch heißt es nämlich „Information Sheet for Arrested Persons“, auf Deutsch hingegen „Informationsblatt für Festgenommene“. Unabhängig davon, in welcher Sprache ihm das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde, steht jedoch jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer vom Grund für seine Anhaltung von 25.07.2023 bis 27.07.2023 in Kenntnis war: Der Beschwerdeführer wurde am 26.07.2023, 11:30 Uhr bis 12:00 Uhr, von der Rechtsberaterin, der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, besucht und am selben Tag von 12:50 bis 13:05 Uhr von seinem Rechtsanwalt, wie auf Grund der Anhaltedatei feststeht. Die Feststellungen zum Kontaktgespräch vor der Abschiebung im Anschluss gründen auf dem Bericht des Abschiebeteams vom 07.08.
  3. Dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 26.07.2023 nach wie vor die Grundlage für seine Festnahme und die Art der Haft, die er in der Beschwerde selbst korrekt als Verwaltungsverwahrungshaft qualifizierte, nicht bekannt gewesen seien, trifft daher auch aus diesem Grund nicht zu. Damit in Einklang steht, dass der Beschwerdeführer am 26.07.2023 zutreffend Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Festnahme am 25.07.2023 und Anhaltung in polizeilicher Verwaltungsverwahrungshaft, belangte Behörde „BFA – XXXX “ erhob und die Verfahrenszahl des Festnahmeauftrages des Bundesamtes XXXX am Schriftsatz angab, im ERV-Deckblatt zusätzlich „Dringend! Abschiebung für morgen Vormittag geplant!“Damit in Einklang steht, dass der Beschwerdeführer am 26.07.2023 zutreffend Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Festnahme am 25.07.2023 und Anhaltung in polizeilicher Verwaltungsverwahrungshaft, belangte Behörde „BFA – römisch 40 “ erhob und die Verfahrenszahl des Festnahmeauftrages des Bundesamtes römisch 40 am Schriftsatz angab, im ERV-Deckblatt zusätzlich „Dringend! Abschiebung für morgen Vormittag geplant!“ Das Vorbringen in der Beschwerde trifft im Übrigen auf Grund der vom Beschwerdeführer unterfertigten Übernahmebestätigung betreffend das Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung nicht zu: Das Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung wurde ihm ausweislich seiner Unterschrift auf der Übernahmebestätigung nicht nach der Überstellung ins Polizeianhaltezentrum, wie in der Beschwerde vorgebracht, sohin frühestens am 25.07.2023 zugestellt, sondern bereits am 24.07.2023, während er noch in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft war. Vielmehr bestätigt er mit dem Beschwerdevorbringen, nach der Überstellung ins Polizeianhaltezentrum XXXX ein Informationsblatt erhalten zu haben, dass ihm das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde, wie sich auch aus dem Anhalteprotokoll ergibt.Das Vorbringen in der Beschwerde trifft im Übrigen auf Grund der vom Beschwerdeführer unterfertigten Übernahmebestätigung betreffend das Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung nicht zu: Das Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung wurde ihm ausweislich seiner Unterschrift auf der Übernahmebestätigung nicht nach der Überstellung ins Polizeianhaltezentrum, wie in der Beschwerde vorgebracht, sohin frühestens am 25.07.2023 zugestellt, sondern bereits am 24.07.2023, während er noch in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft war. Vielmehr bestätigt er mit dem Beschwerdevorbringen, nach der Überstellung ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 ein Informationsblatt erhalten zu haben, dass ihm das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde, wie sich auch aus dem Anhalteprotokoll ergibt. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 04.03.2024 weiter vorbringt, dass ein Kanzleimitarbeiter seines Vertreters beim Besuch im Polizeianhaltezentrum XXXX kein Informationsblatt unter den Effekten des Beschwerdeführers finden habe können, tut er nicht dar, dass ihm kein Informationsblatt ausgefolgt wurde, da dies nicht bedeutet, dass er es nicht bei sich in seinem Haftraum hatte. Vielmehr wäre es widersinnig, wäre das Informationsblatt, das ihn über sein Rechte und den Grund der Anhaltung informieren soll, in der Effektenverwaltung des Polizeianhaltezentrums, da er diesfalls keinen Zugriff darauf hätte.Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 04.03.2024 weiter vorbringt, dass ein Kanzleimitarbeiter seines Vertreters beim Besuch im Polizeianhaltezentrum römisch 40 kein Informationsblatt unter den Effekten des Beschwerdeführers finden habe können, tut er nicht dar, dass ihm kein Informationsblatt ausgefolgt wurde, da dies nicht bedeutet, dass er es nicht bei sich in seinem Haftraum hatte. Vielmehr wäre es widersinnig, wäre das Informationsblatt, das ihn über sein Rechte und den Grund der Anhaltung informieren soll, in der Effektenverwaltung des Polizeianhaltezentrums, da er diesfalls keinen Zugriff darauf hätte. Die Feststellungen zu Haftfähigkeit und Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers gründen auf den beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen. Die Feststellungen zur Abschiebung des Beschwerdeführers gründen auf dem im Akt erliegenden Abschiebebericht sowie dem Bericht des Abschiebeteams vom 07.08.
  4. Ausweislich des Abschiebeberichts fand die Abschiebung 18 Minuten später statt, als vom Bundesamt in seiner Stellungnahme angegeben.
  5. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 Vw

GVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Ziffer 5,), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, Vw

GVG) und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG). Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 26.07.2023 Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme am 25.07.2023 und die Anhaltung in polizeilicher Verwahrungshaft, bezeichnete das Bundesamt zutreffend als belangte Behörde, gab mit dem Vorbringen, vom Grund für seine Anhaltung keine Kenntnis gehabt zu haben, einen Grund für die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit an und begehrte die Erklärung von Festnahme und Anhaltung für rechtswidrig. Auf Grund der noch aufrechten Anhaltung bei Beschwerdeerhebung war die die Beschwerde zudem rechtzeitig. Die Beschwerde erfüllt damit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG.Die Beschwerde erfüllt damit die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG. 3.

§ 9Abs.

2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu § 72 Abs. 1 FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis

§ 22aAbs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 Blg

NR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu Paragraph 72, Absatz eins, FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF entspricht vergleiche Szymansiki, Paragraph 22 a, BFA-VG Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014). Es handelt sich daher um eine Beschwerde

§ 22aAbs.

1 BFA-VG, auch wenn sie nur als „Maßnahmenbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG“ bezeichnet wird.Es handelt sich daher um eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG, auch wenn sie nur als „Maßnahmenbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG“ bezeichnet wird.

Zu A.1.) Festnahme am 25.07.2023 und Anhaltung bis 27.07.2023

  1. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
  2. Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

§ 40Abs.

1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden

§ 34Abs.

1 BFA-VG anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 1), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 2). Das Bundesamt kann

§ 34Abs.

2 BFA-VG die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat (Z 1) oder der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte (Z 2). Ein Festnahmeauftrag kann

§ 34Abs.

3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Das Bundesamt kann

§ 34Abs. 4 BFA-VG die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 Asyl

G 2005).Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden

Paragraph 34, Absatz eins, BFA-VG anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer eins,), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 2,). Das Bundesamt kann

Paragraph 34, Absatz 2, BFA-VG die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat (Ziffer eins,) oder der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte (Ziffer 2,). Ein Festnahmeauftrag kann

Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist (Ziffer 2,); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,) oder wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Ziffer 4,). Das Bundesamt kann

Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005). Der Festnahmeauftrag ergeht

§ 34Abs.

5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten

§ 34Abs.

6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt

§ 34Abs.

7 BFA-VG unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist

§ 34Abs.

8 BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005; Z 1) oder der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Z 2). Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.Der Festnahmeauftrag ergeht

Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten

Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt

Paragraph 34, Absatz 7, BFA-VG unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist

Paragraph 34, Absatz 8, BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005; Ziffer eins,) oder der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Ziffer 2,). Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind

§ 46Abs.

1 FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind

Paragraph 46, Absatz eins, FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,). Der Beschwerdeführer war bereits auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2022 zur Ausreise verpflichtet, kam der Ausreiseverpflichtung bis dato aber nicht nach, weil er seit 05.05.2021 in Strafhaft angehalten wurde. Nunmehr war er auf Grund der mit dem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung des am 04.07.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausreise verpflichtet. Auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der Überlassung von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gebracht werde, am 29.11.2018 und wegen Vorbereitung des Suchtgifthandels und des Suchtgifthandels am 13.09.2021 ist dem Bundesamt vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Haftstrafe zur Gänze verbüßen musste und auch nicht bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde, nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass die Überwachung der Ausreise des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit notwendig erschien. Da der Beschwerdeführer bei der Rückkehrberatung nicht rückkehrwillig war, ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass zu befürchten war, der Beschwerdeführer würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Das Bundesamt hatte die Abschiebung bereits organisiert, als es den Festnahmeauftrag erließ, und erließ diesen an dem Tag, an dem es den Abschiebeauftrag erteilte. Das Bundesamt erließ den Festnahmeauftrag am 21.07.2023 daher zutreffend

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG, weil gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden sollte.Das Bundesamt hatte die Abschiebung bereits organisiert, als es den Festnahmeauftrag erließ, und erließ diesen an dem Tag, an dem es den Abschiebeauftrag erteilte. Das Bundesamt erließ den Festnahmeauftrag am 21.07.2023 daher zutreffend

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, weil gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden sollte. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer am 25.07.2023 um 08:00 Uhr in der Justizanstalt XXXX daher auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 21.07.2023 zutreffend

§ 40Abs. 1 Z 1 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG fest.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer am 25.07.2023 um 08:00 Uhr in der Justizanstalt römisch 40 daher auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 21.07.2023 zutreffend

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG fest. 2. Die Anhaltung eines Fremden ist

§ 40Abs.

4 BFA-VG in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich.

2. Die Anhaltung eines Fremden ist

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Der Beschwerdeführer wurde

§ 40Abs. 1 Z 1 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Seine Anhaltung im Rahmen der Festnahme war daher bis zu 72 Stunden zulässig. Der Beschwerdeführer wurde

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Seine Anhaltung im Rahmen der Festnahme war daher bis zu 72 Stunden zulässig. Der Beschwerdeführer wurde von 25.07.2023, 08:00 Uhr, bis 27.07.2023, 07:03 Uhr, sohin 47 Stunden 3 Minuten angehalten. Die Dauer der Anhaltung war daher rechtmäßig. Sie endete mit der Abschiebung. 3. Jeder

§ 40Abs.

1 und 2 BFA-VG Festgenommene ist

§ 41Abs.

1 BFA-VG ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.3. Jeder

Paragraph 40, Absatz eins und 2 BFA-VG Festgenommene ist

Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Die Beschwerde rügt, dass dem Beschwerdeführer während seiner Festnahme keine Gründe für diese in einer für ihn verständlichen Sprache mitgeteilt worden seien, dass er weder über den Grund für seine Festnahme aufgeklärt, noch über die Art und die maximal mögliche Dauer der Anhaltung bzw. Haft mündlich belehrt worden sei, noch sei ihm das Informationsblatt für festgenommene Personen ausgehändigt worden. Nach wie vor seien ihm die Grundlage für die Festnahme und die Art der Haft, in der er sich befinde, nicht bekannt. Ihm sei nach seiner Überstellung ins Polizeianhaltezentrum XXXX lediglich ein Informationsblatt über seine bevorstehende Abschiebung nach NIGERIA am 27.07.2023 ausgefolgt worden.Die Beschwerde rügt, dass dem Beschwerdeführer während seiner Festnahme keine Gründe für diese in einer für ihn verständlichen Sprache mitgeteilt worden seien, dass er weder über den Grund für seine Festnahme aufgeklärt, noch über die Art und die maximal mögliche Dauer der Anhaltung bzw. Haft mündlich belehrt worden sei, noch sei ihm das Informationsblatt für festgenommene Personen ausgehändigt worden. Nach wie vor seien ihm die Grundlage für die Festnahme und die Art der Haft, in der er sich befinde, nicht bekannt. Ihm sei nach seiner Überstellung ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 lediglich ein Informationsblatt über seine bevorstehende Abschiebung nach NIGERIA am 27.07.2023 ausgefolgt worden. In der Stellungnahme vom 04.03.2023 ergänzte der Beschwerdeführer, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nur die Aushändigung eines in der für die festgenommene Person verständlichen Sprache verfassten Informationsblattes als Erfüllung der dementsprechenden Informationspflicht gelte. Dies trifft nicht zu, wie der Verfassungsgerichtshof zB im Erkenntnis 14.903/1997 ausführt:Dies trifft nicht zu, wie der Verfassungsgerichtshof zB im Erkenntnis 14.903 aus 1997, ausführt: „Zweck des Informationsrechtes ist es, den Festgenommenen in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der Festnahme zu beurteilen und gegebenenfalls von seinem Recht auf Haftkontrolle Gebrauch zu machen (Frowein/Peukert, RZ 102 zu Art. 5 Abs. 2 EMRK).„Zweck des Informationsrechtes ist es, den Festgenommenen in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der Festnahme zu beurteilen und gegebenenfalls von seinem Recht auf Haftkontrolle Gebrauch zu machen (Frowein/Peukert, RZ 102 zu Artikel 5, Absatz 2, EMRK). Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Schubhaftbescheid vom

  1. Jänner 1996 an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am
  2. Februar 1996 – also am zweiten Tag nach der Festnahme (
  3. Jänner 1996) – zugestellt. Damit hat die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf beim Vollzug des § 45 FremdenG keinen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler begangen, denn mit der Zustellung des Schubhaftbescheides an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wurde dieser in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit der Schubhaft überprüfen zu können.Damit hat die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf beim Vollzug des Paragraph 45, FremdenG keinen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler begangen, denn mit der Zustellung des Schubhaftbescheides an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wurde dieser in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit der Schubhaft überprüfen zu können. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheides an seinen Bevollmächtigten bereits abgeschoben war. Denn die Abschiebung bereits an dem der Festnahme folgenden Tag diente der Verwirklichung des gesetzlichen Auftrages, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert (§ 48 Abs1 FremdenG).Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheides an seinen Bevollmächtigten bereits abgeschoben war. Denn die Abschiebung bereits an dem der Festnahme folgenden Tag diente der Verwirklichung des gesetzlichen Auftrages, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert (Paragraph 48, Abs1 FremdenG). […] 2.
  4. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß sich der vorliegende Fall von dem dem Erkenntnis VfSlg. 13.914/1994 zugrundeliegenden Sachverhalt insofern wesentlich unterscheidet, als dort die Beschwerdeführer erst mehr als drei Wochen nach der Festnahme über deren Gründe unterrichtet wurden.“2.
  5. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß sich der vorliegende Fall von dem dem Erkenntnis VfSlg. 13.914 aus 1994, zugrundeliegenden Sachverhalt insofern wesentlich unterscheidet, als dort die Beschwerdeführer erst mehr als drei Wochen nach der Festnahme über deren Gründe unterrichtet wurden.“ Der Beschwerdeführer kann daher nicht nur durch das Informationsblatt für Festgenommene, sondern auch anders, etwa im Zuge der Erlassung des Schubhaftbescheides oder auf Grund von dessen Inhalt über die Gründe der Anhaltung informiert werden (VwGH 12.04.2005, 2003/01/0490; 31.08.2023, Ra 2023/21/0044). Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen steht fest, dass dem Beschwerdeführer am 25.07.2023 das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde. Jedoch kann nicht mehr festgestellt werden, in welcher Sprache es ihm ausgefolgt wurde. Spätestens durch die Rechtsberatung am 26.07.2023 und dem Kontaktgespräch mit das Abschiebeteam am 26.07.2023 war dem Beschwerdeführer jedoch ungeachtet der Frage, in welcher Sprache das Informationsblatt ausgefolgt wurde, bekannt, aus welchem Grund er angehalten wurde. Gleiches gilt für seinen Vertreter, weshalb er am Tag nach der Festnahme eine zulässige Beschwerde gegen die Festnahme erheben konnte, weshalb auch der verfassungsrechtliche Zweck der Regelung erfüllt war.
  6. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
  7. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kann

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da das Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei kein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt worden, ausweislich der Aktenlage nicht den Tatsachen entspricht und nach der Einräumung von Parteiengehör auch nicht aufrecht erhalten wurde. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, weil der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhältig ist und daher nicht befragt werden kann. Vielmehr steht auf Grund der in der Beweiswürdigung dargetanen Umstände fest, dass der Beschwerdeführer von den Gründen für seine Festnahme in Kenntnis war. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kann

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da das Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei kein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt worden, ausweislich der Aktenlage nicht den Tatsachen entspricht und nach der Einräumung von Parteiengehör auch nicht aufrecht erhalten wurde. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, weil der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhältig ist und daher nicht befragt werden kann. Vielmehr steht auf Grund der in der Beweiswürdigung dargetanen Umstände fest, dass der Beschwerdeführer von den Gründen für seine Festnahme in Kenntnis war. Zu A.2.) Kostenersatz 1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Auf Grund der Beschwerdeabweisung ist der Beschwerdeführer unterlegene Partei. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. 3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden sind (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden sind (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Das Bundesamt stellte keinen Antrag auf Kostenersatz. Ihm ist daher kein Kostenersatz zuzusprechen. 3. Barauslagen sind in diesem Verfahren nicht angefallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W112.2275713.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.